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BGH · X ZR 27/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 27/80

Die Beklagte hat das Streitpatent nur mit einer eingeschränkten Fassung der Patentansprüche verteidigt und im übrigen Klagabweisung beantragt. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß die Patentansprüche folgende von der Beklagten verteidigte Fassung erhalten haben: Haarfaserflachmaterial, in der Form von wildlederartigem Kunstleder, im wesentlichen bestehend aus einem elastischen polymeren Material und Haarfasern, die einen Titer von maximal 0,5 den aufweisen und aus Verbundfasern mit inselartigem Aufbau mit wenigstens fünf Inselfasern innerhalb einer Einbettkomponente durch Entfernen der Einbettkomponente freigelegt worden sind, bei dem die Haarfasern auf wenigstens einer der beiden Oberflächen des Flachmaterials ausgebildet sind, die Haarfaserenden im Abstand zueinander angeordnet sind, wenigstens jeweils fünf Haarfasern im unteren Abschnitt zu einem Bündel zusammengefaßt sind, und die Haarfasern ein Verhältnis von Länge NL (mm) zu Titer DE (den) von 0,4 <C §§ 5000 aufweisen, dadurch gekenn- 5. Haarfaserflachmaterial nach einem der Ansprüche 1 bis 4, gekennzeichnet durch eine Scheindichte X (g/cm3) des Flachmaterials von 6. Verfahren zur Herstellung eines Haarfaserflachmaterials nach Anspruch 1, wobei aus Verbundfasern mit inselartigem Aufbau, die wenigstens fünf Inselfasern mit einem Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Spalte 3, Zeile 57 bis Spalte 4, Zeile 17) liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein synthetisches Wildleder zu erzielen, das einen weicheren Griff sowie ein voluminöseres Aussehen als bekanntes synthetisches Wildleder aufweist und dem natürlichen Wildleder mehr angeglichen sein soll als bekanntes synthetisches Wild- In dem Patentanspruch 1 in der eingeschränkten Fassung wird zur Lösung dieser Aufgabe ein Haarfaserflachmaterial in der Form von wildlederartigem Kunstleder mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen: (a) Die Fasern weisen einen Titer von maximal 0,5 den auf und sind aus Verbundfasern mit wenigstens 5 Inselfasern durch Entfernen der Einbettkomponente freigelegt worden. (f) Eine Faserdichte, die 10 Fasern pro cm Oberfläche der Grundschicht nicht erreicht, ist ausgeschlossen. Patentanspruch 1 vermittelt eine Lehre zu dem technischen Handeln, die ein durchschnittlicher Fachmann, ein Hochschulabsolvent des chemischen Fachbereichs, der Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Kunstleder- und Kunstfaserherstellung erworben hat, nacharbeiten kann. Der Senat unterstellt, daß die Lehre nach Patentanspruch 1 des Streitpatents den erstrebten technischen Fortschritt gebracht hat. Die Zielsetzung dieser Druckschriften stimmte mit der der streitpatentgemäßen Lehre darin überein, bei einem Kunstleder die günstigen Eigenschaften natürlichen Wildleders, insbesondere ein ebenso voluminöses Aussehen und einen ebenso weichen Griff, zu erreichen. Mag diese Aussage auch in erster Linie die Verformbarkeit des natürlichen Leders betreffen, so konnte der Fachmann bei einigem Nachdenken jedoch aus ihrem Zusammenhang auch einen Hinweis auf die Beschaffenheit der Oberfläche von natürlichem Wildleder entnehmen. Die zuletzt genannte Aussage lenkt den Fachmann gleichzeitig auf den Zusammenhang hin, der zwischen der Zahl der Faserenden an der Oberfläche von Wildleder und der Griffigkeit des Materials besteht. Das gab dem Fachmann eine hinreichende Veranlassung, die Anzahl der Fasern an der Oberfläche des natürlichen Wildleders zu ermitteln, dessen vorteilhafte Eigenschaften er beim künstlichen Wildleder zu erreichen suchte. Der Fachmann, der diese Ermittlungen vornahm, erkannte, daß natürliches Wildleder an seiner Oberfläche eine Haarfaserdichte aufweist, die dem Merkmal (4 e) des Streitpatents