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BGH · X ZR 36/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 36/85

Dezember 1984 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in den Patentanspruch 1 des Patents 30 31 195, Spalte 1, Zeile 4, der Patentschrift hinter dem Wort '’beweglichen" das Wort "herausnehmbaren" und in Zeile 6 hinter dem Wort "Kante" die Worte "mit lösbaren Scharnieren" eingefügt werden. Sonnendach für Kraftfahrzeuge, mit einer beweglichen Platte, die in einer Dachöffnung angebracht und in dieser an wenigsten einer ersten Kante scharnierartig gelagert ist, einem Kanal am Rande der Öffnung des Fahrzeugdaches zur Aufnahme von eintretendem Wasser und einem zwischen dem Kanal und dem Dach befestigten Zwischenstück mit einem Schlitz zur Aufnahme eines Schamierteils der Platte sowie einem Scharniergehäuse, in das das Scharnierteil einführbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Zwischenstück (16) auf der Bodenfläche des Kanals (12) befestigt ist und daß das Scharniergehäuse (10) sowie ein den Schlitz (18) aufweisender unterer Bereich des Zwischenstücks (16) vollständig von dem Kanal (12) umschlossen sind. Es ist daher sachgerecht, die Regelung des § 78 Abs.4 ZPO für das Patentnichtigkeitsberufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden, wie auch in anderen Fällen die Vorschriften der ZPO zur Ausfüllung von Lücken im Patentnichtigkeitsverfahren entsprechend heranzuziehen sind (vgl. Auch die Bestimmung des § 78 Abs.4 ZPO gestattet allerdings ihrem Wortlaut nach nur eine Selbstvertretung für Rechtsanwälte und ist wegen des Vertretungsmonopols der Rechtsanwälte im Zivilprozeß grundsätzlich nicht auf andere Personen auszudehnen. hat auch bereits die entsprechende Anwendung des § 78 Abs.4 ZPO über den Kreis der Rechtsanwälte hinaus auf andere Personen ausgedehnt, die im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof postulationsfähig sind. Im übrigen kann nicht festgestellt werden, daß das Streitpatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und daher für nichtig erklärt werden müßte, wie der Kläger geltend macht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit SS 1 Abs.1, 2 a PatG 1978 - jetzt § 22 Abs. 1 in Verbindung mit SS 21 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 und 4 PatG 1981) . 1. Das Streitpatent betrifft die Aufhängung eines Sonnendaches für Kraftfahrzeuge, dessen bewegliche Platte nach Lösung der Scharniere herausgenommen werden kann. Bei einer solchen Konstruktion wird jedoch der Nachteil gesehen, daß leicht Wasser in den Raum zwischen der vorderen Kanalwand und dem außerhalb des Kanals unmittelbar davor angeordneten Scharniergehäuse für die scharnierartige Das dem Streitpatent zugrunde liegende Problem (die Aufgabe) ist daher darin zu sehen, die scharnierartige Aufhängung eines herausnehmbaren Sonnendachs für Kraftfahrzeuge so auszubilden, daß kein Wasser in den Fahrgastraum ein-dringen kann. (4) und mit einem Zwischenstück, das zwischen dem Kanal und dem Dach befestigt ist und einen Schlitz zur Aufnahme eines Scharnierteils der Platte aufweist, Das Scharniergehäuse (Merkmal 5) ist, wie dem Anspruchswortlaut, der Beschreibung in Spalte 2 Zeilen 1-4, 29 - 30 und 64 - 66 sowie den Zeichnungen des Streitpatents zu entnehmen ist, ein Teil des Scharniers, mit dem die vordere Kante der Dachplatte am Rand der Dachöffnung angelenkt ist; und zwar handelt es sich um das gehäuseförmig ausgestaltete, am Wagendach befestigte Teil, in welches das an der Dachplatte befestigte Scharnierteil eingeführt werden kann. Das der Lehre des Streitpatents zugrunde liegende Problem zu verhindern, daß Wasser in das Fahrzeuginnere eindringt, ist dort jedoch anders und aus der Sicht des Streitpatents unbefriedigend gelöst, da eine besondere Abdichtung innerhalb der Scharnierkonstruktion erforderlich ist, die als Sie geht von einem vorbekannten Stand der Technik aus (Figuren 1, 2), bei dem das Scharnier mittels einer Schraube an einer Dachverstärkung