Der Kläger verfügt über nicht näher bekannte Schutz-und Verwertungsrechte, die sich auf einen vollautomatischen Stanzautomaten zu dem Stanzen, Rillen und Prägen von Papier, Karton und Metall- oder Kunststoff-Folien beziehen, der nach einem Rotationsprinzip arbeitet und deshalb den Namen "Rotoplan" trägt. Juli 1966 bestätigte, den Prototyp innerhalb von 6 Wochen nach seinem Eingang bei der Firma RefH frei von allen Kosten für den Kläger "marktfähig fertigzu demachen'’ und dem Kläger zur Verfügung zu stellen. Juli 1966 schlossen der Kläger und die Firma ReflHI sodann einen Lizenzvertrag, in dem er dieser Firma eine ausschließliche Fertigungslizenz einräumte, während er sich das alleinige Vertriebsrecht vorbehielt. In § 6 Abs. 2 b wurde dem Kläger das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages für den Fall eingeräumt, daß die Für den Fall der Beendigung des Vertrages wurde vereinbart, daß dem Kläger alle Unterlagen zurückzugeben waren, was auch für vom Lizenznehmer und dessen Beauftragten geänderte und neu erstellte Zeichnungen gelte (vgl. Der Kläger hatte den Prototyp zu dem Preise von 95 000 DM zur Lieferung bis spätestens 10. Der Kläger hat, nachdem er mit der Klage zunächst die Herausgabe des Prototyps verlangt hatte, zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Die Beklagte hat geltend gemacht, die eingetretenen Verzögerungen bei der Fertigstellung der Maschinen beruhten darauf, daß sie nicht habe vorhersehen können, daß wesentliche Um- und Neukonstruktionen erforderlich waren. Der Kläger habe bei den Vertragsverhandlungen wider besseres Wissen den Eindruck erweckt, daß der Rotoplan-Prototyp praktisch marktreif sei und daß für die Fertigstellung nur geringfügige Ergänzungsarbeiten erforderlich seien. Während auf Grund der Angaben des Klägers die Kosten für die marktreife Gestaltung des Prototyps und für den Abschluß der Konstruktion des weiteren Automaten für größere Materialformate zunächst auf 15 000 DM geschätzt worden seien, hätten sich hierfür bisher schon Aufwendungen in Höhe von 648 083.- Es leitet die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger den Prototyp innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt, d.h. bis Ende August 1966, in verkaufsfähigem Zustand ohne besondere Gegenleistung auszuliefern, aus § 3 Abs. 1 Satz 3 des Lizenzvertrages vom 26. Da die Beklagte den Prototyp weder innerhalb der vereinbarten Frist noch auf wiederholtes Drängen und die letzte Mahnung des Klägers vom 10. Die Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß sie das Unterbleiben der Leistung nicht zu vertreten habe. Ein Verzug entfalle nur dann, wenn die Beklagte nachweise, daß sie es nicht zu vertreten habe, daß sie den Prototyp auch in der Folgezeit nicht ausgeliefert habe, in der der Kläger seinen Vertrag mit der Firma Deuschle noch erfüllen konnte und daher der Beklagten gegenüber noch bis zu dem August 1967 abnahmebereit war. Das.Landgericht verneint auch einen der Beklagten zustehenden Gegenanspruch auf Schadensersatz, auf den sich die Beklagte zur Begründung eines Zurückbehaltungsrechts berufen hat. Zu diesem auf unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB) und die Verletzung der Aufklärungspflicht während der Vertragsverhandlungen gestützten Anspruch führt das Landgericht aus, eine Haftung des Klägers komme in entsprechender Anwendung der §§ 460, 476 BGB nur dann in Betracht, wenn der Kläger arglistig falsche Angaben gemacht und die Beklagte die Unrichtigkeit dieser Angaben noch nicht erkannt habe, als sie dem Vertrage beigetreten sei. Das Landgericht meint, die Beklagte hätte den Lizenzvertrag mit dem Kläger gleich- Gegen die Beklagte spreche insoweit schon der Umstand, daß sie bis zur fristlosen Kündigung des Vertrages niemals den Vorwurf erhoben habe, vom Kläger getäuscht worden zu sein. Aus diesen Umständen ergebe sich, daß die Beklagte auch in Kenntnis aller Schwierigkeiten noch an dem Vertrag interessiert gewesen sei. Die Beklagte könne allenfalls geltend machen, daß das dem Kläger zu zahlende Entgelt niedriger festgesetzt worden wäre, wenn der Kläger sie nach bestem Wissen über die bestehenden Schwierigkeiten unterrichtet hätte. Es sei aber kaum anzunehmen,und noch nicht einmal von der Beklagten behauptet worden, daß dem Kläger in diesem Falle weder die kostenlose Fertigstellung und Lieferung des Prototyps noch die bereits gewährte Vorauszahlung von lediglich 10 000 DM zugesagt worden wäre. Die Revision rügt demgegenüber, die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger den Prototyp im verkaufsfähigen Zustand zu liefern, habe nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 3 des Lizenzvertrages des Klägers mit der Firma RegHP hergeleitet werden