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BGH · X ZR 38/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 38/14

Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen: Die Beklagte hat erklärt, sie habe grundsätzlich keine Einwände, weise jedoch darauf hin, dass die Bestimmung des Gegenstandswerts Sache des Gerichts und der Parteien und damit geheimhaltungsbedürftig sei, sofern Dritte nicht ein gesondertes Interesse daran nachweisen. 3 Nach § 99 Abs.3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Danach ist die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsberufungsverfahrens grundsätzlich nur von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Dies kann nach dem Wortlaut des § 99 Abs.3 PatG und der darin zu dem Ausdruck kommenden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Bestimmung des Gegenstandswerts Sache des Gerichts und der Parteien und damit geheimhaltungsbedürftig sei, ist damit ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten daran, dass zu demindest Teile der Akten von der Einsicht auszunehmen sind, nicht substantiiert dargetan.

Zitierte Normen: § 99 PatG
AkteAkteneinsichtInteressePatGEinsichtZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 38/14
vom 18. Dezember 2014 in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm
 beschlossen:
Den Patentanwälten T.	&	Partner
 in Bielefeld wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsberufungsverfahrens X ZR 38/14 gewährt.
Gründe:
1	I. Die Patentanwälte T.	& Partner haben um Erstel-
lung einer Kopie der Akten des Nichtigkeitsberufungsverfahrens X ZR 38/14 und um Übersendung in elektronischer Fassung gebeten. Die Klägerin hat dem Gesuch nicht widersprochen. Die Beklagte hat erklärt, sie habe grundsätzlich keine Einwände, weise jedoch darauf hin, dass die Bestimmung des Gegenstandswerts Sache des Gerichts und der Parteien und damit geheimhaltungsbedürftig sei, sofern Dritte nicht ein gesondertes Interesse daran nachweisen.
2	II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist stattzugeben.
3	Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV). Diese Regelungen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren ent-
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sprechend anzuwenden (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG 7. Auflage, § 99 Rn. 48). Danach ist die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsberufungsverfahrens grundsätzlich nur von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Dies kann nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zu dem Ausdruck kommenden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst danach bedürfte es einer Abwägung der beteiligten Interessen.
Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Bestimmung des Gegenstandswerts Sache des Gerichts und der Parteien und damit geheimhaltungsbedürftig sei, ist damit ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten daran, dass
 zu demindest Teile der Akten von der Einsicht auszunehmen sind, nicht substantiiert dargetan.
Meier-Beck
 Grabinski
Deichfuß
 Kober-Dehm
 Vorinstanzen:
Hoffmann
 Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.11.2013 - 3 Ni 10/12 (EP) -