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BGH · X ZR 34/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 34/83

Im Umfang des Klage-Hilfsantrags wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht, und zwar an den 20. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurück gewiesen und auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts abgeändert. Entsche idungsgrunde Die Revision hat hinsichtlich des Hauptantrags der Klage auf Überprüfung der Rechnungslegung der Beklagten durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer Erfolg. Da das Berufungsgericht über den Hilfsantrag der Klägerin nicht entschieden hat ist das angefochtene Urteil auch insoweit aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 1. Im ersten Revisionsurteil hat der erkennende Senat den ausdrücklichen Hinweis gegeben, daß die Abweisung des damaligen Hauptantrags auf Überprüfung der Rechnungslegung der Beklagten vom 3. Die Zurückstellung aller Bedenken des Berufungsgerichts erscheine geboten, weil die Klägerin den Antrag auf Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer als Haup.tantrag gestellt und dargelegt habe, daß ihr selbst eine ausreichende Überprüfung der Rechnungslegung weder möglich noch zu demutbar sei, weil die Erfüllung der Hilfsanträge für die Beklagten erst recht unzu demutbar erscheine und vor allem, weil die Beklagten durch die Verpflichtung entsprechend den Hilfsanträgen in ihren Geheimhaltungsinteressen noch härter getroffen würden als durch die Überprüfung der Rechnungslegung durch einen teilweise zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer. - Kreuzbodenventilsäcke II), nicht aber die Überprüfung der vom Verpflichteten dem Berechtigten bereits erteilten Rechnungslegung durch einen Wirtschaftsprüfer. Jedoch findet die Rechnungslegung im Zusammenhang mit der Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 259 BGB statt und dürfen die Mittel, mit denen dem Berechtigten die erforderlichen Informationen verschafft werden, diese gesetzliche Regelung nicht sprengen. Als einzige abschließende und erschöpfende Sanktion zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgeteilten Rechnung sieht § 259 Abs. 2 BGB die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt vor, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind (siehe Ikels, Die Rechnungslegung gemäß § 259 Abs. 1 BGB, Diss. Weitere Sanktionen zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Rechnung mitgeteilten Angaben über die Einnahmen nennt das Gesetz nicht. Er hat jedoch keine andere oder weitere Sanktion zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Rechnung mitgeteilten Angaben über die Einnahmen vorgesehen als die Eidesleistung, die heute durch die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt ersetzt ist. Führt eine solche Bucheinsicht voraussichtlich leichter und schneller zu dem Ziel, dem Berechtigten Gewißheit über lizenzpflichtige Geschäfte zu verschaffen, so kann das im Einzelfall zu dem Fehlen des Rechtsschutzinteresses für die Heranziehung des Schuldners zur Abgabe der Versicherung an Eides Statt führen (vgl. Das Reichsgericht hat schon ausgesprochen, daß die Leistung des Offenbarungseides, dem - wie gesagt - heute die Versicherung an Eides Statt entspricht, - abgesehen von der Möglichkeit der Klage auf Vervollständigung der Rechnung - regelmäßig das einzige gesetzlich gegebene Zwangsmittel zur Erzielung einer vollständigen Auskunft ist (RG Das Recht 1920 Nr. 867). Das Oberlandesgericht Frankfurt hat den zur Rechnungslegung Verpflichteten, dessen Rechnung in einzelnen Punkten als unrichtig beanstandet wird, nicht für verpflichtet angesehen, von sich aus die Bucheinsicht durch einen neutralen Buchprüfer anzubieten (NJW 1964, 821). Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt (aaO) unter Berufung auf Entscheidungen des RG (GRUR 1942, 153) und des Bundesgerichtshofs (GRUR 1962, 354, 356) den Patentinhaber für berechtigt erklärt, nicht nur Rechnungslegung, "sondern zugleich auch deren Nachprüfung durch eine unparteiische sachverständige Vertrauensperson" zu verlangen, kann sich dies nach dem Inhalt der zitierten Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nur auf den Wirtschaftsprüfervorbehalt hinsichtlich bestimmter Angaben, nämlich der Mitteilung der Namen der Abnehmer beziehen. Die Zubilligung eines Anspruchs auf Überorüfung der in einer Rechnungslegung enthaltenen Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer, für den der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt keine Begründung enthält, entbehrt jedenfalls einer gesetzlichen Grundlage. Im Schrifttum wird, soweit ersichtlich, nirgends der Standpunkt vertreten, Treu und Glauben (5 242 3GB) geböten es, bei einem Verdacht einer unrichtigen oder unvollständigen Rechnungslegung einen Anspruch auf eine Überprüfung der gelegten Rechnung durch einen neutralen vereidigten Wirtschaftsprüfer zu gewähren. Das Gesetz beschränkt zwar die Verpflichtung zur Abgabe einer Versicherung an Eides Statt auf die Vollständigkeit der Einnahmen (§ 259 Abs. 2 BGB), über deren Höhe im vorliegenden Falle kein Streit und keine Ungewißheit besteht. 12 Nebelscheinwerfer) hat einen von dem in S 259 Abs. 1 BGB als mit "Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung" beschriebenen Gegenstand der Rechenschaftsablegung abweichenden Inhalt. Deshalb ist auch bei der Rechnungslegung über den Verletzergewinn die eidesstattliche Versicherung zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Rechnung enthaltenen Angaben über die den Gewinn mindernden Kosten des Verletzers auf diese Angaben zu erstrecken. Mag dieses Druckmittel wegen des jeder Schätzung innewohnenden Beurteilungsspielraumes im Hinblick auf die Strafsanktion gegen die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt {% 156 StGB) auch nur eine abgeschwächte Wirkung zeitigen, so gebietet es Treu und Glauben nicht, das Regelungssystem der §$ 259 bis 261 BGB bei der Rechnungslegung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte völlig zu verlassen und beim Verdacht der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in der gelegten Rechnung Die vom Gesetz im Fall von Zweifeln an der Erfüllung der Sorgfaltspflichten vorgesehene Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung soll der Überprüfung der Zuverlässigkeit der Erklärung der Beklagten dienen, schließt die Vorbereitung des Rechtsstreits um die Herausgabe des Geschuldeten, hier des Schadensersatzes, ab und läßt keinen Raum für einen weitere Anspruch auf Überprüfung der Rechnungslegung durch einen Wirtschaftsprüfer . Wegen der Schwäche des Druckmittels der Abgabe der Versicherung an Eides Statt bei Rechnungen, die weitgehend auf Schätzungen beruhen, ist dem Anspruch des Informationsberechti< ten auf Vollständigkeit der Informationen über die der Schätzui zugrunde liegenden feststellbaren Tatsachen Rechnung zu tragen und ihm deshalb bei Lücken, wie sie in der Rechnungslegung der Beklagten zutage getreten sind, der Anspruch auf Ergänzung der 1979, § 259, Rdz. 17), kann von einer Rechnung im Sinne von § 259 Abs. 2 BGB gesprochen werden, bei der der Berechtigte unter den in § 259 Abs. 2 BGB genannten Voraussetzungen die Erhärtung durch Versicherung an Eides Statt verlangen kann. Da das Berufungsgericht über den auf Ergänzung der Rechnungslegung gerichteten Hilfsantrag der Klägerin nicht entschieden hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat über den Hilfsantrag der Klägerin an Hand des gegenüber dem ersten Revisionsurteil veränderten Klageantrages und der inzwischen abgegebenen weiteren Erklärungen der Beklagten unter Heranziehung der Gründe des ersten Revisionsurteils anderweit zu verhandeln und entscheiden. Wegen des noch ungewissen Ausgangs den Hilfsantrag der Klägerin ist die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht zu überlassen.

