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BGH · X ZH 38/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZH 38/67

Hat der Arbeitnehmer zu einem Patent..des Arbeitgebers einen Beitrag geleistet# der als Biensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen ist, so sind bei der Bemessung seiner Vergütung (§ 9 Abs, 2 ArbBG) diejenigen Auoführungsformen zu berücksichtigen;, die im Behützu demfang des Patents liegen; eine spätere Weiter-entmoklung, die über das Patent hinausgoht, fällt nicht mehr unter die Vergütungspflicht, auch wenn der genannte Beitrag des Arbeitnehmers dazu als Anregung gedient hat *.' Bio Sache v/ird zur and cruel ten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht surückverv/ieseno Von Rechts :wegen Tatbestand Bef -der Beklagten ist ein Scheinwerfereinstellgerät entwickelt worden, wie es Gegenstand des am 26. dem Kläger darüber’ Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Schoinwerfereinstellgc-räte mit auf einem Fahrgestell in vertikaler Richtung verstellbar befestigter optischer Einrichtung, die mittels einer an einer verschieblichen Querstange parallel zur optischen Achse des Gerätes starr befestigten Visiereinrichtung durch Verschwenken des ganzen Gerätes parallel zur Eahrzeug*längsaehse ausrichtbar ist, gewerbsmäßig horgestellt, feilgehalten, in den Verkehr' gebracht oder gebraucht hat, bei denen als Visiereinrichtung ein Weitwinkei-visier dient, welches zwei miteinander gekuppelte und symmetrisch zur Mittelvisierlinie horizontal verschwenkbare Einzelvisiere aufweist, und das Verschwenken des Seheinwerfer-einstellgerätes in der Weise erfolgt, daß das Gerät gegenüber der mittels der beiden Laufräder sich am Boden abstützenden Hinterachse seitlich verschieblich ist, und zwar unter Angabe der einzelnen Liefermengen, Lieferzeiten, Preise und Abnehmer» Io. a) Bas Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung hinsichtlich der Ausführungsform des Scheinwerfereinstellgeräts, die seit dem 10, Juli 196 gebaut wird und die allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, aus folgenden Erwägungeii (BU S» 7^3) für gegeben; Die Beklagte sei dem Kläger auf Grund der unbeschränkt in Anspruch genommenen Biensterfindung nach f 9 Abs. 1 ArbEG zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet. Zur Beurteilung dieses Faktors (wirtschaftliche Verwertbarkeit) komme es im vorliegenden Balle a) auf die tatsächliche Auswertung der Biensterfindung durch die Beklagte., und zwar - nach Ansicht des Berufungsgerichts -auf die Herstellung und den Vertrieb des durch das Patent geschützten Gegenstandes nnd b) darauf an, ob die in Anspruch genommene Diensterfindung eine schöpferische Grundlage für eine erfinderische Weiterentwicklung der durch Patent geschützten Lohre biete« Für beide Gesichtspunkte seien die tatsächlichen Umsätze in "einer weiterentwickelten Ausführungsform der Diensterfindung wichtig, um die Höhe der dem Diensterfinder zustehenden Vergütung ermitteln zu können". .Juli 1961 nach ihrem Patent 9HP fl zu dem der Kläger mit seiner Diensterfindung (Weitwinkelvisier) einen Beitrag geleistet hat, linstellgeräte ge- Ansicht des Klägers ebenfalls auf seiner Dionsterfindung beruht, während die Beklagte darin eine davon unabhängige von PflBP inspirierte Entwicklung siebte Der Auskunftsanspruch des Klägers setzt also voraus, daß auch diese weitere Ausführungsform (Doppolrohrvisier) als Verwertung der Diensterfindung anzusehen ist. Dine solche Verwertung kann aber für die Erfindervergütung nur in Betracht gezogen werden, soweit eine 'Benutzung des Patents der Beklagten, in dem die Diensterfindung des Klägers als Beitrag enthalten ist, vorliegt. Das ist hinsichtlich der Ausführungsform der Beklagten nach dem 10» Juli 1961 (Doppelrohrvisier) dann der Pall, wenn auch-'-diese’“Aus-: führungsfornv in Schutzu demfang des Patents der Beklagten liegt. Ist das jedoch nicht der Pall, so kann die Diensterfindung allenfalls nur als Anregung für die weitere technische Entwicklung gedient haben, line solche Anregung aber, die nicht mehr zu einer im Schutzu demfang des Patents