entspricht. Es bedurfte für den Fachmann durchschnittlichen Könnens keiner erfinderischen Eingebung, bei der Herstellung eines künstlichen Wildleders, bei der eine dem natürlichen Wildleder entsprechende Griffigkeit und ein entsprechendes Aussehen angestrebt wurde, auf diejenigen Werte der Haarfaserdichte an der Oberfläche hinzuarbeiten, die er beim natürlichen Wildleder ermitteln konnte. Die französische Patentschrift 1 559 637 hatte mit dem Hinweis auf die Struktur des natürlichen Leders aus einer Vielzahl von Bündeln extrem feiner Fasern und auf den Zusammenhang der Anzahl der Enden feiner Fasern an der freiliegenden Oberfläche und auf das samtartige Aussehen und den Griff des Wildleders die erforderlichen Anregungen vermittelt, damit der Fachmann sich die notwendigen Erkenntnisse über die Anzahl der Faserenden an der Oberfläche des natürlichen Wildleders verschaffen konnte. ten, lag es für den Durchschnittsfachmann nahe, die zu ermittelnden Werte der Haarfaserdichte an der Oberfläche des natürlichen Wildleders bei der Herstellung von künstlichem Wildleder zu dem Maßstab zu nehmen, wenn dessen Griff und Aussehen dem natürlichen Wildleder entsprechen sollte. Insbesondere war dem Fachmann - auch aus der französischen Patentschrift - bekannt, auf welche Weise - durch Nadeln und Aufrauhen - eine Steigerung der Faserdichte zu erzielen war. neuer Vliesstoffe und Synthese-Leder bei der Firma Glanzstoff (ENKA/Glanzstoff), für die er verantwortlich gewesen sei, mangels Kenntnis des im Streitpatent beanspruchten Wertes für die Haarfaserdichte auf der Oberfläche des synthetischen Wildleders in den Jahren 1965 bis 1971 nicht gelungen sei, ein dem Erzeugnis nach dem Streitpatent entsprechendes Produkt zu entwickeln. Er hat die Lehre nach dem Streitpatent wegen der Erkenntnis des Wertes für die Haarfaserdichte von mehr als 105 Fasern pro cm2 Oberfläche als erfinderisch gewertet. Er spricht zwar für eine Überlegenheit dieser Erzeugnisse gegenüber entsprechenden Produkten anderer Hersteller, sagt jedoch angesichts des oben näher dargelegten Standes der Technik nichts über die erfinderische Qualität der Lehre des Streitpatents aus. 2. Das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 6 in der Fassung des angefochtenen Urteils zur Herstellung eines die Merkmale (1) bis (4) des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 aufweisenden Faserflachmaterials setzt sich aus folgenden Maßnahmen zusammen: (5) Es wird ein Vlies erzeugt, das aus Verbundfasern mit inselartigem Aufbau, die wenigstens 5 Inselfasern mit einem Titer von maximal 0,5 den innerhalb einer Einbettkomponente aufweisen, besteht. (11) Die Oberfläche wird mit Sandpapier oder dergleichen bis zur Freilegung von wenigstens 10 Haarfasern pro cm2 Oberfläche der Grundschicht aufgerauht. Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, daß das in Merkmal (10) angegebene Hinarbeiten auf eine bestimmte Scheindichte bei einem bestimmten Gewichtsanteil der Fasern, also auf Eigenschaften, die in Patentanspruch 5 als zusätzliche Merkmale des Erzeugnisses, z.B. des in Patentanspruch 1 beschriebenen, genannt sind, bei Beachtung der übrigen Merkmale vom Fachmann ohnedies vorgenommen wird. Dies ergibt sich aus der großen Breite des mit den Formeln umschriebenen Bereichs, der sogar auch noch bei abweichenden Verfahren zur Herstellung von Kunstleder erreicht werden kann. Die mit dem Merkmal (10) zu erzielenden Eigenschaften charakterisieren nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen auch die bereits in der französischen Patentschrift 1 559 637 beschriebenen Erzeugnisse und das Material, das nach dem in der deutschen Offenlegungsschrift 1 901 209 (vgl. Die Unteransprüche 2 bis 5 in der Fassung des angefochtenen Urteils enthalten weder für sich noch zusammen mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 einen erfinderischen Gedanken.

