"Anspinnverfahren für Offenendspinnmaschinen mit einem Spinnrotor, bei dem bei Auftreten eines Fadenbruchs die Speisewalze, die einen Faserstrang der Auflösewalze zuführt, außer Funktion gesetzt wird, während die den Rotor mit Fasern versehende Auflösewalze weiterläuft, und bei dem der Auflösewalze beim Anspinnen ein unversehrte Fasern aufweisendes Faserstrangende zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, daß vor dem Anspinnen eine Reinigung des Rotors erfolgt, während der das durch fortgesetzte Einwirkung der Auflösewalze in dem Zeitraum nach dem Abstellen der Speisewalze verkürzte und zu dem Anspinnen ungeeignete Fasern aufweisende Faserstrangende durch kurzzeitiges Laufenlassen der Speisewalze dem Rotor zugeführt und aus diesem entfernt wird." Die Klägerin hat Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents erhoben mit der Begründung, die Lehre des Streitpatents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, sondern sei im wesentlichen durch die Maschinenbeschreibung von Karel S(|B zu der aus der Tschechoslowakei stammenden Offenendspinnmaschine BD-200 aus dem Jahre 1972 nahegelegt. Das Streitpatent betrifft ein Anspinnverfahren für Offenendspinnmaschinen, die in üblicher Weise mit einer Speisewalze, einer Auflösewalze und einem Spinnrotor ausgestattet sind. Da die Auflösewalze wegen ihrer üblichen hohen Drehzahl nicht sofort und gleichzeitig mit der Speisewalze stillgesetzt werden kann, kommt es zu einer übermäßigen schädlichen Einwirkung der Auflösewalze auf das nunmehr feststehende vordere Ende des Faserstrangs (Faserbart), sofern keine besonderen Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Aus der Sicht des Streitpatents ergibt sich bei einem solchen Vorschlag das Problem, daß zusätzliche konstruktive Maßnahmen getroffen werden müssen, welche nach der Lehre des Streitpatents erspart werden sollen; andererseits soll aber auch gesichert sein, daß beim Anspinnen ein Faserstrangende mit unversehrten Fasern zugeführt werden kann (Sp. 1 Z. Zur Lösung dieses Problems wird nach der Lehre des Patentanspruchs vorgeschlagen, bei Offenendspinnmaschinen mit zuführender Speisewalze, Auflösewalze und Rotor beim Anspinnen nach einem Fadenbruch wie folgt zu verfahren: (4) Während der Reinigung wird die Speisewalze kurzzeitig angestellt und wieder abgestellt, wodurch die unter der fortgesetzten Einwirkung der Auflösewalze verkürzten und zu dem Anspinnen ungeeigneten Fasern des Faserstrangendes dem Rotor zugeführt und aus diesem entfernt werden. Bei dieser Lehre wird davon ausgegangen, daß die Auflösewalze zwischen dem Fadenbruch und dem erneuten Anspinnen ununterbrochen weiterläuft, wie sich daraus entnehmen läßt, daß im Patentanspruch von einer "fortgesetzten" Einwirkung auf die Fasern gesprochen wird, daß in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels (Sp. 2 Z. Der Lehre des Streitpatents liegt - ebenso wie der bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigten und im Deckblatt der Patentschrift erwähnten schweizerischen Patentschrift 523 346 - die Erkenntnis zugrunde, daß die fortgesetzte Einwirkung der Auflösewalze auf das nach Fadenbruch stillstehende Ende des Faserstranges zu einer Schädigung der Fasern führt und die so geschädigten Fasern für die weitere Verarbeitung unbrauchbar macht. Deswegen sollen während der nach Fadenbruch notwendigen Rotorreinigung nicht nur die während des Stillstandes der Speisewalze von der fortlaufenden Auflösewalze aus dem Faserstrang ausgekämmten Fasern und Faserstücke, sondern auch die im ausgekämmten Faserband verbliebenen und als geschädigt angesehenen Fasern ausgeschieden werden (vgl. Andererseits liegt der Lehre des Streitpatents die Erkenntnis zugrunde, daß die befürchtete Schädigung der Fasern im Bereich des Faserstrangendes erst im Laufe verhältnismäßig langer Zeit auf-tritt, die zwischen dem Auftreten des Fadenbruchs und der Einleitung des Anspinnens verstreicht, wohingegen das Faserstrangende praktisch nicht erheblich