"Durch abwärts verlaufende Trennwände gebildete, untergehängte Wabendecke, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens einige der Trennwände (6) doppelwandig ausgebildet und mit an eine Sammelleitung (8) angeschlossenen und in die Trennwände einmündenden Luftführungs-stutzen (7) versehen sind und daß lediglich die unteren und/oder oberen Schmalseiten dieser Trennwände (6) Luftdurch-trittsöffnungen aufweisen." Ferner hat die Klägerin zu 1 behauptet, der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents sei ihr von dem Außerdem sei der Gegenstand des Streitpatents durch die von ihr zu einem Ideenwettbewerb vier Tage vor dem Anmeldetag eingereichten Unterlagen offenkundig vorbenutzt worden. ReflB Inhaber des Lehrstuhls für Wärmeübertragung und Klimatechnik der Rheinisch-Westfälischen Technischen Universität Aachen, im Februar 1985 ein schriftliches Gutachten mit Ergänzung vom November 1986 erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Klägerinnen haben trotz des zwischenzeitlichen Erlöschens des Streitpatents mit Rücksicht auf die aus dem Streitpatent gegen sie geltend gemachten Schadensersatzforderungen weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für ihr Klagebegehren in diesem Rechtsstreit. Die Beklagte kann sich gegenüber der Klägerin zu 1 nicht auf eine Nichtangriffsabrede berufen. Die Beklagte hat substantiiert nichts vorgetragen, und es ist auch sonst aus dem gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich, daß Berechtigungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit fc der Nichtangriffsabrede aus diesem Vertrag auf die Klägerin zu 1 oder die Beklagte übergegangen sind. Die Wabendecke nach dem Streitpatent ist durch abwärtsverlaufende Trennwände gebildet und unter eine durchgehende statische oder eine Zwischendecke untergehängt . 12-15) beschreibt ferner eine geschlossene untergehängte Akustikdecke als aus der US-Patentschrift 2 833 199 bekannt, die mit rasterförmig angeordneten, abwärtsverlaufenden Akustik-Kulissen ausgestattet ist. Diese Temperaturverteilung, bei der die oberen Schichten überhitzt würden, werde von den die Räume benutzenden Personen als äußerst unangenehm empfunden, denn für das menschliche Wohlbefinden sei gerade eine umgekehrte bzw. Die Decke weise weiterhin den Nachteil auf, daß die Frischluft in das sich an der geschlossenen Akustikdecke bildende warme Abluftpolster hineingeführt werde. Das Streitpatent bezeichnet es als das der Erfindung zugrunde liegende Problem, ohne Störung des architektonischen Bildes der Wabendecke eine Belüftung des Raumes in der Ebene der Unterkante der Wabendecke zu ermöglichen, wobei die warme Abluft ungehindert in den Raum zwischen Wabendecke und Raumdecke bzw. lediglich die unteren und/oder oberen Schmalseiten der doppelwandigen Trennwände weisen Luftdurchtrittsöffnungen auf.Die Ansprüche 2 bis 6 stellen weitere Ausgestaltungen dieses Lösungsvorschlags dar. Die Belüftung erfolgt durch Luftdurchlaßöffnungen (2) in der Ebene der Unterkante der Trennwände, so daß die "warme Abluft ungehindert in den Raum zwischen Wabendecke und Raumdecke bzw. Juli 1964) entspricht, unterscheidet sich von der Decke nach dem Streitpatent jedenfalls dadurch, daß die auf der Baustelle zusammengesetzten Hohlprofile nicht mit den schon beim Hersteller vorgefertigten Hohlprofilen nach dem Streitpatent übereinstimmen. Von der in der US-Patentschrift 2 833 199 beschriebenen Decke unterscheidet sich die Decke nach dem Streitpatent dadurch, daß gemäß der Vorveröffentlichung die Zuluft über die gesamte Oberfläche der perforierten Wände der