Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Klägers hinsichtlich der Klage sowie eines Teilbetrages der Widerklage von 38.700 DM zurückgewiesen. 1. a) Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß der Vertrag zwischen den Parteien nicht gegen die guten Sitten verstößt und deshalb anfänglich rechtsverbindlich war. b) Das Berufungsgericht hat sich einer Äußerung zu der Frage, ob der Vertrag infolge Anfechtung (§ 123 BGB) als von Anfang an nichtig anzusehen ist, enthalten, und auch keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen. d) Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe den Vertrag mit Schriftsatz vom 3. Das Berufungsgericht hat zwei Umstände angeführt, die es nach seiner Ansicht für den Beklagten nach Treu und Glauben unzu demutbar erscheinen lassen, an dem Vertrag festzuhalten: Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, daß er durch eine von dem Beklagten erstattete Strafanzeige zur Aufgabe seiner Geschäftstätigkeit bewogen worden sei. Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe Kündigungsgründe als gerechtfertigt angesehen, auf die sich der Beklagte nicht berufen habe, und habe seine Feststellungen zudem unter Übergehung wesentlichen Vorbringens getroffen. a) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Behauptungen des Beklagten, auf die er seine Kündigung in dem Schriftsatz vom 3. Das Berufungsgericht hat es demgegenüber für nicht ausgeschlossen erachtet, daß der Kläger in der Lage sei, die von dem Beklagten bei ihm einzukaufenden Dachziegel von Fall zu Fall zu beschaffen. Der Sachstand gestattet auch für das Revisionsgericht nicht den Schluß, daß die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei bb) Im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Kündigung hat der Beklagte ferner behauptet, das lizenzierte System sei unwirtschaftlich, er könne es deshalb nur vertreiben, wenn er gegenüber den Abnehmern falsche Angaben mache. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, über dessen Berechtigung zu entscheiden, da sich beide Parteien zu dem Beweis für ihr wider-streitendes Vorbringen auf das Gutachten eines Sachverständigen berufen haben. Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht ohne nähere Prüfung annehmen, daß der Beklagte das Verhalten des Klägers, daß ihm nach der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung ein Kündigungsrecht verlieh, auch als vertragszerrüttend empfunden hat. aa) Das Berufungsgericht schließt aus der Einstellung der Geschäftstätigkeit in Bezug auf Solardachziegel und die Überlassung von Lieferverträgen an andere Lieferer, daß der Kläger sich damit außer Stand gesetzt habe, seinen Beistandsund Schulungspflichten aus dem Franchise-Vertrag zu genügen. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, welcher Art die Unterstützungspflichten des Klägers nach dem Vertrag im einzelnen waren und inwiefern die Einschränkung seiner Geschäftstätigkeit den Kläger an der Erfüllung dieser Pflichten hinderte. bb) Die als - zweiter, jedoch ebenfalls von dem Beklagten nicht geltend gemachter - Kündigungsgrund von dem Berufungsgericht angeführte Gefahr, daß sich der Beklagte mit Rücksicht auf übertreibende Werbeschriften des Klägers gegenüber den Interessenten unglaubwürdig mache, ist ebenso wenig durch Tatsachenfeststellungen belegt. Bei seiner Wertung des Werbematerials des Klägers hat das Berufungsgericht weiter nicht beachtet, daß die Parteien über die Qualität und den Entwicklungsstand des lizenzierten Systems sowie die erzielten Verkaufserfolge unterschiedliche, bisher weder nach der einen noch nach der anderen Seite bewiesene Behauptungen aufgestellt und unter Beweis gestellt haben.
