Vorrichtung zu dem Bearbeiten auf dem Boden liegenden Erntegutes mit schräg zur Fahrtrichtung an einem Gestell angeordneten und durch Bodenberührung angetriebenen Rechenrädern, dadurch gekennzeichnet, daß vier Rechenräder (9, 10, 9A, 10 A) derart nebeneinander angeordnet sind, daß zwei nebeneinanderliegende V-förmige Gruppen (9, 10 und 9 A, 10 A) gebildet werden.” Rechenrad, das an seinem Umfang mit federnden Zinken versehen ist, die in radialer Richtung durch Drehung um eine Gelenkachse aus ihrer Normallage ausweichen können, dadurch gekennzeichnet, daß die Gelenkachse (9, 31, 59, 45, 83) des Zinkens und dieser Zinken (6, 39, 63, 49, 85) in der Ausweichlage in Richtung der Radachse gemessen mit Abstand voneinander angeordnet und durch einen Arm (7, 34, 62, 48, 84) miteinander gekuppelt sind. 4. Rechenrad nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die inneren Enden (9) der Arme (7) der Zinken (6) auf den Radspeichen (3) gelagert sind. 5. Rechenrad nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß ein Zinken (6) und der entsprechende, den Fußteil bildende Arm (7) aus einem einzigen, federn den Stahldrahtstück bestehen. 6. Rechenrad nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß ein Arm (7) und die entsprechende Gelenkachse (9) aus einem einzigen, federnden Stahldrahtstück bestehen. Diese Heuwerbungsmaschinen sind mit 4 oder 6 an einem gemeinsamen Haupttröger mit Abstand nebeneinander angeordneten» um eine aus der Senkrechten leicht nach vorn geneigte Achse rotierenden und vom Schlepper über eine Gelenkwelle angetriebenen Zinkenrädern ausgestattet. A. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich aus § 54 PatG keine prozessualen Bedenken gegen die Zulässigkeit der vorliegenden Klage ableiten lassen. Er Ist in einem solchen Falle nicht durch § 54 PatG daran gehindert, diese Klage auf alle ihm zur Verfügung stehenden Gründe - auf die mit der früheren Klage geltend gemachten oder auch auf andere -zu stützen. Dem Patent liege die Aufgabe zugrunde, eine im Aufbau einfache und vielseitig verwendbare Vorrichtung zu schaffen, mit der das z. B. in einem Schwaden liegende Erntegut derart bearbeitet werden könne, daß auch das im Innern und auf der Unterseite des Schwadens befindliche Erntegut aufgelockert oder gewendet und dadurch schneller getrocknet werde (Patentschrift Sp. 1 Z. die Auslegung des Merkmals 1 a (Schrägstellung der Rechenräder zur Fahrtrichtung)® Sie meint» eine Schrägstellung der Rechenräder zur Fahrtrichtung sei nach allgemeinem Sprachgebrauch auch dann gegeben» wenn die Rechenräder nicht von oben» sondern von der Seite her gesehen schräg zur Fahrtrichtung gestellt worden seien® Die Patentschrift unterscheidet» wie das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat, genau zwischen der Schrägstellung der Rechenräder gegenüber der Fahrtrichtung -als Richtung der Bewegung des Schleppers - und einer Neigung der Achsen der Rechenräder zu der Horizontalebene (vgl. Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die bei den angegriffenen Ausführungsformen verwendeten rotierenden Armkreuze als "Rechenräder" i.S. des Patents angesehen werden können. Eine gegenständliche Benutzung des Patents 01010 liege, so führt das Berufungsgericht aus, schon deshalb nicht vor, weil bei diesen Ausführungsformen keines der Merkmale des Patents verwirklicht worden sei. 1. Bei den beanstandeten Ausführungsformen, so fährt das Berufungsgericht fort, stünden die Achsen der Armkreuze nicht in einem spitzen Winkel zur Fahrtrichtung, sondern zeigten genau in Fahrtrichtung. Die angegriffenen Ausführungsformen gehörten daher nicht zu der Vorrichtungsgattung, auf die sich das Patent beziehe. Die beiden V-förmigen Gruppen kämen bei dem Gegenstand des Patents dadurch zustande, daß die Achsen der Rechenräder in einem spitzen Winkel zur Fahrtrichtung angeordnet seien, und zwar jeweils zwei benachbarte Achsen gegensinnig zueinander. Bei den beanstandeten Ausführungsformen stünden die Achsen der Armkreuze überhaupt nicht in einem spitzen Winkel zur Fahrtrichtung. Ob durch den Gegenstand des Patents W M und durch die angegriffenen Ausführungsformen das gleiche Sofern bei den angegriffenen Ausführungsformen die Zinkenbahnen nebeneinander angeordneter Armkreuze am Ende ihrer Überschneidung V-förmig auseinander laufen sollten, wie die Klägerin behaupte, dann beruhe das darauf, daß die nebeneinander angeordneten Armkretize eine gegenläufige Bewegung ausführten und ihre Achsen so nahe beieinander lägen, daß die Kreisbahnen der Zinken der benachbarten Armkreuze sich überschnitten. Die Revision räumt ein, daß bei den angegriffenen Ausführungsformen bis auf die Stellung der