* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZR 50/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 50/74

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Klägerin wurde das Recht eingeräumt, Änderungen oder Verbesserungen "am Lizenzgegenstand" vorzunehmen; sie verpflichtete sich jedoch, dem Beklagten "alle Änderungen und Verbesserungen am Lizenzgegenstand" mitzuteilen (§ 7 Nr. 3 des Vertrages). genügend gefördert habe; er stellte bestimmte Forderungen auf und drohte für den Fall ihrer Nichterfüllung an, der Klägerin die ausschließliche Lizenz zu entziehen und auch einer Unternehmensgruppe, die bereit sei, das Programm zu dem Erfolg zu führen, eine nicht ausschließliche Lizenz zu erteilen. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, dem Beklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm ausgesprochene Kündigung zu verbieten, Lizenzen für näher bezeichnete Erfindungen und Neuerungen zu erteilen sowie Verhandlungen darüber zu führen oder weiterzuführen. Die Klägerin hat sich der Berufung mit dem Ziele angeschlossen, daß die Einschränkung "bis zur Entscheidung über die Rechtswirksamkeit der Kündigung" entfallen solle. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte den Lizenzvertrag durch sein Schreiben vom 19. Soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht sich nicht durch die erhobene Schiedsein-rede an der Prüfung der Berechtigung der Kündigung gehindert gesehen hat, kann sie keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat dort das Armenrecht mit folgender Begründung versagt: Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung könne wegen des Schiedsvertrages nur durch Klage bei dem vereinbarten Schiedsgericht erreicht werden. Das bedeute jedoch nicht, daß es dem ordentlichen Gericht verwehrt sei, im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits die Rechtmäßigkeit der Kündigung als Hierzu hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil ergänzend bemerkt, der vereinbarte Verzicht auf die Einrede des Schiedsvertrages für die vorliegende Klage habe zur Folge, daß das ordentliche Gericht berechtigt sei, im Rahmen der Prüfung der Klageforderung auch die dagegen erhobenen Einwendungen zu erörtern. Die Revision wendet sich jedoch zu Recht gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigving des Lizenzvertrages bejaht. 2. Das Berufungsgericht läßt zunächst unberücksichtigt, daß die vom Beklagten erfundenen Vorrichtungen noch zur Verkaufsreife weiterentwickelt werden mußten und daß die Klägerin hierfür erhebliche Aufwendungen zu erbringen hatte und unstreitig auch erbracht hat. Ein vorzeitiges Kündigungsrecht durfte dem Beklagten unter diesen Umständen nur dann zugebilligt werden, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrages auch bei der gebotenen Rücksichtnahme auf die Belange der Beklagten und bei Berücksichtigung der 3. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin anlastet, daß sie den Beratervertrag beendet und den Beklagten ’’von der Entwicklung ausgeschlossen” habe, geht es selbst davon aus, daß die Klägerin dem Beklagten im Lizenzverträge nur die ’’Leitung” des Entwicklungsvorhabens zugestanden hat, ohne sich zu einer Beschäftigung im Rahmen eines Dienst- oder Beratungsvertrages zu verpflichten. Die Klägerin würde deshalb gegen ihre Vertragspflichten verstoßen haben, wenn sie, wie sie nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils selbst vorgetragen hat, sich nach der Beendigung des Beratervertrages betriebsintern ohne den Beklagten um die praktische Verwirklichung seiner Erfindungen bemüht hat. Das Berufungsgericht hätte deshalb dem Vortrag der Klägerin nachgehen müssen, der Beklagte habe die Entwicklungsarbeiten durch sein Verhalten gestört und behindert. 4. Soweit das Berufungsgericht einen wichtigen Grund für die Kündigung des Lizenzvertrages daraus herleitet, daß die Klägerin die Erteilung von Auskünften verweigert habe, greifen die Verfahrensrügen der Revision durch. Ein Zugeständnis des Gegenteils kann nicht darin erblickt werden, daß die Klägerin die Ansicht vertreten hat, sie sei nur zur Mitteilung wichtiger Änderungen und Verbesserungen verpflichtet, und weiter behauptet hat, sie habe dem Beklagten diese Mitteilungen gemacht. Denn die Klägerin hat damit nicht eingeräumt, daß sie dem Beklagten weitergehende, von ihm verlangte Auskünfte verweigert habe. Der Vortrag der Klägerin enthält lediglich das Zugeständnis, daß sie den Beklagten nicht von sich aus über alle Einzelheiten unterrichtet habe. Diese Bestimmung verpflichtet die Klägerin, dem Beklagten alle Änderungen und Verbesserungen “am Lizenzgegenstand", der in § 1 des Vertrages umschrieben ist, mitzuteilen. Aus der dem Beklagten für das Entwicklungsstadium bis zur Verkaufsreife zugestandenen "Leitung" des Vorhabens lassen sich für die Auslegung des § 7 Abs.3 des Vertrages, der sich auf die gesamte Vertragsdauer bezieht, keine entscheidenden Schlüsse ziehen. Soweit sich für das Entwicklungsstadium aus der dem Beklagten zugestandenen "Leitung" eine weitergehende Auskunftspflicht ergeben sollte, braucht in einem Verstoß gegen die Präambel nicht zugleich eine Verletzung des § 7 Abs.3 des Vertrages zu liegen, die möglicherweise schwerer zu bewerten wäre.