Trennelemente diffus dem Raum zugeführt wird. Von der Deckenkanal-Konstruktion nach der US-Patent-schrift 3 132 579 unterscheidet sich die Wabendecke nach dem Streitpatent u. Nach dem Streitpatent wird die Zuluft durch ein Kanalsystem (Sammelleitung 8) zwischen der Raumdecke und der Wabendecke geführt und den Einzelelementen durch Stichleitungen zugeführt. Die Gegenstände nach der deutschen Patentschrift 915 386, dem Deutschen Gebrauchsmuster 1 827 369, der deutschen Patentschrift 171 157, der US-Patentschrift 3 051 073, der deutschen Patentschrift 1 000 586, der britischen Patentschrift 27 128 und der US-Patentschrift 2 564 334 sowie nach den weiteren von den Klägerinnen eingeführten Vorveröffentlichungen liegen vom Gegenstand des Streitpatents weiter ab. 4. Entgegen der vom Bundespatentgericht in den angefochtenen Urteilen und von der Beklagten vertretenen Auffassung fehlt dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 jedoch die erforderliche Erfindungshöhe. Der Senat ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, vor allem nach den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, davon überzeugt, daß dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 keine erfinderische Leistung zugrunde liegt. Am Anmeldetag des Streitpatents war aus der US-Patentschrift 2 833 199 eine geschlossene untergehängte Akustikdecke bekannt, die mit rasterförmig angeordneten, abwärts verlaufenden Akustik-Kulissen (Trennwänden) ausgestattet ist. Wie die Trennwand nach Anspruch 1 des Streitpatents wird auch die der Vorveröffentlichung zur Luftzuführung benutzt. Die Frischluft wird sowohl nach Anspruch 1 des Streitpatents als auch nach Anspruch 1 der Vorveröffentlichung über einen Luftzuführungsstutzen in die Trennwand eingeblasen. Hiervon ausgehend lag es für den Durchschnittsfach-mann, als welcher ein Ingenieur einer Fachhochschule oder einer Wissenschaftlichen Hochschule, der im Rahmen von Projektierungs- und Auslegungsarbeiten raumlufttechnische Aufgaben zu lösen hat, oder auch ein Techniker mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lüftungs- und Klimatechnik anzusehen ist, nahe, zur Lehre des Streitpatents zu gelangen. Der von der Beklagten vor allem als wesentlich angesehene Unterschied zwischen der Vorrichtung nach der US-Patentschrift 2 833 199 und derjenigen nach dem Streitpatent, daß nämlich die Luft bei der vorbekannten Klimatisier-Vorrichtung diffus nach allen Seiten und nicht gezielt nur nach unten in den zu belüftenden Raum geblasen wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, es habe zu dem Wissen des Durchschnittsfachmanns am Anmeldetag des Streitpatents gehört, daß er, wenn er eine höhere Ausblasgeschwindigkeit der Luft habe erreichen wollen, die Austrittsöffnungen für die Zuluft entsprechend reduzieren müsse. Noch deutlicher zeigt das in der Zeitschrift "Heating, Piping, Air Conditioning" von Oktober 1964 auf der Seite 22 dargestellte Be-und Entlüftungssystem "New TITUS-COV-Aire" eine durch die Deckenelemente gebildete schlitzförmige Austrittsöffnung für die Zuführung der Zuluft in den zu belüftenden Raum. Hiernach steht zur Überzeugung des Senats fest, daß mit dem Lösungsvorschlag des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht etwa gänzlich neue Lösungswege beschritten worden sind, wie die Beklagte behauptet. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, wird das System der diffusen Luftzuführung auch heute noch mit Erfolg angewandt, wenn die jeweiligen Raumverhältnisse dies erfordern. Auch kann von einer Unterlegenheit dieses Systems gegenüber demjenigen nach der Lehre des Streitpatents, wie sie die Beklagte zur Begründung der Erfindungshöhe ins Feld führt, keine Rede sein. