Das Berufungsgericht hat den Gegenstand der Erfindung des Klagepatents 1 002 722 nach Aufgabe (siehe unter 2) und Lösung (siehe unter 4) ermittelt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte vom Klagepatent keinen Gebrauch mache, weil sie kein Druckgehäuse verwende. Dazu muß ein genügend großer und stark erwärmter Luftstrom von außen durch das Trockengut auf die Trommel geleitet werden, der diesem bei seinem Durchtritt die Peuchtigkeit entzieht. achson im Innern der Trommeln im wesentlichen halbzylin-drische Abdeckbleche angeordnet* Diese lenken Luftstrom und Luft sog durch die Mantelfläche der Trommeln und tragen auf diese Weise zur Führung des Materials über den Umfang der oberen und der unteren Hälfte der Trommel bei. Mit dieser Schilderung sind zugleich die Merkmale des Sieb trommel trockners nach dem Oberbegriff des Patentanspruches 1 des Klagepatents dargestellt (vgl* Sp. 5 Zeilen 9 bis 20 der Klagepatentschrift). 2. Das Berufungsgericht gelangt unter Hinweis auf die in der Patentschrift ausdrücklich genannte "allgemeine Aufgabenstellung", die Luftleistung der Gebläse zu erhöhen (Sp. 2 Zeile 20), und unter Heranziehung weiterer Stollen der Beschreibung, der Zeichnungen und des Vortrages der Klägerin in den Erteilungsakten zu der "eigentlichen" (konkreten) Erfindungsauf gäbe. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht der Ermittlung des sachlichen Schutzbereichs des Klagepatents eine zu eng gefaßte Aufgabe zugrunde gelegt hat. der Gebläse zu erhöhen, um dadurch die Leistung des Trockners zu steigern, und gleichzeitig die Gefahr, daß das Trocknungsgut von den TrommelOberflächen Verblasen wird, v/irksam auszuochalten (s. Bas Berufungsgericht zieht hingegen in unzulässiger V/eisc Lösungsmerkmale, nämlich das Bruckgehäuse, in die Betrachtung der Aufgabe des Klagepatents ein (vgl. RG GRUR 1958, 188, 189) und läßt einen Teil des erstrebten Erfolges außer Betracht, indem es der Verhütung des "Verblasens u für die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe keinerlei Bedeutung beimißt. Diese Ausführungen des Bundespatentgerichts bringen klar und zutreffend zu dem Ausdruck, daß der Lösung des Klagepatents, die aus einer Kombination Eine gewisse Erläuterung im Hinblick auf die erstrebte Leistungssteigerung bringen die Vorteilsangaben in Spalte 3 Zeilen 9 bis 28 der Beschreibung des Klagepatents, wo beispielsweise erwähnt ist, daß leicht durchlässiges und schweres Trocknungsmaterial festgehalten wird (vgl. Aus dom Patentanspruch 1 in Verbindung mit der Beschreibung, den Zeichnungen und den Erläuterungen der Klägerin in Erteil-ungs- und Be schwerd ever fahren ergebe sich, daß das untor bb) auf geführte Gehäuse zu dem Gegenstand der Erfindung gehöre. Ber Lösungsvorschlag der konkreten Aufgabe bestehe darin, die Form des einflutigen Spiralgehäuses dahin zu verändern, daß ein Gehäuse mit zwei Auslässen - zwciflutig - verwendet werde, die sich diametral gegen- Bas Berufungsgericht hat zwar die zu dem Gegenstand der Erfindung gehörende Lösung des Klagepatents auch unter Zugrundelegung der zu eng gefaßten Aufgabe ermittelt und dazu Äußerungen der Klägerin im Erteilungsverfahren herangesogen. Es ist jedoch von der Umschreibung der Lösung in Spalte 2 Zeilen 24 bis 36 der Beschreibung des Klagopatonts ausgegangen, die wörtlich dem kennzeichnenden Seil des Patentanspruchs 1 entspricht (vgl. Unter Heranziehung von Merkmalen des Patentanspruches 1 ist es zusätzlich zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Gehäuse um das Gebläse Bestandteil der unter Schutz gestellten Kombination sei. Es hat dazu folgendes ausgeführt: Der Gebrauch des Begriffes "zwei sich diametral gegenüberliegende Auslässe” bedinge ein Gehäuse, denn Auslässe setzten einen Raum voraus, aus dem ausgelassen werden könne und “diametral gegenüber" könnten solche Auslässe nur gedacht werden, wenn eine Ausgestaltung vorhanden sei, die andere Auslaßrichtungen versperre. Ytenn das Berufungsgericht aus diesen Erwägungen den Schluß zieht, das Gehäuse sei dem Fachmann als Bestandteil der Kombination in der Patentschrift mit offenbart, so läßt diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung entgegen der Ansicht der Revision einen Picchtsfohler nicht erkennen. Aus dem Fehlen des Wortes "Gehäuse" im Patentanspruch 1 kann die Revision nicht Gegenteiliges herleiten, zu demal in der Beschreibung unter Hinweis auf Vercuchsergebnisse mit gemäß der Erfindung auegoführton Siobtrommeltrocknern auf die das Gehäuse bil-dppden_Luftführungen zweiflutiger Radialgebläse verwiesen worden ist (vgl. Auch der Umstand, daß die aus den Ausblasöffnungen beider Radialgebläse ausgeblasene Luft zucammengoführt wird und so auf eine das Fasermaterial führende Trommelhälfte abgegeben wird, steht der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß der Fachmann die in der Patentschrift stets getrennt dargestellte Luftführung in zwei "Gehäusen” der Radialgebläse (siehe Figur 3 und Sp. 4 Zeilen 64/65) als Bestandteil der Kombination betrachtet. Die