Zitierte Normen: § 926 ZPO § 723 BGB § 6 PatG § 565 ZPO
BerufungsgerichtVertragesKündigungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis X ZR 50/74	URTEIL
Verkündet am
13. Januar 1976
Kriegl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma den Geschäftsführer Michael Istraße
 GmbH, vertreten durch Ff
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
•und
 gegen
den Ingenieur Albert	HM^traß
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter
II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr.
/(
 
 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann und Bendler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Januar 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte, der am 1. August 1968 als Leiter des Konstruktionsbüros in die Dienste der Klägerin getreten war, schloß mit dieser am 22./24. Februar 1969 einen Lizenzvertrag über Erfindungen und Neuerungen auf dem Gebiet der Verpackungsmaschinen ab. In diesem Vertrage räumte er der Klägerin mit Wirkung vom 1. August 1968 das ausschließliche Verwertungsrecht an den im Vertrage näher bezeichneten Erfindungen und Neuerungen ein. Der Beklagte verpflichtete sich, "in Diensten der Lizenznehmerin mit Hilfe des Personals der Lizenznehmerin neue Konstruktions-
 
Zeichnungen für die Maschinenkombination zu erstellen”.
Die Klägerin übernahm es, nach diesen Konstruktionszeichnungen "unter Leitung des Lizenzgebers" den Prototyp der Maschine zu erstellen, zu erproben und bis zur Verkaufsreife zu entwickeln (Präambel des Vertrages). Der Vertrag sollte sich auch auf vom Beklagten während der Vertragsdauer vorgenommene Änderungen und Verbesserungen erstrecken (§ 1 Nr. 3 des Vertrages). Der Beklagte verpflichtete sich, alle Änderungen und Verbesserungen mitzuteilen (§ 7 Nr. 1 des Vertrages). Der Klägerin wurde das Recht eingeräumt, Änderungen oder Verbesserungen "am Lizenzgegenstand" vorzunehmen; sie verpflichtete sich jedoch, dem Beklagten "alle Änderungen und Verbesserungen am Lizenzgegenstand" mitzuteilen (§ 7 Nr. 3 des Vertrages). Der Vertrag wurde auf die Dauer von mindestens sechzehn Jahren abgeschlossen (§ 2 Nr. 1). Der Klägerin wurde für zwei näher bezeichnete Fälle ein Kündigungsrecht eingeräumt (§2 Nr. 2, 3 Abs. 1). Im Anschluß daran heißt es (§ 2 Nr. 3 Abs. 2):
"Im übrigen regelt sich die vorzeitige Beendigung des Vertrages aus wichtigen Gründen nach den gesetzlichen Bestimmungen."
Im Laufe der Zeit kam es zwischen dem Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin zu Differenzen. Diese führten dazu, daß die Klägerin den Beratungsvertrag mit dem Beklagten, der den Dienstvertrag abgelöst hatte, zu dem 30. Juni 1971 kündigte. In einem Schreiben vom 18. Juni 1971 nahm der Beklagte zu der Entwicklung der gegenseitigen Beziehungen Stellung, wandte sich gegen den "steten Abbau seiner Position" innerhalb des Betriebes der Klägerin und warf der Klägerin vor allem vor, daß sie die Entwicklung und den Bau seiner Maschinen nicht
//
- u -
genügend gefördert habe; er stellte bestimmte Forderungen auf und drohte für den Fall ihrer Nichterfüllung an, der Klägerin die ausschließliche Lizenz zu entziehen und auch einer Unternehmensgruppe, die bereit sei, das Programm zu dem Erfolg zu führen, eine nicht ausschließliche Lizenz zu erteilen. Die Klägerin lehnte die gestellten Forderungen ab. Der Beklagte drohte darauf mit Schreiben vom 25. Juni 1971 nochmals an, seine Maschinen nunmehr auch an anderer Stelle bauen zu lassen.
Mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 16. Juli 1971 ließ die Klägerin den Beklagten auffordem, bis zu dem 31. Juli 1971 zu erklären, daß er von seinem Vorhaben, Dritten eine Lizenz zu erteilen, Abstand nehmen und jede diesbezügliche Verhandlung unterlassen oder sofort abbrechen werde. Als der Beklagte sich nicht äußerte, erwirkte die Klägerin am 20. August 1971 eine einstweilige Verfügung, durch die dem Beklagten entsprechende Maßnahmen verboten wurden. Der Beklagte erhob zunächst Widerspruch, nahm diesen jedoch zurück und ließ der Klägerin Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache setzen. Die Parteien einigten sich darauf, daß über die gemäß § 926 ZPO zu erhebende Klage in Abweichung von einer für alle Streitigkeiten aus dem Lizenzverträge getroffenen Schiedsver-einbarung die ordentlichen Gerichte entscheiden sollten.
Nach Erhebung der Klage erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 16. März 1972 die sofortige Kündigung des Lizenzvertrages aus wichtigem Grunde. Er stützte die Kündigung insbesondere auf mangelhafte Förderung der Entwicklung und des Baues seiner Maschinen, auf den Ausschluß von den Entwicklungsarbeiten, auf die Verweigerung von Auskünften und auf vertragswidrige Abrechnung.
 
Die Klägerin hat die Vorwürfe des Beklagten bestritten und hinsichtlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung die Einrede des SchiedsVertrages erhoben.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, dem Beklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm ausgesprochene Kündigung zu verbieten, Lizenzen für näher bezeichnete Erfindungen und Neuerungen zu erteilen sowie Verhandlungen darüber zu führen oder weiterzuführen.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat sich der Berufung mit dem Ziele angeschlossen, daß die Einschränkung "bis zur Entscheidung über die Rechtswirksamkeit der Kündigung" entfallen solle.
Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Der Beklagte ist zu dem Termin durch Zustellung an seinen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz geladen worden; er hat sich aber nicht vertreten lassen.
t
/!
 
Die Klägerin hat Versäumnisurteil beantragt.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte den Lizenzvertrag durch sein Schreiben vom 19. März 1972 rechtswirksam mit sofortiger Wirkung gekündigt habe und ihm schon aus diesem Grunde nicht mehr verboten werden könne, Lizenzverhandlungen mit anderen Firmen aufzunehmen.
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.	Soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht sich nicht durch die erhobene Schiedsein-rede an der Prüfung der Berechtigung der Kündigung gehindert gesehen hat, kann sie keinen Erfolg haben.
1. Der Standpunkt des Berufungsgerichts steht nicht im Widerspruch zu der von ihm im Beschluß vom 27. November 1973 vertretenen Auffassung. Das Berufungsgericht hat dort das Armenrecht mit folgender Begründung versagt: Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung könne wegen des Schiedsvertrages nur durch Klage bei dem vereinbarten Schiedsgericht erreicht werden. Deshalb biete eine von dem Beklagten damals beabsichtigte Widerklage auf Feststellung der Rechtswirksamkeit der Kündigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das bedeute jedoch nicht, daß es dem ordentlichen Gericht verwehrt sei, im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits die Rechtmäßigkeit der Kündigung als
 