Rechenräder schräg zur Fahrtrichtung keines der Merkmale des Gegenstandes V identisch verwirklicht ist. Wenn Rechenräder, wie die Armkreuze bei den angegriffenen Ausführungsformen, waagerecht angeordnet sind, können sie nur zur Fahrt-ebene schräg gestellt werden. Bei diesen Überlegungen, mit denen sie darzulegen sucht, daß die Merkmalskombination der angegriffenen Ausführungsformen derjenigen des Gegenstandes des Patents • MflP glatt äquivalent sei, übersieht die Revision, daß dem Patent zu demindest nicht in erster Linie die Aufgabe zugrunde liegt, eine bessere Auflockerung und Verteilung des in Schwaden liegenden Erntegutes herbeizuführen. Soweit es sich um die in der Patentschrift an erster Stelle genannte Aufgabe handelt, eine einfache und vielseitig verwendbare Vorrichtung zu schaffen, vermag auch die Revision nicht darzutun, daß mit Mitteln, die dem Fachmann ohne weiteres als gleichwirkend zur Verfügung stehen, ein gleiches Ergebnis erzielt würde. Das Berufungsgericht hat Jedoch ersichtlich die Frage verneint, daß dem Fachmann die bei den angegriffenen Ausführungsformen verwendeten Mittel durch das Klagepatent nahegelegt waren, indem es ausführt, daß die angegriffenen Ausführungsformen auf einem anderen Lösungsprinzip beruhen. Hinweis in der Richtung, daß das von ihm erreichte Arbeitsergebnis auch mit RechenrSdern erzielt werden kann, die aus der Horizontalen nach vorn (in Fahrtrichtung) geneigt sind. Das Berufungsgericht führt aus: Ein den Gegenstand des Patents und die angegriffenen Ausführungsformen umfassender allgemeiner Erfindungsgedanke betreffe eine Vorrichtung zu dem Bearbeiten auf dem Boden liegenden Erntegutes mit vier an einem Gestell angeordneten und Arbeitsmitteln, die derart nebeneinander angeordnet seien, daß die Zinken zweier nebeneinander liegender Arbeitsmittel eine V-förmige Bahn beschreiben. rad, das an seinem Umfang mit federnden Zinken versehen ist, die in radialer Richtung durch Drehung um eine Gelenkachse aus ihrer Normallage ausweichen können. b) Dem Patent liege die Aufgabe zugrunde, ein Rechenrad zu schaffen, dessen Zinken sich, ohne an Rechenleistung zu verlieren, in radialer Richtung besonders gut aus ihrer Normallage ausweichen könnten und sich demgemäß durch eine breitere Rechwirkung auszeichneten (Patentschrift Sp. 1 Z. c) Diese Aufgabe werde dadurch gelöst, daß die Gelenkachse des einzelnen Zinkens und der Zinken selbst in der Ausweichlage, in Richtung der Radachse gemessen, mit Abstand voneinander angeordnet und durch einen Arm miteinander gekuppelt seien (Patentschrift Sp. 1 Z. Wenn der Boden uneben sei, müsse der Zinken entweder die Masse des Rechenrades nach oben bewegen oder sich selbst flach legen, damit das Rechenrad Uber die Unebenheit hinwegkomme. Da der gesamte Zinken nach oben hin ausweiche, könne das Rechenrad über die Bodenerhebung hinweggelangen, ohne daß die Masse des Rechenrades gehoben werden oder der Zinken sich flach legen müsse. Die Einwendungen der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Patent V beziehe sich auf vertikal anzuordnende, auf dem Boden abrollende Rechenräder, sind nicht begründet. An einem horizontal anzuordnenden Rechenrad senkrecht zur Radebene stehende Zinken könnten sich Bodenunebenheiten ohne wesentliche Veränderung ihrer Lage nur durch ein Ausweichen in Richtung auf die Radebene hin anpassen. Die vom Berufungsgericht daraus abgeleitete Überzeugung, der Fachmann beziehe das Patent fl 4^) flfl auf in vertikaler oder geneigter Lage umlaufende Rechenräder, kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das Berufungsgericht läßt auch insoweit dahingestellt, ob die bei den angegriffenen Ausführungsformen verwendeten Armkreuze als Rechenräder angesehen werden können. Es hält eine gegenständliche Benutzung nicht für gegeben, weil die F^Hfl-TufllHHfl weder der Gattung zuzurechnen seien, auf die sich das Klagepatent beziehe, noch von den kennzeichnenden Merkmalen des Patents Gebrauch machten. 1. Das Berufungsgericht führt aus: Die Armkreuze rollten nicht in einer vertikalen oder geneigten Lage über den Boden und stützten sich auch nicht auf den Spitzen der unteren Zinken ab, sondern kreisten im Abstand vom Boden in einer im wesentlichen horizontalen Ebene. Bei den angegriffenen Ausführungsformen erfüllten auch nicht die Abknickungen im oberen Teil der Zinken die Funktion eines Tragarms i. Die Gelenkachse und der abgeknickte Teil des Zinkens seien nicht so ausgebildet, daß sich der abgeknickte Teil des Zinkens bei einem Stoß gegen den unteren Teil des Zinkens in radialer Richtung um die Gelenkachse verschwenke mit der Folge, daß der untere Teil des Zinkens im wesentlichen seine Stellung zu dem Boden beibehalte. a) Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, es träten auch bei in horizontaler Lage umlaufenden Rechenrädern radial wirkende Kräfte auf, übergangen, geht ihre Rüge fehl. b) Das Berufungsgericht konnte diese Feststellung ebenso wie die weitere, daß die Ausgestaltung der Zinken bei den beanstandeten Ausführungsformen keine gegenteilige Bewegung ihrer Teilabschnitte zulasse, ohne Zuziehung eines Sachverständigen treffen. Eine solche Lehre stehe mit dem Erfindungsgedanken des Patents in Widerspruch, denn nach diesem solle das Ausweichen des Zinkens gerade nicht mit einer Veränderung der Stellung des Zinkens zu dem Boden verbunden sein.