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BGH · X ZR 38/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 38/75

"Einrichtung an einer Furniermessermaschine mit einer am Messerträger angeordneten Austragvorrichtung, an die sich eine ortsfeste Übergabeeinrichtung anschließt, dadurch gekennzeichnet, daß die Übergabeeinrichtung eine oberhalb der Austragvorrichtung angeordnete Vakuumfördereinrichtung (17) mit einem Förderband (24) zu dem unmittelbaren Erfassen der austretenden Furnierblätter (29) ist." Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent hinsichtlich des Anspruchs 1 durch Beschränkung auf die von der Beklagten verteidigte Fassung teilweise für nichtig erklärt und die Klage im übrigen abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist, weiterverfolgt. Der Zeuge FefBfc hat bekundet, daß die vom Zeugen nachträglich gefertigte Skizze Version A eine der im Gespräch mit dem Zeugen in Betracht gezogenen Möglichkeiten darstelle, die von ihm, dem Zeugen Fe^HBl zu dem Patent (deutsches Patent ^1^19075) angemeldete Haspel mit einem auf- und abwickelbaren Band zu dem kontinuierlichen Aufnehmen von Schäl- und Messerfurnieren ("F^l^wickel") in eine Gesamtanlage einzuordnen. Hierbei habe es sich - ebenso wie bei der Skizze Version B des Zeugen Dichmann - darum gehandelt, eine Austragvorrichtung nach den Vorschlägen des Zeugen konstruktiv mit einem "F^BB^/ickel" oder einer anderen Furnier-Ablageeinrichtung zu verbinden. MüH^i KG in Forst angestellt war, hat geschildert, daß nach seiner Erfindung einer Vorrichtung zu dem Ablegen von Furnierblättern auf einen Stapel in einer Sammeleinrichtung (deutsches Patent ^^^^#38) überall dort Furnier in hängender Lage angesaugt werden solle, wo die Freiheit nach unten vorteilhaft sei; wo es möglich gewesen sei, sei die Zwischenförderung herkömmlichen Transportbändern überlassen worden. Im Erteilungsverfahren seien im Hinblick auf den Stand der Technik die Teile seiner Anmeldung gestrichen worden, die sich auf die Zuführung der Furniere zu der Ablagevorrichtung und auf die Übergabe an diese Vorrichtung bezogen hätten. MüQ|^ KG einen Clipper mit angeschlossener Sortier- und Stapelvorrichtung ausgestellt und vorgeführt habe, habe er mit Herrn Af^W0 von der Klägerin, die eine Furniermessermaschine ausgestellt habe, darüber gesprochen, daß man an die Cr^BM^-Austragvorrichtung die Mü^B^-Stapelvor-richtung anschließen könne, wobei die Einfügung eines Zwischengliedes zweckmäßig, aber nicht notwendig sei. a) Bei einer bekannten Furniermessermaschine sei an deren - in waagrechter Richtung hin- und herbewegbarem -Messerträger eine Austragvorrichtung befestigt, durch die die Furniere nach Beendigung des jeweiligen Schnitts aus dem Messerbereich entfernt würden; die aus der Austragvorrichtung austretenden Furniere würden durch Bedienungsleute von Hand abgenommen. Die Streitpatentschrift nennt als Aufgabe, für Furniermessermaschinen mit an beweglichen oder unbeweglichen Messerträgern angeordneten Austragvorrichtungen eine Einrichtung zu schaffen, die unabhängig von der Arbeitsgeschwindigkeit der Furniermessermaschine ein Übergeben der gemesserten Furnierblätter unterschiedlicher Abmessungen von der Austragvorrichtung zu einer Abgabestelle ohne Handarbeit ermöglicht (Sp. 2 Z. 3. Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, an die am Messerträger angeordnete Austragvorrichtung anschließend eine ortsfeste Übergabeeinrichtung vorzusehen, die als Vakuumfördereinrichtung ausgebildet ist, von deren Förderband die austretenden Furnierblätter unmittelbar in Förderrichtung erfaßt werden. a) Das deutsche Patent 0/0 ^50 aus dem Jahre 1935 betrifft eine Furniermessermaschine mit einer am Messerträger befestigten Austragvorrichtung, deren Förderbänder sich beim Vorlauf des Messers synchron zur Schrittgeschwindigkeit vorwärts bewegen und beim Rücklauf des Messers Stillstehen, und mit einer ortsfesten Ablagevorrichtung, deren Transportbänder mit konstanter Geschwindigkeit laufen und die Furniere In Abweichung von der Lehre nach dem Streitpatent werden die Furniere zwischen zwei Förderbändern, dagegen nicht durch ein oberhalb der Austragvorrichtung laufendes Vakuumförderband geführt. 