befestigt ist, und bei dem Wasser selbst bei Verwendung eines Versiegelungs-mittels jedenfalls nach einiger Zeit durch das Schraubloch in den Fahrgastraum eindringen kann. Dieser Nachteil soll dadurch vermieden werden, daß das Scharnier an einem besonderen Befestigungsträger angeschraubt wird, der seinerseits auf einer am Rand der Fahrzeugöffnung von dem Dachschienenäußeren gebildeten Vertiefung angeschweißt ist, die der Wasserableitung dient (siehe Seite 3 der Übersetzung). Hinsichtlich des Merkmals (4) besteht eine teilweise Übereinstimmung insofern, als der Befestigungsträger (4) der Entgegenhaltung als Zwischenstück im Sinne des Streitpatents angesehen werden kann, welches zwischen Kanal und Dach befestigt ist und fahrzeugseitig das Scharnier trägt und die darauf einwirkenden Kräfte aufnimmt. Dies ist bei der japanischen Gebrauchsmusterschrift entsprechend einer bekannten einfachen Form aus zwei gefalteten Laschen gebildet, die in der Falte zu Ösen geformt sind, mit den Ösen fluchtend ineinander geschoben und mittels eines durchgeschobenen Bolzens verbunden werden. Das Scharnier besteht daher nicht entsprechend dem Merkmal (5) aus einem Gehäuse und einem darin einführbaren zweiten Scharnierteil und das Zwischenstück weist keinen Schlitz zur Aufnahme des der Platte zugeordneten Scharnierteils (Merkmal (4)) auf.Hinsichtlich der Merkmale (6) und (7) ist jedoch auch nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen wiederum im wesentlichen Übereinstimmung festzustellen. Ferner ist im Sinne des Merkmals (7) der untere Bereich dieses Zwischenstücks ebenso vollständig von dem Kanal umschlossen wie das auf den Befestigungsträger aufgesetzte kraftfahrzeugseitige Scharnierteil, wobei es in diesem Zusammenhang nicht auf die Ausbildung des Scharniers als Gehäuse sondern auf die Ableitung eindringenden Wassers durch den Kanal ankommt. Bei einem zusammenfassenden Vergleich der Entgegenhaltung mit dem Streitpatent kann zunächst festgehalten werden, daß sich aus dem anderen Anwendungsbereich (Heck-klappe statt herausnehmbaren Sonnendach) und der anderen Scharnierart insgesamt so starke Unterschiede ergeben, daß die japanische Gebrauchsmusterschrift 51-124 712 für sich genommen die Lehre des Streitpatents noch nicht nahelegt. Diese Entgegenhaltung offenbart aber immerhin - vor allem mit den allgemeinen Ausführungen auf Seite 3, Abs. 1 und 2, der Übersetzung - schon das den Merkmalen (6) und (7) des Streitpatents zugrunde liegende Prinzip, die Abdichtungsproblematik im Scharnierbereich dadurch zu umgehen, daß - nach einer Formulierung des gerichtlichen Sachverständigen - mit einem "Scharnier im Nassen" gearbeitet wird. Um zur Lehre des Streitpatents zu gelangen, erscheint es daher rückblickend lediglich erforderlich gewesen zu sein, dieses Prinzip auf das aus der US-Patentschrift bekannte herausnehmbare bewegliche Sonnendach mit dem lösbaren "Steck-Muffen"-Scharnier zu übertragen. Das Bundespatentgericht hat sich allerdings nur recht kurz mit der hier erörterten japanischen Gebrauchsmusterschrift auseinandergesetzt und ihr schon wegen des anderen Anwendungsbereichs (Heckklappe statt Sonnendach) und der unterschiedlichen Scharnierart kein besonderes Gewicht beigemessen; die prinzipielle Übereinstimmung der Lösungswege - "Scharnier im Nassen" - hat es nicht angesprochen. Vor allem wegen der durch den Fahrtwind ausgeübten Kräfte und der unterschiedlichen Dachneigung, seien die meisten dieser Probleme bei einem herausnehmbaren Sonnendach erheblich kritischer als bei einer Heckklappe. Gewichtige weitere Probleme ergäben sich daraus, daß das nach dem Streitpatent und der älteren US-Patentschrift vorgeschlagene lösbare "Steck-Muffen"-Scharnier einen beträchtlich größeren Platzbedarf habe als das in der japanischen Gebrauchsmusterschrift beschriebene herkömmliche Scharnier für eine Heckklappe. Es ist daher verständlich, daß der gerichtliche Sachverständige, der nach seinem glaubhaften Bekunden auf langjährige eigene Erfahrungen im Kraftfahrzeugbau