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung läßt sich eine erfinderische Leistung auch nicht daraus herleiten, daß die US-Patentschrift 2 833 199 keine Anregung dahin vermittelt, die Abluft in den Raum oberhalb der abgehängten Wabendecke abzuführen. 62 - 65) selbst davon aus, daß die Raumentlüftung durch oberhalb der Wabendecke angeordnete Abführungsöffnungen am Anmeldetag des Streitpatents bekannt Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen war es dem Durchschnittsfachmann überdies auf Grund seines allgemeinen Fachwissens und -könnens an die Hand gegeben, die Abluft gegebenenfalls auch durch die Öffnungen der Wabendecke nach oben abzuführen. Schließlich kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf beirufen, daß mit dem Lösungsvorschlag des Patentanspruchs 1 des Streitpatents erstmals Trennwände einer Wabendecke einer neuen Funktion nutzbar gemacht worden seien. Denn ebenso wie die doppelwandig ausgebildeten Trennwände der Wabendecke nach dem Streitpatent dienen die - ebenfalls doppelwandig ausgebildeten - Rasterelemente der Deckenkonstruktion nach der US-Patentschrift 2 833 199 gleichermaßen der Zuführung der Zuluft in den zu belüftenden Raum. An der insoweit übereinstimmenden Funktion ändert es nichts, daß der luftführende Hohlraum der Trennelemente in dem einen Fall durch die doppelwandige Trennwand einer nach oben offenen Wabendecke und in dem anderen Fall durch die doppelwandige Trennwand einer nach oben geschlossenen Rasterdecke gebildet ist. Nach alledem hat der Patentanspruch 1 des Streitpatents mangels Erfindungshöhe keinen Bestand, so daß es auf die weiteren zur Begründung der mangelnden Patentfähigkeit der Lehre des Patentanspruchs 1 von den Klägerinnen vorgebrachten Tatsachen nicht mehr ankommt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 26/84 URTEIL Verkündet am 9. Juli 1987 K r i e g 1 , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache 1) der Sei Haftung, ten durch ihren Geschäftsführer Fritz weg, Ingenieurgesellschaft mit beschränkter ~ iringWB, Kgesetzlich vertre- Dipl.-Kaufmann, RMBM, Ingenieur, und Volker W<f U Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: 2) der He^l & F|gHPBauaktiengesellschaft, As( Straße 9, mMHHM/ gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Dipl.-Ing. Dr. Hans LflHBl, TWWMP Straße MflHWI, Dipl.-Kfm. Erwin N^l, EMIMB» MW Gl -Straße Dipl.-Ing. Karl-Heinz Kri Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Patentanwälte Dipl.-Ing. Dipl.-Ing. Dr. Dipl.-Ing. Dr. Dipl.-Phys. Dr Dipl.-Ing. Dipl.-Chem. Dipl.-Ing. Dipl.-Ing. Dipl.-Ing. Dr. Will 2 3) der 6 + hMH GmbH, WMMstraße M, Lv gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Dietrich und Dipl.-Kfm. Manfred MeflB, beide Lu4 - Pro zeßbevo1lmächtigtes Klägerin und Berufungsklägerin, Patentanwälte Dipl.-Phys. Dipl.-Ing. Dipl.-Ing. * - gegen die Ip| Straße| schäftsführer Heinz-Jürgen SU dMMstraße JP, KflHBV, eteiligungsgesellschaft mbH, Nil , gesetzlich vertreten durch ihren Ge- van Lai Wil Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. Patentanwälte Dipl.-Phys. Dr. Dipl.-Ing. Dipl.-I Dipl.-Phys. Dipl.-Chem. 3 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1987 durch die Richter Brodeßer, von Albert, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß für Recht erkannt; Auf die Berufungen der Klägerinnen werden die Urteile des 1. Senats (Nichtigkeitssenats I) des Bundespatentgerichts vom 29. September 1983 (1 Ni 23/82), vom 10. Mai 1984 (1 Ni 12/83) und vom 9. Januar 1985 (1 Ni 9/84) abgeändert. Das Patent 1 609 326 wird für nichtig erklärt. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte war seit dem 9. Dezember 1983 (nach Umschreibung) eingetragene Inhaberin des am 28. Januar 1966 angemeldeten, inzwischen durch Zeitablauf erloschenen, eine "Wabendecke" betreffenden Patents 1 609 326 (Streitpatents ). i 4 Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet: "Durch abwärts verlaufende Trennwände gebildete, untergehängte Wabendecke, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens einige der Trennwände (6) doppelwandig ausgebildet und mit an eine Sammelleitung (8) angeschlossenen und in die Trennwände einmündenden Luftführungs-stutzen (7) versehen sind und daß lediglich die unteren und/oder oberen Schmalseiten dieser Trennwände (6) Luftdurch-trittsöffnungen aufweisen." Bezüglich des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Gegen dieses Patent richten sich die Nichtigkeitsklagen . Zum Nachweis des Rechtsschutzinteresses verweisen die Klägerinnen auf die gegen sie gerichteten Schadensersatz-klagen. Die Klägerinnen haben unter Hinweis auf die niederländische Offenlegungsschrift 6 508 924 und die US-Patentsehriften 2 833 199 und 3 132 579 sowie auf eine Reihe von weiteren vorveröffentlichten Druckschriften geltend gemacht, dem Gegenstand des Streitpatents fehle die Patentfähigkeit. Ferner hat die Klägerin zu 1 behauptet, der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents sei ihr von dem I 5 Rechtsvorgänger Reinartz der Beklagten widerrechtlich entnommen worden. Außerdem sei der Gegenstand des Streitpatents durch die von ihr zu einem Ideenwettbewerb vier Tage vor dem Anmeldetag eingereichten Unterlagen offenkundig vorbenutzt worden. Die Klägerinnen haben beantragt, das Patent 1 609 326 für nichtig zu erklären, die Klägerin zu 1 allerdings nur hinsichtlich der Patentansprüche 1 bis 5. Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Das Bundespatentgericht hat die Klagen abgewiesen. Es hat den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig erachtet. Mit der Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufungen. Sie beruft sich gegenüber der Klägerin zu 1 unter anderem auf eine mit dieser vereinbarte Nichtangriffsabrede . Der Senat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Akten 4 0 265/82 des Landgerichts Düsseldorf (2 U 149/84 OLG Düsseldorf) und die Akten 83 0 27/81 des Landgerichts Köln (6 U 158/81 OLG Köln) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. t. 6 Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. U. ReflB Inhaber des Lehrstuhls für Wärmeübertragung und Klimatechnik der Rheinisch-Westfälischen Technischen Universität Aachen, im Februar 1985 ein schriftliches Gutachten mit Ergänzung vom November 1986 erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Entscheidunasaründe: Den Berufungen kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Sie führen zur Abänderung der angefochtenen Urteile und zur Nichtigerklärung des Streitpatents. I. 1. Die Klägerinnen haben trotz des zwischenzeitlichen Erlöschens des Streitpatents mit Rücksicht auf die aus dem Streitpatent gegen sie geltend gemachten Schadensersatzforderungen weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für ihr Klagebegehren in diesem Rechtsstreit. 