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BGH · X ZR 52/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 52/70

Halbautomat!sche Vorrichtung zu dem Verpacken empfindlicher stückiger Güter, insbesondere von Früchten, in eng an das Füllgut angelegte Hetzschlauchhüllen mit einem Füllrohr, auf dem ein größerer zusammengeschobener Schlauchvorrat gehalten ist, und mit einer dem Füllrohr nachge ordne ten Einrichtung zu dem Verschließen des zu einem Strang zusammengefaßten Schlauches unter Bildung eines Bodenverschlusses der nachfolgenden Schlauchhülle und Ab trennen der fertigen Verpackung zwischen den Verschlußstellen, dadurch gekennzeichnet, daß das Füllrohr (5) schwach zu einem Arbeitstisch (l) geneigt ist, auf dem seitlich vom Füllrohrausgang in einem zur Bearbeitung der Packung von Hand notwendigen Abstand die Verschließ-und Trenneinrichtung (4) liegt, die zu dem Anbringen von Bandklammem um den Schlauchstrang ausgebildet und mit einer Einrichtung {99, 100) zu dem Festhalten des eingelegten, von Hand zusammengerafften und gestrafften Netzschlauchs versehen ist." Sie weise auch keine Einrichtung zu dem Festhalten des eingelegten Schlauchstranges im Sinne des Klagepatents auf; die einzelne Packung werde vielmehr von Hand in der Verschließ- und Trenneinrichtung straff gehalten. Ent scheidungsgründe Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte mache von der Lehre des Hauptanspruchs des Klagepatents, die dieser seinem Wortlaut nach offenbare, identischen Gebrauch (BU S. Mit den bekannten voll mechanisierten Vorrichtungen war es nach Ansicht der Erfinder des Klagepatents nicht möglich, die an sich bekannten, in mehrfacher Hinsicht vorteilhaften Verpackungen für empfindliche Stückgüter im Hetz rationell, schonend und in ansprechender Form aus Netzschläuchen herzustellen (Patentschrift Sp. 1 Z. 24 - 47) und nach dem Inhalt des Patentanspruchs 1 eine halbautomatische Vorrichtung vor, bei der das Füllrohr schwach zu dem Arbeitstisch geneigt ist, auf dem seitlich 'vom Füllrohrausgang in einem zur Bearbeitung von Hand notwendigen Abstand die Verschließ- und Trenneinrichtung liegt, die zu dem Anbringen von Bandklammern um den Schlauchstrang ausgebildet und mit einer Einrichtung zu dem Festhalten des eingelegten, von Hand zusammengerafften und gestrafften Netz Schlauches versehen ist. (b3) in einem solchen Abstand zu dem Ausgang des Füllrohrs (oben zu A a), daß eine Bearbeitung der Packung von Hand möglich ist. (C) Die Vorrichtung ist für eine halbautomatische Verpackung eingerichtet; hei ihr wird der Netzschlauch von Hand zusammengerafft» gestrafft und in die Festhalteeinrichtung (oben zu A c 2) eingelegt. Es hat ausgeführt: Nach dem Inhalt der Patentschrift komme es allein darauf an, daß sich über der einen Seite des Tisches der Ausgang des geneigten Füllrohrs befinde und an einer anderen Seite die Verschließ- und Trenneinrichtung. Die Länge des Weges, den der gefüllte Netzschlauch vom Füllrohrende bis zur HalteVorrichtung der Verschließ- und Trenneinrichtung auf der Tischplatte zurücklegen müsse, sei nicht von wesentlicher Bedeutung. a) Hach dem Inhalt des Anspruchs 1 des Klagepa-tents sollen der Ausgang des Füllrohrs, das zu dem Arbeitstisch geneigt 1st, und die Verschließ- und Trenneinrichtung, die auf dem Arbeitstisch liegt, ln einem solchen Abstand voneinander angeordnet sein, wie es für die Bearbeitung der Packung von Hand notwendig ist. Hach den Ausführungen der Patentbeschreibung (Sp. 2 Z, 33 -41) sollen die Füllgüter vom Füllrohrausgang hinweg stets von Hand auf dem Arbeitstisch aufliegend - zu der Verschließ- und Trenneinrichtung - weitergefördert werden dabei sollen zugleich die Verpackungen geformt werden. Die Tischplatte muß hiernach in jedem Falle so bemessen sein, daß sie den Abstand zwischen dem Füllrohrausgang und der Verschließ- und Trenneinrichtung - der für das Formen der Verpackungen ausreichen muß - Überbrückt. Wenn die Verschließ-und Trenneinrichtung - wie bei der in der Patentschrift (Figur 1 und 2) dargestellten Ausführungsform der Vorrichtung - quer zu dem Füllrohr angeordnet ist, muß die Tischplatte - vom FUllrohrausgang aus gesehen - hinter der Verschließ- und Trenneinrichtung noch genügend Platz für das Ablegen des ln den Hetzschlauch elngebrachten Füllguts während des Verschließ- und Trennvorgangs bieten. 6/7, Bl. 143 f GA), daß es sich bei der erfindungsgemäßen Halteeinrichtung um nichts anderes handle als um einen "wohlgeformten und definierten Anschlag für den von Hand gestrafften und zusammengerafften Schlauch". lange festhält, bis die Verschließ- und Trenneinrichtung betätigt wird, und daß sie bis dahin eine Lockerung der zu verschließenden Packung verhindert (vgl* dazu auch den bekanntgemachten Patentanspruch 2, der insoweit deutlicher gefaßt war)* Bei der Prüfung, ob die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, hat das Berufungsgericht zunächst ausgeführt: Auch die Verpackungsvorrichtungen der Beklagten dienten dem Zweck, Stückgüter rationell und schonend in ansprechender Form In eng anliegende Netzschläuche halbautomatisch zu verpacken. Es stehe nicht entgegen, daß die Beklagte bei der Vorführung vor dem Landgericht, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt habe, die Früchte vom Füllrohrausgang in senkrechtem Fall habe aufeinander fallen lassen und daß die Packungen anschließend weder von Hand geformt noch sonstige, ein gefälliges Aussehen bewirkende Handlungen an ihnen vorgenommen worden seien. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht beanstandet werden, ergeben, daß die von der Klägerin für patentverletzend gehaltenen Verpackungsvorrichtungen der Beklagten nicht nur geeignet, sondern jedenfalls auch dazu bestimmt sind, empfindliche stückige Güter schonend in eng an das Füllgut angelegte Netzschlauchhüllen zu verpacken. Es spielt keine Rolle, daß die Verpackungsvorrichtungen der Beklagten auch für das Verpacken unempfindlicher Stückgüter geeignet und vielleicht sogar in erster Linie bestimmt sind und daß sie auch in einer Weise verwendet werden können, bei der empfindliche Güter nicht oder nicht ausreichend geschont werden (vgl. Entgegen der Ansicht der Revision ist es deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den im Hauptanspruch des Klagepatents angegebenen Verwendungszweck der geschützten Vorrichtung ('zu dem Verpacken empfindlicher stückiger Güter") nicht in die Urteilsformel aufgenommen hat. Wenn die Vorrichtungen der Beklagten jedenfalls auch zu dem schonenden Verpacken empfindlicher Güter mit den Lösungsmitteln des Klagepatents verwendet werden können, 1st ihre Herstellung und ihr Vertrieb patentverletzend. oben zu 15) des Klagepatents auf.Die Verpackungsvorrichtungen bestünden aus einem Füllrohr, auf dem ein großer zusammengeschobener Netzschlauchvorrat gehalten werden köxme (Merkmal A a vgl. oben zu 15) und aus einer Einrichtung zu dem Festhalten eines von Hand zusammengerafften und gestrafften Netzschlauches (Merkmal A c 2 vgl. Die Tischplatte ermögliche es auch, den mit stückigem Füllgut angefüllten Netzschlauch vom Füllrohrausgang auf der Tischplatte aufllegend in die Lage zu bringen, die für seine zweckentsprechende Einführung in die Haitee inrichtung der Verschließ- und Trenneinrichtung erforderlich sei. Festhalten des eingelegten, von Hand zusammengerafften und gestrafften Hetzschlauches an der Verschließ- und Trenneinrichtung der Verpackungsvorrichtungen der Beklagten bejaht hat. Das Berufungsgericht verweist für seinen Standpunkt, die Verschließ- und Trenneinrichtung der Verpackungsvorrichtungen der Beklagten weise eine Halteeinrichtung (Merkmal Ac 2 vgl. Das ahgefoehtene Urteil läßt offen, ob der Hetzschlauch in diesem Zustand durch die Verschließ- und Trenneinrichtung selbst -mittels einer besonderen Einrichtung oder mittels der Ausbildung des Schlitzes - oder durch die hinter der Verschließ- und Trenneinrichtung stehende Person, die den zusammengerafften Hetzschlauch mit der Hand hält und anzieht, straff gehalten und in seiner Läge in dem Schlitz festgehalten wird* Das kann darauf zurückzuführen sein, daß das Berufungsgericht dieser Präge keine Bedeutung beigemessen hat, well es bei seiner Beurteilung nicht von der technischen Vorstellung der Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte mache von dem Merkmal A c 2 des Klagepatents (vgl* oben zu 15) Identischen Gebrauch, kann deshalb auf irriger Auslegung der Patentschrift beruhen. fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem abweichenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen unter näherer Prüfung der Gegebenheiten die für das Merkmal der "Halteeinrichtung11 (Merkmal A c 2 oben zu I 5) wesentlich sind (vgl. oben zu 15) stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest, daß bei den VerpackungsVorrichtungen der Beklagten das Füllrohr schräg zu dem Arbeitstisch geneigt sei (Merkmal B a oben zu I 5, Bü S. Zu dem Abstand zwischen Füllröhrausgang und Verschließ- und Trenneinrichtung (Merkmal B b3 oben zu I 5) hat das Berufungsgericht nicht gesondert Stellung genommen. 25): Die Tischplatte bei den Verpackungsvorrichtungen der Beklagten gestatte, den mit stückigem Füllgut angefüllten Netzschlauch vom Füllrohrausgang auf der Tischplatte aufliegend in die Lage zu bringen, die für seine zweckentsprechende Einführung in die "Haltevorrichtung" der Verschließ- und Trenneinrichtung erforderlich sei; diese Art der Bewegung des Füllguts sei ohne weiteres möglich, wenn sich der Packer auf der Fotografie 4 der Anlage H dem Füllrohr-ausgang gegenüber aufstelle. Vor dem Einführen in den Schlitz muß auf jeden Pall der gefüllte Fetzschlauch - möglichst dicht über dem Füllgut - vom Füllrohrausgang abgenommen und dabei zusammengerafft werden (vgl* dazu die Fotografie.3 der Anlage H). Dafür reicht der Abstand zwischen dem Füllrohrausgang und der Verschließ- und Trenneinrichtung bei den Vorrichtungen der Beklagten unstreitig aus (vgl. Es spricht vieles dafür, daß es bei zweckmäßiger Handhabung dann auch möglich sein wird, die Packung während des Abnehmens des Fetzschlauches vom Füllrohrausgang und während der Zuführung zu dem Schlitz der Verschließ- und Trenneinrichtung zugleich von Hand zu bearbeiten, insbesondere zu formen. Die Lage der Verschließ- und Trenneinrichtung zur Tischplatte (Merkmal B bl oben zu I 5) umschreibt das Berufungsgericht (BU S. 3) spricht das Berufungsgericht davon, es komme - nach der Lehre des Klagepatents - darauf an, daß eich über der einen Seite des Tisches der Ausgang des Füllrohrs und an einer anderen Seite die Verschließ- und Trenneinrichtung befinde; diese Anordnung sei von der Beklagten verwirklicht. Der Wortlaut des Hauptanspruchs des Klagepatents setzt jedoch voraus, daß die Verschließ-und Trenneinrichtung auf dem Arbeitstisch liegt. Diese Voraussetzung ist nur bei der in der Anlage 4 auf der Vorderseite und oben links auf der Rückseite dargestellten Verpackungsvorrichtung erfüllt, bei der die Verschließ- und Trenneinrichtung jedoch nicht seitlich vom Füllrohrausgang (Merkmal B b 2 oben zu 15)* sondern vor diesem angeordnet ist (vgl. oben zu I 5) - die Verschließ- und Trenneinrichtung liegt auf dem Arbeitstisch - wird nur bei der soeben näher bezelchneten Ausführungsform der Anlage 4 identisch benutzt. Bei dieser Ausführungsform liegt jedoch die Verschließ- und Trenneinrichtung nicht seitlich vom Füllrohrausgang (Merkmal B b 2 vgl. oben I 5)* so daß diese Ausführungsform nicht vom Klageantrag und von dem Urteilsausspruch des Berufungsgerichts erfaßt wird. Ob die oben unter I 5 genannten Merkmale A c 2 (Halteeinrichtung) und B b 3 (Abstand zwischen Füllrohrausgang und Verschließ- und Trenneinrichtung) Identisch verwirklicht werden, 1st den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Diese Frage kann schon deshalb nicht durch das Revisionsgericht geprüft werden, weil zuvor geklärt werden muß, ob der zusammengeraffte Netzschlauch bei den VerpackungsVorrichtungen der Beklagten in der Einführungsöffnung der Verschließ- und Trenneinrichtung durch einen besonderen Mechanismus, durch die Ausbildung der Öffnung oder, wie die Beklagte behauptet hat (BU S. Sollte diese Prüfung ergeben, daß das nicht der Fall ist, dann könnte auf entsprechenden Vortrag der Klägerin zu erwägen sein, ob sich der Schutz des Klagepatents auf eine Unterkombination erstreckt, welche nur die von der Klägerin verwendeten Merkmale enthält (vgl.