Vorfrage zu prüfen. Hierzu hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil ergänzend bemerkt, der vereinbarte Verzicht auf die Einrede des Schiedsvertrages für die vorliegende Klage habe zur Folge, daß das ordentliche Gericht berechtigt sei, im Rahmen der Prüfung der Klageforderung auch die dagegen erhobenen Einwendungen zu erörtern.
2.	Die Ansicht des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann auf sich beruhen, ob es in der Macht der Parteien gestanden hätte, bei Vereinbarung de Verzichts auf die Einrede des Schiedsvertrages für die vorliegende Klage die Entscheidung über die Vorfrage der Wirksamkeit der Kündigving dem Schiedsgericht vorzubehalten (vgl. dazu BGHZ 38, 254, 257). Denn für einen dahingehenden Vertragswillen bietet der Sachverhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Umstand, daß die Klägerin die VerzichtsVereinbarung gerade zu dem Zwecke der Kostenersparnis vorgeschlagen hat, spricht vielmehr dafür, daß der Streitfall vom ordentlichen Gericht vollständig erledigt werden sollte. Die Parteien wurden durch die Verzichts Vereinbarung im übrigen nicht gehindert, die Frage der Rechtswirksamkeit der Kündigung dem Schiedsgericht jederzeit in Form eines selbständigen Feststellungsbegehrens zu vinterbreiten (vgl. dazu BGHZ 43, 144, 145 ff).
II.	Die Revision wendet sich jedoch zu Recht gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigving des Lizenzvertrages bejaht.
1. Es kann auf sich beruhen, ob die in § 2 Nr. 4 Abs. 2 des Lizenzvertrages enthaltene Regelung, nach der
i
/
 
sich die vorzeitige Beendigung des Vertrages ”aus wichtigen Gründen” nach den gesetzlichen Bestimmungen richten soll, es nahelegt, die Vorschrift des § 723 Abs. 1 BGB ergänzend heranzuziehen, wie das Berufungsgericht annimmt. Denn auch wenn man darin einen Hinweis auf das von der Rechtsprechung für Dauerschuldverhältnisse aus § 242 BGB abgeleitete außerordentliche Kündigungsrecht (vgl. Pa-landt/Heinrichs, 35. Aufl. § 242 Anm. 4 F mit Nachw.) sehen wollte, wäre Voraussetzung für eine fristlose Kündigung in jedem Falle das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der dem Kündigenden das weitere Festhalten am Vertrage unzu demutbar erscheinen läßt (BGHZ 41, 104, 108; Palandt/Thomas § 723 Anm. 2 b mit Nachw.). Ob ein solcher Grund anzunehmen ist, läßt sich im Einzelfall nur aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände beurteilen. Dabei müssen die Belange beider Parteien berücksichtigt werden. Das angefochtene Urteil läßt, wie der Revision zuzugeben ist, die gebotene Gesamtabwägung vermissen.
2. Das Berufungsgericht läßt zunächst unberücksichtigt, daß die vom Beklagten erfundenen Vorrichtungen noch zur Verkaufsreife weiterentwickelt werden mußten und daß die Klägerin hierfür erhebliche Aufwendungen zu erbringen hatte und unstreitig auch erbracht hat. Einen wirtschaftlichen Ausgleich dafür sollte und konnte die Klägerin erst durch den späteren Verkauf der Maschinen erreichen. Eine vorzeitige Beendigung des Lizenzvertrages würde diesen Ausgleich unmöglich machen, weil die Klägerin damit dem Verbotsrecht des Beklagten (§6 PatG, § 5 Abs. 1 GebrMG) ausgesetzt sein würde. Ein vorzeitiges Kündigungsrecht durfte dem Beklagten unter diesen Umständen nur dann zugebilligt werden, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrages auch bei der gebotenen Rücksichtnahme auf die Belange der Beklagten und bei Berücksichtigung der
 
