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BGH · x za 36/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: x za 36/72

Der X, Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1967 für sich eine Forderung von 42 000.- DM zur Konkurstabelle mit der Begründung an, daß die Klägerin ihm diesen Teil einer ihr.gegen den Gemeinschuldner Zieseniss zustehenden Forderung abgetreten habe. Die Klägerin hat in .diesem Rechtsstreit vor Konkurseröffnung zunächst die Zahlung der Mindestlizenz für den Monat September 1966 in Höhe' vön 3: Ö00.4 Dezember 1970 verlesen, den Beklagten zu verurteilen, die Forderungsanmeldung der Klägerin zur Konkurstabelle des Amtsgerichts Hannover -Geschäftszeichen 33 N 4/67 - in Höhe von 12 000.- DM anzuerkennen. Februar 1972 hat sie den Klagebetrag auf 54 000.- DM erhöht und daneben hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, aus den im Konkursverfahren gegen den Gemeinschuldner Zieseniss - AZ 33 N 4/67 des Amtsgerichts Hannover - zurückgehälteuen Massebeträgen die der Klägerin "#Ustfehende'-‘Quote in Höhe von 32 400. Die Klägerin hat vorgetragen, Rechtsanwalt Dr. Rabe habe schon im Jahre 1968, und zwar vor Beendigung des Konkursverfahrens, die ah ihn abgetretenen Ansprüche in Höhe von 42 000.- DM wieder auf sie zurückabgetreten. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Berufung der Klägerin das landgericht-liche Urteil auch insoweit abzuändern,- wie das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat und der Klage stattzugeben. ausgeführt, insoweit nichts aus der Konkursmasse verlangen,, weil sie nicht bis zu dem-Ablaut der Ausschlußfrist von 2 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Schlußverteilung dem Beklagten den Nachweis geführt habe, daß sie auch wegen der übersteigenden Beträge Feststellungsklage erhoben habe, §§ 152, 155 KO. Diese erweiterten Klageanträge habe sie erst nach Ablauf der Ausschlußfrist gestellt, so daß sie auch bei einer Nachtragsverteilung nicht mehr berücksichtigt werden könne. Die Klägerin könne sich weder darauf berufen, daß sie von der Aufhebung des Konkursverfahrens keine Kenntnis erlangt, noch darauf, daß der Beklagte sie bei Vergleichsverhandlungen in einer Parallelsache im Dezember 1969 über den Stand des Konkursverfahrens nicht unterrichtet habe. abgetretenen Forderung in Höhe von 42 000.- DM sei auch die rechtzeitige Erhebung der Feststellungsklage nach § 146 KO durch Rechtsanwalt Dr. RflBi nicht dargetan. DH und eines Betrages für die Prozeßkosten sowie die vom Konkursverwalter vorbehaltene Nachtragsverteilung bedeuteten rechtlich, daß es noch keine Schlußrechnung gegeben habe. Daraus folge, daß die Frist des § 152 KO für den Nachweis der Erhebung der Feststellungsklage noch nicht abgelaufen sei. Der Konkursverwalter habe die angeiüeldete Forderung nicht aus formellen Gründen scheitern lassen wollen, denn er habe noch nach der Bekanntmachung der Aufhebung des Konkursverfahrens mit der Klägerin über den Abschluß eines Vergleichs verhandelt. Schließlich habe der Konkursverwalter während dieser Vergleichsverhandlungen die Klägerin nicht darauf hingewiesen, daß die Schlußverteilung bevorstehe. Nach ihrem Vortrag soll es sich um eine ihr zustehende und noch aus der Konkursmasse zu befriedigende Forderung handeln. Die Aufhebung des Konkursverfahrens steht dem nicht entgegen, denn der Gemeinschuldner hat die Verfügungsgewalt über sein Vermögen noch nicht wieder im Umfang der Quote für die von der Klägerin beanspruchte und vom Beklagten bestrittene Gesamtforderung von 54 000.