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BGH · X ZR 33/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 33/75

Mai 1975 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verpflichtungen der Beklagten^zur Rechnungslegung und zu dem Schadenersatz sich auf Handlungen bis einschließlich 5. "Befestigungs- und Verschlußvorrichtung für einen Staubbeutel bei fahrbaren Stielstaubsaugern, bei denen die vom Gebläse abströmende Luft durch einen hohlen Stiel nach oben zu einem Luftauslaßstutzen geführt wird, aus dem sie von oben in den außen herabhängenden Staubbeutel einströmt, dadurch ge-. kennzeichnet, daß bei einer Vorrichtung, die auch zur Befestigung einer Staubtüte dient, der Staubbeutel eine über den Luftauslaßstutzen schiebbare und dort hinter Rippen einrastende Tragscheibe mit einem Querträger aufweist, an dem der Staubbeutel mit einem Teil seines oberen Randes befestigt ist, während der restliche obere Rand mit einer Schiebeklammer 17 an den Querträger klemmbar ist." Sie hat vorgetragen, der Staubbeutel des Staubsaugers der Beklagten weise ebenfalls eine Tragscheibe mit Querträger auf, die über den Luftauslaßstutzen geschoben und dort durch einen Haken (Vorsprung) an der unteren Auch das Verschließen des Staubbeutels durch Anklemmen des unbefestigten Randes an den befestigten habe die Beklagte mit der übergreifenden Leiste statt einer Schiebeklammer glatt gleichwertig gelöst. Auch sei der Patentanspruch 1 gegenüber der Anmeldung durch Aufnahme einer Tragscheibe (15) und eines Querträgers (19) unzulässig erweitert worden. 1. Der Beklagten wird verboten, einen fahrbaren Stielstaubsauger mit einer Be-festigungs- und Verschlußvorrichtung für einen Staubbeutel herzustellen, zu vertreiben, feilzuhalten oder gewerblich zu gebrauchen, bei dem die vom Gebläse abströmende Luft durch einen hohlen Stiel nach oben zu einem Luftauslaßstutzen geführt wird, aus dem sie von oben in den außen herabhängenden Staubbeutel einströmt, wenn bei einer Vorrichtung, die auch zur Befestigung einer Staubtüte dient, der Staubbeutel eine über den Luftauslaßstutzen schiebbare und dort hinter einem Vorsprung gehaltene Tragscheibe mit einem Querträger aufweist, an dem der Staubbeutel mit einem Teil seines oberen Randes Unter Aufhebung des bezeichneten Berufungsurteils die Sache insgesamt zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückzuverweisen, daß sich die streitigen Ansprüche sowie etwaige Verurteilungen allein auf folgendes richten können: "Befestigungs- und Verschlußvorrichtungen für Staubbeutel an fahrbaren Stielstaubsaugern, bei denen die vom Gebläse abströmende Luft durch einen hohlen Stiel nach oben zu einem Luftauslaßstutzen geführt wird, aus dem sie von oben in den außen herabhängenden Staubbeutel einströmt, herzustellen, zu vertreiben, feilzuhalten oder gewerblich zu gebrauchen, wenn bei diesen Vorrichtungen, die auch zur Befestigung einer Staubtüte dienen, der Staubbeutel eine über den Luftauslaßstutzen schiebbare und dort hinter einem Vorsprung gehaltene Tragscheibe mit einem Querträger aufweist, an dem der Staubbeutel mit einem Teil seines oberen Randes befestigt ist, während der restliche obere Rand dadurch an den Querträger klemmbar ist, daß der gegenüberliegende obere Rand den Querträger übergreifend ausgebildet ist", 4. ganz hilfsweise für den etwaigen Fall einer Zurückweisung der Revision diese Zurückweisung mit der Klarstellung in der Urteilsformel zu verbinden, daß sich die Verurteilung gemäß Ziffer 1 des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 23. 1. Das Berufungsgericht hat der Klagepatentschrift die Aufgabe entnommen, eine Vorrichtung zu schaffen, bei der zusätzlich zu dem Staubbeutel (bei fahrbaren Stielstaubsaugern) auch eine Staubtüte befestigt werden könne und ein leichtes Auswechseln der Staubtüte in hygienisch einwandfreier Art ohne tiefes Hineingreifen in den Staubbeutel möglich sei. diene, der Staubbeutel eine über den Luftauslaßstutzen schiebbare und dort hinter Rippen einrastende Tragscheibe mit einem Querträger aufweise, an dem der Staubbeutel mit einem Teil seines oberen Randes befestigt sei, während der restliche obere Rand mit einer Schiebeklammer an den Querträger klemmbar sei. Das Gebrauchsmuster befasse sich nicht mit der Befestigung für einer Staubbeutel bei fahrbaren Stielstaubsaugern, bei denen die vom Gebläse abströmende Luft durch einen hohlen Stiel nach oben geführt werde. Eine gewisse Ähnlichkeit könne weiter darin erblickt werden, daß der Staubsammelbeutel von einem äußeren Beutel umschlossen sei, welcher zur Auswechslung des Staubsammelbeutels mit einer Öffnung an oder neben seinem oberen Ende versehen sei. Die Funktion und die Befestigung dieses äußeren Beutels am Stiel des Staubsaugers unterscheide sich jedoch wesentlich von der des Staubbeutels des Streitpatents: er diene nicht der Sammlung des Staubes, durch ihn werde die aufsteigende Leitung geführt, er hänge zusammen mit dieser Leitung und dem Staubsammelbeutel vermittels einer an seinem oberen Ende befestigten Schnur lose an einem Haken des Staubsaugerstiels, er könne wegen der in ihm aufsteigenden Leitung nicht einfach abgenommen werden. Aus den Anmeldungsunterlagen ergebe sich, daß die Tragscheibe 15 und der Querträger 19 als Mittel zur Befestigung eines Staubbeutels offenbart gewesen seien. Die Tragscheibe sei dort als eine am