2. Die Beklagte kann sich gegenüber der Klägerin zu 1 nicht auf eine Nichtangriffsabrede berufen. Eine solche leitet sie aus § 8 eines zwischen dem Erfinder und den ursprünglichen Gesellschaftern der Firma S &■ am 26./29. November 1970 geschlossenen Vertrags her. Die Beklagte hat substantiiert nichts vorgetragen, und es ist auch sonst aus dem gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich, daß Berechtigungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit fc 7 der Nichtangriffsabrede aus diesem Vertrag auf die Klägerin zu 1 oder die Beklagte übergegangen sind. Im übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Vertrag noch in Kraft ist. Die Beklagte hat vielmehr - entgegen ihrem jetzigen Vorbringen - mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1984 (Seite 9 Abs. 3 - Bl. 502 SA) selbst vorgetragen, der Vertrag sei seit vielen Jahren beendet. II. 1. Das Streitpatent betrifft eine Wabendecke. Wabendecken, auch Rasterdecken genannt, sind seit langem bekannt. Es handelt sich hierbei um unterhalb der Raumdecke installierte Zwischendecken, die aus einer Vielzahl von meist gleichartigen Teilflächen von dreieckigen, viereckigen oder sechseckigen Grundmustern aufgebaut sind. Wabendecken können sehr verschiedene Funktionen übernehmen. Aus architektonischen Gründen muß z.B. ein sehr hoher Raum optisch niedriger gestaltet werden, oder es sind unterhalb der Raumdecke installierte Leitungen zu verdecken. Je nach Ausführung übernehmen Wabendecken auch licht- oder schalltechnische Aufgaben. Daneben ist vor allem von Bedeutung, auch lüftungstechnische Aufgaben zu integrieren. Z.B. werden Luftdurchlässe für die Zuluft, teilweise auch für die Abluft, im Raum zwischen der Decke und der Wabendecke oder auch in der Wabendecke selbst vorgesehen. 2. Die Wabendecke nach dem Streitpatent ist durch abwärtsverlaufende Trennwände gebildet und unter eine durchgehende statische oder eine Zwischendecke untergehängt . 8 Die Patentschrift schildert einleitend (Sp. 1, Z. 46, bis Sp. 2, Z. 11), daß Wabendecken in verschiedenen Ausführungen bekannt seien und einerseits zur Verteilung des Lichtes, das von in den Waben oder über denselben angeordneten Leuchtkörpem ausgehe, andererseits zur Schallabsorption und schließlich zur architektonischen Auflockerung der Decke dienten. Die Trennwände dieser bekannten Wabendecken könnten entweder senkrecht oder auch schräg, jedenfalls aber abwärts in den Raum verlaufen und beliebige Formen und Querschnitte aufweisen. Auch die Formen der von den Trennwänden gebildeten Waben seien mannigfaltig, beispielsweise dreieckig, quadratisch, rund. Bei diesen Wabendecken sei es bisher verhältnismäßig schwierig gewesen, eine brauchbare Be- und Entlüfung des Raumes von der Decke her zu bewirken. Man habe diese Aufgabe bisher so gelöst, daß man oberhalb der Wabendecke und in den Projektions-flächen der einzelnen Waben Luftzuführungs- bzw. Abführungsöffnungen angeordnet habe, indem man beispielsweise entsprechende Stutzen durch die massive oder durch die Zwischendecke hindurchgeführt habe. Diese bekannten Konstruktionen besäßen jedoch einen sehr schlechten lufttechnischen Effekt, da die aus den Öffnungen ausgeblasene Zuluft entweder in engen Strahlen in den Raum ströme und sich nicht gleichmäßig verteile, so daß beispielsweise für die Bewohner des Raumes eine unangenehme Zugluft auftrete, oder aber die Luftzuführungsstutzen seien in die Waben hineingeführt und gegebenenfalls sogar mit Austrittsverteilern versehen. Im letzteren Falle litten die Schallschluckeigenschaften der Wabendecke erheblich und der architektonische Eindruck der Decke werde ebenfalls nachteilig verändert. i 9 Die Streitpatentschrift (Sp. 2, Z. 12-15) beschreibt ferner eine geschlossene untergehängte Akustikdecke als aus der US-Patentschrift 2 833 199 bekannt, die mit rasterförmig angeordneten, abwärtsverlaufenden