- DM erlangt; der zurückbehaltene Betrag ist für den Zweck einer Nachtragsverteilung nach Abschluß dieses Rechtsstreits verstrickt (§§ 6, 166, 168 ff KO). aa) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Zurückbehaltung der Quote für die Forderung der Klägerin und die Kosten dieses Verfahrens durch den Konkursverwalter von der Klägerin dahin verstanden werden konnte, daß die vom Berufungsgericht als Schlußverteilung angesehene Verteilung in Wirklichkeit nur eine Abschlagsverteilung nach § 149 KO gewesen sei. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat dieses die Schlußverteilung auf Grund des Schlußberichts und der Schlußrechnung des Konkursverwalters, vom 16. Die Revision kann auch nicht aus der Tatsache der Genehmigung der Zurückbehaltung der bestrittenen Beträge und des Vorbehalts der Nachtragsverteilung herleiten, daß das Konkursgericht nur eine Abschlagsverteilung habe durchführen wollen. Dem steht bereits der Beschluß über die Aufhebung des Konkursverfahrens nach § 163 Abs. 1 KO entgegen. Die Forderung der Klägerin aber ist eine bestrittene, die an keiner Verteilung teilnehmen kann. Sollte die Klägerin aber mit ihrer Klage Erfolg haben, so würde der für ihre Forderung zurückbehaltene Betrag nicht in einer Nachtragsverteilung verteilt werden, sondern auf Grund des Schlußverzeichnisses an sie ausgezahlt werden. Es kann dahinstehen, ob der Konkursverwalter zu Recht einen Quotenanteil für die Klägerin zurückbehalten hat. Aus dem Verhalten des Konkursverwalters kann die Klägerin, wie dargelegt worden ist, aber keine Rechtsvorteile für sich herleiten. 11 Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf die Unkenntnis der öffentlichen Bekanntmachung nach § 151 KO berufen. . bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß die Klägerin auf jeden Fall davon ausgeschlossen ist, etwas aus der Konkursmasse zu erhalten. Sie hat die Feststellungklage in Hohe des ihr aberkannten Betrages nicht bis zu dem Ablauf einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der am 30. Wenn das Berufungsgericht von dem Datum der öffentlichen Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses ausgeht, so stimmt das mit den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 151, 152 KO nicht überein. Sie kann weder durch das Konkursgericht, noch durch den Konkursverwalter, den Gläubigerausschuß oder durch einzelne Gläubiger verlängert werden (§ 224 Abs. 1 und 2 ZPO). Soweit eine schuldrechtliche Forderung überhaupt nicht oder nicht ordnungsmäßig im Konkurs geltend gemacht oder durch die Konkursquote nicht erfüllt worden ist, bleibt sie erhalten und kann nach Aufhebung des Konkursverfahrens gegen den Schuldner (den bisherigen Gemeinschuldner) voll geltend gemacht werden (§ 164 KO). Es liegt im Interesse der Gläubiger, daß das Konkursverfahren zügig durchgeführt, der Schlußtermin alsbald abgehalten und das Verfahren aufgehoben wird, damit klare Verhältnisse über.die Höhe der Quote geschaffen werden. Ob besondere Umstände im Einzelfall dazu führen können, daß der Grundsatz von Treu und Glauben es verbietet, aus einer Fristversäumnis nach § 152 KO Rechtsnachteile gegen einen Konkursgläubiger herzuleiten, kann auf sich beruhen. e) Gegen die Abweisung des Hilfsantrags erhebt die Revision keine Rügen, insoweit ist ein Rechtsmangel auch nicht erkennbar.

Zitierte Normen: § 152 KO § 242 BGB § 149f KO § 242 BGB § 6 KO § 224 ZPO § 6 KO § 242 BGB § 286 ZPO
KonkursverfahrenForderungKOKonkursverwalterGläubigerGemeinschuldnerKlägerinKonkursverfahrensRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
x za 36/72	URTEIL
Verkündet am
12, November 1974
Kriegl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 aer
Frau Renöe M Straße®,
geh. Bl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
* Prozeßbevollmächtigteri
 Recht s a nwalt
 gegen
den beratenden HlHBetraße \ des Herrn Otto Straße JB,
_gbtriebswirt Egon
 als Konkursverwaltei
 Vermögen
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigto
 Rechtsanwalt
Dr.