dürfen, weil diese Bestimmung sich nur mit der Frage der Lizenzvorauszahlungen befasse. Die Frist von sechs Wochen für die marktfähige Herstellung des Prototyps sei schon abgelaufen, als die Beklagte dem Lizenzvertrag des Klägers mit der Firma Reg^R am 7. Da diese Erklärung des Klägers unrichtig sei, wie das Landgericht zu Gunsten der Beklagten unterstellt habe, habe der in der Besprechungsnotiz vom 18. Die Leistungszeit, vor der der Gläubiger die Leistung des Schuldners nicht verlangen kann, kann sich auch aus den Umständen des Falles ergeben (§ 271 BGB). Nur wenn die Beklagte bereits im Herbst 1967 zur Erbringung ihrer Leistung an den Kläger verpflichtet war, konnte sie durch die Erhebung der vorliegenden Klage in Verzug kommen und hätte sie infolge des Verzuges dem Kläger den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Oktober 1966 nur unverbindliche Vorstellungen über den Abschluß der Konstruktionsarbeiten an dem Prototyp geäußert hätten, so rügt sie doch mit Recht, daß das Landgericht die Auswirkung der zu Gunsten der Beklagten als unrichtig unterstellten Erklärung des Klägers, er habe die Vorrichtung mit einer Geschwindigkeit bis 3 000 Bogen pro Stunde einwandfrei laufen gesehen, auf die Leistungszeit für die Verpflichtung der Beklagten unbeachtet gelassen hat. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob die Unrichtigkeit der Erklärung des Klägers Einfluß auf diesen Leistungszeitpunkt hat. Oktober 1966 Beteiligten brachten nämlich zu dem Ausdruck, daß die rechtzeitige Fertigstellung der Zeichnungen für den Prototyp sehr wesentlich davon abhänge, ob die Übergabevorrichtung zwischen Anleger und Spannzange im Prinzip in der vorliegenden Form übernommen werden könne. Ob bei Kenntnis der wahren Sachlage überhaupt ein fester Leistungszeitpunkt für die Fertigstellung des Prototyps und gegebenenfalls welcher Zeitpunkt festgelegt worden wäre, oder ob der Leistungszeitpunkt nicht vielmehr in das Ermessen der Beklagten gestellt worden wäre, die danach innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Zeit ihre Leistung zu erbringen hatte, wäre unter Abwägung der Belange beider Parteien zu prüfen gewesen. Ohne hähere Feststellungen hierzu kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beklagte bereits zu der Zeit zur Auslieferung des marktfähigen Prototyps an den Kläger verpflichtet war, als die Firma Deuschle die Erfüllung des Kaufvertrages mit dem Kläger ablehnte. Sollte dasLandgericht bei seiner Würdigung daäu gelangen, daß eine Leistungszeit angemessen ist, die nach der Ablehnung der Erfüllung durch die Firma Deu^i liegt, so wäre die Klage auf Zahlung des Betrages von 95.000 DM abzuweisen. Sollte es hingegen einen früheren Leistungs-Zeitpunkt für angemessen halten, so braucht die Klage auf Ersatz des Erfüllungsinteresses entgegen der Ansicht der Revision nicht daran zu scheitern, daß der Kläger bisher nicht dargetan hat, daß er keinen weiteren Abnehmer für den Automaten finden könne. Okto-ber 1966 als notwendig erkannten Aufwendungen hinaus erforderlich war, um den Prototyp den ins Auge gefaßten tatsächlichen Belastungen anzupassen, wird das Landgericht sich der Frage zuzuwenden haben, ob es der Beklagten mit Rücksicht auf die streitige Erklärung des Klägers noch zugemutet werden kann, diesen Mehraufwand vereinbarungsgemäß allein zu tragen. Mit diesem Mehraufwand brauchte die Beklagte auf Grund der Erklärung des Klägers, daß die Vorrichtung mit einer Geschwindigkeit von 3 000 Bogen pro Stunde einwandfrei gelaufen sei, zunächst nicht zu rechnen. Es wird deshalb zu prüfen sein, ob die Beklagte diesen Mehraufwand unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß vom Kläger erstattet verlangen und deshalb mit einem etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers verrechnen kann. Es hat die fristlose Kündigung des Klägers für berechtigt angesehen, weil die Beklagte sowohl im Falle des Prototyps als auch im Falle des größeren Stanzautomaten (660 x 960 mm) ihre Herstellungsverpflichtung um mehr als 6 Wochen überschritten und trotz der Mahnung vom 10. Wegen des größeren Stanzautomaten führt es näher aus, die Beklagte habe das Risiko, daß die zu überwindenden Schwierigkeiten beim Vertragsabschluß noch nicht zutreffend erkannt worden seien, übernommen. Auch demgegenüber rügt die Revision der Beklagten zu Recht, daß das Landgericht den Leistungszeitpunkt rechtsirrig bemessen hat. Juli 1966, in den die Beklagte im November 1966 eingetreten ist, eine Leistungszeit für die Fertigstellung eines marktfähigen Stanzautomaten für Materialformate von 660 x 960 mm bis zu dem 31. Da diese Frage hinsichtlich des Prototyps bisher nicht geklärt ist, kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die fristlose