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BGH · X ZR 33/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 33/83

Dr. Windisch und von Albert für Recht erkannt Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Feststellungsbegehren der Klägerin abgewiesen worden ist, daß die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Mangelhaftigkeit des mit Lizenzvertrag vom 15. März 1976 überlassenen Stahlbeton-Kugeltank-Systems mit Polyamid-Innentank, insbesondere wegen Verbeulung des Innentanks, freizustellen, sofern es sich um Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit von Tanks handelt, die bis zu dem Zeitpunkt der Kündigung des Lizenzvertrages unter der Lizenz der Beklagten zu 1 verkauft worden sind, und mit Aus-nähme solcher Schäden, welche nachweislich durch Fertigungs- und/oder Einbaufehler der Klägerin verursacht sind. festzustellen, daß die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, den ihr infolge der Mangelhaftigkeit des mit Lizenzvertrag vom 15, März 1976 überlassenen Stahlbeton-Kugeltank-Systems mit Polyamid-Innentank, insbesondere wegen Verbeulung des Innentanks, entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen und sie von einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter wegen der vorgenannten Mangelhaftigkeit freizustellen mit Ausnahme solcher Schäden an den von ihr gefertigten Tanks, welche nachweislich durch Pertigungs- uhd/oder Einbaufehler verursacht sind. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung festzustellen, daß die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, sie von einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter freizustellen von Ansprüchen aus der Mangelhaftigkeit des mit Lizenzvertrag vom 15. überlassenen Stahlbeton-Kugeltank-Systems mit Polyamid-Innentank, insbesondere wegen Verbeulung des Innentanks, jedoch mit Ausnahme solcher Schäden, welche nachweislich durch Fertigungs- und/oder Einbaufehler der Klägerin verursacht sind. In der Revisionsverhandlung hat die Klägerin erklärt, daß sich ihr Feststellungsantrag auf die bis zu dem Zeitpunkt der Kündigung des Lizenzvertrages unter der Lizenz der Beklagten zu 1 verkauften Tanks beziehe. Die Revision der Klägerin führt im Umfang ihres Feststellungsbegehrens zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Auffassung der Beklagten, die Klägerin habe durch ihren auf das Feststellungsbegehren gerichteten Revisionsantrag ihr Rechtsmittel teilweise zurückgenommen, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch in der Erklärung der Klägerin, ihr Feststellungsbegehren beziehe sich nur auf die unter der Lizenz der Beklagten zu 1 verkauften Kugeltanks, keine teilweise Rücknahme, sondern lediglich eine Klarstellung des Feststellungsbegehrens, da weitergehende Ansprüche der Klägerin zu keinem Zeitpunkt zur Entscheidung standen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Haftung der Beklagten wegen fehlender technischer Brauchbarkeit des Lizenzgegenstandes sei in Nr. 9 Satz 2 des Lizenzvertrages ausgeschlossen. Im übrigen komme im Lizenzvertrag eine Erstreckung der Haftungsfreistellung auch auf Mängelfolgeschäden zu dem Ausdruck, weil in Nr. 15 in Verbindung mit Nr. 9 die hier in Rede stehenden Risiken bei den Endabnehmern ausdrücklich angesprochen und der Klägerin zugeordnet seien. Die Auslegung des Lizenzvertrages hinsichtlich der vertraglichen Risikoverteilung, daß allein die Klägerin die Langzeitrisiken für die nach dem Lizenzvertrag hergestellten und vertriebenen Tanks zu tragen hätte, schöpft den dem Berufungsgericht unterbreiteten Sachverhalt nicht aus. Wie das Berufungsgericht zu Nr. 15 des Vertrages an sich zutreffend erkannt hat, sollte die Klägerin zwar die Garantieleistungen erbringen, wenn innerhalb der dreißigjährigen Garantiezeit ein nach der lizenzierten Lehre hergestellter Tank undicht werden sollte. das System langfristig sicher sei, noch die weitere Feststellung, die Klägerin habe gewußt, daß es sich um ein neu entwickeltes System gehandelt habe, und auch nicht der Umstand, daß die Haftung für die technische Brauchbarkeit jedenfalls der Vertragsschutzrechte nach Nr. 9 Satz 2 des Lizenzvertrages ausgeschlossen sein sollte, rechtfertigen die Annahme, daß die Klägerin das Risiko für die Dichtigkeit des Tanks während der Garantiezeit allein tragen sollte. Da sich aber nach dem Vorbringen der Parteien nur Gewässerschäden als