9
Der X, Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dri Bruchhausen, Ochmann und Dr. Häußer
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Öfeerlandesgerichts Braunschweig vom 24. März 1972 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin war Inhaberin des im Jahre 1957 angemeldeten deutschen Patents 0 0P (0 sowie verschiedener ausländischer Patente betreffend ein Verfahren zur kosmetischen Wasser» und Massagebehandlung der Gesichtsund der Halshaut sowie eine entsprechende Vorrichtung (Gesichtsmaske). Am 29* Juni 1966 schloß sie mit dem Kaufmann	einen	Generallizenzvertrag,
 worin dieser sich unter anderem verpflichtete, an die Klägerin für Jede verkaufte Gesichtsmaske eine Lizenz von 1,50 DM, mindestens aber monatlich eine Garantielizenz In Höhe von 3 000,- Ml für die Mindestzeit von 18 Monaten, beginnend im dritten Monat nach Vertragsschluß bis spätestens jeweils zu dem 5« Werktag zu zahlen. Ein Zahlungsrückstand von 3 Monaten sollte die Klägerin zu dem Rücktritt vom Lizenzvertrag berechtigen. Der Anspruch auf Zahlung
 der Garantieli^enz für dievereinbarte lUndestZeit von IB Monaten soll te d\n?e|r eine. llucktrit.t$.eh&lürung:-.Mn.be-rührt bleiben*	■.	■.	;mG.	■	:.•
Zxeseniss zahlte nicht. Die Klägerin machte von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem sie am 15. September 1966 von ihrem Anspruch auf monatliche Zahlung der Mindestlizenz: einen Teilanspruoh ^fon 2 -500.~ DM ab Oktober 1968 an .Rechtsanwalt Dr. : U®li in .	zu dem Zwecke
 der Entschuldung treuhänderisch ab/g-etr et en;i--hatte. Am 5* Januar 1967 ' wurde üb an. ;d-ä&' v.iriy^tverjaö^n des Kaufmanns ZflHBB das Konkursverfahren 33 N -4/67 beim Amtsgericht Hannover eröffnet. Rechtsanwalt Dr. RflM meldete am.17. Mai 1967 für sich eine Forderung von 42 000.- DM zur Konkurstabelle mit der Begründung an, daß die Klägerin ihm diesen Teil einer ihr.gegen den Gemeinschuldner Zieseniss zustehenden Forderung abgetreten habe. Zugleich meldete er auch für die Klägerin 12 • 000,-.. DM als restlichen Lizenzänspruch gegen.den Gemeinschuldner zur Konkurs tabelie -an. Die Anmeldungen wurden dort unter Vorrecht VI Post 42 und ,4-3 eingetragen-und ,es wurde vermerkt, daß beide Forderungen vom Konkurs verwalter bestritten seien.	..	^	<
Die Klägerin hat in .diesem Rechtsstreit vor Konkurseröffnung zunächst die Zahlung der Mindestlizenz für den Monat September 1966 in Höhe' vön 3: Ö00.4 :DM verlangt.
Nach Konkurseröffnung hat sie beantragt, diese von ihr - zur Konkurstabelle angemeldete Bbrderuhg^-aiö Konkursforderung anzuerkennen. Das Landgericht hat die Klage .abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat .■■die: Klägerin zunächst ihren Antrag aus dem ersten Reehtszug weiterher folgt. Inzwischen
 
hatte der Konkursverwalter am 16. Juni 1969 seinen Schlußbericht erstattet und in der Schlußrechnung vom gleichen Tage das folgende vermerkt:
"Rückstellungen für ‘
4.1	Prozeßkosten Meckelburg 48 000.- DM
4.2	Quotenzahlung Meckelburg auf 54 000.- DM 32 400.- DMM
Nach Genehmigung der SchlußVerteilung und nach öffentlicher Bekanntmachung im Niedersächsischen Staatsanzeiger vom 30. August 1969 wurde der Schlußtermin am 23. September 1969 abgehalten und das Konkursverfahren am 8. Oktober 1969 aufgehoben* Dieser Beschluß wurde am 18. Oktober 1969 in Nr. 195 des Bundesanzeigers und am 25. Oktober 1969 im Niedersächsischen Staatsanzeiger bekanntgemacht.
