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BGH · X ZR 31/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 31/69

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 1. Dezember 1955 angemeldeten Patents 0 flM MB, für das die Priorität der Anmeldung in den USA vom 16. Lösbare elektrische Verbindung, durch die die Enden zweier Drähte leicht und schnell miteinander verbunden werden können und die aus einer aus Metallblech hergestellten Federklammer besteht, die mit einer dazu passenden Kontaktzunge aus Metallblech zusammenarbeitet, wobei die Federklammer aus einem Boden und einander gegenüberliegenden Federgliedern besteht, dadurch gekennzeichnet, daß die Federklammer (5) eine im wesentlichen ebene Kontaktfläche (17) auf dem genannten Boden (13) besitzt, die gegenüber den heruntergezogenen Seitenteilen der Federklammer erhöht angeordnet ist und der Kontaktzunge (7) eine im wesentlichen ebene Kontaktfläche bietet, die oberhalb der heruntergezogenen Seitenteile liegt.” Der Nichtigkeitssenat hat unter Abweisung der Klage im übrigen das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß die Patentansprüche folgende Fassung erhalten: "1, Lösbare elektrische Flachkontaktsteckvorrichtung, die aus einer aus Metallblech hergestellten Federklammer und einer in ihrer Breite im wesentlichen der Innenweite der Federklammer entsprechenden Kontaktzunge aus Metallblech besteht, wobei die Federklammer von einem Boden und einander gegenüber liegenden Federgliedern gebildet ist, die über die Kontaktzunge greifen und auf diese einen Druck ausüben, dadurch gekennzeichnet, daß die Federklammer (5) eine im wesentlichen ebene Kontaktbodenfläche (17) besitzt, die gegenüber den anschließend heruntergezogenen Federgliedern (11) erhöht angeordnet ist, der Kontaktzunge (7) eine im wesentlichen ebene Kontaktfläche (17) bietet und schmaler als die Breite der Kontaktzunge (7) ist. 2. Lösbare elektrische Flachkontaktsteckvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die an gegenüberliegenden Seiten der Kontaktbodenfläche (17) entspringenden Federglieder (11) mit ihren Enden Über der Kontaktbodenfläche (17) liegen. 3. Lösbare elektrische Flachkontaktsteckvorrichtung nach den Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Kontaktbodenfläche (17) der Federklammer (5) eine Auswölbung (19) besitzt, die halternd in eine Öffnung (21) der Kontaktzunge (7) eingreift." Die Klägerin beruft sich im zweiten Rechtszuge vornehmlich darauf, daß der Gegenstand des Streitpatents in dem Prospekt "AB^Fapp CoflHHHP" und in dem Katalog "AuMH^P-MacPHP-C&IHH11» in sog. Die gegenüberliegenden federnden Seitenteile der Federklammer sind so umgebogen, daß sie über die Kontaktzunge greifen und mit ihren Enden von oben her einen Druck auf die eingesteckte Kontaktzunge ausüben, damit diese mit ihrer Unterseite gegen die Kontaktbodenfläche der Federklammer gepreßt wird. 2. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, gleichzeitig für große Kontaktflächen und hohe Kontaktdrücke zu sorgen, wobei der federnde Andruck zwischen den Teilen flächenmäßig gleichmäßig verteilt ist, damit stellenweise Uberbeanspruchungen vermieden werden (vgl. 3. Zur Lösung der gestellten Aufgabe wird in dem vom Nichtigkeitssenat neugefaßten Patentanspruch 1, den die Beklagte im Berufungsverfahren in der Neufassung verteidigt, die gegenüber der erteilten Fassung keine unzulässige Veränderung oder Erweiterung erkennen läßt, vorgeschlagen, Ihr ebener Bodenteil (17) ist gegenüber den seitlichen Federgliedern (11) erhöht angeordnet und schmaler ausgebildet als die Breite der Kontaktzunge (7). Damit wird erreicht, daß ein etwa an den Seitenkanten der Kontaktzunge beim Ausstanzen entstandener Grat einer glatten Auflage der Zunge auf dem Bodenteil der Federklammer nicht im Wege steht, sondern in der Aushöhlung Platz findet, die durch die heruntergezogenen Seitenteile der Feder gebildet wird. customer prints) C - W W • und C 0 jg} - der Beklagten, die öffentlichen Druck Schriften im Sinne von § 2 PatG gleichzustellen und vor dem Prioritätstage des Streitpatents als Mvorver- Die Federklammer wird von einem Boden und von einander gegenüber liegenden Federgliedern gebildet, die Über die nicht dargestellte Kontaktzunge greifen und auf diese einen Druck ausüben. Die Kontaktbodenfläche ist gegenüber den - seitlich - anschließend heruntergezogenen Federgliedern erhöht angeordnet und ist schmäler als die gesamte Innenweite der Federklammer. Die zu der Federklammer passende flache Kontaktzunge aus Metallblech ist in den beiden Kundenzeichnungen zwar nicht dargestellt. Daraus ergibt sich von selbst, daß die Kontaktbodenfläche der Federklammer schmaler ist als die Breite der Kontaktzunge. Den beiden Kundenzeichnungen der Beklagten ist jedoch nicht das Merkmal des Streitpatents zu entnehmen, daß die erhöhte Kontaktbodenfläche der Federklammer im wesentlichen eben ausgebildet sein soll und der Kontaktzunge eine im wesentlichen ebene Kon- Die ebenfalls vorveröffentlichte USA-Patent-schrift M HP MP zeigt eine Flachkontaktsteckvorrichtung bei der die Federklammer einen ebenen nicht erhöhten Boden und senkrecht zu diesem stehende seitliche Federglieder hat, die nach innen eingerollt sind und mit ihren Enden einen Druck auf die eingesteckte Kontaktzunge ausüben. 3. Es stellt keine Leistung von erfinderischem Rang dar, den erhöhten nach innen gewölbten Federklammerboden nach den vorveröffentlichten Kundenzeichnungen C - M MB ~ M und C - M MP - 4|M der Beklagten durch eine erhöhte ebene Kontaktbodenfläche zu ersetzen. Eine derartige Maßnahme - die bloße Vereinigung zweier bekannter Merkmale einer Federklammer - hält sich im Rahmen des fachmännischen Könnens und besitzt keine Erfindungshöhe. Diese beiden Merkmale können daher weder für sich allein noch in Verbindung mit den Merkmalen des in Bezug genommenen Hauptanspruches als erfinderisch angesehen werden.