Kündigung des Klägers zu Recht erfolgt ist; deshalb ist auch noch kein endgültiges Urteil darüber möglich, ob der Kläger die mit dem Klageantrag zu 2 geforderten Unterlagen von der Beklagten verlangen kann. Das angefochtene Urteil ist daher im vollen Umfange aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, wo der Kläger Gelegenheit hat, seinen Klageantrag zu 2 an die Fassung des landgerichtlichen Urteils anzupassen, wie es in der Revisionserwiderung angezeigt wird, womit sich der auf § 308 ZPO gegründete Streit erledigen würde. Eine Zurückverweisung an das Oberlandesgericht gemäß § 566 a Abs. 5 ZPO erscheint mit Rücksicht auf die von den Parteien vereinbarte Sprungrevision (§7 Abs. 2 des Lizenzvertrages) nicht angezeigt.
BUNDESGERICHTSHOF a IM NAMEN DES VOLKES X 2R 29/68 URTEIL Verkündet am 8. Dezember 1970 Schwingen, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Maschinen- und Werkzeugbau GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. KMHi, D4HHB1-H1 HaflHRstraße Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Willi R , S1 Straße Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. Nlflfc- 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Trüstedt, Ballhaus, Dr. Bruchhausen und Ochmann für Recht erkannt: Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 1968 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhand lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verfügt über nicht näher bekannte Schutz-und Verwertungsrechte, die sich auf einen vollautomatischen Stanzautomaten zu dem Stanzen, Rillen und Prägen von Papier, Karton und Metall- oder Kunststoff-Folien beziehen, der nach einem Rotationsprinzip arbeitet und deshalb den Namen "Rotoplan" trägt. Er besaß einen Prototyp dieses Automaten für Materialformate bis zu 50 x 70 cm, als er Anfang Juli 1966 mit der Firma ¥. ReflM Schweiß- und Röhrenwerk « GmbH, Verhandlungen über die Übernahme einer Fertigungslizenz an dem Automaten "Rotoplan" aufnahm, an denen sich auch die Beklagte beteiligte. Am 8. Juli 1966 übernahm die Firma RfMMk die Verpflichtung, wie sie dem Kläger im Schriftwechsel vom 9./II. Juli 1966 bestätigte, den Prototyp innerhalb von 6 Wochen nach seinem Eingang bei der Firma RefH frei von allen Kosten für den Kläger "marktfähig fertigzu demachen'’ und dem Kläger zur Verfügung zu stellen. Am 12. Juli 1966 übersandte der Kläger ihr den Prototyp. Er übergab ihr auch die in seinem Besitz befindlichen Zeichnungen. Am 26. Juli 1966 schlossen der Kläger und die Firma ReflHI sodann einen Lizenzvertrag, in dem er dieser Firma eine ausschließliche Fertigungslizenz einräumte, während er sich das alleinige Vertriebsrecht vorbehielt. § 3 erster Absatz dieses Vertrages lautet: "Der Lizenznehmer ist verpflichtet, an den Lizenzgeber sofort nach Vertragsabschluß eine LizenzvorausZahlung von DM 100 000.— zu zahlen. Davon werden DM 50 000.— nach erfolgtem positivem Probelauf des Prototyps und weitere DM 50 000.— nach Auslieferung des Prototyps fällig. Das Schreiben des Herrn Radke vom 9.7.66 und das Schreiben der Fa. Re£H vom 11.7.66 sind insoweit Bestandteil dieses Vertrages." Es war vorgesehen, für die Serienfertigung einen für größere Materialformate geeigneten Automaten zu konstruieren. Hierüber verhält sich § 3 Abs. 10 des Lizenzvertrages: "Der Lizenznehmer verpflichtet sich, his zu dem 31. März 1967 einen marktfähigen Vertragsgegenstand und zwar einen Stanzautomaten in der Größe zu verarbeitenden Materials 660 x 960 mm in ^seinem Geschäft bzw. seinem Fabrikationsrahmen vorzulegen bzw. vorzustellen. " In § 6 Abs. 2 b wurde dem Kläger das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages für den Fall eingeräumt, daß die "Verpflichtungen zur Herstellung von Vertragsgegenständen mehr als 6 Wochen überschritten und trotz Mahnung nicht nach weiteren 2 Wochen erfüllt werden. Ausgenommen sind Fälle, die der Lizenznehmer nicht zu vertreten hat." Für den Fall der Beendigung des Vertrages wurde vereinbart, daß dem Kläger alle Unterlagen zurückzugeben waren, was auch für vom Lizenznehmer und dessen Beauftragten geänderte und neu erstellte Zeichnungen gelte (vgl. § 2 Abs. 5). Nachdem zunächst eine Zusammenarbeit der Firma Reppel mit der Beklagten vorgesehen war, trat diese am 7. September 1966 dem Lizenzverträge zwischen dem Kläger und der Firma Rejp^ bei und wurde, nachdem der Kläger der Firma Re£BB gekündigt hatte, im November 1966 alleiniger Lizenznehmer. Am 10. November 1966 schrieb der Kläger der Beklagten unter anderem: "Weiterhin übernehmen Sie in alleiniger Verantwortung die Abmachungen, die ich hinsichtlich des Prototyps Rotoplan mit der Firma W. Re4H| getroffen habe." Die Beklagte hat trotz wiederholten Drängens und einer am 10. Juni 1967 unter Kündigungsandrohung erfolgten Mahnung den Prototyp nicht marktfähig gemacht und auch den Automaten für größere Materialformate nicht marktfähig fertiggestellt. Der Kläger hatte den Prototyp zu dem Preise von 95 000 DM zur Lieferung bis spätestens 10. September 1966 an die Firma Julius DeWHBF KG verkauft. Diese hat im Herbst 1967 nach Erhebung der vorliegenden Klage die Erfüllung des Vertrages nach Fristsetzung gemäß § 326 BGB abgelehnt. Der Kläger kündigte den Vertrag mit der Beklagten am 6. Juli 1967 fristlos. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von 95 000 DM als Schadensersatz und die Herausgabe der Zeichnungen und Unterlagen. Der Kläger hat, nachdem er mit der Klage zunächst die Herausgabe des Prototyps verlangt hatte, zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger 95 000,— DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des diesen Klageantrag enthaltenden Schriftsatzes (21.9.67) zu zahlen, 2. dem Kläger herauszugeben: sämtliche von ihm der Beklagten zur Verfügung gestellten Zeichnungen und Unterlagen, ferner die von der Beklagten selbst oder ihrem Beauftragten gefertigten Pausen, geänderten und neu erstellten Zeichnungen, die den Prototyp eines Rotoplan-Stanzautoma-ten für Materialformate bis zu 50 cm x 70 cm und andere Formate betreffen und die Bezeichnung "Rotoplan” tragen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Beklagte hat geltend gemacht, die eingetretenen Verzögerungen bei der Fertigstellung der Maschinen beruhten darauf, daß sie nicht habe vorhersehen können, daß wesentliche Um- und Neukonstruktionen erforderlich waren. Der Kläger habe bei den Vertragsverhandlungen wider besseres Wissen den Eindruck erweckt, daß der Rotoplan-Prototyp praktisch marktreif sei und daß für die Fertigstellung nur geringfügige Ergänzungsarbeiten erforderlich seien. Der Kläger habe die unzutreffende, zu demindest weit übertriebene Erklärung abgegeben, die Maschine sei voll funktionsfähig, sie habe bereits gelaufen und dabei 3 000 Stanzungen pro Stunde ausgeführt. Entgegen den Behauptungen des Klägers sei der Zeichnungssatz unvollständig gewesen. Die vorgelegten Zeichnungen hätten nicht der tatsächlichen Ausführung entsprochen. Während auf Grund der Angaben des Klägers die Kosten für die marktreife Gestaltung des Prototyps und für den Abschluß der Konstruktion des weiteren Automaten für größere Materialformate zunächst auf 15 000 DM geschätzt worden seien, hätten sich hierfür bisher schon Aufwendungen in Höhe von 648 083.- OM ergeben. Einen entsprechenden Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens beim Vertragsabschluß mache sie im Wege des Zurückbehaltungsrechts geltend. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt; die Verurteilung zur Herausgabe der Unterlagen hat das Landgericht wie folgt gefaßt: 2. dem Kläger sämtliche Zeichnungen und Pausen von solchen Zeichnungen herauszugeben, die den Prototyp eines Roto-plan-Stanzautomaten für Materialformate bis zu 50 cm x 70 cm oder Rotoplan-Stanz-automaten für andere Formate betreffen und die Bezeichnung "Rotoplan" tragen. Mit der Sprungrevision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger um die Zurückweisung der Revision bittet. Entscheidungsgründe: I. 1. Das Landgericht hat dem Kläger den geforderten Betrag gemäß § 286 Abs. 2 BGB als Schadensersatz wegen Nichterfüllung zugesprochen. Es leitet die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger den Prototyp innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt, d.h. bis Ende August 1966, in verkaufsfähigem Zustand ohne besondere Gegenleistung auszuliefern, aus § 3 Abs. 1 Satz 3 des Lizenzvertrages vom 26. Juli 1966 in Verbindung mit dem Schreiben des Klägers vom 9. Juli 1966 an die Firma ReJ0L her. Die Beklagte sei dem Lizenzvertrag am 7. September 1966 beigetreten und habe die Rechte und Pflichten der Firma ReflB im November 1966 übernommen. Da die Beklagte den Prototyp weder innerhalb der vereinbarten Frist noch auf wiederholtes Drängen und die letzte Mahnung des Klägers vom 10. Juni 1967 hin fertiggestellt und ausgeliefert habe, habe sie sich gemäß § 284 BGB in Verzug befunden. Die Leistung habe für den Kläger kein Interesse mehr, da sein Abnehmer nach Fristsetzung in zulässiger Weise die Abnahme des Stanzautomaten abgelehnt habe. Die Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß sie das Unterbleiben der Leistung nicht zu vertreten habe. 8 - Das Landgericht läßt dahingestellt, ob der Beklagten die Erfüllung ihrer Verpflichtung innerhalb der vereinbarten Frist von sechs Wochen möglich war. Ein Verzug entfalle nur dann, wenn die Beklagte nachweise, daß sie es nicht zu vertreten habe, daß sie den Prototyp auch in der Folgezeit nicht ausgeliefert habe, in