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BGH

Gericht: BGH

Lor X.Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18, September 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Löscher, Claßcn, Schneider, Ballhaus und Dr, Bruchhausen für Rocht erkannt: Elektrisch lcitfuhiger Schlauch, insbesondere Treibstoffschlauch, mit einer Bewchrungsoin- und/oder -Umlage aus Tex-tilgcflocht, daa an die Kupplungsteile angeschlossene Leiter in Porm feiner, hochbiegsamcr Drahte enthält, die im Schlauch von einen Endo zun anderen verlaufen und sich an Krouzungspunkten des Geflechte elektrisch leitend berühren, dadurch gekennzeichnet, daß zu demindoot einer Anzahl der Textilgeflochtszwirno mindestens jo ein feiner Leiter-Elomentar-draht in an sich bekannter Weise beigo-zwirnt ist, und zwar so, daß or häufig an die Oberfläche des Zwirnes tritt. Die Klägerin, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb elektrisch leitfähiger Schläuche befaßt, beabsichtigt, TreibstoffSchläuche herzustollen und zu vertreiben, die ebenfalls eine aus Textilfäden bestehende, den Pestigkeitsträgor bildende Einund/oder -Umlage enthalten, bei denen aber die Textilfäden mit flachen Metallbändern mit einer Breite von mindestens 0,5 mm in der VJ'eise umwickelt sind, daß die Motallbändcr mit ihrer ganzen Länge auf der Oberfläche der Textilfädon liegen, ohne daß die Textilfädon jedoch völlig bedeckt werden, Line solche Ausführungsform würde im wesentlichen dem am 27. Die Klägerin hat Klage auf Feststellung erhoben, daß die Beklagten nicht berechtigt sind, ihx' auf Grund des Patents die Benutzung der genannten Schläuche zu untersagen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesge rieht nach mündlicher Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen der Klage stattgogeben und festgostollt, daß die Herstellung und der Vortrieb von elektrisch leitfähigen Schläuchen, insbesondere Treibstoffschläuchen, die eine aus Tcxtilfüden bestehende, den Pestigkeits-triigor bildende Einund/oder Umlage enthalten, die Patentanmeldung 1 088 295 nicht verletzen, wenn die Textilfäden mit flachen Hetallbandern mit einer Breite von mindestens 0,5 mm in der Weise umwickelt sind, daß die Motallbänder mit ihrer ganzen Länge auf der Oberfläche der Toxtilfäden liegen, ohne daß die Toxtilfäden jedoch völlig bedeckt werden. Dem hat man, wie das Berufungsgericht einleitend ausführt, schon vor der Anmeldung des Streitpatento mit elektrischen Schirmen in der Wandung der Schläuche entgegengewirkt, die den Zweck haben, die elektrischen Ladungen abzufangen und in die Erde abzuführen, bevor sie zu dem im Schlauch transportierten Material gelangen können. und der Gefahr unterlagen, daß die Schläuche heim Überfahren deformiert, wurden oder daß durch den Bruch den einzigen Leit.ordrahtoo die elektrische Leitfähigkeit unterbrochen wurde (BU Seite 6), die dem Stroitpatont zugrunde liegende Aufgabe darin gesehen, bei einem olek-trioch leitfähigen Schlauch eine ebenso gute Leitfähigkeit zu erhalten wie bei der Benutzung einer Wendel aus starkem Motalldraht, jedoch die Biegsamkeit des Schlauches zu verbessern (BU Seite 7). 2. Unter Hinweis auf die Fassung dos Patentanspruchs 1 nach den Erteilungsbeechluß der Patentabteilung vom 17» Februar 1966 hat das Berufungsgericht die Lösung dieser Aufgabe darin gesehen, daß zu demindest einer Anzahl der Tcxtilgeflcchtoswirno je ein feiner Leiter-Elementardraht boigozwirnt ist, und zwar 30, daß er häufig an die Oberfläche des Zwirns tritt. Anders aus-gedrückt bestehe die Lösung darin, anstelle eines dicken Drahts oder einer Wendel aus starkem Motalldraht einen feinen hochbiegsaraon Draht zu nehmen, der sich wie ein Textilfaden verhält, und diesen mit den übrigen Toxtilfäden so zu verzwirnen, daß der Draht häufig an die Oberfläche des Zwirns tritt (BU Seite 7). Der Leser der Patentschrift werde allein darauf hingewieson, daß die bessere Biegsamkeit des Schlauches dadurch erreicht worden solle, daß ein feiner hochbiogsamor Draht, der zur Verseilung der Toxtilfäden geeignet sei, mit mehreren Toxtilfäden verzwirnt werde (BU Seite 12). Die G-esamtkonbina-tion dos durch das Stroitpatont geschützten elektrisch leitfähigen Schlauches setzt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aus folgenden Einzclnerkmalen zusammen (Bü Seiten 9/10): Das Berufungsgericht hätte allerdings im Zusammenhang mit der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabenstellung auch noch darauf hinweißen können, daß das Stroitpntont, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, noch den zusätzlichen Vorteil erstrebt, eine gute Bindung zwischen der Textileinlage- und/oder -Umlage und dem Gummi des Schlauches herbeizuführen (vgl. Denn es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht den Gegenstand des Streitpatents zu dem Nachteil der Beklagten verkannt■hätte. a) Das Berufungsgericht spricht zwar bei dei' zusammenfassenden Darstellung der Lösung des Streitpatenta (RU Seite 7) davon, ec solle an die Stolle eines dicken Drahtes oder einer Wendel aus starkem Draht "ein feiner hochbiegsamer Droht" treten. Der Zusammenhang dor Urteilsgründe ergibt jedoch deutlich, daß das Berufungsgericht die Notwendigkeit der Aufteilung des einen dicken Drahtes in ein Geflecht aus einer Vielzahl feiner hoch-biegsamer Drähte, die sich an den Kreuzungspunkten berühren, durchaus orkannt hat. Dpnit hat es jedoch ersichtlich nur gemeint, daß "einer Anzahl" der TextllgeflGchtssx/irne "je ein" Leiter-Elemontar-droht beigezwirnt ist, wie es das auch ira Merkmal c) der Gesamtkombination umschrieben hat. h. ob sie au3 einem oder mehreren Textilclcnentarfüden bestehen, enthält das angefochteno Urteil nicht, lfach der Beschreibung des Streitpatents kann die i’extilcinlage aus einem Baumwollgoflocht bestehen, dessen einzelne Fäden aus mehreren Fäden gezwirnt sein "können", wobei ein dünner Kupferdraht einen Faden bildet (vgl. c) Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht sich mißverständlich ausdrückt, wenn es auf Seite 10 unten der Entcchoidungsgründe sagt, "die ange-otrobte Verbesserung der Biegsamkeit der Schläuche solle allein dadurch erreicht worden, daß ein feiner, hoch-biegsamer Leitor-Elemontardraht den mehreren Textilfäden beigezwirnt wird". Die Aufgabe des Stroitpatents, unter Beibehaltung einer guten elektrischen Leitfähigkeit eine Verbesserung der Biegsamkeit und der Elastizität dos Schlauches zu erzielen, wird durch die Gesamtheit der Lösungsmittel der geschützten Kombination gelöst» Von Bedeutung hierfür int sowohl die Verwendung einer genügenden Anzahl feiner hochbiegsamer Drähte, die zugleich die erforderliche Ableitung der statischen Aufladungen und die Abschirmung des Schlauchinnern gewährleisten sollen, als auch deren Verzwirnung mit dem Textilgeflecht in der Weise, daß sie häufig an die Oberfläche des Zwirns Es ist nicht ersichtlich, daß d.as Berufungsgericht bei der Ermittlung dos Erfindungsgegenstandes zun Nachteil der Beklagten Schlußfolgerungen aus seiner mißverständlichen Ausdrucksv/eine gezogen hat. d) Es ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht den dem Merk- A. Es stellt fest (BU Seite 8 unten/Soite 9 oben), daß durch die Umwicklung der Textilfädon mit einem flachen Metallband nach der von der Klägerin beabsichtigten Ausführungsforra die Biegsamkeit dos Schlauches im Verhältnis zu dem Stande der Technik erhöht werde, während die bisher bekannte gute Ableitungsfähigkeit elektrischer Ladungen erhalten bleibe. Bei einem Schlauch, wie ihn die Klägerin herstellon und vertreiben wollo, werde daher trotz Verschiedenheit der Aufgaben auch die dem Stroitpatent zugrunde liegende Aufgabe gelöst. B, Das Berufungsgericht verneint eine glatte Äquivalenz zwischen dem Beizwirnen der Leiterelemontardrähte zii den i’cxtilfädon in der Weise, daß sie häufig an die Oberfläche des Zwirne treten, einerseits und dom Umwickeln der Toxtilfäden mit flachen Metallbändorn in der Weise, daß die Motallbc-indor in ihrer ganzen Länge auf der Oberfläche der Textilfäden liegen, ohne sie jedoch völlig zu bedecken,andererseits. Es begründet dies zunächst damit, daß weder der Auslegcschrift noch dem Ertoilungsboschluß und den Irtoilungcakten zu entnehmen sei, daß die Umwicklung eines Drahtes um ein Textilgeflocht ebenfalls durch das Patent geschützt sein solle. Die Tatsache, daß die Beklagte zu 1 rund 13 Monate nach der Anmeldung des Streitpatents und den diesen entsprechenden Hilfsgebrauchsmugters 1 690 844 noch das Gebrauchsmuster 1 709 880 angemoldet habe, um sich den Gedanken der Umwicklung von Textilfäden mit einem flachen Motallband schützen zu lassen, zeige, daß auch die Erfinder dos Strcitpatents, die sogar Spezialisten auf diesem Gebiet seien, diese Möglichkeit zunächst nicht in Betracht gezogen hätten. Es ist ein häufiger Fall des Patentschutzes gegen eine äquivalente Benutzung der unter Schutz gestellten E^-findung, daß die als gleichwirkond zu wertenden Mittel in der Patentschrift nicht erwähnt und im Brteilungovorfahren nicht erörtert worden sind. sen durch Verzichte und Beschränkungen, Trotz verschie-denor Wendungen dos Berufungsgerichts, die in diese Richtung deuten, hat es jedoch im Erteilungsvorfahron erfolgte Verzichte und Beschränkungen in bezug auf ein Umwickeln der Textilfäden mit einem Hctallband nicht fcstgentellt. Da die Klägerin das flache Metallband nicht mit dom Textilfaden "vor-zwirnen" will, stellt sich diese Frage gar nicht« Die Klägerin will flache und mindestens 0,5 mm broite Metall-bändor, die unstreitig hochbiegsam sind, so um die Tex-tilfüdon "wickeln", daß sie mit ihrer ganzen Länge auf der Oberfläche der Textilfäden liegen, ohne diese jedoch völlig zu bedecken. c) Das Berufungsgericht meint, das Arbeitsergebnis bei der Verzwirnung von Textilfäden mit einem hochbieg-sanon Lcitordraht sei ein völlig anderes als bei der Umwicklung der Textilfädon mit einem flachen Mctallband, Bei einer Verzwirnung könne der Leiterdraht nur "häufig" an die Oberfläche des Zwirns treten, während das Metallband bei einer Umwicklung "stets" auf der Oberfläche liege. Eie hier genannten AusfUhrungon des Berufungsgerichts (BU Seite 15) stehen auch im Widerspruch zu seiner an anderer Stolle (BU Seite 8 unton/Soite 9 oben) getroffenen Feststellung, durch eine Umwicklung dor Textilfäden mit einem flachen Motallband werde die Biegsamkeit des Schlauches im Verhältnis zun vorbekannton Stand der Technik "ebenfalls" d) Gegenüber den weiteren Feststellungen den Berufungsgericht n , den Lurchschnittsfachroann sei ein Motall-bend, wie ec die Klägerin benutzen wolle, zur Lösung dei’ Aufgabe, den Schlauch biegsamer zu machen als das bisher bekannt war, nicht ohne weiteres als glcichwir-kend erkennbar, er werde vielmehr durch die in der Aus-legoachrift angegebenen bestimmten Lösungsmittel geradezu davon abgclenkt, eino bessere Biegsamkeit des Schlauchen durch die Umwicklung der Tcxtilfädon mit oinora flachen Motnllband zu erreichen, rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht den Zweck verkannt habe, den uio geschützten Mittel, insbesondere das Vorzwirnen, nach der ausdrücklichen Darstellung in Spalte 2 Zeilen 4Ö bis 53 der Auolegeschrift (= Sp. 3 Z. Eine solche Doppelwendol entsteht indes auch bei der Umwicklung der Textilfäden mit einem flachen Motall-bnnd und die dabei gebildete Doppelwondel hat ebenfalls, v/io es in der Ausloge- bzw. Die genannten Feststellungen dos Berufungsgerichts sind darüber hinaus ersichtlich von der fohlloitendon weiteren Feststellung beeinflußt, daß sich die Metallbänder, wie sie die Klägerin verwenden will, nicht für eine "Verzwirnung" eignen, worauf es, wie bereits gesagt, nicht ankommt. Gerade auch dieser Ausdruck in der Beschreibung gibt dem Burchschnittsfaclunann möglicherweise einen nicht zu übersehenden Hinweis darauf, daß er mit der von der Klägerin beabsichtigten Auoführungs-form ohne weiteres denselben Erfolg erreichen kann, wie mit der AusfUhrungsform nach dem Streitpatent. Der Durch-schnittsfachmann wird ferner ohne weiteres erkennen können, daß sich bei den einen Teil der Oberfläche der Textilfäden nicht bedeckenden Metallbändern im Geflecht ausreichende Berührungspunkte für die elektrische Ableitung von Aufladungen ergeben, die auch dann noch genügend häufig sind, wenn einzelne Bänder brechen oder zerreißen sollten, so daß sich auch eine genügende Abschirmung der daruntorliegenden Schlauchtoile durch das durch sie gebildete Hetz ergibt. Die Verneinung einer gegenständlichen Verletzung des Streitpatento durch die von der Klägerin beabsichtigte Auaführungßform kann nach alledem jedonfalls mit der vom Berufungsgericht dafür gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Bas Berufungsgericht führt aua, das Patent der Beklagten v/erdc auch deohalb nicht durch den Schlauch verletzt, wie ihn die Klügorin hcretellen und vertreiben wolle, weil es bei einem elektrisch loitfähigon Schlauch bekannt gewesen sei, um oinen Textilkorn ein hochbiog-Damos Kupforband horumzuwiekeln, dao den Textilkern völlig bedeckt habe. Februar 1966, Bl. 193 Ert.Akten), Dieses vorbekanntc Muster offenbart nicht das beim Streitpatent und bei der beabsichtigten AunfUhrungsforn der Klägerin für die Biegsamkeit des Schlauches und für die Erhaltung der elektrischen Leitfähigkeit wesentliche Merkmal, daß einer Anzahl von Tox-tilfüden Metalldrähte beigezwirnt oder daß eine Anzahl von Textilfäden mit Metallbändern umwickelt sind, die nur einen Teil der Oherflache der Textilfäden bedecken. Der Umstand, daß ein als äquivalent benutztes Merkmal in einem anderen Zusammenhang bekannt worden ist, ist für die Frage der Patcntverletzung nicht entscheidend (BGH Urteil vom 17. dan Revioionsgoricht selbst (§ 565 Abs* 3 Rr, 1 ZPO) ist die Sache jedoch noch nicht reif.Denn da das Berufungsgericht noch nicht zu der Behauptung der Klägerin Stellung genommen hat, daß die ira Streitpatent unter Schutz gestellte Erfindung erst im Laufe des Erteilungsverfahren c offenbart worden sei, nachdem die Unterlagen des Gebrauchsmusters 1 709 880 der Beklagten zu 1 bekannt geworden waren, kann der erkennende Senat nicht abschließend beurteilen, ob der Schutzbereich des Streitpatents in der erteilten Passung überhaupt auf