Klägerin hat als Anmolderin ihre Erfindung in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen dahin umschrieben, ein Gebläse zu verwenden, dessen Gehäuse zwei sich in etwa 180° gegenüberliegende AusblasÖffnungen aufweise (S. h) Die aus den beiden oberen Ausblaseöffnungen beider Radialgebläse ausgeblasene Luft wird auf die obere Hälfte der das Fasermaterial oben führenden Trommel (13) abgegeben. i) Die aus den beiden unteren Ausblase Öffnungen beider Radialgebläse ausgeblasene Luft wird auf die untere Hälfte der das Fasermaterial unten führenden Trommel (14) abgegeben. Von dem so umschriebenen Gegenstand des Klagepatent s macht die Beklagte bei ihren Siebtrommeltrocknern keinen identischen Gebrauch, v/ie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, weil sic kein mit einem Druckge-hUuse versehenes Radialgebläse verwendet. Bei der angegriffenen Ausflihrungsform fehlen nämlich Trennelemente zwischen den benachbarten Gebläsen, die für das Gehäuse wesentlich sind 5 infolgedessen fehlt auch für jedes einzelne Radialgebläse eine obere und eine untere Ausblaseöffnung. Auch über die vom Berufungsgericht verneinte Frage der Benutzung des Klagepatents in einer verschlechterten Ausführungsform ist noch keine abschließende Entscheidung möglich. Erst v/onn feststeht, daß die angegriffene Ausführungsform von einem Merkmal des Erfindungsgegenstandes keinen Gebrauch macht, auch nicht durch ein glatt-äquivalentes Mittel, kann eine gegenständliche Verletzung des Klagepatentc verneint v/erden (vgl. Bei der Benutzung von Mitteln, die in den Bereich der glatten Äquivalente fallen, könnte hingegen eine Verletzung des Klagepatents dem Gegenstände nach in Betracht kommen, wenn und solange der von Klagepatent erstrebte Zweck noch in einem praktisch ins Gewicht fallenden Umfange erreicht wird (vgl. Zu diesem gehören solche gleichwirkenden Mittel zur Lösung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe, die sich dem Durchschnittsfachmann mit den Kenntnissen am Prioritätstage des Klagepatents erst auf Grund näherer Überlegungen erschließen, die jedoch nicht erfinderischer Natur sein dürfen (vgl. Das Berufungsgericht hätte sich solchenfalls die Frage stellen müssen, oh dem Durchschnittsfachmann hei näherer, jedoch nicht erfinderischer Überlegung erkennbar war, daß die Außenwände des Maschinengehäuses und der hei benachbarten Gebläsen auf tretende Gegenluft ström als gleichwirkender Ersatz für das Druckgehäuoe der Gebläse verv/endet werden konnten, um den vom Klagepatent erstrebten Zweck in einem noch praktisch ins Gewicht fallenden Umfange zu erreichen. 2. Das Berufungsgericht hat es verneint, daß aus dem Klagepatent losgelöst von der ein Druckgehäuse einsohlie-ßenden Konstruktion ein selbständiger Schutz - allgemeiner Erfindungsgodanke - beansprucht werden könne. In einen anderen Zusammenhang führt das Berufungsgericht weiter aus, mit den Weglassen des Druckgehäuses folge die Beklagte einem anderen Prinzip als dem, dessen Anwendung die (geschützte) Erfindung lehre, ohne das jedoch näher zu begründen. Die Revision rügt hierzu mit Recht, daß das Berufungsgericht im Hinblick auf die Verhütung des “Verblasens" und die dazu vorgeschlagenen Lösungsmittel der Zwillingsanordnung der Trommeln, der Ausnutzung der breiten Lufteinotrömung über zwei Trommelbreiten in den Trockenraum und der Abdeckung der kein Material führenden Trommelhälft on einen wesentlichen Teil der Erfindung verkannt habe. Davon ist letztlich seine Auffassung beeinflußt, daß aus der Erfindung des Klagepatents losgelöst von der ein Druckgohäuse einschließenden Konstruktion kein selbständiger Schutz beansprucht werden könne. Das gleiche gilt von seiner nicht näher begründeten Ansicht, die Beklagte folge mit der Weglassung des Druckgehäuses einem anderen Prinzip als die Erfindung nach dem Klagepatent. Mit diesen Erwägungen kann der Schutz des Klagepatents für einen allgemeinen Erfindungsgedanken in Form einer Unterkpmbination sämtlicher Merkmale des Erfindungsgegenstandes, mit Ausnahme des mit einem Druckgehäuso versehenen Radialgebläses (genauer: der Trennelemente zwischen den in einem Maschinengehäuse untergebrachten benachbarten Radialgebläsen) und der oberen und unteren Ausblaseöffnung jedes einzelnen Gebläses nicht versagt werden. 4. Da der Schutz des Klagepatents in bezug auf Äquivalente und auf einen allgemeinen Erfindungsgedanken im vorliegenden Revisionsverfahren wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Gegebenenfalls wird die Frage zu stellen sein, ob die angegriffene Ausführungsform die Wirkungen nach der Lehre dos allgemeinen Erfindungsgedankens in einem noch praktisch ins Gev/icht fallenden Maße benutzt (RG GRUR 1942, 256, 257), denn auch ein allgemeiner Erfindungsgedanke kann durch eine verschlechterte Ausführungsform verletzt werden (vgl. Erforderlichenfalls wird das Berufungsgericht nach § 139 ZPO darauf hinzuv/irken haben, daß die Klägerin einen der angegriffenen Ausführungsform angepaß-tou Klageantrag stellt, aus den diejenigen Merkmale aus-geschieden werden, die dort nicht vorhanden sind, z.B. die oberen und die unteren Ausblaseöffnungen der einzelnen Gebläse.
