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BGH · X ZR 28/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 28/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Der Streitwert für beide Instanzen des Patentnichtigkeitsverfahrens wird auf 937.500

Zitierte Normen: § 110 PatG § 516 ZPO
Berufung12KeukenschrijverRichterinGrabinskiMeier-Beck

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 28/11
vom 12. Juli 2011 in der Patentnichtigkeitssache
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster
 beschlossen:
Die Klägerin wird, nachdem sie die Berufung gegen das am 1. Dezember 2010 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Berufung werden ihr auferlegt (§110 Abs. 8 PatG i.V.m.
 §516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert für beide Instanzen des Patentnichtigkeitsverfahrens wird auf	937.500 €
festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09, juris - Nichtigkeitsstreitwert).
Meier-Beck
 Keukenschrijver
Mühlens
 Grabinski
Schuster