Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 17. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 450.000 € festgesetzt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 33/11 vom 13. August 2012 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster beschlossen: Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Februar 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 450.000 € festgesetzt. Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.01.2004 - 21 O 486/03 -OLG München, Entscheidung vom 03.02.2011 - 6 U 2229/04 -