geschädigt wird, wenn es während der im Zuge des Anspinnens erfolgenden Rotorreinigung relativ kurzzeitig erfaßt wird (Sp. 1 Z. Es kann deswegen in Kauf genommen werden, daß im Sinne des Merkmals (4) nach einem nur kurzzeitigen Laufenlassen der Speisewalze diese zunächst wieder stillgesetzt und damit im Zuge der Reinigung erneut das feststehende Faserstrangende der prinzipiell schädigenden Einwirkung der Auflösewalze ausgesetzt wird, wenn das nunmehr einwandfreie Faserstrangende (nicht "Fadenende" wie in Sp. 2 Z. Hiernach ist die patentierte Lehre so zu verstehen, daß das Anspinnen (Merkmal 5) nicht im beliebigen zeitlichen Abstand, sondern alsbald nach Abschluß der Rotorreinigung und vor praktisch erheblicher erneuter Schädigung des Faserstrangendes erfolgen soll. 57 bis 59 und der Darstellung des Ablaufdiagramms in Figur 3 der Patentschrift ist schließlich zu entnehmen, daß die Lehre des Streitpatents insbesondere für Fälle einer automatisierten Fadenbruchbehebung angewendet werden soll; sie ist jedoch nicht auf solche Fälle beschränkt. Die so verstandene Lehre des Streitpatents ist zwar gegenüber sämtlichen Entgegenhaltungen unbestritten neu und fortschrittlich, sie beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wie bereits das Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. Da die frühere Beklagte, der jetzige Beklagte und ihre Streithelferinnen die Veröffentlichung der tschechischen Maschinenbeschreibung zwar nicht zugestanden, andererseits aber auch nicht bestritten und zu den vorstehend aufgeführten Umständen keine Erklärung abgegeben haben, darf als bewiesen angesehen werden, daß die Beschreibung der tschechischen Maschine tatsächlich bereits vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents veröffentlicht worden ist. Die Beschreibung der Maschine BD-200 betrifft ebenso wie das Streitpatent eine Offenendspinnmaschine mit Speisewalze, Auflösewalze und Rotor, und es wird insbesondere das Verfahren beim Anspinnen nach einem Fadenbruch beschrieben. Das wird zwar nicht ausdrücklich gesagt, war aber für den fachmännischen Leser am Prioritätstag des Streitpatents nahezu selbstverständlich und ergibt sich zudem daraus, daß im Zusammenhang mit dem Anspinnen und einer etwaigen Vorspeisung besondere Maßnahmen vorgeschlagen werden, die ein Ingangsetzen der Speisung bewirken und somit eine vorherige Stillsetzung der Speisung durch die Speisewalze voraussetzen (vgl. Auch bei der vorbeschriebenen Spinnmaschine BD-200 läuft die Auflösewalze nach einem Fadenbruch weiter und wirkt unvermindert zu demindest bis zur Einleitung des Anspinnens durch eine Bedienungsperson auf das feststehende Faserstrangende ein. Dieser so letztlich erreichte Stillstand der Auflösewalze ist nach der überzeugenden Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen im Sinne der Lehre des Streitpatents ohne Bedeutung. Das letztlich zu dem Stillstand der Auflösewalze führende Wegklappen des Auflösergehäuses hat nichts mit den besonderen "zusätzlichen konstruktiven Maßnahmen" zu tun, die nach der Lehre des Streitpatents gerade vermieden werden sollen (Sp. 1 Z. 34 bis 45); das Wegklappen des Gehäuses ist lediglich eine notwendige Voraussetzung dafür, daß überhaupt eine - manuelle - Reinigung erfolgen kann; es wäre nach der Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen andererseits ein zusätzlicher konstruktiver Aufwand erforderlich gewesen, wenn man ein unvermindertes Fortlaufen der Auflösewalze auch noch nach Öffnung des Gehäuses hätte erreichen wollen. Hinsichtlich des Merkmals (4) besteht insoweit Übereinstimmung, als bei beiden miteinander zu vergleichenden Verfahren der Faserbart nach Stillstand der Speisewalze unter der Einwirkung der Auflösewalze geschädigt und dann durch kurzzeitiges Ingangsetzen der Speisewalze wieder in einen für das Anspinnen geeigneten Zustand versetzt wird. eines einzigen zusätzlichen Schrittes: Die Sanierung des Faserstrangendes durch kurzzeitiges Laufenlassen der Speisewalze (Merkmal 4) mußte zeitlich in die Reinigungsphase verlegt und nicht mehr vorher durchgeführt werden. Nach den einleuchtenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen war eine Gleichzeitigkeit von Faserstrangsanierung und Reinigung bei einem Verfahren mit manueller Reinigung wie bei der vorbeschriebenen Maschine überhaupt nicht möglich. Damit konnte neben einer gewissen Verkürzung des gesamten Verfahrens vor allem eine größere Sicherheit der Reinigungswirkung erreicht werden, weil die aus dem Faserstrang gelösten unbrauchbaren Fasern von dem automatisch wirkenden Reinigungsmittel (insbesondere Druckluftstrom, wie im Streitpatent beschrieben) erfaßt und zuverlässig beseitigt werden, bevor sie sich in schwerer zugänglichen Teilen der Maschine (insbesondere etwa in der Fasersammelrille des Rotors) festsetzen. Hierdurch erhielt der Fachmann eine hinreichende Anregung, auch für das vorbeschriebene Anspinnverfahren eine Automatisierung der Reinigung insbesondere mittels Druckluft vorzusehen; es mußte ihm darüber hinaus auch hier als naheliegend erscheinen, den zu beseitigenden Abfall (hier: die geschädigten Fasern) sofort und gleichzeitig mit seiner Ablösung vom Faserstrangende aus der Maschine herauszutransportieren, mithin die Sanierung des Faserbartes in die Rotorreinigung zu integrieren, wie es auch sonst einer seit Jahrzehnten verbreiteten Übung entspricht, maschinell gelöste Abfallpartikel gleichzeitig abzusaugen oder in anderer Weise geordnet abzuführen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 28/89 URTEIL Verkündet am: 8. Oktober 1991 Meyer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Rechtsanwalt Dr. Lutz DBB/ SiBstraße (p/ Sequester des deutschen Patents 25 05 943 der Spl SüB^ Sc^B, St^PBBB & GPP GmbH, D®pstraße %, SüB, Beklagter und Berufungskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. B und Partner, SBstraße Br MBB - mit nachgenannten Streithelferinnen: 1. SchBJB^ SaB AG, Friedrich-EBB-Straße B/ iflBB/ gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Hans zBB (Vorsitzender) und Klaus-Norbert MÜ^^Hr Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Partner, Am Dü und fr ^3 & Co. , BlBfl^HBBl Straße , gesetzlich vertreten durch ihren 2. W. Schl Mö persönlich haftenden Gesellschafter, Dr. Frank P - Prozeßbevollmächtigte Patentanwälte Dr.-Ing. Hans H. W— un^Dipl.-Ing. Hansjörg D^^^B, H^B^Bstraße Si gegen SaBB S.p.A., Via Udine ff, PoBBBR (ItBBB)/ gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Alfredo Mo^Bl, Klägerin und Berufungsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Patentanwälte Dr.-Ing. und Partner, SchwBBBstra^e B/ <K5 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Dr. Melullis für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 8. November 1988 wird zurückgewiesen. Die Streithelferinnen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist in der Patentrolle eingetragener Sequester des deutschen Patents 25 05 943 (Streitpatents), das am 13. Februar 1975 unter Inanspruchnahme der Unionspriorität japanischer Anmeldungen vom 13. Februar, 14. Februar und 15. Februar 1974 angemeldet wurde. Das Streitpatent betrifft ein Anspinnverfahren für Offenendspinnmaschinen. Sein einziger Patentanspruch hat folgenden Wortlaut: 4 "Anspinnverfahren für Offenendspinnmaschinen mit einem Spinnrotor, bei dem bei Auftreten eines Fadenbruchs die Speisewalze, die einen Faserstrang der Auflösewalze zuführt, außer Funktion gesetzt wird, während die den Rotor mit Fasern versehende Auflösewalze weiterläuft, und bei dem der Auflösewalze beim Anspinnen ein unversehrte Fasern aufweisendes Faserstrangende zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, daß vor dem Anspinnen eine Reinigung des Rotors erfolgt, während der das durch fortgesetzte Einwirkung der Auflösewalze in dem Zeitraum nach dem Abstellen der Speisewalze verkürzte und zu dem Anspinnen ungeeignete Fasern aufweisende Faserstrangende durch kurzzeitiges Laufenlassen der Speisewalze dem