der der Kläger seinen Vertrag mit der Firma Deuschle noch erfüllen konnte und daher der Beklagten gegenüber noch bis zu dem August 1967 abnahmebereit war. Das habe die Beklagte angesichts der langen Fristüberschreitung nicht schlüssig dargetan. Das.Landgericht verneint auch einen der Beklagten zustehenden Gegenanspruch auf Schadensersatz, auf den sich die Beklagte zur Begründung eines Zurückbehaltungsrechts berufen hat. Zu diesem auf unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB) und die Verletzung der Aufklärungspflicht während der Vertragsverhandlungen gestützten Anspruch führt das Landgericht aus, eine Haftung des Klägers komme in entsprechender Anwendung der §§ 460, 476 BGB nur dann in Betracht, wenn der Kläger arglistig falsche Angaben gemacht und die Beklagte die Unrichtigkeit dieser Angaben noch nicht erkannt habe, als sie dem Vertrage beigetreten sei. Diese Voraussetzungen seien nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Selbst wenn man aber davon ausgehe, daß der Kläger sich wegen arglistiger falscher Angaben schadensersatzpflichtig gemacht haben sollte, sei der geltend gemachte Gegenanspruch gleichwohl nicht schlüssig. Der Kläger sei solchenfalls gemäß § 249 BGB verpflichtet, die Beklagte so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn der Kläger vor VertragsSchluß diejenigen Angaben richtiggestellt hätte, deren Unrichtigkeit ihm positiv bekannt war. Das Landgericht meint, die Beklagte hätte den Lizenzvertrag mit dem Kläger gleich- wohl abgeschlossen, wenn auch vielleicht mit einigen abgeänderten Bestimmungen. Den Gegenbeweis könne die Beklagte selbst dann nicht führen, wenn man die von ihr vorgetragenen und unter Beweis gestellten Einzeltatsachen (Indizien) zu ihren Gunsten als zutreffend unterstelle. Gegen die Beklagte spreche insoweit schon der Umstand, daß sie bis zur fristlosen Kündigung des Vertrages niemals den Vorwurf erhoben habe, vom Kläger getäuscht worden zu sein. Die Beklagte habe spätestens am 13. Oktober 1966 erkannt, welche Schwierigkeiten zu überwinden waren. Trotzdem habe sie keine Veranlassung gesehen, sich vom Vertrage zu lösen, sondern sei überzeugt gewesen, die Schwierigkeiten bis zu dem Jahresende überwinden zu können. Ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung habe sie bisher nicht ausgeübt. Aus diesen Umständen ergebe sich, daß die Beklagte auch in Kenntnis aller Schwierigkeiten noch an dem Vertrag interessiert gewesen sei. Die von der Beklagten geltend gemachten Entwicklungskosten seien dann aber in gleicher Weise entstanden, so daß diese bei der Berechnung des Schadens unberücksichtigt bleiben müßten. Die Beklagte könne allenfalls geltend machen, daß das dem Kläger zu zahlende Entgelt niedriger festgesetzt worden wäre, wenn der Kläger sie nach bestem Wissen über die bestehenden Schwierigkeiten unterrichtet hätte. Es sei aber kaum anzunehmen,und noch nicht einmal von der Beklagten behauptet worden, daß dem Kläger in diesem Falle weder die kostenlose Fertigstellung und Lieferung des Prototyps noch die bereits gewährte Vorauszahlung von lediglich 10 000 DM zugesagt worden wäre. 10 2. Die Revision rügt demgegenüber, die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger den Prototyp im verkaufsfähigen Zustand zu liefern, habe nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 3 des Lizenzvertrages des Klägers mit der Firma RegHP hergeleitet werden dürfen, weil diese Bestimmung sich nur mit der Frage der Lizenzvorauszahlungen befasse. Der Lizenzvertrag befasse sich überhaupt nicht mit der Herstellung des Prototyps. Die Frist von sechs Wochen für die marktfähige Herstellung des Prototyps sei schon abgelaufen, als die Beklagte dem Lizenzvertrag des Klägers mit der Firma Reg^R am 7. September 1966 beigetreten sei. Die Parteien hätten mit Rücksicht auf die inzwischen erkannten Schwierigkeiten auf eine bestimmte Frist für die Lieferung des Prototyps bewußt verzichtet. Die unverbindlichen Vorstellungen der Parteien über den Abschluß der Konstruktionsarbeiten an dem Prototyp, die die Parteien laut der Besprechungsnotiz vom 18. Oktober 1966 geäußert hätten, seien durch die Erklärung des Klägers bedingt, die Vorrichtung sei mit einer Geschwindigkeit bis 3 000 Bogen pro Stunde gelaufen. Da diese Erklärung des Klägers unrichtig sei, wie das Landgericht zu Gunsten der Beklagten unterstellt habe, habe der in der Besprechungsnotiz vom 18. Oktober 1966 erwähnte Termin für die Beklagte auf keinen Fall verbindlich sein können. Die Auffassung des Landgerichts über die Lieferfrist sei rechtsirrig. Die Anwendung des § 286 Abs. 2 BGB sei daher verfehlt. 3. Die Rüge der Revision läuft darauf hinaus, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des Verzuges angenommen. Damit hat sie im Ergebnis Erfolg. 