Akustik-Kulissen ausgestattet ist. Die Akustik-Kulissen hätten einen perforierten äußeren Mantel und seien zu demindest teilweise mit akustischem Absorptionsmaterial gefüllt. Dem verbleibenden Hohlraum im Inneren der Akustik-Kulissen könne Frischluft zugeführt werden, die aus dem perforierten Mantel der Akustik-Kulissen allseitig austreten könne. Die Entlüftung der Räume erfolge durch Öffnungen im Boden bzw. an den Scheuerleisten (Sp. 2, Z. 15-23). Dieser Decke schreibt die Streitpatentschrift den Nachteil zu, daß im oberen Raumbereich ein Wärmestau und dadurch eine starke Überhitzung der deckennahen Luftschichten erfolge. Diese Temperaturverteilung, bei der die oberen Schichten überhitzt würden, werde von den die Räume benutzenden Personen als äußerst unangenehm empfunden, denn für das menschliche Wohlbefinden sei gerade eine umgekehrte bzw. gleichmäßige Temperaturverteilung wünschenswert. Die Decke weise weiterhin den Nachteil auf, daß die Frischluft in das sich an der geschlossenen Akustikdecke bildende warme Abluftpolster hineingeführt werde. Dies habe zur Folge, daß hohe Energiemengen für die ausreichende Belüftung erforderlich seien und daß darüber hinaus dem Aufenthaltsraum, in dem die Personen mit Frischluft versorgt werden sollten, ständig verbrauchte Abluft zugeführt werde (Sp. 2, Z. 23-40). t 10 Das Streitpatent bezeichnet es als das der Erfindung zugrunde liegende Problem, ohne Störung des architektonischen Bildes der Wabendecke eine Belüftung des Raumes in der Ebene der Unterkante der Wabendecke zu ermöglichen, wobei die warme Abluft ungehindert in den Raum zwischen Wabendecke und Raumdecke bzw. Zwischendecke aufsteigen können soll (Sp. 2, Z. 41-46). Die Lösung besteht gemäß Anspruch 1 des Streitpatents in einer Wabendecke mit folgenden Merkmalen: (1) Die Decke ist aus abwärtsverlaufenden Trennwänden gebildet; (2) sie ist untergehängt; (3) mindestens einige der Trennwände sind doppelwandig ausgebildet; (4) die doppelwandigen Trennwände sind mit in sie einmündenden Luftführungsstutzen verbunden; (5) die Luftführungsstutzen sind an eine Sammelleitung angeschlossen; (6) lediglich die unteren und/oder oberen Schmalseiten der doppelwandigen Trennwände weisen Luftdurchtrittsöffnungen auf. Die Ansprüche 2 bis 6 stellen weitere Ausgestaltungen dieses Lösungsvorschlags dar. 11 III. 1. Das Streitpatent enthält eine nachzuarbeitende Lehre zu dem technischen Handeln. Der Fachmann durchschnittlichen Könnens entnimmt der Formulierung des Patentanspruchs 1 und der Beschreibung (Sp. 2, Z. 41-46), daß ohne Störung des architektonischen Bildes der Wabendecke deren Trennwände zu Lüftungszwecken eingesetzt werden können. Die doppelwandig ausgeführten Trennwände (1) werden dazu mit Luftführungsstutzen (4) versehen. Die Belüftung erfolgt durch Luftdurchlaßöffnungen (2) in der Ebene der Unterkante der Trennwände, so daß die "warme Abluft ungehindert in den Raum zwischen Wabendecke und Raumdecke bzw. Zwischendecke aufsteigen kann". In Spalte 3, Zeile 61, bis Spalte 4, Zeile 1, wird beiläufig darauf hingewiesen, daß die doppelwandigen Trennwände (6) gegebenenfalls auch zur Luftabfuhr verwendet werden können. Bei diesem Anwendungsfall wird die warme Abluft abgesaugt. Der Fachmann weiß, daß hierzu die oberen Schmalseiten der doppelwandigen Trennwände als Luftdurchtrittsöffnungen genutzt werden müssen. Allerdings tritt hierbei ein hoher Druckabfall auf, der in einem derartigen Abluftsystem unwirtschaftlich ist. Üblicherweise wird der Fachmann daher, wie der gerichtliche Sachverständige näher dargelegt hat, die Abluft über größere Durchlässe aus dem Deckenzwischenraum entnehmen, um eine Vermischung der Zuluft und der Abluft soweit wie möglich zu vermeiden. 