In der Sitzung vom 11. November 1971 vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin ihren Antrag aus dem Schriftsatz vom 28. Dezember 1970 verlesen,
 den Beklagten zu verurteilen, die Forderungsanmeldung der Klägerin zur Konkurstabelle des Amtsgerichts Hannover -Geschäftszeichen 33 N 4/67 - in Höhe von 12 000.- DM anzuerkennen.
In der Sitzung vom 10. Februar 1972 hat sie den Klagebetrag auf 54 000.- DM erhöht und daneben hilfsweise beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, aus den im Konkursverfahren gegen den Gemeinschuldner Zieseniss - AZ 33 N 4/67 des Amtsgerichts
 Hannover - zurückgehälteuen Massebeträgen die der Klägerin "#Ustfehende'-‘Quote in Höhe von 32 400. - DM zu zahlen.
Die Klägerin hat vorgetragen, Rechtsanwalt Dr. Rabe habe schon im Jahre 1968, und zwar vor Beendigung des Konkursverfahrens, die ah ihn abgetretenen Ansprüche in Höhe von 42 000.- DM wieder auf sie zurückabgetreten.
Das Oberlandesgericht hat dem - Klageantrag nur in Hohe von DM 3 000.— stattgegebent Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen.* Dagegbh richtet sich die Revision der Klägerin.
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Berufung der Klägerin das landgericht-liche Urteil auch insoweit abzuändern,- wie das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat und der Klage stattzugeben.
Der Beklagte beantragt, .
die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungsgründe -
I.	t
1. Das Berufungsgericht hat den 3 000.- DM übersteigenden Klageantrag mangels. Rechtsschützbedürfnisses für unbegründet erachtet. Die Klägerin köhhe, so hat es
 
ausgeführt, insoweit nichts aus der Konkursmasse verlangen,, weil sie nicht bis zu dem-Ablaut der Ausschlußfrist von 2 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Schlußverteilung dem Beklagten den Nachweis geführt habe, daß sie auch wegen der übersteigenden Beträge Feststellungsklage erhoben habe, §§ 152, 155 KO. Diese erweiterten Klageanträge habe sie erst nach Ablauf der Ausschlußfrist gestellt, so daß sie auch bei einer Nachtragsverteilung nicht mehr berücksichtigt werden könne. Das gelte auch für die vom Konkursverwalter vorsorglich nach § 168 Nr. 1 KO zurückbehaltenen Beträge. Diese dürften nur an die nach dem Schlußverzeichnis berechtigten, nicht aber auch an gesetzlich ausgeschlossene Konkursgläubiger nachträglich verteilt werden. Die Klägerin könne sich weder darauf berufen, daß sie von der Aufhebung des Konkursverfahrens keine Kenntnis erlangt, noch darauf, daß der Beklagte sie bei Vergleichsverhandlungen in einer Parallelsache im Dezember 1969 über den Stand des Konkursverfahrens nicht unterrichtet habe. Auf jeden Fall habe der Beklagte bis zu dem Eintritt in diese Verhandlungen am 4. Dezember 1969 insoweit keine Aufklärungspflicht der Klägerin gegenüber gehabt. Ob das von da ab anders zu beurteilen sei, könne dahinstehen, denn in diesem Zeitpunkt sei die 2-Wochenfrist des § 152 KO abgelaufen gewesen. Im Umfang der der Klägerin von Rechtsanwalt Dr.	zurück-
abgetretenen Forderung in Höhe von 42 000.- DM sei auch die rechtzeitige Erhebung der Feststellungsklage nach § 146 KO durch Rechtsanwalt Dr. RflBi nicht dargetan. Im übrigen fehle der Klägerin insoweit die Anmelderstellung nach § 146 Abs. 4 KO. Ihre Rechtsnachfolge sei nämlich weder dem Korikursgericht gegenüber nachgewiesen, noch dem Konkursverwalter angezeigt oder in die Konkursta-
 
belle eingetragen worden. Gründe für die Anwendung von § 242 BGB seien nicht ersichtlich'.
