Vorrichtung zu dem Ausstreuen von Material, z.B. Kunstdünger, mit einem Behälter und einer um eine Achse drehbaren Wurfscheibe, die mit v/enigstens einer Uber die Hälfte ihrer Länge über die Scheibe vorstehenden Schaufel versehen ist, und bei der die Abfuhröffnung dos Behälters, durch die das Material der Scheibe zugeführt wird, in der Nähe dec inneren Endes der Schaufel liegt, dadurch gekennzeichnet, daß wenigstens der Uber die Scheibe (16) hinausra-gendc Teil der Schaufel in bezug auf die Drehrichtung der Scheibe nach hinten konvex gekrümmt verläuft und als Tragrinne für das Streugut ausgebildet ist. 2. Vorrichtung, insbesondere nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Schaufel (44) derart gekrümmt ist, daß der Anfang der Schaufel sich nahezu tangential zu einem Kreis erstreckt, dessen Mitte die Drehachse (17) der Wurf,scheibe 06) bildet, während das Ende der Schaufeln (44) wenigstens nahezu radial zu diesem Kreis liegt0 6. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Scheibe an ihrem Umfang in dem Bereich, der zwischen benachbarten Schaufeln liegt, zu demindest teilweise mit einem aufrecht stehenden Rand versehen ist.” Vorrichtung zu dem Ausstreuen von Material, z.B. Kunstdünger, mit einem Behälter und einer um eine Achse drehbaren Wurfscheibe, die mit über die Hälfte ihrer Länge über die Scheibe vorstehenden Schaufeln versehen ist und bei der die Abfuhröffnung des Behälters, durch die das Material der Scheibe zugeführt wird, in der Nähe des jeweiligen inneren Endes der Schaufeln liegt, dadurch fekennzeichnot, daß die über die Scheibe 16) hinausragenden Teile der Schaufeln in bezug auf die Lrehrichtung der Scheibe nach hinten konvex gekrümmt verlaufen und als Tragrinnen für das Streugut ausgebildet sind. Mit dem in der BerufungsVerhandlung zuletzt gestellten Hauptantrag verlangt die Beklagte patentrechtlichen Schutz nur noch für eine Kombination, die zusätzlich zu den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 auch das kennzeichnende Merkmal des erteilten Anspruchs 6 aufweist (Scheibe ist mit aufrecht stehendem Rand versehen). Eine weitere Beschränkung liegt darin, daß die Wurfscheibe nicht ’’wenigstens eine”, sondern notwendigerweise eine Mehrzahl von Schaufeln aufweist; die erbetene Neufassung der Unteransprüche sowie die in der Berufungsverhandlung zunächst im Y/ortlaut vorgeschlageno Neufassung des Hauptanspruchs bringen dies zu dem Ausdruck. Die spezielle Aufgabe des Stroitpatents kann deshalb nur darin liegen, den Effekt der weiten und gleichmäßigen Streuung des Gutes gegenüber vorbekannton Konstruktionen zu verbessern, Die im Wortlaut mitgeteilte Stolle der Beschreibung läßt erkennen, daß als Lösungsmittel den Schaufeln, und zwar vornehmlich ihrer Krümmung, besondere Bedeutung zukommt. (Ja) verlaufen in bezug auf die Drehrichtung der Scheibe nach hinten konvex gekrümmt (b) und sind als Tragrinne für das Streugut ausgebil-dot; Die Prüfung ist noch auf der Grundlage des erteilten Anspruches 1 erfolgt, mithin ohne Berücksichtigung des aus dem (erteilten) Anspruch 6 neuerdings in den Hauptanspruch übernommenen Merkmales dos aufrecht stehenden Wurfscheibenrandes. Die angestelltcn Erwägungen bleiben indes auch für den neu gefaßton engeren Hauptanspruch bedeutsam, denn als Grund für die angenommene Unklarheit und Unvollständigkeit der Lohre wird vom Nichtigkeitssenat und vom gerichtlichen Sachverständigen vornehmlich genannt: das Pehlen einer Aussage Uber die “Lago“ der Schaufeln auf der Scheibe. Nun wird allerdings der Fachmann sich fragen, wie es um die "Lage” der Schaufeln im Verhältnis zur Scheibe bestellt sein soll und wie er die Lehre des Streitpatentes insoweit vollziehen kann. Schon der Wortlaut des Hauptanspiuches (Oberbegriff) sagt ihm indes, daß der Anfang der einzelnen Schaufeln nahe der Abfuhröffnung des Behälters liegen und daß die einzelnen Schaufeln über die Hälfte ihrer eigenen Länge Uber den Umfang der Scheibe vorstehen sollen. Sollen nun außerdem aber ,rv;enigstens die Uber die Scheibe hinausragenden Teile der Schaufeln in bezug auf die Drehrichtung der Scheibe nach hinten konvex gekrümmt verlaufen", so wird der Fachmann aus dieser, im kennzeichnenden Teil gebrachten Weisung über die Schaufol-form (Bananenform) auch einiges über die Schaufellagje entnehmen: die einzelne Schaufel, die nur zu ihrem kleineren Teil (Anfangsteil) auf der Scheibe liegen soll, muß dort so angeordnet sein, daß beim Rotieren der Scheibe das Streugut von innen nach außen in der 3?PDYP^n^Krümmung der Schaufel v/io in einer Tasche bewogt wird, mithin nicht über die Vorderkante der Schaufel hinweg wie über einen Buckel hinweggleitet. Beim Ausführungs-beispiel der Zeichnung ist somit dasjenige Merkmal des erteilten Anspruchs 2 benutzt, das gemäß dem ersten Hilfsantrag zusätzlich in den Hauptanspruch aufgenommen werden soll. Gibt man indes schon den im Wortlaut des Hauptanspruchs gebrachten mehrfachen Hinweisen sowie dem Ausführungsbeispiel der Zeichnung und den darauf bezüglichen Stellen der Beschreibung das ihnen zukommende Gewicht, soweit die "Lage” der Schaufeln zur Klärung steht, so bedarf es nicht unbedingt dieser zusätzlichen Verdeutlichung, die der Anspruch 2 durch den Hinweis auf den im wesentlichen tangentialen Schaufelanfang erreicht. Dem Loser der Stroitpatentschrift wird demnach schon durch den Wortlaut des Hauptanspruches die Richtung gewiesen, wie er vorzugehen hat, um die Lehre des Streit-patentes konstruktiv zu vollziehen. Für die erst später vorsunehmende Prüfung des ersten Hilfsantrages ergibt sich schon aus den bisherigen Erörterungen, daß die wörtliche Aufnahme des Merkmales des tangentialen Schaufelanfanges aus dem erteilten Anspruch 2 in den neuen beschränkten Hauptanspruch eine an sich nicht schutzfähige Kombination nicht zu einer scLutzfähigen machen kann: Das in Rede stehende Merkmal des tangentialen Schaufolanfanges gibt der Sache nach nichts zusätzlich her zu dem, was ohnehin im Hauptanopruch (Fassung gemäß dem Hauptantrag) bereits gesagt ist, es räumt allenfalls letzte Zweifel aus, ob schon durch den Wortlaut des Hauptanspruchs eine fertige wiederholbare Lehre zu technischem Handeln mit derjenigen Klarheit offenbart ist, die jede Patentgewährung erfordert. Das Gentle-Patent zeigt eine Ausstreuvorrichtung, die einen Behälter mit Abfuhröffnung und eine um eine Achse drehbare Wurfscheibe besitzt, die rund (Figur 2) oder auch viereckig (Figur 5) sein kann» Nach dem Ausführungen ei spiel ist sic im erstgenannten Falle mit 8 geraden, radial ungeordneten Schaufeln bestückt, im letztgenannten Falle mit 4 geraden Schaufeln, von denen 2 radial und fest, die beiden restlichen dagegen nach rückwärts verstellbar angebracht sind» In beiden Ausführungen (Figuren 2 und 5) ragen alle Schaufeln zu mehr als der Hälfte ihrer Länge über den Umfang der Wurfscheibe hinaus (vgl» Merkmal 3 des Streitpatents)« In der Streitpatentschrift heißt es, bei den Schaufeln des Gontle-Patentc handle es sich um L-fÖrraige V/inkeleisen, Der senkrecht auf der Scheibe stehende Steg befinde sich dort vor dom flach auf der Scheiben-oberflächo liegenden Steg, so gesehen in bezug auf die Drehrichtung der Scheibe» Deshalb - so meint der Anmelder - v/erde das Streugut bei Verlassen der Scheibe nicht Uber die die Scheibe überragenden Teile der winkelförmigen Loistc fortgotragen und fortgeschleudert» Daraus folgert der Anmelder des Stroitpatents v/eiter, der "Leistensteg" des Gentle-Patents diene "vornehmlich als Auflagonversteifung". Diese Wiedergabe des Gentle-Patents in der Streit-patentsohrift läuft darauf hinaus, die bei der älteren Lösung vorv/endeten Schaufeln hätten nicht die Eorm einer Tragrinne (Merkmal 5b des Streitpatents). Dem läßt sieh vorweg ontgegenhalten, daß auch der aufrecht stehende Steg eines Winkeloisens in seinem die Wurfscheibe überragenden Teil rocht v/ohl das Streugut "tragen", ihm dabei die Richtung aufzwingen und insoweit als "Rinne" dienen kann, denn abzustollen ist auf den Zustand der Scheibenrotation, wenn das Gut durch Zentrifugalkräfte entlang der Schaufel nach außen