1957 betrifft eine Anlage, bei der das Austragen der Furnierblätter und deren Weiterförderung in eine Trockenanlage durch Förderbänder erfolgt, die mit dem Messerträger verschoben werden und sich nur während des Vorwärtshubes des Messers bewegen. Die Übergabeeinrichtung ist nicht ortsfest und stellt eine Verlängerung der Austragvorrichtung dar. e) Nach der italienischen Patentschrift 678 aus dem Jahre 1966 führt eine mit Förderbändern ausgerüstete, am beweglichen Messerträger einer Furniermessermaschine angeordnete Austragvorrichtung die Furniere einer aus Förderbändern bestehenden Übergabeeinrichtung zu. f) Die US-Patentschrift 1 WB 621 aus dem Jahre 1934 zeigt eine mit einem feststehenden Messer ausgerüstete Furnier-Rundschälmaschine mit einer Übergabeeinrichtung, bei der Ketten-Förderbänder mit Saugnäpfen die Furnierblätter anheben und zu einem Ablagetisch transportieren. g) Die Klägerin hat nicht bewiesen, daß der Gegenstand der Erfindung offenkundig vorbenutzt worden ist. Aus den Bekundungen der Zeugen Fe4ftl und DflflHBfe ergibt sich, daß die vom Zeugen Fe^0 entworfene Furnierwickelmaschine hergestellt wurde, daß aber nicht die nach der Skizze des Zeugen Dflm vorzuschaltenden Einrichtungen - eine Austragvorrichtung und eine aus zwei Vakuumförderbändern bestehende Übergabeeinrichtung - damit verbunden und vorbenutzt worden sind. Den Aussagen der Zeugen ist auch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, daß eine das Zusammenwirken derartiger Vorrichtungen darstellende Skizze, wie sie der Zeuge DflHHHBfe nachträglich aufgezeichnet hat. Der Zeuge KaflP hat bestätigt, daß vor der Anmeldung des Streitpatents eine Vorrichtung öffentlich vorgeführt worden ist, die seiner Lehre in der deutschen Patentschrift 1 138 entsprochen hat. Der Zeuge KaflBRI hat bestätigt, daß vor der Anmeldung des Streitpatents eine Vorrichtung öffentlich vorgeführt worden ist, die seiner Lehre in der deutschen Patentschrift 1 277 138 entsprochen hat. Der Zeuge hat bekundet, daß diese Vorrichtung bei den Vorführungen nicht an eine Furniermessermaschine der Klägerin angeschlossen worden sei. Der Zeuge hat bekundet, daß diese Vorrichtung bei den Vorführungen nicht an eine Furniermessermaschine der Klägerin angeschlossen worden sei. Keine der bekannten Furniermessermaschinen weist im Anschluß an die Austragvorrichtung eine Einrichtung zur Weiterbeförderung der Furniere auf, die nur mit Saugbändern arbeitet. Keine der bekannten Furniermessermaschinen weist im Anschluß an die Austragvorrichtung eine Einrichtung zur Weiterbeförderung der Furniere auf, die nur mit Saugbändern arbeitet. Bei der Beurteilung ist von einem Durchschnittsfachmann auszugehen, der über die Kenntnisse eines graduierten Ingenieurs auf dem Gebiet der Holzbearbeitung und der damit zusammenhängenden Maschinen verfügte und auf die Beratung durch einen Diplomingenieur des Maschinenbaus zurückgreifen konnte. Bei der Beurteilung ist von einem Durchschnittsfachmann auszugehen, der über die Kenntnisse eines graduierten Ingenieurs auf dem Gebiet der Holzbearbeitung und der damit zusammenhängenden Maschinen verfügte und auf die Beratung durch einen Diplomingenieur des Maschinenbaus zurückgreifen konnte. Soweit sie Furniere betrafen, waren die Vakuumeinrichtungen nicht für den gesamten Übergabevorgang zwischen Austrag und Ablage vorgesehen, sondern beschränkten sich auf den der Ablage dienenden Teil. Denn der Stand der Technik gab keinen Hinweis darauf, ein Saugband zugleich für mehrere Vorgänge auf dem Wege der gemesserten Furniere von der Austragvorrichtung zur Ablage einzusetzen und in einfacher Weise in die Gesamtanlage einzuordnen. Der Senat hat sich deshalb nicht davon überzeugen können, daß diese in der Streitpatentschrift vorgeschlagenen Maßnahmen, die die Vorteile der Vakuumtechnik für die Beförderung und Ablage empfindlicher Furniere ausschöpften, nahelagen. Der Fachmann konnte zwar von bekannten Austragvorrichtungen, Saug-bändern und Ablagekonstruktionen ausgehen, aber dies bedeutete nicht, daß ihm damit die Kombination dieser Elemente, die das Streitpatent lehrt, zur Verfügung stand. b) Die Überleitung der Furniere von einer mit dem Messerträger bewegten Austragvorrichtung zu einem ortsfesten Förderband, die bei herkömmlichen Förderbändern eine Überbrückung wechselnder Abstände erforderlich machte, wird durch die Anordnung eines Vakuumförderbandes ober 16 - Die Merkmalskombination des Gegenstandes der Erfindung ist nicht nur bei Furniermessermaschinen mit beweglichen Messerträgern verwendbar. Der gerichtliche Sachverständige hat den Standpunkt vertreten, daß ein Durchschnittsfachmann zu einer derartigen, alle diese Maßnahmen umfassenden Leistung nicht fähig war.