der Beklagten liegenden Konstruktion führt, kann für die Frage der Vergütung des DiensterfInders nicht von Bedeutung sein. des § 20 ArblrfG besteht nach den §§ 2 ' und 9 ArblrfG ein Anspruch auf Vergütung für eine unbeschränkt in Anspruch genommene DierstorfIndung nur im Rahmen einer patent- (oder gebrauchsmuster-) fähigen Erfindung, nicht dagegen für die Benutzung von Entwicklungen, zu denen diese Diensterfindung ihrerseits lediglich Als bekannt werden solche Konstruktionen vorausgesetzt, deren optische Einrichtung an einer vertikalen Säule verstellbar angeordnet ist, um sie in die Höhe des einzustellend an Scheinwerfers eines Kraftfahrzeuges bringen zu könneno Als bekannt vorausgesetzt ist ferner eine Querstango an dem Prüfgerät, die seitlich verschoben werden kann und ein Visiergerät tragt, das parallel zur optischen Achse des Prüfgeräts auf der QuerStange starr befestigt ist. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Meinung der Revision auch insofern keine rechtlichen Bedenken zu erheben, als es feststellt, daß der Kläger auf.Grund sei von der Beklagten als Bierster Bindung in Anspruch genommenen Mitarbeit am Patent S ■■ einen .grundsätzlichen Beitrag geleistet hat. a) Zutreffend geht das Oberlandeagerloht davon aus, daß bei dem Scheinwerfereinstellgcrät gemäß dem Gegenstand des Patents (Anspruch 1) das Weitv/inhe!visier, wie es der Kläger vorgeschlagen hat, entscheidend dafür ist, daß eine praktische Ausrichtung auf Grund einer querverlaufend on Visierbasis des Kraftfahrzeuges erfolgen kann. Unabhängig von dem Merkmal der besseren Vorschwenkbarkeit dos Geräts auf der Hinterachse gibt das Woitwinkelvisior erst die Möglichkeit, mittels einer einzigen festen Visieroinstellung alle drei Punkte einer Querbasis des Kraftfahrzeuges anzuvisieren und so die gesamte Ausrichtung der optischen Achse des Prüfgeräts vorzunehmen. Es handelt sich dabei, wie das Berufungsurteil zuti'offend annimmt, um eine prinzipielle Erkenntnis und nicht nur, wie die Revision meint, um die besondere Ausbildung des Weitwinkelvisiers entsprechend dem Anspruch 2 des Patents der Beklagten, Selbst wenn man voraussetzt, daß durch den Abteilungsleiter PflB bereits eine Visiereinrichtung vorgeschlagen war, bei der vor der Mitte des Fahrzeuges mit einem Einrohrvisier nacheinander drei Punkte auf einer Querbasis des Kraft- fahrzeuges anvisiert wurden, so fehlt einem solchen Gerät doch offensichtlich, wie das Oberlandesgericht mit Hecht feststcllt, die wesentliche Eigenschaft eines Yfeitwinkolvisiorso Denn mit einem solchen Gerät waren eben nicht durch eine feste Einstellung alle drei Punkte anzuvisieron, sondern es mußten dazu Messungen P§5l^hnndQr ausgofuhrt werden, wobei zu demindest das Anvisieren der beiden seitlichen.Bezugspunkte ein besonderes Verschwenken des Visierrohres nötig machte0 Gerade das sollte aber durch die erfindungsgemäße Einsetzung eines Y/eitwinkelvisiers vermieden werden«, Pas gilt auch dann, wenn nach dem Vorschlag FflBK ein Punkt in der Fahrzcugmitto Uber eine Vorrichtung mit feststehend em Visier über Kimme und Korn angepeilt werden konnte• Penn auch dann war es immer noch notwendig, die beiden Soitonpunkte nacheinander durch verschiedene Messungen mit demselben jeweils versehwenkton Visierrohr anzuvisiereno Per innere Stand der Technik könnte deshalb einen Vergütungsanspruch des Klägers, wie die Vor-inatanzen mit. Pie weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils, mit denen die Bemessungsgrundlage für den Vergütungsanspruch auch hinsichtlich der neuen Ausführungsform fest-gestellt wird, sind dagegen nicht bedenkenfrei« Pas Landgericht hat ausgeführt, daß die neue Ausfehrungsform der Beklagten mit dem Poppolrohrvisier eine äquivalente Form des Weitwinlcelvisiers nach dem Patent der Beklagten darstelleo Wäre das Oberlandesgericht dieser Begründung des Landgerichts gefolgt, so wäre für die Angriffe der Revision zu diesen Feststellungen kein Raum geweseno Penn der Rechmingslegungsanspruch des Klägers setzt nur voraus, daß auch die neue Ausführungsform der Beklagten für die 7erglitungshemessung zu berücksichtigen ist, während der Umfang der Beteiligung des Klägers gegenüber den anderen MiterfIndern hier nicht zu klären ist«, Bas Oberlandesge-rieht hat aber die frage ? Es muß vielmehr noch geprüft werden» ob ein Rechnungslegungsanspruch des Klägers sich daraus ergibt, daß die zweite Ausführungsform der Beklagten (Boppelrohrvisier) als Verwertung der Biensterfindung anzusehen ist? Die Bache war nach alledem unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz;, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»