Zitierte Normen: § 4 PatG
MerkmalHaarfasernOberflächeErzeugnisFaserFachmannHerstellungStreitpatentGrundschicht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 27/80	URTEIL	Verkündet	am
14. Dezember 1982 Kriegl,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 der KMMpCo, Ltd, vertreten durch ihren Präsidenten Taichi U00, iBHF/ SflM KflBHMhCity,	pref., Japan,
 Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. flHH Patentanwälte Dipl.-Chem. Dr. v. Dipl.-Ing. QHM, Dipl.-Chem. Dr. Ursula Dipl.-Ing.
gegen
 die TJBBilndustries, Inc, T000 (Japan) , M0HB#chome, C^HBi,	Japan,	vertreter^durch
 ihrenP^s^enten, Herrn Yoshikazu 10, GflHUBir NlMHHP-chome, ST0I0 Japan,
 Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Prof. Dr.
Patentanwälte Dipl.-Ing. Dipl .-Ing. flIHV Dipl.-Chem. Dr. phil. nat.
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Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1982 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer
 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 13. November 1979 teilweise abgeändert.
Das Patent 2 035 669 wird in vollem Umfang für nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 17. Juli 1970 angemeldeten Patents 2 035 669 (Streitpatents), das ein Haarfaserflachmaterial und dessen Herstellung betrifft.
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Die Klägerin hat die Nichtigerklärung beantragt. Die Beklagte hat das Streitpatent nur mit einer eingeschränkten Fassung der Patentansprüche verteidigt und im übrigen Klagabweisung beantragt.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß die Patentansprüche folgende von der Beklagten verteidigte Fassung erhalten haben:
"1. Haarfaserflachmaterial, in der Form von wildlederartigem Kunstleder, im wesentlichen bestehend aus einem elastischen polymeren Material und Haarfasern, die einen Titer von maximal 0,5 den aufweisen und aus Verbundfasern mit inselartigem Aufbau mit wenigstens fünf Inselfasern innerhalb einer Einbettkomponente durch Entfernen der Einbettkomponente freigelegt worden sind, bei dem die Haarfasern auf wenigstens einer der beiden Oberflächen des Flachmaterials ausgebildet sind, die Haarfaserenden im Abstand zueinander angeordnet sind, wenigstens jeweils fünf Haarfasern im unteren Abschnitt zu einem Bündel zusammengefaßt sind, und die Haarfasern ein Verhältnis von Länge NL (mm) zu Titer DE (den) von 0,4 <C §§	5000	aufweisen,	dadurch	gekenn-
zeichnet, daß die Haarfaserdichte wenigstens 105 Haarfasern pro cm2 Flachmaterial-Oberfläche beträgt.
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2.	Haarfaserflachmaterial nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Haarfasern auf beiden Oberflächen des Flachmaterials ausgebildet sind.
3.	Haarfaserflachmaterial nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß sich die Haarfasern auf der einen Oberfläche gegenüber den Haarfasern auf der anderen Oberfläche hinsichtlich der Haarfaserlänge unterscheiden.
4.	Haarfaserflachmaterial nach Anspruch 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, daß sich die Haarfasern auf der einen Oberfläche gegenüber den Haarfasern auf der anderen Oberfläche hinsichtlich der Haarfaserdichte, dem Haarfasermaterial, der Färbungseigenschaft oder dem Haarfasertiter unterscheiden.
5.	Haarfaserflachmaterial nach einem der Ansprüche 1 bis 4, gekennzeichnet durch
 eine Scheindichte X (g/cm3) des Flachmaterials von
0,70 =X= 0,35 und einen Gewichtsanteil Y der Haarfasern von -0,63 X + 0,99 = Y = -0,63 X + 0,72.