oberen Teil des Staubsackes angebrachte Halterung (Anspruch 5) mit einer Öffnung bezeichnet, die einige Millimeter größer als der Luftauslaßstutzen sei, auf den sie leicht aufgeschoben werden könne und einraste (Beschreibung S. Die Schnittzeichnung Figur 3 der Anmeldung sei bis auf einzelne Bezugszeichen identisch mit der des Klagepatents und erlaube dem Durchschnittsfachmann unschwer, die Halterung mit ihrer Verlängerung als das zu identifizieren. Das Berufungsgericht hat schließlich festgestellt, daß die angegriffene Vorrichtung der Beklagten dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des Klagepatents entspreche und dessen Aufgabe teils mit gleichen, teils mit glatt äquivalenten Mitteln, die einem Durchschnittsfachmann aufgrund seines Fachwissens am Tage der Anmeldung ohne weiteres anstelle der Mittel des Klagepatents zur Verfügung gestanden hätten, löse. Der Staubbeutel der Vorrichtung der Beklagten weise eine über den Luftauslaßstutzen schiebbare Tragscheibe mit einem Querträger auf, an dem der Staubbeutel mit einem Teil seines oberen Randes befestigt sei. Die Tragscheibe werde bei der Verletzungsform nach dem Aufschieben unten durch einen hakenartigen Vorsprung an der Unterseite des Luftauslaßstutzens und oben durch einen oberhalb des Stutzens am Stiel angebrachten drehbaren Aufhängehaken festgehalten, der durch eine besondere, ihm angepaßte Öffnung der Tragscheibe hinter diese greife. Weiter werde beim Staubsauger der Beklagten die Staubtüte wie beim Klagepatent innerhalb des Staubbeutels auf den Luftauslaßstutzen geschoben und durch Rippen oben und unten an dessen äußerem Rand am Herunterrutschen gehindert. Gleichwertig sei auch die angegriffene Verschlußvorrichtung für den Staubbeutel, denn bei ihr werde ebenfalls der nicht befestigte Teil des Randes an den befestigten geklemmt. Sie bediene sich einer am nicht befestigten Teil des Staubbeutelrandes angebrachten Randleiste, die von oben nach unten auf den Querträger der Tragscheibe geschoben werde und dabei den befestigten und den nicht befestigten Teil des Staubbeutelrandes zusammenklemme. Sie meint, das Berufungsgericht habe den Gegenstand der Lehre des Klagepatents verkannt und übersehen, daß diese in der Gebrauchsmusterschrift 1 4MP 217 vollständig vorbeschrieben gewesen sei. 1. Gegenstand der Lehre des Klagepatents ist eine Vorrichtung bei fahrbaren Stielstaubsaugern von der in der Patentschrift näher beschriebenen Art zu dem Befestigen und Das wird dadurch ermöglicht, daß der eine Teil des oberen Randes des Staubbeutels an einem Querträger einer über den Luftauslaßstutzen schiebbaren Tragscheibe befestigt und der andere mit einer Schiebeklammer an den Querträger festgeklemmt wird; nach dem Entfernen dieser Schiebeklammer kann der Staubbeutel durch Herunterklappen seines bisher festgeklemmten Teils des oberen Randes so weit geöffnet werden, daß die mit ihrer Öffnung über den Luftauslaßstutzen gestülpte Staubtüte leicht zugänglich wird, ohne Schwierigkeiten abgenommen und eine neue wieder angebracht werden kann. Nach dem in der Klagepatentschrift mitgeteilten Stand der Technik erlaubten die bekannten Befestigungs- und Verschlußvorrichtungen bei Stielstaubsaugern diese zusätzliche Anbringung einer Staubtüte neben einem Staubbeutel und deren Auswechslung nicht. Die Aufklappbarkeit des Staubbeutels ist eine technische Folge der vorgeschlagenen besonderen Befestigungs- und Verschlußvorrichtung, die dem Erfinder zur Lösung der Aufgabe, die am Luftauslaßstutzen neben dem dort ebenfalls angebrachten Staubbeutel zusätzlich angebrachte Staubtüte leicht auswechseln zu können, notwendig erschien. Wie das Berufungsgericht tatrichterlich ohne Rechtsfehler festgestellt hat, liegt diesem Gebrauchsmuster eine andere Aufgabe zugrunde, nämlich eine Vorrichtung zu finden, die geeignet ist, die "inwendige Konstruktion des Staubsammelgeräts frei von Hindernissen für die Luftströmung zu halten"; als Lösung ist keine Befestigungs- und Verschlußvorrichtung für einen Staubbeutel beschrieben, die es ermöglichte, zusätzlich eine Staubtüte anzubringen und leicht auszuwechseln. Eine Verletzung des § 551 Ziff.7 ZPO liegt nur dann vor, wenn insbesondere ein von einer Partei geltend gemachtes selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne des § 146 ZPO übergangen ist, was die Revision nicht dargelegt hat, nicht aber schon dann, wenn das Berufungsgericht sich im Urteil nicht mit allen Gedanken und Überlegungen der Parteien auseinandergesetzt haben sollte. Das Berufungsgericht hat diese Gesichtspunkte beachtet und ist zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, daß eine unzulässige Änderung nicht vorgenommen worden sei, weil die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen bereits den geschützten Erfindungsgegenstand mit allen seinen Merkmalen offenbarten. Soweit die Revision die Rüge aus § 551 Ziff.7 ZPO damit begründet, daß das Berufungsgericht nicht auf den Unterschied eingegangen sei, der darin liege, daß die "Haken an der Staubsackhalterung 15 ... Es handelt sich nämlich auch insoweit darum, ob die "Halterung" der Tragscheibe entspricht, nicht aber um eine weitere Abweichung des Klagepatents von den Anmeldungsunterlagen. Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Ausführungsform der Beklagten die Aufgabe des Klagepatents mit teils gleichen, teils glatt äquivalenten Mitteln löst, kann vom Revisionsgericht im Rahmen des § 286 ZPO nur dahin überprüft werden, ob sie rechtsfehlerfrei zustande gekommen ist. Es ist ohne Bedeutung, daß das Berufungsgericht seine Feststellung, die Tragscheibe könne aufgrund des Wissens und Könnens des Durchschnittsfachmanns am Anmeldetag durch die Vorrichtung der Beklagten festgeklemmt werden, noch dahin ergänzt hat: "oder sonst wie". Ihre Ansicht, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, die Äquivalenzprüfung habe nach Ausscheidung aller nicht mehr neuen Elemente aus dem Klagepatent allein darauf abgestellt werden müssen, ob die von der Beklagten angewandte Be-festigungsart dem besonderen Vorschlag des Klagepatents entspreche oder durch ihn nahegelegt werde, findet im geltenden Patentrecht keine Stütze. Soweit diese auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Normen gegründet werden, verkennt die Revision, daß Verfahrensfehler nur dann vorliegen können, wenn das Berufungsgericht unter Zugrundelegung seiner, möglicherweise auch unrichtigen Rechtsauffassung sich verfahrensrechtlich anders hätte verhalten müssen. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist bedenkenfrei, denn es geht in tatsächlicher Hinsicht, ohne daß dagegen von der Revision eine Verfahrensrüge erhoben ist, davon aus, daß die geschützte Befestigungs- und Verschlußvorrichtung ein unselbständiges, für sich allein nicht verwendbares Einzelteil ist, das mit dem Staubsauger, für den dieses Teil bestimmt und an dem es angebracht ist, eine technisch-wirtschaftliche Einheit bildet. Für den Umfang der Verurteilung sind neben dem Urteilsausspruch die Entscheidungsgründe heranzuziehen, aus denen sich ergibt, daß Gegenstand des vorliegenden Klagepatents nur die Befestigungs- und Verschlußvorrichtung bei fahrbaren Stielstaubsaugern ist.

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 47 PatG § 551 ZPO § 26 PatG § 551 ZPO § 47 PatG § 139 ZPO
LuftauslaßstutzenTragscheibeStaubtüteBerufungsgerichtStaubbeutelsKlagepatentsKlägerinStaubbeutelRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 33/75	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13. Februar 1979
Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma	GmbH,	Straße	flB,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Daniel M. MI
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Kl
 gegen
die Firma "F4|^"-W^B Wilhelm K&KKKK& Maschinen- und Metallwarenfabrik, Mf^HHPr vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafter Wilhelm und Heinz
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Kl
)
 
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Ochmann, Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 1975 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verpflichtungen der Beklagten^zur Rechnungslegung und zu dem Schadenersatz sich auf Handlungen bis einschließlich 5. Mai 1977 beschränken.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die des in der Hauptsache erledigten Teils des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Die Klägerin war bis einschließlich 5. Mai 1977 Inhaberin des am 5. Mai 1962 angemeldeten Patents 4P4fl^450, dessen Anmeldung am 27. März 1969 bekanntgemacht worden ist. Patentanspruch 1 lautete:
"Befestigungs- und Verschlußvorrichtung für einen Staubbeutel bei fahrbaren Stielstaubsaugern, bei denen die vom Gebläse abströmende Luft durch einen hohlen Stiel nach oben zu einem Luftauslaßstutzen geführt wird, aus dem sie von oben in den außen herabhängenden Staubbeutel einströmt, dadurch ge-. kennzeichnet, daß bei einer Vorrichtung, die auch zur Befestigung einer Staubtüte dient, der Staubbeutel eine über den Luftauslaßstutzen schiebbare und dort hinter Rippen einrastende Tragscheibe mit einem Querträger aufweist, an dem der Staubbeutel mit einem Teil seines oberen Randes befestigt ist, während der restliche obere Rand mit einer Schiebeklammer 17 an den Querträger klemmbar ist."
Die Beklagte stellte Stielstaubsauger der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bezeichneten Art her und vertrieb diese. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Anlagen 3a bis 3d der Klageschrift.
Darin erblickt die Klägerin eine Verletzung ihres Schutzrechts. Sie hat vorgetragen, der Staubbeutel des Staubsaugers der Beklagten weise ebenfalls eine Tragscheibe mit Querträger auf, die über den Luftauslaßstutzen geschoben und dort durch einen Haken (Vorsprung) an der unteren
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Seite des Luftauslaßstutzens sowie zusätzlich durch einen (drehbaren) Haken am Stiel des Staubsaugers gehalten werde. Diese Befestigung sei der des Klagepatents glatt äquivalent. Auch das Verschließen des Staubbeutels durch Anklemmen des unbefestigten Randes an den befestigten habe die Beklagte mit der übergreifenden Leiste statt einer Schiebeklammer glatt gleichwertig gelöst.
Die Beklagte hat sich gegen die nach ihrer Ansicht zu weite Fassung des Klageantrags gewandt und eine Verletzung des Klagepatents bestritten. Dieses sei insbesondere durch die Gebrauchsmusterschrift 1	217	neuheitsschädlich vor-
beschrieben. Der Schutzu demfang sei daher auf den unmittelbaren Gegenstand zu beschränken. Auch sei der Patentanspruch 1 gegenüber der Anmeldung durch Aufnahme einer Tragscheibe (15) und eines Querträgers (19) unzulässig erweitert worden.