Zitierte Normen: § 9 ANEG § 242 BGB
PatentPunktKraftfahrzeugDiensterfindungAnspruchGerätKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachochlagewerlc: ja MHZ:	ja
 Ges* über Arbeitnehmereriindungen (ArbBG) §§ 2, 9
Hat der Arbeitnehmer zu einem Patent..des Arbeitgebers einen Beitrag geleistet# der als Biensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen ist, so sind bei der Bemessung seiner Vergütung (§ 9 Abs, 2 ArbBG) diejenigen Auoführungsformen zu berücksichtigen;, die im Behützu demfang des Patents liegen; eine spätere Weiter-entmoklung, die über das Patent hinausgoht, fällt nicht mehr unter die Vergütungspflicht, auch wenn der genannte Beitrag des Arbeitnehmers dazu als Anregung gedient hat *.'
BGH, Urt. v. 28o April 1970 ~ X ZH 38/67 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
(r
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet am
-	28» April 1970
Oechsler,
 Justi sänge et eilte als Urkunasbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
d er Firma We e tf ili e ehe Mo tallinduetrie KG £
Postfach

& Ö 0 o 9
Beklagte und RevisionoklÜgerin,
- Xhroseßhevollraächtigte:
Hecht und 1
oanv/älte
 Prof
den Techniker Rudolph Ha| C^Palloe BBy
i
Kläger und Berufungsheklagten,
 Proseßhevollmr.chtigter: Rechtsanv/alt
 wegen Erfindervergätung
 Der Xc Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24« Februar 1970 unter Nitwirkung des Senatspräsidenten Br. Spreng und der -Bundedichter Claßen, Schneider, Irüstedt tind Ballhaus
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandea-
ger! öhts Düsseldorf vom 3* Mars 196? aufgehoben. Bio Sache v/ird zur and cruel ten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht surückverv/ieseno
 Von Rechts :wegen
 Tatbestand
Bef -der Beklagten ist ein Scheinwerfereinstellgerät entwickelt worden, wie es Gegenstand des am 26. Januar 1959 angemeldeton und durch Beschluß vom 15 * Juni 1961 erteilten deutsehen Patents B BB ^B der Beklagten ist. Als Erfinder sind in der Patentschrift Günther PBB sowie der Kläger und Helmuth MflBBlB genannto
 Bef Kläger 1st vom 1» Juni 1957 bis sum 50. Kars 1963 alQ;.K'ohötieüktGU? in der Abteilung des Oberingenietiro PBB bei der Beklagten tätig gewesen. Boi der. Entwicklung des genannten Geräts hat er eine Visioreinrichtung vorgeschlagen, mit der man vor der Kitte des Kraftfahrzeuges drei
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auf eine?: Querbasis des Kraftfahrzeuges gelegene Punkte anvisieren kann, wie es in Figur 1 der Patentschrift schematisch dargesteilt ist» Dabei stellen Figur 2 und Ziffer 5 der Figur 1 die Visiereinrichtung dar» Nach dem
 bestehen, in dom in der vorderen weiten rechteckigen Öffnung; eine durchsichtige Platte mit symmetrisch angeordneten Striehmarkierungen und Zahlen angeordnet und hinten ein Sehschlitz vorgesehen ist. Statt der vom Kläger vor-geschlagenon Zahlenmarkierung ist im Patent gemäß Figur 2 eine ebenfalls nach beiden Seiten hin symmetrisch angeordnete Markierung durch Zacken und Kerben gewählt worden. Pie Schwenkbarkeit des ganzen Finstollgoräts während des Einstellvörgangos auf seiner Hinterachse ist von dem Mit erfind er MflHHIB verge schlagen worden. Per Abteilungsleiter Palme hatte vor der Entwicklung des patentierten Geräts ein seitlioh schwenkbares mit einer Skala zusammenarbeitendes Visierrohr vorgeschlagen, mit dem einzelne Punkto auf der Querbasis des Kraftfahrzeuges nacheinander anvisierf v;erden können. Die Beklagte hat bis zu dem 10. Juli 1961 Einstoligeräte nach der im Patent beschriebenen Konstruktion gebaut und 2 734 derartige Visiere abgesetzt.
