Hat der Arbeitnehmer zu einem Patent des Arbeitgebers einen Beitrag geleistet, der als Biensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen ist, so sind bei der Bemessung seiner Vergütung (§9 Abs. 2 ArbEG-) diejenigen Ausführungsformen zu berücksichtigen, die im Schutzu demfang des Patents liegen; eine spätere Weiterentwicklung, die über das Patent hinausgeht, fallt nicht mehr unter die Vergütungspflicht, auch v/enn der genannte Beitrag des Arbeitnehmers dazu als Anregung gedient hat. hinweg Gin Punkt auf der Mitte der Querachse des Kraftfahrzeuges anvisiert werden solle Pie Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Erfindervergütung insbesondere darüber, ob für diese auch die spätere Bauart der Beklagten (Poppel-rohrvisier) zu berücksichtigen ist. dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Scheinv/erfereinstellge-räte mit auf einem Fahrgestell in vertikaler Richtung vorstellbar befestigter optischer Einrichtung, die mittels einer an einer verschieblichen Querstange parallel zur optischen Achse des Gerätes starr befestigten Visiereinrichtung durch Verschwenken des ganzen Gerätes parallel zur Fahrzeuglängsachse ausrichtbar ist, gewerbsmäßig-horgcotellt, feilgehalten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht hat, bei denen als Visiereinrichtung ein Weitwinkel-visier dient, welches zwei miteinander gekuppelte und symmetrisch zur Mittelvisierlinie horizontal verschwenkbare Einzelvisiere aufweist, und das Verschwenken des Scheinwerfereinstellgerätes in der Weise erfolgt, daß das Gerät gegenüber der mittels der beiden Laufräder sich am Bodenabstützenden Hinterachse seitlich verschieblich ist, und zwar unter Angabe der einzelnen Liefermengen, Lieferzeiten, Preise und Abnehmer» Die Beklagte hat mit ihrer Berufung ihren Antrag auf Abweisung des Rechnungslegungsantrages des Klägers weiterverfolgt und hilfsv/eise beantragt, der Beklagten .vorzubehalten, die Hamen und Anschriften ihrer Abnehmer statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber dem Kläger a) Das Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung hinsichtlich der Ausführungsform des Scheinwerfereinstellgeräts, die seit dem 10. 7/8) für gegeben: Die Beklagte sei den Kläger auf Grund der unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung nach § 9 Abs. 1 ArbEG zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet. Juli 1961 nach ihrem Patent 1 099 963, zu dem der Kläger mit seiner Diensterfindung (Weitwinkelvisier) einen Beitrag geleistet hat, Einstellgeräte ge- Die darüber hinaus im vorliegenden Verfahren vom Kläger verlangte Auskunft betrifft Geräte, deren Ausführung (Doppolrohrvisier) nach Ansicht des Klägers ebenfalls auf seiner Diensterfindung beruht, während die Beklagte darin eine davon unabhängige von P. Eine solche Verwertung kann aber für die Erfindervergütung nur in Betracht gezogen werden, soweit eine Benutzung den Patents der Beklagten, in dem die Diensterfindung des Klägers als Beitrag enthalten ist, vorliegt. Eine solche Anregung aber, die nicht mehr zu einer im Schutzu demfang des Patents der Beklagten liegenden Konstruktion führt, kann für die Frage der Vergütung des Diensterfindors nicht von Bedeutung sein. S. den § 20 ArbErfG besteht nach den §§ 2 ' und 9 ArbErfG ein Anspruch auf Vergütung für eine unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung nur im Rahmen einer patent- (oder gebrauehsmuster-) fähigen Erfindung, nicht dagegen für die Benutzung von Entwicklungen, zu denen diese Diensterfindung ihrerseits lediglich