Zitierte Normen: § 565 ZPO § 259 BGB § 254 ZPO § 259 BGB § 565 ZPO
BGBRechnungslegungÜberprüfungRechnungBerufungsgerichtAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja

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BGHZ:	ja
 PatG 1981 § 139; BGB $ 259
Dampffrisierstab II
Ein gesetzlicher Anspruch auf Überprüfung einer gelegten Rech nung durch einen Wirtschaftsprüfer besteht nicht.
BGH, Urt. v. 3. Juli 1984 - X ZR 34/83 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 3. Juli 1984 Meyer ,
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
X ZR 34/83	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der EflB Elektro-Forschungs- und Produktionsgesellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, Rudolf	und	Dipl.-Ing. Kurt Sei
 Straße ■,
2. des Kaufmanns Otto H
Straße
 Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die BrMME-MyflBi Company, gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten Dr. Herman So|B, SB PflB Avenue, nHBB,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 Dr
2&
2	-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1984 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Prof. Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. August 1983 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 1980 wird unter Abweisung auch der im Berufungsrechtszug erweiterten Klage im Umfang des Hauptantrags zurückgewiesen.
Im Umfang des Klage-Hilfsantrags wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht, und zwar an den 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
3	-Tatbes tand
 Im ersten Revisionsurteil vom 16. September 1982 - X ZR 54/81 - (GRUR 1982, 723 ff - Dampffr isierstab), auf das wegen des Sachverhalts verwiesen wird, hat der erkennende Senat wegen des Klageantrags auf Überprüfung der Abrechnung vom 3. Februar 1977 die Revision gegen das insoweit klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts zurückgewiesen und die Sache wegen des Hilfsantrags auf Ergänzung der Abrechnung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin beantragt (Hauptantrag),
die Beklagten zu verurteilen, ihre Rechnungslegungen vom 26. November 1979 und 24. März 1983 durch einen Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen, dem die Beklagten Einblick in Geschäftsunterlagen zu gewähren und alle für die Nachprüfung bedeutsamen Fragen zu beantworten hätten, insbesondere die im Hilfsantrag bezeichneten Informationen zu erteilen und Einblick in die darin genannten Unterlagen zu gewähren hätten.
Hilfsweise hat die Klägerin beantragt.
die Beklagten zu verurteilen, die genannten
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Rechnungslegungen durch die Mitteilung näher bezeichneter Angaben und die Vorlage bestimmter Unterlagen zu ergänzen.
Die Beklagten haben die Zurückweisung der Berufung der Klägerin sowie auf ihre Berufung die Abänderung des landgericht liehen Teilurteils zu ihren Gunsten und Klageabweisung beantragt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurück gewiesen und auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts abgeändert. Es hat die Beklagten nach dem Hauptantrag verurteilt.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Berufungsurteils mit der Fassung des von ihr in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrags, begehrt.
Entsche idungsgrunde
 Die Revision hat hinsichtlich des Hauptantrags der Klage auf Überprüfung der Rechnungslegung der Beklagten durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, Zurückweisung der Berufung der Klägerin und Klageabweisung in diesem Punkte. Da das Berufungsgericht über den Hilfsantrag der Klägerin nicht entschieden hat ist das angefochtene Urteil auch insoweit aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
I.
1.	Im ersten Revisionsurteil hat der erkennende Senat den ausdrücklichen Hinweis gegeben, daß die Abweisung des damaligen Hauptantrags auf Überprüfung der Rechnungslegung der Beklagten vom 3. Februar 1977 keine Vorwegnahme der sachlichen Entscheidung über ein Klagebegehren bedeute, das auf eine Überprüfung der maßgeblichen Rechungslegung durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer abziele.
