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BGH · X ZR 31/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 31/68

Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerlobte hofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Mai 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Ballhaus, Dr. Bruohhausen und Ochmann für Recht erkannt: Der Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts hat unter Abweisung der Klage im übrigen das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß er - unter Übernahme einzelner, (durch die Unterstreichung hervorgehobener) Merkmale aus den erteilten Ansprüchen 2 und 4 - dem Anspruch 1 folgende Passung gegeben hat: über diese Abschnitte gezogenen, federnden, nachgiebigen Umhüllungsschlauch und einer aus einer Anzahl ein Paket zusam-mengehaltener langer flacher Streifen-bildender, biegsamer federnder Elemente bestehenden Aohse, auf der die Rollenabschnitte und der Schlauch als Einheit rotieren, dadurch gekennzeichnet, dafi die federnden Achselemente über einen erheblichen Bereioh der Achse miteinander zu starren, geraden Aohsabsohnitten (42;B) verbunden sind, wobei auf der Aohse mit Abstand von den starren geraden Abschnitten Biegeeinrichtungen (44» 46, 52, 444, 488, 522) vorgesehen sind, bestehend aus einem am Ende eines federnden Aohsele-mentesHs, läö) angreifenden ersten filled 144« 444), einem am ende eines anderen feaernden Aohselementes C2b. 26b) befestigten zweiten diled (46, 488) und einer auf der Achse vorgesehenen, die beiden glle’der fegeneinander versohlehenden Vorrichtung 52, um Ale Achselemente ln dem zwisohen den geraden Abschnitten und den Biegeeinriohtungen liegenden Bereioh gegeneinander zu verschieben und dadurch ln diesem Bereich der Aohse und dem auf ihr gelagerten Teil der Walze eine Krümmung zu geben, und daß ferner Verriegelungseinrichtungen (54, 544) vorgesehen sind, welche die Aohse in ihrer gekrümmten Stellung festsohließen.n (aaa) die Aohselemente in dem zwischen den geraden Absohnitten und den Biegeeinriohtungen liegenden Bereioh zu verschieben (bbb) und dadurch in diesem Bereich der Achse und dem auf ihr gelagerten Teil der Walze eine Krümmung zu geben; 28, 36, 85) und in der mündliahfen Verhandlung auf mehrfachen Vorhalt bejaht, daß der Durohsohnittsfaohmann auch ohne eine förmliche Weisung im Anspruch die Notwendigkeit erkennt, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um nach dem Krümmen der Walze die in ihrem Innern liegenden Teile unter axialem Druok zu halten (vgl* Streitpatent-sohrift S. 99)* Der Senat tritt dieser Wertung bei und läßt dahingestellt, ob die Nennung der "Hutter im Hauptanspruoh vielleicht sogar - wie der Beklagte geltend macht - sachlich verfehlt wäre, weil nämlich die Funktion eines Klemmorgans auoh einem anders gestalteten Bauteil übertragen werden könne, wie es etwa in der älteren Streokwalze nach dem sog* Vorläufer-Patent (vgl. Zur Begründung führt die Klägerin an, daß das Merkmal des Aufeinanderliegens der Streifen ln Anspruch 2 nicht etwa erst im kennzeichnenden Teil, sondern schon in dessen Oberbegriff genannt sei, und daß es deshalb zu dem in Anspruch 1 umschriebenen Erfindungsgegenstand gehöre. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß der Gegenstand eines Anspruchs durch den eigenen Anspruchswortlaut bestimmt wird und es einer Heranziehung von Formulierungen, die erst ln den Unteransprüohen - und sei es auoh in deren Oberbegriff - verwendet sind, im allgemeinen nicht bedarf.Im vorliegenden Palle ist durch die in Anspruch 1 bereits enthaltenen Weisung, daß die Achse aus einer Anzahl biegsamer federnder Elemente besteht, die ihrerseits "ein Paket zusammengehaltener flacher Streifen" bilden müssen, alles gesagt, was nötig ist, um den Erfindungsgegenstand des Anspruchs 1 richtig zu umschreiben« 1« In