Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25, März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Dr. Löscher, Schneider, Ballhaus und Dr. Bruchhausen für Recht erkannt: Es hat sich nach Art. 4 Abs. 1 der französisch-saarländischen Konvention auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 15. Dezember 1948 (SaarlABl 1950, 373; abgedruckt auch in B1PMZ 1950, 218) auf das Saarland erstreckt und ist dort auf Antrag der Patentinhaberin nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes - Eingliederungsgesetz - vom 30. c) der Rand der im Kapselboden ausgesparten Öffnung ist schräg einwärts verjüngt und wirkt mit einem Zapfen des Dichtungsteils zusammen, dessen Oberseite bündig mit dem Kapselboden verläuft; Es ist der Auffassung, daß die Beklagte in das französische Patent der Klägerin nicht eingreife, da sie dessen erfindungswesentliches Merkmal a nicht,auch nicht in äquivalenter Weise benutze. Hinsichtlich der Merkmale b, c und d, welche die angegriffene Ausführungsform seiner Meinung nach verwirklicht, stellt das Landgericht fest, sie seien sowohl einzeln als auch in ihrer Verbindung durch die näher bezeichneten Vorveröffentlichungen neuheitsschädlich mit der Folge vorweggenommen, daß das Patent gemäß den Vorschriften des französischen Rechts (gemeint sind die Art. 30 und 31 des französischen Patentgesetzes vom 5. 1. unter entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, bei Vermeidung einer Geldstrafe von 50 000,— DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, es zu unterlassen, Eiaschenkronenverschlüsse herzustellen, feilzuhalten und in den Verkehr zu bringen, die aus einer Metallkapsel und einem Dichtungsteil aus gummielastischem Material mit einem mittleren vorspringenden Pfropfen bestehen und bei denen die Metallkapsel eine mittlere' Bodenöffnung aufweist, in die ein Zapfen des Dichtungsteils eingeführt und durch eine Verdickung an einem freien Ende befestigt ist, insbesondere dann, wenn der Rand der in der Metallkapsel vorgesehenen Bodenöffnung schräg einwärts abfällt und der Zapfen des Dichtungsteils praktisch bündig mit dem Kapselboden verläuft, und insbesondere auch dann, wenn der Dichtungsteil als Hohlpfropfen ausgebildet ist und der mittlere vorspringende Zapfen des Dichtungsteils den zurückspringenden Kernzapfen des Hohlpfropfens bildet; 3* festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr durch die Zwiderhandlung gemäß Ziffer 1 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Das Berufungsgericht nimmt ebenfalls den Standpunkt ein, daß die Klage unbegründet sei, weil die Beklagte mit den von ihr hergestellten und vertriebenen Kronenkorkenverschlüssen nicht in den Schutzurafang (Schutzbereich) des französischen Klagepatents eingreife. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Schutzu demfang des Klagepatents nicht nach den Vorschriften des französischen Rechts, sondern - was auch das Berufungsgericht ersichtlich annimmt - grundsätzlich nach den Vorschriften des deutschen Rechts und den hierzu von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Regeln zu bestimmen. Unter den "Voraussetzungen der Schutzfähigkeit" eines Patents können nur solche Erfordernisse verstanden werden, von deren Vorhandensein die rechtswirksame Erteilung und der Rechtsbestand des Schutzrechts abhängen. Ist hiernach das Klagepatent, soweit es im Saarland Wirkungen entfaltet, zu einem Bestandteil des deutschen Rechtssystems geworden und infolgedessen grundsätzlich nach den deutschen Auslegungsregeln zu behandeln, so kann bei Ermittlung des Erklärungsinhalts der Schutzrechtsschrift gleichwohl nicht unberücksichtigt bleiben, daß diese in Aufbau und Terminologie den Bestimmungen des französischen Patentgesetzes in der seinerzeit gültigen Passung folgt. Betrachtet man unter diesem Gesichtspunkt die Zusammenfassung des Klagepatents, so ist davon auszugehen, daß das unter dem Buchstaben a beschriebene Merkmal in Verbindung mit den einleitenden Worten das Grundprinzip der Erfindung, nämlich