2. Die Revision rügt die Verletzung der §§ 149 ff KO, 242 BGB. Sie führt dazu aus, die Zurückstellung von 54 000.- DH und eines Betrages für die Prozeßkosten sowie die vom Konkursverwalter vorbehaltene Nachtragsverteilung bedeuteten rechtlich, daß es noch keine Schlußrechnung gegeben habe. Daraus folge, daß die Frist des § 152 KO für den Nachweis der Erhebung der Feststellungsklage noch nicht abgelaufen sei. Es habe bisher lediglich eine Verteilung eines Teils der Konkursmasse stattgefunden. Über die zurückbehaltenen Beträge müßte noch entschieden werden. Das habe das Berufungsgericht verkannt.
Dem Fristablauf stehe aber auch § 242 BGB entgegen.
Der Konkursverwalter habe die angeiüeldete Forderung nicht aus formellen Gründen scheitern lassen wollen, denn er habe noch nach der Bekanntmachung der Aufhebung des Konkursverfahrens mit der Klägerin über den Abschluß eines Vergleichs verhandelt. Die streitige Forderung habe nach dem Scheitern dieser Vergleichsverhandlungen einer gerichtlichen Entscheidung Vorbehalten bleiben sollen. Eine Verwirkung durch Fristablauf habe daher niahteintreten können. Schließlich habe der Konkursverwalter während dieser Vergleichsverhandlungen die Klägerin nicht darauf hingewiesen, daß die Schlußverteilung bevorstehe. Einer Berufung auf den Fristablauf stehe auch deswegen § 242 BGB entgegen.
II.
1. Die Revision ist zulässig, weil es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt und der Wert des Beschwerdegegenstandes 25 000.- DM übersteigt.
2. Die Rügen der Revision greifen nicht durch.
a)	Die Klägerin hat im gesamten Umfang des Klagehegehrens ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung. Nach ihrem Vortrag soll es sich um eine ihr zustehende und noch aus der Konkursmasse zu befriedigende Forderung handeln. Das aber setzt deren rechtskräftige Feststellung voraus. Ob das Klagebegehren sachlich begründet ist, ist für die Frage des Rechtsschutzinteresses nicht maßgebend.
b)	Wegen der der Klägerin abgesprochenen Forderung von 51 000.- DM, die zur Konkurstabeile angemeldet ist, ist der Beklagte als Konkursverwalter noch die richtige Partei. Die Aufhebung des Konkursverfahrens steht dem nicht entgegen, denn der Gemeinschuldner hat die Verfügungsgewalt über sein Vermögen noch nicht wieder im Umfang der Quote für die von der Klägerin beanspruchte und vom Beklagten bestrittene Gesamtforderung von 54 000.- DM erlangt; der zurückbehaltene Betrag ist für den Zweck einer Nachtragsverteilung nach Abschluß dieses Rechtsstreits verstrickt (§§ 6, 166, 168 ff KO). Daher sind insoweit für Rechtsgeschäft und Flechtsstreitigkeiten die gesetzlichen Befugnisse des Konkursverwalters bestehen geblieben.
c)	Ob das Klagebegehren wegen der von Rechtsanwalt Dr. Rabe angemeldeten Konkursforderung in Höhe von
42 000.- DM bereits deswegen scheitert, weil die Klägerin insoweit den Nachweis der Rechtsnachfolge nicht durch einen beglaubigten Auszug aus der Konkurstabelle erbracht hat, was in der Literatur und der Rechtsprechung nicht
 
ganz einhellig beantwortet wird (vgl. Jäger/Weber, Konkursordnung II. Bd. Ü. Aull. 1973 § 146 Anm.,39 m.w.N.), kann hier dahinstehen. Es dringt insgesamt aus anderen Gründen nicht durch.
aa) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Zurückbehaltung der Quote für die Forderung der Klägerin und die Kosten dieses Verfahrens durch den Konkursverwalter von der Klägerin dahin verstanden werden konnte, daß die vom Berufungsgericht als Schlußverteilung angesehene Verteilung in Wirklichkeit nur eine Abschlagsverteilung nach § 149 KO gewesen sei. Maßgebend ist das, was das Konkursgericht bestimmt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat dieses die Schlußverteilung auf Grund des Schlußberichts und der Schlußrechnung des Konkursverwalters, vom 16. Juni 1969 am 20. Juni 1969 genehmigt (§ 161 Abs. 2 KO), den Schlußtermin auf den 23. September 1969 bestimmt, diese Anordnung öffentlich bekanntgemacht (§§ 151, 162 KO), danach den Schlußtermin abgehalten und schließlich das Konkursverfahren aufgehoben. Damit steht fest, daß die Schlußverteilung stattgefunden hat. Für eine andere rechtliche Beurteilung sind keine Umstände vom Berufungsgericht festgestellt worden.
