Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 6. Sie nimmt die Beklagte zu 1, eine Kommanditgesellschaft, und die Beklagte zu 2 als deren persönlich haftende Gesellschafterin wegen Verletzung des Klagepatents und Benutzung des Gegenstandes der dem Klagepatent entsprechenden offengelegten Patentanmeldung auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatz- und Entschädigungspflicht gemäß §§ 24 Abs.5, 47 PatG 1968 (= §S 33, 139 PatG 1981 in Anspruch. Die Revisionsrüge aus § 551 Nr. 7 ZPO greift nicht durch, da das angefochtene Urteil mit einer eingehenden und verständlichen Begründung versehen ist; das Berufungsgericht ist dabei entgegen der Ansicht der Revision eindeutig und unmißverständlich von einer wortlautgemäßen Benutzung des Gegenstandes der geschützten Erfindung ausgegangen. Das Berufungsgericht hat in der Sache zu Recht eine Verletzung des Klagepatents und eine Benutzung des Gegenstandes der offengelegten Patentanmeldung auf Grund des unstreitigen Sachverhalts bejaht und die geltend gemachten Ansprüche für begründet gehalten. Einer besonderen Erörterung bedarf lediglich die Haftung der Beklagten zu 2 für die aus der Benutzung der offengelegten Patentanmeldung abgeleiteten Ansprüche auf Entschädigung und Rechnungslegung. Nach der zugleich mit der vorliegenden Entscheidung verkündeten und zur Veröffentlichung vorgesehenen Senats-entscheidung in der Sache X ZR 26/87 richtet sich der Entschädigungsanspruch aus § 24 Abs. 5 Satz 1 PatG 1968 wegen Benutzung des Gegenstandes einer offengelegten Patentanmeldung gegen den unmittelbaren Nutznießer - das ist hier die Beklagte zu 1 - und nicht zugleich auch gegen denjenigen, der lediglich (als gesetzlicher Vertreter oder zuständiger Sachbearbeiter) die Benutzung veranlaßt. Als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1 kann sie jedoch gemäß §§ 128, 161 HGB wegen des gegenüber der Beklagten zu 1 begründeten Entschädigungsanspruchs ebenfalls unmittelbar in Anspruch genommen werden. Das muß im Grundsatz auch für das Verhältnis zwischen dem Inhaber der Rechte aus einer offengelegten Patentanmeldung und dem entschädigungspflichtigen Benutzer des Gegenstandes der Patentanmeldung gelten. Das betrifft zunächst die Beklagte zu 1.Es betrifft in gleicher Weise aber auch die Beklagte zu 2, da diese - wie ausgeführt - im Ergebnis ebenfalls zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet ist und da es ihr als geschäftsführender persönlich Aufl., An. 12 zu § 128) - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 23, 302) ergibt sich dies zudem wiederum aus § 128 HGB; einer Auseinandersetzung mit dem insoweit bestehenden Meinungsstreit bedarf es hier jedoch schon deshalb nicht, weil der Rechnungslegungsanspruch - wie ausgeführt - auch gegenüber der Beklagten zu 2 bereits aus § 242 BGB begründet ist.
BUNDESGERICHTSHOF y? IM NAMEN DES VOLKES VERSAUMNIS- X ZR 30/88 URTEIL Verkündet am: 11. Apri1 1989 Kriegl Justizamtsinspektor als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. Heinz KeMV GmbH & Co. , Hfl^^straße flfc, BBP Et gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft der Firma Heinz KeflHfe PflBHI mbH & Co. Kommanditgesellschaft, diese gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Verwaltungsgesellschaft der Firma Heinz KeBBBI PflBBB mbH, diese gesetzlich vertreten durch den Fabrikanten Heinz Ke( 2. Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft der Firma Heinz KeBBi PBBBi mbH & Co. KG, H^B^straße Bl, flHM EMfc-diese gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Verwaltungsgesellschaft der Firma Heinz KeBBBB PtBHR mbH, diese gesetzlich vertreten durch den Fabrikanten Heinz Kef Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. jur gegen WflB System GmbH, Wi44BBBstraße 4U BBB Ft gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Wilhelm Berlin, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. •Straße und Kollegen, 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1989 durch die Richter Brodeßer, Roggef Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 1988 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand : Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des ein Bräunungsgerät betreffenden Patents 25 59 610 (Klagepatents). Sie nimmt die Beklagte zu 1, eine Kommanditgesellschaft, und die Beklagte zu 2 als deren persönlich haftende Gesellschafterin wegen Verletzung des Klagepatents und Benutzung des Gegenstandes der dem Klagepatent entsprechenden offengelegten Patentanmeldung auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatz- und Entschädigungspflicht gemäß §§ 24 Abs. 5, 47 PatG 1968 (= §S 33, 139 PatG 1981 in Anspruch. Die Vorinstanzen haben die Beklagten in der Sache antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen umfassend eingelegte Revision der Beklagten hat der Senat nur insoweit zur Entscheidung angenommen, wie sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Rechnungslegung und Feststellung ihrer Entschädigungspflicht wegen der zwischen Offenlegung der Patentanmeldung und Patenterteilung begangenen Handlungen richtet. Die Beklagte zu 2 beantragt, das angefochtene Urteil im Umfang der Revisionsannahme aufzuheben und insoweit nach den Schlußanträgen der Beklagten zu 2 in der Berufungsinstanz zu erkennen. Die Klägerin hat sich in der Revisionsinstanz nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. 