angeregt hat. b) Die Erfinder haben sich - auch darin ist der Vorinstanz zuzustimmen - die Aufgabe gestellt, das Ausrichten des Scheinwerfereinstollgeräts zu erleichtern» Da längsverlaufende Visiorbasen bei manchen Kraftfahrzeugen schwor auszu demachen sind, soll statt dessen eine der vielen bei allen Kraftfahrzeugen vorhandenen quergerichteten Visierbasen benutzt werden. c) Dio Ijonunesmorlcnia]^ dec Patente sieht das Oberlandesgericht zutreffend darin, daß ein besonders gestaltetes Woitwinkelvisier eingesetzt ist, daß mit einer das Anvisieren von zwei seitlichen Punkten auf einer Querbasis des Kraftfahrzeuges und eines dritten Punktes auf dessen Mitte ermöglicht« ferner ist die Verschwenkbarkcit beim Ausrichten dadurch verbessert, daß das Prüfgerät auf seiner Hinterachse seitlich verschiebbar ist,' Beide genannten Merkmale sind in den Ansprüchen 2 und 3 noch besonders gekennzeichnet, Bas Weitwinkolvisier soll danach aus einer Profilplatte inform eines liegenden Rechtecks bestehen, die mit einem vertikalen Sehschlitz und einer Augenmuschel in .einem gemeinsamen Gehäuse eingesetzt ist. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Meinung der Revision auch insofern keine rechtlichen Bedenken zu erheben, als es feststellt, daß der Kläger auf.Grund seiner von der Beklagten als Bienst-erfindung in Anspruch genommenen Mitarbeit am Patent 1 099 963 einen ■grundsätzlichen Beitrag geleistet hat. a) Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß bei dem Scheinwerfereinstellgcrät- gemäß dem Gegenstand des Patents (Anspruch l) das Weitv/inkelvi-oier, v/ie es der Kläger vorgecclilagen hat, entscheidend dafür ist, daß eine praktische Ausrichtung auf Grund einer querverlaufenden Visierbasis des Kraftfahrzeuges erfolgen kann. Unabhängig von dem Merkmal der besseren Vcrschv/cnkbarkcit dos Geräts auf der Hinterachse gibt das Ueitwinkelvisicr erst die Möglichkeit, mittels einer einzigen festen Visiereinoteilung alle drei Punkte einer Querbasis dos Kraftfahrzeuges anzuvisioroh und so die gesamte Ausrichtung der optischen Achse des Prüfgeräts vorzunehmen. Ec handelt sich dabei, v/ie das Berufungsurtoil zutreffend annircmt, um eine prinzipiell^ Erkenntnis und nicht nur, v/ic die Revision meint, um die besondere Ausbildung des Weitwinkelvisiers entsprechend dem Anspruch 2 des Patents der Beklagten, Selbst v/enn man voraussetzt, daß durch den Abteilungsleiter P bereits eine Visiereinrichtung vorgoschlagen war, bei der vor der Mitte des Fahrzeuges mit einem Einrohrvisier nacheinander drei Funkte auf einer Querbasis des Kraftfahrzeuges anvisiert wurden, so fehlt einem solchen Gerät doch offensichtlich, v/ie das Oberlandesgericht mit Gerade das sollte aber durch die erfindungsgemäße Einsetzung eines YJcitwinkelvisiers vermieden .werden» Ras gilt auch dann, wenn nach dem Vorschlag P s - ein Punkt in der Pahrzeugmittc über eine Vorrichtung mit feststehendem Visier' über Kimme und Korn angepeilt werden konnte. Rio weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils, mit denen die Bemessungogrundlage für den Vergütungsan-spruch auch hinsichtlich der neuen Ausfuhrungsform festgestellt wird, sind dagegen nicht bedenkenfrei. Ras Landgericht, hat ausgeführt, daß die neue Ausführungsform der Beklagten mit demRoppolrohrvisier eine äquivalente Perm des Weitwinkelvisiers nach dem Patent der Beklagten darsteile. Es muß vielmehr noch geprüft werden, ob ein Rechnungslegungsanspruch des Klägers sich daraus ergibt, daß die zweite Ausführungsform der Beklagten (Boppelrohrvisier) als Verwertung der Biensterfindung anzusehen ist, d.