MerkmalFederklammerKundenzeichnungenStreitpatentKontaktbodenflächeKlägerinKontaktzunge

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
f |
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 31/69	URTEIL	Verkündet	am
15. Dezember 1970
Schwingen,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 gesetzlich vertreten durch die	Metallwaren	GmbH,
diese vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer Werner KlMHBl. Wi
b:
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
und Patentanwalt Dipl.-In,
 gegen
die Firma in H
Inc.)
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Berufungsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr. flBi, und Patentanwalt
 Dr. phil.
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t y
 
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Dr. Bruchhausen und Dr. Frhr. v. Gamm
 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats I) des Bundespatentgerichts vom 23. Mai 1962 teilweise abgeändert.
Das Patent & Mi Mi wird im vollen Umfange für nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des am 12. Dezember 1955 angemeldeten Patents 0 flM MB, für das die Priorität der Anmeldung in den USA vom 16. Dezember 1954 beansprucht wird. Das Patent betrifft eine lösbare elektrische Verbindung.
Der erteilte Patentanspruch 1, dem sich 3 weitere Unteransprüche anschließen, lautet:
 
”1. Lösbare elektrische Verbindung, durch die die Enden zweier Drähte leicht und schnell miteinander verbunden werden können und die aus einer aus Metallblech hergestellten Federklammer besteht, die mit einer dazu passenden Kontaktzunge aus Metallblech zusammenarbeitet, wobei die Federklammer aus einem Boden und einander gegenüberliegenden Federgliedern besteht, dadurch gekennzeichnet, daß die Federklammer (5) eine im wesentlichen ebene Kontaktfläche (17) auf dem genannten Boden (13) besitzt, die gegenüber den heruntergezogenen Seitenteilen der Federklammer erhöht angeordnet ist und der Kontaktzunge (7) eine im wesentlichen ebene Kontaktfläche bietet, die oberhalb der heruntergezogenen Seitenteile liegt.”
Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben mit dem Antrag,
 das Patent BWW ■■ für nichtig zu erklären.
Die Klägerin hat geltend gemacht, es stelle keine Erfindung dar, die bekannten Federklammern nach den USA-Patentschriften ■■■ ■■ und ■■■ ■■ so zu gestalten, daß ihre federnden Schenkel eine Auswölbung erhalten wie die Klammern nach den deutschen Patentschriften ■■ ■■ und ■■■■ und nach der britischen Patentschrift BW	Die	USA-Patent-
schrift ■ ■■ ■■ zeige eine Flachkontaktsteckver-bindung, bei der der Kontaktbereich des Bodens der Federklammer angehoben sei. Die im Streitpatent erstrebte Vergrößerung der Kontaktfläche sei nicht von Nutzen.
Die Beklagte hat der Nichtigkeitsklage widersprochen und
 Klageabweisung beantragt.
T7
- b -
Sie ist dem Standpunkt der Klägerin entgegengetreten.
Der Nichtigkeitssenat hat unter Abweisung der Klage im übrigen das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß die Patentansprüche folgende Fassung erhalten:
"1, Lösbare elektrische Flachkontaktsteckvorrichtung, die aus einer aus Metallblech hergestellten Federklammer und einer in ihrer Breite im wesentlichen der Innenweite der Federklammer entsprechenden Kontaktzunge aus Metallblech besteht, wobei die Federklammer von einem Boden und einander gegenüber liegenden Federgliedern gebildet ist, die über die Kontaktzunge greifen und auf diese einen Druck ausüben, dadurch gekennzeichnet, daß die Federklammer (5) eine im wesentlichen ebene Kontaktbodenfläche (17) besitzt, die gegenüber den anschließend heruntergezogenen Federgliedern (11) erhöht angeordnet ist, der Kontaktzunge (7) eine im wesentlichen ebene Kontaktfläche (17) bietet und schmaler als die Breite der Kontaktzunge (7) ist.
