gegen Kommanditgesellschaft unter der Firma A.W. SBB^Uber !■■■■, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Anton Wolfgang Graf von FÜB-Cl Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert am 23* März 1982 gemäß § 354 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Die Revision räumt nunmehr ein, daß bei der angegriffenen Ausführungsform die Merkmale des Schutzanspruchs , Im Rahmen des Schutzes einer Unterkombination sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Schutz gegen die angegriffene Ausführungsform sei aus dessen Schutzanspruch nicht herleitbar (S.
BUNDESGERICHTSHOF St x zr 28/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Kommanditgesellschaft unter der Firma Erwin MBH GmbH & Co. KG, TflB, vertreten durch die persön-lich haftende Gesellschafterin Firma MZG N9- und Z0-■■■■■■ Gesellschaft mbH, TIME, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Gerhard SHPund Gustav Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen Kommanditgesellschaft unter der Firma A.W. SBB^Uber !■■■■, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Anton Wolfgang Graf von FÜB-Cl Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert am 23* März 1982 gemäß § 354 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. April 1981 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000,— DM 1. Der Streitfall wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Für die Auslegung von § 5 Abs. 2 GebrMG werden seit jeher die zu § 4 Abs. 2 PatG 1968 entwickelten Grundsätze herangezogen; danach sind nur erteilte Patente, nicht aber bekanntgemachte Patentanmeldungen schutzhindernd. 2. Die Revision räumt nunmehr ein, daß bei der angegriffenen Ausführungsform die Merkmale des Schutzanspruchs , a) der Klemmsteg wird durch eine gegen den Hebel abgestutzte Druckfeder ständig in der Klemmstellung gehalten und b) eine Feststellscheibe, nicht unmittelbar verwirklicht sind (S. 10 RevBegr.). Damit scheidet eine gegenständliche Benutzung des Klagegebrauchsmusters aus. Im Rahmen des Schutzes einer Unterkombination sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Schutz gegen die angegriffene Ausführungsform sei aus dessen Schutzanspruch nicht herleitbar (S. 14 BU), weder verfahrensrechtlich noch sachlich zu beanstanden. Sie werden von den Äußerungen der Klägerin im Löschungsverfahren hinreichend getragen. Auch die Hilfserwägung, die angegriffene Ausfüh-rungsform sei durch das Gebrauchsmuster 2 101 914 (Fig. 8) nahegelegt, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie gewinnt im Rahmen des Schutzes eines allgemeinen Erfindungsgedankens Bedeutung. Bruchhausen Ochmann Vindisch Brodeßer von Albert