Zitierte Normen: § 26 PatG
VorrichtungfurnierenFurniermessermaschineAustragvorrichtungFörderbandZeugezeugenEinrichtungKlägerinMesserträger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 38/75
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
 Verkündet am
23. Januar 1979
Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Angelo	&	I^^S.P.A.,	VI
MABfc/ Italien, gesetzlich vertreten durch den Präsidenten ihres Verwaltungsrats Angelo C4AAfc, Monza,
 Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 die C.	GmbH	&	Co KG,	i	gesetzlich
 vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin K4HI0) Verwaltungsgesellschaft mbH,	diese	ver-
treten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Volkswirt Werner in il
 Beklagte und Berufungsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr.
Patentanwalt Dipl.-Ing. A. Istraße Ar Hl
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Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Windisch, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert
 für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 19. Dezember 1974 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am	1967
angemeldeten Patents	(Streitpatents), das eine
 Einrichtung an einer Furniermessermaschine betrifft. Patentanspruch 1 lautet in der Fassung des Bekanntmachungs- und des Erteilungsbeschlusses:
"Einrichtung an einer Furniermessermaschine mit einer am Messerträger angeordneten Austragvorrichtung, dadurch gekennzeichnet, daß sich an die Austragvorrichtung (14, 15, 16) eine ortsfeste Über-
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gabeeinrichtung anschließt, die als Vakuumfördereinrichtung (17) ausgebildet ist, von deren Förderband (24) die austretenden Furnierblätter (29) unmittelbar in Förderrichtung (26) erfaßt werden."
Die Klägerin begehrt Nichtigerklärung des Patentanspruchs 1. Sie macht geltend, der Gegenstand dieses Anspruchs sei am Anmeldetag nicht patentfähig gewesen, weil es ihm an der erforderlichen Erfindungshöhe fehle.
Die Klägerin hat beantragt,
 das Patent 0ß ^03 im Umfang des Anspruchs 1 teilweise für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat den Anspruch 1 in der folgenden Fassung verteidigt:
"Einrichtung an einer Furniermessermaschine mit einer am Messerträger angeordneten Austragvorrichtung, an die sich eine ortsfeste Übergabeeinrichtung anschließt, dadurch gekennzeichnet, daß die Übergabeeinrichtung eine oberhalb der Austragvorrichtung angeordnete Vakuumfördereinrichtung (17) mit einem Förderband (24) zu dem unmittelbaren Erfassen der austretenden Furnierblätter (29) ist."
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent hinsichtlich des Anspruchs 1 durch Beschränkung auf die von der Beklagten verteidigte Fassung teilweise für nichtig erklärt und die Klage im übrigen abgewiesen.
1
 
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist, weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt,
 die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat ein Gutachten des Sachverständigen Professor Dr.-Ing. Dr. h. c. Franz KtfH^ eingeholt, der es in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Der Senat hat über die Behauptungen der Klägerin, mit denen sie den Einwand der offenkundigen Vorbenutzung begründet hat, Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben.
Der Zeuge	hat	bekundet, in seinen nachträglich
 gefertigten Skizzen (Band 2 der Gerichtsakten Bl. 184) habe er Gedanken wiedergegeben, die er mit dem Zeugen FeiHfc erörtert habe. Vor dem Gespräch mit dem Zeugen habe er noch schnell die Unterlagen für seine eine Vorrichtung zu dem Austrag von Furnieren an einen Fixpunkt (Furnieraustrag-, Übergabe und -ablegevorrichtung) betreffende Patentanmeldung (Deutsche Offenlegungsschrift •	#70)	fertiggestellt, um
 frei sprechen zu können. Er sei davon ausgegangen, eine Patentanmeldung sichere ihn, und deshalb habe er es nicht für notwendig gehalten, über Geheimhaltung zu sprechen. Der Zeuge Fecht und er hätten in ihren Erörterungen, die den Charakter üblicher technischer Vorgespräche gehabt hätten, den Gedanken einer Gesamteinrichtung, in der seine Austragvorrichtung und der "Fechtwickel" miteinander hätten kombiniert werden sollen, entwickelt und diesen Gedanken dann der Maschinenbaufirma Büttner vorgetragen. Die Firma BflBl habe gewußt.
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daß er seine Erfindung gerade angemeldet habe. Bei diesem Unternehmen seien verschiedene Möglichkeiten dem Prinzip nach besprochen worden. Es wäre sinnlos gewesen, nur eine Wickelmaschine ohne Zuführeinrichtung zu planen, aber die Wickelmaschine habe im Vordergrund gestanden. Er nehme an, daß dabei auch das der Wickelmaschine vorzuschaltende "Zwischenstück" skizziert worden sei, und zwar auch unter Verwendung von aus Amerika bekannten Saugbändern.
