* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZR 28/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 28/06

Der Antrag auf gesonderte Festsetzung des Streitwertes für die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 3) wird zurückgewiesen. November 2010 auf gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts für das Berufungsverfahren ist hinsichtlich der Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen zu 1) und 2) begründet, weil sich diese nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen (§ 33 Abs. 1 RVG). gerinnen zu 1) und 2) ist jeweils deren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten, mit der diese die Abänderung des Urteils des Patentgerichts und die Abweisung der Nichtigkeitsklagen beantragt haben. 4 Maßgeblich für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin zu 3) ist hingegen neben deren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten auch die Berufung der Klägerin zu 3), mit der diese die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang beantragt hat.

Zitierte Normen: § 33 RVG
AnwaltsgebührenWertFassungGegenstandswerterteilenMaßgeblichKlägerinGerichtsgebühren

Volltext der Entscheidung

X ZR 28/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Februar 2011 in der Patentnichtigkeitssache
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundegerichtshofs hat am 22. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann
 beschlossen:
Der Streitwert für die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1) und der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) wird auf jeweils 375.000 € festgesetzt.
Der Antrag auf gesonderte Festsetzung des Streitwertes für die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 3) wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	zulässige	Antrag der Beklagten vom 26. November 2010 auf gesonderte
 Festsetzung des Gegenstandswerts für das Berufungsverfahren ist hinsichtlich der Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen zu 1) und 2) begründet, weil sich diese nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen (§ 33 Abs. 1 RVG). Hingegen ist der Antrag hinsichtlich der Klägerin zu 3) zwar zulässig aber nicht begründet, weil der Gegenstandswert für das Berufungs-
-3-
verfahren hinsichtlich der Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 3) dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert entspricht.
2	Das Patentgericht hat das Streitpatent durch Urteil vom 29. September 2005 dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 eine gegenüber der erteilten Fassung beschränkte Fassung erhalten hat; an diese Fassung haben sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 6 mit unmittelbarem oder mittelbarem Rückbezug angeschlossen.
3	Maßgeblich	für	den	Gegenstandstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klä-
gerinnen zu 1) und 2) ist jeweils deren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten, mit der diese die Abänderung des Urteils des Patentgerichts und die Abweisung der Nichtigkeitsklagen beantragt haben.
4	Maßgeblich	für	den	Gegenstandswert	der	anwaltlichen	Tätigkeit	der	Klägerin
 zu 3) ist hingegen neben deren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten auch die Berufung der Klägerin zu 3), mit der diese die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang beantragt hat.
-4-
5	Der	Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin zu 3) ist damit
 mit dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wert von 700.000 € identisch, während der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerinnen zu 1) und 2) nur jeweils der Hälfte des für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wertes entspricht.
Meier-Beck	Mühlens	Gröning
 Grabinski
Hoffmann
 Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.09.2005 - 2 Ni 9/04 + 38/04 + 58/04 -