die Halterung des Dichtungsteils in der Kapselfassung nach Art einer Druckknopfverbindung, wiedergibt. Der Annahme, daß es sich bei den Merkmalen b, c und d um besondere Ausgestaltungen des Grundprinzips handelt, steht nicht entgegen, daß nach dem Wortlaut der Zusammenfassung jedem einzelnen von ihnen selbständiger Schutz zukornmen soll. Abs.3) besteht nach den Darlegungen des Berufungsgerichts in der druckknopfartigen Verbindung von Dichtungsteil und Metallkapsel, welche durch Einfügung des am Dichtungsteil angebrachten Zapfens in das Mittelloch der Kapsel und, wie das Berufungsgericht die entsprechenden Angaben in der Klagepatentschrift (aaO Abs.4) ergänzt, unter Ausnutzung der Elastizität des für den Dicii-tungsteil verwendeten gummielastischen Materials bewirkt wird. Bas Berufungsgericht hält den Gegenstand des Klagepatents, dessen Bestimmung einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, nach dem insoweit anzuwendenden französischen Recht (vgl. Demgemäß bejaht das Berufungsgericht entgegen dem auf § 5 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes gestutzten Dichtigkeit seinwand der Beklagten grundsätzlich die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents. V. Im Rahmen seiner weiteren Erörterungen ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte bei ihren Eiaschenkronenverschlüssen zwar unstreitig die in der Einleitung (»'Oberbegriff ")• der "Zusammenfassung beschriebenen Merkmale verwirklicht, jedoch von dem kennzeichnenden Merkmal a des Klagepatents weder identisch noch in äquivalenter Weise Gebrauch macht. Eine derartige Verbindung weist die Ausführungsform der Beklagten unzweifelhaft nicht auf.Bei ihr sind die beiden Teile des Verschlusses vielmehr gewissermaßen durch "Vernietung" miteinander verbunden, wie es im Tatbestand dieses Urteils im einzelnen geschildert worden ist. BGH GRUR 1955, 29, 31 - Nobelt-Bund GRUR I960, 473, Zwar ist es, wie das Berufungsgeriebt festgestellt und wovon der erkennende Senat sich an Hand von Anschauungsstücken überzeugt hat, auch bei der angegriffenen Ausführungsform möglich, nach erstmaligem Öffnen der Flasche die beiden Elemente, d.h. Kapsel und Dichtungsteil voneinander zu trennen. Es handelt sich demnach, wie das Berufungsgericht hierzu richtig bemerkt, um eine Möglichkeit der Trennung, die angesichts des erforderlichen Aufwandes praktisch nicht ins Gewicht fällt und infolgedessen außer acht bleiben kann. Hinzu kommt, daß die bestiramungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der angegriffenen Ausführungsform, wovon auch das Berufungsgericht mit Leoht ausgeht, einer Trennung von Kapsel und Dichtungsteil entgegensteht. Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf das der Beklagten gehörende, die Grundlage des von ihr hergestellten Kronenkorkenverschlusses bildende deutsche Patent Nr. 1 155 684 darlegt, soll dieser Verschluß nach erstmaligem Öffnen in seiner Gesamtheit wieder verwendet werden. Er beruht nämlich nach den vom Berufungsgericht angeführten Erläuterungen der Patentschrift Nr. 1 155 684 auf der Vorstellung, daß der merabranartig wirkende Boden des napfförmig ausgebildeten Dichtungsteils durch den im Elascheninnereni.herrschehäeni'Gasdruck'iallenfalls bis' zur Streclclage durchgedrückt werden darf, um einen «Merwünsch-ten -■ hohen radialen PreßdruclMauif1 die^Innenv/andung- des Flaschenhalses auszuüben, daß infolgedessen der rückwärtige "Kernzapfen" zur Verhinderung eines "Durchschlageno" eines Anschlagpunktes bedarf und daß gerade die Kapsel diesen Anschlagpunkt auch bei der Wiederverwendung bilden soll (vgl. Nach alledem konnte die Klage, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, keinen Erfolg haben, soweit mit ihr die gegenständliche Verletzung der In der Einleitung der Zusammenfassung und im kennzeichnenden Merkmal a niedergelegten lehre des Klagepatents geltend gemacht wird. So bestimmt das Merkmal b, daß ein an der Rückseite des Dichtungsteils angebrachter Zapfen den "Knopfteil" bildet und eine im Kapselboden ausgesparte Öffnung die Rolle des "Knopflochs" spielt. Das Merkmal c schlägt vor, den Rand des"Knopflochs" schräg einwärts zu verjüngen und die Oberseite des 'Knopfteils" bündig mit dem Kapselboden verlaufen zu lassen.