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PatG § 54 Turboheuer Auf eine Klage gegen Personen, die von der Rechtskraftwirkung des auf eine frühere Klage ergangenen oder ergehenden Urteils nicht betroffen werden, ist § 54 PatG nicht anzuwenden. BGH, Urt. v. 3. Juli 1973 - X ZR 27/70 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf a*sp- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 27/70 URTEIL Verkündet am 3. Juli 1973 Schwingen, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit er Firma C. v^P d0L(| N.V., NaflB/NitHw, vertreten durch ihren Direktor Patentanwalt Gc Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. den Fabrikdirektor Max 2. den Kaufmann Hanns Sch^|}>Mi| 3. den Oberingenieur Max FiflHP, 4. den Diplomkaufmann Hermann Hf sämtlich in FeBIB bei Fisl Straße Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. und Prof. Dr. iB - - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1973 durch die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann, Bendler und Häußer für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. März 1970 wird, soweit nicht der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist,zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens und des erledigten Teils des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin war Inhaberin der inzwischen abgelaufenen Patente 0 00 0B und 0 0B . Das Patent 000 00 wurde am 29. Juni 195^- unter Inanspruchnahme der Priorität der niederländischen Voranmeldung vom 6. Juli 1953 angemeldet. Die Patentanmeldung wurde am 31. März I960 bekanntgemacht. Der Patentanspruch 1 lautet: "1. Vorrichtung zu dem Bearbeiten auf dem Boden liegenden Erntegutes mit schräg zur Fahrtrichtung an einem Gestell angeordneten und durch Bodenberührung angetriebenen Rechenrädern, dadurch gekennzeichnet, daß vier Rechenräder (9, 10, 9A, 10 A) derart nebeneinander angeordnet sind, daß zwei nebeneinanderliegende V-förmige Gruppen (9, 10 und 9 A, 10 A) gebildet werden.” Das Patent 9 wurde am 8. Oktober 1954 unter Inanspruchnahme der Priorität der niederländischen Voranmeldung vom 16. Oktober 1953 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 6. Juli 1961 bekanntgemacht. Die hier interessierenden Patentansprüche 1, 4, 5, 6, 15 und 17 lauten: "1. Rechenrad, das an seinem Umfang mit federnden Zinken versehen ist, die in radialer Richtung durch Drehung um eine Gelenkachse aus ihrer Normallage ausweichen können, dadurch gekennzeichnet, daß die Gelenkachse (9, 31, 59, 45, 83) des Zinkens und dieser Zinken (6, 39, 63, 49, 85) in der Ausweichlage in Richtung der Radachse gemessen mit Abstand voneinander angeordnet und durch einen Arm (7, 34, 62, 48, 84) miteinander gekuppelt sind. 4. Rechenrad nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die inneren Enden (9) der Arme (7) der Zinken (6) auf den Radspeichen (3) gelagert sind. 5. Rechenrad nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß ein Zinken (6) und der entsprechende, den Fußteil bildende Arm (7) aus einem einzigen, federn den Stahldrahtstück bestehen. 6. Rechenrad nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß ein Arm (7) und die entsprechende Gelenkachse (9) aus einem einzigen, federnden Stahldrahtstück bestehen. 15. Rechenrad nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß zwei benachbarte Arme (7) und eine Gelenkachse (9) aus einem einzigen Drahtstück bestehen, wobei dieses Drahtstück eine Speiche (8) des Rechenrades umfaßt. 