gebracht v;ird. für die Wurfscheibe) nicht bedarf und daß die in der britischen Lösung gezeigten Schaufeln als Auflagenvorstoifung auch nicht geeignet sind. Auch das weite Hinausragen der Schaufeln Uber den Scheibenumfang hat mit einer Versteifung nichts zu tun, läßt anderseits aber erkennen, daß auch die über die Scheibe hinausra-gonden Teile der Schaufeln beim Abv/erfen des Streuguts mitwirken sollen, indem sie dessen weitere Richtung bestimmen. Der Vorstellbarkeit einzelner Schaufeln nach rückwärts (Pigur 5) - ein weiteres gewichtiges Indiz gegen die These einer Absteifungsfunktion dieser Schaufeln - kommt dabei für die Gleichmäßigkeit der Streuung ganz besondere Bedeutung su, wie unten (zu VI) bei den Ausführungen zur Präge des technischen Portschritts des Streitpatents noch näher darzulegen i3t. Bedeutsamer ist, daß die ältere britische Lösung auch sachlich unvollständig in der Stroitpatentechrift wiedergogeben ist, indem nämlich die in Gentle-Patont beschriebenen und dargestellten Schaufeln ausnahmslos als.L-förmige Winkoleisen gedeutet werden, bei denen - in bezug auf Drehrichtung der Scheibe gesehen - der senkrecht stehende Steg dem liegenden Steg vorangesotzt 3oi. Schon die in den Piguren 1 und 2 gezeigten Schaufeln werden vom ITichtigkeitssenat wie vom gerichtlichen Sachverständigen überzeugend als rinnenför-nigo U-Eisen gedeutet, bei denen der längere Arm auf der Scheibe aufliege. Jedenfalls aber läßt sich bei der Ausführung nach den Piguren 4, 5 nieht ernstlich bestreiten, daß dort als Schaufeln Bauelemente verwendet sind, die mit dem einen Schenkel auf der Scheibe verschraubt sind, mit dem anderen Schenkel dagegen in spitzem Winkel (vgl. hierzu Anspruch 3 des Streitpatents und die Ausführungen unten bei VII 3 zu dem zweiten Hilfsantrag) nach oben ragen, so daß das Streugut eine ganz erhebliche Strecke über den Scheibenumfang hinaus in dom dadurch gebildeten Knick als in einer Tragrinno fortgetragen und erst am Schaufelende forgoschleudert wird. Die Verstellbarkeit einzelner Schaufeln nach rückwärts, wie dort in Figur 5 gezeigt, betrifft die Anordnung der Schaufeln gegenüber der Scheibe, sie kann der Krümmung nicht gleichgosetzt werden, da dieses Merkmal die Formgebung der einzelnen Schaufel, unabhängig von Ort und Art ihrer Anbringung, betrifft. Es ist unbestritten, daß die Krümmung "in bezug auf die Drehrichtung der Scheibe nach hinten konvex verläuft", mithin entsprechend dem Merkmal 5a dos Streitpatents. Die nähere Ausgestaltung der Rinne, die sich von innen nach außen im Querschnitt in der Weise verändert, daß der Knick, v/orin das Streugut gleitet, vom Anfang zu dem Ende der Schaufel hin immer mehr nach oben sich verlagert und in Winkel verjüngt, ist mit besonderer Sorgfalt in den Figuren 4 bis 10 der Zeichnung dargestellt, eingehend beschrieben und als für die Wurfweite besonders nützlich begründet. Bedeutsamer Unterschied des Pilisbury-Patents gegenüber dem Stroitpatent ist allerdings, wie die Streitpatentschrift insoweit zutreffend bemerkt, die Begrenzung der Schaufellängo bis auf den Scheibenumfang: die Schaufeln stehen dort nicht, orst recht nicht mit mehr als der Hälfte ihrer Lange, über die Scheibe vor, v/ie es ira Merkmal 3 des Streitpatents verlangt wird. Dies ist eine zwangsläufige Folge des gewollten Gegenspiels der beiden Scheiben und gestattet somit keinen Schluß, ob bezüglich der einzelnen Scheibe und in bezug auf deren Drehrichtung die auf ihr angebrachten Schaufeln nach hinten oder aber nach vorn konvex gekrümmt verlaufen sollen (vgl. Immerhin ist bei der US-Iösung zu demindest das Merkmal 5 des Stroitpatents nicht benutzt, denn die Schaufeln stehen nur ganz geringfügig und nicht über die Hälfte ihrer Länge über den Umfang der Scheibe vor. Der Nichtigkeitssonat hat - im Rahmen seiner Prüfung auf Erfindungshöhe - allerdings auch diesem nur geringfügigen Vorstehen der Schaufeln über den Scheibenumfang einige Bedeutung beigeraeosen, erkennbar deshalb, weil beim Goertzen-Patent auch das bedeutsame Merkmal der Schaufolkrümmunc zusätzlich benutzt ist. Es fragt sich indes, ob - von Schaufellängo und Schaufelkrümmung ganz abgesehen - hier nicht schon der Umstand, daß die Ausstreuvorrichtung zwei Wurfscheiben benötigt, diese Lösung als gegenüber dem Stroitpatent ganz andersartig aus-v/oist: erkennbar sollen beim Goertzen-Patent, v/as beim Streitpatent wegen Benutzung einer einzigen V/urfscheibe Neuheitsschädlich für das Streitpatcnt ist die genannte Druckschrift freilich schon deshalb nicht, weil die in bezug auf die Drehrichtung der Scheibe nach hinten kenvex gekrümmten Schaufeln nur bis an den Umfang der Scheibe ragen (Pohlen des Merkmals 3 des Streitpa-tento). Der gerichtliche Sachverständige erwartet indes von dieser älteren Lösung einen besonders günstigen Stroueffekt, so daß unten bei Prüfung des Portschritts auf diese Druckschrift zurückzukommen ist. Die übrigen Lösungen (oben zu 4 bis 15) haben im wesentlichen nur Bedeutung für Untoransprüche des Streitpatents, die US-Patentschrift__562 allerdings für das jetzt in den beschränkten Hauptanspruch auf genommene kennzeichnende Merkmal des erteilten Anspruchs 6, wonach die Wurfscheibe einen aufrecht stehenden Rand bestimmter Art aufv/eisen soll. c) Nach allem waren zwar einzelne Kombinationsmerkmale des Streitpatents im Stand der Technik schon bekannt, insbesondere die gewichtigen Merkmale 3 und 5a (Vorste-hon der Schaufeln mit mehr als der Hälfte ihrer Länge über den Scheibenumfang sowie in bezug auf die Drohrichtung der Scheibe nach hinten konvex verlaufende Krümmung der Schaufeln). Keine der vorbekannten Lösungen zeigt jedoch alle Merkmale des Streitpatents oder auch nur die beiden, yjggen ihrer Bedeutung besonders genannten Merkmale 5 und 5a in einer kombinatorischen Zuoaramenfas sung. Es handele sich beim Schoibenrand übrigens um eine technisch denkbar einfache Maßnahme, die man etwa dann ■inErwägung ziehen werde, wenn man die Scheibe besonders klein halte oder sic besonders schnell rotieren lasse oder v/enn man sie mit nur ganz v/enigen Schaufeln bestücke, so daß das auf der Scheibe befindliche Streugut nicht schon im Wurfschatton der nächsten Schaufel liege. b) Dieser Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen ist die Beklagte mit der Behauptung entgegengetreten, der stroitpatentgemäße Rand der Wurfscheibe habe keine bloße Haltefunktion, sondern der dort vorgesehene Rand solle auf Grund seiner besonderen Gestaltung das Streugut zu den Schaufeln hinführen, und zwar ganz sacht und ohne Aufprall des Streugutes gegen die Schaufeln; ein solcher Aufprall wirke nämlich der Zentrifugalkraft der Teilchen entgegen und würde die Wurfweite mindern* d) Rieht die Umrandung der Scheibe, sondern allenfalls die Krümmung der Schaufeln könnte somit als ein Fortschritt des Streitpatentes gegenüber dem Gentlo-Pa-tent in Betracht kommen. Rach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die den Senat überzeugt haben, ist dies jedoch nur von geringer Bedeutung, da in demjenigen Bereich, wo das Streugut auf die Schaufel auftrifft (nahe der V/urfscheibenmitte), die Relativgeschwindigkeiten recht gering sind. steilten Schaufeln und die damit erzielbare bessere Bedienung des mittleren Streubereiches zur Folge haben, daß der praktisch tätige Landwirt der britischen Konstruktion gegenüber dem Stroitpatent den Vorzug;gibt. Es mag indes unterstellt werden, daß die Kombination des Streitpatentes (einschließlich des Randes mit Haltefunktion) ungeachtet ihrer größeren Aufwendigkeit auch gegenüber dem Gentle-Patent bessere Arbeitsergebnisse zeitigt und daß insoweit eine Bereicherung der Technik vorliegt. 