2.	Lösbare elektrische Flachkontaktsteckvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die an gegenüberliegenden Seiten der Kontaktbodenfläche (17) entspringenden Federglieder (11) mit ihren Enden Über der Kontaktbodenfläche (17) liegen.
3.	Lösbare elektrische Flachkontaktsteckvorrichtung nach den Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Kontaktbodenfläche (17) der Federklammer (5) eine Auswölbung (19) besitzt, die halternd in eine Öffnung (21) der Kontaktzunge (7) eingreift."
 
Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Nichtigerklärung weiterverfolgt, während die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beruft sich im zweiten Rechtszuge vornehmlich darauf, daß der Gegenstand des Streitpatents in dem Prospekt "AB^Fapp CoflHHHP" und in dem Katalog "AuMH^P-MacPHP-C&IHH11» in sog. "customer prints" und im "Dp^p MPHP for Terminals and Tools" der Beklagten neuheitsschädlich druck-schriftlich vorveröffentlicht sei.
Die Beklagte vertritt den Standpunkt, aus dem Prospekt "A0 FaPP CoflpBBP" sei die Erfindung nach dem Streitpatent nicht erkennbar. Die sog. "customer prints" seien keine öffentliche Druckschriften und das "Dflpp	sei nicht vorver-
öffentlicht.
Der Senat hat ein Gutachten des Direktors des Hochspannungsinstituts der Universität KflPHBl Prof. Dr.-Ing. LP eingeholt. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
Die Parteien haben über das Beweisergebnis verhandelt .
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist begründet.
 
I.
1.	Die im Streitpatent unter Schutz gestellte Erfindung betrifft eine Flachkontaktsteckvorrichtung zur lösbaren elektrischen Verbindung der Enden zweier Drähte.
Sie besteht aus einer Federklammer aus Metallblech (Steckbuchse) und aus einer flachen Kontaktzunge (Steckerglied). Die Federklammer bildet mit ihrem Boden die Kontaktfläche für die Kontaktzunge. Die gegenüberliegenden federnden Seitenteile der Federklammer sind so umgebogen, daß sie über die Kontaktzunge greifen und mit ihren Enden von oben her einen Druck auf die eingesteckte Kontaktzunge ausüben, damit diese mit ihrer Unterseite gegen die Kontaktbodenfläche der Federklammer gepreßt wird.
2.	Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, gleichzeitig für große Kontaktflächen und hohe Kontaktdrücke zu sorgen, wobei der federnde Andruck zwischen den Teilen flächenmäßig gleichmäßig verteilt ist, damit stellenweise Uberbeanspruchungen vermieden werden (vgl. Sp. 2 Z. 30-35 und 51 - 54), und zugleich die verfügbare Kontaktfläche der Klammer und der Zunge maximal auszunutzen (Sp. 1 Z. 38 - 40). Daneben wird erstrebt, die Herstellung der Flachkontaktvorrichtung zu vereinfachen (Sp. 2 Z. 40 - 43), eine große mechanische Festigkeit zu erreichen (Sp. 2 Z. 37/38), indem ein Einschneiden der an den Seitenkanten der Kontaktzunge befindlicher Grate in die abgerundeten Ecken der Buchsen und ein Zerschrammen derselben vermieden (Sp. 1 Z. 54 bis Sp. 2 Z. 29) und die Bruchgefahr der Federklammer herabgesetzt wird (Sp. 2 Z. 49/50). Endlich soll die Verbindung unter geringstem Kraftaufwand hergestellt werden können, während sie eine große Festhaltekraft entwickelt
 