Hachechlagev/erk: ja BGHZ: ;ja Ges,, über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) §§ 2, 9 Hat der Arbeitnehmer zu einem Patent des Arbeitgebers einen Beitrag geleistet, der als Biensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen ist, so sind bei der Bemessung seiner Vergütung (§9 Abs. 2 ArbEG-) diejenigen Ausführungsformen zu berücksichtigen, die im Schutzu demfang des Patents liegen; eine spätere Weiterentwicklung, die über das Patent hinausgeht, fallt nicht mehr unter die Vergütungspflicht, auch v/enn der genannte Beitrag des Arbeitnehmers dazu als Anregung gedient hat. BGH, Urt. v. 28, April 1970 - X ZR 38/67 - oiG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X_ZR_33/61 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 28. April 1970 Oechslen, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Vf H KG H & Co. , I , P Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollraächtigto: Rechtsanwälte und ‘ - gegen den Techniker R U , F bei P , Ostallee 21, Kläger und Berufungsbeklagten, - Frozeßbevollmr.chtigtert Rechtsanv/alt wegen Erfindervergütung 2 Per X, Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf dio mündliche Verhandlung vom 24« Eebruar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Spreng und der Bundesi’ichtcr Claßen, Schneider, Trüstedt und Ballhaus für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilscno-ts gorichts Düsseldorf vom 3 des Oberlandes-Märs 1967 auf- gehoben. Die Sache wird .zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru 1 ungsgori clit zur ückverv;i e s en. Von Re cht0 wegen Tatbestand Bei der Beklagten ist ein Scheinwerferoinstellgerät entwickelt worden, wie es Gegenstand des an 26. Januar 1959 angeraeldeton und durch Beschluß vom 15, Juni 1961 erteilton deutschen Patents 1 099 963 der Beklagten ist. Als Erfinder sind in der Patentschrift G P sowie der Kläger und H M; genannt. Der Kläger Ist vom 1. Juni 1957 bis zu dem 30. März 1963 als Konstrukteur in der Abteilung des Oberingenieurs P bei der Beklagten tätig gewesen. Boi der Entwicklung des genannten Geräts hat er eine Visiereinrichtung vorgeschlagen, mit der man vor der Mitte des Kraftfahrzeuges drei auf einer Quorbasis des Kraftfahrzeuges gelegene Punkte ncten Strichraarkierungen und Zahlen angeordnet und hinten ein Sehschlitz vorgesehen ist. Statt der vom Kläger vorgeschlagenen Zahlenrnarkierung ist im Patent gemäß Figur 2 eine ebenfalls nach beiden Seiten hin symmetrisch ange- tierten Geräts ein seitlich schwenkbares mit einer Skala Zusammenarbeiten!cs Visierrohr vorgeschlagen, mit dem einzelne Punkto auf der Querbasis des Kraftfahrzeuges nacheinander anvisiert werden können. Die Beklagte hat bis zu dem 10. Juli 1961 Einstellgeräte nach der im Patent beschriebenen Konstruktion gebaut und 2 734 derartige Visiere abgesetzt. Seit dem 10. Juli 1961 baut die Beklagte Scheinwerferprüfgeräte mit einem anderen Visiersystem mit zwei miteinander gekuppelten und symmetrisch zur Visicrmit-tollinic horizontal vcrschwenkboren Visierrohreii (sog. Doppelrohrvisier). Mit den Visierrohren sollen auf einer Querachse des Kraftfahrzeugs je ein Seitenpunkt anvisiert worden, während über eine auf der Mittellinie liegende Visiereinrichtung durch einen Sehschlitz über einen Dorn anvisieren kann, v/io es in Figur 1 der Patentschrift Mit erfind er M, lungsleitcr P vorgcschlagcn worden. Der Abteihatto vor der Entwicklung des paten- A hinweg Gin Punkt auf der Mitte der Querachse des Kraftfahrzeuges anvisiert