3. Bezüglich der Frage des technischen Fortschrittes bedürfen lediglich die drei nachgenannten älteren Lösungen noch eines kurzen Vergleiches mit dem Streitpatent, während im übrigen ein technischer Fortschritt dos Stroitpatentes gegenüber den weiteren für den Fort-schrittsverglcich etwa in Frage kommenden älteren Konstruktionen bejaht sein mag. c) Bei der Wurfscheibe nach der US-Patentschrift 2_266_822 (Pilisbury-Patent) reichen die gekrümmten Schaufeln nur bis zu dem Scheibenumfang. Zu diesem Ergebnis muß man schon dann gelangen, v/onn man lediglich die beiden vorbekannten Lösungen des britischen Patentes 683 299‘(Gentle-Patentesi) unddes US-Patentes 2 766 872 (Pillsbury-Patentos) berücksichtigt, denn da3 Streitpatent stellt, wie schon der Nichtigkeitssenat und der gerichtliche Sachverständige zutreffend angenommen haben, im Grunde nicht mehr dar als die naheliegende gemeinsame Nutzung von Mitteln, die in den beiden vorbokannten Konstruktionen einzeln bereits benutzt waren: in den Figuren 4 und 5 der Zeichnung des Gontle-Patentcs sind die Scheibe zu mehr als der Hälfte ihrer eigenen Länge überragende Schaufeln bereits gezeigt (Merkmal 3 des Streitpatentes), die Figuren 3 bis 10 zur Zeichnung dos Pillsbury-Patentes zeigen nach hinten konvex gekrümmte Schaufeln (Merkmal 5 a des Streitpatentes). Es zeigt zwar einen mit zwei, Wurfscheiben versehenen Schleudere treuer, mithin eine Konstruktion anderer Art; immerhin sind dort die Schaufeln nicht nur gekrümmt, sondern sie ragen auch -v/onngleich nur mäßig - über den Scheibenumfang hinaus. 2. Was den ©rsten^Hilfsantrag betrifft, so ist in den Ausführungen zur Frage der Offenbarung (oben zu IV) bereits dargelegt, daß die wörtliche Aufnahme des Merkmales des tangentialen Schaufelansatzes (aus dem erteilten Anspruch 2) in den Anspruch 1 den dort genannten Gegenstand der Erfindung nicht etwa einengt sondern lediglich verdeutlicht. 3* Gemäß dem zweiten Hilfsantrag der Beklagten soll auch das kennzeichnende Merkmal des erteilten Anspruches 3 in die Kombination des Hauptanspruclios auf genommen; werden. lieh verlangte Merkmal war somit für Schleuderstreuer bereits bekannt* Davon abgesehen lag es aber auch nahe, die beiden Schenkel der Schaufolrinnen spitzwinklig zueinander auszurichten, wenn schon das Stx'eugut in den Schaufeln gesammelt und Uber den Schoibenumfang hinaus bis an die Schaufelenden gebracht werden soll, um erst von dort fortgeschleudert zu werden. Die Verjüngung des Winkels der beiden Schaufelrinnenschenkel nach außen hin (örteilter_Anspruch^^dos^Stroitpatentes.) ist durch das Pilisbury-Patent wenn nicht vorweggenommen, so doch zu demindest nahegelegt, denn dort sind in den Figuren 3 bis 10 der Zeichnung Schaufeln gezeigt, bei donen durch Biogen und Verändern des Blochquerschnittes die das Streugut tragende Kniokfalte nicht nur nach außen an-steigt, sondern auch in der Winkelung der Schenkel bewußt verjüngt ist, um so das Streugut vor seinem Abwurf vom Schaufclende möglichst kompakt zu ballen.
BUNDESGERICHTSHOF 2099 088 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet ein 26. Juni 1969 Schwingen, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle X ZR 56/66 URTEIL in der PatentnichtigkoitsSache der Firma C. van der N.V. in (Niederlande), Beklagten und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt« und Br. Patentanwälte Di Dipl.-Ing. gogen die Firma Josef St in traße > Klägerin und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. in KflHB und 2 Dor Xo Zivilsenat (• Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. «Juni 1969 unter Mitv/irkung dos Senatspräsidenten Br, Spreng und der Bundesrichter Br. Löscher, Claßen, Schneider und Ballhaus für Rocht erkannt: Bio Berufung gegen das Urteil des 3* Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatent-gerichto vom 1. Harz 1966 wird auf Kosten dc„* Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts v/egen ?£il?östandjL Bie Beklagte ist Inhaberin dos Patents 1 147 076, dessen Gegenstand aus einer Anmeldung vom 9. April 1958, die später zu dem Patent 1 155 281 führte, mit patentamtlicher Zustimmung vom 1. Juni I960 ausgoschieden worden ist. Für das Streitpatent 1 147 076 hat die Beklagte den Rang der Stammanmeldung, darüber hinaus auch deren Priorität vom 16. April 1957 aus der Anmeldung in den Niederlanden in Anspruch genommen. Bie Ansprüche des Streitpatents lauten: "1. Vorrichtung zu dem Ausstreuen von Material, z.B. Kunstdünger, mit einem Behälter und einer um eine Achse drehbaren Wurfscheibe, die mit v/enigstens einer Uber die Hälfte ihrer Länge über die Scheibe vorstehenden Schaufel versehen ist, und bei der die Abfuhröffnung dos Behälters, durch die das Material der Scheibe zugeführt wird, in der Nähe dec inneren Endes der Schaufel liegt, dadurch gekennzeichnet, daß wenigstens der Uber die Scheibe (16) hinausra-gendc Teil der Schaufel in bezug auf die Drehrichtung der Scheibe nach hinten konvex gekrümmt verläuft und als Tragrinne für das Streugut ausgebildet ist. 2. Vorrichtung, insbesondere nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Schaufel (44) derart gekrümmt ist, daß der Anfang der Schaufel sich nahezu tangential zu einem Kreis erstreckt, dessen Mitte die Drehachse (17) der Wurf,scheibe 06) bildet, während das Ende der Schaufeln (44) wenigstens nahezu radial zu diesem Kreis liegt0 5. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 und 2. dadurch gekennzeichnet, daß die Schaufel (44; die Form einer Rinne aufweist, deren Seitenflächen (45, 46) einen Winkel von weniger als 90° miteinander einscliließen. 4- Vorrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Winkel zwischen den Seitenflächen (45, 46) nach dom Endo der Schaufel (44) zu kleiner wird. 5- Vorrichtung, insbesondere nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Schaufel (44) gegenüber der Scheibe (16) nach außen hin aufwärts verläuft. 6. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Scheibe an ihrem Umfang in dem Bereich, der zwischen benachbarten Schaufeln liegt, zu demindest teilweise mit einem aufrecht stehenden Rand versehen ist.” Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Sie hat geltend gemacht, das Stroitpatent erteile keine nacharbeitbare Lehre zu technischem Handeln. Zudem seien die im Streitpatent genannten Mittel nicht geeignet, einen sehr großen Streube- reich hei gleichmäßiger Streuung des Gutes zu erreichen. Schließlich fehle der Lohre des Streitpatents auch Fortschritt und Erfindungshöho. Las Bundespatentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig erklärt. Mit der hiergegen eingelegten Berufung bittet die Beklagte um Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. In der BerufungsVerhandlung hat sie zunächst beantragt: unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage mit der Maßgabe kostenpflichtig abzuweisen, 1. daß in den Ansprüchen 2 und 5 jeweils das V7ort "insbesondere” zu streichen ist, 2. daß in den Ansprüchen 2, 3 und 5 jeweils in Zeile 2 statt "die Schaufel” zu setzen ist "jede Schaufel", 3. daß der Anspruch 1 folgende Fassung erhält: Vorrichtung zu dem Ausstreuen von Material, z.B. Kunstdünger, mit einem Behälter und einer um eine Achse drehbaren Wurfscheibe, die mit über die Hälfte ihrer Länge über die Scheibe vorstehenden Schaufeln versehen ist und bei der die Abfuhröffnung des Behälters, durch die das Material der Scheibe zugeführt wird, in der Nähe des jeweiligen inneren Endes der Schaufeln liegt, dadurch fekennzeichnot, daß die über die Scheibe 16) hinausragenden Teile der Schaufeln in bezug auf die Lrehrichtung der Scheibe nach hinten konvex gekrümmt verlaufen und als Tragrinnen für das Streugut ausgebildet sind. Zuletzt hat die Beklagte in der Borufungsverhandlung anstelle des Antrages vorstehend zu 3 die folgenden Anträge gestellt: in erster Linie: Lie Ansprüche 1 und 6 werden zu einem neuen Anspruch 1 vereinigt; hilfswoise: Der Anspruch 1 wird mit der ersten Hälfte des Anspruchs 2 (tangentiale Erstreckung der Schaufelanfänge) und dem Anspruch 6 zu einem neuen Anspruch 1 vereinigt, und der Anspruch 2 erhält folgende Passung: 2) Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch ge-gokennzeichnetjdaß das Ende der Schaufeln (44) wenigstens nahezu radial zur Drehachse der Wurfscheibe liegt; weit pr_ hi1f s wo i ae± Der Anspruch 1 gemäß dem ersten Hilfsantrag wird unter Änderung der Rückbeziehung der Ansprüche 4 und 5 als Ansprüche 3 und 4 durch den Anspruch 3 ergänzt, und der Anspruch 2 erhält die Fassung gemäß dem ersten Hilfsantrag. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung. Auf Anfordern des Senats hat Frofcssor Dr. Wienoke, Direktor dos Landmaschineninstituts der Universität Göttingen, ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Der Privatgutachter der Beklagton, Prof. Dr. Weise, nahm in der mündlichen Verhandlung zu verschiedenen technischen Fragen Stellung. \ a 4 x Ent scheid ungsgr ü nd e I. Das Stroitpatent wird nur beschrankt verteidigt. Mit dem in der BerufungsVerhandlung zuletzt gestellten Hauptantrag verlangt die Beklagte patentrechtlichen Schutz nur noch für eine Kombination, die zusätzlich zu den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 auch das kennzeichnende Merkmal des erteilten Anspruchs 6 aufweist (Scheibe ist mit aufrecht stehendem Rand versehen). Eine weitere Beschränkung liegt darin, daß die Wurfscheibe nicht ’’wenigstens eine”, sondern notwendigerweise eine Mehrzahl von Schaufeln aufweist; die erbetene Neufassung der Unteransprüche sowie die in der Berufungsverhandlung zunächst im Y/ortlaut vorgeschlageno Neufassung des Hauptanspruchs bringen dies zu dem Ausdruck. Schließlich hat die Beklagte Streichung des Wortes "insbesondere” in den Ansprüchen 2 und 5 beantragt und damit hingenommen, daß für die in den beiden Ansprüchen genannten Gegenstände ein selbständiger Schutz nicht mehr verlangt wird. Der zuletzt gestellte Hauptantrag und die hieraus sich ergebende Neufassung des Anspruchs 1 sind der Prüfung zunächst zugrunde zu legen. II. Hiernach betrifft das Stroitpatent eine Vorrichtung zu dem Ausstreuen von Material, z.B. von Kunstdünger. Diese Vorrichtung soll bestimmte Bauteile aufv/eisen, nämlich einen Behälter mit "AbfuhrÖffnung" sowie eine mit Schaufeln von bestimmter Form besetzte drehbare Y/urfschei-be. Der Anmelder behauptet, durch die Erfindung werde eine Streuvorrichtung geschaffen, "bei welcher durch die gekrümmten Schaufeln ein sehr großer Streuboreich bei gleichmäßiger Streuung erzielt wird" (Sp. 1 Z, 43 ff). Diese recht allgemein gehaltene AufgabenStellung, das Gut weit und gleichmäßig zu streuen, liegt mehr oder weniger jedem Schleuderstrcuer zugrunde. Die spezielle Aufgabe des Stroitpatents kann deshalb nur darin liegen, den Effekt der weiten und gleichmäßigen Streuung des Gutes gegenüber vorbekannton Konstruktionen zu verbessern, Die im Wortlaut mitgeteilte Stolle der Beschreibung läßt erkennen, daß als Lösungsmittel den Schaufeln, und zwar vornehmlich ihrer Krümmung, besondere Bedeutung zukommt. III. Nach dem in der Bcrufungs verband lung zuletzt verteidigten Anspruch 1 weist die orfindungsgemäße Vorrichtung zu dem Ausstrouon von Material, z.B. von Kunstdünger, folgende Merkmale, auf: (1) Sie besitzt einen Behälter (2) und eine Wurfscheibe, (a) die um eine Achse drehbar ist (b) und mit Schaufeln versehen ist; (3) die Schaufeln stehen über die Hälfte ihrer Länge über die Scheibe vor; (4) die Abfuhröffnung des Behälters, durch die das Material der Scheibe zugeführt wird, liegt in der Nähe des inneren Endes der Schaufeln, - Oberbegriff - (5) Wenigstens die über die Scheibe hinausragenden Teile der einzelnen Schaufeln (Ja) verlaufen in bezug auf die Drehrichtung der Scheibe nach hinten konvex gekrümmt (b) und sind als Tragrinne für das Streugut ausgebil-dot; i (6) dig Scheibe ist an ihrem Umfang in dem Bereich, der zwischen benachbarten Schaufeln liegt, zu demindest teilweise mit einem aufrecht stehenden Rand versehen, - kennzeichnender Teil IV. Bor Nichtigkeitssonat und der gerichtliche Sachverständige haben in Zweifel gezogen, daß das Streit-patent eine klare, vollständige und ohne weiteres mit Erfolg wiederholbare Lehre zu technischem Handeln offenbart. Die Prüfung ist noch auf der Grundlage des erteilten Anspruches 1 erfolgt, mithin ohne Berücksichtigung des aus dem (erteilten) Anspruch 6 neuerdings in den Hauptanspruch übernommenen Merkmales dos aufrecht stehenden Wurfscheibenrandes. Die angestelltcn Erwägungen bleiben indes auch für den neu gefaßton engeren Hauptanspruch bedeutsam, denn als Grund für die angenommene Unklarheit und Unvollständigkeit der Lohre wird vom Nichtigkeitssenat und vom gerichtlichen Sachverständigen vornehmlich genannt: das Pehlen einer Aussage Uber die “Lago“ der Schaufeln auf der Scheibe. Nun wird allerdings der Fachmann sich fragen, wie es um die "Lage” der Schaufeln im Verhältnis zur Scheibe bestellt sein soll und wie er die Lehre des Streitpatentes insoweit vollziehen kann. Schon der Wortlaut des Hauptanspiuches (Oberbegriff) sagt ihm indes, daß der Anfang der einzelnen Schaufeln nahe der Abfuhröffnung des Behälters liegen und daß die einzelnen Schaufeln über die Hälfte ihrer eigenen Länge Uber den Umfang der Scheibe vorstehen sollen. Die Schaufeln dürfen demnach nicht ganz, sondern nur zu ihrem geringeren Teile auf der Scheibe aufliegen. Dies legt dem Fachmann nahe, die Schaufeln jedenfalls von innen nach außen auszurichten, wie os übrigens ja auch die Regel hei Schaufeln ist, die auf einer Wurfscheibe angebracht werden. Sollen nun außerdem aber ,rv;enigstens die Uber die Scheibe hinausragenden Teile der Schaufeln in bezug auf die Drehrichtung der Scheibe nach hinten konvex gekrümmt verlaufen", so wird der Fachmann aus dieser, im kennzeichnenden Teil gebrachten Weisung über die Schaufol-form (Bananenform) auch einiges über die Schaufellagje entnehmen: die einzelne Schaufel, die nur zu ihrem kleineren Teil (Anfangsteil) auf der Scheibe liegen soll, muß dort so angeordnet sein, daß beim Rotieren der Scheibe das Streugut von innen nach außen in der 3?PDYP^n^Krümmung der Schaufel v/io in einer Tasche bewogt wird, mithin nicht über die Vorderkante der Schaufel hinweg wie über einen Buckel hinweggleitet. Diese schon aus dem Wortlaut des Hauptanspruchs ohne erfinderisches Bemühen gewinnbare Erkenntnis wird als richtig, d.h. der Vorstellung dos Anmelders entsprechend, bestätigt, wenn der Leser der Streitpatont-schrift das Ausführungsboispiel der* Zeichnung und die darauf bezüglichen Stellen der Beschreibung zur Kontrolle heranzieht: die in Figur 3 der Zeichnung dargostellten Schaufeln sind an ihren äußeren Enden in Drehrichtung nach vorne gekrümmt, was zur Folge hat, daß das Streugut bei der Rotation der Schoiben in den Luftstrom gestoßen wird und nicht etwa, v/ie os bei rückwärts gestellten Schaufeln der Fall wäre, von vorboiströmender Luft nach hinten abgeblasen wird. 10 f Dio in der Figur 3 der Zeichnung dargestellten Schaufeln verlaufen anfangs nahezu tangential zu einem - nur gedachten - Kreis kleineren Durchmessers als die Wurfscheibe, dessen Mitte die Drehachse der Wurfscheibe bildet; die Mitte dieses gedachten Kreises ist ihrerseits auch Mitte der Wurfscheibe. Beim Ausführungs-beispiel der Zeichnung ist somit dasjenige Merkmal des erteilten Anspruchs 2 benutzt, das gemäß dem ersten Hilfsantrag zusätzlich in den Hauptanspruch aufgenommen werden soll. Gibt man indes schon den im Wortlaut des Hauptanspruchs gebrachten mehrfachen Hinweisen sowie dem Ausführungsbeispiel der Zeichnung und den darauf bezüglichen Stellen der Beschreibung das ihnen zukommende Gewicht, soweit die "Lage” der Schaufeln zur Klärung steht, so bedarf es nicht unbedingt dieser zusätzlichen Verdeutlichung, die der Anspruch 2 durch den Hinweis auf den im wesentlichen tangentialen Schaufelanfang erreicht. Es ist nämlich schwer vorstellbar, wie anders noch nach hinten konvex gekrümmte, den Scheibenumfang zu mehr als der Hälfte ihrer eigenen Länge überragende Schaufeln überhaupt angeordnet sein könnten als durch tangentiale Anlehnung der Schaufolanfängc an einen - freilich nur gedachten - Kreis, welcher, verglichen mit der Wurfscheibe, viel kleineren und sogar kleinsten Durchmesser haben kann. Dem Loser der Stroitpatentschrift wird demnach schon durch den Wortlaut des Hauptanspruches die Richtung gewiesen, wie er vorzugehen hat, um die Lehre des Streit-patentes konstruktiv zu vollziehen. Die Zeichnung bestätigt nur, was im Kerne schon der Wortlaut des Hauptanspruches ausspricht. 