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BGH · X ZR 29/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 29/86

ZPO § 406 Werkzeughalterung Im Patentnichtigkeitsverfahren kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er zu dem Zeitpunkt seiner Beauftragung den Prozeßbevollmächtigten des Prozeßgegners der ablehnenden Partei mit der Anmeldung seiner Erfindung und der Durchführung des Erteilungsverfahrens beauftragt hat, Januar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter von Albert, Rogge, Dr. Jestaedt und Dr. Broß beschlossen: Gründe Die Klägerin hat mit Recht den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (§ 406 ZPO). Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (BGH GRUR 1975, 507 - Schulterpolster; vgl. diesem und dem Prozeßbevollmächtigten des Prozeßgegners wegen der Anmeldung und Durchsetzung von Patentrechten des Sachverständigen, so kann bei der ablehnenden Partei der objektiv begründete Eindruck entstehen, daß die Unparteilichkeit des Sachverständigen bei der Erstattung des Gutachtens beeinträchtigt ist. Dies kann bei der ablehnenden Partei Mißtrauen gegen die Objektivität des Sachverständigen erregen und das Gefühl erwecken, die Gegenpartei verfüge über Einflußmöglichkeiten, die ihr verschlossen sind. Dieser Eindruck läßt sich weder dadurch ausräumen, daß der gerichtliche Sachverständige sich gleichzeitig wegen weiterer eigener Schutzrechtsanmeldungen von anderen Patentanwälten beraten und vertreten läßt, noch durch die Erklärung des Sachverständigen, er fühle sich nicht infolge des Mandatsverhältnisses befangen.

Zitierte Normen: § 406 ZPO
gerichtlichProzeßbevollmächtigteBesorgnisSachverständigeBefangenheitParteiablehnendgründenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	Ja
ZPO § 406
Werkzeughalterung
 Im Patentnichtigkeitsverfahren kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er zu dem Zeitpunkt seiner Beauftragung den Prozeßbevollmächtigten des Prozeßgegners der ablehnenden Partei mit der Anmeldung seiner Erfindung und der Durchführung des Erteilungsverfahrens beauftragt hat,
BGH, Beschl. v. 13, Januar 1987 - X ZR 29/86 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 29/86	BESCHLUSS
in der Patentnichtigkeitssache
 der EflIB AG, WflHftstraße %, vertreten durch Rudolf Schn( (SchJ^) und Hans H^H^, TI
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’ r Go| istraße
), gesetzlich
 Klägerin und Berufungsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Patentanwälte
 Dipl.-Phys. WL—mri Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. itraße
 gegen
Herrn BÖrje Ra^BPr	A,	(sHBDf
 Beklagten und Berufungsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	und
 Patentanwalt Dr. rer. nat.
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter von Albert, Rogge, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
 beschlossen:
Die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Ing. E. Sa^^, BrÜHHP, ist begründet.
Gründe
 Die Klägerin hat mit Recht den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (§ 406 ZPO). Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (BGH GRUR 1975, 507 - Schulterpolster; vgl. weitere Rechtsprechungsnachweise bei Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl. § 406 I 4 Fußn. 8).
Besteht zu dem Zeitpunkt der Beauftragung des gerichtlichen Sachverständigen ein Mandatsverhältnis zwischen
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diesem und dem Prozeßbevollmächtigten des Prozeßgegners wegen der Anmeldung und Durchsetzung von Patentrechten des Sachverständigen, so kann bei der ablehnenden Partei der objektiv begründete Eindruck entstehen, daß die Unparteilichkeit des Sachverständigen bei der Erstattung des Gutachtens beeinträchtigt ist. Dies kann bei der ablehnenden Partei Mißtrauen gegen die Objektivität des Sachverständigen erregen und das Gefühl erwecken, die Gegenpartei verfüge über Einflußmöglichkeiten, die ihr verschlossen sind. Dieser Eindruck läßt sich weder dadurch ausräumen, daß der gerichtliche Sachverständige sich gleichzeitig wegen weiterer eigener Schutzrechtsanmeldungen von anderen Patentanwälten beraten und vertreten läßt, noch durch die Erklärung des Sachverständigen, er fühle sich nicht infolge des Mandatsverhältnisses befangen.
Bruchhausen	von	Albert	Rogge
 Jestaedt
Broß