Die Revision kann auch nicht aus der Tatsache der Genehmigung der Zurückbehaltung der bestrittenen Beträge und des Vorbehalts der Nachtragsverteilung herleiten, daß das Konkursgericht nur eine Abschlagsverteilung habe durchführen wollen. Dem steht bereits der Beschluß über die Aufhebung des Konkursverfahrens nach § 163 Abs. 1 KO entgegen. Die Revision übersieht auch, daß eine nach
 ihrer Ansicht noch vorbehaltene Schluß- oder eine Nach- . tragsVerteilung unbestrittene oder titulierte Forderungen voraussetzt. Die Forderung der Klägerin aber ist eine bestrittene, die an keiner Verteilung teilnehmen kann. Sie müßte erst im Prozeß nach § 146 KO festgestellt werden. Als das Konkursgericht die Zurückbehaltung der Beträge genehmigte, waren diese Voraussetzungen noch nicht gegeben. Vielmehr bedeutete der Vorbehalt der Nachtragsverteilung, daß die zurückbehaltenen Beträge bei Erfolglosigkeit der Feststellungsklage der Klägerin für die Masse frei würden, so daß nach § 166 KO eine Nachtragsverteilung stattfinden müßte, die allen Gläubigern von unbestrittenen oder titulierten Konkursforderungen zugute käme. Sollte die Klägerin aber mit ihrer Klage Erfolg haben, so würde der für ihre Forderung zurückbehaltene Betrag nicht in einer Nachtragsverteilung verteilt werden, sondern auf Grund des Schlußverzeichnisses an sie ausgezahlt werden. Das verkennt die Revision ebenso wie die weitere Rechtsfolge, daß die Klägerin infolge Fristversäumnis selbst dann nicht an einer NachtragsVerteilung teilnehmen könnte, wenn sonst die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorlägen. Auch die Beteiligung an der Nachtragsmasse setzt die Einhaltung der Frist des § 152 KO voraus. Bei ihrer Versäumung ist der Gläubiger schlechthin von jeder Beteiligung an der Verteilung der Konkursmasse ausgeschlossen.
Es kann dahinstehen, ob der Konkursverwalter zu Recht einen Quotenanteil für die Klägerin zurückbehalten hat. Er brauchte das nur, wenn diese den Nachweis nach § 152 KO erbracht hätte. Aus dem Verhalten des Konkursverwalters kann die Klägerin, wie dargelegt worden ist, aber keine Rechtsvorteile für sich herleiten.
11
Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf die Unkenntnis der öffentlichen Bekanntmachung nach § 151 KO berufen. Ihre Kenntnis wird vom Gesetz unterstellt (§ 76 Abs. 3 KO).
. bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß die Klägerin auf jeden Fall davon ausgeschlossen ist, etwas aus der Konkursmasse zu erhalten. Sie hat die Feststellungklage in Hohe des ihr aberkannten Betrages nicht bis zu dem Ablauf einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der am 30. August 1969 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der Schlußverteilung erhoben (§§ 146 Abs. 1, 152 KO). Wenn das Berufungsgericht von dem Datum der öffentlichen Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses ausgeht, so stimmt das mit den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 151, 152 KO nicht überein. Die Frist gilt für die öffentliche Bekanntmachung nach § 151 KO, nicht aber für dienach § 163 Abs. 2 KO. An der rechtlichen Beurteilung in diesem Rechtsstreit ändert diese Ungenauigkeit aber nichts.