den Konstruktionen nach den BS-Patent-schrlften PP PP, ■ PP und M PP PP, den deutschen Patentschriften PPI PP und PPP9 sowie der schwedischen Patentschrift MS sind Walzen gezeigt, bei denen der Walzkörper zwar schon um eine gekrümmte Achse rotiert, der Krümmungsgrad der Walze jedoch nicht einstellbar ist« Biese Lösungen scheiden als neuheitsschädlich aus, weil das im Oberbegriff des Streitpatentes verlangte Merkmal der Einsteilbarkeit der Walzenkrümmung fehlt; dort ist vielmehr die andere Lösungsmöglichkeit genutzt, die Lage der Krümmungsebene der Walze im Raum zu verändern und so die Art des Zugriffes auf die Materialbahn zu modifizieren« 2« Ben Konstruktionen nach der US-Patentschrift 19 PP und der deutschen Patentschrift PP PP ist gemeinsam, daß die Krümmung der Walze durch seitliche Verstellung eines ihrer Lager bzw. durch Betätigen einer Spindel bewirkt wird« Auf der Achse ist keine Biegeeinrichtung gemäß dem Merkmal IV des Streitpatentes vorhanden. Sie zeigen und beschreiben eine hinsichtlich ihres Krümmungsgrades einstellbare Streokwalze, die - wie diejenige des Streitpatentes - aus einer Achse und auf dieser drehbar gelagerten Walzenabschnitten besteht, über die ein allen Walzenabsohnitten gemeinsamer Überzug aus elastischem Material gezogen ist« Die Achse besitzt jedooh starre und gerade Endteile und nur der Mittelteil ist biegsam und elastisoh« Bel einer vor-zugsveisen Ausgestaltung (dortiger Anspruch 2 und Beschreibung S« 2 Z. 48 ff) besteht der biegsame elaati-sohe Mittelteil der Achse aus Pederblättern, die an ihrem einen Ende fest elngespannt und an ihrem anderen Ende während des Biegens der Walze nicht elngespannt sind, so daß sie während des Biegens der Walze aufeinander gleiten können; ferner ist dabei eine von außen zugängliche Klemmvorrichtung vorgesehen, um die Peder-blätter an ihrem freien Ende fest einzuspannen, nachdem die Aohse ln der gewünschten Welse gebogen ist (aaO)« Die in Pigur 1 der dortigen Zeichnung dargestellte, auf Seite 3 Zeile 93 der Beschreibung erläuterte Biegevor-riohtung besteht aus einer Spindel mit angelenkten verschwenkbaren Hebeln« Anspruch 4 spricht davon, daß die Verstellung des Krümmungsradius1 des mittleren Walzenteiles "duroh an beiden Enden der Walze angreifende Mittel" erfolgt« In der Beschreibung oder in der Zeichnung ist jedooh ein anderer Weg zur konstruktiven Verwirklichung als eben derjenige der Spindellösung nicht aufgewiesen« eine Sachlage ähnlicher Art geschaffen wurde, wie sie dem Urteil des erkennenden Senats vom 15« Dezember 1970 (GRUR 1971, 214 - customer prints) zugrunde läge (Problem der Neuheitsschädliohkelt von sog« Kundenzeiohnungen). a) Was den Aussagegehalt der Anzeige betrifft, so helfit es im Text, daß eine anch während des Masohinenlaufes bei hoher Geschwindigkeit einstellbare Streokwalze, die von 0 bis zu dem Maximum veränderbar sei, angeboten wird. Der gerichtliche Sachverständige 1st der Auffassung, der Fachmann verstehe Text und Abbildung dahin, daß bei der empfohlenen Streokwalze keine besondere Biegevor-riohtung notwendig sei« Mit welohen konstruktiven Mitteln die Krümmung herbeigeführt werde, sei jedoch nicht erkennbar« Es habe auch bei Kenntnis der Anzeige noch umfangreicher schöpferischer Tätigkeit bedurft, um die neue Lösung zu finden« Die Anzeige gebe keinen Hinweis auf die feste Verbindung der federnden Aohselemente zu geraden Abschnitten an dem einen Ende der Aohse, und sie gebe keinen Einblick ln den Mechanismus, wie die Krümmung herbeigeführt werde* treuung der interessierten Kundschaft» Anders als in dem vom Senat damals entschiedenen Palle ist in der Anzeige nichts davon gesagt, daß etwa bereits vorliegendes schriftliches und in der Anzeige näher bezeichnetes Material - sei es nun als Druckschrift bereits vorhanden oder aber auf Anforderung in