äquivalente Auoführungoformen, insbesondere auf solche nach Art des Gebrauchsmusters 1 709 880, erstreckt werden kann. Da das Revisionsgericht nicht von sich aus die Feststellung troffen kann, ob die im Streitpatent unter Schutz gestellte Erfindung bereits in der ursprünglichen Anmeldung offenbart worden ist oder nicht, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuvorweison. Sofern das Berufungsgericht gleichwohl zu der Feststellung gelangen sollte, daß die im Stroitpatent untor Schutz gestellte Erfindung nicht in der ursprünglichen Anmeldung offenbart war, hätte es sich dann der Frage der neuhoitsochädlichen Vorwegnahmo der Erfindung nach dom Stroitpatont (in der erteilten Fassung) durch die Unterlagen des Gebrauchsmusters 1 709 880 zuzuv/enden. Insofern hat das Berufungsgericht bereits festgeatollt, daß bei der beabsichtigten AuofUhrungsform der Klägerin die in der Merknalsanalyse (BU Seiten 9/10) mit a) bis d) bezcichneton Merkmale der Erfindung nach dem Streitpatent benutzt worden. f) dos Streitpatents bei der Ausführungsform der Klägerin benutzten Mittel, - nämlich die Umwicklung einer Anzahl der Textilfäden des Geflechts mit einem flachen mindestens 0,5 mm breiten Metallband in der Weise, daß die Metallbänder mit ihrer ganzen Länge auf der Oberfläche der Tex-tilfäden liegen, ohne diese jedoch völlig zu bedecken, -den in Streitpatent genannten Mitteln e) und f) funktionell gleichwirkond sind (siehe oben bei IV 2 A und IV 2 C c). Das Berufungsgericht wird deshalb unter Berücksichtigung der Gründe, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils geführt haben (siehe oben IV 2 C), zu würdigen haben, ob ein Durchschnittsfachmann auf Grund seines l-’achkönnens am Anmeldetage dos Streitpatents ohne weiteres, d. h. ohne besondere Überlegungen, erkennen konnte, daß er die in Stroitpatent genannten Mittel e) und f) zur Erreichung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe durch die Umwicklung der Textilfäden mit einem flachen lictallband, das deren Oberfläche nicht völlig bedeckt, ersetzen konnte.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
TextilfädenBerufungsgerichtDrahtSchlauchfeinelektrischdosKlägerinschlauchen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR_22,/j§7	URTEIL	Verkündet	am
14. Oktober 1969 Schwingen,
 Jus t i zhaupt e s ekr e tär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in <3era Rechtsstreit
 der	Gummi-Werke	AG in	__
Haus, vertreten durch^iren Vorstand,d^e Herren Dipl.-Ing. Richard GflHfc Dr. Oskar ftflfllH und Adolf D. N|
der Firma Karl M.<L in Hl
, Alleininhaber Karl E| haussee MB
Beklagten und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanv/alt Dr.
gegen
 die	Gumtniv/arenfabrik WeflHIV & SfllB MH in
 Weinheim a.d JS^^vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Hans wflHHB, ebenda,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Lor X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18, September 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Löscher, Claßcn, Schneider, Ballhaus und Dr, Bruchhausen
 für Rocht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil dos 2, Zivilsenats des Oberlandes-geriebts Braunschweig vom 30. Mars 1967 aufgehoben.
Bio Sache wird zur andorweiten Verhandlung und L’ntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüek-verwiesen.
Von Rechts wegen
3r§t])GRtandj_
Bio Beklagten sind Inhaber des auf die Anmeldung vom 26. Juni 1954 erteilten, einen "elektrisch leitfähigon Schlauch mit einer Bewehrungsein- und/oder -Umlage in wesentlichen aus Toxtilgoflocht" betreffenden Patents 1 088 295- Bie Anmeldung war mittolo der Auslogeschrift 1 0S8 295 am 1. September I960 bekanntgemacht worden. Durch Beschluß der Patentabteilung XII des Beutsehen Patentamts vom 17. Pobruar 1966 ist das Patent mit folgenden Patentansprüchen erteilt worden:
"1. Elektrisch lcitfuhiger Schlauch, insbesondere Treibstoffschlauch, mit einer Bewchrungsoin- und/oder -Umlage aus Tex-tilgcflocht, daa an die Kupplungsteile angeschlossene Leiter in Porm feiner, hochbiegsamcr Drahte enthält, die im Schlauch von einen Endo zun anderen verlaufen und sich an Krouzungspunkten des Geflechte elektrisch leitend berühren, dadurch gekennzeichnet, daß zu demindoot einer Anzahl der Textilgeflochtszwirno mindestens jo ein feiner Leiter-Elomentar-draht in an sich bekannter Weise beigo-zwirnt ist, und zwar so, daß or häufig an die Oberfläche des Zwirnes tritt.
2. Schlauch nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, daß die Schlauch-schichtcn aus Mischungen von natürlichem und/oder synthetischem Kautschuk nur eine geringe elektrische Leitfähigkeit besitzen,!'
Während des Laufs des gegenwärtigen Revisionsverfahrens hat das Bundespatentgericht die gegen den Brteilungsbo-Schluß der Patentabteilung gerichtete Beschwerde einer Ginsprechenden dritten Pirna durch Beschluß vom 31. Juli 1968 zurückgcwicoen„
Die Klägerin, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb elektrisch leitfähiger Schläuche befaßt, beabsichtigt, TreibstoffSchläuche herzustollen und zu vertreiben, die ebenfalls eine aus Textilfäden bestehende, den Pestigkeitsträgor bildende Einund/oder -Umlage enthalten, bei denen aber die Textilfäden mit flachen Metallbändern mit einer Breite von mindestens 0,5 mm in der VJ'eise umwickelt sind, daß die Motallbändcr mit ihrer ganzen Länge auf der Oberfläche der Textilfädon liegen, ohne daß die Textilfädon jedoch völlig bedeckt werden, Line solche Ausführungsform würde im wesentlichen dem am 27. Juli 1955 angemeldotcn, an 3. November 1955 bekannt-
gemachten und mit dem 27. Juli 1961 abgelaufenen Gebrauchsmuster 1 7G9 S80 der Beklagten zu 1 entsprechen. Die Klägerin sieht sich an der Herstellung und dem Vortrieh derartiger Schläuche gehindert, v/eil die Beklagten der Auffassung sind, daß diese in den Schutzboreich ihres Patents 1 088 295 fallen.
Hach Ansicht der Klägerin sind die Aufgabenstellung und die Lösungsmittel dos Patents 1 088 295 und des Gebrauchsmusters 1 709 880 verschieden. Die im Stroitpatent 1 088 295 unter Schutz gestellte Lehre sei in den ursprünglichen unterlagen der Patentanmeldung nicht offenbart. Sie sei im Laufe des Brtoilungovorfahron erst offenbart worden, nachdem an 5. November 1955 die Unterlagen dos Gebrauchsmusters 1 709 880 bokanntgemacht worden waren. Deshalb komme eine Verletzung des Patents durch eine dem Gebrauchsmuster entsprechende Ausführungsform eines Schlauches nicht in Betracht.
Die Klägerin hat Klage auf Feststellung erhoben, daß die Beklagten nicht berechtigt sind, ihx' auf Grund des Patents die Benutzung der genannten Schläuche zu untersagen.
Die Beklagten haben Klagcabweisung beantragt» Sie vertreten den Standpunkt, die Benutzung der beschriebenen Schläuche verletze ihr Patent. Zwischen einem Loiterdraht und einem Hetallband könne kein Unterschied gemacht worden. Hs sei nicht nur eine Bei- oder Umzwirnung der elektrischen Leiter geschützt, sondern auch das Umwickeln eines ffo:<tilkorns mit einem xMetallband. Die Lehre des Streit-patents sei auch schon in den Unterlagen der ursprünglichen Patentanmeldung offenbart.
