Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PatG 1968 § 6 Melkstand Ist für den Gegenstand eines Patents bestimmend und wesentlich durch die Abstimmung der anspruchsgemäßen Elemente ohne zusätz liehe Hilfsmittel einen bestimmten Erfolg zu erreichen, dann erstreckt sich der Schutz des Patents nicht auf Ausführungsformen, die sich solcher zusätzlicher Hilfsmittel bedienen. "Einsperrgitter für Rinderaufstallung für eine Lockfutter darbietende Fischgrät-Melkstand-Anlage mit für jeden Standplatz vorgesehener feststehender und beweglicher Stange, die jeweils zusammen eine Einsperröffnung begrenzen und zu dem Pesthalten einer Kuh in der Einsperrstellung dienen, dadurch gekennzeichnet, daß jeweils die bewegliche Stange eines jeden Standplatzes gegenüber der zugeordneten feststehenden Stange zur Zugangsseite des Melkstandes hin derart seitlich versetzt angeordnet ist, daß jede Einsperröffnung im Einsperrgitter die Schrägstellung der dem Lockfutter sich zuwendenden Kuh im Melkstand erzwingt." Sie ist der Auffassung, bei den Fischgrät-Melkständen der Beklagten seien die Merkmale von Anspruch 1 des Hauptpatents und Anspruch 1 des Zusatzpatents teils identisch, teils glatt äquivalent verwirklicht. 2. mit für jeden Standplatz vorgesehenen feststehenden Stangen, wobei an der zugangsseitig abgewandten Stange eine bewegliche, bügelförmige Stange angelenkt ist, die zusammen mit der zugangsseitigen festen Stange eine Einsperröffnung begrenzt und zu dem Festhalten einer Kuh in der Einsperrstellung dient; 3. die feststehende Stange eines jeden Standplatzes ist gegenüber der zugeordneten anderen Stange, welche die bewegliche, bügelförmige Stange trägt, zur Zugangsseite des Melkstandes hin seitlich versetzt angeordnet; 4. und zwar so, daß jede Einsperröffnung im Einsperrgitter die Schrägstellung der dem Lockfutter sich zuwendenden Kuh im Melkstand erzwingt, insbesondere wenn Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß im Ausspruch zu Ziffer I des landgerichtlichen Urteils die Worte "insbesondere wenn" und die nachfolgenden Ziffern 5 bis 9 entfallen. Nach ständiger Rechtsprechung obliegt dem Revisionsgericht die selbständige Auslegung des Patents darauf hin, was als dessen Gegenstand anzusehen ist (BGH GRUR 1970, 361, 362 l.Sp. d) Jeweils die bewegliche Stange eines jeden Standplatzes ist gegenüber der zugeordneten feststehenden Stange zur Zugangsseite des Melkstandes hin seitlich versetzt so angeordnet, daß jeder Einsperröffnung im Einsperrgitter die Schrägstellung der dem Lockfutter sich zuwendenden Kuh im Melkstand erzwingt. Juni 1985 - X ZR 42/82 - ausgeführt hat, ist Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptpatents nicht ein Einsperrgitter als solches, sondern eine Einrichtung, in der ein Einsperrgitter in einem zweckbestimmten Zusammenhang mit weiteren einander zugeordneten Elementen eines Melkstandes steht: das im Patentanspruch am Ende aufgeführte Merkmal d), aus dem sich ergibt, daß der Gegenstand des Anspruchs in einer bestimmten Abstimmung der anspruchsgemäßen Merkmale des Melkstandes aufeinander zu sehen ist, die ohne zusätzliche Hilfsmittel zu einer Aufstellung der Kühe in einem annähernd rechten Winkel zu der Öffnungsseite jedes Einsperrgitters und damit in Schrägstellung gegenüber den Seitenwänden des Melkstandes führt. Demgegenüber hat das Berufungsgericht angenommen, Gegenstand der Erfindung nach dem Hauptpatent sei ein Einsperrgitter als solches. Folgerichtig hat es sich allein mit der Frage befaßt, ob bei dem Einsperrgitter des angegriffenen Fischgrät-Melkstandes insoweit gleichwirkende bauliche Mittel verwendet sind. Dem Umstand, daß bei dem angegriffenen Fischgrät-Melkstand zusätzlich ein hinteres, sägezahnartig ausgebildetes Begrenzungsgatter vorgesehen ist, hat das Berufungsgericht keine Bedeutung beigemessen. Mit dieser Betrachtungsweise verkennt das Berufungsgericht den Gegenstand des Hauptpatents, der - wie dargelegt - nicht die besondere konstruktive Ausgestaltung eines Einsperrgitters als solches, sondern eine Anordnung betrifft, bei der ein Einsperr- gitter mit weiteren Elementen eines Melkstandes in funktionalem Zusammenhang steht derart, daß allein durch die räumliche Anordnung des konstruktiv in bestimmter Weise ausgestalteten Einsperrgitters im Melkstand ohne zusätzliche Hilfsmittel die Schrägstellung der Kühe erzwungen wird. Bestimmend und wesentlich für die Erfindung nach dem Hauptpatent ist demnach, allein durch die besondere Anordnung der auf den Kopf der Kuh einwirkenden Einsperrvorrichtung ohne zusätzliche Hilfsmittel die SchrägStellung der Kühe im Melkstand zu erzwingen und aufrechtzuerhalten. Nach der Lehre des Hauptpatents ist nur eine einzige auf den Kopf der Kuh einwirkende Maßnahme vorgesehen, um die Schrägstellung der Kühe im Melkstand zu erreichen und zusätzliche Hilfsmittel, wie seitliche Trennwände oder hintere, sägezahnartig ausgebildete Gatter sollen nach der Lehre des Hauptpatents entfallen. Bei dem angegriffenen Fischgrät-Melkstand der Beklagten ist - wie die oben eingefügte Skizze zeigt - ein hinteres sägezahnartiges Begrenzungsgatter vorhanden. Das so ausgestaltete Begrenzungsgatter im Melkstand der Beklagten kann deshalb nicht als eine Maßnahme angesehen werden, die völlig überflüssig ist, wenn es darum geht, die Kühe im Melkstand schräg aufzustellen und in Der Schutz des Hauptpatents erstreckt sich aber nicht auf Ausführungsformen, bei denen herkömmliche zusätzliche Hilfsmittel zur Erreichung oder Beibehaltung der Schrägstellung der Tiere eingesetzt werden, deren Wegfall für die Lehre des Patents bestimmend und wesentlich ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PatG 1968 § 6 Melkstand Ist für den Gegenstand eines Patents bestimmend und wesentlich durch die Abstimmung der anspruchsgemäßen Elemente ohne zusätz liehe Hilfsmittel einen bestimmten Erfolg zu erreichen, dann erstreckt sich der Schutz des Patents nicht auf Ausführungsformen, die sich solcher zusätzlicher Hilfsmittel bedienen. BGH, Urt. v. 17. Oktober 1985 - X ZR 31/82 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 31/82 URTEIL Verkündet am ----------- 17. Oktober 1985 Kriegl. Justizamtsinspek tor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma AMB LMM Agrar GmbH, Straße, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Holger f Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dr. Prof. Dr gegen die Firma MM, Landwirtschaftliche Entwicklung und Lizenzverwertung s-GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Lorenz MMi, FeMHH^^B-AsI Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Ochmann, Brodeßer, Rogge und Frhr. von Maltzahn für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. März 1982 aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 14. Mai 1981 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die vom Patentinhaber zur Prozeßführung befugte Lizenznehmer in an dem am 3. April 1974 angemeldeten deutschen Patent R MR MR (Hauptpatent), dessen Anmeldung am 3 27. Oktober 1977 bekanntgemacht worden ist, sowie an dem am 5. Juli 1974 angemeldeten Zusatzpatent • Mi Mir dessen Anmeldung am 30. März 1978 bekanntgemacht worden ist. Der Anspruch 1 des Hauptpatents lautet: "Einsperrgitter für Rinderaufstallung für eine Lockfutter darbietende Fischgrät-Melkstand-Anlage mit für jeden Standplatz vorgesehener feststehender und beweglicher Stange, die jeweils zusammen eine Einsperröffnung begrenzen und zu dem Pesthalten einer Kuh in der Einsperrstellung dienen, dadurch