4 Entscheidunasqründe ; Die Revision der Beklagten zu 2 bleibt auch in dem zur Entscheidung angenommenen Umfang ohne Erfolg. Die Revisionsrüge aus § 551 Nr. 7 ZPO greift nicht durch, da das angefochtene Urteil mit einer eingehenden und verständlichen Begründung versehen ist; das Berufungsgericht ist dabei entgegen der Ansicht der Revision eindeutig und unmißverständlich von einer wortlautgemäßen Benutzung des Gegenstandes der geschützten Erfindung ausgegangen. Der Senat hat die weiteren Verfahrensrügen ebenfalls geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Das Berufungsgericht hat in der Sache zu Recht eine Verletzung des Klagepatents und eine Benutzung des Gegenstandes der offengelegten Patentanmeldung auf Grund des unstreitigen Sachverhalts bejaht und die geltend gemachten Ansprüche für begründet gehalten. Insofern kann im wesentlichen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Einer besonderen Erörterung bedarf lediglich die Haftung der Beklagten zu 2 für die aus der Benutzung der offengelegten Patentanmeldung abgeleiteten Ansprüche auf Entschädigung und Rechnungslegung. Nach der zugleich mit der vorliegenden Entscheidung verkündeten und zur Veröffentlichung vorgesehenen Senats-entscheidung in der Sache X ZR 26/87 richtet sich der Entschädigungsanspruch aus § 24 Abs. 5 Satz 1 PatG 1968 wegen Benutzung des Gegenstandes einer offengelegten Patentanmeldung gegen den unmittelbaren Nutznießer - das ist hier 5 die Beklagte zu 1 - und nicht zugleich auch gegen denjenigen, der lediglich (als gesetzlicher Vertreter oder zuständiger Sachbearbeiter) die Benutzung veranlaßt. Der Revision ist daher darin zu folgen, daß sich eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht schon unmittelbar aus § 24 Abs. 5 PatG 1968 ableiten läßt. Als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1 kann sie jedoch gemäß §§ 128, 161 HGB wegen des gegenüber der Beklagten zu 1 begründeten Entschädigungsanspruchs ebenfalls unmittelbar in Anspruch genommen werden. Dies gilt, da es sich um eine reine Geldforderung handelt, unabhängig davon, ob man bei der Inhaltsbestimmung der Gesellschafterhaftung der sog. Erfüllungstheorie oder der sog. Haftungstheorie folgt (Baumbach/Duden/ Hopt, Handelsgesetzbuch 27. Aufl., Anm. 2 B zu § 128; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 1986, S. 1050 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Inhaber eines Patents gegenüber einem schadenersatzpflichtigen Patentverletzer nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) außerdem ein Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung insoweit zuzubilligen, wie er zur Berechnung und Durchsetzung seines Ersatzanspruchs auf die verlangten Angaben angewiesen ist (vgl. Benkard, PatG GebrMG 8. Aufl., Rdn. 88 ff. zu § 139 PatG und die dort angeführten Entscheidungen). Das muß im Grundsatz auch für das Verhältnis zwischen dem Inhaber der Rechte aus einer offengelegten Patentanmeldung und dem entschädigungspflichtigen Benutzer des Gegenstandes der Patentanmeldung gelten. Das betrifft zunächst die Beklagte zu 1. Es betrifft in gleicher Weise aber auch die Beklagte zu 2, da diese - wie ausgeführt - im Ergebnis ebenfalls zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet ist und da es ihr als geschäftsführender persönlich 6 haftender Gesellschafterin der Beklagten zu 1 ebenso wie dieser selbst ohne weiteres möglich und zu demutbar ist, die verlangten Angaben zu machen. Nach der - in der Literatur zu dem Teil umstrittenen (vgl. Baumbach/Duden/Hopt aaO; Karsten Schmidt aaO S. 1050 m.w.N.; Fischer Großkommentar zu dem Handelsgesetzbuch (Staub) 3. Aufl., Anm. 12 zu § 128) - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 23, 302) ergibt sich dies zudem wiederum aus § 128 HGB; einer Auseinandersetzung mit dem insoweit bestehenden Meinungsstreit bedarf es hier jedoch schon deshalb nicht, weil der Rechnungslegungsanspruch - wie ausgeführt - auch gegenüber der Beklagten zu 2 bereits aus § 242 BGB begründet ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Brodeßer Jestaedt Rogge Broß Maltzahn