Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 2. Unabhängig dürfte die Beklagte aus den Gründen des Senatsurteils vom 21.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XZR 28/10 vom 14. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richterin Mühlens, die Richter Gröning, Dr. Bacher und die Richterin Schuster beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2010 zugelassen. Es erscheint fraglich, ob die angegriffenen Datenträger als durch das erfindungsgemäße Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnisse in Betracht kommen. Die im Patentanspruch angegebenen Maßnahmen befassen sich zwar mit der Erzeugung eines komprimierten Videosignals; geschützt ist jedoch ein Übertragungsverfahren (method for transmitting in a digital video transmission system an MPEG compressed video signal...). Unabhängig dürfte die Beklagte aus den Gründen des Senatsurteils vom 21. August 2012 (X ZR 33/10) nicht zu dem Schadensersatz und zur Rechnungslegung verpflichtet sein. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Meier-Beck Gröning Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.10.2008 - 4a O 94/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2010 -1-2 U 132/08 -