Seit dem 10. Juli 1961 baut die Beklagte Scheinwer-• ferprüfgerate mit einem anderen Visiersystem mit zwei miteinander gekuppelten und symmetrisch zur Vioiermit-tellinie horizontal vorschwenkbaren Visierrohren (sog. Doppolrohrvisier). Mit den Visierrohren sollen auf einer Querachse des Kraftfahrzeuge je ein Seitenpunkt anvisiort werden, während Über eine auf der Mittellinie liegende Visiereinrichtung durch einen Sehschlitz über einen Dorn
 Vorschlag des Kläger
s soll das Visier aus oinern Gehäuse
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hinweg ein Punkt auf der litte der Querachse des Kraftfahrzeuges anvisiert wer den soll»
Die Parteien streiten aber die Höhe der dem Kläger zustehenden Erfindervergütung insbesondere darüber? ob für diese auch die spätere Bauart der Beklagten (Doppel rohrvisiea:) zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der genannten zweiten Bauart hat das Bordgericht durch feil urteil die Beklagte verurteilt:
dem Kläger darüber’ Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Schoinwerfereinstellgc-räte mit auf einem Fahrgestell in vertikaler Richtung verstellbar befestigter optischer Einrichtung, die mittels einer an einer verschieblichen Querstange parallel zur optischen Achse des Gerätes starr befestigten Visiereinrichtung durch Verschwenken des ganzen Gerätes parallel zur Eahrzeug*längsaehse ausrichtbar ist, gewerbsmäßig horgestellt, feilgehalten, in den Verkehr' gebracht oder gebraucht hat, bei denen als Visiereinrichtung ein Weitwinkei-visier dient, welches zwei miteinander gekuppelte und symmetrisch zur Mittelvisierlinie horizontal verschwenkbare Einzelvisiere aufweist, und das Verschwenken des Seheinwerfer-einstellgerätes in der Weise erfolgt, daß das Gerät gegenüber der mittels der beiden Laufräder sich am Boden abstützenden Hinterachse seitlich verschieblich ist, und zwar unter Angabe der einzelnen Liefermengen, Lieferzeiten, Preise und Abnehmer»
Die Beklagte hat mit ihrer Berufung ihren Antrag auf Abweisung des Rechnungslegungsantrages des Klägers weiterverfolgt und hilfsweise beantragt,
 der Beklagten vorzubehalten, die Hamen und Anschriften ihrer Abnehmer statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber dem Kläger
 
verpflichteten beeidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern dieser ermächtigt v;ird, dem Klager darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit ihrem Antrag? das Berufungsurteil aufzuheben und nach den von der Beklagten in der Berufungsinr-stanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.
Der Kläger beantragt, die Revision zuräckzuv/eisen»
Entscheidungsgründe
 Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Surückvefweisung an das Berufungsgericht.
Io.