werden solle Pie Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Erfindervergütung insbesondere darüber, ob für diese auch die spätere Bauart der Beklagten (Poppel-rohrvisier) zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der genannten zweiten Bauart hat das Landgericht durch feilurteil die Beklagte verurteilt: dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Scheinv/erfereinstellge-räte mit auf einem Fahrgestell in vertikaler Richtung vorstellbar befestigter optischer Einrichtung, die mittels einer an einer verschieblichen Querstange parallel zur optischen Achse des Gerätes starr befestigten Visiereinrichtung durch Verschwenken des ganzen Gerätes parallel zur Fahrzeuglängsachse ausrichtbar ist, gewerbsmäßig-horgcotellt, feilgehalten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht hat, bei denen als Visiereinrichtung ein Weitwinkel-visier dient, welches zwei miteinander gekuppelte und symmetrisch zur Mittelvisierlinie horizontal verschwenkbare Einzelvisiere aufweist, und das Verschwenken des Scheinwerfereinstellgerätes in der Weise erfolgt, daß das Gerät gegenüber der mittels der beiden Laufräder sich am Bodenabstützenden Hinterachse seitlich verschieblich ist, und zwar unter Angabe der einzelnen Liefermengen, Lieferzeiten, Preise und Abnehmer» Die Beklagte hat mit ihrer Berufung ihren Antrag auf Abweisung des Rechnungslegungsantrages des Klägers weiterverfolgt und hilfsv/eise beantragt, der Beklagten .vorzubehalten, die Hamen und Anschriften ihrer Abnehmer statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber dem Kläger 5 verpflichteten beeidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern dieser ermächtigt wird, dem Kläger darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist. Las Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit ihrem Antrag, das Berufungsurteil aufzuheben und nach den von dor Beklagten in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründ e Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. I. a) Das Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung hinsichtlich der Ausführungsform des Scheinwerfereinstellgeräts, die seit dem 10. Juli 1961 gebaut wird und die allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, aus folgenden Erwägungen (BU S. 7/8) für gegeben: Die Beklagte sei den Kläger auf Grund der unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung nach § 9 Abs. 1 ArbEG zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet. Für die Bemessung der Hohe sei - neben anderen Faktoren - auch die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung von Bedeutung (§ 9 Abs. 2 ArbEG). Zur 6 Beurteilung dieses.Paktors (wirtschaftliche Verwertbarkeit) komme es im vorliegenden Balle a) auf die tatsächliche Auswertung, der Diensterfindung durch die Beklagte, und zwar - nach Ansicht des Berufungsgerichts -auf die Herstellung und den Vertrieb des durch das Patent geschützten Gegenstandes und b) darauf an, ob die in Anspruch genommene Diensterfindung eine schöpferische Grundlage für .eine erfinderische Weiterentwicklung der durch Patent geschützten Lohre biete» Für beide Gesichtspunkte seien die tatsächlichen Umsätze in "einer weiterentwickelten Ausführungoform der Diensterfindung v/ichtig, um die Höhe der dem Diensterfinder zustehenden Vergütung ermitteln zu können". Das gelte auch bei Hiterfindern, insbesondere "wenn die fortentwickelte Auoführungsform den Beitrag des einzelnen Miterfinders benutzt oder zur .schöpferischen Grundlage der Fortentwicklung verwendet". Dem Miterfinder