/ / (■ 2099 098 BUNDESGERICHTSHOF CM NAMEN DES VOLKES 2L?SL32/££ URTEIL* Verkündet am 6. März 1969 Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma GmbH in ihr^GescJiäftoiührer, Dipl.-In und Ing. Gerold Hessen, vertreten durch Hans Dr. Heinz sämtlich in El Klägerin und Revisionsklägerin, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Firma McNfl||B Itd^^^treter^urch den ge— schuftsfuhrenden Direktor Mr. (Groß- britannien), GflHIHl Stroet, Beklagte und Revisionsbeklagto, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1969 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Schneider, Trüstedt, Ballhaus und Br. Bruchhausen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 24. Februar 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies on. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin des Deutschen Bundespatents 1 002 722, das einen Siebtrommeltrockner für loses Fascrmaterial betrifft. Die Anmeldung ist am 10. September 1954, die Bekanntmachung am 21. Februar 1957 erfolgt. Der Patentanspruch 1 hat im Be schwer deverfahren folgende endgültige Fassung erhalten: Siebtrommeltrockner für loses Fasermaterial mit mehreren achsparallel zueinander angeordneten Siebtrommeln, auf deren Mänteln das Fasermaterial durch im Innern der Siebtrommeln ■von stirnseitig an diese angeschlossenen Radialgebläsen erzeugten Unterdrück fest-gehalten und infolge abv/echselnd unterhalb und oberhalb der Verbindungslinie der Ti'onnelachsen in den Trommelinneren vorgesehenen, in wesentlichen halbzylindrischen Abdeckblechen abv/echselnd Uber die obere und untere Hälfte der Siebtrommeln geführt wird, dadurch gekennzeichnet, daß je zv/ei benachbarte, in einer Reihe dicht hintereinanderliegende Siebtrommeln (13, 14) mit je einem zwoiflutigen Radialgebläse (15* 16) versehen sind, das mit zwei diametral gegenüberliegenden Auslässen und mit einem hierdurch ermöglichten, verhältnismäßig großen Flügelrad ausgestattet ist, so daß die aus den beiden oberen Ausblaseöffnungen beider Radialgebläse ausgeblasene Luft auf die obere Hälfte der das Fasermaterial oben führenden Trommel (13) und die aus den unteren Ausblaseöffnungen beider Radialgebläse ausgeblasene Luft auf die untere Hälfte der das Fasermaterial unten führenden Trommel (14) abgegeben wird. Die Beklagte stellt Siebtrommeltrockner her. Sie hat dafür in der Bundesrepublik Deutschland in Fachzeitschriften gev/orben und einen Trockner in der Bundesrepublik verkauft. Sie verwendet bei ihren Geräten keine Trennelemente zwischen den benachbarten Gebläsen. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen FatentVerletzung in Anspruch. Sie ist der Ansicht, es sei unerheblich, daß die Trockner der Beklagten keine Trennelenente zwischen den benachbarten Gebläsen aufweisen. Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. zur Vermeidung einer vom Gericht festzu-setzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zur Dauer von 6 Monaten für jeden Einzelfall einer Zu- M/iderhandlung ec zu - unterlaßen* in der Bundesrepublik Deutschland während der Rechtsbeständigkeit des Patents Nr. 1 002 722 Siebtrommeltrockner für loses Material, bestehend aus mehreren achsparallel zueinander und dicht hintereinander liegenden Siebtrommeln, die im Innern je ein im wesentlichen halb-zylindrisches Abdeckblech besitzen, von denen das eine die obere Hälfte und das andere die untere Hälfte der Trommel abdeckt und bei denen ein Saugzug durch ein stirnseitig an jeder Trommel angeordnet ec Radialgebläse derart erzeugt wird, daß in jeder Trommel ein Unterdrück zu dem Festhalten des zu trocknenden Materials auf der Trommel entsteht, auf-zustellen, feilzuhalten und zu vertreiben, die dadurch gekennzeichnet sind, daß zweiflutige Radialgebläse verwendet sind, die die Luft nach oben und nach unten derart ausblasen, daß die beiden oberen Ausblaseöffnungen der beiden Radialgebläse die Luft auf die obere Hälfte der das Fasermaterial oben führenden Trommel und die aus den unteren Öffnungen ausgeblasene Luft auf die untere Hälfte der das Material unten führenden Trommel abgeben. 2. der Klägerin Rechnung zu legen, v/elche Mengen der unter I 1 genannten Trockner sie bisher vertrieben hat, unter Angabe der erzielten Preise, der Zeit des Vertriebes und der Abnehmer. II. festzuotellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter I 1 geschilderten Benutzungshandlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat den Standpunkt vertreten, sie verletze das Klagepatent nicht, weil eine bestimmte Luftführung im Gebläseraura ein wesentliches Merkmal des Klagepatents sei. Das Landgericht hat nach Beiziehung der Erteilungsakten des Deutschen Patentamts und nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Scheubel, Technische Hochschule Darmstadt, die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt hat. Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter und beantragt hilfsweise, die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. Ents che idungsgründe^ Die Vorinstanzen haben der auf §§ 6 und 47 PatG gestützten Klage den Erfolg versagt. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung und Zurückverv/eisung. I. Das Berufungsgericht hat den Gegenstand der Erfindung des Klagepatents 1 002 722 nach Aufgabe (siehe unter 2) und Lösung (siehe unter 4) ermittelt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte vom Klagepatent keinen Gebrauch mache, weil sie kein Druckgehäuse verwende. Das Y/eg-lassen des Druckgehäuses könne nicht als eine verschlech- terte Ausführungsform des Erfindungsgegenstandes angesehen werden (siehe unter 8). Losgelöst von der ein Druck-gchäuse einschließenden Konstruktion könne ein selbständiger Schutz nicht beansprucht werden (siehe unter II)« 1. Las Berufungsgericht schildert im Urteilstatbe-stand die unstreitige und vorbekannte technische Grundlage von Siebtrommeltrocknern, die den Ausgangspunkt der Erfindung gemäß dem Klagepatent bildet. Siebtrommeltrockner zu dem Trocknen u.a. von faserigem Textilmaterial bestehen danach aus einer oder mehreren zylindrischen Trommeln, auf deren siebförmiger Mantelfläche das zu trocknende Gut aufgebracht wird. Las Trocknungsgut wird in der Regel auf die Oberseite der ersten Siebtrommel gebracht, durchläuft dort mit der umlaufenden Trommel etwa die Hälfte des Umfangs (auf der Oberseite) der Trommel und wird dann auf die Unterseite der dicht daneben befindlichen (achsparallelen) nächsten Trommel übergeleitet. Bei der Verwendung von mehr als zwei Trommeln wiederholt sich der Vorgang entsprechend. Bei diesem Vorgang muß für das Trocknen und für das Pesthalten des Materials auf den Trommeln gesorgt werden. Dazu muß ein genügend großer und stark erwärmter Luftstrom von außen durch das Trockengut auf die Trommel geleitet werden, der diesem bei seinem Durchtritt die Peuchtigkeit entzieht. Die Luft wird anschließend aus dem Innern der Trommel abgosaugt. Dabei wird ein auf die (siebförmige) Mantelfläche der Trommel einwirkender Unterdrück erzeugt, der stark genug sein muß, um das zu trocknende Material auf der Trommel festzuhalten. Zu diesem Zweck werden an der Stirnseite der Trommel entsprechend leistungsfähige Ge-bläs'e (Ventilatoren) angebracht. Weitere Bauelemente sorgen für die Lenkung des Luftstroms. Dazu sind abwechselnd unterhalb und oberhalb der Verbindungslinie der Trommel- achson im Innern der Trommeln im wesentlichen halbzylin-drische Abdeckbleche angeordnet* Diese lenken Luftstrom und Luft sog durch die Mantelfläche der Trommeln und tragen auf diese Weise zur Führung des Materials über den Umfang der oberen und der unteren Hälfte der Trommel bei. Mit dieser Schilderung sind zugleich die Merkmale des Sieb trommel trockners nach dem Oberbegriff des Patentanspruches 1 des Klagepatents dargestellt (vgl* Sp. 5 Zeilen 9 bis 20 der Klagepatentschrift). 2. Das Berufungsgericht gelangt unter Hinweis auf die in der Patentschrift ausdrücklich genannte "allgemeine Aufgabenstellung", die Luftleistung der Gebläse zu erhöhen (Sp. 2 Zeile 20), und unter Heranziehung weiterer Stollen der Beschreibung, der Zeichnungen und des Vortrages der Klägerin in den Erteilungsakten zu der "eigentlichen" (konkreten) Erfindungsauf gäbe. Es sieht diese darin, im Rahmen eines Gebläses mit Druckgehäuse durch eine zweckmäßige Ausgestaltung des Spiral-Druckgehäuses Raum für ein größeres Laufrad zu schaffen. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe erschöpfe sich jedoch nicht in der Forderung nach einer Erhöhung der Luftloistung. Um zur "konkreten" Aufgabe zu gelangen, seien die der Erfüllung dieser Forderung entge-genctehenden technischen Schwierigkeiten ins Auge zu fassen, die die Erfinder hätten überwinden wollen. Bei der in der Patentschrift erwähnten Verhütung des "Verblasens" der Fasern an den Enden der Mantelbögen der materialführenden Trommelhälften handele es sich nicht um eine weitere neben der Aufgabe der Verbesserung des Druck gehäuses gestellte technische Erfindungsaufgabe, sondern 8 lediglich um einen zusätzlichen Vorteil der für die Lösung der "konkreten“ Aufgabe als notwendig vorgeschlagenen Konstruktion. 3. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht der Ermittlung des sachlichen Schutzbereichs des Klagepatents eine zu eng gefaßte Aufgabe zugrunde gelegt hat. Die Klagepatentschrift führt aus, das Halten losen Paserraatcrials auf einer Siebtrommel erfordere einen großen Luftdurchsatz pro Oberflächeneinheit. Die durch den Durchmesser der unmittelbar aneinander grenzenden Trommeln gegebenen Höchstmaße für die Spiralgehäuse der (stirnseitig angeordneten) Radialgebläse beschränkten die Gcbläseräder stark im Durchmesser. Eine von einem vergrößerten Raddurchnesser abhängige Erhöhung der pro Ge-bläscrad ungewälzten Luftmengc sei deshalb nicht möglich. Eine LrchzahlorhÖhung der Gobiäseräder liefere zu schlechte Wirkungsgrade (vgl. Sp. 1 Zeilen 12 - 27). Die Patentschrift weist ferner