Der Zeuge FefBfc hat bekundet, daß die vom Zeugen
 nachträglich gefertigte Skizze Version A eine der im Gespräch mit dem Zeugen	in	Betracht gezogenen
 Möglichkeiten darstelle, die von ihm, dem Zeugen Fe^HBl zu dem Patent (deutsches Patent ^1^19075) angemeldete Haspel mit einem auf- und abwickelbaren Band zu dem kontinuierlichen Aufnehmen von Schäl- und Messerfurnieren ("F^l^wickel") in eine Gesamtanlage einzuordnen. Hierbei habe es sich - ebenso wie bei der Skizze Version B des Zeugen Dichmann - darum gehandelt, eine Austragvorrichtung nach den Vorschlägen des Zeugen	konstruktiv mit einem "F^BB^/ickel" oder
 einer anderen Furnier-Ablageeinrichtung zu verbinden. Die als eine solche mögliche Verbindung skizzierten Saugbänder habe er dem amerikanischen Stande der Technik, nach dem "Luftkästen" verwendet worden seien, entnommen. Derartige Skizzen seien nicht dem Maschinenbauunternehmen Büttner übergeben worden. Diese Firma sei mit dem Bau eines Prototyps einer Wickelmaschine nach seinen Vorschlägen beauftragt worden und habe diesen Prototyp gefertigt, mit dem Versuche durchgeführt worden seien. Der Prototyp habe eine Zusatzmaschine zu dem Stapeln verkörpert, dem eine Furniermessermaschine, ein Clipper einer Schälmaschine, eine Furniertrockenanlage
 oder eine Lederbearbeitungsmaschine hätten vorgeschaltet werden können. Er sei nicht in eine größere Anlage eingefügt, sondern von Hand beschickt worden, und zwar bei dem Furnierunternehmen Moralt und bei der Lederfirma Freudenberg.
Der Zeuge Ka^B, der bei der Firma C. MüH^i KG in Forst angestellt war, hat geschildert, daß nach seiner Erfindung einer Vorrichtung zu dem Ablegen von Furnierblättern auf einen Stapel in einer Sammeleinrichtung (deutsches Patent ^^^^#38) überall dort Furnier in hängender Lage angesaugt werden solle, wo die Freiheit nach unten vorteilhaft sei; wo es möglich gewesen sei, sei die Zwischenförderung herkömmlichen Transportbändern überlassen worden. Wenn sich Bänder von mehr als sieben oder acht Meter Länge unter einem Saugkasten befänden, hingen sie durch und seien zu schwer.
Im Erteilungsverfahren seien im Hinblick auf den Stand der Technik die Teile seiner Anmeldung gestrichen worden, die sich auf die Zuführung der Furniere zu der Ablagevorrichtung und auf die Übergabe an diese Vorrichtung bezogen hätten.
Auf der Frühjahrsmesse in Hannover im Jahre 1967, auf der die Firma C. MüQ|^ KG einen Clipper mit angeschlossener Sortier- und Stapelvorrichtung ausgestellt und vorgeführt habe, habe er mit Herrn Af^W0 von der Klägerin, die eine Furniermessermaschine ausgestellt habe, darüber gesprochen, daß man an die Cr^BM^-Austragvorrichtung die Mü^B^-Stapelvor-richtung anschließen könne, wobei die Einfügung eines Zwischengliedes zweckmäßig, aber nicht notwendig sei.
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Entscheidungsgründe
 Die Berufung hat keinen Erfolg.
I.	1. Nach der Streitpatentschrift (Sp. 1 Z. 43 bis Sp. 2 Z. 18) geht die Erfindung von folgendem Stand der Technik aus:
a)	Bei einer bekannten Furniermessermaschine sei an deren - in waagrechter Richtung hin- und herbewegbarem -Messerträger eine Austragvorrichtung befestigt, durch die die Furniere nach Beendigung des jeweiligen Schnitts aus dem Messerbereich entfernt würden; die aus der Austragvorrichtung austretenden Furniere würden durch Bedienungsleute von Hand abgenommen. Einen Nachteil sieht die Streitpatentschrift darin, daß das Abnehmen von Hand mit steigender Schnittleistung der Furniermessermaschinen in zunehmendem Maße erschwert wird.
b)	Bei einer anderen Furniermessermaschine mit waagrecht hin- und herbewegbarem Messerträger treibe die am Messerträger befestigte Austragvorrichtung eine weitere, mit ihr verbundene Bandfördereinrichtung an, wobei die der Messerträgerbewegung entsprechende Hin- und Herbewegung der Bandfördereinrichtung das Ablegen der austretenden Furniere in einer Trockentrommel ermögliche und beim Messerrücklauf die Austragvorrichtung und die Bandfördereinrichtung stillgesetzt würden.