Das Landgericht hat nach den Klageanträgen wie folgt erkannt:
1.	Der Beklagten wird verboten,
 einen fahrbaren Stielstaubsauger mit einer Be-festigungs- und Verschlußvorrichtung für einen Staubbeutel herzustellen, zu vertreiben, feilzuhalten oder gewerblich zu gebrauchen,
 bei dem die vom Gebläse abströmende Luft durch einen hohlen Stiel nach oben zu einem Luftauslaßstutzen geführt wird, aus dem sie von oben in den außen herabhängenden Staubbeutel einströmt,
 wenn bei einer Vorrichtung, die auch zur Befestigung einer Staubtüte dient, der Staubbeutel eine über den Luftauslaßstutzen schiebbare und dort hinter einem Vorsprung gehaltene Tragscheibe mit einem Querträger aufweist, an dem der Staubbeutel mit einem Teil seines oberen Randes
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befestigt ist, während der restliche obere Rand dadurch an den Querträger klerambar ist, daß der gegenüberliegende obere Rand den Querträger übergreifend ausgebildet ist.
2.	(Strafandrohung)
3.	Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über alle Handlungen gemäß Ziffer 1 schriftlich Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe insbesondere der Abnehmer, der Lieferzeit, der Liefermengen und der Lieferpreise.
Der Beklagten wird nach ihrer Wahl Vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten beeidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung oder ein bestimmter Empfänger eines Angebotes in der Auskunft enthalten ist, und sofern die Beklagte dessen Kosten trägt.
4.	Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer 1 entstanden ist oder noch entsteht.
Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Dagegen hat diese Revision eingelegt und schriftsätz-lich die folgenden Anträge angekündigt:
1.	Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 14. Mai 1975 aufzuheben und gemäß ihrem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag die Klage abzuweisen,
2.	hilfsweise in erster Linie:
Unter Aufhebung des bezeichneten Berufungsurteils die Klage insoweit abzuweisen, wie sie sich auf die außer der Befestigungs- und Verschlußvorrichtung
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für den Staubbeutel vorhandenen weiteren Staubsaugerteile bezieht, und im übrigen die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
3.	hilfsweise in zweiter Linie:
Unter Aufhebung des bezeichneten Berufungsurteils die Sache insgesamt zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückzuverweisen, daß sich die streitigen Ansprüche sowie etwaige Verurteilungen allein auf folgendes richten können:
"Befestigungs- und Verschlußvorrichtungen für Staubbeutel an fahrbaren Stielstaubsaugern, bei denen die vom Gebläse abströmende Luft durch einen hohlen Stiel nach oben zu einem Luftauslaßstutzen
 geführt wird, aus dem sie von oben in den außen herabhängenden Staubbeutel einströmt, herzustellen, zu vertreiben, feilzuhalten oder gewerblich zu gebrauchen, wenn bei diesen Vorrichtungen, die auch zur Befestigung einer Staubtüte dienen, der Staubbeutel eine über den Luftauslaßstutzen schiebbare und dort hinter einem Vorsprung gehaltene Tragscheibe mit einem Querträger aufweist, an dem der Staubbeutel mit einem Teil seines oberen Randes befestigt ist, während der restliche obere Rand dadurch an den Querträger klemmbar ist, daß der gegenüberliegende obere Rand den Querträger übergreifend ausgebildet ist",
4.	ganz hilfsweise für den etwaigen Fall einer Zurückweisung der Revision diese Zurückweisung mit der Klarstellung in der Urteilsformel zu verbinden, daß sich die Verurteilung gemäß Ziffer 1 des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 23. Februar 1973 nur darauf bezieht, was vorstehend in Anführungsstriche gesetzt ist.
Nach Aufgabe des Klagepatents mit Ablauf des
5.	Mai 1977 haben beide Parteien übereinstimmend
 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, im Umfang der Klageanträge zu 3 und 4 jedoch nur, soweit diese Handlungen der Beklagten
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nach Ablauf des 5. Mai 1977 betreffen, und insoweit widerstreitende Kostenanträge gestellt.
Im übrigen beantragt die Beklagte,
 nach den schriftsätzlich angekündigten Anträgen zu entscheiden.
Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache noch anhängig ist, nämlich wegen der Anträge auf Rechnungslegung und auf Feststellung jeweils bis einschließlich 5. Mai 1977, ist der Revision der Erfolg versagt.
I.
1.	Das Berufungsgericht hat der Klagepatentschrift die Aufgabe entnommen, eine Vorrichtung zu schaffen, bei der zusätzlich zu dem Staubbeutel (bei fahrbaren Stielstaubsaugern) auch eine Staubtüte befestigt werden könne und ein leichtes Auswechseln der Staubtüte in hygienisch einwandfreier Art ohne tiefes Hineingreifen in den Staubbeutel möglich sei. Die Lösung dieser Aufgabe hat es darin gesehen, daß bei einer Vorrichtung, die auch zur Befestigung einer Staubtüte
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diene, der Staubbeutel eine über den Luftauslaßstutzen schiebbare und dort hinter Rippen einrastende Tragscheibe mit einem Querträger aufweise, an dem der Staubbeutel mit einem Teil seines oberen Randes befestigt sei, während der restliche obere Rand mit einer Schiebeklammer an den Querträger klemmbar sei.
Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts erhebt die Revision keine Rügen. Rechtsfehler sind insoweit nicht vorhanden.