zurückgreifen kann, aus den genannten Gründen zu der Erkenntnis gelangt ist, daß die Übertragung des Lösungsgedankens der japanischen Gebrauchsmusterschrift auf ein herausnehmbares Sonnendach nach Art der US-Patentschrift trotz aller aus der Sicht des Senats bestehenden Bedenken auf einer das Können des Durchschnittsfachmanns übersteigenden erfinderischen Leistung beruht. Die deutsche Offenlegungsschrift 2 138 162 betrifft einen verschwenkbaren Windabweiser in einer verschließbaren Dachöffnung, mithin einen von der Lehre des Streitpatents abweichenden Gegenstand; da die Halterung dieses Windabweisers einen so geringen Platzbedarf hat, daß sie ohne weiteres in der herkömmlich dimensionierten Regenrinne einer Dachöffnung untergebracht werden kann, tauchen die sich aus dem Platzbedarf eines lösbaren Scharniers ergebenden Probleme gar nicht erst auf.3. Das ließ sich auch daraus entnehmen, daß die Patentbeschreibung als Bestandteil der Erfindung die Besonderheit erwähnt, daß das Scharnier aus einem am Wagendach befestigten Gehäuse und darin "einführbaren" Ansätzen der beweglichen Platte bestehen soll (Spalte 1 Zeilen 11 , 12; Spalte 2 Zeilen 28 - 30).

Zitierte Normen: § 78 PatG § 78 ZPO § 121 PatG § 78 ZPO § 99 PatG § 78 ZPO § 1 BRAO § 121 PatG § 78 ZPO § 2 PatG
MerkmalScharnierKanalStreitpatentSonnendachZPOStreitpatentsKlägerZwischenstück

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
ZPO § 78 Abs. 4 PatG 1981 § 121 Abs. 1
- Sonnendach -
In entsprechender Anwendung von § 78 Abs. 4 ZPO können sich vor dem Bundesgerichtshof im Berufungsrechts zug des Patentnichtigkeitsverfahrens Rechtsanwälte und auch Patentanwälte selbst vertreten.
BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - X ZR 36/85 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
&
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
X ZR 36/85
in der Patentnichtigkeitssache
 Verkündet am:
5. Februar 1987 Kriegl
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Patentanwalts Dipl.-Phys, Dr. Karl F Straße flB, MÜ0BB 0,
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Klägers und Berufungsklägers,
 gegen
die N(
 Motor Co, Ltd., Y|0B, KaBÜ^0 (JBVB)/
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Patentanwälte
 Dipl.-Chem. Dr. rer. nat.ter Dipl.-Ing. ^00B und Dipl.-Ing.
^00straße
 Will
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter von Albert, Rogge, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 18. Dezember 1984 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in den Patentanspruch 1 des Patents 30 31 195, Spalte 1, Zeile 4, der Patentschrift hinter dem Wort '’beweglichen" das Wort "herausnehmbaren" und in Zeile 6 hinter dem Wort "Kante" die Worte "mit lösbaren Scharnieren" eingefügt werden.
Soweit das Patent darüber hinausgeht, wird es für nichtig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 30 31 195 (Streitpatents), das am 18. August 1980 unter Inanspruchnahme der Priorität der Anmeldung in vom 18. August 1979 angemeldet wurde. Die beiden ersten der insgesamt 5 Patentansprüche lauten:
"1. Sonnendach für Kraftfahrzeuge, mit einer beweglichen Platte, die in einer Dachöffnung angebracht und in dieser an wenigsten einer ersten Kante scharnierartig gelagert ist, einem Kanal am Rande der Öffnung des Fahrzeugdaches zur Aufnahme von eintretendem Wasser und einem zwischen dem Kanal und dem Dach befestigten Zwischenstück mit einem Schlitz zur Aufnahme eines Schamierteils der Platte sowie einem Scharniergehäuse, in das das Scharnierteil einführbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Zwischenstück (16) auf der Bodenfläche des Kanals (12) befestigt ist und daß das Scharniergehäuse (10) sowie ein den Schlitz (18) aufweisender unterer Bereich des Zwischenstücks (16) vollständig von dem Kanal (12) umschlossen sind.
2. Sonnendach nach Anspruch 1, dadurch
 gekennzeichnet , daß das Zwischenstück (16) im Bereich einer nach vorne gerichteten Ausbuchtung (14) der vorderen Wand des Kanals (12) angeordnet ist."