2.	Das Berufungsgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt:
Es sei gehalten, den Hilfsantrag für begründet zu erachten
"Dann aber erscheine es angemessen, daß es seine bereits im

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ersten Berufungsurteil geäußerten schwerwiegenden Bedenken gegen eine Entscheidung nach dem Hauptantrag zurückstelle und nach diesem erkenne" (S. 12 Abs. 4 und S. 20/21 des Berufungsurteils) . Es müsse auch weitere Bedenken zurückstellen (S. 21 Abs. 1). Die Zurückstellung aller Bedenken des Berufungsgerichts erscheine geboten, weil die Klägerin den Antrag auf Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer als Haup.tantrag gestellt und dargelegt habe, daß ihr selbst eine ausreichende Überprüfung der Rechnungslegung weder möglich noch zu demutbar sei, weil die Erfüllung der Hilfsanträge für die Beklagten erst recht unzu demutbar erscheine und vor allem, weil die Beklagten durch die Verpflichtung entsprechend den Hilfsanträgen in ihren Geheimhaltungsinteressen noch härter getroffen würden als durch die Überprüfung der Rechnungslegung durch einen teilweise zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer. Die Verurteilung nach dem Hauptantrag entspreche den Interessen beider Parteien besser als die Verurteilung nach dem Hilfsantrag, die das Berufungsgericht nach § 565 Abs. 2 ZPO aussprechen müßte und ohne diese Bindungswirkung nicht ausgesprochen haben würde.
3.	Diese prozeßordnungswidrige Begründung läuft im Ergebnis darauf hinaus, die Beklagten in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit einer nach Ansicht des Berufungsgerichts weniger stark in das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten eingreifenden Verpflichtung zu belasten, als das bei einer Verurteilung der Beklagten zur Ergänzung der Rechnungslegung
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nach dem Hilfsantrag der Klägerin der Fall wäre. Eine derartige Abwägung kann jedoch nur mit den vom Gesetz zugelassenen Mitteln stattfinden, die dem Zweck dienen, dem verletzten Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts die notwendigen Informationen zu verschaffen, die er benötigt, um die Höhe des Schadens zu bestimmen, wozu auch der herauszugebende Verletzergewinn zählt (BGH GRUR 1974, 53 ff - Nebelscheinwerfer), und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnung nachzuprüfen (BGH aaO, m.w.Nachw.).
Zu diesen Mitteln zählt die bei Patentverletzungen gewohnheitsrechtlich anerkannte Verpflichtung zur Rechnungslegung (BGH GRUR 1962, 398, 400 li. Sp. - Kreuzbodenventilsäcke II), nicht aber die Überprüfung der vom Verpflichteten dem Berechtigten bereits erteilten Rechnungslegung durch einen Wirtschaftsprüfer. Zwar verbietet sich bei der Rechnungslegung wegen Patentverletzung eine wörtliche Anwendung des 6 259 BGB (BGH aaO). Jedoch findet die Rechnungslegung im Zusammenhang mit der Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 259 BGB statt und dürfen die Mittel, mit denen dem Berechtigten die erforderlichen Informationen verschafft werden, diese gesetzliche Regelung nicht sprengen.
Das Gesetz bestimmt in $ 259 BGB den Inhalt der Verpflichtung zur Rechenschaftslegung. Der Verpflichtete hat danach dem Berechtigten "eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen". Als einzige abschließende und erschöpfende Sanktion zur Sicherstellung der
 Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgeteilten Rechnung sieht § 259 Abs. 2 BGB die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt vor, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind (siehe Ikels, Die Rechnungslegung gemäß § 259 Abs. 1 BGB, Diss. Hamburg, 1976, S. 159). Weitere Sanktionen zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Rechnung mitgeteilten Angaben über die Einnahmen nennt das Gesetz nicht. Die Materialien zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben, daß der Gesetzgeber bei der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches durchaus erkannt hat, daß sich der Berechtigte "wegen seiner mangelhaften Kenntnis der maßgebenden Verhältnisse gegenüber dem Verpflichteten in einer schlimmen Lage befinde" (siehe Mugdan, Die gesammelten Materialien zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band, 1899, S. 301 - Motive S. 538 -? S. 499 - Motive S. 893; und S. 1223 ff - S. 3135 ff der Protokolle). Er hat jedoch keine andere oder weitere Sanktion zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Rechnung mitgeteilten Angaben über die Einnahmen vorgesehen als die Eidesleistung, die heute durch die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt ersetzt ist. In Lizenzverträgen sichern sich die Lizenzgeber zuweilen gegen die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Rechnungslegung über lizenzpflichtige Geschäfte, indem sie sich ein Bucheinsichtsrecht durch einen neutralen Buchprüfer einräumen lassen, wobei die Kosten der Buchprüfung vom Rechnungslegungspflichtigen
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zu zahlen sind, wenn eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Rechnungslegung zu dem Nachteil des Lizenzgebers testgestellt wird. Führt eine solche Bucheinsicht voraussichtlich leichter und schneller zu dem Ziel, dem Berechtigten Gewißheit über lizenzpflichtige Geschäfte zu verschaffen, so kann das im Einzelfall zu dem Fehlen des Rechtsschutzinteresses für die Heranziehung des Schuldners zur Abgabe der Versicherung an Eides Statt führen (vgl. BGHZ 55, 201, 206 f; Reimer Schmidt in Soergel/Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch 10. Aufl. 1967, §§ 259 - 261 Rdz.