Das Landgericht hat die Erteilungsakten des Patents 1 088 295 der Beklagten, die Akten dos Gebrauchsmusters 1 709 880 der Beklagten zu 1, die Gebrauchsmusterakton 1 690 844 (Hilfogobrauchsmusteranmcldung zu dem Streitpatent 1 088 295) sowie die Löschungsakten zu dem Gebrauchsmuster 1 690 844 beigezogen und hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sonatsrats n.D. Dipl.-Ing. Falkenbcrg (vom 29. April 1965 mit Ergänzung vom 15. April 1966) die KLago abgev/iesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesge rieht nach mündlicher Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen der Klage stattgogeben und festgostollt,
 daß die Herstellung und der Vortrieb von elektrisch leitfähigen Schläuchen, insbesondere Treibstoffschläuchen, die eine aus Tcxtilfüden bestehende, den Pestigkeits-triigor bildende Einund/oder Umlage enthalten, die Patentanmeldung 1 088 295 nicht verletzen, wenn die Textilfäden mit flachen Hetallbandern mit einer Breite von mindestens 0,5 mm in der Weise umwickelt sind, daß die Motallbänder mit ihrer ganzen Länge auf der Oberfläche der Toxtilfäden liegen, ohne daß die Toxtilfäden jedoch völlig bedeckt werden.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klage abv/eisungsantrag weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt, und zwar mit der Maßgabe, daß es in verfügenden Teil des Berufungsurteils statt ’'Patentanmeldung 1 088 295" heißen muß "Patent 1 088 295"
üirb scheid upgngründep
T
j. r
Nachdem die Erteilung des Streitpatents 1 088 295 im Laufe des Revisionsverfahrens rechtskräftig geworden ist, ist der Beurteilung nunmehr das Patent in seiner erteilten Fassung zugrunde zu legen (vgl. Bcnkard,
 PatG 5= Aufl. § 47 Rdn. 89 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung), v/ie das übrigens auch schon in den Vor ins tanzen geschehen ist. Banach betrifft das Streitpatent, v,'io sein 'i’itel ergibt, einen elektrisch lcitfähigen Schlauch mit einer Bewehrungnein- und/oder -Umlage im wesentlichen aus fextilgoflocht. Solche Schläuche finden insbesondere als Lrcibotoffnchlüucho Vorv;cndung. Bei diesen besteht die Gefahr, daß die leicht brennbaren Flüssigkeiten auf elektrischem Y/ege in Brand geraten. Dem hat man, wie das Berufungsgericht einleitend ausführt, schon vor der Anmeldung des Streitpatento mit elektrischen Schirmen in der Wandung der Schläuche entgegengewirkt, die den Zweck haben, die elektrischen Ladungen abzufangen und in die Erde abzuführen, bevor sie zu dem im Schlauch transportierten Material gelangen können.
II.
Bas Berufungsgericht hat den Gegenstand des Streit-patonts nach Aufgabe und Lösung wie folgt ermittelt:
1, En hat unter Heranziehung der in der Beschreibung aufgoführten Nachteile vorbekanntor elektrisch le.itfähi-ger Schläuche mit verhältnismäßig dicken Brähten oder Wendeln aus starkem Metalldraht, die ziemlich steif waren
 
und der Gefahr unterlagen, daß die Schläuche heim Überfahren deformiert, wurden oder daß durch den Bruch den einzigen Leit.ordrahtoo die elektrische Leitfähigkeit unterbrochen wurde (BU Seite 6), die dem Stroitpatont zugrunde liegende Aufgabe darin gesehen, bei einem olek-trioch leitfähigen Schlauch eine ebenso gute Leitfähigkeit zu erhalten wie bei der Benutzung einer Wendel aus starkem Motalldraht, jedoch die Biegsamkeit des Schlauches zu verbessern (BU Seite 7).
2. Unter Hinweis auf die Fassung dos Patentanspruchs 1 nach den Erteilungsbeechluß der Patentabteilung vom 17» Februar 1966 hat das Berufungsgericht die Lösung dieser Aufgabe darin gesehen, daß zu demindest einer Anzahl der Tcxtilgeflcchtoswirno je ein feiner Leiter-Elementardraht boigozwirnt ist, und zwar 30, daß er häufig an die Oberfläche des Zwirns tritt. Anders aus-gedrückt bestehe die Lösung darin, anstelle eines dicken Drahts oder einer Wendel aus starkem Motalldraht einen feinen hochbiegsaraon Draht zu nehmen, der sich wie ein Textilfaden verhält, und diesen mit den übrigen Toxtilfäden so zu verzwirnen, daß der Draht häufig an die Oberfläche des Zwirns tritt (BU Seite 7). Die angootrobto Verbesserung der Biegsamkeit der Schläuche solle allein dadurch erreicht werden, da-ß ein feiner hochbiegsamer Leitor-Elementardraht den mehreren Textilfäden beigezv/irnt werde (BU Seite 10), Der feine hochbiog3ame Draht müsse, was den Zwirnvorgang ango-ho, etwa die gleichen Eigenschaften haben wie Toxtilfäden (BU Seite 11). Der Leser der Patentschrift werde allein darauf hingewieson, daß die bessere Biegsamkeit des Schlauches dadurch erreicht worden solle, daß ein feiner hochbiogsamor Draht, der zur Verseilung der Toxtilfäden geeignet sei, mit mehreren Toxtilfäden verzwirnt werde (BU Seite 12).
8
3- Ears Berufungsgericht wertet Bas Streitpatent als Konbinationspatont, bei dem eine aus mehreren Merkmalen zusammengesetzte Erfindung unter Schutz gestellt sei., die zusammen beurteilt werden müßten. Die G-esamtkonbina-tion dos durch das Stroitpatont geschützten elektrisch leitfähigen Schlauches setzt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aus folgenden Einzclnerkmalen zusammen (Bü Seiten 9/10):
a)	Er enthält eine Bewohrungscinlage und/oder -Umlage aus Sextilgoflecht;
b)	das Tcxtilgeflecht enthält an die Kupplungsteile an-geschlossene Leiter in Form feiner hoehbiegsamer DrUlite;
c)	die Drähte verlaufen im Schlauch von einen Ende zu dem anderen Ende;
d)	die Drähte berühren sich an Kreuzungspunkten elektrisch leitend;
o) zu demindest einer Anzahl der Textilgeflechtszwirne ist
1.	je ein feiner Leitor-Elementardraht
2,	beigezwirnt;
f) die beigozwirnton Drähte treten häufig an die Oberfläche des Zwirns.
III.
1. Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß auch die Vermeidung von bleibenden Deformationen bzw. die Erreichung einer Knickfestigkeit zur Aufgabe dos Stroitpatente gehöre, kann die Revision nicht durchdringen. Denn das Berufungsgcricht hat ausdrücklich (BIT Seite 6) auf die bei den vorbekannten Schläuchen auf-
tretende Gefahr von Deformierungen "beim Überfahren der Schläuche und beim Drauftroten hingewieoen. Dabei hat eo ersichtlich die Gefahr von bleibenden Deformationen im Auge gehabt, die in Spalte 1 Zeilen 8 bis 11 der Ausle-gcschrift (= Sp. 1 Z0 9/11 der Patentschrift) erwähnt int. Das Berufungsgericht hätte allerdings im Zusammenhang mit der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabenstellung auch noch darauf hinweißen können, daß das Stroitpntont, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, noch den zusätzlichen Vorteil erstrebt, eine gute Bindung zwischen der Textileinlage- und/oder -Umlage und dem Gummi des Schlauches herbeizuführen (vgl. Sp. 3 Zeilen 9 bis 15 der Patentschrift).