Nachs chlagewerk: j a BGHZ: nein PatG § 6; Ges. Über die Eingliederung des Saarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Eingliederungsgesetz) v. 30. Juni 1959» BGBl I 338, § 5 Kronenkork enkapsel Zur Auslegung eines französischen, im Saarland aufrechterhaltenen Patents. BGH Urt. v. 25. März 1969 - X ZR 29/66 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X_ZR_29/66 URTEIL Verkündet am 25. März 1969 Oechsler, Justizangestellt al§ Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentverletzungssache der Firma Socidte VflHflHHÜH (A - Frankreich gesetzlich vertreten durch M„ Alain Aä( in » Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. gegen die Firma N. in Saar, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Nikolaus ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25, März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Dr. Löscher, Schneider, Ballhaus und Dr. Bruchhausen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 23. März 1966 wird auf Kosten der Klä-■ ■ gerim zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin des französischen Erfin-dungspatents Nr. 1 152 487, das Verbesserungen an Kapseln (sog. Kronenkorkenkapseln) zu dem Verschließen von Behältern wie Flaschen u. dgl. betrifft. Das Patent ist am 25. Juni 1956 angemeldet und ohne Prüfung auf Neuheit und Patentwürdigkeit am 2. September 1957 erteilt worden. Es hat sich nach Art. 4 Abs. 1 der französisch-saarländischen Konvention auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 15. Dezember 1948 (SaarlABl 1950, 373; abgedruckt auch in B1PMZ 1950, 218) auf das Saarland erstreckt und ist dort auf Antrag der Patentinhaberin nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes - Eingliederungsgesetz - vom 30. Juni 1959 (BGBl I 388) aufrechterhalten worden. Die Zusammenfassung (Resume) am Schluß der am 18o Februar 1958 veröffentlichten französischen Patentschrift Nr. 1 152 487 lautet in der Übersetzung: "Verbesserungen an Kapselverschlüssen, bestehend aus einer kronenförmigen Kapselfassung aus Metall und einem Dichtungsteil aus gummielastischem oder ähnlichem Material, welcher einen mittleren vorspringenden Pfropfen bildet, gekennzeichnet durch folgende Einzelmerk-male oder die daraus gebildeten Kombinationen: a) Der Dichtungsteil ist in der Kapselfassung nach Art einer Druckknopfverbindung gehaltert; b) ein an der Rückseite des Dichtungsteils angebrachter Zapfen bildet den Knopfteil und eine im Kapselboden ausgesparte Öffnung spielt die Rolle des Knopflochs der Druckknopf Verbindung ; c) der Rand der im Kapselboden ausgesparten Öffnung ist schräg einwärts verjüngt und wirkt mit einem Zapfen des Dichtungsteils zusammen, dessen Oberseite bündig mit dem Kapselboden verläuft; d) der Zapfen des Dichtungsteils besteht aus dem zurückspringenden Kernzapfen eines Hohlpfropfens." Die im Saarland ansässige Beklagte stellt auf der Grundlage ihres seit dem 21. Juli 1959 laufenden deutschen Patents Nr. 1 155 684 Kapselverschlüsse her und vertreibt sie. Es handelt sich hierbei ebenfalls um Kronenkorkenverschlüsse, die sich aus einer Metallkapsel und einem pfropfenartigen, aus Polyäthylen bestehenden Dichtungsteil zusammensetzen. Der Dichtungsteil weist einen Zapfen auf, welcher in eine mittlere Öffnung des Bodens der Ile-tallkapsel hineingeführt und dort infolge der kegelförmigen, mittels Erwärmung erreichten Verbreiterung seines freien Endes festgehalten wird. Der Rand der ßodenöffnung der Kapsel fällt schräg einwärts ab. Der Zapfen des Dichtungsteils besteht aus dem zurückspringenden Kernzapfen eines Hohlpfropfens. Er verläuft bündig mit dem Boden der Kapsel. Die Klägerin hat, gestützt auf das französische Patent Nr. 1 152 487 und ursprünglich auch auf die ihm entsprechenden, während des Rechtsstreits gegenstandslos