c)	Ferner sei eine Vorrichtung zu dem Ablegen sich kräuselnder oder einrollender Bogen bekannt, bei der eine Bandfördereinrichtung und eine Vakuumfördereinrichtung unmittelbar
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hintereinander jeweils ortsfest angeordnet seien. Die aus der Bandfördereinrichtung austretenden Bogen gleicher Abmessungen gelangten auf ein unter einem Vakuumkasten geführtes endloses Tuch. Gegen das Einrollen der Bogen beim Austreten aus der Bandfördereinrichtung seien besondere Maßnahmen (z.B. eine Saugwalze) vorgesehen. Die Vorrichtung sei nicht zu dem Übergeben von Furnieren von einer sich bewegenden Austragvorrichtung zu einer Abgabestelle geeignet.
2.	Die Streitpatentschrift nennt als Aufgabe, für Furniermessermaschinen mit an beweglichen oder unbeweglichen Messerträgern angeordneten Austragvorrichtungen eine Einrichtung zu schaffen, die unabhängig von der Arbeitsgeschwindigkeit der Furniermessermaschine ein Übergeben der gemesserten Furnierblätter unterschiedlicher Abmessungen von der Austragvorrichtung zu einer Abgabestelle ohne Handarbeit ermöglicht (Sp. 2 Z. 13 - 26, 35 - 38) .
3.	Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, an die am Messerträger angeordnete Austragvorrichtung anschließend eine ortsfeste Übergabeeinrichtung vorzusehen, die als Vakuumfördereinrichtung ausgebildet ist, von deren Förderband die austretenden Furnierblätter unmittelbar in Förderrichtung erfaßt werden.
4.	Der Gegenstand des Streitpatents in der von der Beklagten verteidigten Fassung des Anspruchs 1 hat folgende Merkmale:
Einrichtung an einer Furniermessermaschine, bestehend aus
(1)	einer Austragvorrichtung, die am Messerträger angeordnet ist, und
(2)	einer ortsfesten Übergabeeinrichtung, die
(a)	sich an die Austragvorrichtung anschließt und
(b)	eine Vakuumfördereinrichtung ist, die
(aa) oberhalb der Austragvorrichtung angeordnet ist und
(bb) ein Förderband zu dem unmittelbaren Erfassen der austretenden Furnierblätter hat.
II. 1. Die Abweichungen der von der Beklagten verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 von dem Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung enthalten keine Erweiterungen im Sinne von § 26 Abs. 5 S. 2 PatG, aus denen sie keine Rechte herleiten könnte.
a)	Zwar war der ursprüngliche Patentanspruch 1 auf eine Waagrecht-Furniermessermaschine mit einem fest eingespannten zu messernden Holzstamm gerichtet, aber in der ursprünglichen Patentbeschreibung war ausdrücklich gesagt, daß Schutz auch für nicht waagrecht angeordnete und auch für nicht bewegliche Messerträger beansprucht werde. Der Erfinder brachte damit in der ursprünglichen Anmeldung für den Durchschnittsfachmann ohne weiteres erkennbar zu dem Ausdruck, daß er das Verhältnis zwischen der Austragvorrichtung und der Weiterbeförderung der ausgetragenen Furniere zur Ablege-stelle als erfindungswesentlich ansah, von den Vorteilen der erfindungswesentlichen Kombination der Austragvorrichtung mit der Vakuumfördereinrichtung bei jeder Lage von bewegli-
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chen und unbeweglichen Messerträgern Gebrauch zu machen vorschlug und sich nicht auf den Schutz einer bestimmten Anordnung des Messerträgers im Rahmen der Möglichkeiten zwischen waagerechter und senkrechter Richtung beschränken wollte.
b)	Die Einfügung der Worte "oberhalb der Austragvorrichtung angeordnete Vakuumfördereinrichtung" wird - ohne das bekanntgemachte Schutzbegehren zu erweitern (vgl. BGH GRUR 1970, 289, 293 - Dia-Rähmchen IV) - dem ursprünglichen Anmeldungsgegenstand gerecht, wonach "etwa über derjenigen Stelle, an der das vom Stamm gemesserte Furnierblatt von dem Stamm getrennt wird, eine Vakuum-Fördervorrichtung vorgesehen ist".
c)	Mit den eingefügten Worten "zu dem unmittelbaren Erfassen der austretenden Furnierblätter" wird die Wirkung der erfindungsgemäßen Anordnung beschrieben, die nach dem Inhalt der Streitpatentschrift eintreten soll, wenn sich an die Austragvorrichtung oberhalb derselben eine ortsfeste Vakuumfördereinrichtung anschließt. Eine Änderung der Merkmalskombination des Erfindungsgegenstandes ist mit dieser Einfügung nicht verbunden.