Vervielfältigungsstücken schnell herstellbar und lieferbar - für die Kundschaft bereitgehalten werde» Vielmehr hat MoflV in der Anzeige der interessierten Kundschaft nur zugesagt, sioh "mit Ihrem Problem" also mit ganz konkreten, auf den Einzelfall abgestellten Prägen zu befassen und den Anfrager entsprechend individuell zu bescheiden» Nach allem war die Lehre des Streitpatentes, wie sie in dem duroh Urteil des Bundeepatentgeriohtes neugefaßten Anspruoh 1 beschrieben ist, im Prioritätszeitpunkt des Stre$tpatentes nenheitssehädlioh nicht vorweggenommen« Gegenüber den älteren Streokwalzen mit starr gekrümmter Aohse stellt die Elnstellbarkelt der Krümmung für sloh allein sohon einen teohnisohen Fortschritt dar, denn es bedarf keiner Verstellung der Walzenebene mehr« Die duroh das Streitpatent erzielte Verlagerung des Biegemeohanismus * ln die Achse weist aber auoh Vorzüge gegenüber solohen Streokwalzen auf, deren Achskrümmung zwar einstellbar ist, bei denen aber die BlegeYorriohtung außerhalb der Aohse aigebraoht 1st, mag man nun mit dem System der Lagerverstellung oder mit demjenigen der Verstellspindel mit angesohwenkten Hebeln arbeiten: Beim Streitpatent wird die Änderung der Achskrümmung auf einfache Weise bewirkt, es bedarf keiner Bewegung größerer Maschinenteile mehr; zudem hindert die Biege Vorrichtung nioht beim Einfädeln des Materials, und sie vermeidet die Gefahr seiner Verschmutzung, wie es bei der Spindellösung der Ball ist« Schließlich ist auoh der Radius der möglichen Krümmung nach oben nicht begrenzt, da - anders als bei der Spindellösung - die Walze nicht gegen die Biegevorrichtung anstoßen kann« Mit dem Bundespatentgerioht und dem gerichtlichen Sachverständigen bejaht der Senat sohliefilloh auoh, daß die Lehre des Streitpatentes9 wie sie duroh den vom Bundespatentgericht neugefaßten Anspruoh 1 umschrieben ist, eine Lösung von erfinderischem Hang darstellt« Bas Vorläufer-Patent (oben zu II 3) kennt zwar bereits die auoh im Streitpatent benutzte Achse aus langen flachen Streifen (Federblattpaket)9 nicht aber den besonderen Biegemechanismus des Streitpatents 9 der den Kern der Erfindung ausmaoht« Bach Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen war ein Krümmen von Walzenaohsen duroh aktives Verschieben der fedemden9 an ihrem einen Ende miteinander verbundenen Acbselemente mittels Verstellsohrauben im Frlorltätsdatum des Streitpatents n sowohl gedanklich als auoh konstruktiv absolut neu und keineswegs selbstverständlichn (Gutachten S. Hach allem sind für den Anspruoh 1 des Streitpatentes in der durch das angefoohtene Urteil gegebenen Fassung die Voraussetzungen der patentreohtllohen Sohutzfähigkeit gegeben.

Zitierte Normen: § 42 PatG
AchseAohsewalzenAnzeigeStreitpatentAnspruchStreitpatentesKrümmungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
oLt?
IM NAMEN DES
X ZR 31/68	URTEIL
VOLKES
Verkdndet am
16. Mai 1972 Schwingen Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnlohtlgkeltasaohe
 der Firma H.
& Oo in
 vertreten
dnroh den persönlich haftenden Gesellschafter
 Hfl Tin
9
Klägerin und Beruf ungaklägerin 9
- Proaeßbevollmäohtigte:
und
 Reohtsanwälte Prof. Br. und Prof. Br.
Rechtsanwälte
 und flL flHMfc in MHHfc sowie
 Patentanwalt Dipl.-Ing. Br. Ing.
gegen
 Herrn John Douglas Hof
 in fl
 Maas. (V.St.A. )#
Beklagten und Berufungsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwalt	Br. Br. WdB*
MH^Mund Patentanwälte Dipl.-Ing. ITMB, Dipl .-Ing. und Dipl.Fhys. MI
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerlobte hofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Mai 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Ballhaus, Dr. Bruohhausen und Ochmann
 für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 8« November 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurüokgewiesen.