gekennzeichnet, daß jeweils die bewegliche Stange eines jeden Standplatzes gegenüber der zugeordneten feststehenden Stange zur Zugangsseite des Melkstandes hin derart seitlich versetzt angeordnet ist, daß jede Einsperröffnung im Einsperrgitter die Schrägstellung der dem Lockfutter sich zuwendenden Kuh im Melkstand erzwingt." Nach dem Anspruch 1 des Zusatzpatents wird das Einsperrgitter nach Anspruch 1 des Hauptpatents dadurch weiter ausgebildet. "daß die EinsperrÖffnungen - bis auf die der Ausgangsseite des Fischgrät-Melkstandes am nächsten 4 liegende T5insperröffnung - durch ie eine schwenkbare una von einer Zugfeder beaufschlagte Klapptür gegen Zugkraft durch einen Riegel in der Sperrstellung gehalten ist und daß jeder Klapptür ein in die je-weils benachbarte EinsperrÖffnung tagender Aus-löse—Hebel zugeordnet ist, der von der jeweils in dem Melkstand vorangehenden Kuh beim Zuwenden zu dem tiockfutter betätigbar ist und dadurch die ihr nach-geordnete Einsperr Öffnung für die nachfolgende Kuh f reig ibt." Die Beklagte vertreibt sogenannte Fischgrät-Melksfände, deren Ausgestaltung sich aus dem Prospekt gemäß Anlage 2 zu Anlage K 10 zur Klageschrift und den Fotografien gemäß Anlage K 11 zur Klageschrift ergibt. Der Aufbau des angegriffenen tandes entspricht der nachfolgenden Darstellung ui' -jyjmu II 5 Vor jedem Freßtrog ist ein - in der vorstehenden Abbildung nicht dargestelltes - Einsperrgitter angeordnet. Dieses Einsperrgitter besteht aus zwei festen Stangen, die in zwei parallelen Vertikalebenen zu dem Triftweg seitlich versetzt angeordnet sind, wobei die vom Triftweg her gesehen hintere Stange einen schwenkbaren, L-förmig gebogenen Bügel mit einem kurzen und einem längeren Bügelarm aufweist. Sobald die Kuh ihren Kopf zwischen die beiden festen Stangen steckt und ihn nach unten hin zu dem Futter trog senkt, drückt sie den unteren Teil des L-förmigen Bügels zur Seite, wobei der Bügel um seinen Anlenkpunkt ver-schwenkt. Dadurch versperrt der kurze Arm des L-förmigen Bügels die Einsperröffnung nach oben hin, wodurch der Kopf der Kuh eingesperrt wird. Am hinteren Teil des angegriffenen Melkstandes befindet sich ein sägezahnartig ausgebildetes Begrenzungsgatter. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Patente. Sie ist der Auffassung, bei den Fischgrät-Melkständen der Beklagten seien die Merkmale von Anspruch 1 des Hauptpatents und Anspruch 1 des Zusatzpatents teils identisch, teils glatt äquivalent verwirklicht. Die Klägerin hat beantragt, I. der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verbieten, in der Bundesrepublik Deutschland Einsperrgitter mit folgenden Merkmalen herzustellen. 6 in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten: 1. Einsperrgitter für eine Lockfutter darbietende sogenannte F ischgr ät-Melks tand-Anlage 2. mit für jeden Standplatz vorgesehenen feststehenden Stangen, wobei an der zugangsseitig abgewandten Stange eine bewegliche, bügelförmige Stange angelenkt ist, die zusammen mit der zugangsseitigen festen Stange eine Einsperröffnung begrenzt und zu dem Festhalten einer Kuh in der Einsperrstellung dient; 3. die feststehende Stange eines jeden Standplatzes ist gegenüber der zugeordneten anderen Stange, welche die bewegliche, bügelförmige Stange trägt, zur Zugangsseite des Melkstandes hin seitlich versetzt angeordnet; 4. und zwar so, daß jede Einsperröffnung im Einsperrgitter die Schrägstellung der dem Lockfutter sich zuwendenden Kuh im Melkstand erzwingt, insbesondere wenn 5 • • 7 6. • • • 7. ... 