14). Das Reichsgericht hat schon ausgesprochen, daß die Leistung des Offenbarungseides, dem - wie gesagt - heute die Versicherung an Eides Statt entspricht, - abgesehen von der Möglichkeit der Klage auf Vervollständigung der Rechnung - regelmäßig das einzige gesetzlich gegebene Zwangsmittel zur Erzielung einer vollständigen Auskunft ist (RG Das Recht 1920 Nr. 867). Das Oberlandesgericht Frankfurt hat den zur Rechnungslegung Verpflichteten, dessen Rechnung in einzelnen Punkten als unrichtig beanstandet wird, nicht für verpflichtet angesehen, von sich aus die Bucheinsicht durch einen neutralen Buchprüfer anzubieten (NJW 1964, 821). Dem haben Keller (Münchener Kommentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 2, 1979, § 259 Rdz. 27) und Reimer Schmidt (in Soergel/Siebert, aaO, §§ 259 - 262, Rdz. 12) zugestimmt. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt (aaO) unter Berufung auf Entscheidungen des RG (GRUR 1942, 153) und des Bundesgerichtshofs (GRUR 1962, 354, 356) den Patentinhaber für berechtigt erklärt, nicht nur Rechnungslegung, "sondern zugleich
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auch deren Nachprüfung durch eine unparteiische sachverständige Vertrauensperson" zu verlangen, kann sich dies nach dem Inhalt der zitierten Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nur auf den Wirtschaftsprüfervorbehalt hinsichtlich bestimmter Angaben, nämlich der Mitteilung der Namen der Abnehmer beziehen. Die Zubilligung eines Anspruchs auf Überorüfung der in einer Rechnungslegung enthaltenen Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer, für den der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt keine Begründung enthält, entbehrt jedenfalls einer gesetzlichen Grundlage. Im Schrifttum wird, soweit ersichtlich, nirgends der Standpunkt vertreten, Treu und Glauben (5 242 3GB) geböten es, bei einem Verdacht einer unrichtigen oder unvollständigen Rechnungslegung einen Anspruch auf eine Überprüfung der gelegten Rechnung durch einen neutralen vereidigten Wirtschaftsprüfer zu gewähren. Esser/Schmidt (Schuldrecht, Band I Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 1984, S. 208) führen aus, das BGB gewähre mit der Versicherung an Eides Statt noch keine Möglichkeit zur sachlichen Nachprüfung der Richtigkeit einer gelegten Rechnung. Sie meinen, es hänge von den Umständen ab, ob im Einzelfall die Überprüfung der Rechnung einem neutralen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer überlassen werden müsse. Das Gesetz beschränkt zwar die Verpflichtung zur Abgabe einer Versicherung an Eides Statt auf die Vollständigkeit der Einnahmen (§ 259 Abs. 2 BGB), über deren Höhe im vorliegenden Falle kein Streit und keine Ungewißheit besteht. Der Gesetzgeber hat von einer Erstreckung der Eidespflicht auf die Angaben
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- ii -