11 Die gegen die Offenbarung einer fertigen Lehre geäußerten Bedenken können somit im Ergebnis nicht durchschlagen. Dem Leser der Stroitpatentschrift wird einiges Nachdenken, jedoch keine Tätigkeit erfinderischer Art zugemutet. Daß die in der Eigur 5 der Zeichnung dar gestellte Ausführungsform technisch vollziehbar ist, steht dabei außer Zweifel. Für die erst später vorsunehmende Prüfung des ersten Hilfsantrages ergibt sich schon aus den bisherigen Erörterungen, daß die wörtliche Aufnahme des Merkmales des tangentialen Schaufelanfanges aus dem erteilten Anspruch 2 in den neuen beschränkten Hauptanspruch eine an sich nicht schutzfähige Kombination nicht zu einer scLutzfähigen machen kann: Das in Rede stehende Merkmal des tangentialen Schaufolanfanges gibt der Sache nach nichts zusätzlich her zu dem, was ohnehin im Hauptanopruch (Fassung gemäß dem Hauptantrag) bereits gesagt ist, es räumt allenfalls letzte Zweifel aus, ob schon durch den Wortlaut des Hauptanspruchs eine fertige wiederholbare Lehre zu technischem Handeln mit derjenigen Klarheit offenbart ist, die jede Patentgewährung erfordert. V. Der Gegenstand der Erfindung, wie er im Hauptanspruch des zuletzt gestellten Hauptontrages beschrieben ist, war im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents (16. April 1957) neu. a) Schpn_ in_ d er_ S tr e itpat ent sehr i f t_b e handelt e_ vor-bekannte Lösungen Gleich zu Eingang der Streitpatentschrift behandelt der Anmelder den Stand der Technik, indem er von drei 12 älteren Lösungen berichtet, denen schon im Erteilungsverfahren einiges Gewicht beigemessen wurde und denen - nach Übereinstimmender Auffassung aller Prozeßbeteiligton - auch nach neuestem Untersuchungsstand bei Beurteilung der Schutzfähigkeit des Streitpatents weit mehr Bedeutung zukommon muß als den vielen anderen, z,T. gleichfalls bereits im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen« Die Klägerin macht freilich geltend, die erste der in der Streitpatent-schrift näher behandelten drei älteren Lösungen sei dort teils unrichtig, teils unvollständig wiedergogoben, sie stehe, was Neuheit und Fortschritt des Streitpa-tents betreffe, letzterem in Wahrheit viel näher als in der Stroitpatentschrift (Sp» 1 Z. 1-26) angegeben« Der Nichtigkeitssenat und der gerichtliche Sachverständige sind derselben Auffassung* Im einzelnen ist zu bemerken: 1, Bri t is che_ Patents ehr ift_683_ 233» i J352^_Upntle- Pntent: hierzu Streitpatentschrift Sn. 1 Z_26) Das Gentle-Patent zeigt eine Ausstreuvorrichtung, die einen Behälter mit Abfuhröffnung und eine um eine Achse drehbare Wurfscheibe besitzt, die rund (Figur 2) oder auch viereckig (Figur 5) sein kann» Nach dem Ausführungen ei spiel ist sic im erstgenannten Falle mit 8 geraden, radial ungeordneten Schaufeln bestückt, im letztgenannten Falle mit 4 geraden Schaufeln, von denen 2 radial und fest, die beiden restlichen dagegen nach rückwärts verstellbar angebracht sind» In beiden Ausführungen (Figuren 2 und 5) ragen alle Schaufeln zu mehr als der Hälfte ihrer Länge über den Umfang der Wurfscheibe hinaus (vgl» Merkmal 3 des Streitpatents)« 13 - In der Streitpatentschrift heißt es, bei den Schaufeln des Gontle-Patentc handle es sich um L-fÖrraige V/inkeleisen, Der senkrecht auf der Scheibe stehende Steg befinde sich dort vor dom flach auf der Scheiben-oberflächo liegenden Steg, so gesehen in bezug auf die Drehrichtung der Scheibe» Deshalb - so meint der Anmelder - v/erde das Streugut bei Verlassen der Scheibe nicht Uber die die Scheibe überragenden Teile der winkelförmigen Loistc fortgotragen und fortgeschleudert» Daraus folgert der Anmelder des Stroitpatents v/eiter, der "Leistensteg" des Gentle-Patents diene "vornehmlich als Auflagonversteifung". Diese Wiedergabe des Gentle-Patents in der Streit-patentsohrift läuft darauf hinaus, die bei der älteren Lösung vorv/endeten Schaufeln hätten nicht die Eorm einer Tragrinne (Merkmal 5b des Streitpatents). Dem läßt sieh vorweg ontgegenhalten, daß auch der aufrecht stehende Steg eines Winkeloisens in seinem die Wurfscheibe überragenden Teil rocht v/ohl das Streugut "tragen", ihm dabei die Richtung aufzwingen und insoweit als "Rinne" dienen kann, denn abzustollen ist auf den Zustand der Scheibenrotation, wenn das Gut durch Zentrifugalkräfte entlang der Schaufel nach außen gebracht v;ird. Eindeutig fehlsam ist jedenfalls die in der Streitpatentschrift vertretene Auffassung, der "Lcistenstog" des Gentlc-Pa-tents diene vornehmlich als Auflagenvorstoifung» Schon im angefochtenen Urtoil ist zutreffend darauf hingewiesen, daß es einer Auflagenversteifung (sc. für die Wurfscheibe) nicht bedarf und daß die in der britischen Lösung gezeigten Schaufeln als Auflagenvorstoifung auch nicht geeignet sind. Dem ist der gerichtliche Sachverständige beigetx'eten. Es ist in der Tat nicht zu erkennen, H - v 'i /, wie die Punktion einer Versteifung der Scheibe erreicht werden soll, fehlt doch ausgerechnet im Mittelstück der Scheibe, wo Biegekräfte besonders nachteilig sich aus-v/irken könnten, das Versteifungsmittel. Auch das weite Hinausragen der Schaufeln Uber den Scheibenumfang hat mit einer Versteifung nichts zu tun, läßt anderseits aber erkennen, daß auch die über die Scheibe hinausra-gonden Teile der Schaufeln beim Abv/erfen des Streuguts mitwirken sollen, indem sie dessen weitere Richtung bestimmen. Der Vorstellbarkeit einzelner Schaufeln nach rückwärts (Pigur 5) - ein weiteres gewichtiges Indiz gegen die These einer Absteifungsfunktion dieser Schaufeln - kommt dabei für die Gleichmäßigkeit der Streuung ganz besondere Bedeutung su, wie unten (zu VI) bei den Ausführungen zur Präge des technischen Portschritts des Streitpatents noch näher darzulegen i3t. Die technologisch nicht haltbare Wiedergabe des Gentle-Patents zü obigem Punkt in der Streitpatentschrift mag indes auf sich beruhen. Bedeutsamer ist, daß die ältere britische Lösung auch sachlich unvollständig in der Stroitpatentechrift wiedergogeben ist, indem nämlich die in Gentle-Patont beschriebenen und dargestellten Schaufeln ausnahmslos als.L-förmige Winkoleisen gedeutet werden, bei denen - in bezug auf Drehrichtung der Scheibe gesehen - der senkrecht stehende Steg dem liegenden Steg vorangesotzt 3oi. Schon die in den Piguren 1 und 2 gezeigten Schaufeln werden vom ITichtigkeitssenat wie vom gerichtlichen Sachverständigen überzeugend als rinnenför-nigo U-Eisen gedeutet, bei denen der längere Arm auf der Scheibe aufliege. Jedenfalls aber läßt sich bei der Ausführung nach den Piguren 4, 5 nieht ernstlich bestreiten, daß dort als Schaufeln Bauelemente verwendet sind, die mit dem einen Schenkel auf der Scheibe verschraubt sind, mit dem anderen Schenkel dagegen in spitzem Winkel (vgl. hierzu Anspruch 3 des Streitpatents und die Ausführungen unten bei VII 3 zu dem zweiten Hilfsantrag) nach oben ragen, so daß das Streugut eine ganz erhebliche Strecke über den Scheibenumfang hinaus in dom dadurch gebildeten Knick als in einer Tragrinno fortgetragen und erst am Schaufelende forgoschleudert wird. Ist somit bei der älteren britischen Lösung außer dem Merkmal 3 des Streitpatents (über die Hälfte ihrer Länge über die Wurfscheibe hinausragende Schaufeln) auch das Merkmal 5b (Tragrinnenform der Schaufeln) verwendet, so fehlt es beim Gentle-Patent andererseit an jeglicher Krümmung der Schaufeln (Merkmal 5a des Streite, patents): die Schaufeln des Gentle-Patents sind sämtlich gerade. Die Verstellbarkeit einzelner Schaufeln nach rückwärts, wie dort in Figur 5 gezeigt, betrifft die Anordnung der Schaufeln gegenüber der Scheibe, sie kann der Krümmung nicht gleichgosetzt werden, da dieses Merkmal die Formgebung der einzelnen Schaufel, unabhängig von Ort und Art ihrer Anbringung, betrifft. 2 • ys-Pat ent schrift. 2_ J 6 6. 