Der Kläger hat gegen das Streitpatent im Umfang seiner Ansprüche 1 und 2 Nichtigkeitsklage erhoben und geltend gemacht, gegenüber dem vorveröffentlichten Stand der Technik,
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insbesondere gegenüber den japanischen Gebrauchsmustern 51-124 712 und 52-32 505 beruhe das Streitpatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Das Bundespatentgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. Dezember 1984 abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers mit der er weiterhin Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 erstrebt. Die Beklagte beantragt, die Berufung mit der aus der Entscheidungsformel dieses Urteils ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. Ing. A^fpl ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
Entscheidunasgründe:
I. Die Berufung ist zulässig. Der Kläger ist Patentanwalt und kann sich daher im Patentnichtigkeitsberufungs-verfahren vor dem Bundesgerichtshof selbst vertreten. Die Regelung des § 121 Abs. 1 PatG erfordert nicht, daß sich auch diejenige Partei, die selbst Rechtsanwalt oder Patentanwalt ist, durch einen Bevollmächtigten dieser Qualifikation vertreten lassen müsse. Zwar ist die Selbstvertretung hier anders als in § 78 Abs. 4 ZPO nicht ausdrücklich geregelt. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Handhabung ist jedoch weder den Gesetzesmaterialien über die Einführung des Vertretungszwangs im Nichtigkeitsberufungs-verfahren durch Gesetz vom 26.7.1979 zu entnehmen noch
 sonst ersichtlich. Die Regelung soll der Entlastung des Bundesgerichtshofs dienen und geht von der Erwägung aus, daß die Vertretung durch einen Rechtsoder Patentanwalt regelmäßig auch der sachgerechten und zügigen Durchführung des Verfahrens förderlich ist (BT-Drucks. 8/2087 S. 38 zu Nr. 54). Die Erreichung dieses Ziels wird nicht entscheidend und nicht stärker als im Zivilprozeß dadurch beeinträchtigt, daß der anwaltliche Vertreter mit der Partei identisch sein kann. Es ist daher sachgerecht, die Regelung des § 78 Abs. 4 ZPO für das Patentnichtigkeitsberufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden, wie auch in anderen Fällen die Vorschriften der ZPO zur Ausfüllung von Lücken im Patentnichtigkeitsverfahren entsprechend heranzuziehen sind (vgl. § 99 Abs. 1 PatG für das erstinstanzliche Verfahren und Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz,
7. Auflage, Rdn. 2 vor § 110 PatG für das Berufungsverfahren). § 78 Abs. 4 (früher Abs. 3) ZPO ist auch bereits bei gleichliegender Problematik im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFHE 118, 290 zu Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 12, 119, 121 zu § 67 VerwGO) entsprechend angewendet worden.
Auch die Bestimmung des § 78 Abs. 4 ZPO gestattet allerdings ihrem Wortlaut nach nur eine Selbstvertretung für Rechtsanwälte und ist wegen des Vertretungsmonopols der Rechtsanwälte im Zivilprozeß grundsätzlich nicht auf andere Personen auszudehnen. Das gilt jedoch nicht für das Patentnichtigkeitsberufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof. Da der Patentanwalt gemäß § 1 PatAnwO ebenso wie der Rechtsanwalt (§ 1 BRAO) Organ der Rechtspflege und nach § 121 PatG (anders als nach § 78 ZPO) dem Rechtsanwalt in der
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Postulationsfähigkeit gleichgestellt ist, ist in diesem Rahmen auch für ihn das Recht der Selbstvertretung anzuerkennen. Der Bundesfinanzhof (aaO.) hat auch bereits die entsprechende Anwendung des § 78 Abs. 4 ZPO über den Kreis der Rechtsanwälte hinaus auf andere Personen ausgedehnt, die im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof postulationsfähig sind.
II. In der Sache bleibt die Berufung im wesentlichen ohne Erfolg. Da die Beklagte das Streitpatent in der Berufungsinstanz nur noch eingeschränkt mit den aus der Urteilsformel ersichtlichen Einfügungen verteidigt, ist das Streitpatent ohne weitere Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, wie der erteilte Anspruch 1 über die verteidigte Anspruchsfassung hinausgeht. Im übrigen kann nicht festgestellt werden, daß das Streitpatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und daher für nichtig erklärt werden müßte, wie der Kläger geltend macht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit SS 1 Abs. 1, 2 a PatG 1978 - jetzt § 22 Abs. 1 in Verbindung mit SS 21 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 und 4 PatG 1981) .
1. Das Streitpatent betrifft die Aufhängung eines Sonnendaches für Kraftfahrzeuge, dessen bewegliche Platte nach Lösung der Scharniere herausgenommen werden kann. Wie in der Beschreibung (Sp. 1 Z. 56 ff.) ausgeführt wird, war bereits aus der US-Patentschrift 4 005 901 ein solches Dach . bekannt, bei dem am vorderen Rand der Dachöffnung ein Kanal zu dem Auf fangen von eindringendem Wasser angeordnet ist. Bei einer solchen Konstruktion wird jedoch der Nachteil gesehen, daß leicht Wasser in den Raum zwischen der vorderen Kanalwand und dem außerhalb des Kanals unmittelbar davor angeordneten Scharniergehäuse für die scharnierartige
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Aufhängung der Dachplatte gelangen, die vorgesehene Abdichtung zerstören und dann in den Fahrgastraum eintreten kann. Das dem Streitpatent zugrunde liegende Problem (die Aufgabe) ist daher darin zu sehen, die scharnierartige Aufhängung eines herausnehmbaren Sonnendachs für Kraftfahrzeuge so auszubilden, daß kein Wasser in den Fahrgastraum ein-dringen kann. Da eine Abdichtung innerhalb der Scharnierkonstruktion bei einer lösbaren beweglichen Platte allgemein für schwierig gehalten wird (Sp. 2 Z. 39-42), soll die Lösung auf einem Wege gefunden werden, der eine solche Abdichtung entbehrlich macht.
Zur Lösung dieses Problems wird entsprechend dem Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung die Kombination der nachfolgenden Merlanale vorgeschlagen, wobei die Merkmale 1 bis 5 aus der älteren US-Patentschrift 4 005 901 übernommen sind und die Merkmale 6, 7 die Änderungen gegenüber dieser Sonnendachaufhängung bezeichnen, mit denen die erstrebte Verbesserung erreicht werden soll:
(1)	Ein Sonnendach für Kraftfahrzeuge
(2)	mit einer Platte,
 die beweglich und herausnehmbar in einer Dachöffnung angebracht und in dieser an wenigstens einer ersten Kante mit lösbaren Scharnieren scharnierartig gelagert ist,
(3)	mit einem Kanal
 am Rande der Öffnung des Fahrzeugdaches zur Aufnahme von eintretendem Wasser
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(4)	und mit einem Zwischenstück,
 das zwischen dem Kanal und dem Dach befestigt ist und
 einen Schlitz zur Aufnahme eines Scharnierteils der Platte aufweist,
(5)	und mit einem Scharniergehäuse,
 in das das Scharnierteil einführbar ist.
(6)	Das Zwischenstück (Merkmal 4) ist auf der Bodenfläche des Kanals befestigt.
(7)	Das Scharniergehäuse (Merkmal 5)
und ein den Schlitz (siehe Merlanal 4) aufweisender unterer Bereich des Zwischenstücks (Merkmal 4) sind vollständig von dem Kanal (Merkmal 3) umschlossen.
Das Scharniergehäuse (Merkmal 5) ist, wie dem Anspruchswortlaut, der Beschreibung in Spalte 2 Zeilen 1-4, 29 - 30 und 64 - 66 sowie den Zeichnungen des Streitpatents zu entnehmen ist, ein Teil des Scharniers, mit dem die vordere Kante der Dachplatte am Rand der Dachöffnung angelenkt ist; und zwar handelt es sich um das gehäuseförmig ausgestaltete, am Wagendach befestigte Teil, in welches das an der Dachplatte befestigte Scharnierteil eingeführt werden kann. Bei seiner funktionellen Beschreibung wird das Scharniergehäuse in der Patentbeschreibung zu dem Teil auch als Scharniermuffe mit dem Bezugszeichen 19 bezeichnet (Spalte 3, Zeilen 5 - 17, 37 - 40).
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Das Merkmal (7) besagt, daß Scharniergehäuse und Zwischenstück allseits von dem Wasser ableitenden Kanal umschlossen sind. Bei dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 bedeutet dies, daß auch der linke Bereich zwischen Verstärkung (13) und Zwischenstück (16) bzw. Scharniergehäuse (10) ein Teil des Kanals (12) ist. Nur deswegen kann auf eine Abdichtung innerhalb der Scharnierkonstruktion verzichtet werden (Spalte 2 Zeilen 39 - 42).
Der Anspruch 2 des Streitpatents betrifft eine besondere Ausgestaltung der allgemeinen Lehre des Anspruchs 1.