6.	Verfahren zur Herstellung eines Haarfaserflachmaterials nach Anspruch 1, wobei aus Verbundfasern mit inselartigem Aufbau, die wenigstens fünf Inselfasern mit einem
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Titer von maximal 0,5 den innerhalb einer Einbettkomponente aufweisen, ein Vlies erzeugt wird, das Vlies mit einer wäßrigen Lösung eines wasserlöslichen Polymers vor imprägniert wird, aus dem vor imprägnierten Vlies die Einbettkomponente entfernt wird, das zurückbleibende Flachmaterial mit einer Lösung oder Emulsion eines elastischen Polymers imprägniert wird und schließlich an wenigstens einer Oberfläche des hauptsächlich aus Haarfaserbündel und elastischem Polymer bestehenden Flachmaterials eine mechanische Oberflächenbehandlung durchgeführt wird, dadurch gekennzeichnet, daß auf eine Scheindichte X (g/cm2) des fertigen Haarfaserflach-materials von 0,70 = X = 0,35 bei einem Gewichtsanteil Y der Haarfasern, bezogen auf das Haarfaserflachma-terial-Gewicht von -0,63 X + 0,99 = Y = -0,63 X + 0,72 hingearbeitet wird und die Oberfläche mit Sandpapier oder dergleichen bis zur Freilegung von wenigstens 105 Haarfasern pro cm2 Flachmaterial-Oberfläche aufgerauht wird. ”
Mit der Berufung, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit es keinen Erfolg gehabt hat.
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Der Senat hat ein Gutachten des Sachverständigen Direktor und Professor Dr.-Ing. Meckel in der Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin, eingeholt, das dieser in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
 Die Berufung hat Erfolg.
I.
Das Streitpatent bezog sich zunächst allgemein auf Haarfaserflachmaterial, worunter samtartige Gewebe und auch Nadelflorteppiche sowie synthetisches Wildleder fielen. Die Beklagte hat das Streitpatent zulässigerweise auf wildlederartiges Kunstleder beschränkt.
Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Spalte 3,
 Zeile 57 bis Spalte 4, Zeile 17) liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein synthetisches Wildleder zu erzielen, das einen weicheren Griff sowie ein voluminöseres Aussehen als bekanntes synthetisches Wildleder aufweist und dem natürlichen Wildleder mehr angeglichen sein soll als bekanntes synthetisches Wild-
leder .
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In dem Patentanspruch 1 in der eingeschränkten Fassung wird zur Lösung dieser Aufgabe ein Haarfaserflachmaterial in der Form von wildlederartigem Kunstleder mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:
(1)	Es besteht aus einer Grundschicht.
(2)	Eine Oberfläche oder beide Oberflächen der Grundschicht sind mit Behaarung ausgebildet.
(3)	Die Grundschicht enthält elastisches polymeres Material und
(4)	Haarfasern (Fasern).
(a)	Die Fasern weisen einen Titer von maximal 0,5 den auf und sind aus Verbundfasern mit wenigstens 5 Inselfasern durch Entfernen der Einbettkomponente freigelegt worden.
(b)	Die Faserenden sind im Abstand zueinander angeordnet .
(c)	Wenigstens jeweils 5 Fasern sind im unteren Abschnitt über der Grundschicht zu einem Bündel zusammengefaßt.
(d)	Die Fasern weisen ein Verhältnis von Länge NL
(mm) zu Titer DE (den) von 0,4	^	5000	auf.
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(e)	Die Faserdichte beträgt 10 Fasern pro cm
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Oberfläche der Grundschicht und mehr.
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(f)	Eine Faserdichte, die 10 Fasern pro cm Oberfläche der Grundschicht nicht erreicht, ist ausgeschlossen.
Das Ausführungsbeispiel 14 der Streitpatentschrift, das die Beklagte nach der Neufassung der Patentansprüche als das allein maßgebliche Beispiel ansieht, nennt folgende Maßnahmen zur Herstellung des im Patentanspruch 1 beschriebenen Erzeugnisses.
(aa) Es werden zunächst zwei Verbundfasern mit verschiedenem inselartigem Aufbau (16 feine Fäden zu 0,09 den und 7 feine Fäden zu 0,7 den) hergestellt.
(bb) Diese Verbundfasern werden je zu einem Vlies (Filzmaterial) verarbeitet.
(cc) Die Vliese werden getrennt voneinander einem Nadel-verfahren unterworfen, wobei eine Nadeldichte von 400 Nadeln pro cm angewendet wird.