17. Rechenrad nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Gelenkachse (9) tangential im Rechenrad angeordnet ist." Die Beklagten waren Geschäftsführer der Ffl^B~Werke GmbH in FeUB hei Nüflü^. Die P^^-Werke stellen schon seit längerer Zeit Heuwerbungsmaschinen her, die sie unter - 4 der Bezeichnung "Tu9H90 ^P00n, "Tu00HIH 0P0" und "Tu^0B00 90n vertreiben. Diese Heuwerbungsmaschinen sind mit 4 oder 6 an einem gemeinsamen Haupttröger mit Abstand nebeneinander angeordneten» um eine aus der Senkrechten leicht nach vorn geneigte Achse rotierenden und vom Schlepper über eine Gelenkwelle angetriebenen Zinkenrädern ausgestattet. Die an den Zinkentragarmen der Zinkenräder federnd befestigten Doppelzinken sind in Drehrichtung nach rückwärts geneigt und radial derart nach auBen geknickt daß sie an der bodennächsten Stelle auf etwa 3/4 ihrer Länge senkrecht zu dem Boden stehen und beide Zinkenspitzen gleichen Abstand zu dem Boden haben. Unterhalb jeden Zinkenrades ist ein in Fahrtrichtung ausgerichtetes Laufrad angebracht; die Laufräder und mit ihnen die Zinkenräder sind jeweils bis auf zwei höhenbeweglich. Eine Konzerngesellschaft der Klägerin hat die F90-Werke GmbH wegen der geschilderten Tu^999 bereits aus anderen Schutzrechten verklagt. Im vorliegenden Rechtsstreit erhebt die Klägerin Ansprüche wegen Verletzung der Patente 000 09 und 0 00 00 gegen die früheren Geschäftsführer der F000-Werke GmbH. Die Klägerin hat deren Verurteilung zur Unterlassung und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht begehrt. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie haben geltend gemacht, die Klage sei nach § 54 PatG unzulässig. Es liege aber auch keine PatentVerletzung vor. Von den Patenten 000 (9 und 01^0 00 sei bei den in Rede stehenden Turboheuern nicht Gebrauch gemacht worden. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. In der Revisionsinstanz haben die Parteien das Unterlassungsbegehren mit Rücksicht auf den Ablauf der Patente • W IHI und 9 in der Hauptsache für erledigt erklärt und insoweit wechselseitig beantragt, der Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im übrigen verfolgt die Klägerin mit der Revision ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagten erstreben die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe A. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich aus § 54 PatG keine prozessualen Bedenken gegen die Zulässigkeit der vorliegenden Klage ableiten lassen. Nach § 54 PatG kann, wer eine Klage nach § 47 PatG erhoben hat, gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung aufgrund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen. Die Vorschrift schafft daher ein hinsichtlich des Streitgegenstandes über die Wirkungen der Rechtshängigkeit (§ 274 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) und der inneren Rechtskraft (§ 322 ZPO) hinausgehendes Prozeßhindernis: Der Beklagte kann, wenn er wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung aufgrund eines anderen Patents in Anspruch genommen wird, der weiteren Klage in diesem Umfange trotz des insoweit abweichenden Streitgegenstandes die prozessuale Einrede der Präklusion entgegensetzen (BGH GRITR 1967, 84, 87 - Christbaumbehang II). Die in § 54 PatG angedrohte Präklusion betrifft jedoch schon nach ihrem Wortlaut nur die Inanspruchnahme des Beklagten mit einer weiteren Klage aufgrund eines anderen Patents. § 54 PatG setzt daher auf der Beklagtenseite ein und dieselbe Person voraus. Einer ausdehenden Auslegung des § 54 PatG auf Klagen gegen andere Personen - hier gegen die Geschäftsführer der bereits verklagten GmbH - sind schon durch die Vorschriften Uber die persönliche Rechtskraftwirkung (§§ 325 ff ZPO) Grenzen gesetzt. Soweit nämlich das mit der bereits erhobenen Klage erstrebte oder erreichte Urteil nach den §§ 525 ff ZPO nicht gegen Dritte wirkt, ist der Patentinhaber zur Durchsetzung seiner Rechte gegen diese Personen gegebenenfalls zu einer weiteren Klage genötigt. Er Ist in einem solchen Falle nicht durch § 54 PatG daran gehindert, diese Klage auf alle ihm zur Verfügung stehenden Gründe - auf die mit der früheren Klage geltend gemachten oder auch auf andere -zu stützen. Eine andere Beurteilung ließe sich nur rechtfertigen, wenn durch § 54 zugleich die persönliche Rechtskraftwirkung über die §§ 325 ff ZPO hinaus erweitert worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Auf die Klage gegen die Geschäftsführer der früher verklagten GmbH, die von der Rechtskraftwirkung des in dem Rechtsstreit mit der GmbH ergangenen oder ergehenden Urteils nicht betroffen werden, kann § 54 PatG deshalb nicht angewendet werden. B. Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob die von der Klägerin beanstandeten von der Lehre des Patents Gebrauch machen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß dies nicht der Fall ist. I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: a) Das Patent V beziehe sich auf eine Vor- richtung zu dem Bearbeiten auf dem Boden liegenden Erntegutes mit schräg zur Fahrtrichtung angeordneten Rechenrädern, die durch Berührung mit dem Boden angetrieben werden. Dem Patent liege die Aufgabe zugrunde, eine im Aufbau einfache und vielseitig verwendbare Vorrichtung zu schaffen, mit der das z. B. in einem Schwaden liegende Erntegut derart bearbeitet werden könne, daß auch das im Innern und auf der Unterseite des Schwadens befindliche Erntegut aufgelockert oder gewendet und dadurch schneller getrocknet werde (Patentschrift Sp. 1 Z. 5 - 12). b) Zur Lösung dieser Aufgabe werde vorgeschlagen, vier Rechenräder derart nebeneinander anzuordnen, daß zwei nebeneinanderliegende - als selbständige Rechenradeinheiten arbeitende und das Erntegut gleichzeitig bearbeitende - V-förmige Gruppen gebildet werden (Patentschrift Sp. 1 Z. 13 - 19). c) Gegenstand des Patents W sei eine Vor- richtung zu dem Bearbeiten auf dem Boden liegenden Erntegutes mit folgender Merkmalskombination: (1) Die Vorrichtung besitze Rechenräder, die (a) schräg zur Fahrtrichtung an einem Gestell angeordnet seien und (b) durch Bodenberührung angetrieben seien, wobei (2) vier Rechenräder derart nebeneinander angeordnet - 8 seien» daß zwei neben®inanderliegende T-förmige Gruppen gebildet würden® d) Das Merkmal 1a» Anerdiiung der Rechenräder schräg zur Fahrtrichtung - «sei nach dem Inhalt der Patentschrift dahin zu verstehen» daß die Achsen der vier Rechenräder in einem spitzen Winkel zur Fahrtrichtung gestellt worden s© ien® 2® Die Revision beanstandet an diesen Ausführungen . die Auslegung des Merkmals 1 a (Schrägstellung der Rechenräder zur Fahrtrichtung)® Sie meint» eine Schrägstellung der Rechenräder zur Fahrtrichtung sei nach allgemeinem Sprachgebrauch auch dann gegeben» wenn die Rechenräder nicht von oben» sondern von der Seite her gesehen schräg zur Fahrtrichtung gestellt worden seien® Di# Bedenken der Revision sind nicht begründet. Die Patentschrift unterscheidet» wie das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat, genau zwischen der Schrägstellung der Rechenräder gegenüber der Fahrtrichtung -als Richtung der Bewegung des Schleppers - und einer Neigung der Achsen der Rechenräder zu der Horizontalebene (vgl. u. au Sp. 3 Z. 8/9) ~ als einer gedachten Ebene. Eine Lage der Rechenräder9 wie si© die Revision.im Auge hat, wäre daher nach der Ausdrucksweise der Patentschrift eine Neigung der Rechenräder aus der Horizontalebene nach vorn (in Fahrtrichtung)® Dies wäre keine Schrägstelltang zur Fahrtrichtung i.S. der Patentschrift. Auch di© nähere Umschreibung der Schrägstellung der Rechenräder im kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs als "V-förmig” kann sich nach dem technischen Sim dieser Maßnahme (vgl. dazu die Patentschrift Sp® 1 Z. 23 - 30) nur auf die Bewegungsrichtung des Schleppers und nicht auf die Lage der Rechenräder zu der Horizontaleben® beziehen. II. Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die bei den angegriffenen Ausführungsformen verwendeten rotierenden Armkreuze als "Rechenräder" i.S. des Patents angesehen werden können. Eine gegenständliche Benutzung des Patents 01010 liege, so führt das Berufungsgericht aus, schon deshalb nicht vor, weil bei diesen Ausführungsformen keines der Merkmale des Patents verwirklicht worden sei. 1. Bei den beanstandeten Ausführungsformen, so fährt das Berufungsgericht fort, stünden die Achsen der Armkreuze nicht in einem spitzen Winkel zur Fahrtrichtung, sondern zeigten genau in Fahrtrichtung. Sie seien lediglich in Fahrtrichtung zu einer gedachten Horizontalebene schräg abwärts geneigt. Die Armkreuze selbst lägen quer zur Fahrtrichtung. Sie würden auch nicht durch Bodenberührung, sondern vom Schlepper Über eine Gelenkwelle angetrieben. Die angegriffenen Ausführungsformen gehörten daher nicht zu der Vorrichtungsgattung, auf die sich das Patent beziehe. Es seien schließlich auch nicht vier Armkreuze derart nebeneinander angeordnet, daß zwei nebeneinanderliegende V-förmige Gruppen gebildet würden. Die beiden V-förmigen Gruppen kämen bei dem Gegenstand des Patents dadurch zustande, daß die Achsen der Rechenräder in einem spitzen Winkel zur Fahrtrichtung angeordnet seien, und zwar jeweils zwei benachbarte Achsen gegensinnig zueinander. Bei den beanstandeten Ausführungsformen stünden die Achsen der Armkreuze überhaupt nicht in einem spitzen Winkel zur Fahrtrichtung. Vielmehr befänden sich sämtliche Armkreuze seitlich versetzt in der gleichen, nach vorn abwärts geneigten Lage. Ob durch den Gegenstand des Patents W M und durch die angegriffenen Ausführungsformen das gleiche 10 - Ergebnis erzielt werde, könne dahingestellt bleiben. Denn wenn gleiche Wirkungen erzielt würden, würden sie Jedenfalls mit anderen Mitteln erreicht. Sofern bei den angegriffenen Ausführungsformen die Zinkenbahnen nebeneinander angeordneter Armkreuze am Ende ihrer Überschneidung V-förmig auseinander laufen sollten, wie die Klägerin behaupte, dann beruhe das darauf, daß die nebeneinander angeordneten Armkretize eine gegenläufige Bewegung ausführten und ihre Achsen so nahe beieinander lägen, daß die Kreisbahnen der Zinken der benachbarten Armkreuze sich überschnitten. Es handle sich daher um ein anderes Lösungsprinzip. 