Von Reohts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte war Inhaber des am 30. April 1954 angemeldeten, während des jetzigen Berufungsverfahrens durch Zeitablauf erloschenen deutschen Patents BP# das eine einstellbare Streckwalze für biegsame Materialbahnen betrifft und das ohne Einspruch mit 19 Ansprüchen erteilt wurde. Die Klägerin betreibt die Nichtigerklärung des Streitpatents. Der Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts hat unter Abweisung der Klage im übrigen das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß er - unter Übernahme einzelner, (durch die Unterstreichung hervorgehobener) Merkmale aus den erteilten Ansprüchen 2 und 4 - dem Anspruch 1 folgende Passung gegeben hat:
N1. Einstellbare Streokwalze für biegsame Materialbahnen, bestehend aus einer Anzahl von Rollenabschnitten, einem
 
über diese Abschnitte gezogenen, federnden, nachgiebigen Umhüllungsschlauch und einer aus einer Anzahl ein Paket zusam-mengehaltener langer flacher Streifen-bildender, biegsamer federnder Elemente bestehenden Aohse, auf der die Rollenabschnitte und der Schlauch als Einheit rotieren, dadurch gekennzeichnet, dafi die federnden Achselemente über einen erheblichen Bereioh der Achse miteinander zu starren, geraden Aohsabsohnitten (42;B) verbunden sind, wobei auf der Aohse mit Abstand von den starren geraden Abschnitten Biegeeinrichtungen (44» 46, 52, 444, 488, 522) vorgesehen sind, bestehend aus einem am Ende eines federnden Aohsele-mentesHs, läö) angreifenden ersten filled 144« 444), einem am ende eines anderen feaernden Aohselementes C2b. 26b) befestigten zweiten diled (46, 488) und einer auf der Achse vorgesehenen, die beiden glle’der
 fegeneinander versohlehenden Vorrichtung 52,	um Ale Achselemente ln dem
 zwisohen den geraden Abschnitten und den Biegeeinriohtungen liegenden Bereioh gegeneinander zu verschieben und dadurch ln diesem Bereich der Aohse und dem auf ihr gelagerten Teil der Walze eine Krümmung zu geben, und daß ferner Verriegelungseinrichtungen (54, 544) vorgesehen sind, welche die Aohse in ihrer gekrümmten Stellung festsohließen.n
Bezüglich der Ansprüche 2 bis 19 wird auf die Streit Patentschrift verwiesen.
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, ihr Verlangen nach Nichtigerklärung des Streitpatentes weiter.
- A -
Auf Anfordern des Senats bat Professor Dr. Ing« Helmut KV, Technische Universität MVM, das schriftliche Gutachten vom 1. Oktober 1970 erstattet. Die Parteien haben Privatgutachten vorgelegt.
Der gerichtliche Sachverständige und die Privat-gutaohter der Parteien haben in der mündlichen Verhandlung ihre schriftlichen Darlegungen erläutert und ergänzt•
Bntsoheidungsgründe
I. 1. Das Streitpatent betrifft sog. "Streokwalzen", welche seit langem in der Papier- und in der Textilindustrie Verwendung finden. Ihre Funktion beruht darauf, daß eine in seitlicher Richtung lookere und zu Faltenbildung neigende Warenbahn daduroh breit gestreckt werden kann, daß man sie in geeigneter Weise über eine Walze laufen läßt, deren Achse gekrümmt ist. Da der zweckmäßige Grad der Walzenkrümmung jeweils vom Bearbeitungsgut und Bearbeitungszweok abhängt, hat man schon Maßnahmen getroffen, die Krümmung der Walze den jeweiligen Betrlebserfordemis8en anzupassen (Streitpatentschrift S. 1 Z. 3-8), d.h. man hat entweder der Walze eine Krümmung gegeben, jedoch die Lage der Krümmungsebene der Walze gegenüber der einund auslaufenden Materialbahn verstellbar gemacht (Streitpatentschrift S. 1 Z. 29 - 3Q, oder man hat den Krümmungsgrad der Walze verstellbar gemacht.
Das Streitpatent geht von vor bekannten Konstruktionen der letztgenannten Art aus und will diese ver-bessern, insbesondere in der Riohtung, daß Walzen geschaffen werden, die einerseits geradachsig verwendbar sind, anderseits aber schnell und ohne Mühe in beliebiger Weise gekrümmt werden können. Wie aus dem Hauptanspruoh hervorgeht, sollen diese Walzen in bekannter Weise aus einer Anzahl von Rollenabsohnitten, einem darüber gezogenen Schlauch und aus einer Aohse, gebildet aus einer Anzahl federnder Elemente, bestehen, wobei Rollenabsohnitte und Umhüllungssohlauoh als Einheit um diese Aohse rotieren können. Der kennzeichnende Teil beschreibt den vom Anmelder vorge-sohlagenen als neu beanspruchten Mechanismus für die Walzenkrümmung.
2« Die vom Kiohtigkeitssenat im angefochtenen Urteil als schützfähig erachtete einstellbare Streckwalze für biegsame Materialbahnen weist im einzelnen folgende Merkmale auf:
(I)	Sie besteht aus
(1)	einer Anzahl von Rollenabsohnitten,
(2)	einem Umhüllungssohlauoh, der
(a)	über diese Abschnitte gezogen,
(b)	federnd und
(c)	nachgiebig ist, und aus
(3)	einer Achse, die
(a)	aus einer Anzahl biegsamer federnder Elemente besteht.
