Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Der Streitwert für beide Instanzen des Patentnichtigkeitsverfahrens wird auf 937.500
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 28/11 vom 12. Juli 2011 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster beschlossen: Die Klägerin wird, nachdem sie die Berufung gegen das am 1. Dezember 2010 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Berufung werden ihr auferlegt (§110 Abs. 8 PatG i.V.m. §516 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert für beide Instanzen des Patentnichtigkeitsverfahrens wird auf 937.500 € festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09, juris - Nichtigkeitsstreitwert). Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster