und Dipl.-Wirtschafter Herrmann K( i, Inhaber: Dipl.-Ing. Hubert M.Klägerin und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. Patentanwalt Dipl.-Ing. H.-D. Für die Ermittlung des für die Gutachtenerstattung objektiv notwendigen Zeitaufwands sind neben den Angaben des Sachverständigen auch die Erfahrungen des Senats aus seiner ständigen Befassung mit Vergütungsberechnungen zu berücksichtigen und dafür die in großer Zahl beschiedenen vergleichbaren Fälle heranzuziehen. Dabei ergibt sich unter Beachtung des Aktenumfangs, des Umfangs der Tätigkeit des Sachverständigen, des Gutachtensumfangs und des Schwierigkeitsgrades der dem Sachverständigen gestellten Aufgabe ein erforderlicher Zeitaufwand im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 ZuSEG von insgesamt 132 Stunden. Für jede Stunde sind entsprechend der Berechnung des Sachverständigen 47,50 DM zuzüglich 50 % gern. zuzüglich Nebenkosten entsprechend der Berechnung des Sachverständigen 649,25 DM
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 36/77 BESCHLUSS in der Patentnichtigkeitssache der Kommanditgesellschaft und Gebr. KiHBIM, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Dr. se vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Auguste Nr. Dipl.-Kaufmann Fritz KM und Dipl.-Wirtschafter Herrmann K( Ki Beklagte und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. Ymamm; Patentanwälte Dr. W. Dipl. “Ing. 0. 4jj|^^I)ipI.-Ing. —Wt Br. Dr. Straße gegen die Firma R^ipam L1 Am Wi __ Max i, Inhaber: Dipl.-Ing. Hubert M. Klägerin und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. Kmmmm; Patentanwalt Dipl.-Ing. H.-D. 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Ochmann, Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert beschlossen: Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluß aller Auslagen auf 10.657,30 DM festgesetzt. Gründe : Für die Ermittlung des für die Gutachtenerstattung objektiv notwendigen Zeitaufwands sind neben den Angaben des Sachverständigen auch die Erfahrungen des Senats aus seiner ständigen Befassung mit Vergütungsberechnungen zu berücksichtigen und dafür die in großer Zahl beschiedenen vergleichbaren Fälle heranzuziehen. Dabei ergibt sich unter Beachtung des Aktenumfangs, des Umfangs der Tätigkeit des Sachverständigen, des Gutachtensumfangs und des Schwierigkeitsgrades der dem Sachverständigen gestellten Aufgabe ein erforderlicher Zeitaufwand im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 ZuSEG von insgesamt 132 Stunden. Allein auf diesen objektiv notwendigen, nicht aber auf den tatsäch- 3 liehen Zeitaufwand kommt es für die Vergütungsberechnung an. Für jede Stunde sind entsprechend der Berechnung des Sachverständigen 47,50 DM zuzüglich 50 % gern. § 3 Abs. 3b ZuSEG in Ansatz zu bringen, zusammen also 71,25 DM. Daraus ergibt sich: 132 Std. k 71,25 DM = 9.405,— DM zuzüglich Nebenkosten entsprechend der Berechnung des Sachverständigen 649,25 DM + 6 % Mehrwertsteuer insgesamt: 10.054,25 DM 603,25 DM 10.657,50 DM Ballhaus Windisch