 
(b)	die ihrerseits ein Paket zusamaengehaltener langer flacher Streifen bilden;
(II)	auf der Achse rotieren die Rollenabsohnitte und der Schlauch als Einheit;
- Oberbegriff -
(III)	die federnden Aohselemente sind über einen erheblichen Bereich der Aohse miteinander zu starren, geraden Aohsabschnitten verbunden;
(IV)	Biegeeinriohtungen sind vorgesehen
(1)	auf der Achse
(2)	mit Abstand von den starren geraden Absohnitten,
(3)	bestehend aus
(a)	einem ersten Glied (44, 444), das am Ende eines federnden Aohselementes (18, 188) angreift,
(b)	einem zweiten Glied (46, 488), das am Ende eines anderen federnden Aohselementes (26,
 266) befestigt ist und aus
(c)	einer Vorrichtung die
(aa) auf der Aohse vorgesehen ist und (bb) die beiden Glieder gegeneinander verschiebt,
(cc) tun so auch
(aaa) die Aohselemente in dem zwischen den geraden Absohnitten und den Biegeeinriohtungen liegenden Bereioh zu verschieben (bbb) und dadurch in diesem Bereich der Achse und dem auf ihr gelagerten Teil der Walze eine Krümmung zu geben;
7
(V)	Verriegelungsvorriohtungen Bind vorgesehen, welche
 die Achse in ihrer gekrümmten Stellung festsohlieBtn;
- kennzeichnender Teil -
3• Gegen die vorstehende Umschreibung des Erfindungsgegenstandes , die den Wortlaut des verteidigten Hauptanspruohs zur Grundlage nimmt 9 hat die Klägerin ln mehrfacher Hinsicht Bedenken erhoben, die im Ergebnis jedoch nicht berechtigt sind;
Soweit die Klägerin vorbringt, durch das Merkmal IV 3 c und dessen Untermerkmale werde die erfindungsgemäße Vorrichtung in unzulässiger Weise durch Wirkungsangaben umschrieben, eine fertige Lehre zu technischem Handeln sei aus diesem Grunde nicht offenbart,
1st zu bemerken, daß bei Vorriohtungsansprttoben Wirkungsangaben oft unvermeidbar, aber auch unbedenklich sind, wenn sie eine sonst schwer verständliche Aneinanderreihung von konstruktiven Elementen in einen durohsohau-baren Sinnzusammenhang bringen (Benkard, PatG, 3« Aufl.
 § 26 Rdn. 28). Der Senat tritt dem gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten S. 26) bei, daß diese Voraussetzungen hier vorliegen.
Sodann meint die Klägerin, die "Mutter müsse im Hauptanspruoh ausdrücklich genannt sein, da ohne diesen Bauteil die erfindungsgemäße Streckwalze nicht funktioniere. Sachlich mag dies zutreffen. Indes ist es nloht Zweok des Patentanspruchs, eine lückenlose Konstruktiomsanweisung zu geben (Benkard aaO). Der gerichtliche Sachverständige
 
hat im schriftlichen Gutachten (S. 28, 36, 85) und in der mündliahfen Verhandlung auf mehrfachen Vorhalt bejaht, daß der Durohsohnittsfaohmann auch ohne eine förmliche Weisung im Anspruch die Notwendigkeit erkennt, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um nach dem Krümmen der Walze die in ihrem Innern liegenden Teile unter axialem Druok zu halten (vgl* Streitpatent-sohrift S. 4 Z. 99)* Der Senat tritt dieser Wertung bei und läßt dahingestellt, ob die Nennung der "Hutter im Hauptanspruoh vielleicht sogar - wie der Beklagte geltend macht - sachlich verfehlt wäre, weil nämlich die Funktion eines Klemmorgans auoh einem anders gestalteten Bauteil übertragen werden könne, wie es etwa in der älteren Streokwalze nach dem sog* Vorläufer-Patent (vgl. unten zu II 3) bei dem in der dortigen Zelohnung mit Bezugs-zeiohen 32 versehenen Bauelement geschehen sei.
Schließlich möchte die Klägerin in die Merkmalgruppe I 3 des Streitpatentes förmlich die Weisung aufnehmen, daß die zu einem Paket zusammengehaltenen langen flaohen Streifen, aus denen die Aohse besteht, "aufeinanderliegen” müssen. Zur Begründung führt die Klägerin an, daß das Merkmal des Aufeinanderliegens der Streifen ln Anspruch 2 nicht etwa erst im kennzeichnenden Teil, sondern schon in dessen Oberbegriff genannt sei, und daß es deshalb zu dem in Anspruch 1 umschriebenen Erfindungsgegenstand gehöre. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß der Gegenstand eines Anspruchs durch den eigenen Anspruchswortlaut bestimmt wird und es einer Heranziehung von Formulierungen, die erst ln den Unteransprüohen - und sei es auoh in deren Oberbegriff - verwendet sind, im allgemeinen nicht bedarf.
