Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte hatte als Inhaberin des am 23» August 1967 angemeldeten und am 15. August 1969 teilte die Beklagte der Lizenznehmerin mit, daß sie am August 1969 die Firma SA an die Lizenznehmerin; sie erklärte sich darin bereit, die Lizenz zu den Bedingungen der Beklagten zu erteilen, und bat darum, die Lizenzgebühren auf ihr Konto in der Schweiz zu überweisen. Die Firma G^|^p SA war von den Gesellschaftern der Beklagten gegründet worden; sie wurde am 10. Die Lizenznehmerin kam dieser Aufforderung nach und überwies den Lizenzbetrag für die zweite Jahreshälfte 1970 in Höhe von DM 15.513,60 auf das angegebene Konto• April 1971 der Klägerin mit, daß er die Rechte aus dem Gebrauchsmuster auf diese Übertrage; er bat sie zugleich, die Rechte gegenüber der Lizenznehmerin geltend zu machen. Wegen des Streits zwischen den Parteien über die Berechtigung an den Lizenzgebühren hat die Fa.Kandel Warmedienst GmbH den Betrag von DM 15.513,60 unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zugunsten der Parteien dieses Rechtsstreits hinterlegt. 2. festzustellen, daß die Lizenzforderung aus dem auf den Namen der Beklagten eingetragenen Gebrauchsmuster 1 979 090 gegen die Firma H^9, N^^Bl & Co GmbH der Klägerin zusteht. Mit der Übertragung des Gebrauchsmusters sollten die Lizenzeinnahmen der deutschen Besteuerung entzogen werden; dies sei sittenwidrig. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, die Klägerin sei nicht Inhaberin des Gebrauchsmusters 1 979 090 und der Ansprüche gegen die Lizenznehmerin geworden, weil die G^H^ SA, von welcher sie ihre Rechte ableite, diese Rechte ihrerseits nicht rechtswirksam erworben habe. Das Berufungsgericht bezeichnet es als zweifelhaft, ob die Übertragung des Gebrauchsmusters auf die SA schlüssig dargetan worden sei; zu dem Zeitpunkt der behaupteten Übertragung (1. Das Berufungsgericht unterstellt, daß nach der Registereintragung der G#H^ SA übereinstimmende auf die Übertragung des Gebrauchsmusters gerichtete Willenserklärungen der Beteiligten Vorgelegen hätten. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, daß der Gebrauchsmusterübertragung auf die schweizerische Firma die Absicht zugrunde gelegen habe, die Verwertung des Schutzrechts der deutschen Besteuerung zu entziehen. Sie habe unstreitig im Verhältnis zur Beklagten keine Vorteile aus der Übertragung gezogen, von dieser keine Lizenzgebühren erhoben und ihr weiter den bestimmenden Einfluß auf die Nutzung des Gebrauchsmusters und die Zahlung der Verlängerungsgebühren Überlassen. Die Revision wendet sich mit Sachund Verfahrensrügen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Übertragung des Schutzrechts sei allein zu Zwecken der Steuerersparnis erfolgt und deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt der festgestellte Sachverhalt keine Zweifel daran zu, daß zwischen der Beklagten und der rechtswirksam entstandenen Gf^MB SA jedenfalls eine stillschweigende, auf die Übertragung der Rechte aus dem Gebrauchsmuster gerichtete Willensübereinstimmung bestanden hat. Das ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen die Lizenznehme rin durch übereinstimmende Schreiben der Beklagten und der SA vom 23. Für die Beurteilung der rechtlichen Wirksamkeit der getroffenen Vermögensverfügung ist es entgegen der Meinung der Beklagten unerheblich, daß zwischen den Parteien eine schriftliche Vereinbarung, auch über einen Kaufpreis, nicht getroffen wurde und eine Rollenumschreibung nicht erfolgt ist. Ohne Einfluß auf die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Beurteilung des Verfügungsgeschäftes sind der rechtliche Charakter und die rechtliche Wirksamkeit des zwischen den Beteiligten geschlossenen Verpflichtungsvertrags, worauf noch einzugehen sein wird. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Übertragung des Gebrauchsmusters auf die schweizerische SA sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, vermag der Senat nicht zu folgen. Ob das von den Vertragsparteien als "Kauf" bezeichnete Grundgeschäft wegen der Absicht der Steuerverkürzung als sittenwidrig und nichtig beurteilt werden kann, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. der Finanzbehörde verschweigen wollen, würde der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens nicht das für die Frage der Rechtsinhaberschaft maßgebliche Verfügungsgeschäft erfassen* Bei einem Verstoß gegen die guten Sitten ist nach §138 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur das zwischen den Parteien vereinbarte Verpflichtungsgeschäft nichtig (Palandt/ Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch 36. Es ist daher nicht gerechtfertigt, der Übertragung des Gebrauchsmusters, die als solche wertneutral ist und in der Folgezeit Grundlage für weitere VermögensVerfügungen der Beteiligten geworden ist, unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB die rechtliche Anerkennung zu versagen. Die Klägerin kann daher als materiell Berechtigte von der Beklagten die Freigabe des hinterlegten Betrags und die begehrte Feststellung verlangen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 31/74 URTEIL Verkündet am 17. Februar 1977 Kriegl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma F. WBMftt Ölfeuerungsdienst, Inhaberin Kauffrau Karla WBBstraße 9» Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen die Firma B vormals Firma BOB. D Mineralöl, Inhaber Wolfgang MBB» Mineralöl oHG F. W^BP & Co., traße BB, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr /7* Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1977 diaröh cten Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Df. Bruchhausen, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 1973 aufgehoben-. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der f. Kammer für Handelssachen des« Landgerichts Köln vom 29. Mal 1973 wird zurück- Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechts- Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte hatte als Inhaberin des am 23» August 1967 angemeldeten und am 15. Februar 1968 eingetragenen Gebrauchsmusters 1 979 090, das die Auskleidung eines ortsfesten Stahltanks für Heizöl betraf, der Fa. H^^B, & Co GmbH, einer Tochtergesellschaft der im Klageantrag genannten ftt. M^flHH^-Handel Wärmedienst GmbH, Lizenz an ihrem Schutzrecht erteilt; die Lizenz betraf die Herstellung der Magnetplättchen, die für die Befestigung der Kunststoffhülle an der Tankinnenwand erforderlich sind. Am 25. August 1969 teilte die Beklagte der Lizenznehmerin mit, daß sie am 1. Juli 1969 das genannte Gebrauchsmuster der Firma Q^pi SA, N^mi^/Schweiz verkauft habe und dieser das Nutzungsrecht ab 1. Januar 1969 zustehe. Ein Schreiben gleichen Inhalts richtete am 26. August 1969 die Firma SA an die Lizenznehmerin; sie erklärte sich darin bereit, die Lizenz zu den Bedingungen der Beklagten zu erteilen, und bat darum, die Lizenzgebühren auf ihr Konto in der Schweiz zu überweisen. Die Lizenznehmerin erklärte sich hiermit einverstanden; für die Zeit bis 30. Juni 1970 zahlte sie die Lizenzen auf das Konto der Firma SA. Die Firma G^|^p SA war von den Gesellschaftern der Beklagten gegründet worden; sie wurde am 10. Juli 1969 in das Handelsregister von eingetragen. Anfang September 1970 schied Herr der Ehemann der Inha- berin der Klägerin, aus der Beklagten aus. Im Rahmen einer Auseinandersetzungsvereinbarung mit den Mitgesellschaftem wurden ihm die Aktien der SA übertragen; er wurde damit deren alleiniger Aktionär. Die Beklagte forderte am 24. September 1970 die Lizenznehmerin auf, die fälligen Zahlungen auf das Konto der Fa. in zu überweisen, da sich bei der Abwicklung der Lizenzzahlungen mit der Firma SA gewisse Schwierigkeiten ergeben hätten. Die Lizenznehmerin kam dieser Aufforderung nach und überwies den Lizenzbetrag für die zweite Jahreshälfte 1970 in Höhe von DM 15.513,60 auf das angegebene Konto• Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Bpp, die auf Grund einer Selbstanzeige von Herrn am 7. De- zember 1970 eine Betriebsprüfung bei der Beklagten einge- leitet hatte, erreichte es, daß die Fa. den Betrag von DM 15*513,60 an die Lizenznehmerin zurücküberwies. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Fa. SA teilte mit Schreiben vom 21. April 1971 der Klägerin mit, daß er die Rechte aus dem Gebrauchsmuster auf diese Übertrage; er bat sie zugleich, die Rechte gegenüber der Lizenznehmerin geltend zu machen. In einem späteren Schreiben erklärte er, daß die Übertragung auch die rückständigen Lizenzzahlungen erfasse; vorsorglich trete er die Ansprüche aus der Zeit vor dem 21. April 1971 nochmals ab. Wegen des Streits zwischen den Parteien über die Berechtigung an den Lizenzgebühren hat die Fa. Kandel Warmedienst GmbH den Betrag von DM 15.513,60 unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zugunsten der Parteien dieses Rechtsstreits hinterlegt. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, in die Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Essen - 2 HL 73/71 - von der Firma M^UBHfc-Handel Wärmedienst GmbH hinterlegten Betrages von 15.533,60 DM an die Klägerin einzuwilligen, 2. festzustellen, daß die Lizenzforderung aus dem auf den Namen der Beklagten eingetragenen Gebrauchsmuster 1 979 090 gegen die Firma H^9, N^^Bl & Co GmbH der Klägerin zusteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. L Sie hat die Ansicht vertreten, die Übertragung des Schutzrechts an die Firma G^H^ SA im Jahre 1969 sei nur zu dem Schein erfolgt; die Lizenznehmerin sollte veranlaßt werden, an die Schweizer Firma die Zahlungen zu leisten. Mit der Übertragung des Gebrauchsmusters sollten die Lizenzeinnahmen der deutschen Besteuerung entzogen werden; dies sei sittenwidrig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Ent s che idungsgründe Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, die Klägerin sei nicht Inhaberin des Gebrauchsmusters 1 979 090 und der Ansprüche gegen die Lizenznehmerin geworden, weil die G^H^ SA, von welcher sie ihre Rechte ableite, diese Rechte ihrerseits nicht rechtswirksam erworben habe. Das Berufungsgericht bezeichnet es als zweifelhaft, ob die Übertragung des Gebrauchsmusters auf die SA schlüssig dargetan worden sei; zu dem Zeitpunkt der behaupteten Übertragung (1. Juli 1969) habe die G^HV SA nach schweizerischem Recht noch nicht bestanden. Das Berufungsgericht unterstellt, daß nach der Registereintragung der G#H^ SA übereinstimmende auf die Übertragung des Gebrauchsmusters gerichtete Willenserklärungen der Beteiligten Vorgelegen hätten. Eine Übertragung des Gebrauchsmusters sei Jedoch wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Zweckrichtung der VermögensVerfügungen sei nicht auf eine legale Steuereinsparung gerichtet gewesen, sondern habe der illegalen Steuerverkürzung gedient; es sei praktisch ausschließlich um eine illegale Gewinnverlagerung gegangen. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, daß der Gebrauchsmusterübertragung auf die schweizerische Firma die Absicht zugrunde gelegen habe, die Verwertung des Schutzrechts der deutschen Besteuerung zu entziehen. Es ergebe sich aus mehreren Umständen, daß die Beteiligten andere Ziele als die steuerliche Vergünstigung der Lizenzeinnahmen nicht beabsichtigt hätten. Es sei weder eine Umschreibung des Schutzrechts erfolgt, noch habe sich die SA in anderer Weise als Rechtsinhaberin verhalten. Sie habe unstreitig im Verhältnis zur Beklagten keine Vorteile aus der Übertragung gezogen, von dieser keine Lizenzgebühren erhoben und ihr weiter den bestimmenden Einfluß auf die Nutzung des Gebrauchsmusters und die Zahlung der Verlängerungsgebühren Überlassen. Die Beteiligten seien sich des Zwecks der illegalen Steuerverkürzung bewußt gewesen. Bei der Firma SA habe es sich nicht um ein selbständiges im Ausland tätiges Unternehmen, sondern um