schwerwiegenden Folgen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht zugemutet werden konnte. Das könnte insbesondere in Betracht kommen, wenn die Klägerin ihre Ausübungspflicht (§ 1 Nr. 2 des Lizenzvertrages) verletzt haben sollte.
3.	Soweit das Berufungsgericht der Klägerin anlastet, daß sie den Beratervertrag beendet und den Beklagten ’’von der Entwicklung ausgeschlossen” habe, geht es selbst davon aus, daß die Klägerin dem Beklagten im Lizenzverträge nur die ’’Leitung” des Entwicklungsvorhabens zugestanden hat, ohne sich zu einer Beschäftigung im Rahmen eines Dienst- oder Beratungsvertrages zu verpflichten.
Die ’’Leitung” versteht das Berufungsgericht ersichtlich im Sinne einer maßgeblichen Einflußnahme. Die Klägerin würde deshalb gegen ihre Vertragspflichten verstoßen haben, wenn sie, wie sie nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils selbst vorgetragen hat, sich nach der Beendigung des Beratervertrages betriebsintern ohne den Beklagten um die praktische Verwirklichung seiner Erfindungen bemüht hat. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Vorgehen der Klägerin den Beklagten zur fristlosen Kündigung berechtigte, durften aber auch die von der Klägerin dafür angegebenen Gründe nicht außer Betracht bleiben.
Das Berufungsgericht hätte deshalb dem Vortrag der Klägerin nachgehen müssen, der Beklagte habe die Entwicklungsarbeiten durch sein Verhalten gestört und behindert.
4.	Soweit das Berufungsgericht einen wichtigen Grund für die Kündigung des Lizenzvertrages daraus herleitet, daß die Klägerin die Erteilung von Auskünften verweigert habe, greifen die Verfahrensrügen der Revision durch. Die Klägerin hat den Vortrag des Beklagten,
10
/
7
ihm seien von ihm erbetene Auskünfte nicht gegeben worden, bestritten. Ein Zugeständnis des Gegenteils kann nicht darin erblickt werden, daß die Klägerin die Ansicht vertreten hat, sie sei nur zur Mitteilung wichtiger Änderungen und Verbesserungen verpflichtet, und weiter behauptet hat, sie habe dem Beklagten diese Mitteilungen gemacht. Denn die Klägerin hat damit nicht eingeräumt, daß sie dem Beklagten weitergehende, von ihm verlangte Auskünfte verweigert habe. Der Vortrag der Klägerin enthält lediglich das Zugeständnis, daß sie den Beklagten nicht von sich aus über alle Einzelheiten unterrichtet habe. Auch darin könnte ein Verstoß gegen § 7 Abs. 3 des Lizenzvertrages liegen. Diese Bestimmung verpflichtet die Klägerin, dem Beklagten alle Änderungen und Verbesserungen “am Lizenzgegenstand", der in § 1 des Vertrages umschrieben ist, mitzuteilen. Das Berufungsgericht hat die Tragweite dieser Bestimmung nicht geprüft und insbesondere nicht erörtert, ob die Mitteilungspflicht darin nicht auf die erfindungswesentlichen Elemente der lizenzierten Vorrichtungen beschränkt ist. Aus der dem Beklagten für das Entwicklungsstadium bis zur Verkaufsreife zugestandenen "Leitung" des Vorhabens lassen sich für die Auslegung des § 7 Abs. 3 des Vertrages, der sich auf die gesamte Vertragsdauer bezieht, keine entscheidenden Schlüsse ziehen. Soweit sich für das Entwicklungsstadium aus der dem Beklagten zugestandenen "Leitung" eine weitergehende Auskunftspflicht ergeben sollte, braucht in einem Verstoß gegen die Präambel nicht zugleich eine Verletzung des § 7 Abs. 3 des Vertrages zu liegen, die möglicherweise schwerer zu bewerten wäre.
Auch insoweit bedarf die Sache noch der weiteren Klärung.
11
III.	Zur Vornahme der noch erforderlichen weiteren tatrichterlichen Prüfung war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat sieht keine Veranlassung, von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision, die von dem noch ungewissen Ausgang des Rechtsstreits abhängt, war dem Berufungsgericht zu überlassen.
Trüstedt	Ballhaus	Bruchhausen
 Ochmann	Bendler