8. .. . II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, wegen Handlungen gemäß Ziffer I ab dem 1. Januar 1980 der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Zuwiderhandlungen gegen Ziffer I entstanden ist oder noch entsteht? III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über Handlungen gemäß Ziffer I seit dem 1. Januar 1980 zu geben unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich Angebotsdaten, Lieferdaten, Lieferpreise und Angebotsoder Lieferempfänger von Einsperrgittern gemäß Ziffer I mit Namen und Anschrift ergeben; ferner Auskunft zu geben über den Gewinn, den sie aus Handlungen gemäß Ziffer I seit dem 1. Januar 1980 gezogen hat, unter Angabe der aufgewandten Fertigungskosten, der Erlöse sowie der Fracht- und sonstigen Vertriebskosten. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat 8 eine Patentverletzung in Abrede gestellt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, aber auf Antrag der Beklagten einen Wir tschaf tsprüfervorbehal.t eingefügt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß im Ausspruch zu Ziffer I des landgerichtlichen Urteils die Worte "insbesondere wenn" und die nachfolgenden Ziffern 5 bis 9 entfallen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Nach ständiger Rechtsprechung obliegt dem Revisionsgericht die selbständige Auslegung des Patents darauf hin, was als dessen Gegenstand anzusehen ist (BGH GRUR 1970, 361, 362 l.Sp. -Schädlingsbekämpfungsmittel? BGH GRUR 1964, 196, 198 l.Sp. -Mischmaschine I? BGH GRUR 1960, 483, 484 l.Sp. - Polsterformkörper) . 9 Das Hauptpatent betrifft nach der Beschreibungseinleitung ein Einsperrgitter für RinderaufStallung für eine Lockfutter darbietende sogenannte Fischgrät-Melkstand-Anlage. Die Patentschrift schildert einen Melkwagen mit schwenkbaren Fanggitter stäberi nach der deutschen Offenlegungsschrift# Mi MI und einen Fischgrät-Melkstand mit schwenkbaren Futtertrögen nach der DDR-Patentschrift A SB als vorbekannt und bezeichnet bei dem Melkwagen den Raumaufwand und die dadurch bedingten langen Wege für den Melker und bei den schwenkbaren Futter trögen den konstruktiven Aufwand und die Störanfälligkeit als nachteilig. Als zu lösendes technisches Problem ergibt sich aus Spalte 2 unten, Spalte 3 oben der Patentschrift, die Kühe mit einfachen Mitteln im Melkstand so auszurichten, daß sich ihre Euter in bequemer Reichweite zur Bedienungsperson des Melkgeräts befinden. Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptpatents ist ein Melkstand, an dem Lockfutter dargeboten wird, mit folgenden weiterei Merkmalen: a) Die Kühe werden in Fischgrätstellung angeordnet. b) Ein Einsperrgitter besteht für jeden Standplatz aus einer feststehenden und einer beweglichen Stange. c) Die beiden Stangen begrenzen je eine Einsperröffnung und dienen zu dem Festhalten einer Kuh in der Einsperrstellung . d) Jeweils die bewegliche Stange eines jeden Standplatzes ist gegenüber der zugeordneten feststehenden Stange zur Zugangsseite des Melkstandes hin seitlich versetzt so angeordnet, daß jeder Einsperröffnung im Einsperrgitter die Schrägstellung der dem Lockfutter sich zuwendenden Kuh im Melkstand erzwingt. Wie der erkennende Senat bereits in dem die Klagepatente betreffenden Nichtigkeitsurteil vom 25. Juni 1985 - X ZR 42/82 - ausgeführt hat, ist Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptpatents nicht ein Einsperrgitter als solches, sondern eine Einrichtung, in der ein Einsperrgitter in einem zweckbestimmten Zusammenhang mit weiteren einander zugeordneten Elementen eines Melkstandes steht: Der Stellung des Einsperrgitters kommt eine Funktion in einem Fischgrät-Melkstand zu; die räumliche Anordnung und die Ausgestaltung des Einsperrgitters innerhalb des Melkstandes sind an dem Zweck ausgerichtet, allein durch diese Anordnung und Ausgestaltung ohne weitere zusätzliche Mittel die Schrägstellung der Kühe zu erreichen. Bestimmend und wesentlich für die gesamte beanspruchte