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BGH

Gericht: BGH

Beides genügt bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht, um aus der Sicht der Klägerin Mißtrauen an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen. Die dem Sachverständigen durch die Satzung der Vereinigung auferlegte Pflicht zur Wahrung und Förderung der Interessen der Mitglieder bezieht sich nach Wortlaut und Sinnzusammenhang allein auf seine Aufgaben als Verbandsvertreter. Auch der Umstand, daß der Sachverständige den Kläger persönlich und als Mitglied der Vereinigung kennt, kann bei objektiver Betrachtung einer vernünftigen Partei, auf deren Sicht im Rahmen der Ablehnungstatbestände abzustellen ist, allein keinen Grund geben, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln.

Zitierte Normen: § 406 ZPO
SichtsachverständigMitgliedSachverständigegründenGrundKlägerinVereinigung

Volltext der Entscheidung

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, den Sachverständigen Prof. Dr. med. Peter Eckert wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 406 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 42 ZPO kann ein Sachverständiger abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Solche Gründe hat die Klägerin nicht dargelegt. Zur Begründung ihres Ablehnungsantrags hat sie sich darauf bezogen, daß der Sachverständige Präsident einer Vereinigung sei, der auch der Beklagte angehöre, und daß er in seiner Funktion als Präsident der Vereinigung nach deren Satzung gehalten sei, die Interessen ihrer Mitglieder zu fördern und zu wahren. Beides genügt bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht, um aus der Sicht der Klägerin Mißtrauen an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen.
Die dem Sachverständigen durch die Satzung der Vereinigung auferlegte Pflicht zur Wahrung und Förderung der Interessen der Mitglieder bezieht
 sich nach Wortlaut und Sinnzusammenhang allein auf seine Aufgaben als Verbandsvertreter. Daß sie ihn auch darüber hinaus auch bei seinen sonstigen Tätigkeiten binden soll oder auch nur bindet, kann der Regelung ernsthaft nicht entnommen werden. Auch der Umstand, daß der Sachverständige den Kläger persönlich und als Mitglied der Vereinigung kennt, kann bei objektiver Betrachtung einer vernünftigen Partei, auf deren Sicht im Rahmen der Ablehnungstatbestände abzustellen ist, allein keinen Grund geben, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln.
Rogge
 Jestaedt
Melullis
 Keukenschrijver
Meier-Beck