über die Ausgaben abgesehen, weil es ihrer nicht bedürfe. Der Verpflichtete werde aus eigenem Interesse mit seinen Ansprüchen nicht zurückhalten. Lasse er pflichtwidrig Auslagen aus der Rechnung weg, so sei er dem Berechtigten zu dem Schadensersatz verpflichtet. Diese Schadensersatzpflicht genüge, um einen Druck auf den Rechnungslegungspflichtigen auszuüben und ihn zu veranlassen, seine Auslagen bei der Rechnungslegung vollständig zu liquidieren. Des weiteren Zwanges bedürfe es hierzu nicht. Außerdem sei es eine unbillige Zumutung, daß der Verpflichtete die Richtigkeit der Ansprüche beschwören solle, die er gegen den Berechtigten erheben wolle. Ob seine Ansprüche berechtigt seien, werde sich gegebenenfalls in einem Rechtsstreit zeigen, in dem er sie darzulegen und zu beweisen habe (siehe dazu Mugdan, aaO, S. 1227 zu S. 3146/3147 der Protokolle). Die Anwendung des § 259 Abs. 2 BGB nach seinem Wortlaut und nach seiner Entstehungsgeschichte würde bedeuten, daß dem wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts Rechnungslegungspflichtigen kein Zwang drohe, wegen seiner Angaben über seine Unkosten bei der Herstellung und beim Vertrieb das Schutzrecht verletzender Gegenstände seine Versicherung an Eides Statt abgeben zu müssen, selbst wenn Grund zu der Annahme besteht, daß sie nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind.
Die gewohnheitsrechtlich anerkannte, nach Inhalt und Umfang dem Grundsatz von Treu und Glauben unterstehende Rechnungslegungspflicht des Schutzrechtsverletzers (BGH GRUR 1974, 53, 54 -
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 Nebelscheinwerfer) hat einen von dem in S 259 Abs. 1 BGB als mit "Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung" beschriebenen Gegenstand der Rechenschaftsablegung abweichenden Inhalt.
Bei der nicht gesetzlich geregelten Informationspflicht zur Rechnungslegung bei der Schutzrechtsverletzung ist zu berücksichtigen, daß ihr Inhalt mit der Pflicht zur Herausgabe des Verletzergewinns (BGH aaO) und der damit verbundenen Interessenlage in Einklang stehen muß. Für die Abgrenzung solcher Informationspflichten steht die Regelung des § 259 Abs. 1 BGB als ein Beispiel für die den Informationsinteressen und -zwecken zu entnehmenden Möglichkeiten der inhaltlichen Ausgestaltung der Informationspflicht zur Verfügung. Unmittelbar auf den in § 259 Abs. 1 BGB genannten Gegenstand bezieht sich die in § 259 Abs. 2 BGB festgelegte Formel der eidesstattlichen Versicherung. Die auf einen anderen Informationsgegenstand gerichtete Vorschrift des § 260 BGB zeigt, daß der Gesetzgeber die Formel der eidesstattlichen Versicherung dem jeweiligen Gegenstand anpaßt. Darüber hinaus erlaubt § 261 Abs. 2 BGB dem die Versicherung abnehmenden, aber auch dem über die Bekräftigungsformel entscheidenden Gericht eine Anpassung der Formel an die jeweiligen Umstände (BGH LM Nr. 3 Bl. 2 zu § 254 ZPO m.w.Nachw.).
Ist - wie zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits - ein Schadenersatzanspruch festgestellt, die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes jedoch noch offen, dann wird die Information über alle, insbesondere die der Ermittlung der für den erzielten
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Gewinn maßgebenden Gestehungskosten dienenden Rechnungsposten ebenso zu dem Inhalt des Informationsanspruchs (vgl. Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses, S. 297,
355, 358), wie bereits für den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten und die Auskunftspflicht des Testamentsvollstreckers anerkannt ist, um Machenschaften des Schuldners bei den Passiva zu verhindern (BGHZ 33, 373, 375 m.w.Nachw.).