2. Die Lehre des Streitpatents (Anspruch 1) ist unstreitig gegenüber sämtlichen Entgegenhaltungen neu. Der Senat kann nicht feststeilen, daß sie nicht auf einer erfinderischen Leistung beruht. Der Verneinung einer erfinderischen Leistung stehen die gegenteilige Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen und die damit im Ergebnis übereinstimmende Beurteilung durch das mit sachverständigen Richtern besetzte Bundespatentgericht entgegen. Verbleibende Zweifel müssen im Nichtigkeitsverfahren zu Lasten des Klägers gehen.
a)	Die bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigte US-Patentschrift 4 005 901 zeigt - wie bereits erwähnt - ein Sonnendach mit den oben genannten Merkmalen (1) bis (5). Das der Lehre des Streitpatents zugrunde liegende Problem zu verhindern, daß Wasser in das Fahrzeuginnere eindringt, ist dort jedoch anders und aus der Sicht des Streitpatents unbefriedigend gelöst, da eine besondere Abdichtung innerhalb der Scharnierkonstruktion erforderlich ist, die als
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unzulänglich bezeichnet wird. Eine Anregung zu einer Weiterentwicklung in Richtung auf die Merkmale (6) und (7) ist dieser Entgegenhaltung nicht zu entnehmen. Sie steht daher zu demindest für sich genommen der Patentfähigkeit des Streitpatents nicht entgegen.
b)	Von den weiteren Entgegenhaltungen kommt der Lehre des Streitpatents die japanische Gebrauchsmusterschrift 51-124 712 am nächsten, die im Erteilungsverfahren nicht berücksichtigt worden ist.
Diese Vorveröffentlichung betrifft eine Befestigungsvorrichtung für ein Kraftfahrzeugscharnier, insbesondere für eine Heckklappe. Sie geht von einem vorbekannten Stand der Technik aus (Figuren 1, 2), bei dem das Scharnier mittels einer Schraube an einer Dachverstärkung befestigt ist, und bei dem Wasser selbst bei Verwendung eines Versiegelungs-mittels jedenfalls nach einiger Zeit durch das Schraubloch in den Fahrgastraum eindringen kann. Dieser Nachteil soll dadurch vermieden werden, daß das Scharnier an einem besonderen Befestigungsträger angeschraubt wird, der seinerseits auf einer am Rand der Fahrzeugöffnung von dem Dachschienenäußeren gebildeten Vertiefung angeschweißt ist, die der Wasserableitung dient (siehe Seite 3 der Übersetzung).
Vergleicht man diesen Vorschlag im einzelnen mit den Merkmalen des Streitpatents, so ergibt sich eine Abweichung schon daraus, daß er sich auf eine Heckklappe und nicht auf ein herausnehmbares Sonnendach (Merkmal (1)) bezieht. Hinsichtlich der Merkmale (2 - bewegliche Platte) und (3 - Wasserkanal) kann Übereinstimmung festgestellt werden.
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wenn man zunächst einmal davon absieht, daß die Dachplatte herausnehmbar und das Scharnier lösbar sein soll. Hinsichtlich des Merkmals (4) besteht eine teilweise Übereinstimmung insofern, als der Befestigungsträger (4) der Entgegenhaltung als Zwischenstück im Sinne des Streitpatents angesehen werden kann, welches zwischen Kanal und Dach befestigt ist und fahrzeugseitig das Scharnier trägt und die darauf einwirkenden Kräfte aufnimmt. Erhebliche Unterschiede ergeben sich jedoch hinsichtlich des Merkmals (4) und noch stärker hinsichtlich des Merkmals (5) daraus, daß ein andersartiges Scharnier verwendet wird. Dies ist bei der japanischen Gebrauchsmusterschrift entsprechend einer bekannten einfachen Form aus zwei gefalteten Laschen gebildet, die in der Falte zu Ösen geformt sind, mit den Ösen fluchtend ineinander geschoben und mittels eines durchgeschobenen Bolzens verbunden werden. Das Scharnier besteht daher nicht entsprechend dem Merkmal (5) aus einem Gehäuse und einem darin einführbaren zweiten Scharnierteil und das Zwischenstück weist keinen Schlitz zur Aufnahme des der Platte zugeordneten Scharnierteils (Merkmal (4)) auf. Hinsichtlich der Merkmale (6) und (7) ist jedoch auch nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen wiederum im wesentlichen Übereinstimmung festzustellen. Der als Zwischenstück anzusehende Befestigungsträger ist auf der Bodenfläche des Kanals befestigt (Merkmal 6)). Ferner ist im Sinne des Merkmals (7) der untere Bereich dieses Zwischenstücks ebenso vollständig von dem Kanal umschlossen wie das auf den Befestigungsträger aufgesetzte kraftfahrzeugseitige Scharnierteil, wobei es in diesem Zusammenhang nicht auf die Ausbildung des Scharniers als Gehäuse sondern auf die Ableitung eindringenden Wassers durch den Kanal ankommt.