darauf hin, daß an den Enden der Hantelbögen der Siebtrommeln (die zu trocknendes Material tragen) überwiegend tangentiale Luftströmungen auftreten, durch welche das lose Trocknungsmaterial leicht auf der Oberfläche der Siebtrommeln nVerblasen“ wird (vgl. Sp. 1 Zeilen 28 - 36). Die hiergegen bereits vorgeschlagenen ortsfesten, die Trommeln in radialem Abstand umgebenden gelochten Mantelbleche zu dem Steuern der Trockenluft in radialer -Richtung erhöhten den Strömungswiderstand der Trocknungsluft nutzlos und erschwerten die Herstellung und den Gebrauch der Siebtrommeltrockner (vgl. Sp. 1 Zeilen 36 - 54). In Anschluß daran umschreibt die Patentschrift die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe dahin, die Luftleistung der Gebläse zu erhöhen, um dadurch die Leistung des Trockners zu steigern, und gleichzeitig die Gefahr, daß das Trocknungsgut von den TrommelOberflächen Verblasen wird, v/irksam auszuochalten (s. Sp. 2 Zeilen 19 - 24)« Mit diesen Angaben ist der erstrebte technische Erfolg der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung umfassend umschrieben. Bas Berufungsgericht zieht hingegen in unzulässiger V/eisc Lösungsmerkmale, nämlich das Bruckgehäuse, in die Betrachtung der Aufgabe des Klagepatents ein (vgl. RG GRUR 1958, 188, 189) und läßt einen Teil des erstrebten Erfolges außer Betracht, indem es der Verhütung des "Verblasens u für die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe keinerlei Bedeutung beimißt. Daß diese Auffassung fehlerhaft sein muß, erhellt schon allein daraus, daß das Bundespatentgericht in der das Klagepatent betreffenden Beschv/erdeentscheidung vom 18. Mai 1962 in der paarweisen Vereinigung der Radialgebläse mit den achsparallel dicht hintereinander angeordnoten, mit Abdeckblechen versehenen Siebtrommeln eine den technischen Fortschritt begründende besondere Leistungssteigerung erblickt hat. Dabei träten nämlich, so hat das Bundespatentgericht in der genannten Entscheidung ausgeführt, selbsttätig Strömungsverhältnisse auf, die dazu führten, daß die nach ein und derselben Richtung abgeblasene Luft der zv/eiflutigen Radialgebläse zv/eier benachbarter Siebtrommeln auf kürzestem Wege in der Breite des doppelten Trommeldurchmessers nur einer Trommel zugeführt werde, wodurch auch in Verbindung mit der Abdeckung der benachbarten Trommel ein annähernd senkrechtes, zu demindest aber von einem tangentialen weit entferntes Auftreffen des Luftstroms erreicht werde (vgl. S. 9/10 des Beschlusses). Diese Ausführungen des Bundespatentgerichts bringen klar und zutreffend zu dem Ausdruck, daß der Lösung des Klagepatents, die aus einer Kombination 10 - verschiedener Lösungsraerkmale besteht, eine G-esamtanfgäbe zugrunde liegt, nämlich die Luftleistung der Gebläse zu erhöhen und dabei zugleich die Gefahr dos "Verblasens" von Trocknungsgut wirksam auszuschalten, wie das in Spalte 2, Zeilen 19 bis 24 der Klagepatentschrift ausge-führt ist. Eine gewisse Erläuterung im Hinblick auf die erstrebte Leistungssteigerung bringen die Vorteilsangaben in Spalte 3 Zeilen 9 bis 28 der Beschreibung des Klagepatents, wo beispielsweise erwähnt ist, daß leicht durchlässiges und schweres Trocknungsmaterial festgehalten wird (vgl. Zeilen 11 — 15)- 4. a) Bas Berufungsgericht sieht die Lösung der Aufgabe des Klagepatents in der Kombination folgender kennzeichnender Elemente: aa) eine Zwillingsanordnung von Siebtrommeln, bb) deren Radialgebläse von einem Bruckgehäuse umgrenzt wird, das mit zwei diametral gegenüberliegenden Auslässen versehen ist (zweiflutiges Radialgebläse) cc) und einem Flügelrad, das im Verhältnis zu den bei einem einflutigen Gehäuse gebrauchten Rädern größer ist. Aus dom Patentanspruch 1 in Verbindung mit der Beschreibung, den Zeichnungen und den Erläuterungen der Klägerin in Erteil-ungs- und Be schwerd ever fahren ergebe sich, daß das untor bb) auf geführte Gehäuse zu dem Gegenstand der Erfindung gehöre. Ber Lösungsvorschlag der konkreten Aufgabe bestehe darin, die Form des einflutigen Spiralgehäuses dahin zu verändern, daß ein Gehäuse mit zwei Auslässen - zwciflutig - verwendet werde, die sich diametral gegen- 11 übcrliegen und go einen größeren Flügelraddurchmesser gestatten. Für den Fachmann sei ein Gehäuse als Bestandteil der Kombination in der Patentschrift mit offenbart. b) Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe die in der Patentschrift offenbarte Lösung nicht richtig erfaßt. Ein Bruckgehäuse, von dem die Radialgebläse begrenzt würden, gehöre nicht zu dem Gegenstand der Erfindung. c) Damit kann die Revision nicht durchdringen. Bas Berufungsgericht hat zwar die zu dem Gegenstand der Erfindung gehörende Lösung des Klagepatents auch unter Zugrundelegung der zu eng gefaßten Aufgabe ermittelt und dazu Äußerungen der Klägerin im Erteilungsverfahren herangesogen. Es ist jedoch von der Umschreibung der Lösung in Spalte 2 Zeilen 24 bis 36 der Beschreibung des Klagopatonts ausgegangen, die wörtlich dem kennzeichnenden Seil des Patentanspruchs 1 entspricht (vgl. Sp. 5 