2.	Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Gegenstand der Erfindung des Klagepatents nicht vorbeschrieben war. Dem bereits im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen Gebrauchsmuster 1 837 217, so hat es ausgeführt, liege eine andere Aufgabe zugrunde, die auch nicht mit im wesentlichen übereinstimmenden technischen Mitteln gelöst werde. Das Gebrauchsmuster befasse sich nicht mit der Befestigung für einer Staubbeutel bei fahrbaren Stielstaubsaugern, bei denen die vom Gebläse abströmende Luft durch einen hohlen Stiel nach oben geführt werde. Es sei mit dem Klagepatent nur insoweit vergleichbar, als die mit Staub beladene Luft zunächst in einer schlauchartigen Leitung nach oben geführt und dann nach unten in einen leicht auswechselbaren Staubsammelbeutel umgelenkt werde. Eine gewisse Ähnlichkeit könne weiter darin erblickt werden, daß der Staubsammelbeutel von einem äußeren Beutel umschlossen sei, welcher zur Auswechslung des Staubsammelbeutels mit einer Öffnung an oder neben seinem oberen Ende versehen sei. Die Funktion und die Befestigung dieses äußeren Beutels am Stiel des Staubsaugers unterscheide sich jedoch wesentlich von der des Staubbeutels des Streitpatents: er diene nicht der Sammlung des Staubes, durch ihn werde
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die aufsteigende Leitung geführt, er hänge zusammen mit dieser Leitung und dem Staubsammelbeutel vermittels einer an seinem oberen Ende befestigten Schnur lose an einem Haken des Staubsaugerstiels, er könne wegen der in ihm aufsteigenden Leitung nicht einfach abgenommen werden. Bereits diese Unterschiede zusammen mit der andersartigen Luftführung machten hinreichend deutlich, daß Aufgabe und Lösung des Klagepatents, nämlich die Halterung des verschließbaren Staubbeutels zusammen mit einer Staubtüte an demselben Auslaßstutzen des Hohlstiels nicht mit äquvalenten Mitteln vorweggenommen seien.
Ferner hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Anmeldungsgegenstand des Klagepatents sei nicht unzulässig erweitert worden. Aus den Anmeldungsunterlagen ergebe sich, daß die Tragscheibe 15 und der Querträger 19 als Mittel zur Befestigung eines Staubbeutels offenbart gewesen seien. Die Tragscheibe sei dort als eine am oberen Teil des Staubsackes angebrachte Halterung (Anspruch 5) mit einer Öffnung bezeichnet, die einige Millimeter größer als der Luftauslaßstutzen sei, auf den sie leicht aufgeschoben werden könne und einraste (Beschreibung S. 3). Der Querträger werde als eine Verlängerung der Halterung des Staubsackes beschrieben, die einen Teil des oberen Staubsackrandes, in den eine Versteifung eingelegt sei, umschließe, wodurch der Staubsack nach dem Öffnen in seiner Lage gehalten werde (Anspruch 6). In der Beschreibung (S. 3 unten) heiße es ferner, eine Randverstärkung des Staubsackes werde von der Staubsackhalterung getragen. Die Schnittzeichnung Figur 3 der Anmeldung sei bis auf einzelne Bezugszeichen identisch mit der des Klagepatents und erlaube dem Durchschnittsfachmann unschwer, die Halterung mit ihrer Verlängerung als das zu identifizieren.
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was in der Patentschrift als Tragscheibe mit einem Querträger bezeichnet werde. Insbesondere die flache, scheibenartige Form der Halterung trete klar hervor. Die redaktionelle Änderung der Beschreibung habe das Wesen der ursprünglichen Anmeldung nicht verändert.
Das Berufungsgericht hat schließlich festgestellt, daß die angegriffene Vorrichtung der Beklagten dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des Klagepatents entspreche und dessen Aufgabe teils mit gleichen, teils mit glatt äquivalenten Mitteln, die einem Durchschnittsfachmann aufgrund seines Fachwissens am Tage der Anmeldung ohne weiteres anstelle der Mittel des Klagepatents zur Verfügung gestanden hätten, löse. Der Staubbeutel der Vorrichtung der Beklagten weise eine über den Luftauslaßstutzen schiebbare Tragscheibe mit einem Querträger auf, an dem der Staubbeutel mit einem Teil seines oberen Randes befestigt sei. Der Unterschied der Tragscheibe nach Form und Größe sei unerheblich. Anders gelöst sei die Befestigung der Tragscheibe. Der Luftauslaßstutzen am Gerät der Beklagten habe keine Rippen, die Tragscheibe keine Haken, die beim Auf-schieben des Staubbeutels hinter diesen Rippen einrasteten.
Die Tragscheibe werde bei der Verletzungsform nach dem Aufschieben unten durch einen hakenartigen Vorsprung an der Unterseite des Luftauslaßstutzens und oben durch einen oberhalb des Stutzens am Stiel angebrachten drehbaren Aufhängehaken festgehalten, der durch eine besondere, ihm angepaßte Öffnung der Tragscheibe hinter diese greife. Der Haken werde mit Hilfe eines hinten am Stiel angebrachten Schalters eine halbe Umdrehung gedreht und klemme dabei im Zusammenwirken mit dem unteren Haken die Tragscheibe unverrückbar am Stiel des Staubsaugers fest. Diese Art der Befestigung sei der Befestigung oben durch einfaches Einrasten hinter Rippen
 
gleichwertig. Was beim Klagepatent oben am Stutzen als Rippen 14 vorgesehen sei, finde sich beim Gerät der Beklagten unten als hakenartiger Vorsprung, der ähnlich einer Rippe mit zu dem Festhalten der Scheibe diene. Er könne den auf dem Stutzen hängenden Staubbeutel jedoch nicht allein halten; er wirke nur zusammen mit dem oberen Klemmhaken. Wie der Senat bei der einfachen Konstruktion aus eigener Sachkunde beurteilen könne, habe ein Durchschnittsfachmann der Patentschrift am Prioritätstag diese andere Befestigungsvorrichtung ohne weiteres entnehmen können. Weiter werde beim Staubsauger der Beklagten die Staubtüte wie beim Klagepatent innerhalb des Staubbeutels auf den Luftauslaßstutzen geschoben und durch Rippen oben und unten an dessen äußerem Rand am Herunterrutschen gehindert. Der oben und unten nach außen gewölbte Rand des Stutzens am Staubsauger der Beklagten statt kantig heraustretender Rippen stelle nur eine unbedeutende äußerliche Abweichung dar. Der Verschluß des Staubbeutels klemme zusätzlich den oberen Rand der Staubtüte fest. Gleichwertig sei auch die angegriffene Verschlußvorrichtung für den Staubbeutel, denn bei ihr werde ebenfalls der nicht befestigte Teil des Randes an den befestigten geklemmt. Sie bediene sich einer am nicht befestigten Teil des Staubbeutelrandes angebrachten Randleiste, die von oben nach unten auf den Querträger der Tragscheibe geschoben werde und dabei den befestigten und den nicht befestigten Teil des Staubbeutelrandes zusammenklemme. Hierbei handele es sich um eine leicht erkennbare gleichwirkende Abwandlung, die ein Durchschnittsfachmann am Prioritätstage der Patentschrift ohne erfinderische Überlegung habe entnehmen können.