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Bei einem zusammenfassenden Vergleich der Entgegenhaltung mit dem Streitpatent kann zunächst festgehalten werden, daß sich aus dem anderen Anwendungsbereich (Heck-klappe statt herausnehmbaren Sonnendach) und der anderen Scharnierart insgesamt so starke Unterschiede ergeben, daß die japanische Gebrauchsmusterschrift 51-124 712 für sich genommen die Lehre des Streitpatents noch nicht nahelegt.
Diese Entgegenhaltung offenbart aber immerhin - vor allem mit den allgemeinen Ausführungen auf Seite 3, Abs. 1 und 2, der Übersetzung - schon das den Merkmalen (6) und (7) des Streitpatents zugrunde liegende Prinzip, die Abdichtungsproblematik im Scharnierbereich dadurch zu umgehen, daß - nach einer Formulierung des gerichtlichen Sachverständigen - mit einem "Scharnier im Nassen" gearbeitet wird.
Um zur Lehre des Streitpatents zu gelangen, erscheint es daher rückblickend lediglich erforderlich gewesen zu sein, dieses Prinzip auf das aus der US-Patentschrift bekannte herausnehmbare bewegliche Sonnendach mit dem lösbaren "Steck-Muffen"-Scharnier zu übertragen. Darin scheint auf den ersten Blick keine erfinderische Leistung zu liegen. Dabei wird in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen für den hier zu beurteilenden Fall der Aufhängung der herausnehmbaren Dachplatte eines Kraftfahrzeuges von einem Durchschnittsfachmann ausgegangen, der als Ingenieur mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung zusätzlich über eine mehrjährige praktische Berufserfahrung im konstruktiven oder versuchstechnischen Bereich der Kraftfahrzeug-Karosserieentwicklung verfügt. Ferner kann angenommen werden, daß einem solchen Fachmann die allgemeinen Probleme sowohl der herausnehmbaren Sonnendächer als auch der Heckklappen von Kraftfahrzeugen gleichermaßen vertraut sind.
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Die Frage der erfinderischen Leistung darf jedoch nicht rückblickend, sondern muß aus der Sicht der im Prioritätszeitpunkt (18.8.1979) gegebenen Verhältnisse beurteilt werden. Sowohl die Richter des Bundespatentgerichts als auch der gerichtliche Sachverständige haben die Lehre des Streitpatents als erfinderisch angesehen. Das Bundespatentgericht hat sich allerdings nur recht kurz mit der hier erörterten japanischen Gebrauchsmusterschrift auseinandergesetzt und ihr schon wegen des anderen Anwendungsbereichs (Heckklappe statt Sonnendach) und der unterschiedlichen Scharnierart kein besonderes Gewicht beigemessen; die prinzipielle Übereinstimmung der Lösungswege - "Scharnier im Nassen" - hat es nicht angesprochen. Der gerichtliche Sachverständige hat demgegenüber die bestehenden Übereinstimmungen durchaus gesehen und anerkannt, daß die Lehre des Streitpatents rückblickend als naheliegend angesehen werden könnte. Er hat dennoch eine erfinderische Leistung bejaht und ist auch in der mündlichen Verhandlung trotz vieler Vorhalte bei seiner Meinung geblieben. Zur Begründung hat er auf die besondere Vielfalt der Probleme bei der Konstruktion eines in einer Dachöffnung anzubringenden Scharniers hingewiesen. Dabei seien zu beachten: die Schwierigkeiten und Kosten der Herstellung der betroffenen Karosserie- und Scharnierteile, die Reparaturanfälligkeit und die Pflegebedürftigkeit, die Zugänglichkeit der Verbindungsstellen bei der Montage, der Wartung und der Reparatur, die Beeinträchtigung des im Fahr-zeuginnern vorhandenen Platzes (Kopf freiheit), der Bedienungskomfort, die Korosionsgefahr, die Stabilität und die Sicherheit. Vor allem wegen der durch den Fahrtwind ausgeübten Kräfte und der unterschiedlichen Dachneigung, seien die meisten dieser Probleme bei einem herausnehmbaren Sonnendach erheblich kritischer als bei einer Heckklappe.