Zitierte Normen: § 6 PatG § 286 ZPO § 6 PatG
MerkmalVorrichtungBerufungsgerichtTrenneinrichtungTischplatteKlagepatentsKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 52/70	URTEIL	Verkündet	am
21. September 1971
Schwingen,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentverletzungssache
 der Pirma	P
Inhaberin Prau
 traße<
ebenda,
 Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Pirma	S^(BJ(0straße^®,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Direktor Alois Mflimp und Direktor Willy	ebenda,
 Klägerin und Revisiohsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Br.
 
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichts* hofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Septem* her 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Schneider, Ballhaus und Ochmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30. April 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Bundespatents Nr. 1 078 042, das am 21. Oktober 1933 unter Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung ln der Schweiz vom 11. Januar 1933 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 17. März I960 bekanntgemacht. Das Patent wurde durch Beschluß vom 21. Oktober 1963 erteilt. Der Patentanspruch 1 lautet:
 
”1. Halbautomat!sche Vorrichtung zu dem Verpacken empfindlicher stückiger Güter, insbesondere von Früchten, in eng an das Füllgut angelegte Hetzschlauchhüllen mit einem Füllrohr, auf dem ein größerer zusammengeschobener Schlauchvorrat gehalten ist, und mit einer dem Füllrohr nachge ordne ten Einrichtung zu dem Verschließen des zu einem Strang zusammengefaßten Schlauches unter Bildung eines Bodenverschlusses der nachfolgenden Schlauchhülle und Ab trennen der fertigen Verpackung zwischen den Verschlußstellen, dadurch gekennzeichnet, daß das Füllrohr (5) schwach zu einem Arbeitstisch (l) geneigt ist, auf dem seitlich vom Füllrohrausgang in einem zur Bearbeitung der Packung von Hand notwendigen Abstand die Verschließ-und Trenneinrichtung (4) liegt, die zu dem Anbringen von Bandklammem um den Schlauchstrang ausgebildet und mit einer Einrichtung {99, 100) zu dem Festhalten des eingelegten, von Hand zusammengerafften und gestrafften Netzschlauchs versehen ist."
Die Patentansprüche 2 und 3 betreffen besondere Ausgestaltungen der Verschließ- und Trenneinrichtung.
Die Beklagte fertigt, hält feil und vertreibt Ver Packungsvorrichtungen zu dem Verpacken von Waren ln Netzschlauchhüllen.
Die Klägerin 1st der Ansicht, daß die Verpackungs-Vorrichtungen der Beklagten, wie sie in deren verschiedenen Prospekten "mapac löst Verpackungsprobleme von A - Zn (Anlage 2 / Bl. 5 GA, Anlage 3 /Bl. 25 GA, Anlage 4 /
Bl. 99 GA, Anlage Bf 1 / Bl. 191 GA) dargestellt und beschrieben sind, das Patent Nr. 1 078 042 (Klagepatent) verletzen. Sie hat beantragt,
 
1.	die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, Vorrichtungen zu dem Verpacken von Früchten und anderen stückigen Gütern in eng an das Füllgut angelegte HetzschlauchhÜl-len herzustellen, feilzuhalten und zu vertreiben, die bestehen aus
a)	einem zu einem Arbeitstisch geneigten Füllrohr, auf dem ein größerer, zusammengeschobener Schlauchvorrat gehalten werden kann und
b)	einer seitlich vom Füllrohrauegang angeordneten Verschluß- und Trenneinrichtung, die zu dem Anbringen von Band-klammern um den Schlauchstrang ausgebildet und mit einer Einrichtung zu dem Festhalten des eingelegten, von Hand zusammengerafften und gestrafften Hetzschlauches versehen ist;
2.	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der im Antrag zu 1 bezeichnten Handlung entstanden ist und noch entstehen wird;
3.	die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über Stückzahl und Preis der von ihr hergestellten sowie der von ihr vertriebenen Vorrichtungen der im Antrag zu 1 bezeichnten Art zu erteilen«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Die Beklagte hat geltend gemacht: Bei ihren Ver-packungsVorrichtungen fehle ein Arbeitstisch; es sei nur eine schräg gestellte Auflage- und Gleitfläche zu dem Weitertransport der Packungen vorhanden« Die Verschließ- und Trenneinrichtung sei nicht auf einem Arbeitstisch, sondern
 
neben der Auflage- und Gleitfläche an einem Traggeetell befestigt. Sie weise auch keine Einrichtung zu dem Festhalten des eingelegten Schlauchstranges im Sinne des Klagepatents auf; die einzelne Packung werde vielmehr von Hand in der Verschließ- und Trenneinrichtung straff gehalten. Schließlich sei auch die Verschließ- und Trenneinrichtung unmittelbar neben dem FÜllrohrausgang angeordnet; eine Bearbeitung der Packung von Hand sei bei ihren Geräten nicht notwendig; deshalb habe sie nicht den dafür erforderlichen Abstand zwischen dem Füllrohrausgang und der Verschließ- und Trenneinrichtung einzuhalten brauchen.
Die Klägerin hat die von der Beklagten behaupteten Abweichungen ihrer VerpackungsVorrichtungen von dem Gegenstand des Klagepatents teils bestritten, teils für unerheblich erklärt.
