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BGH · X ZR 29/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 29/98

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

KostenBerufungvorstehenFrankfurtKlägerMain

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
\M NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNISURTESL
X ZR 29/98	Verkündet	am:
14. September 1999 Schanz
 Justizangesteilte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Verbraucherschutzverein e.V., vertreten durch den Vorstand Dr. Fritz A. mmm. BaflHBI StraßeB, BeB|
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. VHMBund Dr.
gegen
 PflBHI Bau- und Heimwerkermärkte AG, vertreten Michael AnMF, Wilhelm ChiMMHW* Dr. Gerd Kr| D4HHHM» Straße fB, Wi
 durch den Vorstand und Karl-Peter UhB
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. v.
OLG Frankfurt - Az. 1 U 123/96 vom 18.12.1997; LG Frankfurt - Az. 2/2 O 3/96 vom 20.06.1996;
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten hinsichtlich des Klageantrages zu 3 abgewiesen worden ist.
II.	Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 1996 wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagten wird bei Meldung von Ördnungsgeld bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern - für jeden Fall der Zuwiderhandlung weiterhin untersagt, in bezug auf Werkverträge oder sonstige Service-Aufträge für Elektrogeräte folgende oder inhaitsgleiche Allgemeine Geschäftsbedingung zu verwenden, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes.
"Garantie- und Gewährleistungsansprüche entfallen bei Bedienungsfehlern, Fremdeingriffen (normalem Verschleiß) und Verschmutzung."
2. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
III.	Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Juni 1996 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
IV.	Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Rogge
Scharen
 Jestaedt	Melullis
 Keukenschrijver