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Gewichtige weitere Probleme ergäben sich daraus, daß das nach dem Streitpatent und der älteren US-Patentschrift vorgeschlagene lösbare "Steck-Muffen"-Scharnier einen beträchtlich größeren Platzbedarf habe als das in der japanischen Gebrauchsmusterschrift beschriebene herkömmliche Scharnier für eine Heckklappe. Es ist daher verständlich, daß der gerichtliche Sachverständige, der nach seinem glaubhaften Bekunden auf langjährige eigene Erfahrungen im Kraftfahrzeugbau zurückgreifen kann, aus den genannten Gründen zu der Erkenntnis gelangt ist, daß die Übertragung des Lösungsgedankens der japanischen Gebrauchsmusterschrift auf ein herausnehmbares Sonnendach nach Art der US-Patentschrift trotz aller aus der Sicht des Senats bestehenden Bedenken auf einer das Können des Durchschnittsfachmanns übersteigenden erfinderischen Leistung beruht.
Angesichts der anzuerkennenden besseren Sachkunde des gerichtlichen Sachverständigen und der technisch vorgebildeten Richter des Bundespatentgerichts sieht sich der Senat unter diesen Umständen nicht zu der Feststellung in der Lage, die Lehre des Streitpatents (Anspruch 1) sei nicht erfinderisch.
c)	Die vom Kläger angeführten weiteren Entgegenhaltungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie sind vom Gegenstand des Streitpatents weiter entfernt und lassen keine Anregungen erkennen, die nicht schon in dem bereits erörterten Stand der Technik enthalten sind. So unterscheidet sich die Lehre gemäß der japanischen Gebrauchsmusterschrift 52-32 505 ebenso wie die der bereits behandelten anderen japanischen Gebrauchsmusterschrift dadurch von der Lehre des Streitpatents, daß sie lediglich die Anordnung
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eines üblichen Bolzenscharniers an einer Heckklappe betrifft; ein zusätzlicher Unterschied besteht noch darin, daß hier Wert auf die Verwendung eines besonderen Dichtungsmittels gelegt wird, welches durch die Lehre des Streitpatents gerade entbehrlich werden soll.
Die deutsche Offenlegungsschrift 2 138 162 betrifft einen verschwenkbaren Windabweiser in einer verschließbaren Dachöffnung, mithin einen von der Lehre des Streitpatents abweichenden Gegenstand; da die Halterung dieses Windabweisers einen so geringen Platzbedarf hat, daß sie ohne weiteres in der herkömmlich dimensionierten Regenrinne einer Dachöffnung untergebracht werden kann, tauchen die sich aus dem Platzbedarf eines lösbaren Scharniers ergebenden Probleme gar nicht erst auf.
3.	Der erteilte Anspruch 2 hat eine zweckmäßige weitere Ausgestaltung des Anspruchs 1 zu dem Inhalt und kann daher zusammen mit diesem bestehen bleiben.
4.	Der Kläger hat gemäß § 110 Abs. 3 PatG in Verbindung mit § 92 Abs. 2 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er im wesentlichen mit der Klage unterlegen ist. Es erscheint nicht angemessen, der Beklagten einen Teil der Kosten deswegen aufzuerlegen, weil der erteilte Patentanspruch 1 entsprechend der eingeschränkten Verteidigung in seinem Wortlaut enger gefaßt worden ist. Wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, hat der fachmännische Leser der Patentschrift den erteilten Patentanspruch 1 nicht nur aus der Beschreibung des Ausführungsbeispiels, sondern auch aus den allgemeinen Ausführungen in Spalte 2 Zeilen 3 und 42 ohnehin in dem
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Sinne aufgefaßt, daß er sich lediglich auf ein Sonnendach mit herausnehmbarer Platte und mit lösbarem Scharnier beziehen sollte. Das ließ sich auch daraus entnehmen, daß die Patentbeschreibung als Bestandteil der Erfindung die Besonderheit erwähnt, daß das Scharnier aus einem am Wagendach befestigten Gehäuse und darin "einführbaren" Ansätzen der beweglichen Platte bestehen soll (Spalte 1 Zeilen 11 , 12; Spalte 2 Zeilen 28 - 30).
Bruchhausen	von	Albert	Rogge
 Jestaedt	RiBGH	Dr.	Broß	ist	wegen
 Urlaubs abwesend und gehin dert zu unterschreiben
 Bruchhausen