2. Auch mit den gegen die Beurteilung der Lösung des Stroitpatents gerichteten Rügen hat die Revision keinen Erfolg. Denn es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht den Gegenstand des Streitpatents zu dem Nachteil der Beklagten verkannt■hätte.
a)	Das Berufungsgericht spricht zwar bei dei' zusammenfassenden Darstellung der Lösung des Streitpatenta (RU Seite 7) davon, ec solle an die Stolle eines dicken Drahtes oder einer Wendel aus starkem Draht "ein feiner hochbiegsamer Droht" treten. Auch sonst erwähnt es gelegentlich einen "feinen Draht". Der Zusammenhang dor Urteilsgründe ergibt jedoch deutlich, daß das Berufungsgericht die Notwendigkeit der Aufteilung des einen dicken Drahtes in ein Geflecht aus einer Vielzahl feiner hoch-biegsamer Drähte, die sich an den Kreuzungspunkten berühren, durchaus orkannt hat. Do hat angeführt, daß "zu demindest einer Anzahl" der Textilgeflechtszv/irne ;je ein feiner Leitor-Slomontardraht beigezwirnt werde (BU Seite 7) und
10 -
hat bei dei* Merkmal no nalysc der Gesamtkombination (BIT Seiten 9/10) wiederholt von einer Mehrzahl von leinen Brühten Gesprochen. Außerdem hat es unter Punkt d der Aufgliederung der Einzolinerkraale der Gesamtkombination das Merkmal herausgcstollt, daß sich die Brähte an Kreuzungspunkten elektrisch leitend berühren. Daraus ist ersichtlich, daß das Berufungsgericht von einer netzartigen Verteilung der Brähte zur Ableitung der statischen Aufladungen und zur Abschirmung der dorunterliegendcn Schlauchtei 1c auegogcargen ist, v/ie dao in Spalte 4 Zeilen 4 bis 7 und 15 bis 24 der Patentschrift näher beschrieben ist.
b)	Bas Berufungsgericht hat zwar an verschiedenen Stellen der Entschoidvmgsgründc erwähnt, daß bei der Erfindung nach dem Streitpatent der Xjeitorclementardraht "mohreren*' Textilelenentarfädon beigezwirnt werden soll. Dpnit hat es jedoch ersichtlich nur gemeint, daß "einer Anzahl" der TextllgeflGchtssx/irne "je ein" Leiter-Elemontar-droht beigezwirnt ist, wie es das auch ira Merkmal c) der Gesamtkombination umschrieben hat. Eine nähere Angabe darüber, v/ie die einzelnen Textilgefleclitnzwirne beschaffen sein sollen, d. h. ob sie au3 einem oder mehreren Textilclcnentarfüden bestehen, enthält das angefochteno Urteil nicht, lfach der Beschreibung des Streitpatents kann die i’extilcinlage aus einem Baumwollgoflocht bestehen, dessen einzelne Fäden aus mehreren Fäden gezwirnt sein "können", wobei ein dünner Kupferdraht einen Faden bildet (vgl. Sp. 3 Zeilen 58 bis 62 der Patentschrift).
Weil damit ersichtlich nur ein Ausführungsbeispiel geschildert wird, erhellt, daß der Gegenstand des Patents jedwede bekannte Art textiler Zwirne umfaßt, die für Schlauche geeignet sind. Die insoweit gegen das Berufung.5?-
urteil gerichteten Angriffe der Kevinion gehen demnach ins I/ecrc. Das Berufungsgericht hat allerdings den Begriff "Zwirn" nicht näher erläutert. Es ist aber nicht anzunehmen, daß es ihn abweichend vom normalen Sprachgebrauch verstanden hat. Danach ist ein Zwirn, abgesehen von den sog. Effoktzwirnen (vgl. Hofer, Illustriertes Textillexikon, Stichwort: Umspinnungsswirn), ein Faden, der aus zwei oder mehr Einzclfäden zusammengedrphjb ist (vgl. Der große Brockhaus, 16. Aufl, 1957, Bd. 12,
Seite 765, Stichwort "Zwirn"). Etwas anderes ergeben auch die von der Revision angeführten Literaturstellen nicht. Soweit die Revision hiervon abweichend ein "Umwickeln" des Textilfadens al3 "Verzwirnung" anschen will, wendet sic sich bereits der noch zu erörternden Frage des Schutzborcicho des Stroitpatents zu.
c)	Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht sich mißverständlich ausdrückt, wenn es auf Seite 10 unten der Entcchoidungsgründe sagt, "die ange-otrobte Verbesserung der Biegsamkeit der Schläuche solle allein dadurch erreicht worden, daß ein feiner, hoch-biegsamer Leitor-Elemontardraht den mehreren Textilfäden beigezwirnt wird". Die Aufgabe des Stroitpatents, unter Beibehaltung einer guten elektrischen Leitfähigkeit eine Verbesserung der Biegsamkeit und der Elastizität dos Schlauches zu erzielen, wird durch die Gesamtheit der Lösungsmittel der geschützten Kombination gelöst» Von Bedeutung hierfür int sowohl die Verwendung einer genügenden Anzahl feiner hochbiegsamer Drähte, die zugleich die erforderliche Ableitung der statischen Aufladungen und die Abschirmung des Schlauchinnern gewährleisten sollen, als auch deren Verzwirnung mit dem Textilgeflecht in der Weise, daß sie häufig an die Oberfläche des Zwirns
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treten, um an don Kreuzungspunkten die erforderliche elektrische Verbindung dor Drähte untereinander zu schaffen«. Dabei kommt der Verzwirnung allerdings eine nicht unerhebliche 33edeutung für die Erzielung einer bes-noren Biegn.emke.it zu. In der Boochrcibung des Strcitpa-ients iet das so erläutert: Weil die metallischen Leiter um die einzelnen Fäden den Textilgoflochto herurnge zwirnt seien, die ihrerseits wendelförnig um den Schlauch hcrungewunden seien, erhielten die einzelnen dünnen Mc-talldrähtchon die Form einer Doppolwendcl, dio ihnen cd no hoho Dehnbarkeit und Biegsamkeit verleihe, so daß sie sich den einzelnen Bewegungen dos Schlauches gut anpassen könnten (vgl. Sp. 3 Zeilen 2G bis 43 der .Patentschrift). Es ist nicht ersichtlich, daß d.as Berufungsgericht bei der Ermittlung dos Erfindungsgegenstandes zun Nachteil der Beklagten Schlußfolgerungen aus seiner mißverständlichen Ausdrucksv/eine gezogen hat. Bei der Zusammenfassung der Merkmale des Streitpatents hat es den von der Revision beanstandeten Ausdruck jedenfalls nicht erwähnt»
d)	Es ist entgegen der Ansicht der Revision auch
 nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht den dem Merk-
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mal f) zugrunde liegenden Zweck verkannt hätte. Die Erwähnung der elektrisch leitenden Berührung der Drähte an don Krouzungspunkten (Merkmal d) belegt deutlich das Gegenteil. Daß es nicht auch erwähnt hat, daß der Schlauch-v/erkotoff besser auf don Textilfäden als auf den Drähten heftet, hat ersichtlich keinen Einfluß auf das Verständnis dos Erfindungsgegenstandes gehabt.
— I *5	-
IV,
1.	Las Berufungsgericht hat hei einem Schlauch, wie ihn die Klägerin herstollen lassen und vertreiben will, eine identischo_Benutzun«_ sämtlichor_Merkmale_ dG£
verneint. Ein solcher Schlauch enthalte zwar eine aus Toxtilfäden bestehende, den Pestigkeits-träger bildende Ein- oder Umlage; den Textilgofleehts-zwirnon solle jedoch nicht je ein feiner Leitcrciementar-draht beigozv/irnt werden, sondern sie Sextilfäden sollten mit flachen Hetallbändern mit einer Breite von mindestens 0,5 mm in der Weise umwickelt werden, daß die Iletallbändor mit ihrer ganzen Länge auf der Oberfläche der l'extilfäden liegen, ohne daß diese jedoch völlig bedeckt werden. Liese Beurteilung läßt entgegen der Ansicht der Revision einen Rochtsfehler nicht erkennen,
2.	Lao Berufungsgericht verneint auch eine gegönnt Endliche,	ptreitpatentfs durch die eloktrisc
 loitfähigon Schläuche, die die Klägerin horsteilen und vertreiben v/ill.
A.	Es stellt fest (BU Seite 8 unten/Soite 9 oben), daß durch die Umwicklung der Textilfädon mit einem flachen Metallband nach der von der Klägerin beabsichtigten Ausführungsforra die Biegsamkeit dos Schlauches im Verhältnis zu dem Stande der Technik erhöht werde, während die bisher bekannte gute Ableitungsfähigkeit elektrischer Ladungen erhalten bleibe. Bei einem Schlauch, wie ihn die Klägerin herstellon und vertreiben wollo, werde daher trotz Verschiedenheit der Aufgaben auch die dem Stroitpatent zugrunde liegende Aufgabe gelöst. Die in diesen Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, die dem
 Berufungsurtoil dio Feststellung entnimmt, die Aufgabenstellung des Stroitpatent a unci tier Schläuche der Klägerin sei völlig verschieden, geht ins Leere. 3?Ur die Krage einer Fatcntvorlotzung ist ec nicht erforderlich, daß Dich dio mit der angegriffenen Ausführungsform verfolgte Aufgabe mit derjenigen deo Klagopatents völlig dockt.