(dd) Sodann werden die beiden Vliese übereinandergelegt und zur Herstellung eines einheitlichen Filzes einem Nadelverfahren unterworfen, wobei die Nadeldichte 1800 Nadeln pro cm2 beträgt.
(ee) Der Filz wird zu dem Zwecke der Schrumpfung mit kochendem Wasser behandelt.
(ff) Er wird dann mit Polyurethan imprägniert.
(gg) Dem imprägnierten Filz wird die aus Polystyrol
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bestehende Einbettkomponente entzogen.
(hh) Das hierdurch entstandene Schichtmaterial, das sich aus dem Imprägniermittel und aus Bündeln extrafeiner Fasern zusammensetzt, wird geschwabbelt.
(ii) Es wird dann unter hohem Druck bei hoher Temperatur gefärbt.
(kk) Eine Behandlung mit einer Silikonlösung macht das Material wasserabstoßend und weich.
(11) Es folgt nochmaliges Schwabbeln.
Auf einem cm2 der Oberfläche des so bearbeiteten Erzeugnisses befinden sich 150 000 oder 180 000 Faserenden.
Patentanspruch 1 vermittelt eine Lehre zu dem technischen Handeln, die ein durchschnittlicher Fachmann, ein Hochschulabsolvent des chemischen Fachbereichs, der Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Kunstleder- und Kunstfaserherstellung erworben hat, nacharbeiten kann. Das Ausführungsbeispiel 14 mit der Verbundfaser E vermittelt dem Fachmann die notwendigen Kenntnisse, um ein Erzeugnis gemäß dem Patentanspruch 1 in der eingeschränkten Fassung herstellen zu können. Zwar erläutert die Streitpatentschrift nicht genauer, was der Begriff Faserdichte gemäß Merkmal (4)	(e)	und	(f)	bedeutet	und	wie	diese	zu	bestim-
men ist. Dessen bedarf es auch nicht. Der Fachmann ist in der
 Lage, die hier gegebene Bemessungsregel für die auf einer Flä-
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cheneinheit (cm der Grundschicht-Oberflache) befindlichen
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Fasern (also für die Faserdichte) zu erkennen. Er weiß, daß die Zahl der auf der sichtbaren Außenfläche (Spalte 9 Zeile 42) erkennbaren Faserenden im Hinblick auf die unterschiedliche Faserlänge und auf andere, die Sicht beeinflussende Umstände nicht der Zahl aller die Grundschicht überragenden Fasern entspricht. Es liegt jedoch im Bereich durchschnittlichen Könnens, Erfahrungswerte für die Größenordnung der Differenz zwischen den auf den Außenflächen sichtbaren und den aus der Grundschicht herausragenden Fasern zu ermitteln und zu berücksichtigen.
II.
Ob die Lehre nach Patentanspruch 1 des Streitpatents am Anmeldetage neu war, kann offen bleiben. Ebenso kann unentschieden bleiben, ob sie bereits durch das ältere Patent 1 955 673 vorpatentiert ist (§ 4 Abs. 2 PatG 1968).
Der Senat unterstellt, daß die Lehre nach Patentanspruch 1 des Streitpatents den erstrebten technischen Fortschritt gebracht hat.
III.
1. Die Lehre nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ist jedoch nicht erfinderisch.
Die französische Patentschrift 1 559 637, die deutsche Offenlegungsschrift 1 901 209 und die französische Patentan-
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meldung 2 000 223, die sämtlich vorveröffentlicht sind, legten dem Fachmann am Anmeldetage die Lehre nach dem Streitpatent nahe.
Die Zielsetzung dieser Druckschriften stimmte mit der der streitpatentgemäßen Lehre darin überein, bei einem Kunstleder die günstigen Eigenschaften natürlichen Wildleders, insbesondere ein ebenso voluminöses Aussehen und einen ebenso weichen Griff, zu erreichen.
Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen offenbarten diese Druckschriften dem Durchschnittsfachmann ein Erzeugnis mit den Merkmalen, wie sie oben mit (1) bis (4 d) bezeichnet sind, um dieses Ziel zu erreichen. Ob ein Nacharbeiten einzelner Ausführungsbeispiele dieser Druckschriften zu Erzeugnissen mit einer Faserdichte von mehr
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als 10 Fasern pro cm Oberfläche der Grundschicht führt, bedarf keiner Entscheidung. Die genannten Druckschriften wiesen dem Durchschnittsfachmann den Weg, wie er ein wildlederartiges Kunstleder mit einer solchen Haarfaserdichte fertigen konnte, ohne eine überdurchschnittliche Leistung vollbringen zu müssen. Sie lenkten die Aufmerksamkeit des Fachmanns auf den Zusammenhang zwischen der Struktur des natürlichen Leders und dessen Griffigkeit und Aussehen. So heißt es in der französischen Patentschrift 1 559 637, der Grund für die vorteilhaften Eigenschaften des natürlichen Leders sei der, daß es im wesentlichen
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aus einer Vielzahl von Bündeln aus miteinander verschlungenen extrem feinen Kollagenfasern bestehe; wenn das Leder verformt werde, sei eine geringe Verschiebung der einzelnen Faser in dem Bündel möglich (siehe Seite 2 der Übersetzung). Mag diese Aussage auch in erster Linie die Verformbarkeit des natürlichen Leders betreffen, so konnte der Fachmann bei einigem Nachdenken jedoch aus ihrem Zusammenhang auch einen Hinweis auf die Beschaffenheit der Oberfläche von natürlichem Wildleder entnehmen. Die französische Patentschrift 1 559 637 schildert nämlich auf Seite 5, linke Spalte, Absatz 2 die Oberfläche des erfindungsgemäßen künstlichen Leders. Es heißt dort, bei der erfindungsgemäßen Faserstruktur weise die freiliegende Oberfläche des elastischen Materials 15 nach der Beseitigung des Matrixbestandteils eine Vielzahl von Enden 16 von feinen Fasern auf? diese große Anzahl von verteilten Enden extrem feiner Fasern stelle eine Faserstruktur sicher, die eine samtartige Oberfläche und den Griff wie Wildleder besitze. Die zuletzt genannte Aussage lenkt den Fachmann gleichzeitig auf den Zusammenhang hin, der zwischen der Zahl der Faserenden an der Oberfläche von Wildleder und der Griffigkeit des Materials besteht. Das gab dem Fachmann eine hinreichende Veranlassung, die Anzahl der Fasern an der Oberfläche des natürlichen Wildleders zu ermitteln, dessen vorteilhafte Eigenschaften er beim künstlichen Wildleder zu erreichen suchte. Angaben hierüber waren zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents noch nicht veröffentlicht. Zur damaligen Zeit standen nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen
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Sachverständigen aber die technischen Hilfsmittel in Form von Elektronenrastermikroskopen und photographischen Hilfsmitteln in wissenschaftlichen Instituten zur Verfügung. Um diese Ermittlungen vornehmen zu können, konnte er sich der dort vorhandenen Hilfsmittel bedienen. Der Fachmann, der diese Ermittlungen vornahm, erkannte, daß natürliches Wildleder an seiner Oberfläche eine Haarfaserdichte aufweist, die dem Merkmal (4 e) des Streitpatents entspricht. Es bedurfte für den Fachmann durchschnittlichen Könnens keiner erfinderischen Eingebung, bei der Herstellung eines künstlichen Wildleders, bei der eine dem natürlichen Wildleder entsprechende Griffigkeit und ein entsprechendes Aussehen angestrebt wurde, auf diejenigen Werte der Haarfaserdichte an der Oberfläche hinzuarbeiten, die er beim natürlichen Wildleder ermitteln konnte. Die französische Patentschrift 1 559 637 hatte mit dem Hinweis auf die Struktur des natürlichen Leders aus einer Vielzahl von Bündeln extrem feiner Fasern und auf den Zusammenhang der Anzahl der Enden feiner Fasern an der freiliegenden Oberfläche und auf das samtartige Aussehen und den Griff des Wildleders die erforderlichen Anregungen vermittelt, damit der Fachmann sich die notwendigen Erkenntnisse über die Anzahl der Faserenden an der Oberfläche des natürlichen Wildleders verschaffen konnte. Nachdem bereits die deutsche Offenlegungsschrift 1 901 209 und die französische Patentanmeldung 2 000 223 die Herstellung von künstlichem Leder mit einem dem echten Ziegenleder entsprechenden Aussehen und dementsprechender Griffigkeit beschrieben hat-
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ten, lag es für den Durchschnittsfachmann nahe, die zu ermittelnden Werte der Haarfaserdichte an der Oberfläche des natürlichen Wildleders bei der Herstellung von künstlichem Wildleder zu dem Maßstab zu nehmen, wenn dessen Griff und Aussehen dem natürlichen Wildleder entsprechen sollte. Die Festlegung eines Mindestwertes von 105 Faserenden auf einem cm2 der Grundschichtoberfläche des künstlichen Wildleders stand im fachmännischen Ermessen. Durch zu demutbare Versuche war ein brauchbarer Mindestwert festzustellen, ohne daß dazu eine überdurchschnittliche Leistung zu erbringen war.