Im vorliegenden Palle ist durch die in Anspruch 1 bereits enthaltenen Weisung, daß die Achse aus einer Anzahl biegsamer federnder Elemente besteht, die ihrerseits "ein Paket zusammengehaltener flacher Streifen" bilden müssen, alles gesagt, was nötig ist, um den Erfindungsgegenstand des Anspruchs 1 richtig zu umschreiben«
II« Eie im Streitpatent geschützte Kombination war im Prioritätszeitpunkt (30« April 1964) neu«
1« In den Konstruktionen nach den BS-Patent-schrlften PP PP, ■ PP und M PP PP, den deutschen Patentschriften PPI PP und PPP9 sowie der schwedischen Patentschrift MS sind Walzen gezeigt, bei denen der Walzkörper zwar schon um eine gekrümmte Achse rotiert, der Krümmungsgrad der Walze jedoch nicht einstellbar ist« Biese Lösungen scheiden als neuheitsschädlich aus, weil das im Oberbegriff des Streitpatentes verlangte Merkmal der Einsteilbarkeit der Walzenkrümmung fehlt; dort ist vielmehr die andere Lösungsmöglichkeit genutzt, die Lage der Krümmungsebene der Walze im Raum zu verändern und so die Art des Zugriffes auf die Materialbahn zu modifizieren«
2« Ben Konstruktionen nach der US-Patentschrift 19 PP und der deutschen Patentschrift PP PP ist gemeinsam, daß die Krümmung der Walze durch seitliche Verstellung eines ihrer Lager bzw. durch Betätigen einer Spindel bewirkt wird« Auf der Achse ist keine Biegeeinrichtung gemäß dem Merkmal IV des Streitpatentes vorhanden.
 
3« Die am 13* März 1952 bekanntgemaohten Unterlagen der deutsohen Patentanmeldung M MP* flM/M, (späteres Patent MI Mt des Beklagten, sog« Vorläufer-Patent) kommen dem Streitpatent am näohsten«
Sie zeigen und beschreiben eine hinsichtlich ihres Krümmungsgrades einstellbare Streokwalze, die - wie diejenige des Streitpatentes - aus einer Achse und auf dieser drehbar gelagerten Walzenabschnitten besteht, über die ein allen Walzenabsohnitten gemeinsamer Überzug aus elastischem Material gezogen ist« Die Achse besitzt jedooh starre und gerade Endteile und nur der Mittelteil ist biegsam und elastisoh« Bel einer vor-zugsveisen Ausgestaltung (dortiger Anspruch 2 und Beschreibung S« 2 Z. 48 ff) besteht der biegsame elaati-sohe Mittelteil der Achse aus Pederblättern, die an ihrem einen Ende fest elngespannt und an ihrem anderen Ende während des Biegens der Walze nicht elngespannt sind, so daß sie während des Biegens der Walze aufeinander gleiten können; ferner ist dabei eine von außen zugängliche Klemmvorrichtung vorgesehen, um die Peder-blätter an ihrem freien Ende fest einzuspannen, nachdem die Aohse ln der gewünschten Welse gebogen ist (aaO)«
Die in Pigur 1 der dortigen Zeichnung dargestellte, auf Seite 3 Zeile 93 der Beschreibung erläuterte Biegevor-riohtung besteht aus einer Spindel mit angelenkten verschwenkbaren Hebeln« Anspruch 4 spricht davon, daß die Verstellung des Krümmungsradius1 des mittleren Walzenteiles "duroh an beiden Enden der Walze angreifende Mittel" erfolgt« In der Beschreibung oder in der Zeichnung ist jedooh ein anderer Weg zur konstruktiven Verwirklichung als eben derjenige der Spindellösung nicht aufgewiesen«
- 11
Die Klägerin ist der Auffassung, die Biegevorrichtung des Streitpatentes sei durota den Anspruch 4 der älteren Konstruktion neuheitssohädlich vorweggenommen. Dem ist der gerichtliche Sachverständige entgegengetreten (Gutachten S. 44, 56 ff, 68, 99» 100).