a)	Bas Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung hinsichtlich der Ausführungsform des Scheinwerfereinstellgeräts, die seit dem 10, Juli 196 gebaut wird und die allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, aus folgenden Erwägungeii (BU S» 7^3) für gegeben; Die Beklagte sei dem Kläger auf Grund der unbeschränkt in Anspruch genommenen Biensterfindung nach f 9 Abs. 1 ArbEG zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet. Für die Bemessung der Hohe sei - neben anderen Faktoren - auch die wirtschaftliche Verv/ertbarkeit der Biensterfindung von Bedeutung (§9 Abs. 2 ArbEG). Zur
 Beurteilung dieses Faktors (wirtschaftliche Verwertbarkeit) komme es im vorliegenden Balle a) auf die tatsächliche Auswertung der Biensterfindung durch die Beklagte., und zwar - nach Ansicht des Berufungsgerichts -auf die Herstellung und den Vertrieb des durch das Patent geschützten Gegenstandes nnd b) darauf an, ob die in Anspruch genommene Diensterfindung eine schöpferische Grundlage für eine erfinderische Weiterentwicklung der durch Patent geschützten Lohre biete« Für beide Gesichtspunkte seien die tatsächlichen Umsätze in "einer weiterentwickelten Ausführungsform der Diensterfindung wichtig, um die Höhe der dem Diensterfinder zustehenden Vergütung ermitteln zu können". Das gelte auch bei Hiterfindern, insbesondere "wenn die fortentwiekelte Ausführungsform den Beitrag des einzelnen Miterfinders benutzt oder zur schöpferischen Grundlage der Fortentwicklung verwendet". Dem ÜiterfInder stehe nach § 242 BGB ein Rechnungsle-gungsansprueh über die Umsätze der forientwickelten Aus-führungsform zur zuverlässigen Berechnung seiner Erfindervergütung zu.
b)	Diesen Ausführungen kann nicht in allen Punkten zugestimmt,.werden. Richtig ist, daß Grundlage eines Vergütungsanspruchs die Inanspruchnahme der Diensterfindung durch die Beklagte ist. Es ist ferner zutreffend, daß ein wesentlicher Faktor für die Bemessung der Vergütung die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung ist, wobei, soweit eine Verwertung stattfindet, in der legal das Ausmaß dieser tatsächlichen Verwertung für die Vergütungsbemessung als Anhalt dienen kann. Soweit die Beklagte bis zu dem 10. .Juli 1961 nach ihrem Patent 9HP fl zu dem der Kläger mit seiner Diensterfindung (Weitwinkelvisier) einen Beitrag geleistet hat, linstellgeräte ge-
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■baut hat, hat die Beklagte deshalb auch von sich aus über die inzahl der vertriebenen Geräte Auskunft gegebene Die darüber hinaus im vorliegenden Verfahren vom Kläger verlangte Auskunft betrifft Geräte, deren Ausführung (Doppelrohrvisier) nach. Ansicht des Klägers ebenfalls auf seiner Dionsterfindung beruht, während die Beklagte darin eine davon unabhängige von PflBP inspirierte Entwicklung siebte Der Auskunftsanspruch des Klägers setzt also voraus, daß auch diese weitere Ausführungsform (Doppolrohrvisier) als Verwertung der Diensterfindung anzusehen ist. Dine solche Verwertung kann aber für die Erfindervergütung nur in Betracht gezogen werden, soweit eine 'Benutzung des Patents der Beklagten, in dem die Diensterfindung des Klägers als Beitrag enthalten ist, vorliegt. Das ist hinsichtlich der Ausführungsform der Beklagten nach dem 10» Juli 1961 (Doppelrohrvisier) dann der Pall, wenn auch-'-diese’“Aus-: führungsfornv in Schutzu demfang des Patents der Beklagten liegt. Ist das jedoch nicht der Pall, so kann die Diensterfindung allenfalls nur als Anregung für die weitere technische Entwicklung gedient haben, line solche Anregung aber, die nicht mehr zu einer im Schutzu demfang des Patents der Beklagten liegenden Konstruktion führt, kann für die Frage der Vergütung des DiensterfInders nicht von Bedeutung sein. Abgesehen von technischen Verbess eru.ngß-vorschlügen i. S. des § 20 ArblrfG besteht nach den §§ 2 ' und 9 ArblrfG ein Anspruch auf Vergütung für eine unbeschränkt in Anspruch genommene DierstorfIndung nur im Rahmen einer patent- (oder gebrauchsmuster-) fähigen Erfindung, nicht dagegen für die Benutzung von Entwicklungen, zu denen diese Diensterfindung ihrerseits lediglich