versicherbar erwiesen haben, könnte angesichts der vertraglichen Risikoverteilung unter dem Gesichtspunkt der Veränderung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung in Frage kommen, die dazu führen könnte, daß sich die Beklagte zu 1 an den auf die Klägerin zukommenden Risiken zu beteiligen hat (vgl. Da das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob und wie sich die veränderten Umstände angesichts der vertraglichen Risikoverteilung auf das Vertragsverhältnis der Parteien auswirken, nachdem nur Gewässerschäden versicherbar waren, und ob und in welchem Umfang die Klägerin von den Beklagten - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der gezahlten Lizenzgebühren - eine teilweise Freistellung von den Risiken solcher Garantieleistungen verlangen kann, die durch die technische Unbrauchbarkeit der von der Klägerin ausgelieferten Tanks ausgelöst worden sind und noch ausgelöst werden, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
TankLizenzvertragesGarantieBerufungsgerichtRisikoKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 33/83	URTEIL
Verkündet an 15. Januar 1985 Meyer,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	GmbH	Bau	+	Beton	KG,	gesetzlich	vertreten	durch ihre
 persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma KVB GmbH, diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Norbert und Hubert	sämtlich	TflMstraße	A,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
1. die Bauunternehmung und Betonwerk Lorenz KeflHI GmbH und Co. KG, gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma KeflBfc GmbH,
2. die	GmbH,	beide	gesetzlich vertreten durch ihren
 Geschäftsführer Lorenz Ke^^B, sämtlich	Straße	M,
3. den Kaufmann Lorenz Kei Wel
\s traße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Prof. Dr. Windisch und von Albert
 für Recht erkannt
 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Feststellungsbegehren der Klägerin abgewiesen worden ist, daß die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Mangelhaftigkeit des mit Lizenzvertrag vom 15. März 1976 überlassenen Stahlbeton-Kugeltank-Systems mit Polyamid-Innentank, insbesondere wegen Verbeulung des Innentanks, freizustellen, sofern es sich um Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit von Tanks handelt, die bis zu dem Zeitpunkt der Kündigung des Lizenzvertrages unter der Lizenz der Beklagten zu 1 verkauft worden sind, und mit Aus-nähme solcher Schäden, welche nachweislich durch Fertigungs- und/oder Einbaufehler der Klägerin verursacht sind.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur
 anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Firma Günter mBIB KG Stahlblechbau, Gofl^HI, hatte Stahlbeton-Kugeltanks mit nahtlosem Kunststoff-Innentank zu dem Patent und als Gebrauchsmuster angemeldet. Sie übertrug der Beklagten zu 1 an diesen Gegenständen die Generallizenz. Diese schloß ihrerseits am 15. März 1976 mit der Klägerin einen Lizenzvertrag, dessen wesentliche Bestimmungen lauten:
"3. know-how
 know-how im Sinne des Vertrages sind die besonderen Erfahrungen von Ke^HB auf dem Gebiet der Vertragsgegenstände und die Fertigungszeichnungen für die Herstellung von Stahlbeton-Kugel tanks, über die KeflHB verfügt. Weiter gehören zu dem know-how die Betonschalungen, die Lizenznehmer von einer von Ke^lfl} zu bestimmenden Bezugsquelle zu beziehen hat, um die Maßgenauigkeit der Vertragsgegenstände sicherzustellen; hierüber kann eine abweichende Vereinbarung mit dem
 Lizenzgeber getroffen werden.
• • •
9. Mängelhaftung
 Kefll^P versichert, daß ihm Sachund Rechtsmängel oder rechtshindernde Gründe bezüglich der Vertragsschutzrechte nicht bekannt sind. Eine Mängelhaftung, insbesondere für Abhängigkeit, wird jedoch nicht übernommen.
15. Garantie
 Lizenznehmer wird den Abnehmern gegenüber eine Garantie übernehmen, die der Garantie entspricht, die die Konkurrenz den Abnehmern bietet. Lizenznehmer wird die versicherungsrechtliche Abdeckung dieser Risiken mit Ke^HP abstimmen. KeflUP übernimmt die Kosten für diese Versicherungen."
Die Klägerin stellte danach Öltanks her und vertrieb diese unter Gewährung einer dreißigjährigen Garantie auf die Dichtigkeit der Tanks für Heizöl und Dieselkraftstoffe. Als an verschiedenen Tanks Dichtigkeitsmängel auftraten, kündigte die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 19. Juni 1979 den Vertrag fristlos aus "sicherheitlichen Gründen".