Kn genügt, daß nie sich im Rahmen der Aufgabe des Patents hält, v/io cd das Berufungsgericht roclitsirrtumofrei fcct-gostollt hat, rang sie auch in Nuancen davon abvoichon.
B,	Das Berufungsgericht verneint eine glatte Äquivalenz zwischen dem Beizwirnen der Leiterelemontardrähte zii den i’cxtilfädon in der Weise, daß sie häufig an die Oberfläche des Zwirne treten, einerseits und dom Umwickeln der Toxtilfäden mit flachen Metallbändorn in der Weise, daß die Motallbc-indor in ihrer ganzen Länge auf der Oberfläche der Textilfäden liegen, ohne sie jedoch völlig zu bedecken,andererseits. Es begründet dies zunächst damit, daß weder der Auslegcschrift noch dem Ertoilungsboschluß und den Irtoilungcakten zu entnehmen sei, daß die Umwicklung eines Drahtes um ein Textilgeflocht ebenfalls durch das Patent geschützt sein solle. Es meint ferner, dio Verwendung von flachen Metallbändorn mit einer Breite von mindestens 0,5 mm sei kein äquivalentes Mittel, v;oil diese Bänder technisch gesehen gar nicht für eine Verzwirnung mit Tcxtilfädon geeignet seien, weil nämlich die Fäden beim Verzwirnen mit der scharfen Kante der Bänder sehr wahrscheinlich zerreißen, zu demindest aber stark beschädigt werden würden. Dem Durchschnittsfach-raann sei ein Motallband ruit einem Querschnitt von 0,5 x 0,035 mm zur Losung dor Aufgabe, den Schlauch biegsamer zu machen als bisher, al3 gleichwirkendos Arbeitsmittel nicht ohne weiteres erkennbar. Der Durchschnitts-
fachmann werde in der Auslogoschrift allein auf Drähte mit einen für eine Verzwirnung mit Textilfädon geeigneten Querschnitt hingowiesen. Dafür kämen Motallbünder mit einer Breite von 0,5 nna nicht in Betracht. Der Durchschnitt of achmann werde durch die in der Aualegcschrift angegebenen konkreten Lösungsmittel geradezu davon abgelenkt, eine beoooro Bicgcarakoit des Schlauchoo durch die Umwicklung der Textilfädon mit einem flachen Mctallbond zu erreichen. Die Tatsache, daß die Beklagte zu 1 rund 13 Monate nach der Anmeldung des Streitpatents und den diesen entsprechenden Hilfsgebrauchsmugters 1 690 844 noch das Gebrauchsmuster 1 709 880 angemoldet habe, um sich den Gedanken der Umwicklung von Textilfäden mit einem flachen Motallband schützen zu lassen, zeige, daß auch die Erfinder dos Strcitpatents, die sogar Spezialisten auf diesem Gebiet seien, diese Möglichkeit zunächst nicht in Betracht gezogen hätten. Schließlich führe die Umwicklung der Textilfäden mit einem flachen Metallband auch zu einem völlig anderen, und zwar besseren Arbeitsergebnis.
C.	Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht.
a)	Schon der Ausgangspunkt deo Berufungsgerichts ist rechtlich feblsam. Es ist ein häufiger Fall des Patentschutzes gegen eine äquivalente Benutzung der unter Schutz gestellten E^-findung, daß die als gleichwirkond zu wertenden Mittel in der Patentschrift nicht erwähnt und im Brteilungovorfahren nicht erörtert worden sind.
Die Brtoilungoakten haben bei der Prüfung der für eine Fatcntverletzung in Betracht kommenden Äquivalenz in der Regel nur Bedeutung für die Frage eines Schutzauoscbluo-
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sen durch Verzichte und Beschränkungen, Trotz verschie-denor Wendungen dos Berufungsgerichts, die in diese Richtung deuten, hat es jedoch im Erteilungsvorfahron erfolgte Verzichte und Beschränkungen in bezug auf ein Umwickeln der Textilfäden mit einem Hctallband nicht fcstgentellt. Derartige Verzichte oder Beschränkungen sind den Ertci-lungsalcton, die der selbständigen Nachprüfung durch das Rovisionsgoricht unterliegen (vgl, Benkard aaO § 47 Rdn, 88), in der Tat auch nicht zu entnehmen«
b)	Die von Berufungsgericht untersuchte Frage, ob ein Kotallband, wie es die Klägerin verwenden will, für eine "Verzv,'irnung" mit Textilfäden geeignet ist, ist für die Beurteilung des Falles unerheblich. Da die Klägerin das flache Metallband nicht mit dom Textilfaden "vor-zwirnen" will, stellt sich diese Frage gar nicht« Die Klägerin will flache und mindestens 0,5 mm broite Metall-bändor, die unstreitig hochbiegsam sind, so um die Tex-tilfüdon "wickeln", daß sie mit ihrer ganzen Länge auf der Oberfläche der Textilfäden liegen, ohne diese jedoch völlig zu bedecken. Nur in bezug auf eine solche Verwendung von Motallbändorn zur Lösung der ira Streitpatent gestellten Aufgabe ist die Frage der G-loichwirkung im Sinne des konkreten Erfindungsgedankens des Stroitpatents zu untersuchen,
c)	Das Berufungsgericht meint, das Arbeitsergebnis bei der Verzwirnung von Textilfäden mit einem hochbieg-sanon Lcitordraht sei ein völlig anderes als bei der Umwicklung der Textilfädon mit einem flachen Mctallband,
 Bei einer Verzwirnung könne der Leiterdraht nur "häufig" an die Oberfläche des Zwirns treten, während das Metallband bei einer Umwicklung "stets" auf der Oberfläche liege.
Eac führe zu einer Verbesserung, da die Metallbänder eich häufiger berührten, womit eine bessere und sioherc-ro Ableitung elektrischer Ladungen erreicht werde.