2.	Die Lehre des Streitpatents war am Anmeldetage neu.
a)	Das deutsche Patent 0/0 ^50 aus dem Jahre 1935 betrifft eine Furniermessermaschine mit einer am Messerträger befestigten Austragvorrichtung, deren Förderbänder sich beim Vorlauf des Messers synchron zur Schrittgeschwindigkeit vorwärts bewegen und beim Rücklauf des Messers Stillstehen, und mit einer ortsfesten Ablagevorrichtung, deren Transportbänder mit konstanter Geschwindigkeit laufen und die Furniere
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von der Austragvorrichtung in deren Austrittsebene zu einer Abladestelle befördern. In Abweichung von der Lehre nach dem Streitpatent werden die Furniere zwischen zwei Förderbändern, dagegen nicht durch ein oberhalb der Austragvorrichtung laufendes Vakuumförderband geführt.
b)	Nach der Lehre des deutschen Patents 886 070 aus dem Jahre 1953 leiten einstellbare, das Furnier durch Druck eben haltende Förderbänder das Furnier nach dessen Austritt aus dem Bereich zweier am Messerträger angeordneten Führungsbleche weiter. Hier ist weder eine die austretenden Furniere übernehmende Übergabeeinrichtung noch ein Vakuumförderband vorgesehen.
c)	Die deutsche Patentschrift	020 aus dem Jahre
1957 betrifft eine Anlage, bei der das Austragen der Furnierblätter und deren Weiterförderung in eine Trockenanlage durch Förderbänder erfolgt, die mit dem Messerträger verschoben werden und sich nur während des Vorwärtshubes des Messers bewegen. Das Furnier läuft zwischen Förderbändern. Eine Vakuumfördereinrichtung ist nicht vorhanden. Die Übergabeeinrichtung ist nicht ortsfest und stellt eine Verlängerung der Austragvorrichtung dar.
d)	Die deutsche Auslegeschrift # MB 903 aus dem Jahre 1962 zeigt eine Einrichtung zu dem Fördern und Aufstapeln von biegsamen, folienartigen Bögen, insbesondere im Anschluß an eine Strangschneidevorrichtung, unter Verwendung von als Saugbändern ausgebildeten Fördermitteln, die oberhalb der Zuführung der Bögen einsetzen. Diese Einrichtung ist nicht mit einer Furniermessermaschine verbunden.
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e)	Nach der italienischen Patentschrift	678	aus
 dem Jahre 1966 führt eine mit Förderbändern ausgerüstete, am beweglichen Messerträger einer Furniermessermaschine angeordnete Austragvorrichtung die Furniere einer aus Förderbändern bestehenden Übergabeeinrichtung zu. Die Furniere werden zwischen zwei Förderbändern geführt. Die Übergabeeinrichtung ist keine Vakuumfördereinrichtung.
f)	Die US-Patentschrift 1 WB 621 aus dem Jahre 1934 zeigt eine mit einem feststehenden Messer ausgerüstete Furnier-Rundschälmaschine mit einer Übergabeeinrichtung, bei der Ketten-Förderbänder mit Saugnäpfen die Furnierblätter anheben und zu einem Ablagetisch transportieren. Das Furnier rutscht zunächst schräg nach unten über einen Stütztisch zu einem Schneidetisch, von dem die Schnittstücke unter die mit Saugnäpfen ausgerüsteten Förderbänder gelangen. Es handelt sich nicht um eine Furniermessermaschine; zu dem Austragen ist keine besondere Vorrichtung vorhanden.
g)	Die Klägerin hat nicht bewiesen, daß der Gegenstand der Erfindung offenkundig vorbenutzt worden ist.
Aus den Bekundungen der Zeugen Fe4ftl und DflflHBfe ergibt sich, daß die vom Zeugen Fe^0 entworfene Furnierwickelmaschine hergestellt wurde, daß aber nicht die nach der Skizze des Zeugen Dflm vorzuschaltenden Einrichtungen - eine Austragvorrichtung und eine aus zwei Vakuumförderbändern bestehende Übergabeeinrichtung - damit verbunden und vorbenutzt worden sind. Den Aussagen der Zeugen ist auch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, daß eine das Zusammenwirken derartiger Vorrichtungen darstellende Skizze, wie sie der Zeuge DflHHHBfe nachträglich aufgezeichnet hat. Dritten,
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insbesondere dem Maschinenbauunternehmen Büttner, übergeben worden ist. Erwiesen sind lediglich Gespräche der beiden Zeugen untereinander und mit der Firma BüflHBft auch über die Möglichkeit, eine Austragvorrichtung mit Vakuumförderung und einem "F^B^wickel" oder einem Ablagetisch zu kombinieren. Darin liegt noch keine Benutzung im Sinne von § 2 PatG. Auf die von der Klägerin behauptete Offenkundigkeit kommt es daher nicht an.
Der Zeuge KaflP hat bestätigt, daß vor der Anmeldung des Streitpatents eine Vorrichtung öffentlich vorgeführt worden ist, die seiner Lehre in der deutschen Patentschrift 1	138	entsprochen	hat. Diese Lehre beschränkt sich auf
 den Einsatz eines Vakuumbandes beim Ablegen von Furnieren.