Rotor zugeführt und aus diesem entfernt wird." Die Klägerin hat Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents erhoben mit der Begründung, die Lehre des Streitpatents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, sondern sei im wesentlichen durch die Maschinenbeschreibung von Karel S(|B zu der aus der Tschechoslowakei stammenden Offenendspinnmaschine BD-200 aus dem Jahre 1972 nahegelegt. Die Patentinhaberin hat - vor der Sequestrierung des Streitpatents - in erster Instanz ausdrücklich erklärt, daß sie der Nichtigkeitsklage nicht widerspreche. Das Bundespatentgericht hat durch Urteil vom 8. November 1988 ohne mündliche Verhandlung das Streitpatent für nichtig erklärt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der nach Sequestrierung des Streitpatents an die Stelle der Patentinhaberin getretene jetzige Beklagte als auch die Streithelferin zu 1 Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents sei auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin angeführten Standes der Technik als erfinderisch anzusehen. 43 Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern, und die Klage abzuweisen. Die beiden Streithelferinnen des Beklagten, die über eine Lizenz an dem Streitpatent verfügen, schließen sich dem Antrag des Beklagten an. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Prof. Oskar LdHIH' Dozent an der Ingenieurschule in hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstellt und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Entscheidunqsqründe: Die Berufung bleibt ohne Erfolg. I. Das Streitpatent betrifft ein Anspinnverfahren für Offenendspinnmaschinen, die in üblicher Weise mit einer Speisewalze, einer Auflösewalze und einem Spinnrotor ausgestattet sind. Bei solchen Maschinen wird das zu verspinnende Material in einem lockeren Strang im wesentlichen parallel liegender Fasern über die Speisewalze zugeführt. Das vordere 6 Ende des Stranges wird von der mit hoher Geschwindigkeit umlaufenden Oberfläche der Auflösewalze gekämmt und dadurch in seine Einzelfasern aufgelöst, die mit erhöhter Geschwindigkeit dem ebenfalls mit hoher Geschwindigkeit umlaufenden Rotor zugeführt und auf der Innenseite seines zylindrischen Mantels abgelegt werden, von wo sie parallel zur Drehachse des Rotors in einem Spinnfaden abgezogen werden. Der gesponnene Faden erhält seine notwendige Festigkeit dadurch, daß die Fasern während des Abziehens in dem senkrecht zur Abzugsrichtung umlaufenden Rotor ständig verdreht werden. Wegen unvermeidlicher Schwankungen in Qualität und Menge des von der Speisewalze zugeführten Fasermaterials und aus verschiedenen sonstigen Gründen kommt es immer wieder zu sogenannten Fadenbrüchen, d.h. zu einem Abreißen des in der Entstehung befindlichen Fadens an der Spinnstelle. Es ist dann ein vorübergehender Stillstand der Faserzufuhr über die Speisewalze, tunlichst eine Reinigung des Rotors und schließlich ein erneutes Anspinnen erforderlich. Da die Auflösewalze wegen ihrer üblichen hohen Drehzahl nicht sofort und gleichzeitig mit der Speisewalze stillgesetzt werden kann, kommt es zu einer übermäßigen schädlichen Einwirkung der Auflösewalze auf das nunmehr feststehende vordere Ende des Faserstrangs (Faserbart), sofern keine besonderen Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Zur Vermeidung einer solcher schädlichen Einwirkung wird nach dem im Streitpatent wiedergegebenen Vorschlag der älteren schweizerischen Patentschrift 526 646 vorgeschlagen, mit der Stillsetzung der Speisewalze zugleich den Faserbart aus dem Einwirkungsbereich der Auflösewalze zu entfernen (Streitpatent Sp. 1 Z. 31 bis 38). Aus der Sicht des Streitpatents ergibt sich bei einem solchen Vorschlag das Problem, daß zusätzliche konstruktive Maßnahmen getroffen werden müssen, welche nach der Lehre des Streitpatents erspart werden sollen; andererseits soll aber auch gesichert sein, daß beim Anspinnen ein Faserstrangende mit unversehrten Fasern zugeführt werden kann (Sp. 1 Z. 39 