Juli 2015 durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und Dr. Deichfuß beschlossen: und der M.Patentanwalts jeweils Einsicht in die Akten X ZR 38/14 gewährt. & Partner und die M.Patentanwalts GmbH haben jeweils um Erstellung einer Kopie der Akten des Nichtigkeitsverfahrens X ZR 38/14 und um Übersendung gebeten. 3 Nach § 99 Abs.3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Danach ist die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens grundsätzlich nur von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. werts Sache des Gerichts und der Parteien und damit geheimhaltungsbedürftig sei, ist damit ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten daran, dass zu demindest Teile der Akten von der Einsicht auszunehmen sind, nicht substantiiert dargetan.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 38/14 vom 28. Juli 2015 in der Patentnichtigkeitssache hier: Akteneinsichtsersuchen der Rechtsanwälte Dr. H. M. Patentanwalts GmbH & Partner und der -2- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und Dr. Deichfuß beschlossen: Den Rechtsanwälten Dr. H. und der M. Patentanwalts jeweils Einsicht in die Akten X ZR 38/14 gewährt. & Partner, GmbH, wird des Patentnichtigkeitsverfahrens Gründe: 1 I. Die Rechtsanwälte Dr. H. & Partner und die M. Patentanwalts GmbH haben jeweils um Erstellung einer Kopie der Akten des Nichtigkeitsverfahrens X ZR 38/14 und um Übersendung gebeten. Die Klägerin hat den Gesuchen nicht widersprochen. Die Beklagte hat erklärt, sie habe grundsätzlich keine Einwände, weise jedoch darauf hin, dass die Bestimmung des Gegenstandswerts Sache des Gerichts und der Parteien und damit geheimhaltungsbedürftig sei, sofern Dritte nicht ein gesondertes Interesse daran nachweisen. 2 II. Beiden Anträgen auf Akteneinsicht ist stattzugeben. 3 Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV). Diese Regelun- -3- gen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. Busse/ Keukenschrijver, PatG 7. Auflage, § 99 Rn. 48). Danach ist die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens grundsätzlich nur von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Dies kann nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zu dem Ausdruck kommenden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst danach bedürfte es einer Abwägung der beteiligten Interessen. 4 Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Bestimmung des Gegenstands- werts Sache des Gerichts und der Parteien und damit geheimhaltungsbedürftig sei, ist damit ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten daran, dass zu demindest Teile der Akten von der Einsicht auszunehmen sind, nicht substantiiert dargetan. Gröning Grabinski Bacher Hoffmann Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.11.2013 - 3 Ni 10/12 (EP) -