Eiosc Auoführungcn des Berufungsgerichts verkennen, daß eich sowohl bei einem geraden Längsschnitt durch einen Zwirn aus Textilfäden und einem Ketalldraht nach den Strcitpatont als auch bei einem solchen durch einen von einen I'Iotallband umwickelten Textilfaden, dessen Oberfläche nicht völlig von den Hetallbond bedeckt ist, oben und unten an den Schnittkanten eine abwechselnde Folge von Textilfaden und Metallband ergibt. Eies zeigt, daß hinsichtlich der Häufigkeit, mit der sieh die Metall-flächen bei nobonoinanderliegenden oder sich kreuzenden "Zwirnen" einerseits und bei "umv/iekelten" Fäden andererseits berühren, allenfalls ein quantitativer Unterschied besteht. Eie dadurch etwa bewirkte Verbesserung der elektrischen Leitfähigkeit des Schlauches bei der von dor Klägerin beabsichtigten Ausführungsform begründet keinen Wescnsuntorschicd der Schläuche. Eie hier genannten AusfUhrungon des Berufungsgerichts (BU Seite 15) stehen auch im Widerspruch zu seiner an anderer Stolle (BU Seite 8 unton/Soite 9 oben) getroffenen Feststellung, durch eine Umwicklung dor Textilfäden mit einem flachen Motallband werde die Biegsamkeit des Schlauches im Verhältnis zun vorbekannton Stand der Technik "ebenfalls"
(d. h.: wie beim Stroitpatent) erhöht, während die gute AbleitungsfUhigkoit elektrischer Ladungen (ergänze: "ebenfalls") orhalton bleibe. Aus dieser dort rechtoirr-tumsfroi getroffenen Feststellung folgt zugleich die funktionelle Gloichwirkung zwischen den geschützten Lösungsmitteln und den Mitteln, die die Klägerin z\i benutzen beabsichtigt. Eaß letztere gegenüber den Lösungsmitteln
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des Btrcitpatonts eine Verbesserung bringen, ist patent-rechtlich ohne Bedeutung (Bnnkard aaO § 6 Rdn. 156 in. ’.zeit. Kachw. ),
d)	Gegenüber den weiteren Feststellungen den Berufungsgericht n , den Lurchschnittsfachroann sei ein Motall-bend, wie ec die Klägerin benutzen wolle, zur Lösung dei’ Aufgabe, den Schlauch biegsamer zu machen als das bisher bekannt war, nicht ohne weiteres als glcichwir-kend erkennbar, er werde vielmehr durch die in der Aus-legoachrift angegebenen bestimmten Lösungsmittel geradezu davon abgclenkt, eino bessere Biegsamkeit des Schlauchen durch die Umwicklung der Tcxtilfädon mit oinora flachen Motnllband zu erreichen, rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht den Zweck verkannt habe, den uio geschützten Mittel, insbesondere das Vorzwirnen, nach der ausdrücklichen Darstellung in Spalte 2 Zeilen 4Ö bis 53 der Auolegeschrift (= Sp. 3 Z. 26-31 der Patentschrift) dienen sollen. An der genannten Stolle ist auf die Bildung einer Boppelwenäcl hingewiocon, wie 3ie entsteht, wenn die metallischen Leiter um die einzelnen lüden des Textilgeflechts herumgezwirnt werden, die ihrerseits v/end eiförmig um den Schlauch horumgewunden sind. Eine solche Doppelwendol entsteht indes auch bei der Umwicklung der Textilfäden mit einem flachen Motall-bnnd und die dabei gebildete Doppelwondel hat ebenfalls, v/io es in der Ausloge- bzw. Patentschrift anschließend heißt, "eine hoho Dehnbarkeit und Biegsamkeit". Die genannten Feststellungen dos Berufungsgerichts sind darüber hinaus ersichtlich von der fohlloitendon weiteren Feststellung beeinflußt, daß sich die Metallbänder, wie sie die Klägerin verwenden will, nicht für eine "Verzwirnung" eignen, worauf es, wie bereits gesagt, nicht ankommt. Sie
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berücksichtigen ferner nicht, daß die Streitpatentschrift davon spricht, daß "die metallischen Leiter um die einzelnen Fäden deo Cextilgoflcchts herum/zc-zwirnt" sein sollen (vgl. Sp. 3 Zeilon 26 ff). Gerade auch dieser Ausdruck in der Beschreibung gibt dem Burchschnittsfaclunann möglicherweise einen nicht zu übersehenden Hinweis darauf, daß er mit der von der Klägerin beabsichtigten Auoführungs-form ohne weiteres denselben Erfolg erreichen kann, wie mit der AusfUhrungsform nach dem Streitpatent.
e)	Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Erfinder des Streitpatonts selbst hätten, wie die spätere Anmeldung des Gebrauchsmusters 1 709 880 durch die Beklagte zu 1 ergebe, die Möglichkeit der Umwicklung der Tcxtil-füdon mit flachen Metallbändern ursprünglich nicht in Betracht gezogen, vermag seine Feststellung, der' Burch-schnittsfaehmann habe diese Möglichkeit nicht ohne weiteres als glcichv/irkcnd erkennen können, nicht zu tragen.
Eine spätere Anmeldung einer äquivalenten Lösung durch denselben Erfinder kann zwar in manchen Fällen al3 ein Bewcisanzeichen zusätzlich und unterstützend für das mangelnde Erkenntnisvermögen dos Burchschnittsfachmanno hinsichtlich einer glei chwirkondon Lösung zu werten sein (vgl.
 BGH GRUR 1967, 84, 86 - Christbaumbehang II - und Urteil vom 30. Oktober 1962 - I ZR 46/61 - für den gleichliegenden Fall, daß Jahre nach der Anmeldung ein weiteres Patent angemeldet oder ein woitoror Patentanspruch aufgcstellt worden ist, die einem der ersten Anmeldung zu entnehmenden allgemeinen Srfindungsgedankon entsprechen sollen). Bios gilt jedoch nicht, wenn wesentliche Umstände gegen eine solche Annahme sprechen.
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Im vorliegenden Palle kann der Durchschnittsfach-nann möglicherweise ohne weiteres erkennen, daß die flachen, unstreitig hochbiegsamen Hetallbänder, die um die Textilfäden gewickelt worden, eine Doppelwende! ergeben, wenn die so umwickelten Textilfäden ihrerseits wendel-förnig um den Schlauch horuingewundon sind. Die Patentschrift belehrt ihn dann über das Verhalten der Doppel-wcndel bei den verschiedenen Beanspruchungen (vgl. Sp. 3 Zeilen 31 bis 4-3 der Patentschrift). Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß er anhand dieser Angaben unschwer beurteilen kann, daß sich die flachen und 0,5 mm breiten Hetallbänder ebenso verhalten wie die feinen hochbicg-sanen Leiterdrähte nach dem Streitpatent. Der Durch-schnittsfachmann wird ferner ohne weiteres erkennen können, daß sich bei den einen Teil der Oberfläche der Textilfäden nicht bedeckenden Metallbändern im Geflecht ausreichende Berührungspunkte für die elektrische Ableitung von Aufladungen ergeben, die auch dann noch genügend häufig sind, wenn einzelne Bänder brechen oder zerreißen sollten, so daß sich auch eine genügende Abschirmung der daruntorliegenden Schlauchtoile durch das durch sie gebildete Hetz ergibt. Daß sich das Broihalten eines Teils der Oberfläche im einen Palle aus der Verzwirnung der Loitordrühto und im anderen Palle aus dem Abstand der Wicklungen ergibt, kann für den Pachmann möglicherweise eine Selbstverständlichkeit sein. Ein wesentlicher Unterschied in der Haftung dos Schlauch\;erkgtoffes auf der Oberfläche der Toxtilfüden entsteht dadurch ersichtlich nicht.
Das Berufungsgericht hat die hier eingangs bei IV 2 C o) genannte Erwägung auch nur unterstützend zur Begründung der Feststellung herangezogen, der Durch-
schnittofaehmann habe daß bei dor beabsichtigten Aus-führungnform der Klägerin zu verwendendo Mittel der Umwicklung dor Textilfädon rait einem MctaMband nicht ohne weiteres ala gleichwirkond erkennen können. Da dieao Pcntatellung insgoaamt auf oinor fchlsamcn Beurtoilung beruht, kann Die nicht allein auf Grund dieser nur untor-otützond herangozogenon Erwägung gehalten v/ordon,
3.	Die Verneinung einer gegenständlichen Verletzung des Streitpatento durch die von der Klägerin beabsichtigte Auaführungßform kann nach alledem jedonfalls mit der vom Berufungsgericht dafür gegebenen Begründung keinen Bestand haben.
V.
Auch die weitore Begründung des Berufungsgerichts (BU Seiten 16 - 18) trägt die der Klage stattgebonde Entßchoidung nicht.
Bas Berufungsgericht führt aua, das Patent der Beklagten v/erdc auch deohalb nicht durch den Schlauch verletzt, wie ihn die Klügorin hcretellen und vertreiben wolle, weil es bei einem elektrisch loitfähigon Schlauch bekannt gewesen sei, um oinen Textilkorn ein hochbiog-Damos Kupforband horumzuwiekeln, dao den Textilkern völlig bedeckt habe. Ein Schlauch, wie ihn die Klägerin hor-otollen und vertreiben wolle, stehe dieoom vorbekannten Muster, wac die TJmvjicklung oineo Textilkorns mit einem I-Ietallband betreffe, näher als einem Schlauch mit den Merkmalen des Streitpatents.