BUNDESGERICHTSHOF V' IM NAMEN DES VOLKES X ZR 27/83 URTEIL Verkündet am 10. Juli 1984 Meyer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Manfred Rober t—S ( ■Straße W r Klägers, Widerbeklag ten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen den Kaufmann Franz Straße Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 N Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1984 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Ochmann, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Mai 1983 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand gen, sich Der die auf Kläger ist Generallizenznehmer an Solardachziegel betreffen, und an die fremdenergieunabhängige Ausrü zwei Patentanmeldun-einem Know-how, das stung von Gebäuden be- zieht. Er darf die Vertragsgegenstände herstellen und vertreiben 3 sowie - mit Zustimmung des Rechtsinhabers - Unterlizenzen vergeben. Durch eine als "Franchise-Vertrag" bezeichnete Vereinbarung vom 25. August 1981 übertrug der Kläger dem Beklagten den Alleinvertrieb für Berlin. Für eine fünfjährige Vertragslaufzeit hatte der Beklagte 113.000 DM zu zahlen. Er bezahlte 50.000 DM. Die über das verbleibende Entgelt ausgestellten Wechsel löste er nicht ein. Der Kläger macht mit der Klage die Wechselsumme zuzüglich Protestkosten und Zinsen geltend. Der Beklagte möchte mit der Widerklage die Rückzahlung der bereits entrichteten 50.000 DM erreichen. Er hat den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und gekündigt und hält ihn auch für sittenwidrig und damit nichtig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Klägers hinsichtlich der Klage sowie eines Teilbetrages der Widerklage von 38.700 DM zurückgewiesen. Hinsichtlich der restlichen Widerklage (11.300 DM) hat es eine Beweisaufnahme angeordnet, die klären soll, ob der Kläger den Beklagten arglistig getäuscht hat. 4 S3 Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren sowie seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage - soweit das Berufungsgericht über diese entschieden hat - weiter. Der Beklagte möchte die Revision zurückgewiesen haben. Entsche idungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 1. a) Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß der Vertrag zwischen den Parteien nicht gegen die guten Sitten verstößt und deshalb anfänglich rechtsverbindlich war. Hiergegen richtet die Revision keine Rügen. b) Das Berufungsgericht hat sich einer Äußerung zu der Frage, ob der Vertrag infolge Anfechtung (§ 123 BGB) als von Anfang an nichtig anzusehen ist, enthalten, und auch keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen. Für die Revision ist deshalb davon auszugehen, daß der Vertrag nicht wirksam angefochten ist. c) Das Berufungsgericht entnimmt auch keine Bedenken gegen die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages daraus, daß er der Genehmigung des Lizenzgebers bedurft habe. Auch dies greift die Revision nicht an. d) Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe den Vertrag mit Schriftsatz vom 3. März 1982 wirksam aus wichtigem Grund fristlos gekündigt, so daß er - vorbehaltlich der noch ausstehenden Beurteilung der Anfechtungsfrage - allenfalls das auf die bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufene Vertragszeit entfallende Entgelt schulde. Er brauche daher nichts mehr zu bezahlen und könne mit Recht 38.700 DM zurückverlangen. Das Berufungsgericht hat zwei Umstände angeführt, die es nach seiner Ansicht für den Beklagten nach Treu und Glauben unzu demutbar erscheinen lassen, an dem Vertrag festzuhalten: aa) Der Kläger habe seine geschäftlichen Aktivitäten betreffend Solardachziegel nach dem 25. Februar 1982 eingestellt und 17 ihm erteilte Aufträge zur Abwicklung auf andere Unternehmen übertragen. Damit habe er sich außer Stand gesetzt, seiner vertraglichen Verpflichtung nachzukommen, dem Beklagten in organisatorischer, technischer, kommerzieller, werblicher und finanzieller Hinsicht Beistand zu leisten, Waren und Materialien zu bestimmten Mindestpreisen zu liefern und ergänzende Schulung zu gewähren. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, daß er durch eine von dem Beklagten erstattete Strafanzeige zur Aufgabe seiner Geschäftstätigkeit bewogen worden sei. Darüber hinaus sei die Strafanzeige nicht grundlos erstattet worden. Denn der Kläger habe Werbeschriften benutzt, durch die er - wenn nicht 33 6 - den Beklagten, so doch - die Abnehmer getäuscht habe. bb) Das auf dem Markt befindliche "falsche” Werbematerial des Klägers habe den Beklagten selbst dem Verdacht der Unred- i lichkeit ausgesetzt. ■ 2. Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe Kündigungsgründe als gerechtfertigt angesehen, auf die sich der Beklagte nicht berufen habe, und habe seine Feststellungen zudem unter Übergehung wesentlichen Vorbringens getroffen. 