bis 45). Zur Lösung dieses Problems wird nach der Lehre des Patentanspruchs vorgeschlagen, bei Offenendspinnmaschinen mit zuführender Speisewalze, Auflösewalze und Rotor beim Anspinnen nach einem Fadenbruch wie folgt zu verfahren: (1) Die Speisewalze wird stillgesetzt. (2) Die Auflösewalze läuft weiter, und das Faserstrangende steht fortgesetzt unter der Einwirkung der Auflösewalze. (3) Es erfolgt eine Reinigung des Rotors. (4) Während der Reinigung wird die Speisewalze kurzzeitig angestellt und wieder abgestellt, wodurch die unter der fortgesetzten Einwirkung der Auflösewalze verkürzten und zu dem Anspinnen ungeeigneten Fasern des Faserstrangendes dem Rotor zugeführt und aus diesem entfernt werden. (5) Danach erfolgt das Anspinnen, indem der Auflösewalze ein unversehrte Fasern aufweisendes Faserstrangende zugeführt wird. Bei dieser Lehre wird davon ausgegangen, daß die Auflösewalze zwischen dem Fadenbruch und dem erneuten Anspinnen ununterbrochen weiterläuft, wie sich daraus entnehmen läßt, daß im Patentanspruch von einer "fortgesetzten" Einwirkung auf die Fasern gesprochen wird, daß in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels (Sp. 2 Z. 24, 39) auf die "dauernd" 8 bzw. "kontinuierlich" weiter rotierende Auflösewalze hingewiesen wird und weder in dem Ablaufdiagramm der Figur 3 noch in dem sonstigen Inhalt der Patentbeschreibung ein Hinweis auf eine Abbremsung der Auflösewalze zu finden ist. Der Lehre des Streitpatents liegt - ebenso wie der bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigten und im Deckblatt der Patentschrift erwähnten schweizerischen Patentschrift 523 346 - die Erkenntnis zugrunde, daß die fortgesetzte Einwirkung der Auflösewalze auf das nach Fadenbruch stillstehende Ende des Faserstranges zu einer Schädigung der Fasern führt und die so geschädigten Fasern für die weitere Verarbeitung unbrauchbar macht. Deswegen sollen während der nach Fadenbruch notwendigen Rotorreinigung nicht nur die während des Stillstandes der Speisewalze von der fortlaufenden Auflösewalze aus dem Faserstrang ausgekämmten Fasern und Faserstücke, sondern auch die im ausgekämmten Faserband verbliebenen und als geschädigt angesehenen Fasern ausgeschieden werden (vgl. Sp. 2 Z. 40 bis 52). Das geschieht mit der im Merkmal (4) vorgeschlagenen Maßnahme. Andererseits liegt der Lehre des Streitpatents die Erkenntnis zugrunde, daß die befürchtete Schädigung der Fasern im Bereich des Faserstrangendes erst im Laufe verhältnismäßig langer Zeit auf-tritt, die zwischen dem Auftreten des Fadenbruchs und der Einleitung des Anspinnens verstreicht, wohingegen das Faserstrangende praktisch nicht erheblich geschädigt wird, wenn es während der im Zuge des Anspinnens erfolgenden Rotorreinigung relativ kurzzeitig erfaßt wird (Sp. 1 Z. 54 bis 63). Es kann deswegen in Kauf genommen werden, daß im Sinne des Merkmals (4) nach einem nur kurzzeitigen Laufenlassen der Speisewalze diese zunächst wieder stillgesetzt und damit im Zuge der Reinigung erneut das feststehende Faserstrangende der prinzipiell schädigenden Einwirkung der Auflösewalze ausgesetzt wird, wenn das nunmehr einwandfreie Faserstrangende (nicht "Fadenende" wie in Sp. 2 Z. 3 versehentlich formuliert) "beim sogleich danach erfolgenden Anspinnen dem Rotor zugeführt wird" (Sp. 1 Z. 68 bis Sp. 2 Z. 5). Hiernach ist die patentierte Lehre so zu verstehen, daß das Anspinnen (Merkmal 5) nicht im beliebigen zeitlichen Abstand, sondern alsbald nach Abschluß der Rotorreinigung und vor praktisch erheblicher erneuter Schädigung des Faserstrangendes erfolgen soll. Aus der Erwähnung eines Anspinnwagens in Sp. 1 Z. 57 bis 59 und der Darstellung des Ablaufdiagramms in Figur 3 der Patentschrift ist schließlich zu entnehmen, daß die Lehre des Streitpatents insbesondere für Fälle einer automatisierten Fadenbruchbehebung angewendet werden soll; sie ist jedoch nicht auf solche Fälle beschränkt. II. Die so verstandene Lehre des Streitpatents ist zwar gegenüber sämtlichen Entgegenhaltungen unbestritten neu und fortschrittlich, sie beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wie bereits das Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. Der abweichenden Bewertung durch den gerichtlichen Sachverständigen vermag der Senat nicht zu folgen. 