11 a) Voraussetzung des Schuldnerverzuges Ist eine fällige Forderung des Gläubigers. Das Gesetz bestimmt in § 284 BGB, daß der Schuldner in Verzug kommt, wenn er trotz einer nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung des Gläubigers nicht leistet. Die Fälligkeit einer Leistung richtet sich nach der vereinbarten Leistungszeit. Die Leistungszeit, vor der der Gläubiger die Leistung des Schuldners nicht verlangen kann, kann sich auch aus den Umständen des Falles ergeben (§ 271 BGB). Voraussetzling für den Anspruch des Klägers auf Ersatz des ihm entgangenen Gewinns, den er in Form des Kaufpreises von der Firma Deuschle für die Lieferung des dieser Firma verkauften Prototyps zu erwarten hatte, ist demnach, daß die Beklagte kraft Vereinbarung oder nach den Umständen des Falles schon zu dem Zeitpunkt verpflichtet war, dem Kläger den Prototyp in einem verkaufsfähigen Zustand auszuliefern, als die Firma Deuschle zu einem nach der Klageerhebung liegenden Zeitpunkt im Herbst 1967 nach Fristsetzung gemäß § 326 BGB die Erfüllung ihres Kaufvertrages mit dem Kläger ablehnte. Nur wenn die Beklagte bereits im Herbst 1967 zur Erbringung ihrer Leistung an den Kläger verpflichtet war, konnte sie durch die Erhebung der vorliegenden Klage in Verzug kommen und hätte sie infolge des Verzuges dem Kläger den entgangenen Gewinn zu ersetzen. b) Es bedarf keiner Entscheidung der Frage, ob die im Schreiben des Klägers an die Firma Re£0i vom 9. Juli 1966 vorgesehene Frist für die Fertigmachung des Prototyps Ton sechs Wochen auch für die Beklagte verbindlich war. Wie sich aus dem vom Kläger überreichten Besprechungsbericht des Ingenieurbüros im BJMfe vom 18. Oktober 1966 ergibt, waren sich die Parteien bei der Besprechung vom 13. Oktober 1966 im Klaren darüber, daß noch eine Reihe von im einzelnen in dem Bericht aufgeführter Konstruktionsarbeiten notwendig waren, um den Prototyp fertigzustellen. Sie wurden sich jedoch iw in der genannten Besprechung darüber einig, daß unter allen Umständen erreicht werden sollte, daß die Konstruktionsarbeiten an dem Prototyp bis Mitte, spätestens Ende November - 1966 - abgeschlossen sein sollten. Daraus ergibt sich einmal, daß ein etwaiger früher ablaufender Leistungszeitpunkt auf Ende November verschoben wurde. Zum anderen ergibt dieser Bericht, daß die Leistungszeit für den Abschluß.der Konstruktionsarbeiten bis spätestens Ende November festgelegt wurde. Diese Bestimmung der Leistungszeit wurde von der Beklagten hingenommen, als sie auf Grund des an sie gerichteten Schreibens des Klägers vom 10. November 1966 die Abmachungen des Klägers mit der Firma Re^m hinsichtlich des Prototyps übernahm (vgl. Abs. 2 Satz 2 des genannten Schreibens). c) Wenn der Revision auch nicht dahin gefolgt werden kann, daß die Parteien bei der Besprechung vom 13. Oktober 1966 nur unverbindliche Vorstellungen über den Abschluß der Konstruktionsarbeiten an dem Prototyp geäußert hätten, so rügt sie doch mit Recht, daß das Landgericht die Auswirkung der zu Gunsten der Beklagten als unrichtig unterstellten Erklärung des Klägers, er habe die Vorrichtung mit einer Geschwindigkeit bis 3 000 Bogen pro Stunde einwandfrei laufen gesehen, auf die Leistungszeit für die Verpflichtung der Beklagten unbeachtet gelassen hat. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob die Unrichtigkeit der Erklärung des Klägers Einfluß auf diesen Leistungszeitpunkt hat. Das war unter dem Gesichtspunkt der Folgen eines Verschuldens des Klägers beim Vertragsschluß zu untersuchen. Ein Vertragspartner , der durch eine Täuschungshandlung seines Partners zu dem Abschluß eines ihm ungünstigen Vertrages veranlaßt worden ist, den er bei wahrheitsgemäßer Offenbarung der Sachlage nicht mit dem ungünstigen Inhalt abgeschlossen hätte, kann von seinem Partner verlangen, nicht an der nachteiligen Vertragsbestimmung festgehalten zu werden (vgl. RGZ 159, 33, 55; BGH NJW 1962, 1196, 1198). Wie der schon erwähnte Besprechungsbericht vom 18. Oktober 1966 ergibt, beruhte die Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung der Konstruktionsarbeiten im wesentlichen auf der Erklärung des Klägers. Die an der Besprechung am 13. Oktober 1966 Beteiligten brachten nämlich zu dem Ausdruck, daß die rechtzeitige Fertigstellung der Zeichnungen für den Prototyp sehr wesentlich davon abhänge, ob die Übergabevorrichtung zwischen Anleger und Spannzange im Prinzip in der vorliegenden Form übernommen werden könne. Deshalb wurde an den Kläger die Frage gerichtet, ob er diese Vorrichtung habe arbeiten sehen, was der Kläger in der dargestellten Weise beantwortete. Es wurde daraufhin beschlossen, die Vorrichtung so zu verwenden, wie sie war und nur die einzelnen