Der Senat folgt dem geriohtliohen Sachverständigen wie auoh dem angefochtenen Urteil darin, daß heim Vorläuferpatent weder Figur 1 der Zeichnung noch Anspruch 4 dem Leser die im Streitpatent empfohlene Lösung offenbart, die AohskrÜmmung durch Verschieben der Aohsfederblätter gegeneinander zu bewirken«
4« Bei der im Berufungsreohtszug vorgelegten Anzeige der MoSP-HJH Company in Pfgß Trfll JofliB handelt es sich unstreitig um eine Vorveröffentlichung (Ersoheinungsdatum: 18« September 1953)« Der Aussagegehalt dieser Anzeige ist jedooh umstritten, und ferner sind die Parteien unterschiedlicher Auffassung darüber, ob durch den in die Anzeige aufgenommenen Vermerk (Übersetzung):
"Sohreiben Sie an Abteilung X, falls Sie Details wünschen, oder fragen Sie nach einem NoflP-H^p-Ingenieur, der sich dann unverbindlich mit Ihrem Problem befaßt”
eine Sachlage ähnlicher Art geschaffen wurde, wie sie dem Urteil des erkennenden Senats vom 15« Dezember 1970 (GRUR 1971, 214 - customer prints) zugrunde läge (Problem der Neuheitsschädliohkelt von sog« Kundenzeiohnungen).
a) Was den Aussagegehalt der Anzeige betrifft, so helfit es im Text, daß eine anch während des Masohinenlaufes bei hoher Geschwindigkeit einstellbare Streokwalze, die von 0 bis zu dem Maximum veränderbar sei, angeboten wird. Zeiohnerlsoh ist diese Streokwalze duroh ein Bild im Zustande der Streokung wie der Krümmung dargestellt« Am rechten Valzenende ist ein Sohrauben8ohlü8sel in zwei verschiedenen Stellungen bildlioh dargestellt«
Der gerichtliche Sachverständige 1st der Auffassung, der Fachmann verstehe Text und Abbildung dahin, daß bei der empfohlenen Streokwalze keine besondere Biegevor-riohtung notwendig sei« Mit welohen konstruktiven Mitteln die Krümmung herbeigeführt werde, sei jedoch nicht erkennbar« Es habe auch bei Kenntnis der Anzeige noch umfangreicher schöpferischer Tätigkeit bedurft, um die neue Lösung zu finden« Die Anzeige gebe keinen Hinweis auf die feste Verbindung der federnden Aohselemente zu geraden Abschnitten an dem einen Ende der Aohse, und sie gebe keinen Einblick ln den Mechanismus, wie die Krümmung herbeigeführt werde*
Der Senat tritt dieser Wertung des gerlchtliohen Sachverständigen bei« Der Privat gut acht er des Beklagten hat in der mündliohen Verhandlung eine aus dem Stande der Technik hergeleitete Konstruktion auf gezeigt, wie die gekrümmte Walze naoh der TrIV-JoMIB-Anzelge konstruktiv gewesen sein könnte« Der gerlohtliohe Sachverständige hat daraufhin erklärt, diese Möglichkeit
 
bestärke ihn in seiner Ansicht, daß der Durch schnitt s-fachmann dem äußeren Erscheinungsbild der gekrümmten Walze die konstruktiven Merlanale des Streitpatents nicht habe entnehmen können»
Nach allem kommt der Anzeige vom 18» September 1953 für sich allein noch keine neuheitssohädliche Bedeutung zu»
b) Das im Senatsurteil vom 15» Dezember 1970 behandelte Problem der sog» customer prints (Kundenzeichnungen) stellt sich im vorliegenden Palle nicht» Der in der Anzeige enthaltene, oben im Wortlaut (Übersetzung) mitgeteilte Hinweis erklärt nur die Bereitschaft der MolV	S»A» zu einer individuellen Be-
treuung der interessierten Kundschaft» Anders als in dem vom Senat damals entschiedenen Palle ist in der Anzeige nichts davon gesagt, daß etwa bereits vorliegendes schriftliches und in der Anzeige näher bezeichnetes Material - sei es nun als Druckschrift bereits vorhanden oder aber auf Anforderung in Vervielfältigungsstücken schnell herstellbar und lieferbar - für die Kundschaft bereitgehalten werde» Vielmehr hat MoflV in der Anzeige der interessierten Kundschaft nur zugesagt, sioh "mit Ihrem Problem" also mit ganz konkreten, auf den Einzelfall abgestellten Prägen zu befassen und den Anfrager entsprechend individuell zu bescheiden»
Dem entspricht auoh das vom Beklagten vorgelegte Material» das individuelle Auskünfte über Abmessungen, Preisstellungen und dergl» enthält; diese Auskünfte sind übrigens erst innerhalb der sechsmonatigen Neuheitsschonfrist des Streitpatents erteilt worden*