2. Die Revision räumt ein, daß bei den angegriffenen Ausführungsformen bis auf die Stellung der Rechenräder schräg zur Fahrtrichtung keines der Merkmale des Gegenstandes V identisch verwirklicht ist. Soweit sie für die Schrägstellung zur Fahrtrichtung einen anderen Standpunkt einnimmt, kann ihr nicht gefolgt werden. Eine Schrägstellung zur Fahrtrichtung, wie sie das Patent meint (vgl. oben zu I 2), kommt überhaupt nur in Betracht, wenn die Rechenräder mehr oder weniger senkrecht zu dem Boden stehen; denn nur dann können sie in Fahrtrichtung, quer zur Fahrtrichtung oder schräg zur Fahrtrichtung gestellt werden. Wenn Rechenräder, wie die Armkreuze bei den angegriffenen Ausführungsformen, waagerecht angeordnet sind, können sie nur zur Fahrt-ebene schräg gestellt werden. Die Revision wendet sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die beiderseitigen Lösungsmittel nicht als glatt äquivalent angesehen hat. Sie führt aus: Für den Antrieb von Zinkenträgern zu dem Verteilen von Erntegut stünden immer zwei Antriebsarten zur Verfügung, der Bodenantrieb und der Antrieb vom Traktor über eine Gelenkwelle. Durch die gruppenweise V-förmige Anordnung der 11 Rechenräder solle eine bessere Auflockerung und Verteilung des in Schwaden liegenden Ernteguts erzielt werden. Das geschehe durch die an den Rechenrädern angebrachten Zinken. Die Zinken leisteten die ihnen zugewiesene Verteilarbeit nur auf einem Abschnitt ihrer Umlaufbahn. Das sei dem Fachmann bekannt. Für den Fachmann sei daher die Anweisung zur V-förmigen Anordnung der Zinkenträger gleichbedeutend mit der Anweisung, die Zinkenbahnen von zwei benachbarten Zinkenträgern auf ihrem Arbeitsabschnitt auseinanderlaufen zu lassen. Das geschehe auch bei den angegriffenen Ausführungsformen . Bei diesen Überlegungen, mit denen sie darzulegen sucht, daß die Merkmalskombination der angegriffenen Ausführungsformen derjenigen des Gegenstandes des Patents • MflP glatt äquivalent sei, übersieht die Revision, daß dem Patent zu demindest nicht in erster Linie die Aufgabe zugrunde liegt, eine bessere Auflockerung und Verteilung des in Schwaden liegenden Erntegutes herbeizuführen. Soweit es sich um die in der Patentschrift an erster Stelle genannte Aufgabe handelt, eine einfache und vielseitig verwendbare Vorrichtung zu schaffen, vermag auch die Revision nicht darzutun, daß mit Mitteln, die dem Fachmann ohne weiteres als gleichwirkend zur Verfügung stehen, ein gleiches Ergebnis erzielt würde. Soweit es um die Auflockerung und Verteilung des in Schwaden liegenden Emtegutes geht, mag eine gleiche Wirkung vorliegen. Das Berufungsgericht hat Jedoch ersichtlich die Frage verneint, daß dem Fachmann die bei den angegriffenen Ausführungsformen verwendeten Mittel durch das Klagepatent nahegelegt waren, indem es ausführt, daß die angegriffenen Ausführungsformen auf einem anderen Lösungsprinzip beruhen. Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Denn das Klagepatent gibt keinerlei 12 Hinweis in der Richtung, daß das von ihm erreichte Arbeitsergebnis auch mit RechenrSdern erzielt werden kann, die aus der Horizontalen nach vorn (in Fahrtrichtung) geneigt sind. III. Das Berufungsgericht verneint eine Verletzung des Patents auch unter dem Gesichtspunkt der Benutzung eines aus dem Patent abzuleitenden allgemeinen Erfindungsgedankens. Das Berufungsgericht führt aus: Ein den Gegenstand des Patents und die angegriffenen Ausführungsformen umfassender allgemeiner Erfindungsgedanke betreffe eine Vorrichtung zu dem Bearbeiten auf dem Boden liegenden Erntegutes mit vier an einem Gestell angeordneten und Arbeitsmitteln, die derart nebeneinander angeordnet seien, daß die Zinken zweier nebeneinander liegender Arbeitsmittel eine V-förmige Bahn beschreiben. Ein solcher allgemeiner Er findungsgedanke sei weder in der Patentschrift offenbart noch aus dem Patentanspruch herleitbar. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. C. Das Berufungsgericht hat auch eine Verletzung des Patents IB HV verneint. I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeflihrt: a) Das Patent beziehe sich auf ein Rechen- rad, das an seinem Umfang mit federnden Zinken versehen ist, die in radialer Richtung durch Drehung um eine Gelenkachse aus ihrer Normallage ausweichen können. Bei einem bekannten Rechenrad dieser Art sei, wie in der Patentschrift (Sp. 1 Z. 5 - 10) dargelegt werde, die Ausweichmöglichkeit durch Drehung um die Gelenkachse begrenzt, die Zinken könnten dabei auch in eine Lage kommen, in der sie an Rechwirkung verlören. b) Dem Patent liege die Aufgabe zugrunde, ein Rechenrad zu schaffen, dessen Zinken sich, ohne an Rechenleistung zu verlieren, in radialer Richtung besonders gut aus ihrer Normallage ausweichen könnten und sich demgemäß durch eine breitere Rechwirkung auszeichneten (Patentschrift Sp. 1 Z. 11 - 16). c) Diese Aufgabe werde dadurch gelöst, daß die Gelenkachse des einzelnen Zinkens und der Zinken selbst in der Ausweichlage, in Richtung der Radachse gemessen, mit Abstand voneinander angeordnet und durch einen Arm miteinander gekuppelt seien (Patentschrift Sp. 1 Z. 17-22). d) Gegenstand des Patents 1 110 459 sei ein Rechenrad mit folgenden Merkmalen: (1) Das Rechenrad ist (a) an seinem Umfang mit federnden Zinken versehen, (b) die in radialer Richtung durch Drehung um eine Gelenkachse au3 ihrer Normallage aus-weichen können. (2) Die Gelenkachse des einzelnen Zinkens und der Zinken selbst sind (a) in der Ausweichlage in Richtung der Radachse gemessen mit Abstand voneinander angeordnet und (b) durch einen Arm miteinander gekuppelt. e) Ein Rechenrad im Sinne des Patents sei ein vertikal oder annähernd vertikal anzuordnendes und auf dem Boden abrollendes Rechenrad. Das ergebe sich zunächst daraus, daß das Rechenrad an seinem Umfange - also an der Felge - mit Zinken versehen sei. Die daran angeordneten Zinken seien im wesentlichen in eine mit der Rechenradebene parallele Ebene verlegt (Patentschrift Sp. 3 Z. 35/36). Venn sich das Rechenrad Uber das Gelände bewege, kämen die Spitzen der unteren Zinken in Berührung mit dem Boden (Patentschrift Sp. 3 Z. 62 ff; Sp. 4 Z. 49-53 bis Sp. 5 Z. 54 ff; Sp. 8, Z. 6-9). Damit stellten sich die durch das Patent zu lösenden Probleme. Wenn der Boden uneben sei, müsse der Zinken entweder die Masse des Rechenrades nach oben bewegen oder sich selbst flach legen, damit das Rechenrad Uber die Unebenheit hinwegkomme. Hier setze die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung ein: Der Zinken, der danach nicht mehr mit einem Ende über ein Gelenk unmittelbar mit der Felge oder einer Speiche des Rechenrades verbunden sei, sondern an einem elastischen, Uber ein Gelenk in radialer Richtung verschwenkbaren Tragarm angebracht sei, könne nunmehr aus seiner Normallage in radialer Richtung in eine Ausweichlage geführt werden. Da der gesamte Zinken nach oben hin ausweiche, könne das Rechenrad über die Bodenerhebung hinweggelangen, ohne daß die Masse des Rechenrades gehoben werden oder der Zinken sich flach legen müsse. 2. Die Einwendungen der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Patent V beziehe sich auf vertikal anzuordnende, auf dem Boden abrollende Rechenräder, sind nicht begründet. Es mag sein, daß der "Umfang" eines Rechenrades, wie die Revision darlegt. nicht aus einer Felge zu bestehen braucht. Durch ein Ausweichen in radialer Richtung können sich Jedoch nur solche Zinken den auftretenden Bodenunebenheiten anpassen (Patentschrift Sp. 1 Z. 20-28), die vom Radumfang her radial nach außen gerichtet sind. An einem horizontal anzuordnenden Rechenrad senkrecht zur Radebene stehende Zinken könnten sich Bodenunebenheiten ohne wesentliche Veränderung ihrer Lage nur durch ein Ausweichen in Richtung auf die Radebene hin anpassen. Auf die dabei auftretenden besonderen Verhältnisse geht die Patentbeschreibung überhaupt nicht ein. Sie befaßt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, nur mit Rechenrädern, die in vertikaler oder geneigter (Sp. 6 Z. 40 - 4) Lage umlaufen. Die vom Berufungsgericht daraus abgeleitete Überzeugung, der Fachmann beziehe das Patent fl 4^) flfl auf in vertikaler oder geneigter Lage umlaufende Rechenräder, kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. II. Das Berufungsgericht läßt auch insoweit dahingestellt, ob die bei den angegriffenen Ausführungsformen verwendeten Armkreuze als Rechenräder angesehen werden können. Es hält eine gegenständliche Benutzung nicht für gegeben, weil die F^Hfl-TufllHHfl weder der Gattung zuzurechnen seien, auf die sich das Klagepatent beziehe, noch von den kennzeichnenden Merkmalen des Patents Gebrauch machten. 