(Sp. 2 Z. 44 - 48), und es soll ein seitliches Spiel der Zunge innerhalb der Klammer verhindert werden (Sp. 1 Z. 40/41). Vorbekannte Verbindungsklammern mit einem flachen Boden und federnden, senkrecht zu dem Boden stehenden Seitenteilen werden wegen Herstellungsschwierigkeiten und Nachteilen bei der Handhabung als nachteilig angesehen, weil ein beim Stanzen der Zunge an den Seitenkanten leicht entstehender Grat die Festigkeit der Buchse beeinträchtigen kann und den Kraftaufwand bei der Herstellung der Verbindung erhöht und zu einem Punkt- oder Kantenkontakt führt (Sp. 1 Z. 52 bis Sp. 2 Z. 29 und Sp. 1 Z. 20 - 21).
3.	Zur Lösung der gestellten Aufgabe wird in dem vom Nichtigkeitssenat neugefaßten Patentanspruch 1, den die Beklagte im Berufungsverfahren in der Neufassung verteidigt, die gegenüber der erteilten Fassung keine unzulässige Veränderung oder Erweiterung erkennen läßt, vorgeschlagen,
1.	der Federklammer aus Metallblech
2.	eine Kontaktzunge aus Metallblech zuzuordnen,
3.	deren Breite im wesentlichen der Innenweite
 der Federklammer entspricht
4.	und bei der die Federklammer
a)	von einem Boden und
b)	von einander gegenüber liegenden Federgliedern gebildet ist,
c)	die über die Kontaktzunge greifen und
d)	auf diese einen Druck ausüben,
- Oberbegriff des Patentanspruchs 1 -
e)	eine im wesentlichen ebene Kontaktbodenfläche (17) besitzt,
 
f)	die gegenüber den - seitlich - anschließend heruntergezogenen Federgliedern (11) erhöht angeordnet ist,
g)	der Kontaktzunge (7) eine im wesentlichen ebene Kontaktfläche (17) bietet und
h)	schmaler ist als die Breite der Kontaktzunge (7).
4.	Der Gegenstand des Streitpatents besteht im wesentlichen in der besonderen Ausgestaltung der Federklammer zur Aufnahme der flachen Kontaktzunge. Ihr ebener Bodenteil (17) ist gegenüber den seitlichen Federgliedern (11) erhöht angeordnet und schmaler ausgebildet als die Breite der Kontaktzunge (7). Damit wird erreicht, daß ein etwa an den Seitenkanten der Kontaktzunge beim Ausstanzen entstandener Grat einer glatten Auflage der Zunge auf dem Bodenteil der Federklammer nicht im Wege steht, sondern in der Aushöhlung Platz findet, die durch die heruntergezogenen Seitenteile der Feder gebildet wird.
II.
Ob der Gegenstand des Streitpatents gegenüber sämtlichen Entgegenhaltungen der Klägerin neu ist und gegenüber Jeder einzelnen der Entgegenhaltungen einen technischen Fortschritt auf weist, bedarf keiner Entscheidung. Denn dem Streitpatent fehlt schon im Hinblick auf die Kundenzeichnungen (sog. customer prints) C - W W • und C 0 jg} - der Beklagten, die öffentlichen Druck Schriften im Sinne von § 2 PatG gleichzustellen und vor dem Prioritätstage des Streitpatents als Mvorver-
 