8J 2_ _(J j _ Pi 1J i hierzu. Str e i tcat ent s ehr if t. Sp_. _ 1 .Z^.22. -_ 3§X Bei dieser Streuvorrichtung ist die runde Wurfscheibe (Figur 3) mit Schaufeln versehen, die über ihre ganze Länge gekrümmt sind. Es ist unbestritten, daß die Krümmung "in bezug auf die Drehrichtung der Scheibe nach hinten konvex verläuft", mithin entsprechend dem Merkmal 5a dos Streitpatents. An zahlreichen Stellen der Druckschrift wird dies betont (statt vielem vgl. Anspruch 1 am Ende: 16 - which extends in a direction opposite to the direction of travel of the blade)« Dabei wird der sog. Tascheneffekt (pocketing effect, vgl. z.B. 3p• 3 Z. 8 - 10, Sp. 4 Z. 4) bevnxßt angostrobt, d.h. das Gut soll entlang der offenen Führungsseite der Schaufel gleiten (Sp. 5 Z 13 ff: to form a pocket open along the leading side of the blade). Die Schaufel des Pillsbury-Patents hat eindeutig Tragrinnenfora im Sinne des Stroitpatents (Merkmal 5b). Die nähere Ausgestaltung der Rinne, die sich von innen nach außen im Querschnitt in der Weise verändert, daß der Knick, v/orin das Streugut gleitet, vom Anfang zu dem Ende der Schaufel hin immer mehr nach oben sich verlagert und in Winkel verjüngt, ist mit besonderer Sorgfalt in den Figuren 4 bis 10 der Zeichnung dargestellt, eingehend beschrieben und als für die Wurfweite besonders nützlich begründet. Bedeutsamer Unterschied des Pilisbury-Patents gegenüber dem Stroitpatent ist allerdings, wie die Streitpatentschrift insoweit zutreffend bemerkt, die Begrenzung der Schaufellängo bis auf den Scheibenumfang: die Schaufeln stehen dort nicht, orst recht nicht mit mehr als der Hälfte ihrer Lange, über die Scheibe vor, v/ie es ira Merkmal 3 des Streitpatents verlangt wird. 3 • US-Pa tent sehr i f t_2_ 340_ 6Jj lJ944j_Goertzen-Patent^ hierzu, Strpi tpatents chrifSpj_ J _ _ 32_^is_422 Diese Streuvorrichtung besitzt zv/ei Wurfscheiben, die. sich gegenläufig zueinander drehen. Beide Scheiben sind mit gekrümmten Schaufeln versehen, die den Umfang der Scheiben jedoch nur geringfügig überragen. Wegen der Gegenläufigkeit der beiden Scheiben zueinander sind die ^7 - Schaufeln auf jeder der beiden Scheiben in ihrer Krümmung entgegengesetzt. Dies ist eine zwangsläufige Folge des gewollten Gegenspiels der beiden Scheiben und gestattet somit keinen Schluß, ob bezüglich der einzelnen Scheibe und in bezug auf deren Drehrichtung die auf ihr angebrachten Schaufeln nach hinten oder aber nach vorn konvex gekrümmt verlaufen sollen (vgl. das Merkmal 5a des Stroitpatents). Auch die Beschreibung und die Figuren der Zeichnung geben hierzu keine letzthin eindeutige Aussage, es fohlen z.B. Richtungspfeile. Der erkennende Senat tritt dem Nichtigkeitsconat und dem gerichtlichen Sachverständigen darin bei, daß die Drehrichtung der Scheiben, bei jeder Scheibe bezogen auf die Krümmung der an ihr angebrachten Schaufeln, letzthin unklar bleibt. Immerhin ist bei der US-Iösung zu demindest das Merkmal 5 des Stroitpatents nicht benutzt, denn die Schaufeln stehen nur ganz geringfügig und nicht über die Hälfte ihrer Länge über den Umfang der Scheibe vor. Der Nichtigkeitssonat hat - im Rahmen seiner Prüfung auf Erfindungshöhe - allerdings auch diesem nur geringfügigen Vorstehen der Schaufeln über den Scheibenumfang einige Bedeutung beigeraeosen, erkennbar deshalb, weil beim Goertzen-Patent auch das bedeutsame Merkmal der Schaufolkrümmunc zusätzlich benutzt ist. Es fragt sich indes, ob - von Schaufellängo und Schaufelkrümmung ganz abgesehen - hier nicht schon der Umstand, daß die Ausstreuvorrichtung zwei Wurfscheiben benötigt, diese Lösung als gegenüber dem Stroitpatent ganz andersartig aus-v/oist: erkennbar sollen beim Goertzen-Patent, v/as beim Streitpatent wegen Benutzung einer einzigen V/urfscheibe 18 - ganz ausscheidot, besondere Ströraungsverhältnisse im Uberlappungsberoich der beiden gegenläufig zueinander rotierenden Scheiben genutzt werden; daß hier besondere Streueffekte angostrebt und auch zu erwarten sind, liegt auf der Hand. b) Sonstige Entgegenhaltungen Die Klägerin hat dem Streitpatent als schutzhin-dernd ferner noch die nachgenannten Druckschriften ent-gogengohalten: 4. US-Patentschrift 186 410 (1877); 5. US-Patentschrift 892 555 (1908); 6. US-Patentschrift 1 107 992 (1914); 7. britische Patentschrift 293 245 (1928); 8. US-Patentschrift 1 733 562 (1929); 9. US-Patentschrift 1 886 140 (1932); 10. US-Patentschrift 2 632 651 (1953); 11. dänische Patentschrift 43 369 (1930); 12. belgische Patentschrift 552 982 (i960); 13. britische Patentschrift 526 252 (1946); 14* deutsche Patentschrift 151 523 (1904); 15. Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 703 526 (1955). Die belgische Patentschrift 552 982 (oben zu 12) iöt nachvoröffentlicht und scheidet schon deshalb als echutzhindernd aus. Die in den sonstigen Druckschriften gezeigten Lösungen stehen dem Streitpatent derart fern, daß auf eine 19 - EinzelcrÖrtorung in der BerufungsVerhandlung im Einverständnis mit den Parteien verzichtet werden konnte. Von einiger Bedeutimg ist allerdings die Gestaltung der Wurfscheibe gemäß Eigur 4 der US-Patentschri^i Neuheitsschädlich für das Streitpatcnt ist die genannte Druckschrift freilich schon deshalb nicht, weil die in bezug auf die Drehrichtung der Scheibe nach hinten kenvex gekrümmten Schaufeln nur bis an den Umfang der Scheibe ragen (Pohlen des Merkmals 3 des Streitpa-tento). Der gerichtliche Sachverständige erwartet indes von dieser älteren Lösung einen besonders günstigen Stroueffekt, so daß unten bei Prüfung des Portschritts auf diese Druckschrift zurückzukommen ist. Die übrigen Lösungen (oben zu 4 bis 15) haben im wesentlichen nur Bedeutung für Untoransprüche des Streitpatents, die US-Patentschrift__562 allerdings für das jetzt in den beschränkten Hauptanspruch auf genommene kennzeichnende Merkmal des erteilten Anspruchs 6, wonach die Wurfscheibe einen aufrecht stehenden Rand bestimmter Art aufv/eisen soll. Die Gestaltung der beiden breiten, gerade verlaufenden "Schleuderarme" bei der älteren US-Lösung schließt im übrigen jeden Vergleich auf Neuheit mit dem Streitpatent aus. Immerhin ist einzig bei dieser Lösung, wenn man das Mittel stück als Wurfs cheibo auffaßt, eine Umrandung der Wurfscheibe gezeigt. c) Nach allem waren zwar einzelne Kombinationsmerkmale des Streitpatents im Stand der Technik schon bekannt, insbesondere die gewichtigen Merkmale 3 und 5a (Vorste-hon der Schaufeln mit mehr als der Hälfte ihrer Länge 20 - X über den Scheibenumfang sowie in bezug auf die Drohrichtung der Scheibe nach hinten konvex verlaufende Krümmung der Schaufeln). Keine der vorbekannten Lösungen zeigt jedoch alle Merkmale des Streitpatents oder auch nur die beiden, yjggen ihrer Bedeutung besonders genannten Merkmale 5 und 5a in einer kombinatorischen Zuoaramenfas sung. Die Lehre des Streitpatents war somit im Priori-tätszeitpuhkt neu. VI. 1. Was die Frage des technischen^Fortschritts. betrifft, so legt nach der einleuchtenden Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen die Landwirtschaft den Hauptv/ort auf billige, in der Bedienung einfache und robuste Geräte. Insoweit hätten Schleuderstreuor mit geraden Schaufeln schon von Bause aus einen Vorzug gegenüber solchen mit gekrümmten Schaufeln, die in der Herstellung teurer und in der Regel störanfälliger seien. Bezüglich des Arbeitseffektes habe die Gleichmäßigkeit der Streuung weit größere Bedeutung als die Streubreite, die sich zudem durch andere einfache Mittel erhöhen lasse, z.B. durch schnellere Rotation. Eine zu große Breite und Weite der Streuung habe sogar gewisse Gefahren: Im unebenen Gelände oder bei unregelmäßigem Lauf und Verkantung der Maschine könne das Streubild im über-lappungsbereich der Strouspuren unregelmäßig werden. Für die Brauchbarkeit eines Schleuderstreuers komme es aber ganz besonders darauf an, daß die Streuspuren in den Außenbereichen sich ganz breit und nur allmählich überlappten. 21 2. a) Hiervon ausgehend wertet der gerichtliche Sachverständige das bri t is che_Pn$ e n t_683_332. (Gentle-Patent) als eine dem Streitpatent zu demindest gleichwertige, v/enn nicht sogar überlegene Lösung. Besondere Bedeutung mißt der Sachverständige hierbei dem Umstande zu, daß bei dem Gentle-Patent (vgl. Figur 5 der Zeichnung) einige Schaufeln verstellbar sind, und zv/ar nach rückwärts, was zur Folge habe, daß wegen der diesen Schaufeln eigenen geringeren Wurfweite der Hittelbereich der Streuspur stärker bedeckt werde, der gegenüber den Außenbereichen bei Verwendung von Schaufeln einheitlicher Bauart zwangsläufig zu kurz komme. Nun habe freilich die Wurfscheibe des Streitpatents gemäß dem neugofaßten Hauptanspruch auch noch einen aufrecht stehenden Rand, von dem die Beklagte besonders günstige Arbeitseffokto erwarte. Es sei jedoch eine Fia-.