stehe nach § 242 BGB ein Rechnungsle-gimgsanspruch über die Umsätze der fortentwickelten Ausführungsform zur zuverlässigen Berechnung seiner Erfindervergütung zu. b) Diesen Ausführungen kann nicht in allen Funkten zugestimmt..werden. Richtig ist, daß Grundlage,eines Ver-gütungsanspruchs die Inanspruchnahme dei’ Diensterfindung durch die Beklagte ist» Es ist ferner zutreffend, daß ein wesentlicher Faktor für die Bemessung der Vergütung die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung ist, v^obei, soweit eine Verwertung stattfindet, in der Regel das Ausmaß dieser tatsächlichen Verwertung für die Vergütungsbemessung als Anhalt.dienen kann. Soweit die Beklagte bis zu dem 10. Juli 1961 nach ihrem Patent 1 099 963, zu dem der Kläger mit seiner Diensterfindung (Weitwinkelvisier) einen Beitrag geleistet hat, Einstellgeräte ge- ~ 7 - ■baut hat, hat die Beklagte deshalb auch von sich aus über die inzahl der vertriebenen Geräte Auskunft gegeben. Die darüber hinaus im vorliegenden Verfahren vom Kläger verlangte Auskunft betrifft Geräte, deren Ausführung (Doppolrohrvisier) nach Ansicht des Klägers ebenfalls auf seiner Diensterfindung beruht, während die Beklagte darin eine davon unabhängige von P. inspirierte Entwicklung sieht. Der Auskunftsanspruch des Klägers setzt also voraus, daß auch diese weitere Ausführungsform (Doppelrohrvisier) als Verwertung der Diensterfindung anzusehen ist. Eine solche Verwertung kann aber für die Erfindervergütung nur in Betracht gezogen werden, soweit eine Benutzung den Patents der Beklagten, in dem die Diensterfindung des Klägers als Beitrag enthalten ist, vorliegt. Das ist hinsichtlich der Ausführungsform der Beklagten nach dem 10. Juli 1961 (Doppelrohrvisier) dann der Fall, wenn auchcdiese'Aus-; führungsform in Schutzu demfang des Patents der Beklagten liegt. Ist das jedoch nicht der Fall, so kann die Diensterfindung allenfalls nur als Anregung für die weitere technische Entwicklung gedient haben. Eine solche Anregung aber, die nicht mehr zu einer im Schutzu demfang des Patents der Beklagten liegenden Konstruktion führt, kann für die Frage der Vergütung des Diensterfindors nicht von Bedeutung sein. Abgesehen von technischen VerbessorungG-vorschlägen i. S. den § 20 ArbErfG besteht nach den §§ 2 ' und 9 ArbErfG ein Anspruch auf Vergütung für eine unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung nur im Rahmen einer patent- (oder gebrauehsmuster-) fähigen Erfindung, nicht dagegen für die Benutzung von Entwicklungen, zu denen diese Diensterfindung ihrerseits lediglich angeregt hat. 8 II. Legt man diese Überlegungen zugrunde so ergibt sich folgendes» Aufgabe und Lüsungsmerkmale des Patents 1 099 963 der Beklagten haben die Vorinstanzen zutreffend in folgender Weise bestimmt» a) Die Erfindung betrifft ein Scheinwerfereinstell-gerät zur Überprüfung von Kraftfahrzeugscheinv/erfern» Als bekannt werden solche Konstruktionen vorausgesetzt, deren optische Einrichtung an einer vertikalen Säule verstellbar angeordnet ist, ura sie in die Höhe des einzustellenden Scheinwerfers eines Kraftfahrzeuges bringen zu können» Als bekannt vorausgesetzt ist ferner eine Querstange an dom Prüfgerät, die seitlich verschoben werden kann und ein Visiergerät trägt, das parallel zur optischen Achse des Prüfgeräts auf der Querstangc starr befestigt ist» Durch Anvisieren von Punkten auf einer Längsachse des Kraf'tfahrzeugs wird dabei die optische Achse des Prüfgeräts mit der Längsachse des Kraftfahrzeugs ausgerichtet» Beim Vorgang des Ausrichtens wird das