Der praktischen Durchführung der so zu gewinnenden fachmännischen Erkenntnisse standen nach den dargelegten Anregungen aus dem Stande der Technik keine Schwierigkeiten entgegen, die mit durchschnittlichem Können nicht zu bewältigen gewesen wären. Insbesondere war dem Fachmann - auch aus der französischen Patentschrift - bekannt, auf welche Weise - durch Nadeln und Aufrauhen - eine Steigerung der Faserdichte zu erzielen war. Die französische Patentschrift schreibt keine Beschränkung der Nadeleinstichdichte vor ("vorzugsweise 200 bis 800 Nadeln pro cm2") und gibt dem Fachmann anheim, die Dichte der Nadelung mit dem Verwendungszweck abzustimmen. Die französische Patentanmeldung 2 000 223 wies auf Nadeldichten bis 2000 pro cm2 hin.
Der Privatgutachter der Beklagten, Prof. Dr. Albrecht,
 hat zwar berichtet, daß es einer Arbeitsgruppe zur Entwicklung
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neuer Vliesstoffe und Synthese-Leder bei der Firma Glanzstoff (ENKA/Glanzstoff), für die er verantwortlich gewesen sei, mangels Kenntnis des im Streitpatent beanspruchten Wertes für die Haarfaserdichte auf der Oberfläche des synthetischen Wildleders in den Jahren 1965 bis 1971 nicht gelungen sei, ein dem Erzeugnis nach dem Streitpatent entsprechendes Produkt zu entwickeln. Er hat die Lehre nach dem Streitpatent wegen der Erkenntnis des Wertes für die Haarfaserdichte von mehr als 105 Fasern pro cm2 Oberfläche als erfinderisch gewertet. Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Die obengenannten Erkenntnisse aus der französischen Patentschrift 1 559 637 und aus der deutschen Offenlegungsschrift 1 901 209 sowie der französischen Patentanmeldung 2 000 223 sind erst im Jahre 1969 veröffentlicht worden. Es ist nichts dafür hervorgetreten, daß dem Privatgutachter der Beklagten und der von ihm geleiteten Arbeitsgruppe die genannten Druckschriften bekannt waren, als sie an der Entwicklung des neuen Produkts arbeiteten. Selbst wenn sie diese Druckschriften gegen Ende ihrer Entwicklungstätigkeit kennengelernt hätten, ist nicht gesichert, daß sie den darin enthaltenen Angaben, die oben wiedergegeben worden sind, die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet haben. Deshalb kann aus den von dem Privatgutachter geschilderten Umständen kein Anhalt für eine Bejahung der Erfindungshöhe gewonnen werden.
Auch aus dem Zeitmoment läßt sich nichts für die Erfindungshöhe herleiten. Die oben genannten Druckschriften sind erst
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kurze Zeit vor der Anmeldung des Streitpatents veröffentlicht worden. Der große wirtschaftliche Erfolg der Erzeugnisse nach dem Streitpatent vermag allein keinen Anhalt für die Erfindungshöhe zu liefern. Er spricht zwar für eine Überlegenheit dieser Erzeugnisse gegenüber entsprechenden Produkten anderer Hersteller, sagt jedoch angesichts des oben näher dargelegten Standes der Technik nichts über die erfinderische Qualität der Lehre des Streitpatents aus.
