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BGH · X ZR 33/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 33/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Aus den Gründen des Senatsurteils vom 21.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XZR 27/10
vom 14. Mai 2013 in dem Rechtsstreit
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richterin Mühlens, die Richter Gröning, Dr. Bacher und die Richterin Schuster
 beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2010 zugelassen.
Aus den Gründen des Senatsurteils vom 21. August 2012 (X ZR 33/10) dürfte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine mittelbare Verletzung des Klagepatents zu verneinen sein.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Meier-Beck
 Gröning
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.10.2008 - 4b O 111/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2010 -1-2 U 127/08 -