gewordenen deutschen Schutzrechte (Gebrauchsmuster Nr. 1 751 536 und Patentanmeldung gemäß Auslegeschrift Nr. 1 045 835), die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Peststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Beklagte hat nie ihr vorgeworfene Schutzrechtsverletzung bestritten. Sie hat ferner, was im vorliegenden Rechtsstreit nach § 5 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes zulässig ist, die Nichtigkeit des französischen Klagepatents eingewendet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, daß die Beklagte in das französische Patent der Klägerin nicht eingreife, da sie dessen erfindungswesentliches Merkmal a nicht,auch nicht in äquivalenter Weise benutze. Es könne daher auf sich beruhen, ob das Patent insoweit überhaupt rechtsbeständig sei. Hinsichtlich der Merkmale b, c und d, welche die angegriffene Ausführungsform seiner Meinung nach verwirklicht, stellt das Landgericht fest, sie seien sowohl einzeln als auch in ihrer Verbindung durch die näher bezeichneten Vorveröffentlichungen neuheitsschädlich mit der Folge vorweggenommen, daß das Patent gemäß den Vorschriften des französischen Rechts (gemeint sind die Art. 30 und 31 des französischen Patentgesetzes vom 5. Juli 1844 in der Passung vom 22. Juni 1959, abgedruckt bei Haertel/Krieger, Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, S. 136 ff), welche nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Eingliederungsgesetzes Anwendung zu finden hätten, teilweise nichtig sei. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszuge unter Neufassung ihres Klagebegehrens zuletzt beantragt: 1. unter entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, bei Vermeidung einer Geldstrafe von 50 000,— DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, es zu unterlassen, Eiaschenkronenverschlüsse herzustellen, feilzuhalten und in den Verkehr zu bringen, die aus einer Metallkapsel und einem Dichtungsteil aus gummielastischem Material mit einem mittleren vorspringenden Pfropfen bestehen und bei denen die Metallkapsel eine mittlere' Bodenöffnung aufweist, in die ein Zapfen des Dichtungsteils eingeführt und durch eine Verdickung an einem freien Ende befestigt ist, insbesondere dann, wenn der Rand der in der Metallkapsel vorgesehenen Bodenöffnung schräg einwärts abfällt und der Zapfen des Dichtungsteils praktisch bündig mit dem Kapselboden verläuft, und insbesondere auch dann, wenn der Dichtungsteil als Hohlpfropfen ausgebildet ist und der mittlere vorspringende Zapfen des Dichtungsteils den zurückspringenden Kernzapfen des Hohlpfropfens bildet; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, der Klägerin unter Angabe der Abnehmer sowie der Lieferzeiten, der Liefermengen und der Preise Auskunft darüber zu erteilen, welche Eiaschenkronenverschlüsse der in Ziffer 1 erwähnten Art sie abgesetzt hat; 3* festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr durch die Zwiderhandlung gemäß Ziffer 1 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zur ü ckgev/i e s en. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den genannten Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. £Sischeidungs gr und e j. I. Das Berufungsgericht nimmt ebenfalls den Standpunkt ein, daß die Klage unbegründet sei, weil die Beklagte mit den von ihr hergestellten und vertriebenen Kronenkorkenverschlüssen nicht in den Schutzurafang (Schutzbereich) des französischen Klagepatents eingreife. Mit der gegen diese Entscheidung gerichteten Revision kann die Klägerin nicht durchdringen. II. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Schutzu demfang des Klagepatents nicht nach den Vorschriften des französischen Rechts, sondern - was auch das Berufungsgericht ersichtlich annimmt - grundsätzlich nach den Vorschriften des deutschen Rechts und den hierzu von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Regeln zu bestimmen. Gemäß § 5 des Eingliederungsgesetzes sind auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (6. Juli 1959) im Saarland bestehenden Patente die in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des französischen Rechts nur insoweit anzuwenden, als es sich um die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit und die S.chutzdauer dieser Rechte handelt. Unter den "Voraussetzungen der Schutzfähigkeit" eines Patents können nur solche Erfordernisse verstanden werden, von deren Vorhandensein die rechtswirksame Erteilung und der Rechtsbestand des Schutzrechts abhängen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Revision angeführten Bestimmung des § 25 des Eingliederungsgesetzes, wo in Anlehnung an § 13 des deutschen Patentgesetzes die Patentnichtigkeitsgründe zusaromengefaßt sind (vgl. hierzu Amtl. Begr. zu dem RegEntw. des Eingliederungcge-setzes - BT Brucks. III/818 - in Abschnitt II zu §§ 5 und 25» abgedruckt auch bei Haertel/Krieger aaO S. 85 ff). Entgegen der Annahme der Revision ist auch nicht erkennbar, daß die am eindeutigen V/ortlaut ausgerichtete Erklärung des Begriffes "Voraussetzungen der Schutz-fähigkeit" die allgemeine Zielsetzung des Eingliederungsgesetzes außer acht ließe, den wirtschaftlichen Besitzstand der Inhaber französischer, im Saarland fortbeste-hender Schutzrechte zu schützen. Ist hiernach das Klagepatent, soweit es im Saarland Wirkungen entfaltet, zu einem Bestandteil des deutschen Rechtssystems geworden und infolgedessen grundsätzlich nach den deutschen Auslegungsregeln zu behandeln, so kann bei Ermittlung des Erklärungsinhalts der Schutzrechtsschrift gleichwohl nicht unberücksichtigt bleiben, daß diese in Aufbau und Terminologie den Bestimmungen des französischen Patentgesetzes in der seinerzeit gültigen Passung folgt. Bort ist in Art. 6 Abs. \ letzter Satz angeordnet, daß die Beschreibung, welche in die auf Grund des Art. 24 Abs. 1 gedruckte Patentschrift aufzunehmen ist, mit der Zusammenfassung (Resume^ endet, die in einem oder mehreren mit Nummern versehenen 8 Absätzen das Grundprinzip der Erfindung angibt und gegebenenfalls auch die untergeordneten Punkte bezeichnet, durch v/elche die Erfindung gekennzeichnet wird. Betrachtet man unter diesem Gesichtspunkt die Zusammenfassung des Klagepatents, so ist davon auszugehen, daß das unter dem Buchstaben a beschriebene Merkmal in Verbindung mit den einleitenden Worten das Grundprinzip der Erfindung, nämlich die Halterung des Dichtungsteils in der Kapselfassung nach Art einer Druckknopfverbindung, wiedergibt. Die in der Zusammenfassung der Klagepatentschrift unter den Buchstaben b, c und d erteilten Anweisungen bringen, wie aus den Erläuterungen in der Patentschrift (S. 1, li. Sp., vorletzter Absatz) hervorgeht und worüber die Parteien sich einig sind, zweckmäßige Ausgestaltungen des Grundprinzips, welche die hauptsächliche Lehre des Klagepatents variieren. Der Annahme, daß es sich bei den Merkmalen b, c und d um besondere Ausgestaltungen des Grundprinzips handelt, steht nicht entgegen, daß nach dem Wortlaut der Zusammenfassung jedem einzelnen von ihnen selbständiger Schutz zukornmen soll. III. Zur Bestimmung des durch die Einleitungsworte und das Merkmal a der Zusammenfassung umschriebenen, den Erfindungsgedanken in seiner Gesamttragweite erfassenden Gegenstandes erörtert das Berufungsgericht zunächst die Aufgabe des Klagepatente, welche es - offensichtlich in Anlehnung an die Klagepatentschrift (S. 1, li.Sp., Abs. 2) -darin erblickt, einerseits eine kräftige und stoßfeste Verbindung zwischen den beiden Teilen eines Kronenkorken-verschlusses und andererseits eine leichte Trennung der beiden Teile zu gewährleisten, mithin einen Kronenkorkenverschluß zu schaffen, dessen Dichtungsteil zwar beim Aufbringen festgelegt ist (gemeint ist: in der Metall- kapsel vorübergehend sicher festgehalten wird), der aber nach erstmaligem öffnen leicht lösbar und als alleiniger Verschluß wiederverwendbar ist. Die den beiden entgegenstehenden Bedingungen Rechnung tragende Lösung dieser Aufgabe (vgl. Klagepatentschrift S. 1, li, Sp„ Abs. 3) besteht nach den Darlegungen des