10 1. Als nächstgelegener maßgeblicher Stand der Technik ist die von der Klägerin vorgelegte Beschreibung einer aus der Tschechoslowakei stammenden Spinnmaschine "BD-200" von Karel Simon zu berücksichtigen, die nach ihren eigenen Angaben im Jahre 1972 von dem Forschungsinstitut für die Baumwollindustrie in Usti im Jahre 1972 in einer Auflage von 300 Stück herausgegeben worden ist. Nach einer schriftlichen Erklärung dieses Forschungsinstituts vom 10. Februar 1988 war die Veröffentlichung ab 1973 in mehreren Technischen Büchereien der Öffentlichkeit zugänglich und wurde an eine Vielzahl von Unternehmen der Baumwollindustrie und an sonstige Interessenten verschickt. Ferner hat die Klägerin eine schriftliche Bestätigung der Staatlichen Technischen Bibliothek in Hradek Krälovö vom 4. Dezember 1987 vorgelegt, wonach die Veröffentlichung dort im Januar 1973 registriert und ab Februar 1973 für die Ausleihe bereitgestellt war. Da die frühere Beklagte, der jetzige Beklagte und ihre Streithelferinnen die Veröffentlichung der tschechischen Maschinenbeschreibung zwar nicht zugestanden, andererseits aber auch nicht bestritten und zu den vorstehend aufgeführten Umständen keine Erklärung abgegeben haben, darf als bewiesen angesehen werden, daß die Beschreibung der tschechischen Maschine tatsächlich bereits vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents veröffentlicht worden ist. 2. Die Beschreibung der Maschine BD-200 betrifft ebenso wie das Streitpatent eine Offenendspinnmaschine mit Speisewalze, Auflösewalze und Rotor, und es wird insbesondere das Verfahren beim Anspinnen nach einem Fadenbruch beschrieben. - ii - Auch bei dieser vorbekannten Maschine wird entsprechend Merkmal (1) des Streitpatents bei einem Fadenbruch zunächst die Speisewalze stillgesetzt. Das wird zwar nicht ausdrücklich gesagt, war aber für den fachmännischen Leser am Prioritätstag des Streitpatents nahezu selbstverständlich und ergibt sich zudem daraus, daß im Zusammenhang mit dem Anspinnen und einer etwaigen Vorspeisung besondere Maßnahmen vorgeschlagen werden, die ein Ingangsetzen der Speisung bewirken und somit eine vorherige Stillsetzung der Speisung durch die Speisewalze voraussetzen (vgl. beglaubigte deutsche Übersetzung Anl. Kr 4, S. 5 Abs. 4, S. 6 Abs. 3 und S. 7 Abs. 1: Das Kippen des Drähtchens des Fühlers in die Arbeitslage führt zur Ingangsetzung der Lieferwalze). Hinsichtlich des Merkmals (2) des Streitpatents besteht ebenfalls keine relevante Abweichung. Auch bei der vorbeschriebenen Spinnmaschine BD-200 läuft die Auflösewalze nach einem Fadenbruch weiter und wirkt unvermindert zu demindest bis zur Einleitung des Anspinnens durch eine Bedienungsperson auf das feststehende Faserstrangende ein. Das betrifft genau die Zeitspanne, die nach der Erläuterung des Streitpatents zu einer erheblichen Faserschädigung führt (Sp. 2 Z. 54 bis 59) und eine Ausscheidung der unbrauchbaren Fasern veranlaßt. Nach den weiteren Angaben der vorveröffentlichten Maschinenbeschreibung soll die Bedienungsperson bei der Fadenbruchbehebung vor der notwendigen Reinigung das Auflösergehäuse öffnen und wegklappen, wodurch zugleich Spinn-und Auflösevorrichtungen von den Antriebsriemen abgetrennt werden. Während der Spinnrotor gezielt abgebremst wird, bleibt die Auflösewalze sich selbst überlassen, kommt aber 12 gemäß den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen aufgrund der Reibung mit dem Faserstrangende bei etwas länger andauernder Reinigungsarbeit schließlich auch zu dem Stillstand. Dieser so letztlich erreichte Stillstand der Auflösewalze ist nach der überzeugenden Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen im Sinne der Lehre des Streitpatents ohne Bedeutung. Der