Zeile 20 bis Sp. 6 Zeile 8). Unter Heranziehung von Merkmalen des Patentanspruches 1 ist es zusätzlich zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Gehäuse um das Gebläse Bestandteil der unter Schutz gestellten Kombination sei. Es hat dazu folgendes ausgeführt: Der Gebrauch des Begriffes "zwei sich diametral gegenüberliegende Auslässe” bedinge ein Gehäuse, denn Auslässe setzten einen Raum voraus, aus dem ausgelassen werden könne und “diametral gegenüber" könnten solche Auslässe nur gedacht werden, wenn eine Ausgestaltung vorhanden sei, die andere Auslaßrichtungen versperre. Hach dem Lösungsvorschlag des Klagepatents sollten jedenfalls Teile des Gehäuses in bestimmter Weise - zwei diametral (gegenüberliegende) Auslässe bildend - 12 gestaltet werden. Das sei aber nicht möglich, wenn ein Gehäuse nicht Bestandteil der Kombination sei. Schließlich verweist das Berufungsgericht auf Spalte 4 Zeilen 61 ff. der Beschreibung des Klagepatents, wonach die Erfinder das - zweiflutigo - Gehäuse als Teil der Gesamtkonstruktion für erfindungswesentlieh hielten. Der Sinn der dort gemachten Ausführungen gehe dahin, es sei sogar bei gleichem Raddurchmesser bei zweckmäßiger Formung des Gehäuses ein annähernd gleicher Wirkungsgrad wie beim einflutigen Spiral-gchäuse zu erzielen. Es sei unerheblich, daß die “Gehäuse-rudimentou der Figur 3 kein Bezugszeichen aufwiesen, denn dort solle nur der Luftaustritt dargestellt werden. Die Art der Gestaltung der inneren "Gehäuserudimente” sei nicht orfindungswesentlich; dafür werde keine spezielle Formung gelehrt. Ytenn das Berufungsgericht aus diesen Erwägungen den Schluß zieht, das Gehäuse sei dem Fachmann als Bestandteil der Kombination in der Patentschrift mit offenbart, so läßt diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung entgegen der Ansicht der Revision einen Picchtsfohler nicht erkennen. Aus dem Fehlen des Wortes "Gehäuse" im Patentanspruch 1 kann die Revision nicht Gegenteiliges herleiten, zu demal in der Beschreibung unter Hinweis auf Vercuchsergebnisse mit gemäß der Erfindung auegoführton Siobtrommeltrocknern auf die das Gehäuse bil-dppden_Luftführungen zweiflutiger Radialgebläse verwiesen worden ist (vgl. Sp. 4 Zeilen 61 - 64) und in Spalte 3 Zeilen 45-ff. der Patentschrift die Wirkung der Erfindung durch die Gegenüberstellung der Radialgebläse mit einem einseitigen und mit einem zweiseitigen Auslaß veranschaulicht worden ist.(vgl. die Figuren 1 und 2) wobei auch die Gehäuse 4 und 4* der Gebläse erwähnt worden sind (vgl. Sp. 3 13 - Zeilen 55/56, 59 und 66). Auch der Umstand, daß die aus den Ausblasöffnungen beider Radialgebläse ausgeblasene Luft zucammengoführt wird und so auf eine das Fasermaterial führende Trommelhälfte abgegeben wird, steht der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß der Fachmann die in der Patentschrift stets getrennt dargestellte Luftführung in zwei "Gehäusen” der Radialgebläse (siehe Figur 3 und Sp. 4 Zeilen 64/65) als Bestandteil der Kombination betrachtet. Diese Feststellung des Berufungsgerichts wird durch Äußerungen der am Erteilungsverfahren Beteiligten bestätigt. Die Klägerin hat als Anmolderin ihre Erfindung in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen dahin umschrieben, ein Gebläse zu verwenden, dessen Gehäuse zwei sich in etwa 180° gegenüberliegende AusblasÖffnungen aufweise (S. 2, Abs. 2 = Bl. 9 ErtA). Mit der Eingabe vom 9. Januar 1957 hat sic ausgeführt, der Hauptanspruch der Anmeldung beanspruche die Kombination eines Flügelrades ... mit einem Cebläsogehüuso, welches zwei diametral gegenüberliegende Ausblasöffnungen aufweisc (Bl. 57 ErtA). Entsprechend hat sie die Erfindung auf Seite 3 ihrer Eingabe vom 21. September 1959 umschrieben (Bl. 122 ErtA, vgl. auch Bl. 174 ErtA). Die einsprechendo Firma Erich Kiefer hat die Patentfähigkeit des Klagepatents damit bestritten, es könne keine Erfindung darin gesehen werden, einen Siebtrommeltrockner nach der deutschen Patentschrift 647 772 mit einem Gehäuse nach der britischen Patentschrift 445 355 auszustatten, um die Gehäuseabmeosungen möglichst klein zu halten (s. S. 5 der Eingabe vom 31. Oktober 1959 = Bl. 165 ErtA). Diese Äußerungen, die das Ergebnis unterstützen, das der F-.ch-mann der Patentschrift entnimmt, stellen als fachmännische Äußerungen ein gewichtiges Beweisanseichen für die Tatsache 14 - / ( ; dar, daß das Gehäuse zur Lösung gehört (vgl. das Urteil des früheren Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. April 1961 - I ZR 90/59 - Ziegelsteine). 