Berufungsgerichts in der druckknopfartigen Verbindung von Dichtungsteil und Metallkapsel, welche durch Einfügung des am Dichtungsteil angebrachten Zapfens in das Mittelloch der Kapsel und, wie das Berufungsgericht die entsprechenden Angaben in der Klagepatentschrift (aaO Abs. 4) ergänzt, unter Ausnutzung der Elastizität des für den Dicii-tungsteil verwendeten gummielastischen Materials bewirkt wird. IV. Bas Berufungsgericht hält den Gegenstand des Klagepatents, dessen Bestimmung einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, nach dem insoweit anzuwendenden französischen Recht (vgl. § 5 des Eingliederungsgesetzes und die Ausführungen oben bei II) für neu (vgl. Art. 2 und 31 des französischen Patentgesetzes in der maßgebenden Passung) und auch für fortschrittlich. Die umstrittene Präge, ob die herrschende französische Rechtsmeinung schon seinerzeit die Patentfähigkeit zusätzlich von der Erfindungshöhe des Anmeldungsgegenstandes abhängig gemacht hat (vgl. hierzu Reimer, Europäisierung des Patentrechts, 1955» S. 16), wie es nunmehr in Art. 9 des französischen Gesetzes Nr. 68-1 zur Förderung der erfinderischen Tätigkeit und zur Änderung des Rechts der Erfindungspatente vom 2. Januar 1968 (abgedruckt in B1PMZ 1968, 304) ausdrücklich vorgeschrieben ist, hat das Berufungsgericht offen gelassen. Es unterstellt, daß im französischen Recht in dem hier in Betracht kommenden Zeitpunkt das Er- 10 - fordernis der Erfindungshöhe gefehlt hat, welche der 1. Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts in seinem das Gebrauchsmuster der Klägerin in vollem Umfange löschenden Beschluß vom 14. Juni I960 und das Bundespatentgericht in seinem das von der Klägerin angestrebte Patent versagendem Beschluß vom 28. April 1965 der in Rede stehenden Lehre nicht zugebilligt haben. Demgemäß bejaht das Berufungsgericht entgegen dem auf § 5 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes gestutzten Dichtigkeit seinwand der Beklagten grundsätzlich die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents. Die Revision hat keine Ursache, die der Klägerin günstige Annahme des Berufungsgerichts zu bemängeln. V. Im Rahmen seiner weiteren Erörterungen ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte bei ihren Eiaschenkronenverschlüssen zwar unstreitig die in der Einleitung (»'Oberbegriff ")• der "Zusammenfassung beschriebenen Merkmale verwirklicht, jedoch von dem kennzeichnenden Merkmal a des Klagepatents weder identisch noch in äquivalenter Weise Gebrauch macht. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine identische Benutzung des genannten Merkmals scheidet, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, von vornherein aus. Bei der angegriffenen Ausführungsform sind Kapsel und Dichtungsteil nicht nach Art eines Druckknopfes miteinander verbunden. Unter einer Druckknopfverbindung versteht man nach der von der Beklagten aufgestellten und von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im wesentlichen bestätigten 11 Begriffsbestimmung eine Verbindung mit Kupplung der Teile durch elastische, einen Preß-Sitz bewirkende "Verrastung", die durch Überwindung dieser Elastizität gelöst werden soll, so daß die Teile stets bequem voneinander getrennt werden können. Eine derartige Verbindung weist die Ausführungsform der Beklagten unzweifelhaft nicht auf. Bei ihr sind die beiden Teile des Verschlusses vielmehr gewissermaßen durch "Vernietung" miteinander verbunden, wie es im Tatbestand dieses Urteils im einzelnen geschildert worden ist. Unter dem sich ferner zur Prüfung anbietenden Gesichtspunkt der sog. glatten patentrechtlichen Äquivalenz (Gleichwertigkeit) könnte die angegriffene Ausführungs-forrn, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend annimmt, nur dann in den gegenständlichen Schutz dos Klagepatents einbezogen werden, wenn das ersatzweise verwendete Arbeitsmittel gleichwirkend im Sinne des oben im Abschnitt III herausgearbeiteten Erfindungsgedankens wäre, wenn also auch bei seiner Verwendung die Aufgabe des