3. Die Angriffe der Revision sind begründet. a) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Behauptungen des Beklagten, auf die er seine Kündigung in dem Schriftsatz vom 3. März 1982 gestützt hat, zutreffen. aa) Der Beklagte hat zur Rechtfertigung seiner Kündigung angeführt, der Kläger sei nicht in der Lage, Solardachziegel zu liefern. Das Berufungsgericht hat es demgegenüber für nicht ausgeschlossen erachtet, daß der Kläger in der Lage sei, die von dem Beklagten bei ihm einzukaufenden Dachziegel von Fall zu Fall zu beschaffen. Der Sachstand gestattet auch für das Revisionsgericht nicht den Schluß, daß die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei 7 lieferunfähig, zutreffend ist. Der Kläger hat dieses Vorbringen bestritten und unter Beweisantritt vorgetragen, er sei in der Lage, innerhalb angemessener Zeit die für einen wirtschaftlich vernünftigen Betrieb benötigten Mengen von Solardachziegeln zu liefern. bb) Im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Kündigung hat der Beklagte ferner behauptet, das lizenzierte System sei unwirtschaftlich, er könne es deshalb nur vertreiben, wenn er gegenüber den Abnehmern falsche Angaben mache. Zu diesem - von dem Kläger bestrittenen - Kündigungsgrund finden sich in dem angefochtenen Urteil keine Ausführungen. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, über dessen Berechtigung zu entscheiden, da sich beide Parteien zu dem Beweis für ihr wider-streitendes Vorbringen auf das Gutachten eines Sachverständigen berufen haben. Das Berufungsgericht ist diesen Beweisangeboten nicht nachgegangen. b) Die von dem Berufungsgericht für berechtigt angesehenen Kündigungsgründe sind von dem Beklagten nicht als solche vorgebracht worden. Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht ohne nähere Prüfung annehmen, daß der Beklagte das Verhalten des Klägers, daß ihm nach der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung ein Kündigungsrecht verlieh, auch als vertragszerrüttend empfunden hat. Darüber hinaus beruht aber die Annahme 8 des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich in der dargestellten Weise vertragswidrig verhalten, auf unzureichenden Feststellungen. aa) Das Berufungsgericht schließt aus der Einstellung der Geschäftstätigkeit in Bezug auf Solardachziegel und die Überlassung von Lieferverträgen an andere Lieferer, daß der Kläger sich damit außer Stand gesetzt habe, seinen Beistandsund Schulungspflichten aus dem Franchise-Vertrag zu genügen. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, welcher Art die Unterstützungspflichten des Klägers nach dem Vertrag im einzelnen waren und inwiefern die Einschränkung seiner Geschäftstätigkeit den Kläger an der Erfüllung dieser Pflichten hinderte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu beschränken sich vielmehr auf die Wiedergabe einer Ansicht, für deren Berechtigung es an tatsächlichen Feststellungen fehlt. bb) Die als - zweiter, jedoch ebenfalls von dem Beklagten nicht geltend gemachter - Kündigungsgrund von dem Berufungsgericht angeführte Gefahr, daß sich der Beklagte mit Rücksicht auf übertreibende Werbeschriften des Klägers gegenüber den Interessenten unglaubwürdig mache, ist ebenso wenig durch Tatsachenfeststellungen belegt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß das von ihm für inhaltlich unrichtig gehaltene Werbematerial nach Berlin gelangt ist. Eine solche Feststellung ist auch nach dem bisherigen Sachund Streitstand nicht mög- 9 lieh, da der Beklagte eigenes Werbematerial zur Verfügung hatte und verwandte. Bei seiner Wertung des Werbematerials des Klägers hat das Berufungsgericht weiter nicht beachtet, daß die Parteien über die Qualität und den Entwicklungsstand des lizenzierten Systems sowie die erzielten Verkaufserfolge unterschiedliche, bisher weder nach der einen noch nach der anderen Seite bewiesene Behauptungen aufgestellt und unter Beweis gestellt haben. 4. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung schon deshalb nicht möglich, weil die Anfechtung des Vertrages, über deren Berechtigung das Berufungsgericht sich noch nicht schlüssig geworden ist, die Entscheidung über die gesamten im Streit befindlichen Forderungen berühren würde. Da der Ausgang des Rechtsstreits ungewiß ist, ist dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten. Ballhaus Ochmann Hesse Brodeßer von Albert