Die Klägerin hat von den Beklagten die Rückzahlung der Lizenzgebühren in Höhe von 158.161,99 DM verlangt und darüber hinaus beantragt.
festzustellen, daß die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, den ihr infolge der Mangelhaftigkeit des mit Lizenzvertrag vom 15, März 1976 überlassenen Stahlbeton-Kugeltank-Systems mit Polyamid-Innentank, insbesondere wegen Verbeulung des Innentanks, entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen und sie von einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter wegen der vorgenannten Mangelhaftigkeit freizustellen mit Ausnahme solcher Schäden an den von ihr gefertigten Tanks, welche nachweislich durch Pertigungs- uhd/oder Einbaufehler verursacht sind.
Die Parteien streiten darum, ob ein Systemmangel vorliegt. Die Beklagte zu 1 verweist auf Nr. 9 des Lizenzvertrages, wonach die Haftung für die technische Brauchbarkeit des Lizenzgegenstandes ausgeschlossen sei.
Die Vor instanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung
 festzustellen, daß die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, sie von einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter freizustellen von Ansprüchen aus der Mangelhaftigkeit des mit Lizenzvertrag vom 15. März 1976
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überlassenen Stahlbeton-Kugeltank-Systems mit Polyamid-Innentank, insbesondere wegen Verbeulung des Innentanks, jedoch mit Ausnahme solcher Schäden, welche nachweislich durch Fertigungs- und/oder Einbaufehler der Klägerin verursacht sind.
In der Revisionsverhandlung hat die Klägerin erklärt, daß sich ihr Feststellungsantrag auf die bis zu dem Zeitpunkt der Kündigung des Lizenzvertrages unter der Lizenz der Beklagten zu 1 verkauften Tanks beziehe.
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision der Klägerin führt im Umfang ihres Feststellungsbegehrens zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Der Auffassung der Beklagten, die Klägerin habe durch ihren auf das Feststellungsbegehren gerichteten Revisionsantrag ihr Rechtsmittel teilweise zurückgenommen, kann nicht gefolgt werden. Erst die Revisionsanträge bestimmen die Grenzen der erneuten Verhandlung und Entscheidung ($ 554 Abs. 3 N. 1 ZPO? vgl.
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BGH NJW 1968, 2106 m.w.Nachw.). Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch in der Erklärung der Klägerin, ihr Feststellungsbegehren beziehe sich nur auf die unter der Lizenz der Beklagten zu 1 verkauften Kugeltanks, keine teilweise Rücknahme, sondern lediglich eine Klarstellung des Feststellungsbegehrens, da weitergehende Ansprüche der Klägerin zu keinem Zeitpunkt zur Entscheidung standen.
II.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Haftung der Beklagten wegen fehlender technischer Brauchbarkeit des Lizenzgegenstandes sei in Nr. 9 Satz 2 des Lizenzvertrages ausgeschlossen. Soweit dort nur auf Sachund Rechtsmängel der "Vertragsschutzrechte" (nicht des Know-how) Bezug genommen sei, sei dies unerheblich, da die Umstände, die den von der Klägerin beanstandeten Systemfehler bedingten, bereits in den Schutzrechtsunterlagen beschrieben seien. Der Haftungsausschluß sei wirksam vereinbart, die Berufung auf ihn stelle keinen Rechtsmißbrauch dar. Eine Haftung der Beklagten in entsprechender Anwendung der §§ 463, 538, 581 BGB wegen vertraglicher Zusicherungen komme nicht in Betracht, da nach den gesamten Umständen nicht habe festgestellt werden können, die Klägerin hätte annehmen können oder dürfen, die Beklagte zu 1 habe mit den behaupteten Erklärungen eine Gewähr für die Langzeitsicherheit des Systems übernehmen oder für alle Folgen in der Zukunft auftretender Schwierigkeiten einstehen wollen. Der Ziffer 15 des Vertrages sei ein-
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deutig za entnehmen, daß sich die Parteien der möglichen Lang-zeitrisiken bewußt gewesen seien? sie hätten diese Risiken jedoch nicht der Beklagten zu 1) allein angelastet. Anhaltspunkte für ein Verschulden bei Vertragsschluß oder für eine positive Vertragsverletzung seien nicht erkennbar. Im übrigen komme im Lizenzvertrag eine Erstreckung der Haftungsfreistellung auch auf Mängelfolgeschäden zu dem Ausdruck, weil in Nr. 15 in Verbindung mit Nr. 9 die hier in Rede stehenden Risiken bei den Endabnehmern ausdrücklich angesprochen und der Klägerin zugeordnet seien.
III.