eine ganz von unbeschränkt steuerpflichtigen Inländern beherrschte Firma mit lediglich statuarischem Sitz in der Schweiz gehandelt. Folgerichtig habe auch die deutsche Steuerbehörde die bis Mitte 1970 an die G4BB^ SA gezahlten Lizenzgebühren den Gesellschaftern der Beklagten als zu versteuernden Gewinn zugerechnet. II. Die Revision wendet sich mit Sachund Verfahrensrügen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Übertragung des Schutzrechts sei allein zu Zwecken der Steuerersparnis erfolgt und deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. III. Der Erwerb des Gebrauchsmusters durch die SA von der Beklagten vollzog sich gemäß § 13 Satz 2 GebrMG, §§ 398, 413 BGB. Die G^IB^ SA wurde damit Schutzrechtsinhaberin; sie hat als solche ihre Rechte auf die Klägerin weiterübertragen. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt der festgestellte Sachverhalt keine Zweifel daran zu, daß zwischen der Beklagten und der rechtswirksam entstandenen Gf^MB SA jedenfalls eine stillschweigende, auf die Übertragung der Rechte aus dem Gebrauchsmuster gerichtete Willensübereinstimmung bestanden hat. Das ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen die Lizenznehme rin durch übereinstimmende Schreiben der Beklagten und der SA vom 23. und 26. August 1969 von dem Rechts- übergang unterrichtet wurde. Für die Beurteilung der rechtlichen Wirksamkeit der getroffenen Vermögensverfügung ist es entgegen der Meinung der Beklagten unerheblich, daß zwischen den Parteien eine schriftliche Vereinbarung, auch über einen Kaufpreis, nicht getroffen wurde und eine Rollenumschreibung nicht erfolgt ist. Die Übertragung des Schutzrechts ist formfrei; sie bedarf zu ihrem Wirksamwerden nicht der Änderung des Rolleneintrags. Ohne Einfluß auf die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Beurteilung des Verfügungsgeschäftes sind der rechtliche Charakter und die rechtliche Wirksamkeit des zwischen den Beteiligten geschlossenen Verpflichtungsvertrags, worauf noch einzugehen sein wird. 2. Die zwischen den Vertragspartnern bei der Verfügung über das Gebrauchsmuster getroffene rechtsgeschäftliche Vereinbarung war ernstlich gewollt. Zu Unrecht meint die Beklagte, die Vermögensverfügung, die allein dazu gedient habe, die Lizenznehmerin zur Zahlung auf das Konto der fr- /M schweizerischen Firma zu veranlassen, um damit die Einnahmen der deutschen Besteuerung zu entziehen, sei als Scheingeschäft unwirksam. Ein nach § 117 BGB unwirksames Scheingeschäft liegt nicht vor, wenn die Beteiligten ein ernstgemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachtet haben, um den erstrebten Erfolg zu erzielen. Es spricht gegen den Scheincharakter eines Rechtsgeschäfts, wenn nach der Vorstellung der Beteiligten der mit den Rechtshandlungen verfolgte Zweck nur bei Gültigkeit des Rechtsgeschäfts erreicht werden kann (BGHZ 36, 84, 88). Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten sollte die erwünschte Steuerersparnis dadurch erzielt werden, daß das Gebrauchsmuster und die rückständigen Lizenzforderungen auf die schweizerische GtfBl SA übertragen wurden und diese mit der Lizenznehmer in einen neuen Lizenzvertrag abschloß; über die Identität der Gesellschafter der Zedentin und der Zessionarin sollte zugleich die bisherige Gewinnbeteiligung der Gesellschafter sichergestellt sein. Die Vorteile eines steuerlichen Umgehungsgeschäfts forderten nach der Vorstellung der Beteiligten eine rechtswirksame Vermögensübertragung. Gerade die Absicht der Steuerumgehung spricht dafür, daß das zur Umgehung gewählte Rechtsgeschäft ernstlich gemeint war (Tipke/ Kruse AO 7. Aufl. StAnpG § 5 Rdn. 7). 3. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Übertragung des Gebrauchsmusters auf die schweizerische SA sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, vermag der Senat nicht zu folgen. Ob das von den Vertragsparteien als "Kauf" bezeichnete Grundgeschäft wegen der Absicht der Steuerverkürzung als sittenwidrig und nichtig beurteilt werden kann, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Selbst wenn die von der Revision angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen die Folgerung zuließen, die Vertragsparteien hätten ihre Rechtshandlungen gegenüber der Finanzbehörde verschweigen wollen, würde der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens nicht das für die Frage der Rechtsinhaberschaft maßgebliche Verfügungsgeschäft erfassen* Bei einem Verstoß gegen die guten Sitten ist nach §138 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur das zwischen den Parteien vereinbarte Verpflichtungsgeschäft nichtig (Palandt/ Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch 36. Aufl. 1977» § 138 Ans. 1 e, 2c, 3s). Die Nichtigkeit des Kausalgeschäfts hat nicht ohne weiteres die Nichtigkeit des abstrakten Verfügungsgeschäfts zur Folge. Nur dann, wenn die Sittenwidrigkeit in einem verwerflichen Verhalten gegenüber dem Vertragspartner besteht oder gerade im Vollzug der Leistung liegt, erstreckt sich die Nichtigkeit auch auf das Erfüllungsgeschäft (Palandt/Heinrichs aaO Anm. 1 e m. w. Nachw.). Ein derartiger Tatbestand liegt hier nicht vor. Es ist daher nicht gerechtfertigt, der Übertragung des Gebrauchsmusters, die als solche wertneutral ist und in der Folgezeit Grundlage für weitere VermögensVerfügungen der Beteiligten geworden ist, unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB die rechtliche Anerkennung zu versagen. Im übrigen geht auch die Steuerrechtsordnung von der Rechtsgültigkeit einer aus Gründen der Steuerersparnis getroffenen Vermögensverfügung aus. § 6 des Steueranpassungs-gesetzes vom 16. Oktober 1934 (jetzt § 42 AO vom 16. März 1976), auf Grund dessen die Finanzbehörde die an die Firma G^BIP SA geflossenen Lizenzgebühren als Gewinne der Gesellschafter der inländischen Beklagten der Versteuerung unterworfen hat, hat keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der bürgerlich-rechtlichen Verfügung (Tipke/ Kruse aaO § 6 Rdn. 12; Kühn/Kutter AO 11. Aufl. StAnpG § 6 S. 857). Die Vorschrift stellt auf die zivilrechtliche Vermögensgestaltung ab und behandelt diese lediglich als mißbräuchlich und damit als unerheblich für die Steuer- 10 - rechtliche Beurteilung, wenn sie nach wirtschaftlicher Betrachtung unangemessen erscheint, d. h. den wirtschaftlichen Vorgängen nicht gerecht wird. Vermögen, Einkünfte oder Gewinne, deren Verlagerung steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, sind dem unbeschränkt Steuerpflichtigen, dessen Vermögen oder Einkommen durch die Verlagerung gemindert wurde, mit allen steuerlichen Folgen zuzurechnen (vgl. hierzu den Erlaß der Landesfinanzminister vom 14. Juni 1965, sog. Oasen-Erlaß BStBl. II 1965, 74 ff.); die Wirksamkeit der privatrechtliehen Verfügung bleibt davon unberührt (vgl. auch BFH v. 21. Mai 1971 BStBl. II S. 721, 723). 4. Da gegen die Wirksamkeit der Weiterübertragung des Gebrauchsmusters und der Abtretung von Ansprüchen von der GflH^ SA an die Klägerin von der Beklagten keine Einwände erhoben werden und rechtliche Bedenken nicht ersichtlich sind, hat die Klägerin das Gebrauchsmuster und die Lizenzansprüche von der G40H* SA rechtswirksam erworben. Es kann auf sich beruhen, ob aus einer Nichtigkeit der Rechtsgrundabrede zwischen der Beklagten und der G^0|^ SA Ansprüche auch gegen die Klägerin herzuleiten wären; einem etwaigen Bereicherungsanspruch der Beklagten könnte die Klägerin ebenso wie die vorhergehende Rechtsinhaberin mit dem Einwand aus § 817 Satz 2 BGB begegnen. Die Klägerin kann daher als materiell Berechtigte von der Beklagten die Freigabe des hinterlegten Betrags und die begehrte Feststellung verlangen. 11 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs* 1 und § 91 ZPO. Ballhaus Bruchhausen Windisch Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hesse ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben* Ballhaus Brodeßer