Deshalb ist auch bei der Rechnungslegung über den Verletzergewinn die eidesstattliche Versicherung zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Rechnung enthaltenen Angaben über die den Gewinn mindernden Kosten des Verletzers auf diese Angaben zu erstrecken.
Zwar können zur Feststellung der Unkosten des Verletzers mangels besonderer buchmäßiger Erfassung oder anderer Unterlagen Schätzungen notwendig sein. Das Reichsgericht hat derartige Schätzungen in die Verpflichtung zur eidlichen Erhärtung nach § 259 Abs. 2 BGB einbezogen (RGZ 125, 256, 258- Glühlampen).
Mag dieses Druckmittel wegen des jeder Schätzung innewohnenden Beurteilungsspielraumes im Hinblick auf die Strafsanktion gegen die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt {% 156 StGB) auch nur eine abgeschwächte Wirkung zeitigen, so gebietet es Treu und Glauben nicht, das Regelungssystem der §$ 259 bis 261 BGB bei der Rechnungslegung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte völlig zu verlassen und beim Verdacht der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in der gelegten Rechnung
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enthaltenen Angaben neben oder anstelle des Anspruchs auf Abgabe einer Versicherung an Eides Statt im Wege der Rechtsfortbildung einen Anspruch auf Überprüfung der Rechnung durch einen neutralen vereidigten Sachverständigen zu gewähren.
Die vom Gesetz im Fall von Zweifeln an der Erfüllung der Sorgfaltspflichten vorgesehene Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung soll der Überprüfung der Zuverlässigkeit der Erklärung der Beklagten dienen, schließt die Vorbereitung des Rechtsstreits um die Herausgabe des Geschuldeten, hier des Schadensersatzes, ab und läßt keinen Raum für einen weitere Anspruch auf Überprüfung der Rechnungslegung durch einen Wirtschaftsprüfer .
Das führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin sowie zur Abwei sung des Hauptantrags der Klägerin.
II.
Wegen der Schwäche des Druckmittels der Abgabe der Versicherung an Eides Statt bei Rechnungen, die weitgehend auf Schätzungen beruhen, ist dem Anspruch des Informationsberechti< ten auf Vollständigkeit der Informationen über die der Schätzui zugrunde liegenden feststellbaren Tatsachen Rechnung zu tragen und ihm deshalb bei Lücken, wie sie in der Rechnungslegung der Beklagten zutage getreten sind, der Anspruch auf Ergänzung der
 
gelegten Rechnung nicht zu versagen (vgl. Stürner aaOf S. 351 f) .
Erst wenn die auch Schätzungsgrundlagen umfassende Rechnungslegung unter Beachtung dieser Voraussetzungen abgeschlossen ist, also keine Ergänzung mehr aussteht (vgl. Staudinger/Selb Kommentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Auft. 1979, § 259, Rdz. 17), kann von einer Rechnung im Sinne von § 259 Abs. 2 BGB gesprochen werden, bei der der Berechtigte unter den in § 259 Abs. 2 BGB genannten Voraussetzungen die Erhärtung durch Versicherung an Eides Statt verlangen kann.
Da das Berufungsgericht über den auf Ergänzung der Rechnungslegung gerichteten Hilfsantrag der Klägerin nicht entschieden hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung erfolgt gemäß § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO an den 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
III.
Das Berufungsgericht hat über den Hilfsantrag der Klägerin an Hand des gegenüber dem ersten Revisionsurteil veränderten Klageantrages und der inzwischen abgegebenen weiteren Erklärungen der Beklagten unter Heranziehung der Gründe des ersten Revisionsurteils anderweit zu verhandeln und entscheiden.
des Rechtsstreits übe
 
IV.
Wegen des noch ungewissen Ausgangs den Hilfsantrag der Klägerin ist die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht zu überlassen.
Bruchhausen	Ochmann	Windisch
 Brodeßer
 von Albert