Die Revision erblickt in diesen Ausführungen eine rechtsfehlerhafte Auslegung der Vereinbarung hinsichtlich der Risikoverteilung und rügt insoweit die Verletzung des § 286 ZPO.
Diesen Angriffen hält das angefochtene Urteil nicht stand.
1. Bei Geheimverfahren hat der Lizenzgeber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei fehlender Brauchbarkeit der lizenzierten technischen Lehre zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck auch ohne eine besondere Zusicherung grundsätzlich Schadensersatz zu leisten (BGH GRUR 1979, 768, 769 - Mineralwolle m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat darin, daß sich in dem Stahlbeton-Außentank Wasser ansammle, unter dessen Einwirkung der Polyamid-Innentank quillt, wodurch
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Quetschfalten entstehen, die schließlich brechen, so daß Öl aus dem Innentank auslaufen könne, einen Fehler der lizenzierten technischen Lehre gesehen, der ihre Brauchbarkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck ausschließe. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Die Auslegung des Lizenzvertrages hinsichtlich der vertraglichen Risikoverteilung, daß allein die Klägerin die Langzeitrisiken für die nach dem Lizenzvertrag hergestellten und vertriebenen Tanks zu tragen hätte, schöpft den dem Berufungsgericht unterbreiteten Sachverhalt nicht aus. Wie das Berufungsgericht zu Nr. 15 des Vertrages an sich zutreffend erkannt hat, sollte die Klägerin zwar die Garantieleistungen erbringen, wenn innerhalb der dreißigjährigen Garantiezeit ein nach der lizenzierten Lehre hergestellter Tank undicht werden sollte. Dieses Risiko sollte aber wirtschaftlich durch eine Versicherung abgedeckt werden, deren Kosten die Beklagte zu 1 tragen sollte. Das Langzeitrisiko sollte folglich weder die Klägerin noch die Beklagte zu 1 allein treffen, sondern zwischen der Klägerin, die die Garantieleistungen auszuführen hatte, der Beklagten zu 1, die die Versicherungskosten übernehmen sollte, und - sofern versicherbar - einem Versicherungsträger verteilt werden. Umstände, die für eine anderweitige Risikoverteilung sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Weder seine Feststellung, der Klägerin seien keine Eigenschaften des Lizenzgegenstandes zugesichert worden, insbesondere nicht, daß
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das System langfristig sicher sei, noch die weitere Feststellung, die Klägerin habe gewußt, daß es sich um ein neu entwickeltes System gehandelt habe, und auch nicht der Umstand, daß die Haftung für die technische Brauchbarkeit jedenfalls der Vertragsschutzrechte nach Nr. 9 Satz 2 des Lizenzvertrages ausgeschlossen sein sollte, rechtfertigen die Annahme, daß die Klägerin das Risiko für die Dichtigkeit des Tanks während der Garantiezeit allein tragen sollte. Die Vertragsparteien haben bei Vertragsschluß ersichtlich die mit der Garantie verbundenen Risiken durch eine Versicherung, deren Kosten die Beklagte zu 1) tragen sollte, abdecken wollen. Die Klausel Nr. 15 des Lizenzvertrages enthält demnach eine Einschränkung und Modifizierung des generellen Haftungsausschlusses nach Nr. 9 Satz 2 und damit eine besondere Verteilung des mit der Garantie verbundenen Risikos. Da sich aber nach dem Vorbringen der Parteien nur Gewässerschäden als versicherbar erwiesen haben, könnte angesichts der vertraglichen Risikoverteilung unter dem Gesichtspunkt der Veränderung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung in Frage kommen, die dazu führen könnte, daß sich die Beklagte zu 1 an den auf die Klägerin zukommenden Risiken zu beteiligen hat (vgl. BGH WPM 1984, 434? BGHZ 25, 390, 392? 40, 334, 337/338?
89, 226, 231? Palandt BGB 44. Aufl., § 242 Anm. 6 B f) u.
6 C d) bb)) .
-?
 
IV.
Da das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob und wie sich die veränderten Umstände angesichts der vertraglichen Risikoverteilung auf das Vertragsverhältnis der Parteien auswirken, nachdem nur Gewässerschäden versicherbar waren, und ob und in welchem Umfang die Klägerin von den Beklagten - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der gezahlten Lizenzgebühren - eine teilweise Freistellung von den Risiken solcher Garantieleistungen verlangen kann, die durch die technische Unbrauchbarkeit der von der Klägerin ausgelieferten Tanks ausgelöst worden sind und noch ausgelöst werden, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen.
Ballhaus
 Wind isch
 Bruchhausen
von Albert
 Ochmann