Klagepatents in praktisch erheblichem Maße gelöst würde (vgl. hierzu u. a. RG GRUR 1942, 307, 309 - Rohrdraht -; BGH GRUR 1955, 29, 31 - Nobelt-Bund GRUR I960, 473, 481 - Blockpedal GRUR 1962, 29, 31 - Drehkippbeschlag GRUR 1964, 606, 608 - Förderband -). Dies ist indessen nach den tatsächlichen, rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Zwar ist es, wie das Berufungsgeriebt festgestellt und wovon der erkennende Senat sich an Hand von Anschauungsstücken überzeugt hat, auch bei der angegriffenen Ausführungsform möglich, nach erstmaligem Öffnen der Flasche die beiden Elemente, d.h. Kapsel und Dichtungsteil voneinander zu trennen. 12 Dio Trennung ist aber» wie das Berufungsgericht betont, ohne Werkzeug nur schwer durchführbar, zu demindest bedarf es dazu einer gewissen Geschicklichkeit. Es handelt sich demnach, wie das Berufungsgericht hierzu richtig bemerkt, um eine Möglichkeit der Trennung, die angesichts des erforderlichen Aufwandes praktisch nicht ins Gewicht fällt und infolgedessen außer acht bleiben kann. Keinesfalls kann man angesichts der "Vernietung" beider Teile von einer leichten Lösbarkeit des Dichtungsteils sprechen, wie sie das Klagepatont als erfindungswesentlich herausstellt. Hinzu kommt, daß die bestiramungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der angegriffenen Ausführungsform, wovon auch das Berufungsgericht mit Leoht ausgeht, einer Trennung von Kapsel und Dichtungsteil entgegensteht. Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf das der Beklagten gehörende, die Grundlage des von ihr hergestellten Kronenkorkenverschlusses bildende deutsche Patent Nr. 1 155 684 darlegt, soll dieser Verschluß nach erstmaligem Öffnen in seiner Gesamtheit wieder verwendet werden. Er beruht nämlich nach den vom Berufungsgericht angeführten Erläuterungen der Patentschrift Nr. 1 155 684 auf der Vorstellung, daß der merabranartig wirkende Boden des napfförmig ausgebildeten Dichtungsteils durch den im Elascheninnereni.herrschehäeni'Gasdruck'iallenfalls bis' zur Streclclage durchgedrückt werden darf, um einen «Merwünsch-ten -■ hohen radialen PreßdruclMauif1 die^Innenv/andung- des Flaschenhalses auszuüben, daß infolgedessen der rückwärtige "Kernzapfen" zur Verhinderung eines "Durchschlageno" eines Anschlagpunktes bedarf und daß gerade die Kapsel diesen Anschlagpunkt auch bei der Wiederverwendung bilden soll (vgl. aaO Sp. 1, Z. 1 bis Sp. 2, Z. 39). VI. Nach alledem konnte die Klage, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, keinen Erfolg haben, soweit mit ihr die gegenständliche Verletzung der In der Einleitung der Zusammenfassung und im kennzeichnenden Merkmal a niedergelegten lehre des Klagepatents geltend gemacht wird. las gleiche trifft auch zu, soweit die Klägerin mit ihrer Klage Schutz für die kennzeichnenden Merkmale b, c und d begehrt. Diese Merkmale beschreiben Einzelheiten der nach dem Merkmal a vorgesehenen Druckknopfverbindung. So bestimmt das Merkmal b, daß ein an der Rückseite des Dichtungsteils angebrachter Zapfen den "Knopfteil" bildet und eine im Kapselboden ausgesparte Öffnung die Rolle des "Knopflochs" spielt. Das Merkmal c schlägt vor, den Rand des"Knopflochs" schräg einwärts zu verjüngen und die Oberseite des 'Knopfteils" bündig mit dem Kapselboden verlaufen zu lassen. Nach dem Merkmal d soll schließlich der "Knopfteil" aus dem zurückspringenden Kernzapfen eines Hohlpfropfens bestehen. Es handelt sich sonach, wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgeht, durchweg um Merkmale, die lediglich im Zusammenhang mit einer Druckknopfverbindung Bedeutung haben. An einer solchen fehlt es aber, wie bereits erwähnt, festgestelltermaßen bei der Ausführungsform der Beklagten. 14 - VII, Me Revision der Klägerin war mithin, ohne daß es noch auf weiteres anzukoromen hätte, als unbegrüii-det mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, Senatspräsident Dr. Spreng Löscher Schneider ist erkrankt und daher an der Leistung der Unterschrift verhindert. Löscher Ballhaus Bruchhausen