1. Das Berufungsgericht führt aus: Die Armkreuze rollten nicht in einer vertikalen oder geneigten Lage über den Boden und stützten sich auch nicht auf den Spitzen der unteren Zinken ab, sondern kreisten im Abstand vom Boden in einer im wesentlichen horizontalen Ebene. Die Zinken seien auch nicht in einer im wesentli- chen mit der Rechenradebene parallelen Ebene, sondern im wesentlichen quer zur Rechenradebene angeordnet. Es fehle auch der Tragarm, durch den der einzelne Zinken mit einer Gelenkachse verbunden sei. Auch von einer Gleichwirkung der angewendeten Mittel könne keine Rede sein. Die Probleme, die durch Bodenunebenheiten aufträten, seien bei Rechenrädern, die mit den Spitzen ihrer Zinken über den Boden hinwegrollen und bei solchen, die mit den Spitzen ihrer Zinken eine Kreisbahn über dem Boden beschreiben, verschieden. Während nämlich bei über den Boden rollenden Rädern die Bodenunebenheiten auf die Spitzen des Zinkens träfen und diesen von unten nach oben zu drücken versuchten, stießen bei einem über den Boden kreisenden Zinken die Bodenunebenheiten hauptsächlich gegen die Längsseite des Zinkens und versuchten, diesen aus seiner vertikalen Stellung zu dem Boden zu bringen. Bei rollenden Rädern träten danach in erster Linie in vertikaler Richtung und bei kreisenden Rädern in erster Linie in horizontaler Richtung wirkende Stöße auf. Mit der Überwindung der auf die Längsseite des Zinkens in horizontaler Richtung wirkenden Widerstände befasse sich das Klagepatent nicht. Bei den angegriffenen Ausführungsformen erfüllten auch nicht die Abknickungen im oberen Teil der Zinken die Funktion eines Tragarms i. S. des Patents ■ f^P ^p. Die Gelenkachse und der abgeknickte Teil des Zinkens seien nicht so ausgebildet, daß sich der abgeknickte Teil des Zinkens bei einem Stoß gegen den unteren Teil des Zinkens in radialer Richtung um die Gelenkachse verschwenke mit der Folge, daß der untere Teil des Zinkens im wesentlichen seine Stellung zu dem Boden beibehalte. Die Gelenkachse sei dafür zu steif, der "Arm" zu kurz, und die Verbindung zwischen "Arm" und Zinken lasse praktisch keine gegenläufige Bewegung -17- von "Arm" und Zinken zu. Bei einem Stoß von vorn gegen die Längsseite des Zinkens weiche der gesamte Zinken von seiner Spitze bis zu dem Ende des abgeknickten Teils am Gelenk durch Verschwenken um die Gelenkachse in radialer Richtung aus; der Winkel, in dem der abgeknickte Teil des Zinkens zu dessen geraden Teil stehe, verändere sich dabei kaum. 2. Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die ergeben, daß weder eine identische noch eine äquivalente Benutzung vorliegt, wendet sich die Revision mit Verfahrensrügen. Diese Rügen greifen nicht durch. a) Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, es träten auch bei in horizontaler Lage umlaufenden Rechenrädern radial wirkende Kräfte auf, übergangen, geht ihre Rüge fehl. Das Berufungsgericht ist nämlich ersichtlich von der behaupteten Kräftewirkung ausgegangen. Denn es hat den Einfluß dieser Kräfte auf die Lage der Zinken bei den angegriffenen Ausführungsformen untersucht. Es hat insoweit lediglich angenommen, daß bei diesen Ausführungsformen "hauptsächlich" und "in erster Linie" auf die Langseite der Zinken wirkende, horizontal gerichtete Kräfte auftreten. b) Das Berufungsgericht konnte diese Feststellung ebenso wie die weitere, daß die Ausgestaltung der Zinken bei den beanstandeten Ausführungsformen keine gegenteilige Bewegung ihrer Teilabschnitte zulasse, ohne Zuziehung eines Sachverständigen treffen. Es handelt sich dabei nicht um schwierige technische Fragen. Das Berufungsgericht als ständig mit Patentstreitsachen befaßtes Gericht durfte sich die für ihre Beurteilung erforderliche Sachkunde 18 - Zutrauen und es hat diese auch hinreichend belegt. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind daher für das Revisionsgericht bindend. III. Das Berufungsgericht verneint auch eine Patentverletzung unter dem Gesichtspunkt eines etwa aus dem Patent ■ Hl abzuleitenden allgemeinen Erfindungsgedankens . 1. Das Berufungsgericht führt aus: Die Gestaltung der Zinken bei den angegriffenen Turboheuern habe zwar den Vorteil, daß die Zinken in der Ausweichlage weniger stark von ihrer Normalstellung abweichen als völlig gerade Zinken. Das habe jedoch mit der Lehre des Patents ■ nichts mehr zu tun. Der Fachmann könne dem Patent V H nicht die Lehre entnehmen, den Zinken abzuknicken. Eine solche Lehre stehe mit dem Erfindungsgedanken des Patents in Widerspruch, denn nach diesem solle das Ausweichen des Zinkens gerade nicht mit einer Veränderung der Stellung des Zinkens zu dem Boden verbunden sein. 2. Diese Ausführungen enthalten, soweit sie Erkenntnismöglichkeiten eines Durchschnittsfachmanns betreffen, eine tatsächliche Feststellung. Diese ist, da insoweit keine Revisionsangriffe erhoben sind, nach § 561 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend. -19- D. Die Revision der Klägerin ist hiernach nicht begründet. Sie war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91a, 97 Abs. 1 ZPO. Ballhaus Bruchhausen Ochmann Bendler Häußer