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II
Legt man diese Überlegungen zugrunde so ergibt sich folgendes» Aufgabe und Losungsmerkmale des Patents
 fend in folgender Weise bestimmt«,
a)	Die Erfindung betrifft ein Seheinwerfereinsteil-gerat zur Überprüfung von Kraftfahrseugs cheinv/erfern<,
Als bekannt werden solche Konstruktionen vorausgesetzt, deren optische Einrichtung an einer vertikalen Säule verstellbar angeordnet ist, um sie in die Höhe des einzustellend an Scheinwerfers eines Kraftfahrzeuges bringen zu könneno Als bekannt vorausgesetzt ist ferner eine Querstango an dem Prüfgerät, die seitlich verschoben werden kann und ein Visiergerät tragt, das parallel zur optischen Achse des Prüfgeräts auf der QuerStange starr befestigt ist. Lurch Anvisieren von Punkten auf einer Längsachse des Kraftfahrzeugs wird dabei die optische Achse des Prüfgeräts mit der Längsachse des Kraftfahrzeugs au sgeriohte to Beim Vuj.-gang des Ausrichtens wird
: das ganze Prüfgerät in seinem rückwäx^tigen Bereich leicht angehoben und seitlich verschwenkt»
b)	Die Erfinder haben sich - auch darin ist der Vorinstanz zuzustimmen -die Aufgabe gestellt, das Ausrichten des Scheinwerfereinstellgeräts zu erleichtern» La längsverlaufendo Visierbasen bei manchen Kraftfahrzeugen schwer auszu demachen sind, soll statt dessen oine der vielen bei allen Kraftfahrzeugen vorhandenen quergerichteten Visierbasen benutzt werden» Der Ausriehtvorgang soll eine Peineinstellung erhalten und durchgroße Genauigkeit das Gerät universell verwendbar machen»
der Beklagten haben die Vorinstanzen zutref
 
c)	Die Losungsmerkmale des Patents stellt das Oberland esger ich t zutreffend darin, daß ein besonders gestaltetes Woitwinkelvisier eingesetzt ist, daß mit einer einziggn,Einstellung das Anvisieren von zv/ei seitlichen Punkten auf einer Querbasis des Kraftfahrzeuges und eines dritten Punktes auf dessen Mitte ermöglicht« Ferner ist die Verschwenkbarkeit beim Ausrichten dadurch verbessert, daß das Prüfgerät auf seiner Hinterachse seitlich verschiebbar ist« Beide genannten Merkmale sind in den Msprüchen 2 und 5 noch besonders gekennzeichnet»
Bas Weitwinkelvisier soll danach aus einer Profilplatte in Form eines liegenden Rechtecks bestehen, die mit einem vertikalen Sehschlitz und einer Augenmuschel in einem gemeinsamen Gehäuse eingesetzt ist. Bie Profilplatte soll eine Nuilraarkierung und nach beiden Seiten symmetrisch angeordnete zackenförmige Einstellmarkierungen besitzen. Zum Vorgang des Ausrichtens soll eine Knopfsperre zv;isehen Hinterachse und Fahrgestell des Prüfgeräts das seitliche Vorschwenken ermöglichen und das Gerät in einer bestimmten läge Bestiegen.
Gegen -vorstehenden Teil der Entscheidungsgründe werden auch von der Revision keine Einwendungen erhoben.
Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Meinung der Revision auch insofern keine rechtlichen Bedenken zu erheben, als es feststellt, daß
 der Kläger auf. Grund sei von der Beklagten als Bierster Bindung in Anspruch genommenen Mitarbeit am Patent S ■■ einen .grundsätzlichen Beitrag geleistet hat.