5. Gegenstand des Klagepatents 1 002 722 ist demnach ein Siebtrommeltrockner für loses Fasermaterial, der folgende Merkmale aufv/eist: a) Mehrex’e Siebtrommeln sind achsparallel zueinander angeordnet. b) Auf deren Mänteln v/ird das Fasermaterial durch im Innern der Siebtrommeln von stirnseitig an diese angcschlossonen Radialgebläsen erzeugten Unterdrück festgehalten. c) Abwechselnd unterhalb und oberhalb der Verbindungslinie der Trommelachsen sind im Trommelinneren in wesentlichen halbzylindrische Abdeckbleche vorgesehen. d) Infolge der Maßnahmen a) bis c) wird das Fasermaterial abwechselnd über die obere und untere Hälfte der Siebtrommeln geführt. (Obcrgebriff des Patentanspruchs l). c) Jo zwei benachbarte, in der Reihe dicht hintereinanderliegende Siebtrommeln (13/14) sind mit je einem zweiflutigen Radialgebläse (15/16) versehen (Zwillingsanordnung). f) Las mit einem Bruckgehäuse versehene Radialgebläse (15, 16) ist mit zwei diametral gegenüberliegenden Auslässen ausgestattet (zweiflutiges Radialgebläse) und hat 15 - g) ein in Verhältnis zu den hei einflutigen Gebläsen (Spiralgebläsen) gebrauchten Rädern größeres Flügelrad . h) Die aus den beiden oberen Ausblaseöffnungen beider Radialgebläse ausgeblasene Luft wird auf die obere Hälfte der das Fasermaterial oben führenden Trommel (13) abgegeben. i) Die aus den beiden unteren Ausblase Öffnungen beider Radialgebläse ausgeblasene Luft wird auf die untere Hälfte der das Fasermaterial unten führenden Trommel (14) abgegeben. (Kennzeichnungsteil des Patentanspruchs 1). 6. Von dem so umschriebenen Gegenstand des Klagepatent s macht die Beklagte bei ihren Siebtrommeltrocknern keinen identischen Gebrauch, v/ie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, weil sic kein mit einem Druckge-hUuse versehenes Radialgebläse verwendet. Bei der angegriffenen Ausflihrungsform fehlen nämlich Trennelemente zwischen den benachbarten Gebläsen, die für das Gehäuse wesentlich sind 5 infolgedessen fehlt auch für jedes einzelne Radialgebläse eine obere und eine untere Ausblaseöffnung. 7. Das Berulungsgericht hat jedoch nicht die Frage geprüft, ob die Beklagte bei ihren Siebtrommeltrocknern anstelle der mit einem Druckgohäuse versehenen Radialgebläse mit zwei diametral gegenüberliegenden Auslässen (siehe das Merkmal f) bei I 5) äquivalente Mittel benutzt. Die Verwendung derartiger Mittel könnte eine gegenständliche Verletzung dos Klagepatents ergeben, v/enn sich ihre Benutzung zur Lösung der dem Klagepatent zugrunde liegen- 16 - don Aufgabe dem Eurchschnittsfachmann mit den Kenntnissen an Priorität stage des Klagepatents ohne weiteres, d.h. ohne nähere Überlegung erschließt - sog. glatte Äquivalenz - (BGH GRUR 1966, 606, 608 - Förderband m. w. Nachw.). Diese Prüfung war nach zwei Richtungen veranlaßt: Einmal könnten die glatten Außenwände des Maschinengehäuses, in welchem sich die Gebläse befinden, eine Wirkung herbeiführen, die der des Gebläsegehäuses mit einer oberen und einer unteren Ausblasc-Öffnung entsprechen. Zum anderen könnte der Gegenluftstrom des jeweils benachbarten Gebläses den Luftstrom der Nachbargebläse in einer Weise beeinflussen, die der Wirkung eines Trennelementes zwischen zwei Gebläsen entspricht. Mangels tatsächlicher Feststellungen in bezug auf die Gleichwirkung und das Erkenntnisvermögen dos Durchschnittsfachmanns kann die Frage der gegenständlichen Verletzung des Klagepatents nicht abschließend beantwortet, v/erden? 8. Auch über die vom Berufungsgericht verneinte Frage der Benutzung des Klagepatents in einer verschlechterten Ausführungsform ist noch keine abschließende Entscheidung möglich. Erst v/onn feststeht, daß die angegriffene Ausführungsform von einem Merkmal des Erfindungsgegenstandes keinen Gebrauch macht, auch nicht durch ein glatt-äquivalentes Mittel, kann eine gegenständliche Verletzung des Klagepatentc verneint v/erden (vgl. BGH GRUR 1962, 575» 576 - Standtank m. w. Nachweisen). Bei der Benutzung von Mitteln, die in den Bereich der glatten Äquivalente fallen, könnte hingegen eine Verletzung des Klagepatents dem Gegenstände nach in Betracht kommen, wenn und solange der von Klagepatent erstrebte Zweck noch in einem praktisch ins Gewicht fallenden Umfange erreicht wird (vgl. BGH GRUR 1963* 519, 522 r. Sp. - Klebemax m. w. Nachw.). 17 - II. 1. Bei der Prüfung der Frage der Äquivalenz hätte das Berufungsgericht hei einer Verneinung einer glatten Äquivalenz prüfen müssen, oh die Beklagte das Klagepatent durch die Verv/endung nicht-glatter Äquivalente verletzt. Zu diesem gehören solche gleichwirkenden Mittel zur Lösung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe, die sich dem Durchschnittsfachmann mit den Kenntnissen am Prioritätstage des Klagepatents erst auf Grund näherer Überlegungen erschließen, die jedoch nicht erfinderischer Natur sein dürfen (vgl. BGH GRUR I960, 474 -Landkarte; 1964, 132, 134 f« - Kappenverschluß). Das Berufungsgericht hätte sich solchenfalls die Frage stellen müssen, oh dem Durchschnittsfachmann hei näherer, jedoch nicht erfinderischer Überlegung erkennbar war, daß die Außenwände des Maschinengehäuses und der hei benachbarten Gebläsen auf tretende Gegenluft ström als gleichwirkender Ersatz für das Druckgehäuoe der Gebläse verv/endet werden konnten, um den vom Klagepatent erstrebten Zweck in einem noch praktisch ins Gewicht fallenden Umfange zu erreichen. Bejahendenfalls hätte ec dann prüfen müssen, ob in dem Klagepatent ein die angegriffene Ausführungsform umfassender allgemeiner Erfindungsgedanke unter