Umfang der Faserbandschädigung wird dadurch nicht mehr merklich beeinflußt. Das letztlich zu dem Stillstand der Auflösewalze führende Wegklappen des Auflösergehäuses hat nichts mit den besonderen "zusätzlichen konstruktiven Maßnahmen" zu tun, die nach der Lehre des Streitpatents gerade vermieden werden sollen (Sp. 1 Z. 34 bis 45); das Wegklappen des Gehäuses ist lediglich eine notwendige Voraussetzung dafür, daß überhaupt eine - manuelle - Reinigung erfolgen kann; es wäre nach der Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen andererseits ein zusätzlicher konstruktiver Aufwand erforderlich gewesen, wenn man ein unvermindertes Fortlaufen der Auflösewalze auch noch nach Öffnung des Gehäuses hätte erreichen wollen. Und schließlich bedeutet es auch keinen erkennbaren relevanten Nachteil, wenn die Auflösewalze beim Anspinnen wieder aus dem Stillstand hochgefahren werden muß. Hinsichtlich der Merkmale (3) und (5) bestehen keinerlei Unterschiede zwischen der Lehre des Streitpatents und dem Inhalt der vorveröffentlichten Maschinenbeschreibung. Hinsichtlich des Merkmals (4) besteht insoweit Übereinstimmung, als bei beiden miteinander zu vergleichenden Verfahren der Faserbart nach Stillstand der Speisewalze unter der Einwirkung der Auflösewalze geschädigt und dann durch kurzzeitiges Ingangsetzen der Speisewalze wieder in einen für das Anspinnen geeigneten Zustand versetzt wird. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch darin, daß eine Erneuerung des Faserbartes bei der vorbekannten Maschine vor Beginn der Reinigung, nach der Lehre des Streitpatents hingegen erst im weiteren Verlauf der Reinigung des Rotors durchgeführt wird. 3. Der gerichtliche Sachverständige sieht einen weiteren gewichtigen Unterschied darin, daß bei der vorveröffentlichten Maschinenbeschreibung eine andere Art von Faserstrangschädigung anvisiert sei, nämlich nur das Auskämmen locker sitzender Fasern im herausragenden Ende. Demgegenüber gehe es bei der Lehre des Streitpatents um eine Schädigung durch Verkürzung der Fasern. Der Erfinder des Streitpatents habe daher in der vorveröffentlichten Maschinenbeschreibung keinen Hinweis auf die dem Streitpatent zugrundeliegende Erkenntnis finden können, daß bei weiterlaufender Auflösewalze im stillgesetzten Faserstrangende Schädigungen von einzelnen Fasern auftreten, daß solche Schäden in spinntechnologisch erheblichem Ausmaß jedoch erst nach "verhältnismäßig langer Zeit" auftreten. Vor allem aus diesem Grund bewertet der Sachverständige die Lehre des Streitpatents als eine erfinderische Leistung. Diese in technologischer Hinsicht nicht in Zweifel zu ziehenden Ausführungen können aus Rechtsgründen keine entscheidende Stütze für die Bejahung einer erfinderischen 14 Leistung sein. Gegenstand des Streitpatents ist die im Patentanspruch formulierte konkrete Lehre zu dem technischen Handeln mit den oben zu I wiedergegebenen Einzelmerkmalen, nicht aber die dieser Lehre beigefügte theoretische Erklärung. Soweit eine Übereinstimmung in den objektiven Merkmalen besteht, ist es unerheblich, mit welcher Motivation und Zielsetzung sie verwirklicht wird. In ihren objektiven Merkmalen decken sich die beiden Lehren in den entscheidenden Punkten: Eine längere Einwirkung der Auflösewalze auf das feststehende Faserstrangende wird zwar hingenommen, führt jedoch zur Aussonderung der Fäden des so behandelten Faserbandendes; eine anschließende, nur kurzzeitige, erneute Einwirkung der Auflösewalze auf das renovierte Faserstrangende wird demgegenüber ohne weitere Gegenmaßnahme hingenommen. Für den Gegenstand der miteinander zu vergleichenden Anweisungen zu dem technischen Handeln ist es unerheblich, welcher Art die befürchteten oder tatsächlich eingetretenen, in Kauf genommenen oder vermiedenen Schäden am Faserstrangende im einzelnen sind. Die miteinander zu vergleichenden Lehren mögen entsprechend ihrer Herkunft aus unterschiedlichen Wirtschaftsgebieten auf einem unterschiedlichen Erfahrungshintergrund entstanden sein, haben jedoch keine entsprechende Einschränkung ihres Anwendungsbereiches erfahren. Insbesondere bieten die beiden Schriften keine Grundlage für die Annahme, sie seien jeweils nur auf die Verarbeitung von Fasern bestimmter Qualität beschränkt, wie es in den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen durchscheint. 