3.	Die Revision erhebt gegen diese Ausführungen des Berufungsurteils Rügen aus dem sachlichen Recht sowie aus §§ 139, 286 und 551 Ziff. 7 ZPO.
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Sie meint, das Berufungsgericht habe den Gegenstand der Lehre des Klagepatents verkannt und übersehen, daß diese in der Gebrauchsmusterschrift 1 4MP 217 vollständig vorbeschrieben gewesen sei. Der Schutz des Klagepatents sei daher auf seinen unmittelbaren Gegenstand zu beschränken. Wolle man aber wegen der anderen Befestigungsart eine vollständige neuheitsschädliche Vorwegnahme verneinen, so müsse man den übrigen, nicht mehr neuen Teil der Lehre des Klagepatents ausscheiden. Der Beurteilung der Verletzungsform dürfe daher nur die besondere Befestigungsart zugrunde gelegt werden.
Das Berufungsgericht habe auch rechtsfehlerhaft die unzulässige Erweiterung der Anmeldung des Klagepatents verneint.
Es sei zu dieser Beurteilung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht in der Lage gewesen. Außerdem habe es § 551 Ziff. 7 ZPO verletzt, da es auf den Vortrag der Beklagten nicht eingegangen sei.
Schließlich rügt die Revision die zu weitgehende Fassung des Urteilsausspruchs. Sie meint ferner, bei der Frage des Verschuldens habe das Berufungsgericht die Umstände unrichtig gewürdigt oder unbeachtet gelassen. Vorsorglich bittet sie, § 47 Abs. 2 Satz 2 PatG anzuwenden.
II.
Die Revision dringt mit ihren Rügen nicht durch.
1.	Gegenstand der Lehre des Klagepatents ist eine Vorrichtung bei fahrbaren Stielstaubsaugern von der in der Patentschrift näher beschriebenen Art zu dem Befestigen und
 
Verschließen des Staubbeutels, mit der zusätzlich eine Staubtüte sowohl leicht befestigt als auch leicht ausgewechselt werden kann. Das wird dadurch ermöglicht, daß der eine Teil des oberen Randes des Staubbeutels an einem Querträger einer über den Luftauslaßstutzen schiebbaren Tragscheibe befestigt und der andere mit einer Schiebeklammer an den Querträger festgeklemmt wird; nach dem Entfernen dieser Schiebeklammer kann der Staubbeutel durch Herunterklappen seines bisher festgeklemmten Teils des oberen Randes so weit geöffnet werden, daß die mit ihrer Öffnung über den Luftauslaßstutzen gestülpte Staubtüte leicht zugänglich wird, ohne Schwierigkeiten abgenommen und eine neue wieder angebracht werden kann. Nach dem in der Klagepatentschrift mitgeteilten Stand der Technik erlaubten die bekannten Befestigungs- und Verschlußvorrichtungen bei Stielstaubsaugern diese zusätzliche Anbringung einer Staubtüte neben einem Staubbeutel und deren Auswechslung nicht.
Die Revision verkennt den Erfindungsgedanken, wenn sie ihn allein in der Aufklappbarkeit des Staubbeutels erblickt. Die Aufklappbarkeit des Staubbeutels ist eine technische Folge der vorgeschlagenen besonderen Befestigungs- und Verschlußvorrichtung, die dem Erfinder zur Lösung der Aufgabe, die am Luftauslaßstutzen neben dem dort ebenfalls angebrachten Staubbeutel zusätzlich angebrachte Staubtüte leicht auswechseln zu können, notwendig erschien. Sie ist nur einer der Schritte, die zur Lösung führen. In der Aufklappbarkeit des Staubbeutels allein kann daher der Kern des Erfindungsgedankens nicht erblickt werden. Dieser stellt sich vielmehr in der besonderen Befestigungs- und Verschlußvorrichtung insgesamt dar, die so gestaltet ist, daß der Staubbeutel einerseits am Gerät befestigt bleibt und andererseits geöffnet
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werden kann, und zwar so weit, daß das leichte Auswechseln der am Luftauslaßstutzen zusätzlich angebrachten Staubtüte möglich ist.