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Nach allem war die Lehre des Streitpatentes, wie sie in dem duroh Urteil des Bundeepatentgeriohtes neugefaßten Anspruoh 1 beschrieben ist, im Prioritätszeitpunkt des Stre$tpatentes nenheitssehädlioh nicht vorweggenommen«
III« Die Lehre des Streitpatentes hat die Technik bereichert« Der Senat folgt darin dem Bundespatent-gerloht und dem gerichtlichen Saohyerständigen«
Gegenüber den älteren Streokwalzen mit starr gekrümmter Aohse stellt die Elnstellbarkelt der Krümmung für sloh allein sohon einen teohnisohen Fortschritt dar, denn es bedarf keiner Verstellung der Walzenebene mehr« Die duroh das Streitpatent erzielte Verlagerung des Biegemeohanismus * ln die Achse weist aber auoh Vorzüge gegenüber solohen Streokwalzen auf, deren Achskrümmung zwar einstellbar ist, bei denen aber die BlegeYorriohtung außerhalb der Aohse aigebraoht 1st, mag man nun mit dem System der Lagerverstellung oder mit demjenigen der Verstellspindel mit angesohwenkten Hebeln arbeiten: Beim Streitpatent wird die Änderung der Achskrümmung auf einfache Weise bewirkt, es bedarf keiner Bewegung größerer Maschinenteile mehr; zudem hindert die Biege Vorrichtung nioht beim Einfädeln des Materials, und sie vermeidet die Gefahr seiner Verschmutzung, wie es bei der Spindellösung der Ball ist« Schließlich ist auoh der Radius der möglichen Krümmung nach oben nicht begrenzt, da - anders als bei der Spindellösung - die Walze nicht gegen die Biegevorrichtung anstoßen kann«
IV. Mit dem Bundespatentgerioht und dem gerichtlichen Sachverständigen bejaht der Senat sohliefilloh auoh, daß die Lehre des Streitpatentes9 wie sie duroh den vom Bundespatentgericht neugefaßten Anspruoh 1 umschrieben ist, eine Lösung von erfinderischem Hang darstellt«
Bas Vorläufer-Patent (oben zu II 3) kennt zwar bereits die auoh im Streitpatent benutzte Achse aus langen flachen Streifen (Federblattpaket)9 nicht aber den besonderen Biegemechanismus des Streitpatents 9 der den Kern der Erfindung ausmaoht« Bach Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen war ein Krümmen von Walzenaohsen duroh aktives Verschieben der fedemden9 an ihrem einen Ende miteinander verbundenen Acbselemente mittels Verstellsohrauben im Frlorltätsdatum des Streitpatents n sowohl gedanklich als auoh konstruktiv absolut neu und keineswegs selbstverständlichn (Gutachten S. 33), und zwar nicht nur für den engen Bereioh der Streokwalzen, sondern es war "in der ganzen Technik kein Vorbild geboten" (aaO S« 71)• Es kann dahingestellt bleiben9 ob - wie der Privatgutachter der Klägerin vorgetragen hat - auch beim Taschenbuch 9 beim Geigenbogen9 beim Thermo Schalter f beim biegsamen Metall-Lineal 9 beim Fizm-Segelmast 9 beim vorgespannten Träger9 bei der einfachen Angel und bei der Wurfangel mit Rolle und Schnurführung der Gedanke verwirklicht ist9 den das Streitpatent zu dem Inhalt hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte9 ist es allein schon als erfinderisoh anzusehen, von diesen fernab liegenden Beispielen den Gedanken für
 
Streckwalzen übernommen, Ihn den dortigen Erfordernissen angepaßt und damit den oben (zu III) näher geschilderten technischen Fortschritt erzielt zu haben«
Hach allem sind für den Anspruoh 1 des Streitpatentes in der durch das angefoohtene Urteil gegebenen Fassung die Voraussetzungen der patentreohtllohen Sohutzfähigkeit gegeben.
V« Ule ünterananrüohe erheben sioh, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, über platte Selbstverständlichkeiten hinaus« Sie sind daher bei Bejahung der Sohutzfähigkeit des Hauptanspruohs gleichfalls als sohutzfählg zu bestätigen«
 
VI. Die Berufung der Klägerin ist demnaoh unbegründet . Sie muß mit der Kostenfolge9 die sieb auch auf die außergerichtlichen Kosten der Parteien bezieht9 aus §§ 42 Abs. 3, 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG zurückgewiesen werden.
Trüstedt Claßen Ballhaus Bruohhausen Oohmann