Das Landgericht hat nach Vorführung einer Verpackungsvorrichtung der Klägerin und einer Verpackungsvorrichtung der Beklagten sowie nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte nach den Klageanträgen verurteilt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Die Klägerin erstrebt die Zurückweisung der Revision.
Ent scheidungsgründe
 Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte mache von der Lehre des Hauptanspruchs des Klagepatents, die dieser seinem Wortlaut nach offenbare, identischen Gebrauch (BU S. 22 Mitte, S. 26 unten).
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Klagepatent betrifft nach seiner Bezeichnung und nach den einleitenden Ausführungen in der Patentbeschreibung (Sp. 1 Z. 1-4) eine "Vorrichtung zu dem Verpacken empfindlicher stückiger Güter in Netzschlauchhül-len". Als Beispiel für empfindliche stückige Güter werden besonders Prüchte genannt (Sp. 1 Z* 3). Die Netzschlauchhüllen sollen sich beim Verpacken eng an das Füllgut an-legen (Sp. 1 Z. 3/4), um dieses sicher und schonend zu halten.
1. Die Erfinder des Klagepatents sind nach der Patentbeschreibung (Sp. 1 Z. 1 - 2) davon ausgegangen, daß am Prioritätstage des Patents VerpackungsVorrichtungen der in Rede stehenden Art bekannt waren, bestehend aus einem Füllrohr, auf dem ein größerer zusammengeschobener Schlauchvorrat gehalten wird, sowie aus einer dem Füllrohr nachgeordneten Einrichtung zu dem Verschließen des zu
 
einem Strang zusammengerafften Schlauches unter Bildung eines Bodenverschlusses der nachfolgenden Schlauchhiille und zu dem Ab trennen der fertigen Verpackung zwischen den Verschlußstellen. Diese bekannten Vorrichtungen waren nach den Angaben der Patentbeschreibung (Sp. 1 Z. 12 -28) voll mechanisiert. Das Formen der Packung, das Zusammenraffen und Straffen des VerpackungsSchlauches, die Herstellung der Klammem oder sonstigen Verschlüsse und schließlich das Abtrennen beidseitig verschlossener Verpackungen sei ausschließlich durch Mechanismen erfolgt, die bei gewissen bekannten Ausführungen zu dem Teil von Hand zu betätigen gewesen seien und die bei anderen Ausführungen vollautomatisch gesteuert worden seien. Die den bekannten Vorrichtungen zugrunde liegende Zielsetzung und Arbeitsweise habe zu einem vertikalen Aufbau geführt« Das Füllrohr sei wenigstens annähernd vertikal angeordnet gewesen; die Verpackung habe darunter gehangen. Zur Förderung des Verpackungsmaterials und zur Formung der Packung sei weitgehend die Schwerkraft der eingefüllten Güter ausgenutzt worden.
2. Mit den bekannten voll mechanisierten Vorrichtungen war es nach Ansicht der Erfinder des Klagepatents nicht möglich, die an sich bekannten, in mehrfacher Hinsicht vorteilhaften Verpackungen für empfindliche Stückgüter im Hetz rationell, schonend und in ansprechender Form aus Netzschläuchen herzustellen (Patentschrift Sp. 1 Z. 47 - 51). Dafür werden in der Patentbeschreibung folgende Gründe genannt (Sp. 1 Z. 29 * 47)s Empfindliche stückige Güter, insbesondere Früchte, fielen durch die praktisch senkrechten Füllrohre zu weit im freien Fall aufeinander und würden beschädigt. Das ln allen Richtungen
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fast beliebig dehnbare Netz werde in frei unter dem Füllrohr hängendem Zustand durch die zuerst einfallenden Stücke in die länge gezogen, so daß sich keine brauchbaren Packungen formen könnten. Selbst wenn gewisse besondere Mechanismen zu dem Formen der Packungen vorhanden seien, gelinge es nicht, bei Verwendung des NetzSchlauches mittels dieser Mechanismen unter gebührender Schonung der Früchte genügend straffe, ansprechende Verpackungen der gewünschten Gestalt in rascher Folge zu formen.
3- Dem Klagepatent liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zu schaffen, welche die soeben genannten Nachteile vermeidet und somit den an Verpackungsvorrichtungen für empfindliche stückige Güter zu stellenden besonderen Anforderungen genügt* Die zu schaffende Vorrichtung soll also vor allem die zu verpackenden empfindlichen stückigen Güter - insbesondere Früchte - gebührend schonen, ausreichend straffe, ansprechende Verpackungen der gewünschten Gestalt formen und die VerpackungsVorgänge ln rascher Folge erledigen.
4« Zur Lösung dieser Aufgabe schlagen die Erfinder des Klagepatents nach der Patentbe Schreibung (Sp. 2 Z. 24 - 47) und nach dem Inhalt des Patentanspruchs 1 eine halbautomatische Vorrichtung vor, bei der das Füllrohr schwach zu dem Arbeitstisch geneigt ist, auf dem seitlich 'vom Füllrohrausgang in einem zur Bearbeitung von Hand notwendigen Abstand die Verschließ- und Trenneinrichtung liegt, die zu dem Anbringen von Bandklammern um den Schlauchstrang ausgebildet und mit einer Einrichtung zu dem Festhalten des eingelegten, von Hand zusammengerafften und gestrafften Netz Schlauches versehen ist.
 
5.	Gegenstand des Klagepatents 1st hiernach eine Vorrichtung zu dem Verpacken empfindlicher stückiger Güter, insbesondere von Früchten, ln eng an das Füllgut angelegte Ketzschlauchhüllen mit folgenden Merkmalen:
(A)	Die Vorrichtung besteht aus
(a)	einem FUllrohr, auf dem ein größerer zusammengeschobener Schlauchvorrat gehalten ist,
(b)	einem Arbeitstisch,
(c)	einer Einrichtung zu dem Verschließen des zu . einem Strang zusammengefaßten Schlauches unter Bildung eines Bodenverschlusses der nachfolgenden Schlauchhülle und Abtrennen der fertigen Verpackung zwischen den Verschlußstellen, die
■(d)- zu dem Anbringen von Bandklammern um den Schlauchstrang ausgebildet und
(c2) mit einer Einrichtung zu dem Festhalten des
 eingelegten, zusammengerafften und gestrafften Ke tzschlauches versehen ist.
(B)	Die Teile der Vorrichtung sind wie folgt angeordnet:
(a)	Das Füllrohr (oben zu A a) ist schwach zu dem Arbeitstisch (oben zu A b) geneigt;
(b)	die Verschließ- und Trenneinrichtung (oben zu A c liegt
 (bl) auf dem Arbeitstisch (oben zu A b),
(b2) seitlich vom Füllrohrausgang (oben zu a),
(b3) in einem solchen Abstand zu dem Ausgang des Füllrohrs (oben zu A a), daß eine Bearbeitung der Packung von Hand möglich ist.
 
(C)	Die Vorrichtung ist für eine halbautomatische Verpackung eingerichtet; hei ihr wird der Netzschlauch von Hand zusammengerafft» gestrafft und in die Festhalteeinrichtung (oben zu A c 2) eingelegt.
6.	Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem gerichtlichen Sachverständigen der Größe sowie der Stellung der Tischplatte des Arbeitstisches (Merkmal A b vgl. oben zu 5) zur Waagerechten keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Es hat ausgeführt: Nach dem Inhalt der Patentschrift komme es allein darauf an, daß sich über der einen Seite des Tisches der Ausgang des geneigten Füllrohrs befinde und an einer anderen Seite die Verschließ- und Trenneinrichtung. Die Länge des Weges, den der gefüllte Netzschlauch vom Füllrohrende bis zur HalteVorrichtung der Verschließ- und Trenneinrichtung auf der Tischplatte zurücklegen müsse, sei nicht von wesentlicher Bedeutung. Wichtig sei nur, daß die Tischplatte das ln die Netzschläuche einfallende Füllgut schonend auffange und verhindere, daß die stückigen Güter den Netzschlauch beim Einfallen der stückigen Güter, bei der Bewegung zu der HalteVorrichtung der Verschließ- und Trenneinrichtung und beim Einführen in die Halteeinrichtung zu sehr in die Länge zögen. Eine Neigung der Tischplatte in Richtung auf die Verschließ-und Trenneinrichtung widerspreche nicht der Lehre des Klagepatents, solange die Tischplatte die ihr zugewie-> sene Funktion zu erfüllen vermöge.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht beanstandet werden, sind im wesentlichen bedenkenfrei.	>
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a) Hach dem Inhalt des Anspruchs 1 des Klagepa-tents sollen der Ausgang des Füllrohrs, das zu dem Arbeitstisch geneigt 1st, und die Verschließ- und Trenneinrichtung, die auf dem Arbeitstisch liegt, ln einem solchen Abstand voneinander angeordnet sein, wie es für die Bearbeitung der Packung von Hand notwendig ist. Hach den Ausführungen der Patentbeschreibung (Sp. 2 Z, 33 -41) sollen die Füllgüter vom Füllrohrausgang hinweg stets von Hand auf dem Arbeitstisch aufliegend - zu der Verschließ- und Trenneinrichtung - weitergefördert werden dabei sollen zugleich die Verpackungen geformt werden.
Die Tischplatte muß hiernach in jedem Falle so bemessen sein, daß sie den Abstand zwischen dem Füllrohrausgang und der Verschließ- und Trenneinrichtung - der für das Formen der Verpackungen ausreichen muß - Überbrückt.
Hach der PatentbeSchreibung (Sp. 2 Z. 41 -43) soll auch das Verschließen des Hetzschlauches bei auf dem Arbeitstisch aufliegendem Verpackungsinhalt erfolgen. Ob die Tischplatte dafür über die Verschließ- und Trenneinrichtung hinausreichen muß, hängt von der Anordnung der Verschließ- und Trenneinrichtung ab. Wenn die Verschließ-und Trenneinrichtung - wie bei der in der Patentschrift (Figur 1 und 2) dargestellten Ausführungsform der Vorrichtung - quer zu dem Füllrohr angeordnet ist, muß die Tischplatte - vom FUllrohrausgang aus gesehen - hinter der Verschließ- und Trenneinrichtung noch genügend Platz für das Ablegen des ln den Hetzschlauch elngebrachten Füllguts während des Verschließ- und Trennvorgangs bieten. Wenn die Verschließ- und Trenneinrichtung dagegen - wie bei der Ausführungsform gemäß Anlage H - parallel zur Füllrohrachse verläuft und die zu verschließende ~~ Packung durch eine seitliche Drehung um 90° in die Ver-
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schließstellung gebracht wird, könnte die Tischplatte schon in Höhe der Verschließ- und Trenneinrichtung enden. Der Hauptanspruch des Klagepatents gibt insoweit keine nähere Anweisung und läßt damit beide soeben erörterten Anordnungsmöglichkeiten zu«
b) Über die Stellung der Tischplatte zur Waagerechten sagt der Patentanspruch nichts. In der Patentbeschreibung (Sp. 2 Z. 33 - 37) wird besonders hervorgehoben, daß die vorgeschlagene Vorrichtung im Gegensatz zu dem Stand der Technik einen nim wesentlichen liegenden Gesamtaufbau1' aufweise. Die Einschränkung "im wesentlichen" bezieht sich zwar ersichtlich vor allem auf die Stellung des Püllrohrs, das schwach zu dem Arbeitstisch geneigt sein soll. Sie läßt jedoch ganz allgemein erkennen, daß der Gesamtaufbau nicht genau horizontal zu sein braucht und daß Abweichungen, welche die schonende Behandlung der zu verpackenden Güter nicht beeinträchtigen, unschädlich sind.
7.	Zu der Präge, was im Sinne des Klagepatents unter der "Einrichtung zu dem Pesthalten des eingelegten, von Hand zusammengerafften und gestrafften Netzschlau-ches" (Merkmal A c 2 vgl. oben zu 5) zu verstehen ist, hat sich das Berufungsgericht nicht geäußert. Das wäre schon deshalb erforderlich gewesen, well der gerichtliche Sachverständige eine solche Einrichtung bei den Verpackungsvorrichtungen der Beklagten vermißt hat, ihr Vorhandensein unter den Parteien - auch in der Berufungs Instanz - streitig gewesen ist (vgl. die Berufuhgsbe-antwortung S. 7, Bl. 210 GA) und die bestehenden Meinungsverschiedenheiten ersichtlich auf einer unterschied liehen Auslegung der Patentschrift beruhten.