Die Frist des § 152 KO ist eine gesetzliche. Sie kann weder durch das Konkursgericht, noch durch den Konkursverwalter, den Gläubigerausschuß oder durch einzelne Gläubiger verlängert werden (§ 224 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie ist sowohl im Interesse der Rechtssicherheit bei der Durchführung des Konkursverfahrens als auch im Interesse der Konkursgläubiger und des Gemeinschuldners bestimmt worden. Das Konkursverfahren dient in erster Linie dem Interesse aller Gläubiger des Gemeinschuldners. Es sollen nicht einzelne Gläubiger alles, die anderen nichts bekommen. Daher wird dem Gemeinschuldner für die Dauer
 des Konkursverfahrens die V e r f ü gi .m g s b <•'j.'ugn1s über sein Vermögen genommen (§ 6 KO), den Gläubigern andererseits der freie- Zugriff auf dieses Vermögen verwehrt. Sie müssen sich den Bestimmungen der KonkursOrdnung unterwerfen und sich mit der gleichmäßigen teilweisen (quotenmäßigen) Befriedigung ihrer zur Konkurstabeile angemeldeten Forderung zufrieden geben. Soweit eine schuldrechtliche Forderung überhaupt nicht oder nicht ordnungsmäßig im Konkurs geltend gemacht oder durch die Konkursquote nicht erfüllt worden ist, bleibt sie erhalten und kann nach Aufhebung des Konkursverfahrens gegen den Schuldner (den bisherigen Gemeinschuldner) voll geltend gemacht werden (§ 164 KO). Die Verteilung der Konkursmasse bewirkt also nur das Erlöschen einer ordnungsmäßig geltend gemachten Konkursfordexung, und das auch nur, soweit als darauf eine Konkursquote ausgezahlt worden ist. Es liegt im Interesse der Gläubiger, daß das Konkursverfahren zügig durchgeführt, der Schlußtermin alsbald abgehalten und das Verfahren aufgehoben wird, damit klare Verhältnisse über.die Höhe der Quote geschaffen werden. Die Gläubiger sollen weder mit der Auszahlung des Quotenanteils noch mit der Möglichkeit der Geltendmachung des im Konkursverfahren nicht befriedigten Teils ihres Anspruchs länger als notwendig warten müssen. Der Gerneinschuldner soll sich so schnell wie möglich wieder wirtschaftlich betätigen und Vermögenswerte schaffen können. Das würde vereitelt, wenn einzelne Gläubiger die Möglichkeit hätten, die Feststellungsklage nach § 146 KO unbefristet zu erheben. Die endgültige Verteilung würde dadurch auf unbestimmte Zeit verzögert. Es wäre nicht vertretbar, die Gläubiger ungebührlich lange in Unsicherheit darüber zu lassen, was sie auf ihre Forderung erhalten und noch
 
gegen den Gemeinschuldner geltend machen können. Ihre wirtschaftliche Existenz könnte zusätzlich gefährdet werden. Der Gemeinschuldner wäre in der freien Entfaltung seiner wirtschaftlichen Betätigung gehindert, solange das Konkursverfahren nicht aufgehoben wäre. Im Interesse der Gemeinschaft aller Konkursgläubiger muß daher der einzelne Gläubiger gewisse Beschränkungen seiner Rechtsposition grundsätzlich in Kauf nehmen, die sich durch den Ablauf der Frist nach § 152 KO ergeben. Das entspricht den Geboten der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit, die Grundlagen des Konkursverfahrens sind.
Ob besondere Umstände im Einzelfall dazu führen können, daß der Grundsatz von Treu und Glauben es verbietet, aus einer Fristversäumnis nach § 152 KO Rechtsnachteile gegen einen Konkursgläubiger herzuleiten, kann auf sich beruhen. Die auf die Verletzung Von § 242 BGB gestützten Rügen der Revision können schon deshalb nicht durchgreifen, weil ein solcher Sachverhalt nicht fest-gestellt ist. Die Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien haben erst nach dem Ablauf der Frist stattgefunden.
d)	Die aus § 286 ZPO erhobene Verfahrensrüge der Revision wegen unterlassener Beweiserhebung greift nicht durch. Nach Art. 1 Nr. 4 EhtlG bedarf es dazu keiner Begründung.
e)	Gegen die Abweisung des Hilfsantrags erhebt die Revision keine Rügen, insoweit ist ein Rechtsmangel auch nicht erkennbar.
Die Revision vrar mit der Kostenfolg Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Trüstedt
 Ballhaus
aus § 97
Bruchhausen
 Ochmann
Haulier