Sauger durch eine Saugleiste zu ersetzen. Auf dieser Grundlage ist dann die Leistungszeit bis spätestens Ende November 1966 bestimmt worden. Es leuchtet ohne weiteres ein, daß dieser Zeitpunkt für den Abschluß der Konstruktionsarbeiten an dem Prototyp nicht in Betracht gezogen worden wäre, wenn damals schon bekannt gewesen wäre, daß die Vorrichtung eine Leistung von 3 000 Hüben nur bei einem Lauf ohne Material erreicht hatte, wie die Beklagte behauptet; es habe sich nämlich später herausgestellt, daß die Maschine für die Materialverarbeitung viel zu schwach konstruiert gewesen sei; 14 - der Kurbelantrieb sei schon bei äußerst geringer Belastung zu Bruch gegangen. Ob bei Kenntnis der wahren Sachlage überhaupt ein fester Leistungszeitpunkt für die Fertigstellung des Prototyps und gegebenenfalls welcher Zeitpunkt festgelegt worden wäre, oder ob der Leistungszeitpunkt nicht vielmehr in das Ermessen der Beklagten gestellt worden wäre, die danach innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Zeit ihre Leistung zu erbringen hatte, wäre unter Abwägung der Belange beider Parteien zu prüfen gewesen. Hierfür war von Bedeutung, welcher Mehraufwand an Planungs-, Konstruktions- und Erprobungsarbeiten über den bereits am 13. Oktober 1966 als notwendig erkannten Aufwand hinaus erforderlich war, um den Prototyp den ins Auge gefaßten tatsächlichen Belastungen im Betrieb anzupassen. Ohne hähere Feststellungen hierzu kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beklagte bereits zu der Zeit zur Auslieferung des marktfähigen Prototyps an den Kläger verpflichtet war, als die Firma Deuschle die Erfüllung des Kaufvertrages mit dem Kläger ablehnte. Das angefochtene Urteil war deshalb hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Zahl lang von 95 000 DM aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. 4. Das Landgericht wird zunächst festzustellen haben, ob die streitige Erklärung des Klägers unrichtig war. Bejahendenfalls wird es, wenn nötig unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, zu klären haben, welcher Mehraufwand über die bereits am 13. Oktober 1966 als notwendig erkannten Aufwendungen für die Fertigstellung des Prototyps erforderlich war, um den Prototyp den ins Auge gefaßten tatsächlichen Belastungen anzupassen. Auf dieser Grundlage wird es zu prüfen haben, welcher Zeitraum für die marktfähige Fertigstellung des Prototyps als angemessen anzusehen ist. Sollte dasLandgericht bei seiner Würdigung daäu gelangen, daß eine Leistungszeit angemessen ist, die nach der Ablehnung der Erfüllung durch die Firma Deu^i liegt, so wäre die Klage auf Zahlung des Betrages von 95.000 DM abzuweisen. Sollte es hingegen einen früheren Leistungs-Zeitpunkt für angemessen halten, so braucht die Klage auf Ersatz des Erfüllungsinteresses entgegen der Ansicht der Revision nicht daran zu scheitern, daß der Kläger bisher nicht dargetan hat, daß er keinen weiteren Abnehmer für den Automaten finden könne. Nach der Rechtsprechung deckt sich das Interesse an der Erfüllung des Vertrages zwar nicht mit dem Interesse des Gläubigers an dem Gegenstand der geschuldeten Leistung. Es kann jedoch nicht verlangt werden, daß die geschuldete Leistung für den Gläubiger gar kein Interesse mehr hat. Es genügt vielmehr in der Regel, daß ein Gläubiger den geschuldeten Gegenstand für den bestimmten Zweck, wozu er nachweisbar dienen sollte, infolge des Leistungsverzuges nicht mehr verwenden kann. Die bloße Möglichkeit, daß der Gläubiger in der Lage ist, den nicht rechtzeitig gelieferten Gegenstand noch in späterer Zeit anderweit zu verkaufen oder zu verwenden, läßt sein Interesse an der Lieferung nicht fortbestehen (vgl. RG JW 1916, 258, 259 zu der entsprechenden Vorschrift des § 326 Abs. 2 BGB). Dem ist die Rechtslehre beigetreten (vgl. Erman, Handkommentar zu dem BGB, 4. Aufl. 1967, § 286 Anm. 3 i.V.m. § 326 Anm. 8 c; Soergel-Siebert, Kommentar zu dem BGB, 10. Aufl. 1967, § 326 Anm. 23). Es besteht keine Veranlassung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts abzuweichen. Da eine vom Regelfall abweichende Ausnahme vorliegend nicht dargetan ist, braucht das Landgericht nicht der Frage nachzu- gehen, ob der Kläger den Prototyp noch anderweit veräußern kann. Je nach dem Ausgang seiner Ermittlungen über den Mehraufwand, der über die bereits am 13. Okto-ber 1966 als notwendig erkannten Aufwendungen hinaus erforderlich war, um den Prototyp den ins Auge gefaßten tatsächlichen Belastungen anzupassen, wird das Landgericht sich der Frage zuzuwenden haben, ob es der Beklagten mit Rücksicht auf die streitige Erklärung des Klägers noch zugemutet werden kann, diesen Mehraufwand vereinbarungsgemäß allein zu tragen. Mit diesem Mehraufwand brauchte die