2.	Der Gegenstand der Erfindung des Klagepatents ist in den im Erteilungsverfahren bereits berücksichtigten vorveröffentlichten Unterlagen des Gebrauchsmusters 1 837 217 nicht beschrieben. Wie das Berufungsgericht tatrichterlich ohne Rechtsfehler festgestellt hat, liegt diesem Gebrauchsmuster eine andere Aufgabe zugrunde, nämlich eine Vorrichtung zu finden, die geeignet ist, die "inwendige Konstruktion des Staubsammelgeräts frei von Hindernissen für die Luftströmung zu halten"; als Lösung ist keine Befestigungs- und Verschlußvorrichtung für einen Staubbeutel beschrieben, die es ermöglichte, zusätzlich eine Staubtüte anzubringen und leicht auszuwechseln. Das Gebrauchsmuster befaßt sich vielmehr mit einer Staubsammelvorrichtung eines aufrechtstehenden Staubsaugers, die in den wesentlichen Teilen einen Luftauslaß aufweist, an den ein leicht entfernbarer Staubsammelbehälter angeschlossen werden kann. Wollte man diesen möglichen weiteren "äußeren dekorativen Beutel, der das Staubsammelgerät umschließt", selbst aber nicht der Sammlung des Staubes dient, mit dem Staubbeutel nach dem Klagepatent vergleichen, was an sich schon von seiner Funktion her nicht möglich ist, so führte das nicht zu dem von der Revision angestrebten Ergebnis, denn eine mit dem Vorschlag des Klagepatents technisch vergleichbare Befestigungs- und Verschlußvorrichtung ist in den Unterlagen des Gebrauchsmusters nicht beschrieben. Von einer Vorbeschreibung des Gegenstands der Erfindung des Klagepatents kann daher keine Rede sein. An die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gebunden. Eine Beschränkung des Schutzu demfangs des Klagepatents kommt nicht in Betracht.
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Der Ansicht der Revision, wenn man schon keine vollständige Vorbeschreibung annehmen wolle, so müsse man alle Merkmale des Klagepatents bei der Festlegung des Schutzu demfangs ausklammern, die am Anmeldetag bekannt gewesen seien, kann nicht gefolgt werden. Bei einem Kombinationspatent ist die Gesamtheit der Elemente in ihrem Zusammenwirken geschützt. Davon ist bei der Ermittlung des Schutzu demfangs auszugehen.
Auch bekannte Elemente nehmen im Rahmen der Kombination an deren Schutz teil.
Zu ihrer Rüge aus § 551 Ziff. 7 ZPO hat die Revision, was nach § 554 Abs. 3 Ziff. b ZPO zu ihrer Begründungspflicht gehört, nicht die Tatsachen angegeben, die diesen Mangel ergeben. Eine Verletzung des § 551 Ziff. 7 ZPO liegt nur dann vor, wenn insbesondere ein von einer Partei geltend gemachtes selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne des § 146 ZPO übergangen ist, was die Revision nicht dargelegt hat, nicht aber schon dann, wenn das Berufungsgericht sich im Urteil nicht mit allen Gedanken und Überlegungen der Parteien auseinandergesetzt haben sollte.
3.	Soweit das Berufungsgericht eine unzulässige Erweiterung des Anmeldungsgegenstandes gegenüber der ursprünglichen Anmeldung verneint hat, liegt ebenfalls eine tatrichterliche Feststellung vor, an die das Revisionsgericht gebunden ist, da sie rechtsfehlerfrei zustande gekommen ist. Insbesondere hat es § 286 ZPO nicht dadurch verletzt, daß es die Feststellungen ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen vorgenommen hat. Als ein mit Patentsachen ständig befaßtes Gericht ist ihm die Fähigkeit zuzusprechen, den vorliegenden überschaubaren, technisch einfachen Sachverhalt zu erfassen und zu beurteilen. Es liegen keine Umstände vor, die dagegen sprechen.
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Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Anmeldungsunterlagen auch keine allgemeinen Auslegungsregeln» Denkgesetze oder allgemein gültige technische Regeln außer acht gelassen. Wenn es unter Berücksichtigung der bis auf einige Bezugszeichen unverändert gebliebenen Schnittzeichnung 3 in der "Halterung" (nach den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen) die Tragscheibe 15 und im ursprünglichen Anspruch 6 sowie auf S. 3 unten der Anmeldungsunterlagen die Beschreibung des Querträgers 19 erkannt hat, so ist dieses Ergebnis möglich und damit vom Revisionsgericht hinzunehmen. Bei der Beurteilung, ob eine nachträgliche Änderung des Anmeldungsgegenstandes den Rahmen der zulässigen Änderung nach § 26 Abs. 5 PatG 1961 überschreitet, ist vom Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung auszugehen. Dabei kommt es nicht auf unterschiedliche Formulierungen und Bezeichnungen an, sondern allein auf den Inhalt der offenbarten technischen Lehre. Wird im Verletzungsstreit der Einwand der unzulässigen Erweiterung erhoben, so ist allein maßgebend, ob nach den Erkenntnissen des Durchschnittsfachmanns der Anmeldungsgegenstand dem Gegenstand der dem Klagepatent zugrundeliegenden Erfindung entspricht, oder ob jener im Verlauf des Erteilungsverfahrens erweitert worden ist. Das Berufungsgericht hat diese Gesichtspunkte beachtet und ist zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, daß eine unzulässige Änderung nicht vorgenommen worden sei, weil die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen bereits den geschützten Erfindungsgegenstand mit allen seinen Merkmalen offenbarten.
Soweit die Revision die Rüge aus § 551 Ziff. 7 ZPO damit begründet, daß das Berufungsgericht nicht auf den Unterschied eingegangen sei, der darin liege, daß die "Haken an der Staubsackhalterung 15 ... beim Aufschieben des Staubsackes hinter
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die Rippen" greifen (S. 6 der Anmeldungsunterlagen), verhilft auch das ihr nicht zu dem Erfolg. Das Berufungsgericht brauchte, nachdem es in der "Halterung" die Tragscheibe erkannt hatte, seine Ausführungen dazu an dieser Stelle nicht zu wiederholen. Es handelt sich nämlich auch insoweit darum, ob die "Halterung" der Tragscheibe entspricht, nicht aber um eine weitere Abweichung des Klagepatents von den Anmeldungsunterlagen. In der Klagepatentschrift, Sp. 2 Z. 20 - 22, heißt es: " ... Tragscheibe 15 mit Haken 18 ..., die ... hinter die Rippen 14 einrasten." Demgegenüber beschreibt Seite 6 der Anmeldungsunterlagen diesen Vorgang wie folgt: "Haken an der Staubsackhalterung 15 greifen ... hinter die Rippen" (Bezugszeichen 14). Vergleicht man schließlich noch die beiden Zeichnungen Figur 3, so ergibt sich lediglich der Unterschied, daß dem Haken ursprünglich das Bezugszeichen 15 - jetzt 18 - zugeordnet war. Selbst wenn demnach in diesem Punkt eine Begründung des Berufungsgerichts fehlen würde, würde das die angefochtene Entscheidung nicht beeinflussen.