2. Das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 6 in der Fassung des angefochtenen Urteils zur Herstellung eines die Merkmale (1) bis (4) des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 aufweisenden Faserflachmaterials setzt sich aus folgenden Maßnahmen zusammen:
(5)	Es wird ein Vlies erzeugt, das aus Verbundfasern mit inselartigem Aufbau, die wenigstens 5 Inselfasern mit einem Titer von maximal 0,5 den innerhalb einer Einbettkomponente aufweisen, besteht.
(6)	Das Vlies wird mit einer wäßrigen Lösung eines wasserlöslichen Polymers vor imprägniert.
(7)	Aus dem vor imprägnierten Vlies wird die Einbettkomponente entfernt.
 
(8)	Das zurückbleibende Flachmaterial wird mit einer Lösung oder Emulsion eines elastischen Polymers imprägniert.
(9)	An wenigstens einer Oberfläche der hauptsächlich aus Faserbündeln und elastischem Polymer bestehenden Grundschicht wird eine mechanische Oberflächenbehandlung durchgeführt:
(10)	Es wird auf eine Scheindichte X (g/cm^) des fertigen Faserflachmaterials von 0,70 = X = 0,35 bei einem Gewichtsanteil Y der Faser, bezogen auf das Faserflachmaterial-Gewicht von - 0,63 X + 0,99 = Y =
- 0,63 X + 0,72 hingearbeitet.
(11)	Die Oberfläche wird mit Sandpapier oder dergleichen bis zur Freilegung von wenigstens 10 Haarfasern pro cm2 Oberfläche der Grundschicht aufgerauht.
Auch der Gegenstand dieses Verfahrensanspruches ist in zulässiger Weise beschränkt. Die Neuheit und der technische Fortschritt können unterstellt werden, denn für die Beurteilung, ob diesem Verfahrensanspruch eine erfinderische Leistung zugrunde liegt, gilt in erster Linie das bei der Erörterung des Gegenstandes des Anspruchs 1 Gesagte entsprechend. Der Verfahrensweg nach Anspruch 6 weist im Verhältnis zu dem damit
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erzielbaren, im Anspruch 1 beschriebenen Erzeugnis keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigen könnten, eine erfinderische Leistung zu bejahen. Der Vorschlag der Verfahrensmaßnahmen und deren Reihenfolge entsprechen bis auf das Merkmal der Scheindichte und der Haarfaserdichte den in der französischen Patentschrift 1 559 637 und in der deutschen Offenlegungsschrift 1 901 209 geschilderten Maßnahmen; die deutsche Offenlegungsschrift lehrt insbesondere auch das Vor imprägnieren.
Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, daß das in Merkmal (10) angegebene Hinarbeiten auf eine bestimmte Scheindichte bei einem bestimmten Gewichtsanteil der Fasern, also auf Eigenschaften, die in Patentanspruch 5 als zusätzliche Merkmale des Erzeugnisses, z.B. des in Patentanspruch 1 beschriebenen, genannt sind, bei Beachtung der übrigen Merkmale vom Fachmann ohnedies vorgenommen wird. Dies ergibt sich aus der großen Breite des mit den Formeln umschriebenen Bereichs, der sogar auch noch bei abweichenden Verfahren zur Herstellung von Kunstleder erreicht werden kann. Die mit dem Merkmal (10) zu erzielenden Eigenschaften charakterisieren nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen auch die bereits in der französischen Patentschrift 1 559 637 beschriebenen Erzeugnisse und das Material, das nach dem in der deutschen Offenlegungsschrift 1 901 209 (vgl.
 Seite 13) vorgeschlagenen Verfahren hergestellt wird.
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3. Die Unteransprüche 2 bis 5 in der Fassung des angefochtenen Urteils enthalten weder für sich noch zusammen mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 einen erfinderischen Gedanken. Mit den Ansprüchen 1 und 6 fallen daher auch die Ansprüche 2 bis 5 der Nichtigerklärung anheim.
IV.
Auf die Berufung ist das Streitpatent daher mit der Kostenfolge aus § 110 Abs. 3 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Bruchhausen	Ochmann	Windisch
 Hesse	Brodeßer