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In der Patentbeschreibung (Sp. 3 Z.’ 37 - 46) werden die übrigen Kombinationsmerkmale der Erfindung und die "besondere Ausrüstung" der Verschließ- und Trenneinrichtung mit einer Haltevorrichtung, in welche der zusammengeraffte Schlauch in horizontaler Lage eingelegt werden könne, als "wesentliche Voraussetzung zur Erzielung einer zugleich schonenden und rationellen Verpackungsweise" bezeichnet. Schon diese Stelle der Beschreibung spricht gegen die Ansicht der Klägerin (Schriftsatz vom 24. Februar 1969 S. 6/7, Bl. 143 f GA), daß es sich bei der erfindungsgemäßen Halteeinrichtung um nichts anderes handle als um einen "wohlgeformten und definierten Anschlag für den von Hand gestrafften und zusammengerafften Schlauch". Weiter wird zu der Haitee inrichtung des dargestellten Ausführungsbeispiels (BezugsZeichen 99, 100, auf die im Patentanspruch verwiesen wird) ausgeführt (Sp. 6 Z. 66 bis Sp. 7 Z. 8):
Der hinter der Packung zu einem möglichst kompakten Strang zusammengeraffte Netzschlauch werde zwischen das Blech 99 und die obere Fläche der festen Matrizen 66 eingeschoben, wobei das Blech 99 etwas zurückgehe und die Einführung des Stranges in die Nuten 93 der Platten 11 und 12 gestatte. Bas Blech 99 gehe dann unter der erwähnten Federwirkung wieder etwas nach vom und halte den Strang in der lichten Öffnung 100 fest.
Es könne nun am hinteren Teil des Schlauches gezogen werden, bis die Packung ganz straff gespannt sei; dann werde auf die AuslÖsetaste 94 gedrückt. Biese weiteren Barlegungen der Patentschrift bestätigen, daß von der erfindungsgemäßen Halteeinrichtung zu demindest verlangt werden muß, daß sie den eingelegten^ von Hand zusammengerafften und gestrafften Netzschlaüch selbständig so
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lange festhält, bis die Verschließ- und Trenneinrichtung betätigt wird, und daß sie bis dahin eine Lockerung der zu verschließenden Packung verhindert (vgl* dazu auch den bekanntgemachten Patentanspruch 2, der insoweit deutlicher gefaßt war)*
II* 1. Bei der Prüfung, ob die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, hat das Berufungsgericht zunächst ausgeführt: Auch die Verpackungsvorrichtungen der Beklagten dienten dem Zweck, Stückgüter rationell und schonend in ansprechender Form In eng anliegende Netzschläuche halbautomatisch zu verpacken. Es stehe nicht entgegen, daß die Beklagte bei der Vorführung vor dem Landgericht, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt habe, die Früchte vom Füllrohrausgang in senkrechtem Fall habe aufeinander fallen lassen und daß die Packungen anschließend weder von Hand geformt noch sonstige, ein gefälliges Aussehen bewirkende Handlungen an ihnen vorgenommen worden seien. Denn die Beklagte habe die einzelnen Elemente ihrer VerpackungsVorrichtungen im wesentlichen ebenfalls horizontal angeordnet, und diese Art der Anordnung diene dem Zwecke, das zu verpackende Stückgut schonend zu behandeln. Lie Beklagte biete ihre Verpackungsvorrichtungen als vielseitig verwendbar an. Sie könne kein Interesse daran haben, daß die von ihr feilgehaltenen VerpackungsVorrichtungen keine schonende Behandlung empfindlicher Stückgüter zuließen. Leun Verpackungsvorrichtungen für die Herstellung von Netzschlauchver-packungen, bei denen das zu verpackende Gut nur mit Bruck-und Stoßstellen in das Netz gelangen könne, seien nichts wert. An anderer Stelle (BIT S. 26) weist das Berufungs-
 
gericht darauf hin, daß die Beklagte aus ihren Prospekten die (unmittelbare) Verpackung empfindlicher Stückgüter wie Äpfel in Netzschläuche zeige.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht beanstandet werden, ergeben, daß die von der Klägerin für patentverletzend gehaltenen Verpackungsvorrichtungen der Beklagten nicht nur geeignet, sondern jedenfalls auch dazu bestimmt sind, empfindliche stückige Güter schonend in eng an das Füllgut angelegte Netzschlauchhüllen zu verpacken. Das genügt, sofern die angewendeten Mittel mit denen des Klagepatents übereinstimmen oder ihnen entsprechen, für die Annahme einer PatentVerletzung. Es spielt keine Rolle, daß die Verpackungsvorrichtungen der Beklagten auch für das Verpacken unempfindlicher Stückgüter geeignet und vielleicht sogar in erster Linie bestimmt sind und daß sie auch in einer Weise verwendet werden können, bei der empfindliche Güter nicht oder nicht ausreichend geschont werden (vgl. dazu Reimer, PatG 3. Aufl, Rdn. 59 zu § 6 PatG; Berikard, PatG 5. Aufl., Rdn. 89, 91 zu § 6 PatG, beide mit weiteren Nachweisen). Entgegen der Ansicht der Revision ist es deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den im Hauptanspruch des Klagepatents angegebenen Verwendungszweck der geschützten Vorrichtung ('zu dem Verpacken empfindlicher stückiger Güter") nicht in die Urteilsformel aufgenommen hat. Wenn die Vorrichtungen der Beklagten jedenfalls auch zu dem schonenden Verpacken empfindlicher Güter mit den Lösungsmitteln des Klagepatents verwendet werden können, 1st ihre Herstellung und ihr Vertrieb patentverletzend. Eine Patentverletzung wäre erst dann zu verneinen, wenn die Beklagte mit geeig-
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ne ten Mitteln eine pat ent verletz ende Verwendung ihrer Vorrichtungen mit Sicherheit verhindern würde. Auch in einem solchen Falle wäre die Abgrenzung zwischen Patentverletzung und patentfreiem Handeln freilich nicht durch Angabe des Verwendungszwecks, sondern durch nähere Umschreibung der patentverletzenden Ausführungsformen in der Urteilsformel vorzunehmen. Ein solcher Fall steht hier nicht zur Entscheidung. Pie Beklagte hat zwar in der Berufungsinstanz vorgetragen (Schriftsatz vom 15* April 1970 S. 5» Bl. 208 GA), sie rüste ihre Geräte nunmehr mit einer Sperre aus, die eine waagerechte Einstellung der Auflage - Tischplatte im Sinne des Klage-patent s - verhindere. Durch die Verhinderung einer waagerechten Einstellung der Tischplatte wird eine Patentverletzung jedoch, wie schon dargelegt (vgl. oben zu I 6 b), noch nicht ausgeschlossen.