4.	Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Ausführungsform der Beklagten die Aufgabe des Klagepatents mit teils gleichen, teils glatt äquivalenten Mitteln löst, kann vom Revisionsgericht im Rahmen des § 286 ZPO nur dahin überprüft werden, ob sie rechtsfehlerfrei zustande gekommen ist. Das ist der Fall.
Es ist ohne Bedeutung, daß das Berufungsgericht seine Feststellung, die Tragscheibe könne aufgrund des Wissens und Könnens des Durchschnittsfachmanns am Anmeldetag durch die Vorrichtung der Beklagten festgeklemmt werden, noch dahin ergänzt hat: "oder sonst wie". Diese Worte sind bedeutungslos.
Auf sie gründet das Berufungsgericht seine Entscheidung insoweit nicht. Eine weitere Rüge erhebt die Revision aus § 286 ZPO zu der Feststellung der Verletzungsform nicht.
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Ihre Ansicht, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, die Äquivalenzprüfung habe nach Ausscheidung aller nicht mehr neuen Elemente aus dem Klagepatent allein darauf abgestellt werden müssen, ob die von der Beklagten angewandte Be-festigungsart dem besonderen Vorschlag des Klagepatents entspreche oder durch ihn nahegelegt werde, findet im geltenden Patentrecht keine Stütze. Wie bereits oben dargelegt worden ist, ist das Klagepatent als Kombinationserfindung in seiner Gesamtheit, so wie es erteilt ist, das Klagerecht. Ihm ist der verletzende Gegenstand gegenüberzustellen. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getan.
5.	Für eine andere Beurteilung des Verschuldens der Beklagten gibt der Sachverhalt nichts her. Die Prüfung der Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2 Satz 2 PatG kann dem Betragsverfahren Vorbehalten bleiben (vgl. BGH GRÜR 1976, 579, 583 -
Tylosin).
6.	Die gegen die Beschreibung der Verletzungsform in den Klageanträgen und im Urteilsausspruch des vom Berufungsgericht bestätigten Landgerichtsurteils gerichteten Revisionsrügen gehen fehl.
Soweit diese auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Normen gegründet werden, verkennt die Revision, daß Verfahrensfehler nur dann vorliegen können, wenn das Berufungsgericht unter Zugrundelegung seiner, möglicherweise auch unrichtigen Rechtsauffassung sich verfahrensrechtlich anders hätte verhalten müssen. Das Berufungsgericht aber hat die Formulierung und den Inhalt des Urteilsausspruchs geprüft und dargelegt, warum es ihn für unbedenklich halte. Aus dieser Sicht bestand für die Anwendung des § 139 ZPO durch das Berufungsgericht keine Veranlassung. Es hat auch § 286 ZPO insoweit
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nicht verletzt. Auf den Vortrag der Revision darüber, was die Klägerin im Erteilungsverfahren ursprünglich als Anmeldungsgegenstand bezeichnet hat, kommt es nicht an. Maßgebend ist das erteilte Patent. Die Frage, von welchem Wert der Schaden zu berechnen ist (vgl. BGH GRÜR 1962, 401, 403 ff -Kreuzbodenventilsäcke), stellt sich erst im Betragsverfahren.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist bedenkenfrei, denn es geht in tatsächlicher Hinsicht, ohne daß dagegen von der Revision eine Verfahrensrüge erhoben ist, davon aus, daß die geschützte Befestigungs- und Verschlußvorrichtung ein unselbständiges, für sich allein nicht verwendbares Einzelteil ist, das mit dem Staubsauger, für den dieses Teil bestimmt und an dem es angebracht ist, eine technisch-wirtschaftliche Einheit bildet. In solchen Fällen ist die Verletzungsklage in der Regel auf die ganze Sache und nicht allein auf dessen geschütztes Einzelteil gerichtet (vgl. BGH GRUR 1957, 208, 211 -Grubenstempel; Benkard, PatG 6. Aufl. § 47 Rdn. 24 m.w.N.).
Die Befürchtungen der Revision, die Beklagte könne aufgrund der Formulierung des Urteilsausspruchs bei der Berechnung des Schadensersatzes benachteiligt werden, sind unberechtigt. Für den Umfang der Verurteilung sind neben dem Urteilsausspruch die Entscheidungsgründe heranzuziehen, aus denen sich ergibt, daß Gegenstand des vorliegenden Klagepatents nur die Befestigungs- und Verschlußvorrichtung bei fahrbaren Stielstaubsaugern ist.
Nach dieser Sachund Rechtslage braucht auf die Hilfsanträge der Revision nicht mehr eingegangen zu werden.
Soweit der Rechtsstreit noch in der Hauptsache anhängig ist, ist die Revision mit der Kostenbelastung der Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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III.
Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich, daß die Revision auch im Umfang der erledigten Hauptsache erfolglos geblieben wäre. Es entspricht daher auch der Billigkeit, insoweit der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO aufzuerlegen.
Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung kann es auf sich beruhen, ob mit Rücksicht auf die vorzeitige Aufgabe des Klagepatents in der Erledigungserklärung der Klägerin in Wirklichkeit eine Klagerücknahme gesehen werden könnte.
Ballhaus
 Brodeßer
 Ochmann	Windisch
 von Albert