-go der gegebenen Konstruktionsbedingungen, ob man die Scheibe überhaupt mit einem Rande versehe, um ein Herab-fallen des Streugutes über den Scheibenumfang zu vermeiden. Es handele sich beim Schoibenrand übrigens um eine technisch denkbar einfache Maßnahme, die man etwa dann ■inErwägung ziehen werde, wenn man die Scheibe besonders klein halte oder sic besonders schnell rotieren lasse oder v/enn man sie mit nur ganz v/enigen Schaufeln bestücke, so daß das auf der Scheibe befindliche Streugut nicht schon im Wurfschatton der nächsten Schaufel liege. Bei der Lösung nach dem Gentle-Patent bedürfe es keines Schoibenrand es, zu demindest dann nicht, v/enn man - wie beim Streitpatent - aueh beim Gentle-Patont nicht nur vier, sondern sechs Schaufeln anbringe. Boi solcher’ Sachlage sei oin Schoibenrand praktisch ineffektiv. Bio im 22 Streitpatent generell empfohlene Verwendung eines aufrecht stehenden Randes sei deshalb im Grunde kein Vorteil gegenüber der älteren britischen Lösung, erfordere aber anderseits zusätzlichen Herstellungsaufwand und erhöhe zudem die Drohmassc. b) Dieser Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen ist die Beklagte mit der Behauptung entgegengetreten, der stroitpatentgemäße Rand der Wurfscheibe habe keine bloße Haltefunktion, sondern der dort vorgesehene Rand solle auf Grund seiner besonderen Gestaltung das Streugut zu den Schaufeln hinführen, und zwar ganz sacht und ohne Aufprall des Streugutes gegen die Schaufeln; ein solcher Aufprall wirke nämlich der Zentrifugalkraft der Teilchen entgegen und würde die Wurfweite mindern* Die Beklagte hat hierzu das Kloinmodoll einer Wurfscheibe gemäß einer eigenen jüngeren Anmeldung vorgolegt, die eine medaillonartig geformte Wurfscheibe zeigt, bei der die kaum merklich gekrümmten, weit vorstehenden rinnenförmigen Schaufeln praktisch die Umrandung für das Medaillon abgoben. Der gerichtliche Sachverständige hat beatätigt, eine Wurfscheibe der im Kleinmodell gezeigten Art stelle in der Tat schon "eine eigene Leistung" dar. c) Ein Rand der im Kleinmodell und in der jüngeren Auslegeschrift gezeigten Art oder ein ähnlicher Rand mit Eührungsfunktion - etwa im Sinne der Versuchsanordnung C 2 des gerichtlichen Sachverständigen (vgl. Bild 12 der Abbildungen im Anhang zu dem Gutachten) - ist indes in der Stroitpatontschrift nicht offenbart. Eine derartige Offenbarung kann den Darlegungen in Spalte 3 Zeilen 42 - 49 der Streitpatentsehrift nicht entnommen werden. Entgegen der Meinung der Beklagten ergibt sie sich auch nicht aus den Zeilon 50 - 52 in Spalte 3, v/o es heißt: "Der aufrecht stehende Rand kann sich dabei von der gewölbten Seite einer Schaufel bis an den Anfong einer folgenden Schaufel erstrecken". Dieser Satz darf nicht dahin mißverstanden werden, daß in ihm die Draufsicht gemeint sei. Dann würde sich der Rand von der gewölbten Seite der einen Schaufel bis an den "Anfang", d.h. bis an den zu dem Zentrum hin liegenden Anfang einer folgenden Schaufel erstrecken. So sind die Zeilen 50 - 52 jedoch nicht zu verstehen. Gemeint ist die Ansicht von der Seite, im Profil. Der Rand erstreckt sich von der gewölbten Seite einer Schaufel bis zu der nächsten Schaufel, jedoch nicht bis in deren Inneres (weil er sonst den Durchgang völlig vorsperren würde), sondern bis an ihren Fußpunkt. Unter "Anfang"der folgenden Schaufel ist somit deren Fußpunkt zu verstehen. Der Durchschnittsfachmann wird diese Be-schroibungsstolle schon deshalb in dem letztgenannten Sinne verstehen müssen, weil diese Ausführung auch in der Zeichnung dargestellt ist. Hiernach hat der in der Streitpatentschrift empfohlene Rand keine Führungs-sondörn reine Haltefunktion: er verhindert das Abgleiten dos Streugutes über den Scheibenumfang. Daß hierauf die Vorstellung des Anmelders und der Offenbarungsgehalt der Stroitpatentschrift begrenzt ist, ergibt sich weiter aus der Spalte 6 Zeile 16 ff der Beschreibung, v/o das .Ausführungsbeispiel der Zeichnung hinsichtlich des erteilten Unteranspruches 6 näher erläutert ist. Es heißt A /. dort: "Um zu verhüten, daß das Material die Scheibe 16 verläßt, ohne daß es von den Schaufeln 44 verbreitet worden ist, sind aufrecht stehende Bänder 47 vorgesehen . ..11 Von einer Führungsfunktion dieser Ränder ist auch hier nichts gesagt, obwohl doch erkennbar das Ausführungsbcispiel der Zeichnung eine bevorzugte Konstruktion bringen will, sind doch im Ausführungsbeispiel der Zeichnung die Merkmale sämtlicher UntGransprüche zeichnerisch berücksichtigt. d) Rieht die Umrandung der Scheibe, sondern allenfalls die Krümmung der Schaufeln könnte somit als ein Fortschritt des Streitpatentes gegenüber dem Gentlo-Pa-tent in Betracht kommen. Es sei eingeräumt, daß infolge der Schaufclkrümmung das Streugut weicher auf die Schaufel auftrifft und deshalb von Anfang an besser und geschlossener von der Schaufel nach außen geführt wird. Rach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die den Senat überzeugt haben, ist dies jedoch nur von geringer Bedeutung, da in demjenigen Bereich, wo das Streugut auf die Schaufel auftrifft (nahe der V/urfscheibenmitte), die Relativgeschwindigkeiten recht gering sind. Im übrigen haben auch die Versuche des gerichtlichen Sachverständigen erwiesen, daß das Streitpatent insoweit praktisch'-keinen besseren Arbeitseffekt erzielt als das Gentle-Patent. Liegt aber in der Krümmung der Schaufeln kein patentbegründ end er Fortschritt gegenüber der britischen Lösung, so ist auch sonstwie kein Fortschritt erkennbar. Ganz im Gegenteil könnte die einfachere und robustere Bauart der Gcntlo-Konstruktion (gerade Schaufeln) sowie die nur dort vorgesehene Verwendung von unterschiedlich einge- -25- steilten Schaufeln und die damit erzielbare bessere Bedienung des mittleren Streubereiches zur Folge haben, daß der praktisch tätige Landwirt der britischen Konstruktion gegenüber dem Stroitpatent den Vorzug;gibt. Es mag indes unterstellt werden, daß die Kombination des Streitpatentes (einschließlich des Randes mit Haltefunktion) ungeachtet ihrer größeren Aufwendigkeit auch gegenüber dem Gentle-Patent bessere Arbeitsergebnisse zeitigt und daß insoweit eine Bereicherung der Technik vorliegt. Wie unten bei den Ausführungen zur Erfindungshöhe noch zu zeigen. ist, kommt es jedoch letzthin darauf nicht entscheidend an. 3. Bezüglich der Frage des technischen Fortschrittes bedürfen lediglich die drei nachgenannten älteren Lösungen noch eines kurzen Vergleiches mit dem Streitpatent, während im übrigen ein technischer Fortschritt dos Stroitpatentes gegenüber den weiteren für den Fort-schrittsverglcich etwa in Frage kommenden älteren Konstruktionen bejaht sein mag. a) Die in der ^itischen_ Patent sehr if t_J_J07_ 9 9£, Figur 4 der Zeichnung, dargestellte Wurfscheibe läßt nach der überzeugenden Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen eine mindestens ebenso gute Streuwirkung, wie das Stroitpatent, erwarten. Liese ältere Konstruktion ist jedoch gegenüber dem Streitpatent aufwendiger, denn sie benötigt einen geschlossenen Streuteller mit besonderer Abdeckung. Der technische Fortschritt des Streitpatents gegenüber dieser Entgegenhaltung ist daher zu bejahen. b) Noch größeren Aufwand erfordert das Streugerät nach der NS~Pat ent sehr i f t_ 2_ 340_ 6^2 (Goertzen-Patent), da cs zwei gegenläufige Wurfscheiben aufwoisen soll. Demgegenüber erreicht das Streitpatent einen ausreichenden technischen Effekt mit nur einer Scheibe. Ein technischer Fortschritt des Stroitpatonts läßt sich daher nach Auffassung des Senats auch gegenüber dieser Entgegenhaltung bejahen. c) Bei der Wurfscheibe nach der US-Patentschrift 2_266_822 (Pilisbury-Patent) reichen die gekrümmten Schaufeln nur bis zu dem Scheibenumfang. Sie erfordern in der Herstellung einige Präzision, da die Rinnonform nach außen hin sich verändert (Anhebung der Knickstelle); diese Schaufeln des Pilisbury-Patents dürften im robusten Betrieb der Landwirtschaft verhältnismäßig störanfällig sein und schneller verschleißen als die Schau-fonln des Stroitpatonts. Da der Schoibenumfang bis an die Schaufelenden reicht, ist dort verhältnismäßig viel Drehmasse in Bewegung, was erhöhten inergioauf wand erfordert. Es kann auch angenommen werden, daß das Streitpatent auch deshalb gegenüber der Entgegenhaltung fortschrittlich ist, weil es das Streugut außerhalb der Gegonwindv/irbelzonc am Rand der Scheibe angreift, technischer Fortschritt ist daher auch gegenüber dieser Entgegenhaltung gegeben. 