2. Der Gegenstand des Streitpatents nach dessen Anspruch 1 war am Anmeldetag neu. In keiner der dem Senat unterbreiteten Vorveröffentlichungen ist eine Wabendecke mit sämtlichen patentgemäßen Merkmalen vorbeschrieben. i 12 Die Decke nach der niederländischen Offenlegungsschrift 6 508 924, die dem Gegenstand der älteren deutschen Patentschrift 12 89 288 (Anmeldetag 15. Juli 1964) entspricht, unterscheidet sich von der Decke nach dem Streitpatent jedenfalls dadurch, daß die auf der Baustelle zusammengesetzten Hohlprofile nicht mit den schon beim Hersteller vorgefertigten Hohlprofilen nach dem Streitpatent übereinstimmen. Dieses legt zudem entscheidenden Wert auf die wabenförmige Rasterstruktur der Decke, während bei der Vorveröffentlichung lediglich Längstrennwände zu erkennen sind. Von der in der US-Patentschrift 2 833 199 beschriebenen Decke unterscheidet sich die Decke nach dem Streitpatent dadurch, daß gemäß der Vorveröffentlichung die Zuluft über die gesamte Oberfläche der perforierten Wände der Trennelemente diffus dem Raum zugeführt wird. Ferner sind die Flächen zwischen den Trennelementen nach oben abgedeckt, so daß die Abluft z.B. durch im Boden eingelassene Abluftgitter entnommen werden muß. Von der Deckenkanal-Konstruktion nach der US-Patent-schrift 3 132 579 unterscheidet sich die Wabendecke nach dem Streitpatent u. a. durch die Art der Luftzufuhr. Nach dem Streitpatent wird die Zuluft durch ein Kanalsystem (Sammelleitung 8) zwischen der Raumdecke und der Wabendecke geführt und den Einzelelementen durch Stichleitungen zugeführt. Nach der Vorveröffentlichung dienen die Deckenelemente mit ihren größeren Querschnitten selbst als Kanäle. k 13 Die Gegenstände nach der deutschen Patentschrift 915 386, dem Deutschen Gebrauchsmuster 1 827 369, der deutschen Patentschrift 171 157, der US-Patentschrift 3 051 073, der deutschen Patentschrift 1 000 586, der britischen Patentschrift 27 128 und der US-Patentschrift 2 564 334 sowie nach den weiteren von den Klägerinnen eingeführten Vorveröffentlichungen liegen vom Gegenstand des Streitpatents weiter ab. 3. Der Lösungsvorschlag nach Anspruch 1 des Streitpatents hat gegenüber jedem einzelnen vergleichbaren Vorschlag in den Vorveröffentlichungen einen technischen Fortschritt gebracht, wie der gerichtliche Sachverständige näher dargelegt hat. 4. Entgegen der vom Bundespatentgericht in den angefochtenen Urteilen und von der Beklagten vertretenen Auffassung fehlt dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 jedoch die erforderliche Erfindungshöhe. Der Senat ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, vor allem nach den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, davon überzeugt, daß dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 keine erfinderische Leistung zugrunde liegt. Am Anmeldetag des Streitpatents war aus der US-Patentschrift 2 833 199 eine geschlossene untergehängte Akustikdecke bekannt, die mit rasterförmig angeordneten, abwärts verlaufenden Akustik-Kulissen (Trennwänden) ausgestattet ist. Die Akustik-Kulissen halten einen perforierten l 14 äußeren Mantel. Dem verbleibenden Hohlraum im Inneren der Akustik-Kulissen wird Frischluft zugeführt, die aus dem perforierten Mantel der Akustik-Kulissen allseitig austritt. Die Entlüftung der Räume erfolgt durch Öffnungen im Boden bzw. im Bereich der Scheuerleisten. Die "Trennwände" gemäß Anspruch 1 dieser Patentschrift bestehen aus einem hohlen, länglichen Gehäuse mit unperforierten