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Bas Berufungsgericht übersieht hierbei, daß es sich bei dem als unstreitig vorbonutzt festgestellten Schlauch der Mündenor Gummiwarenfabrik gemäß Muster I (siehe die Röntgenaufnahme Hülle Bl» 31/32 der Löschungoakten Gm 1 690 844 Lö 1/55) um einen Schlauch handelt, bei dem Schuß und Kette des Textilgeflochts jeweils aus einem Strang mit zwei Zwirnen nebeneinander gebildet werden; bei jo einem einzigen Schuß und einer einzigen Kette des ganzen Geflechts kommt ein Textilzwirn gemeinsam mit einem Motallzwirn zur Verwendung, der aus einem um einen Textilkern wendelig herumgewundenen, hochbiegsamen weich-geglühten Kupferband besteht, 30 daß sich die Metallzwir-ne im Geflecht unter elektrischer Berührung kreuzen (niche S. 6 dos Erteilungobeschlusses vom 17. Februar 1966, Bl. 193 Ert.Akten), Dieses vorbekanntc Muster offenbart nicht das beim Streitpatent und bei der beabsichtigten AunfUhrungsforn der Klägerin für die Biegsamkeit des Schlauches und für die Erhaltung der elektrischen Leitfähigkeit wesentliche Merkmal, daß einer Anzahl von Tox-tilfüden Metalldrähte beigezwirnt oder daß eine Anzahl von Textilfäden mit Metallbändern umwickelt sind, die nur einen Teil der Oherflache der Textilfäden bedecken. Der Umstand, daß ein als äquivalent benutztes Merkmal in einem anderen Zusammenhang bekannt worden ist, ist für die Frage der Patcntverletzung nicht entscheidend (BGH Urteil vom 17. Januar 1967 - la ZR 50/66 - Seiten 19/20, zitiert bei Behkord aaO § 6 Rdn. 152 Seite 507).
VI.
Das angefochteno Urteil mußte daher aus den oben bei IV 3 in Verbindung mit IV 2 C dargclegten Gründen aufgehoben werden. Zu einer abschließenden Entscheidung durch
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dan Revioionsgoricht selbst (§ 565 Abs* 3 Rr, 1 ZPO) ist die Sache jedoch noch nicht reif. Denn da das Berufungsgericht noch nicht zu der Behauptung der Klägerin Stellung genommen hat, daß die ira Streitpatent unter Schutz gestellte Erfindung erst im Laufe des Erteilungsverfahren c offenbart worden sei, nachdem die Unterlagen des Gebrauchsmusters 1 709 880 der Beklagten zu 1 bekannt geworden waren, kann der erkennende Senat nicht abschließend beurteilen, ob der Schutzbereich des Streitpatents in der erteilten Passung überhaupt auf äquivalente Auoführungoformen, insbesondere auf solche nach Art des Gebrauchsmusters 1 709 880, erstreckt werden kann. Ergäbe sich nämlich infolge einer im Verlctzungsprozoß selbständig nachprüfbaren Prioritätsverschiebung (vgl, BGH GRDR 1963, 563, 566 m. w. Rachw. - Aufhängevorrichtung), daß die Unterlagen des Gebrauchsmusters 1 709 880 zu einer völligen neuhoitsschädlichen Vorwegnahme der erst danach im Strcitpatont unter Schutz gestellten Erfindung geführt haben, so wäre der Schutzu demfang des Stroitpatonts auf den dem Wortlaut des Anspruchs entsprechenden Bereich unter Ausschluß selbst der glatten Äquivalente zu beschränken (BGH GRUR 1964, 606, 609 r»Sp, - Förderband),
VII,
Da das Revisionsgericht nicht von sich aus die Feststellung troffen kann, ob die im Streitpatent unter Schutz gestellte Erfindung bereits in der ursprünglichen Anmeldung offenbart worden ist oder nicht, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuvorweison.
Bas Berufungßgoricht wird zu dor von ihm noch zu entncheidenden Frage in den Äußerungen der Prüfungs-inotanzon (vgl. Priiferboocheid vom 20. Dezember 1956 S. 2 = Bl. 27 Ert.A.; Erteilungsbcochluß vom 17. Februar 1966 S. 3 bis 5 - Bl. 190 - 192 Ert.A.; Beschwerdcbcsehluß von 31. Juli 1968 S. 6 und 7) wertvolle Anhaltspunkte finden können. Boi der Wortung des Sachverständigengutachtens von 29. April 1965 (S. 32 ff) wird dao Berufungsgericht zu beachten haben, daß für die Frage der Offenbarung der Erfindung in der ursprünglichen Anmeldung nicht allein der darin aufgootellte Patentanspruch, sondern der Gcoantinhalt der Anmeldeunterlagen maßgebend ist, und daß hierzu insbesondere die Beschreibung hcranzuzio-hen ist, in der auf Seite 2 von "einer netzartigen Anordnung der metallischen Leiter" (mit größeren und kleineren 'Maschen") und von einem "Abschirmkäfig" gesprochen wird, "der die darunterliegenden Schlauchteile gegen statische Aufladung schützt und gleichzeitig die Elektrizität ab-lcitct".
Sofern das Berufungsgericht gleichwohl zu der Feststellung gelangen sollte, daß die im Stroitpatent untor Schutz gestellte Erfindung nicht in der ursprünglichen Anmeldung offenbart war, hätte es sich dann der Frage der neuhoitsochädlichen Vorwegnahmo der Erfindung nach dom Stroitpatont (in der erteilten Fassung) durch die Unterlagen des Gebrauchsmusters 1 709 880 zuzuv/enden. Boi Bejahung dieser Frage wäre der Klage, wie oben bei VI dorgclegt, stattzugeben.
Wenn das Berufungsgericht dagegen zu der Feststellung gelangt, daß die im Stroitpatont unter Schutz gestellte Erfindung bereits in der ursprünglichen Anmeldung offen-
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hart war, wird es sich orncut mit der Präge zu befassen haben, ob die Schläuche, die die Klägerin herstcllen und vertreiben will, eine äquivalente Ausführungsform der Schläuche nach dem Streitpatont darstollen. Insofern hat das Berufungsgericht bereits festgeatollt, daß bei der beabsichtigten AuofUhrungsform der Klägerin die in der Merknalsanalyse (BU Seiten 9/10) mit a) bis d) bezcichneton Merkmale der Erfindung nach dem Streitpatent benutzt worden. Es hat auch bereits rcchtsirrtums-frei fostgeotellt, daß die anstelle der Merkmale e) und
f)	dos Streitpatents bei der Ausführungsform der Klägerin benutzten Mittel, - nämlich die Umwicklung einer Anzahl der Textilfäden des Geflechts mit einem flachen mindestens 0,5 mm breiten Metallband in der Weise, daß die Metallbänder mit ihrer ganzen Länge auf der Oberfläche der Tex-tilfäden liegen, ohne diese jedoch völlig zu bedecken, -den in Streitpatent genannten Mitteln e) und f) funktionell gleichwirkond sind (siehe oben bei IV 2 A und IV 2 C c). Das Berufungsgericht wird deshalb unter Berücksichtigung der Gründe, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils geführt haben (siehe oben IV 2 C), zu würdigen haben, ob ein Durchschnittsfachmann auf Grund seines l-’achkönnens am Anmeldetage dos Streitpatents ohne weiteres, d. h. ohne besondere Überlegungen, erkennen konnte, daß er die in Stroitpatent genannten Mittel e) und f) zur Erreichung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe durch die Umwicklung der Textilfäden mit einem flachen lictallband, das deren Oberfläche nicht völlig bedeckt, ersetzen konnte. Wenn das Berufungsgericht zur Bejahung dieser Frage gelangen würde, läge eine Benutzung der Lehre dos Strcitpatcnts durch ein glattes Äquivalent vor, die als gegenständliche Verletzung zu werten wäre. Demzufolge wäre die Klägerin mit ihrer negativen Peststolluugr;-
 
klage abzuwoison. Sollte das Berufungsgericht aber zu dem Ergebnis gelangen, daß sich die gleichwirkenden Mittel dom Fachmann erst nach näherer, d. h. besonderer Überlegung erschließen, dann müßte der Streitfall nach den Grundsätzen beurteilt werden, die der Senat für den Fall der nicht-glatten Äquivalenz aufgestellt hat, d. h. es wäre ein den Gegenstand des Streitpatents und die Ausführungsform der Klägerin umfassender allgemeiner Erfin-öungsgedanke auf Neuheit, Fortschritt und Erfindungohöho zu prüfen (vgl. BGH GRUR 1964, 132, 134 - KappenverSchluß; GRUR 1964, 196, 198 - Mischer II; neuerdings auch GRUR 1969, 554, 535/36 - Skistiofolverschluß)„
VIII.
Ba der endgültige Ausgang des Rechtsstreite noch unge-wiß ist, v;ar dem Berufungsgericht auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.
Löscher	Glaßen	Schneider
 Ballhaus	Bruchhausen