Schutz gestellt ist. 2. Das Berufungsgericht hat es verneint, daß aus dem Klagepatent losgelöst von der ein Druckgehäuse einsohlie-ßenden Konstruktion ein selbständiger Schutz - allgemeiner Erfindungsgodanke - beansprucht werden könne. Es hat dazu ausgeführt, es möge zweifelhaft sein, ob zur Verhütung de3 Verblasens der Fasern an den Enden der Mantelbögen der materialführenden Trommelhälften ein Druckgehäuse wesentlich sei, denn die Luftlenkung auf die materialtragenden Trommelhälften v/orde durch die Breite der Lüfteinströmung über zwei Trommeln und die inneren halbzylindrischen Ab-deckblcche erreicht. Es lasse sich bestreiten, daß dazu eine Vorformung der Luft im Gebläseraum unerläßlich sei und daß das Klagepatent eine solche Vorformung in einem Druckgehäuse als Teil der Lösung lehre. Lagegen spreche der geringe Leistungsunterschied der beiden im Streit stehenden Ausführungen. Dem komme aber keine rechtliche Bedeutung zu, denn der zusätzliche Vorteil einer vorge-schlagenen Konstruktion könne nicht losgelöst von dieser Konstruktion einen selbständigen Schutz beanspruchen. In einen anderen Zusammenhang führt das Berufungsgericht weiter aus, mit den Weglassen des Druckgehäuses folge die Beklagte einem anderen Prinzip als dem, dessen Anwendung die (geschützte) Erfindung lehre, ohne das jedoch näher zu begründen. Es meint lediglich, es könne keine Rolle spielen, ob der zusätzliche Vorteil (gemeint ist damit die Verhütung dos Verblasens) auch dann anfalle, wenn vom Erfindungsgegenstand kein Gebrauch gemacht werde. 3. Die Revision rügt hierzu mit Recht, daß das Berufungsgericht im Hinblick auf die Verhütung des “Verblasens" und die dazu vorgeschlagenen Lösungsmittel der Zwillingsanordnung der Trommeln, der Ausnutzung der breiten Lufteinotrömung über zwei Trommelbreiten in den Trockenraum und der Abdeckung der kein Material führenden Trommelhälft on einen wesentlichen Teil der Erfindung verkannt habe. Das Berufungsgericht hat die dem JClagepatent zugrunde liegende Aufgabe zu eng Umrissen, wie oben bei I 3 bereits ausgoführt worden ist. Es hat auch die von der Revision genannten Lösungsmittel als bloßen zusätzlichen 19 - Vorteil der nur die Veränderung des Gehäuses betreffenden Konstruktion fehlsan bev/ertet. Davon ist letztlich seine Auffassung beeinflußt, daß aus der Erfindung des Klagepatents losgelöst von der ein Druckgohäuse einschließenden Konstruktion kein selbständiger Schutz beansprucht werden könne. Das gleiche gilt von seiner nicht näher begründeten Ansicht, die Beklagte folge mit der Weglassung des Druckgehäuses einem anderen Prinzip als die Erfindung nach dem Klagepatent. Mit diesen Erwägungen kann der Schutz des Klagepatents für einen allgemeinen Erfindungsgedanken in Form einer Unterkpmbination sämtlicher Merkmale des Erfindungsgegenstandes, mit Ausnahme des mit einem Druckgehäuso versehenen Radialgebläses (genauer: der Trennelemente zwischen den in einem Maschinengehäuse untergebrachten benachbarten Radialgebläsen) und der oberen und unteren Ausblaseöffnung jedes einzelnen Gebläses nicht versagt werden. 4. Da der Schutz des Klagepatents in bezug auf Äquivalente und auf einen allgemeinen Erfindungsgedanken im vorliegenden Revisionsverfahren wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird die Erage der Äquivalenz zu prüfen haben, und gegebenenfalls nachprüfen müssen, ob der zu II 3 skizzierte allgemeine Erfindungsgedanko dem Durchschnittsfachmann auf dem Gebiet der Herstellung von Siebtrommeltrocknern, der nicht am Wortlaut der Patentschrift haftet und seinen Blick nicht nur auf das Nächstliegende richtet, ohne eigenes erfinderisches Zutun, mit dem durchschnittlichen Können am Anneidetage des Klagepatents in der Patentschrift offen- bart und aus dem Patentanspruch herleitbar ist. Bejahendenfalls v/ird es weiter zu untersuchen haben, ob er neu, fortschrittlich und erfinderisch ist und ob nicht im Laufe des Er teilungsVerfahrens insoweit eine den Schutz aus-schließendo Beschränkung oder ein Verzicht erfolgt ist. Gegebenenfalls wird die Frage zu stellen sein, ob die angegriffene Ausführungsform die Wirkungen nach der Lehre dos allgemeinen Erfindungsgedankens in einem noch praktisch ins Gev/icht fallenden Maße benutzt (RG GRUR 1942, 256, 257), denn auch ein allgemeiner Erfindungsgedanke kann durch eine verschlechterte Ausführungsform verletzt werden (vgl. Urteil des Senats vom 29» November 1966 -la ZR 46/64 - Kammertrocknor, RG GRUR 1940, 262, 264; 1943, 280, 283). Erforderlichenfalls wird das Berufungsgericht nach § 139 ZPO darauf hinzuv/irken haben, daß die Klägerin einen der angegriffenen Ausführungsform angepaß-tou Klageantrag stellt, aus den diejenigen Merkmale aus-geschieden werden, die dort nicht vorhanden sind, z.B. die oberen und die unteren Ausblaseöffnungen der einzelnen Gebläse. - 21 III. Dem Berufungsgericht v/ar auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, weil sic von dem noch ungewissen Ausgang des Rechtsstreits ab hi^ngt. 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