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BGH · X ZR 33/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 33/11

Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 450.000 € festgesetzt. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechte gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die von der Beklagten beantragte Aussetzung bis zur Entscheidung über die am 19. Scheidung über die Aussetzung um eine Ermessensentscheidung, im Rahmen derer nicht nur das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen zu berücksichtigen ist, sondern auch das Interesse des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens (BGHZ 158, 372, 376 - Druckmaschinentemperierungssystem; BGH, Beschluss vom 28.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
AussetzungNichtzulassungsbeschwerdeZPOAbschlussNichtigkeitsklage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 33/11
vom 17. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 450.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache keine
 grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechte gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
2	Die	von der Beklagten beantragte Aussetzung bis zur Entscheidung über die
 am 19. April 2011 eingereichte neue Nichtigkeitsklage hält der Senat nicht für zweckmäßig. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der Ent-
Scheidung über die Aussetzung um eine Ermessensentscheidung, im Rahmen derer nicht nur das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen zu berücksichtigen ist, sondern auch das Interesse des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens (BGHZ 158, 372, 376 - Druckmaschinentemperierungssystem; BGH, Beschluss vom 28. September 2011 -XZR 68/10, GRUR 2012, 93 f. - Klimaschrank). Nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens kommt regelmäßig wegen der damit verbundenen erheblichen Verzögerung des Verfahrensabschlusses eine (erneute) Aussetzung des an sich entscheidungsreifen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobene zweite Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte stützt ihre neue Klage im Wesentlichen auf behauptete offenkundige Vorbenutzungshandlungen. Ob sie hiermit Erfolg hat und gegebenenfalls den erforderlichen Beweis erbringen kann, ist offen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck
 Keukenschrijver
Mühlens
 Grabinski
Bacher
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 28.01.2004 - 21 O 486/03 -OLG München, Entscheidung vom 03.02.2011 - 6 U 2229/04 -