2. Das Berufungsgericht legt weiter dar, die Verpackungsvorrichtungen der Beklagten wiesen alle Kombinat ionselements (Merkmalsgruppe A vgl. oben zu 15) des Klagepatents auf. Die Verpackungsvorrichtungen bestünden aus einem Füllrohr, auf dem ein großer zusammengeschobener Netzschlauchvorrat gehalten werden köxme (Merkmal A a vgl. oben zu I 5), aus einer Verschließ-und Trenneinrichtung (Merkmal A c vgl. oben zu I 5) zu dem Anbringen von Bandklammem um den Schlauchstrang (Merkmal A c 1 vgl. oben zu 15) und aus einer Einrichtung zu dem Festhalten eines von Hand zusammengerafften und gestrafften Netzschlauches (Merkmal A c 2 vgl. oben zu I 5). Es sei auch das im kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs des Klagepatents als Arbeitstisch beschriebene Element (Merkmal Ab vgl. oben zu 15), das den Mittelpunkt der Gesamtkombination darstelle, vorhanden. Die
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Darstellungen der VerpackungsVorrichtungen in den Prospekten der Beklagten zeigten jeweils eine Tischplatte. Die Tischplatte diene - ebenso wie nach der Lehre des Klagepatents - dem schonenden Auffangen des in die Schlauchnetze einfallenden Füllgutes. Sie verhindere, daß die zuerst einfallenden stückigen Güter die Netzschläuche zu sehr in die Länge zögen. Bei allen Prospektabbildungen berührten die gefüllten Netzschläuche die Tischplatte, und zwar auch dann, wenn diese geneigt sei; nur bei den zu Prozeßzwecken hergestellten Fotografien der Anlage H zeige die Abbildung 2 einen über der Tischplatte frei hängenden Netzschlauch. Die Tischplatte ermögliche es auch, den mit stückigem Füllgut angefüllten Netzschlauch vom Füllrohrausgang auf der Tischplatte aufllegend in die Lage zu bringen, die für seine zweckentsprechende Einführung in die Haitee inrichtung der Verschließ- und Trenneinrichtung erforderlich sei. Die Tischplatte sei im übrigen, wie aus dem Prospekt der Anlage 3 deutlich zu ersehen sei, verstellbar. Sie könne daher ohne weiteres von der geneigten in die waagerechte Stellung gebracht werden. Las empfehle sich vor allem, wenn die Tischplatte nicht als Rutsche dienen könne. Bei empfindlichen Stückgütern sei es unzweckmäßig, sie in einen Behälter rutschen zu lassen. Sonst könnten dabei doch noch Beschädigungen durch . Drücke und Stöße an dem Füllgut auftreten, die zuvor v gerade mittels Auffangens des Füllgutes durch die Tischplatte vermieden worden seien.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nur insoweit angegriffen als das Berufungsgericht das Vorhandensein einer Einrichtung zu dem
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Festhalten des eingelegten, von Hand zusammengerafften und gestrafften Hetzschlauches an der Verschließ- und Trenneinrichtung der Verpackungsvorrichtungen der Beklagten bejaht hat. Die Angriffe der Revision sind begründet.
Das Berufungsgericht verweist für seinen Standpunkt, die Verschließ- und Trenneinrichtung der Verpackungsvorrichtungen der Beklagten weise eine Halteeinrichtung (Merkmal Ac 2 vgl. oben zu X 5) auf, lediglich auf die Abbildung 4 der Anlage H. Diese Abbildung zeigt, wie der zusammengeraffte und gestraffte Netzschlauch in einen Schlitz an der Verschließ- und Trenneinrichtung eingeführt ist. Das ahgefoehtene Urteil läßt offen, ob der Hetzschlauch in diesem Zustand durch die Verschließ- und Trenneinrichtung selbst -mittels einer besonderen Einrichtung oder mittels der Ausbildung des Schlitzes - oder durch die hinter der Verschließ- und Trenneinrichtung stehende Person, die den zusammengerafften Hetzschlauch mit der Hand hält und anzieht, straff gehalten und in seiner Läge in dem Schlitz festgehalten wird* Das kann darauf zurückzuführen sein, daß das Berufungsgericht dieser Präge keine Bedeutung beigemessen hat, well es bei seiner
 Beurteilung nicht von der technischen Vorstellung der
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Patentschrift, sondern von der unzutreffenden Ansicht der Klägerin über die an die Halteeinrichtung £u;stel-
u./f.
lenden Anforderungen ausgegangen ist (vgl* dazu öben zu I 7). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte mache von dem Merkmal A c 2 des Klagepatents (vgl* oben zu 15) Identischen Gebrauch, kann deshalb auf irriger Auslegung der Patentschrift beruhen. Zumindest
 
fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem abweichenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen unter näherer Prüfung der Gegebenheiten die für das Merkmal der "Halteeinrichtung11 (Merkmal A c 2 oben zu I 5) wesentlich sind (vgl. dazu oben zu I 7) und die auf der Abbildung selbst jedenfalls nicht ohne weiteres zu erkennen sind (§ 286 ZPO).