4. Ungeachtet mancher sich aufdrängender Bedenken ist sonach davon auszugehen, daß das Streitpatent gegenüber allen entgegengehaltenen, für den Fortschrittsvergleich in Frage kommenden älteren Lösungen einen technischen Fortschritt gebracht hat. Es bedarf hierzu nicht weiterer Beweiserhebungen«, - 27 VII. Dem Streitpatent fehlt jedoch die für den patentrochtlichen Schutz zu fordernde Erfindungshöho. •1. Zu diesem Ergebnis muß man schon dann gelangen, v/onn man lediglich die beiden vorbekannten Lösungen des britischen Patentes 683 299‘(Gentle-Patentesi) unddes US-Patentes 2 766 872 (Pillsbury-Patentos) berücksichtigt, denn da3 Streitpatent stellt, wie schon der Nichtigkeitssenat und der gerichtliche Sachverständige zutreffend angenommen haben, im Grunde nicht mehr dar als die naheliegende gemeinsame Nutzung von Mitteln, die in den beiden vorbokannten Konstruktionen einzeln bereits benutzt waren: in den Figuren 4 und 5 der Zeichnung des Gontle-Patentcs sind die Scheibe zu mehr als der Hälfte ihrer eigenen Länge überragende Schaufeln bereits gezeigt (Merkmal 3 des Streitpatentes), die Figuren 3 bis 10 zur Zeichnung dos Pillsbury-Patentes zeigen nach hinten konvex gekrümmte Schaufeln (Merkmal 5 a des Streitpatentes). In beiden vorgenannten Konstruktionen haben zudem die Schaufeln Tragrinnenform im Sinne des Merkmales 5 b des Streitpatentes, Zu berücksichtigen ist sodann auch das US-Patent 2 340 657 (Goortzen-Patent). Es zeigt zwar einen mit zwei, Wurfscheiben versehenen Schleudere treuer, mithin eine Konstruktion anderer Art; immerhin sind dort die Schaufeln nicht nur gekrümmt, sondern sie ragen auch -v/onngleich nur mäßig - über den Scheibenumfang hinaus. Lies spricht jedenfalls dafür, daß kein Vorurteil bestand, die beiden in Rede stehenden Mittel gemeinsam zu benutzen. Was dabei die Drehrichtung betrifft - indirekt also auch die Frage der Konvexität der Schaufelkrümmung nach hinten oder aber nach vorne so fehlt es bezüglich der Drehrichtung beim Goortzen-Patent an einer klaren Aussage* Gerade dies aber mußte den Fachmann veranlassen, hierüber klare Vorstellungen zu gewinnen, gegebenenfalls durch Ausprobieren, Dabei mußte es naheliogen, die Scheibe zunächst einmal so rotieren zu lassen, wie es im Streitpatent empfohlen ist, denn gerade diese Drehrichtung (und damit auch die Konvexität der Schau-felkrümmung nach hinten) war im Pilisbury-Patent an zahlreichen Stollen der Beschreibung mit besonderem Nachdruck als die technisch sinnvolle Lösung im Falle der Verwendung gekrümmter Schaufeln bezeichnet. Die Verwendung eines aufrecht stehenden Scheibenrandes war zwar in den drei älteren Konsiruktionen iiiiöht gezeigt. Dies kann aber schon um deswillen der Kombination dos Streitpatentes keinen erfinderischen Rang verleihen, weil im Streitpatent ein bloßer Halterand, nicht aber ein Rand mit Führungsfunktion offenbart ist (vgl. oben zu VI 2 c). Es handelt 3ich beim Scheibenrand, wie schon ausgeführt, um eine je nach den Ausgangobedingungon gebotene oder vielleicht nur sinnvolle oder schließlich sogar entbehrliche Vorkehrungsmaßnahme, die lediglich ein Herabfallen dos Streugutes von der rotierenden Scheibe vermeiden soll. Die Einplanung und die konstruktive Durchführung einer solch einfachen Vorkehrungsmaßnahme setzt lediglich rein handwerkliche Überlegungen voraus. Zudem war ein bloßer Halterand für Streugut schon in dem Streuer nach der US-Patentschrift 1 733 562, Figur 2 der Zeichnung, dargeotellt. 29 Nach alledem gelangte der Sonat auf Grund der eingehenden mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen zu dem Ergebnis, daß dem Anspruch 1 des Stx'oitpatento in der von der Beklagten mit ihrem Hauptantrag verteidigten Fassung ausreichende Erfindungshöhc nicht zugebilligt -werden kann. 2. Was den ©rsten^Hilfsantrag betrifft, so ist in den Ausführungen zur Frage der Offenbarung (oben zu IV) bereits dargelegt, daß die wörtliche Aufnahme des Merkmales des tangentialen Schaufelansatzes (aus dem erteilten Anspruch 2) in den Anspruch 1 den dort genannten Gegenstand der Erfindung nicht etwa einengt sondern lediglich verdeutlicht. Die Feststellung, daß es an der für den patentrochtlichen Schutz zu fordernden Erfin-dungshöho fohlt, gilt somit auch für den Hauptanspruch gemäß dem ersten Hilfsantrag. 3* Gemäß dem zweiten Hilfsantrag der Beklagten soll auch das kennzeichnende Merkmal des erteilten Anspruches 3 in die Kombination des Hauptanspruclios auf genommen; werden. Hiernach sollen die Seitenflächen, welche die Schaufeln bilden, "einen Winkel von weniger als 90° einschließen”. Diese besondere Hinnenform ist jedoch schon im Gentle-Patent, Figuren 4 und 5 der Zeichnung (vgl. hierzu die dortigen Bezugszeichen 31 und 32), dar-gostellt; in der Beschreibung (S. 1 rechts, Z. 77 ff) heißt es hierzu, die Vertcilerochaufeln 31» 32 der Figur 4 seien "im Querschnitt kanalförmig ausgebildet" und die Basis jedes Kanaloo sei "seitlich so geneigt, daß eine schräg abfallende Stützlcisto 33 gebildet wird”* Das im zv/eiten Hilfsantrag für den Hauptanspruch zusätz- lieh verlangte Merkmal war somit für Schleuderstreuer bereits bekannt* Davon abgesehen lag es aber auch nahe, die beiden Schenkel der Schaufolrinnen spitzwinklig zueinander auszurichten, wenn schon das Stx'eugut in den Schaufeln gesammelt und Uber den Schoibenumfang hinaus bis an die Schaufelenden gebracht werden soll, um erst von dort fortgeschleudert zu werden. Die Mi tauf nähme dieses Merkmals in den Hauptanspruch (Fassung gemäß dem zweiten Hilfsantrag) macht somit die Kombination nicht erfinderisch. VIII. Eine Leistung erfinderischen Ranges wäre auch dann nicht zu bejahen, wenn in erteilten Unteranspruchon genannte, in die verschiedenen Fassungen des verteidigten Hauptanspruches nicht übernommene weitere Merkmale - sei es nun einzeln, sei es in ihrer Gesamtheit - in die Kombination aufgenommen würden: Die radiale Ausrichtung der Schaufelenden (verbleibendes_Merkmal_des_pr-toiltpn^Ansprüchen^2) ist eine fast zwangsläufige Folge des tangentialen Schaufelansatzes. Die Verjüngung des Winkels der beiden Schaufelrinnenschenkel nach außen hin (örteilter_Anspruch^^dos^Stroitpatentes.) ist durch das Pilisbury-Patent wenn nicht vorweggenommen, so doch zu demindest nahegelegt, denn dort sind in den Figuren 3 bis 10 der Zeichnung Schaufeln gezeigt, bei donen durch Biogen und Verändern des Blochquerschnittes die das Streugut tragende Kniokfalte nicht nur nach außen an-steigt, sondern auch in der Winkelung der Schenkel bewußt verjüngt ist, um so das Streugut vor seinem Abwurf vom Schaufclende möglichst kompakt zu ballen. Schließlich 3ind in den beiden US-Patentschriften 892 553 (Figur 2) sowie 2 340 657 (Figur 2, Goertzen-Patont) bereits Schaufeln gezeigt, die gegenüber der Scheibe nach aiißen hin aufwärts verlaufen (^J?nnzeichnende ^er- t eil-ten_5„ ^£i?_ Streitpatentes,). IXo Aus dem vorstehend unter VIII Largelogton ergibt sich, daß die noch im Streit befindlichen Unteransprüche keinen eigenen erfinderischen Gehalt aufweisen. Sie können daher nach Wegfall des Hauptanspruchs keinen Bestand haben. X, Nach allem war die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Die KostenentScheidung beruht auf § 42 Abs. 3 PatG in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2 und 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG. Sie bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites. Spreng Löscher Claßen Schneider Ballhaus