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BGH · X ZR 36/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 36/77

und Dipl.-Wirtschafter Herrmann K( i, Inhaber: Dipl.-Ing. Hubert M.Klägerin und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. Patentanwalt Dipl.-Ing. H.-D. Für die Ermittlung des für die Gutachtenerstattung objektiv notwendigen Zeitaufwands sind neben den Angaben des Sachverständigen auch die Erfahrungen des Senats aus seiner ständigen Befassung mit Vergütungsberechnungen zu berücksichtigen und dafür die in großer Zahl beschiedenen vergleichbaren Fälle heranzuziehen. Dabei ergibt sich unter Beachtung des Aktenumfangs, des Umfangs der Tätigkeit des Sachverständigen, des Gutachtensumfangs und des Schwierigkeitsgrades der dem Sachverständigen gestellten Aufgabe ein erforderlicher Zeitaufwand im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 ZuSEG von insgesamt 132 Stunden. Für jede Stunde sind entsprechend der Berechnung des Sachverständigen 47,50 DM zuzüglich 50 % gern. zuzüglich Nebenkosten entsprechend der Berechnung des Sachverständigen 649,25 DM

StundeFirmaBESCHLUSSDipl-IngSachverständigeZeitaufwandProzeßbevollmächtigte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 36/77
BESCHLUSS
in der Patentnichtigkeitssache
 der Kommanditgesellschaft	und
 Gebr. KiHBIM,	vertreten
 durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Dr.	se	vertreten	durch
 die Geschäftsführer Dr. Auguste
 Nr.	Dipl.-Kaufmann Fritz KM
und Dipl.-Wirtschafter Herrmann K(
Ki
 Beklagte und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr.
Ymamm;
Patentanwälte Dr. W.
Dipl. “Ing. 0. 4jj|^^I)ipI.-Ing. —Wt Br. Dr.
Straße
 gegen
die Firma R^ipam L1 Am Wi
__ Max
i, Inhaber: Dipl.-Ing. Hubert M.
Klägerin und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr.
Kmmmm;
Patentanwalt Dipl.-Ing. H.-D.
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Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Ochmann, Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert
 beschlossen:
Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluß aller Auslagen auf
10.657,30 DM
festgesetzt.
Gründe :
Für die Ermittlung des für die Gutachtenerstattung objektiv notwendigen Zeitaufwands sind neben den Angaben des Sachverständigen auch die Erfahrungen des Senats aus seiner ständigen Befassung mit Vergütungsberechnungen zu berücksichtigen und dafür die in großer Zahl beschiedenen vergleichbaren Fälle heranzuziehen. Dabei ergibt sich unter Beachtung des Aktenumfangs, des Umfangs der Tätigkeit des Sachverständigen, des Gutachtensumfangs und des Schwierigkeitsgrades der dem Sachverständigen gestellten Aufgabe ein erforderlicher Zeitaufwand im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 ZuSEG von insgesamt 132 Stunden. Allein auf diesen objektiv notwendigen, nicht aber auf den tatsäch-
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liehen Zeitaufwand kommt es für die Vergütungsberechnung an.
Für jede Stunde sind entsprechend der Berechnung des Sachverständigen 47,50 DM zuzüglich 50 % gern. § 3 Abs. 3b ZuSEG in Ansatz zu bringen, zusammen also 71,25 DM. Daraus ergibt sich:
132 Std. k 71,25 DM	=	9.405,—	DM
zuzüglich Nebenkosten entsprechend
 der Berechnung des Sachverständigen	649,25	DM
+ 6 % Mehrwertsteuer insgesamt:
10.054,25 DM 603,25 DM 10.657,50 DM
Ballhaus
 Windisch