3. Hinsichtlich der Anordnung der einzelnen Vorrichtungsteile zueiziander (Merkmalsgruppe B des Klagepatents vgl. oben zu 15) stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest, daß bei den VerpackungsVorrichtungen der Beklagten das Füllrohr schräg zu dem Arbeitstisch geneigt sei (Merkmal B a oben zu I 5, Bü S. 22) und die Verschließ-.und Trenneinrichtung seitlich vom Füllrohrausgang (Merkmal B b2 oben zu I 5) angebracht sei (BU S. 22). Zu dem Abstand zwischen Füllröhrausgang und Verschließ- und Trenneinrichtung (Merkmal B b3 oben zu I 5) hat das Berufungsgericht nicht gesondert Stellung genommen. Es hat lediglich bei der Erörterung der Frage, ob die Verpackungsvorrichtungen der Beklagten einen Arbeitstisch (Merkmal A b oben zu I 5) aufweisen, ausgeführt (BU S. 25): Die Tischplatte bei den Verpackungsvorrichtungen der Beklagten gestatte, den mit stückigem Füllgut angefüllten Netzschlauch vom Füllrohrausgang auf der Tischplatte aufliegend in die Lage zu bringen, die für seine zweckentsprechende Einführung in die "Haltevorrichtung" der Verschließ- und Trenneinrichtung erforderlich sei; diese Art der Bewegung des Füllguts sei ohne weiteres möglich, wenn sich der Packer auf der Fotografie 4 der Anlage H dem Füllrohr-ausgang gegenüber aufstelle. Das Berufungsgericht will
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damit ersichtlich sagen, daß dem Packer der gefüllte Netzschlauch dann besser zugänglich sei und daß er den Netzschlauch dann gut auf der Tischplatte aufliegend in den Schlitz der Verschließ- und Trenneinrichtung einführen könne. Vor dem Einführen in den Schlitz muß auf jeden Pall der gefüllte Fetzschlauch - möglichst dicht über dem Füllgut - vom Füllrohrausgang abgenommen und dabei zusammengerafft werden (vgl* dazu die Fotografie.3 der Anlage H). Dafür reicht der Abstand zwischen dem Füllrohrausgang und der Verschließ- und Trenneinrichtung bei den Vorrichtungen der Beklagten unstreitig aus (vgl. dazu auch die Fotografie 4 der Anlage H). Es spricht vieles dafür, daß es bei zweckmäßiger Handhabung dann auch möglich sein wird, die Packung während des Abnehmens des Fetzschlauches vom Füllrohrausgang und während der Zuführung zu dem Schlitz der Verschließ- und Trenneinrichtung zugleich von Hand zu bearbeiten, insbesondere zu formen. Es fehlt jedoch insoweit an einer eindeutigen Feststellung des Berufungsgerichts.	<
Die Lage der Verschließ- und Trenneinrichtung zur Tischplatte (Merkmal B bl oben zu I 5) umschreibt das Berufungsgericht (BU S. 22 Z. 23 - 25) dahin, sie sei "an einer Seite der Tischplatte" angebracht. In anderem Zusammenhang (BU S. 24 Z. 27 - S. 25 Z. 3) spricht das Berufungsgericht davon, es komme - nach der Lehre des Klagepatents - darauf an, daß eich über der einen Seite des Tisches der Ausgang des Füllrohrs und an einer anderen Seite die Verschließ- und Trenneinrichtung befinde; diese Anordnung sei von der Beklagten verwirklicht. Diese Ausführungen des angefochtenen Urteils sprechen dafür, daß das Berufungsgericht es für gleichgültig hält,
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ob die Verschließ- und Trenneinrichtung auf dem Tisch selbst liegt oder an einer Tischseite neben dem Tisch angeordnet ist. Der Wortlaut des Hauptanspruchs des Klagepatents setzt jedoch voraus, daß die Verschließ-und Trenneinrichtung auf dem Arbeitstisch liegt. Diese Voraussetzung ist nur bei der in der Anlage 4 auf der Vorderseite und oben links auf der Rückseite dargestellten Verpackungsvorrichtung erfüllt, bei der die Verschließ- und Trenneinrichtung jedoch nicht seitlich vom Füllrohrausgang (Merkmal B b 2 oben zu 15)* sondern vor diesem angeordnet ist (vgl. auch das Sachverständigengutachten S. 9, Bl. 128 GA).
4* Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen hiernach nicht die Annahme, daß die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatents Identischen Gebrauch macht. Das Merkmal B b 1 (vgl. oben zu I 5) - die Verschließ- und Trenneinrichtung liegt auf dem Arbeitstisch - wird nur bei der soeben näher bezelchneten Ausführungsform der Anlage 4 identisch benutzt. Bei dieser Ausführungsform liegt jedoch die Verschließ- und Trenneinrichtung nicht seitlich vom Füllrohrausgang (Merkmal B b 2 vgl. oben I 5)* so daß diese Ausführungsform nicht vom Klageantrag und von dem Urteilsausspruch des Berufungsgerichts erfaßt wird. Ob die oben unter I 5 genannten Merkmale A c 2 (Halteeinrichtung) und B b 3 (Abstand zwischen Füllrohrausgang und Verschließ- und Trenneinrichtung) Identisch verwirklicht werden, 1st den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen.
 
III.	Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß eine Beschränkung des Schutzbereichs des Klagepatents auf den unmittelbaren Gegenstand nur bei neuheitsschädlicher Vorwegnahme in Betracht kommt (vgl. dazu Benkard aaO Rdn. 134 zu § 6 PatG u. N.) und eine solche jedenfalls nicht durch den in der Patentschrift geschilderten Stand der Technik erfolgt ist (BU S, 27). Die Verurteilung der Beklagten wäre deshalb gleichwohl im Ergebnis gerechtfertigt, wenn die Merkmale des Klagepatents, die von der Beklagten nicht oder möglicherweise nicht identisch benutzt werden, in glatt äquivalenter Weise verwendet sein sollten.
Diese Frage kann schon deshalb nicht durch das Revisionsgericht geprüft werden, weil zuvor geklärt werden muß, ob der zusammengeraffte Netzschlauch bei den VerpackungsVorrichtungen der Beklagten in der Einführungsöffnung der Verschließ- und Trenneinrichtung durch einen besonderen Mechanismus, durch die Ausbildung der Öffnung oder, wie die Beklagte behauptet hat (BU S. 7 unten), von Hand fest- und straff gehalten wird, und ob der Abstand zwischen Füllrohrausgang und Verschließ- und Trenneinrichtung eine Bearbeitung der Packung von Hand zuläßt.
IV.	Das angefochtene Urteil mußte hiernach wegen der oben aufgezeigten Rechtsverstöße aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurttckverwieeen werden.
Das Berufungsgericht wird in erster Linie zu prüfen haben, ob das Merkmal B bl (vgl. oben zu I 5) glatt
 
äquivalent und ob die Merkmale A c2 (vgl. oben zu I 5) und B b3 (vgl. oben zu I 5) identisch oder glatt äquivalent benutzt werden. Sollte diese Prüfung ergeben, daß das nicht der Fall ist, dann könnte auf entsprechenden Vortrag der Klägerin zu erwägen sein, ob sich der Schutz des Klagepatents auf eine Unterkombination erstreckt, welche nur die von der Klägerin verwendeten Merkmale enthält (vgl. dazu Benkard aaO Rdn. 121 zu § 6 PatG).
V.	Die Entscheidung Über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen, weil sie von dem noch ungewissen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Trüs ted t	-	Claßen	Schneid	er
 Ballhaus	Ochmann