Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Hesse und Brodeßer beschlossen: Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, werden die Kosten dem Beklagten auferlegt. In sinngemäßer Anwendung von § 91 a ZPO war es nach dem Sachund Streitstand billig, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 28/74 BESCHLUSS in der Patentnichtigkeitssache des Herrn Angelo Sl U M< (Italien), Beklagten und Berufungsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Patentanwält^D^j^^Ing. A. Dr.• *In8 • W. ■■BfeM^^BBstraße BP, gegen die Firma (Niederlande), Klägerin und Berufungsbeklagte, /, c ‘ f Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Hesse und Brodeßer beschlossen: Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, werden die Kosten dem Beklagten auferlegt. G r ü n d e Diese Entscheidung durfte nach § 42 f Abs. 3 Satz 3 PatG ohne mündliche Verhandlung ergehen. In sinngemäßer Anwendung von § 91 a ZPO war es nach dem Sachund Streitstand billig, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Das Bundespatentgericht und der im Berufungsrechtszug mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragte gerichtliche Sachverständige haben übereinstimmend festgestellt, daß die im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Erfindung neuheitsschädlich vorbeschrieben war, und daß es sowohl für die im Patentanspruch 2 als auch in den vom Beklagten vorgeschlagenen anderen Anspruchsfassungen beschriebenen Lösungen der Aufgabe keines erfinde-rischens Bemühens bedurfte. Die Berufung hatte somit im Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen keine hin- reichende Aussicht auf Erfolg, Durchgreifende Tatsachen oder Gesichtspunkte hat sie nicht vorgetragen. Ballhaus Bruchhausen Ochmann Hesse Brodeßer