Beklagte auf Grund der Erklärung des Klägers, daß die Vorrichtung mit einer Geschwindigkeit von 3 000 Bogen pro Stunde einwandfrei gelaufen sei, zunächst nicht zu rechnen. Es wird deshalb zu prüfen sein, ob die Beklagte diesen Mehraufwand unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß vom Kläger erstattet verlangen und deshalb mit einem etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers verrechnen kann. Die Entscheidung hierüber wird anhand der Höhe der ermittelten Mehraufwendungen auf der Grundlage der gesamten Vertragsbeziehungen der Parteien zu treffen sein. II. 1. Das Landgericht hat dem Antrag auf Herausgabe der Zeichnungen u. dgl. mit einer Klarstellung stattgegeben. Es hat die fristlose Kündigung des Klägers für berechtigt angesehen, weil die Beklagte sowohl im Falle des Prototyps als auch im Falle des größeren Stanzautomaten (660 x 960 mm) ihre Herstellungsverpflichtung um mehr als 6 Wochen überschritten und trotz der Mahnung vom 10. Juni 1967 auch nach weiteren 2 Wochen nicht erfüllt habe (§ 6 Abs. 2 zu b und § 3 Abs. 10 des Vertrages vom 26. Juli 1966). Die Beklagte habe die Nichterfüllung ihrer Vertragspflichten zu vertreten. Hinsicht- 17 - lieh des Prototyps verweist das Landgericht auf seine diesbezüglichen Ausführungen. Wegen des größeren Stanzautomaten führt es näher aus, die Beklagte habe das Risiko, daß die zu überwindenden Schwierigkeiten beim Vertragsabschluß noch nicht zutreffend erkannt worden seien, übernommen. Sie habe die bestehenden Schwierigkeiten am 13. Oktober 1966 bereits im wesentlichen erkannt, sei aber gleichwohl davon überzeugt gewesen, die Arbeiten bis spätestens Mitte Februar 1967 - also noch vor der ursprünglich bis zu dem 31. März 1967 vereinbarten Frist -erfolgreich abschließen zu können. Sie habe nicht substantiiert vorgetragen, daß ihr die Erfüllung noch nicht einmal bis zur Mahnung am 10. Juni 1967 möglich gewesen sei. Es fehle an einem Vortrag der Beklagten, welche neuen Umstände sich noch nach dem 13- Oktober 1966 ergeben hätten, die die Einhaltung des ursprünglichen Zeitplans unmöglich gemacht hätten. 2. Auch demgegenüber rügt die Revision der Beklagten zu Recht, daß das Landgericht den Leistungszeitpunkt rechtsirrig bemessen hat. Hinsichtlich des Prototyps ergibt sich das bereits aus dem Obengesagten. Was den größeren Stanzautomaten angeht, so ist zwar richtig, daß in dem Lizenzverträge vom 26. Juli 1966, in den die Beklagte im November 1966 eingetreten ist, eine Leistungszeit für die Fertigstellung eines marktfähigen Stanzautomaten für Materialformate von 660 x 960 mm bis zu dem 31. März 1967 vorgesehen ist (vgl. § 3 Abs. 10 des Lizenzvertrages). Nach dem bereits erwähnten Besprechungsbericht vom 18. Oktober 1966 sollten die Arbeiten an der Rotoplan-Neukon-struktion im wesentlichen bis Ende 1966, spätestens bis Mitte Februar 1967 mit allen Einzelheiten abgeschlossen sein. Die Fertigmachung des Prototyps und die Verpflichtung der Beklagten zur Herstellung eines größeren Stanz- 18 automaten für Materialgrößen von 660 x 960 mm hingen eng zusammen. Es ist aus dem genannten Besprechungsbericht vom 18. Oktober 1966 deutlich zu entnehmen, daß die Herstellung des größeren Stanzautomaten auf der Grundlage der Fertigstellung des Prototyps erfolgen sollte. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß die bei der Fertigstellung des Prototyps gewonnenen Erkenntnisse bei dem späteren größeren Stanzautomaten verwendet werden sollten. Bei dieser Sachlage kann eine Verschiebung des Leistungszeitpunktes hinsichtlich des Prototyps auch zu einer Verschiebung der Leistungszeit hinsichtlich des größeren Stanzautomaten führen. Da diese Frage hinsichtlich des Prototyps bisher nicht geklärt ist, kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die fristlose Kündigung des Klägers zu Recht erfolgt ist; deshalb ist auch noch kein endgültiges Urteil darüber möglich, ob der Kläger die mit dem Klageantrag zu 2 geforderten Unterlagen von der Beklagten verlangen kann. III. Das angefochtene Urteil ist daher im vollen Umfange aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, wo der Kläger Gelegenheit hat, seinen Klageantrag zu 2 an die Fassung des landgerichtlichen Urteils anzupassen, wie es in der Revisionserwiderung angezeigt wird, womit sich der auf § 308 ZPO gegründete Streit erledigen würde. Eine Zurückverweisung an das Oberlandesgericht gemäß § 566 a Abs. 5 ZPO erscheint mit Rücksicht auf die von den Parteien vereinbarte Sprungrevision (§7 Abs. 2 des Lizenzvertrages) nicht angezeigt. Dem Landge-r 19 - rieht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu übertragen, da diese vom noch ungewissen Ausgang des Rechtsstreits abhängig ist. Spreng Trüstedt Ballhaus Bruchhausen Ochmann