4. Um von der vorbeschriebenen Maschine zur Lehre des Streitpatents zu gelangen, bedurfte es nach alledem nur noch *3 eines einzigen zusätzlichen Schrittes: Die Sanierung des Faserstrangendes durch kurzzeitiges Laufenlassen der Speisewalze (Merkmal 4) mußte zeitlich in die Reinigungsphase verlegt und nicht mehr vorher durchgeführt werden. In Übereinstimmung mit der Beurteilung im angefochtenen Urteil kann darin keine erfinderische Tätigkeit erblickt werden. Nach den einleuchtenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen war eine Gleichzeitigkeit von Faserstrangsanierung und Reinigung bei einem Verfahren mit manueller Reinigung wie bei der vorbeschriebenen Maschine überhaupt nicht möglich. Bei einem im Zuge der allgemeinen technischen Entwicklung liegenden Verfahren mit automatischer Reinigung und Fadenbruchbehebung bestand eine solche Einschränkung jedoch nicht. Die Reinigung konnte hier bei geschlossenem Gehäuse durchgeführt werden und ließ daher eine Faserstrangsanierung gleichzeitig mit einer Beseitigung der unbrauchbaren Fasern aus der Maschine, d.h. gleichzeitig mit einer Reinigung zu. Damit konnte neben einer gewissen Verkürzung des gesamten Verfahrens vor allem eine größere Sicherheit der Reinigungswirkung erreicht werden, weil die aus dem Faserstrang gelösten unbrauchbaren Fasern von dem automatisch wirkenden Reinigungsmittel (insbesondere Druckluftstrom, wie im Streitpatent beschrieben) erfaßt und zuverlässig beseitigt werden, bevor sie sich in schwerer zugänglichen Teilen der Maschine (insbesondere etwa in der Fasersammelrille des Rotors) festsetzen. Für den auf eine Automatisierung des Anspinnens nach Fadenbruch bedachten maßgeblichen Durchschnittsfachmann - einen mit einem Textiltechnologen zusammenarbeitenden Maschinenbauer oder einen mit einem Maschinenbauer zusammenarbeitenden Textiltechnologen, 16 jeweils mit mehrjähriger Praxiserfahrung in der Entwicklung von Textilmaschinen - war es naheliegend, diese Möglichkeit ) zu erkennen und eine entsprechende Abwandlung vorzunehmen. Eine unmittelbare Anregung hierzu konnte der Fachmann zwar nicht der erörterten Beschreibung der Spinnmaschine "BD-200”, wohl aber dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zusätzlich vorgelegten Stand der Technik entnehmen, insbesondere der im Jahre 1972 bekannt gemachten DAS 1 560 301 und der im gleichen Jahre offengelegten DOS 1 685 904. In beiden Schriften wird eine automatische Reinigung des Rotors einer Offenend-Spinnmaschine von angesammelten festsitzenden Schmutzbestandteilen beschrieben und vorgeschlagen, Druckluft als Reinigungsmittel einzusetzen, wobei der Druckluftstrom die Schmutzbestandteile gleichzeitig lösen und abtransportieren soll; dies soll nach der letztgenannten Schrift speziell anläßlich von Fadenbrüchen geschehen. Hierdurch erhielt der Fachmann eine hinreichende Anregung, auch für das vorbeschriebene Anspinnverfahren eine Automatisierung der Reinigung insbesondere mittels Druckluft vorzusehen; es mußte ihm darüber hinaus auch hier als naheliegend erscheinen, den zu beseitigenden Abfall (hier: die geschädigten Fasern) sofort und gleichzeitig mit seiner Ablösung vom Faserstrangende aus der Maschine herauszutransportieren, mithin die Sanierung des Faserbartes in die Rotorreinigung zu integrieren, wie es auch sonst einer seit Jahrzehnten verbreiteten Übung entspricht, maschinell gelöste Abfallpartikel gleichzeitig abzusaugen oder in anderer Weise geordnet abzuführen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 110 Abs. 3 PatG in Verbindung mit §§97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Bruchhausen Rogge Maltzahn Broß Melullis