Der Antrag auf gesonderte Festsetzung des Streitwertes für die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 3) wird zurückgewiesen. November 2010 auf gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts für das Berufungsverfahren ist hinsichtlich der Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen zu 1) und 2) begründet, weil sich diese nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen (§ 33 Abs. 1 RVG). gerinnen zu 1) und 2) ist jeweils deren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten, mit der diese die Abänderung des Urteils des Patentgerichts und die Abweisung der Nichtigkeitsklagen beantragt haben. 4 Maßgeblich für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin zu 3) ist hingegen neben deren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten auch die Berufung der Klägerin zu 3), mit der diese die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang beantragt hat.
X ZR 28/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Februar 2011 in der Patentnichtigkeitssache -2- Der X. Zivilsenat des Bundegerichtshofs hat am 22. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Der Streitwert für die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1) und der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) wird auf jeweils 375.000 € festgesetzt. Der Antrag auf gesonderte Festsetzung des Streitwertes für die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 3) wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Der zulässige Antrag der Beklagten vom 26. November 2010 auf gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts für das Berufungsverfahren ist hinsichtlich der Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen zu 1) und 2) begründet, weil sich diese nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen (§ 33 Abs. 1 RVG). Hingegen ist der Antrag hinsichtlich der Klägerin zu 3) zwar zulässig aber nicht begründet, weil der Gegenstandswert für das Berufungs- -3- verfahren hinsichtlich der Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 3) dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert entspricht. 2 Das Patentgericht hat das Streitpatent durch Urteil vom 29. September 2005 dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 eine gegenüber der erteilten Fassung beschränkte Fassung erhalten hat; an diese Fassung haben sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 6 mit unmittelbarem oder mittelbarem Rückbezug angeschlossen. 3 Maßgeblich für den Gegenstandstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klä- gerinnen zu 1) und 2) ist jeweils deren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten, mit der diese die Abänderung des Urteils des Patentgerichts und die Abweisung der Nichtigkeitsklagen beantragt haben. 4 Maßgeblich für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin zu 3) ist hingegen neben deren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten auch die Berufung der Klägerin zu 3), mit der diese die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang beantragt hat. -4- 5 Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin zu 3) ist damit mit dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wert von 700.000 € identisch, während der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerinnen zu 1) und 2) nur jeweils der Hälfte des für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wertes entspricht. Meier-Beck Mühlens Gröning Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.09.2005 - 2 Ni 9/04 + 38/04 + 58/04 -