öffentlieht” anzusprechen sind, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Parallelsache X ZR 32/69 näher ausgeführt hat, die Erfindungshöhe .
1. Die beiden Kundenzeichnungen zeigen Jede für sich die Federklammer einer elektrischen Flachkontaktsteckvorrichtung, die aus Bronze (Zeichnung C -	- 9) oder aus Bronze oder Messing (Zeich-
 nung C - 9 09 - 9i) bestehen. Die Federklammer wird von einem Boden und von einander gegenüber liegenden Federgliedern gebildet, die Über die nicht dargestellte Kontaktzunge greifen und auf diese einen Druck ausüben. Die Kontaktbodenfläche ist gegenüber den - seitlich - anschließend heruntergezogenen Federgliedern erhöht angeordnet und ist schmäler als die gesamte Innenweite der Federklammer. Die zu der Federklammer passende flache Kontaktzunge aus Metallblech ist in den beiden Kundenzeichnungen zwar nicht dargestellt. Sie wird jedoch vom fachkundigen Betrachter als selbstverständlich ergänzt. Es ist dem Fachmann geläufig, daß sie zur Vermeidung eines seitlichen Spiels in der Federklammer in ihrer Breite im wesentlichen der Innenweite der Federklammer angepaßt ist. Daraus ergibt sich von selbst, daß die Kontaktbodenfläche der Federklammer schmaler ist als die Breite der Kontaktzunge.
Den beiden Kundenzeichnungen der Beklagten ist jedoch nicht das Merkmal des Streitpatents zu entnehmen, daß die erhöhte Kontaktbodenfläche der Federklammer im wesentlichen eben ausgebildet sein soll und der Kontaktzunge eine im wesentlichen ebene Kon-
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taktfläche bietet. In beiden Kundenzeichnungen ist der Boden der Federklammer nach innen gewölbt dargestellt.
2.	Die ebenfalls vorveröffentlichte USA-Patent-schrift M HP MP zeigt eine Flachkontaktsteckvorrichtung bei der die Federklammer einen ebenen nicht erhöhten Boden und senkrecht zu diesem stehende seitliche Federglieder hat, die nach innen eingerollt sind und mit ihren Enden einen Druck auf die eingesteckte Kontaktzunge ausüben.
3.	Es stellt keine Leistung von erfinderischem Rang dar, den erhöhten nach innen gewölbten Federklammerboden nach den vorveröffentlichten Kundenzeichnungen C - M MB ~ M und C - M MP - 4|M der Beklagten durch eine erhöhte ebene Kontaktbodenfläche zu ersetzen. Eine derartige Maßnahme - die bloße Vereinigung zweier bekannter Merkmale einer Federklammer - hält sich im Rahmen des fachmännischen Könnens und besitzt keine Erfindungshöhe. Der Patentanspruch 1 in der Neufassung des Nichtigkeitssenats, die von der Beklagten allein verteidigt wird, kann daher keinen Bestand haben.
III.
Auch die Unteransprüche 2 und 3 in der Neufassving des Nichtigkeitssenats können keinen Bestand haben.
Der Unteranspruch 2 enthält zwei Merkmale:
a) Die Federglieder sollen an den gegenüber liegenden Seiten der Kontaktfläche entspringen.
1.
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b) Sie sollen mit ihren Enden über der Kontaktbodenfläche liegen.
Beide Merkmale sind bereits durch die Schnittdarstellungen der Kundenzeichnungen C - M BP -Bi und C - BP - der Beklagten vorweggenommen. Diese beiden Merkmale können daher weder für sich allein noch in Verbindung mit den Merkmalen des in Bezug genommenen Hauptanspruches als erfinderisch angesehen werden.
2. Die Auswölbung (19) der Kontaktbodenfläche (17) und die Öffnung (21) der Kontaktzunge (7) nach dem Unteranspruch 3 sind durch die Figuren 1 und 2 der USA-Patentschrift B HP HP vorweggenommen. Diese Merkmale vermögen auch in einer Vereinigung mit den Merkmalen der vorangehenden Ansprüche keine Erfindungshöhe zu begründen.
IV.
Mangels Erfindungshöhe ist das Streitpatent deshalb im vollen Umfange für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat nach §§ 42 Abs. 3, 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1
7 *f
 
Satz 2 PatG die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts^-zÜgen zu tragen. Die Kostenentscheidung bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
Spreng	Trüstedt	Claßen
 Bruchhausen	v.Gamm