ganze Prüfgerät in seinem rückwärtigen Bereich leicht angehoben und seitlich verschwenkt» b) Die Erfinder haben sich - auch darin ist der Vorinstanz zuzustimmen - die Aufgabe gestellt, das Ausrichten des Scheinwerfereinstollgeräts zu erleichtern» Da längsverlaufende Visiorbasen bei manchen Kraftfahrzeugen schwor auszu demachen sind, soll statt dessen eine der vielen bei allen Kraftfahrzeugen vorhandenen quergerichteten Visierbasen benutzt werden. Der Ausrichtvorgang soll eine Feineinstellung erhalten und durch große Genauigkeit das Gerät universell verwendbar machen. c) Dio Ijonunesmorlcnia]^ dec Patente sieht das Oberlandesgericht zutreffend darin, daß ein besonders gestaltetes Woitwinkelvisier eingesetzt ist, daß mit einer das Anvisieren von zwei seitlichen Punkten auf einer Querbasis des Kraftfahrzeuges und eines dritten Punktes auf dessen Mitte ermöglicht« ferner ist die Verschwenkbarkcit beim Ausrichten dadurch verbessert, daß das Prüfgerät auf seiner Hinterachse seitlich verschiebbar ist,' Beide genannten Merkmale sind in den Ansprüchen 2 und 3 noch besonders gekennzeichnet, Bas Weitwinkolvisier soll danach aus einer Profilplatte inform eines liegenden Rechtecks bestehen, die mit einem vertikalen Sehschlitz und einer Augenmuschel in .einem gemeinsamen Gehäuse eingesetzt ist. Bie Profilplatte soll eine ITullmarkierung und nach beiden Seiten symmetrisch angeordnete zackenförmige Einstellmarkierungen besitzen. Zum Vorgang des Ausrichtens soll eine Knopfcperre zwischen Hinterachse und Fahrgestell des Prüfgeräts das seitliche Verschv/enken ermöglichen und das Gerät in einer bestimmten Lage festlegen. Gegen vorstehenden Teil der Entscheidungsgründe werden auch von der Revision keine Einwendungen erhoben. III. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Meinung der Revision auch insofern keine rechtlichen Bedenken zu erheben, als es feststellt, daß der Kläger auf. Grund seiner von der Beklagten als Bienst-erfindung in Anspruch genommenen Mitarbeit am Patent 1 099 963 einen ■grundsätzlichen Beitrag geleistet hat. a) Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß bei dem Scheinwerfereinstellgcrät- gemäß dem Gegenstand des Patents (Anspruch l) das Weitv/inkelvi-oier, v/ie es der Kläger vorgecclilagen hat, entscheidend dafür ist, daß eine praktische Ausrichtung auf Grund einer querverlaufenden Visierbasis des Kraftfahrzeuges erfolgen kann. Unabhängig von dem Merkmal der besseren Vcrschv/cnkbarkcit dos Geräts auf der Hinterachse gibt das Ueitwinkelvisicr erst die Möglichkeit, mittels einer einzigen festen Visiereinoteilung alle drei Punkte einer Querbasis dos Kraftfahrzeuges anzuvisioroh und so die gesamte Ausrichtung der optischen Achse des Prüfgeräts vorzunehmen. Dadurch gelang der für die Erfindung entscheidende Schritt, die bei der Anvisierung von zv/ei Punkten auf einer Längsachse dos Pahrzeuges aufgetretenen Mängel zu beseitigen. Ec handelt sich dabei, v/ie das Berufungsurtoil zutreffend annircmt, um eine prinzipiell^ Erkenntnis und nicht nur, v/ic die Revision meint, um die besondere Ausbildung des Weitwinkelvisiers entsprechend dem Anspruch 2 des Patents der Beklagten, b) Entsprechend den rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanzen gibt auch der innere Stand der Technik im Betriebe der Beklagten keinen Anlaß, die oben genannte qualifizierte Mitarbeit des Klägers am Patent der Beklagten als Grundlage für die Hohe der Erfindervergütung in Zv/ei fei zu ziehen. Selbst v/enn man voraussetzt, daß durch den Abteilungsleiter P bereits eine