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BGH · X ZR 39/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 39/08

Februar 2006 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf.Die Klägerin zahlte den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen (insgesamt 4.492,92 EUR) und legte Berufung ein. gerin könne gemäß § 214 Abs. 2 BGB das zur Befriedigung des verjährten Anspruchs Geleistete nicht mehr zurückfordern. Das Berufungsgericht hat das Urteil abgeändert und die Beklagten mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger - endgültig - bewirkt worden ist (§ 362 Abs. 1 BGB). Ein solcher Vorbehalt ist in aller Regel anzunehmen, wenn die Zahlung des Schuldners an den Gläubiger aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung erfolgt (BGHZ 86, 267, 269; BGH, Urt. v. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Zahlung vor Einlegung des Rechtsmittels erfolgt; denn der Schuldner muss bis zu dem Eintritt der formellen Rechtskraft grundsätzlich davon ausgehen, dass der Gläubiger das vorläufig vollstreckbare Urteil nicht als abschließende Regelung des Streitverhältnisses hinnehmen will, sondern lediglich zahlt, um eine Vollstreckung des Titels 6 Vor diesem Hintergrund kann die Revision nur dann Erfolg haben, wenn nicht allein aus dem Vorliegen eines vorläufig vollstreckbaren Titels auf den Vorbehalt der Rückforderung der Leistung geschlossen werden darf, sondern beim Fehlen (hier nicht festgestellter) weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte - wie etwa dem (konkreten) Drohen der Zwangsvollstreckung - davon auszugehen ist, dass der Schuldner mit seiner Zahlung die Forderung des Gläubigers anerkennt und sie bedingungslos und endgültig tilgt. WM 1976, 1069 m.w.N.) ist bereits hinreichend geklärt, dass Zahlungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels grundsätzlich nur vorläufige Leistungen darstellen und nicht zur einer Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs führen. Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Asendorf Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
HINWEISBESCHLUSS
X ZR 39/08
vom 19. November 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2008 durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zu dem 22. Dezember 2008.
Gründe:
1	I.	Durch vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil vom 19. Mai 2005
wurde die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 3.925,46 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Das Versäumnisurteil wurde durch Urteil vom 9. Februar 2006 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. Die Klägerin zahlte den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen (insgesamt 4.492,92 EUR) und legte Berufung ein. Wegen Eintritts der Verjährung wurden das Versäumnisurteil in der Berufungsinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2	Die	Klägerin nimmt die Beklagten nunmehr als Gesamtschuldner auf
 Rückerstattung des von ihr gezahlten Betrages nebst Zinsen in Anspruch.
-3-
3	Das	Amtsgericht	hat	die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klä-
gerin könne gemäß § 214 Abs. 2 BGB das zur Befriedigung des verjährten Anspruchs Geleistete nicht mehr zurückfordern. Das Berufungsgericht hat das Urteil abgeändert und die Beklagten mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Die Revision hat es wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
4	II.	Die	Revision	hat	weder	Aussicht	auf Erfolg noch liegt ein Zulassungs-
grund vor (§ 552a ZPO).
5	Zwar	kann	gemäß	§	214 Abs. 2 BGB das zur Befriedigung eines verjähr-
ten Anspruchs Geleistete nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. § 813 Abs. 1 Satz 2 BGB) zurückgefordert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass mit der Zahlung der verjährte Anspruch zu dem Erlöschen gebracht wurde. Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger - endgültig - bewirkt worden ist (§ 362 Abs. 1 BGB). Hieran fehlt es, wenn der Schuldner ohne Anerkennung seiner Schuld unter Vorbehalt einer Rückforderung ohne Veränderung der den Gläubiger treffenden Beweislast seine Leistung erbringt (BGHZ 86, 267, 269; BGHZ 139, 357, 368). Ein solcher Vorbehalt ist in aller Regel anzunehmen, wenn die Zahlung des Schuldners an den Gläubiger aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung erfolgt (BGHZ 86, 267, 269; BGH, Urt. v. 24.6.1981 - IVa ZR 104/80, NJW 1981, 2244; Urt. v. 24.11.2006 - LwZR 6/05, NJW 2007, 1269, 1270). Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Zahlung vor Einlegung des Rechtsmittels erfolgt; denn der Schuldner muss bis zu dem Eintritt der formellen Rechtskraft grundsätzlich davon ausgehen, dass der Gläubiger das vorläufig vollstreckbare Urteil nicht als abschließende Regelung des Streitverhältnisses hinnehmen will, sondern lediglich zahlt, um eine Vollstreckung des Titels
-4-
auszuschließen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.5.1976 - III ZB 4/76, WM 1976, 1069 f.).
6	Vor diesem Hintergrund kann die Revision nur dann Erfolg haben, wenn
 nicht allein aus dem Vorliegen eines vorläufig vollstreckbaren Titels auf den Vorbehalt der Rückforderung der Leistung geschlossen werden darf, sondern beim Fehlen (hier nicht festgestellter) weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte - wie etwa dem (konkreten) Drohen der Zwangsvollstreckung - davon auszugehen ist, dass der Schuldner mit seiner Zahlung die Forderung des Gläubigers anerkennt und sie bedingungslos und endgültig tilgt. Das ist zu verneinen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 25.5.1976 - III ZB 4/76,
WM 1976, 1069 m.w.N.) ist bereits hinreichend geklärt, dass Zahlungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels grundsätzlich nur vorläufige Leistungen darstellen und nicht zur einer Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs führen. Demgemäß tritt im Entscheidungsfall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch kein Grund für die Zulassung der Revision zutage.
Melullis
 Keukenschrijver
Mühlens
 Meier-Beck
 Asendorf
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.08.2007 - 32 C 418/07 (22) -LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.02.2008 - 2/24 S 215/07 -