Der Zeuge hat bekundet, daß diese Vorrichtung bei den Vorführungen nicht an eine Furniermessermaschine der Klägerin angeschlossen worden sei. Eine Vorbenutzung des Erfindungsgegenstandes ist somit auch nicht durch die Bekundung des Zeugen Kater bewiesen worden.
3.	Die Lehre nach dem Streitpatent hat gegenüber den vorbekannten Einrichtungen einen technischen Fortschritt gebracht. Für die Bewertung des technischen Fortschritts sind nur Furniermessermaschinen zu dem Vergleich heranzuziehen.
Alle bekannten Furniermessermaschinen sind mit Transportmitteln ausgerüstet, die nicht den in der Streitpatentschrift vorgeschlagenen entsprechen. Keine der bekannten Furniermessermaschinen weist im Anschluß an die Austragvorrichtung eine Einrichtung zur Weiterbeförderung der Furniere auf, die nur mit Saugbändern arbeitet. Die Benutzung der Saugkraft für eine hängende Lage der Furniere bei deren Transport ist
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insbesondere dem Maschinenbauunternehmen Büttner, übergeben worden ist. Erwiesen sind lediglich Gespräche der beiden Zeugen untereinander und mit der Firma BüflHK auch über die Möglichkeit, eine Austragvorrichtung mit Vakuumförderung und einem "F^B^wickel" oder einem Ablagetisch zu kombinieren. Darin liegt noch keine Benutzung im Sinne von § 2 PatG. Auf die von der Klägerin behauptete Offenkundigkeit kommt es daher nicht an.
Der Zeuge KaflBRI hat bestätigt, daß vor der Anmeldung des Streitpatents eine Vorrichtung öffentlich vorgeführt worden ist, die seiner Lehre in der deutschen Patentschrift 1 277 138 entsprochen hat. Diese Lehre beschränkt sich auf den Einsatz eines Vakuumbandes beim Ablegen von Furnieren.
Der Zeuge hat bekundet, daß diese Vorrichtung bei den Vorführungen nicht an eine Furniermessermaschine der Klägerin angeschlossen worden sei. Eine Vorbenutzung des Erfindungsgegenstandes ist somit auch nicht durch die Bekundung des Zeugen Kater bewiesen worden.
3. Die Lehre nach dem Streitpatent hat gegenüber den vorbekannten Einrichtungen einen technischen Fortschritt gebracht. Für die Bewertung des technischen Fortschritts sind nur Furniermessermaschinen zu dem Vergleich heranzuziehen.
Alle bekannten Furniermessermaschinen sind mit Transportmitteln ausgerüstet, die nicht den in der Streitpatentschrift vorgeschlagenen entsprechen. Keine der bekannten Furniermessermaschinen weist im Anschluß an die Austragvorrichtung eine Einrichtung zur Weiterbeförderung der Furniere auf, die nur mit Saugbändern arbeitet. Die Benutzung der Saugkraft für eine hängende Lage der Furniere bei deren Transport ist
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gegenüber der herkömmlichen Führung zwischen zwei Förderbändern vorteilhaft, weil sie
a)	eine schonendere Beförderung ermöglicht, indem sie die auf das Furnier einwirkende Kraft gleichmäßiger verteilt, die Beanspruchung mindert und die ihrer Natur nach empfindlichen Furniere vor Beschädigung bewahrt,
b)	bei bewegten Messerträgern eine auch während der Bewegung jederzeit bereite übernahmestelle für die aus der Austragvorrichtung gelangenden Furniere zur Verfügung stellt,
c)	das Ablegen der Furniere nach unten erleichtert.
4.	Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, daß es sich beim Gegenstand des Streitpatents nicht um eine erfinderische Leistung handelt.
Bei der Beurteilung ist von einem Durchschnittsfachmann auszugehen, der über die Kenntnisse eines graduierten Ingenieurs auf dem Gebiet der Holzbearbeitung und der damit zusammenhängenden Maschinen verfügte und auf die Beratung durch einen Diplomingenieur des Maschinenbaus zurückgreifen konnte.
Die vorbekannten Lösungen entsprechender Probleme bei Furniermessermaschinen machten von Vakuumeinrichtungen keinen Gebrauch. Zwar war schon lange vor der Anmeldung des Streitpatents die Verwendung von Vakuumeinrichtungen vorgeschlagen worden. Die Mehrzahl dieser Vorschläge bezog sich aber nicht
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V
 
gegenüber der herkömmlichen Führung zwischen zwei Förderbändern vorteilhaft, weil sie
a)	eine schonendere Beförderung ermöglicht, indem sie die auf das Furnier einwirkende Kraft gleichmäßiger verteilt, die Beanspruchung mindert und die ihrer Natur nach empfindlichen Furniere vor Beschädigung bewahrt,
b)	bei bewegten Messerträgern eine auch während der Bewegung jederzeit bereite Übernahmestelle für die aus der Austragvorrichtung gelangenden Furniere zur Verfügung stellt,
c)	das Ablegen der Furniere nach unten erleichtert.
4. Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, daß es sich beim Gegenstand des Streitpatents nicht um eine erfinderische Leistung handelt.
Bei der Beurteilung ist von einem Durchschnittsfachmann auszugehen, der über die Kenntnisse eines graduierten Ingenieurs auf dem Gebiet der Holzbearbeitung und der damit zusammenhängenden Maschinen verfügte und auf die Beratung durch einen Diplomingenieur des Maschinenbaus zurückgreifen konnte.
Die vorbekannten Lösungen entsprechender Probleme bei Furniermessermaschinen machten von Vakuumeinrichtungen keinen Gebrauch. Zwar war schon lange vor der Anmeldung des Streitpatents die Verwendung von Vakuumeinrichtungen vorgeschlagen worden. Die Mehrzahl dieser Vorschläge bezog sich aber nicht
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auf Furniere. Soweit sie Furniere betrafen, waren die Vakuumeinrichtungen nicht für den gesamten Übergabevorgang zwischen Austrag und Ablage vorgesehen, sondern beschränkten sich auf den der Ablage dienenden Teil. Dem Durchschnittsfachmann waren die besonderen Verhältnisse bei Furnieren, insbesondere ihre Neigung, einzurollen oder zu brechen, bekannt. Nicht ersichtlich ist, daß ihn der Stand der Technik dazu anregen konnte, die weiteren Möglichkeiten zu erkennen, die die Vakuumtechnik im Hinblick auf die Eigenschaften der Furniere bietet. Denn der Stand der Technik gab keinen Hinweis darauf, ein Saugband zugleich für mehrere Vorgänge auf dem Wege der gemesserten Furniere von der Austragvorrichtung zur Ablage einzusetzen und in einfacher Weise in die Gesamtanlage einzuordnen. Der Senat hat sich deshalb nicht davon überzeugen können, daß diese in der Streitpatentschrift vorgeschlagenen Maßnahmen, die die Vorteile der Vakuumtechnik für die Beförderung und Ablage empfindlicher Furniere ausschöpften, nahelagen. Der Fachmann konnte zwar von bekannten Austragvorrichtungen, Saug-bändern und Ablagekonstruktionen ausgehen, aber dies bedeutete nicht, daß ihm damit die Kombination dieser Elemente, die das Streitpatent lehrt, zur Verfügung stand. Mit dieser Kombination sind mehrere Probleme zugleich gelöst worden:
a)	Die aus der Austragvorrichtung kommenden Furniere werden unmittelbar vom Förderband erfaßt.
b)	Die Überleitung der Furniere von einer mit dem Messerträger bewegten Austragvorrichtung zu einem ortsfesten Förderband, die bei herkömmlichen Förderbändern eine Überbrückung wechselnder Abstände erforderlich machte, wird durch die Anordnung eines Vakuumförderbandes ober  16 -
halb des Bewegungsbereichs der Austragvorrichtung erreicht, weil dieses Saugband das Anhängen der Furniere von unten an jeder Stelle ohne Abstandsschwankungen ermöglicht.
c)	Die Vakuumtechnik sorgt für die bei Furnieren notwendige schonende Behandlung.
d)	Das Saugband gibt die Furniere über der Ablagestelle unbehindert nach unten frei.
Die Merkmalskombination des Gegenstandes der Erfindung ist nicht nur bei Furniermessermaschinen mit beweglichen Messerträgern verwendbar. Sie macht auch für Austragvorrichtungen an festen Messerträgern mehrere Vorteile der Vakuumtechnik zugänglich. Auch insoweit hat die Klägerin nicht bewiesen, daß dies nahelag.
Es handelte sich nicht um ein Ersetzen einer Förderungsart durch eine andere, sondern um die Änderung bekannter Anlagen; die Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei Furnieren einerseits und der Möglichkeiten der Vakuumtechnik andererseits machte eine dem angepaßte Änderung der Gesamtanlage erforderlich.
Der gerichtliche Sachverständige hat den Standpunkt vertreten, daß ein Durchschnittsfachmann zu einer derartigen, alle diese Maßnahmen umfassenden Leistung nicht fähig war.
Soweit die Zeugen vor der Anmeldung des Streitpatents Gedanken erörtert haben, die der Lehre nach dem Streitpatent nicht sehr fern lagen, kann daraus nicht geschlossen werden.
daß auch dem Durchschnittsfachmann diese Gedanken zugänglich gewesen seien. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, daß die Fachkunde der Zeugen, die ausnahmslos auch als Erfinder tätig waren, nur dem Vermögen von Durchschnittsfachleuten entsprach.
III. Danach ist die Berufung mit der Kostenfolge aus den §§ 42 Abs. 3, 40 Abs. 2, 36q Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
Ballhaus
 Brodeßer
 Windisch
von Albert
 Hesse