Visiereinrichtung vorgoschlagen war, bei der vor der Mitte des Fahrzeuges mit einem Einrohrvisier nacheinander drei Funkte auf einer Querbasis des Kraftfahrzeuges anvisiert wurden, so fehlt einem solchen Gerät doch offensichtlich, v/ie das Oberlandesgericht mit 11 Recht feststcllt, die wesentliche Eigenschaft eines V/eitwinkclvisiers. Renn mit einem solchen Gerat v/aren eben nicht durch eine feste Einstellung alle drei Punkte anzuvisioren, sondern es mußten dazu Messungen ausgoführt werden, v/ohei zu demindest das Anvisieren der beiden seitlichen.Bezugspunkte ein besonderes Verschwenkon des Yis.icrrohres nötig machte,. Gerade das sollte aber durch die erfindungsgemäße Einsetzung eines YJcitwinkelvisiers vermieden .werden» Ras gilt auch dann, wenn nach dem Vorschlag P s - ein Punkt in der Pahrzeugmittc über eine Vorrichtung mit feststehendem Visier' über Kimme und Korn angepeilt werden konnte. Renn auch dann war es immer noch notwendig, die beiden Soitonpunkte nacheinander durch verschiedene Messungen mit demselben jeweils verschwenktcn Visierrohr anzuvisieron. Rer innere Stand der Pochnik könnte deshalb einen Vergütungsanspruch des Klägers, wie die Vor-inotanzen mit.Recht annehmen, nicht etwa praktisch illusorisch machen (Nullfall) und damit sein Rechtsschutz-Interesse an einer Rechnungslegung in Präge stellen. IV. Rio weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils, mit denen die Bemessungogrundlage für den Vergütungsan-spruch auch hinsichtlich der neuen Ausfuhrungsform festgestellt wird, sind dagegen nicht bedenkenfrei. Ras Landgericht, hat ausgeführt, daß die neue Ausführungsform der Beklagten mit demRoppolrohrvisier eine äquivalente Perm des Weitwinkelvisiers nach dem Patent der Beklagten darsteile. V/ärc das Oberland.ecgericht dieser Begründung: des Landgerichts gefolgt, so wäre für die Angriffe der Revision zu diesen Feststellungen kein Raum gewesen. Renn 12 der Rechnungslegungsanspruch des Klägers setzt nur voraus, daß auch die neue Ausführungsforra der Beklagten lür die Vergütungsbemessung zu berücksichtigen ist, während der Umfang der Beteiligung des Klägers gegenüber den anderen Miterfindern hier nicht zu klären ist» Bas Oberlandesge-rieht hat aber die Krage, 'ob die neue Ausführungs-. form der Beklagten im Schutzu demfang ihres Patents lieg©, nicht abschließend entschieden, sondern dahingestellt gelassen. Auf Grund der vorstehenden Überlegungen konnte deshalb das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden. Es muß vielmehr noch geprüft werden, ob ein Rechnungslegungsanspruch des Klägers sich daraus ergibt, daß die zweite Ausführungsform der Beklagten (Boppelrohrvisier) als Verwertung der Biensterfindung anzusehen ist, d. h. ob sie im Schutzu demfang des Patents der Beklagten liegt. Biese Frage ist für den Ausgang des Rechtsstreits erheblich, Bie dazu noch erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen sind der Revisionsinotonz verwehrt. Bas angefochtene Urteil war aus diesem Grunde aufsuheben, ohne daß es auf die weiteren Revisionsrügen ankam» V. Über den Hilfsantrag der Beklagten, die Rechnungslegung Uber einen Wirtschaftsprüfer durchsufiihren, braueht vom erkennenden Senat nicht entschieden zu werden. Barüber wird das Oberiondesgericht gegebenenfalls erneut zu befinden haben. Die Sache v/ar nach alledem unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu erneuter Verhandlung und Entscheidung? auch übel’ die Kosten der Revisionsinstanz? an'das Berufungsgericht zurückzuverweiscn. Spreng Claßen Schneider Srüstedt Ballhaus