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a) Zutreffend geht das Oberlandeagerloht davon aus, daß bei dem Scheinwerfereinstellgcrät gemäß dem Gegenstand des Patents (Anspruch 1) das Weitv/inhe!visier, wie es der Kläger vorgeschlagen hat, entscheidend dafür ist, daß eine praktische Ausrichtung auf Grund einer querverlaufend on Visierbasis des Kraftfahrzeuges erfolgen kann. Unabhängig von dem Merkmal der besseren Vorschwenkbarkeit dos Geräts auf der Hinterachse gibt das Woitwinkelvisior erst die Möglichkeit, mittels einer einzigen festen Visieroinstellung alle drei Punkte einer Querbasis des Kraftfahrzeuges anzuvisieren und so die gesamte Ausrichtung der optischen Achse des Prüfgeräts vorzunehmen. Dadurch gelang der für die Erfindung entscheidende Schritt, die bei der Anvisierung von zwei '.Fühleten auf einer Längsachse des Fahrzeuges aufgotretc-:ien Mängel zu beseitigen. Es handelt sich dabei, wie das Berufungsurteil zuti'offend annimmt, um eine prinzipielle Erkenntnis und nicht nur, wie die Revision meint, um die besondere Ausbildung des Weitwinkelvisiers entsprechend dem Anspruch 2 des Patents der Beklagten,
b) Entsprechend den rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanzen gibt auch der Innere Stand der (Technik im Betriebe der Beklagten keinen Anlaß, die oben genannte qualifizierte Mitarbeit des Klägers am Patent der Beklagten als Grundlage für die Höhe der Erfindervergütung in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn man voraussetzt, daß durch den Abteilungsleiter PflB bereits eine Visiereinrichtung vorgeschlagen war, bei der vor der Mitte des Fahrzeuges mit einem Einrohrvisier nacheinander drei Punkte auf einer Querbasis des Kraft-
fahrzeuges anvisiert wurden, so fehlt einem solchen Gerät doch offensichtlich, wie das Oberlandesgericht mit
 Hecht feststcllt, die wesentliche Eigenschaft eines Yfeitwinkolvisiorso Denn mit einem solchen Gerät waren eben nicht durch eine feste Einstellung alle drei Punkte anzuvisieron, sondern es mußten dazu Messungen P§5l^hnndQr ausgofuhrt werden, wobei zu demindest das Anvisieren der beiden seitlichen.Bezugspunkte ein besonderes Verschwenken des Visierrohres nötig machte0 Gerade das sollte aber durch die erfindungsgemäße Einsetzung eines Y/eitwinkelvisiers vermieden werden«, Pas gilt auch dann, wenn nach dem Vorschlag FflBK ein Punkt in der Fahrzcugmitto Uber eine Vorrichtung mit feststehend em Visier über Kimme und Korn angepeilt werden konnte• Penn auch dann war es immer noch notwendig, die beiden Soitonpunkte nacheinander durch verschiedene Messungen mit demselben jeweils versehwenkton Visierrohr anzuvisiereno Per innere Stand der Technik könnte deshalb einen Vergütungsanspruch des Klägers, wie die Vor-inatanzen mit. Recht annehmen, nicht etv;a praktisch illusorisch machen (Kulifall) und damit sein Rechtsschutz--interesse an einer Rechnungslegung in Frage stelien»
IV.
Pie weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils, mit denen die Bemessungsgrundlage für den Vergütungsanspruch auch hinsichtlich der neuen Ausführungsform fest-gestellt wird, sind dagegen nicht bedenkenfrei« Pas Landgericht hat ausgeführt, daß die neue Ausfehrungsform der Beklagten mit dem Poppolrohrvisier eine äquivalente Form des Weitwinlcelvisiers nach dem Patent der Beklagten darstelleo Wäre das Oberlandesgericht dieser Begründung des Landgerichts gefolgt, so wäre für die Angriffe der Revision zu diesen Feststellungen kein Raum geweseno Penn
 der Rechmingslegungsanspruch des Klägers setzt nur voraus, daß auch die neue Ausführungsform der Beklagten für die 7erglitungshemessung zu berücksichtigen ist, während der Umfang der Beteiligung des Klägers gegenüber den anderen
 MiterfIndern hier nicht zu klären ist«, Bas Oberlandesge-rieht hat aber die frage ? ob die neue Ausführungs- - • form der Beklagten im Schutzu demfang ihres Patents liege? nicht abschließend entschieden, sondern dahingestellt gelassen» Auf Grund der vorstehenden Überlegungen
 konnte deshalb das angofochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden. Es muß vielmehr noch geprüft werden» ob ein Rechnungslegungsanspruch des Klägers sich daraus ergibt, daß die zweite Ausführungsform der Beklagten (Boppelrohrvisier) als Verwertung der Biensterfindung anzusehen ist? d* h. ob sie im Behützu demfang des Patents der Beklagten liegt. Biese Präge ist für den Ausgang des
 Rechtsstreits erheblich. Bie dazu noch erforderlichen
 tatrichterlichen Peststeilungen sind der Revisionsinstsnz verwehrt. Bas angefochtene Urteil war aus diesem Grunde aufzuheben? ohne daß es auf di*^ weiteren Revisionsrügen ankam.
V.
Über den Hilfsantrag der Beklagten, die Rechnungslegung Uber einen Wirtschaftsprüfer durchzuführen, braucht vom erkennenden Senat nicht entschieden zu werden.
Barüber wird das Oberiondesgericht gegebenenfalls erneut zu befinden haben.
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Die Bache war nach alledem unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz;, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
01aßen	Schneider
 trustedt	Ballhaus