Melkstand-Einrichtung ist deshalb 11 das im Patentanspruch am Ende aufgeführte Merkmal d), aus dem sich ergibt, daß der Gegenstand des Anspruchs in einer bestimmten Abstimmung der anspruchsgemäßen Merkmale des Melkstandes aufeinander zu sehen ist, die ohne zusätzliche Hilfsmittel zu einer Aufstellung der Kühe in einem annähernd rechten Winkel zu der Öffnungsseite jedes Einsperrgitters und damit in Schrägstellung gegenüber den Seitenwänden des Melkstandes führt. Demgegenüber hat das Berufungsgericht angenommen, Gegenstand der Erfindung nach dem Hauptpatent sei ein Einsperrgitter als solches. Folgerichtig hat es sich allein mit der Frage befaßt, ob bei dem Einsperrgitter des angegriffenen Fischgrät-Melkstandes insoweit gleichwirkende bauliche Mittel verwendet sind. Dies hat das Berufungsgericht bejaht. Dem Umstand, daß bei dem angegriffenen Fischgrät-Melkstand zusätzlich ein hinteres, sägezahnartig ausgebildetes Begrenzungsgatter vorgesehen ist, hat das Berufungsgericht keine Bedeutung beigemessen. Eine Patentverletzung entfalle nicht dadurch, daß die Schrägstellung der Kühe bei der angegriffenen Ausführungsform auch noch durch weitere Maßnahmen, nämlich durch ein sägezahnartig ausgebildetes hinteres Begrenzungsgatter erzwungen werde. Mit dieser Betrachtungsweise verkennt das Berufungsgericht den Gegenstand des Hauptpatents, der - wie dargelegt - nicht die besondere konstruktive Ausgestaltung eines Einsperrgitters als solches, sondern eine Anordnung betrifft, bei der ein Einsperr- 12 gitter mit weiteren Elementen eines Melkstandes in funktionalem Zusammenhang steht derart, daß allein durch die räumliche Anordnung des konstruktiv in bestimmter Weise ausgestalteten Einsperrgitters im Melkstand ohne zusätzliche Hilfsmittel die Schrägstellung der Kühe erzwungen wird. Bestimmend und wesentlich für die Erfindung nach dem Hauptpatent ist demnach, allein durch die besondere Anordnung der auf den Kopf der Kuh einwirkenden Einsperrvorrichtung ohne zusätzliche Hilfsmittel die SchrägStellung der Kühe im Melkstand zu erzwingen und aufrechtzuerhalten. Nach der Lehre des Hauptpatents ist nur eine einzige auf den Kopf der Kuh einwirkende Maßnahme vorgesehen, um die Schrägstellung der Kühe im Melkstand zu erreichen und zusätzliche Hilfsmittel, wie seitliche Trennwände oder hintere, sägezahnartig ausgebildete Gatter sollen nach der Lehre des Hauptpatents entfallen. Bei dem angegriffenen Fischgrät-Melkstand der Beklagten ist - wie die oben eingefügte Skizze zeigt - ein hinteres sägezahnartiges Begrenzungsgatter vorhanden. Nach der Lebenserfahrung trägt die sägezahnartige Ausbildung eines derartigen Begrenzungsgatters jedenfalls dazu bei, daß die Kühe ihre einmal eingenommene Schrägstellung beibehalten, was die Beruhigung der Tiere im Melkstand fördert. Das so ausgestaltete Begrenzungsgatter im Melkstand der Beklagten kann deshalb nicht als eine Maßnahme angesehen werden, die völlig überflüssig ist, wenn es darum geht, die Kühe im Melkstand schräg aufzustellen und in 13 dieser Schrägstellung zu halten. Der Schutz des Hauptpatents erstreckt sich aber nicht auf Ausführungsformen, bei denen herkömmliche zusätzliche Hilfsmittel zur Erreichung oder Beibehaltung der Schrägstellung der Tiere eingesetzt werden, deren Wegfall für die Lehre des Patents bestimmend und wesentlich ist. Da die Beklagte von dieser bestimmenden und wesentlichen Eigenart der Erfindung nach dem Hauptpatent und dem Zusatzpatent bei ihrem Melkstand keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung dieser Patente nicht vor? die Klage ist unbegründet. Da die Sache zur Entscheidung reif ist, ist die Klage abzuweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf $ 91 Abs. 1 ZPO. Rogge Bruchhausen Ochmann Maltzahn Brodeßer