oberen Wandteilen, einer unteren schmalen Wand und einander gegenüberliegenden Seitenwänden. Sie sind also wie diejenigen nach der Lehre des Steitpatents doppelwandig ausgebildet. Die in den Raum zwischen der oberen Wand und der Körper-Oberkante eingeleitete Luft strömt darin in Längsrichtung. Die obere Wand des Gehäuses ist mit einer Einrichtung zu dem Anschließen einer Luftspeiseleitung versehen. Wie die Trennwand nach Anspruch 1 des Streitpatents wird auch die der Vorveröffentlichung zur Luftzuführung benutzt. Die Frischluft wird sowohl nach Anspruch 1 des Streitpatents als auch nach Anspruch 1 der Vorveröffentlichung über einen Luftzuführungsstutzen in die Trennwand eingeblasen. Ob dies von oben oder von der Seite her geschieht, ist, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, unerheblich. Hiervon ausgehend lag es für den Durchschnittsfach-mann, als welcher ein Ingenieur einer Fachhochschule oder einer Wissenschaftlichen Hochschule, der im Rahmen von Projektierungs- und Auslegungsarbeiten raumlufttechnische Aufgaben zu lösen hat, oder auch ein Techniker mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lüftungs- und Klimatechnik anzusehen ist, nahe, zur Lehre des Streitpatents zu gelangen. Diesem Durchschnittsfachmann war - den k 15 überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zufolge - am Anmeldetag des Streitpatents bekannt, daß große Räume wirkungsvoll belüftet werden können, wenn die Luftzufuhr von der Raumdecke her erfolgt. Er wußte auch, daß sich der Ort der Abluftabfuhr weniger kritisch auf die Luftverhältnisse in der Aufenthaltszone des Raumes auswirkt. Der von der Beklagten vor allem als wesentlich angesehene Unterschied zwischen der Vorrichtung nach der US-Patentschrift 2 833 199 und derjenigen nach dem Streitpatent, daß nämlich die Luft bei der vorbekannten Klimatisier-Vorrichtung diffus nach allen Seiten und nicht gezielt nur nach unten in den zu belüftenden Raum geblasen wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, es habe zu dem Wissen des Durchschnittsfachmanns am Anmeldetag des Streitpatents gehört, daß er, wenn er eine höhere Ausblasgeschwindigkeit der Luft habe erreichen wollen, die Austrittsöffnungen für die Zuluft entsprechend reduzieren müsse. Dem Durchschnittsfachmann sei ferner geläufig gewesen, daß er den gewünschten Effekt am wirkungsvollsten durch eine Anordnung der Luftaustrittsöffnungen an der unteren Schmalseite der Trennwände erzielen könne. Eine mittelbare Anregung in dieser Richtung habe er zudem der Figur 5 der US-Patentschrift 2 833 199 entnehmen können, die u. a. - auch - Luftaustrittsöffnungen an der unteren Schmalseite der Trennwände zeige. Noch deutlicher zeigt das in der Zeitschrift "Heating, Piping, Air Conditioning" von Oktober 1964 auf der Seite 22 dargestellte Be-und Entlüftungssystem "New TITUS-COV-Aire" eine durch die Deckenelemente gebildete schlitzförmige Austrittsöffnung für die Zuführung der Zuluft in den zu belüftenden Raum. 16 Hiernach steht zur Überzeugung des Senats fest, daß mit dem Lösungsvorschlag des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht etwa gänzlich neue Lösungswege beschritten worden sind, wie die Beklagte behauptet. Mit der im Streitpatent vorgeschlagenen Anordnung der Luftdurchtrittsöffnungen für die Zuluft an der unteren Schmalseite der Trennelemente hat sich der Erfinder des Streitpatents vielmehr eine im Stand der Technik vorbekannte, jedenfalls aber eine dem Durchschnittsfachmann geläufige Lösungsmöglichkeit zunutze gemacht. Dabei liegt auch in der Abkehr von dem System der diffusen Luftzuführung, wie sie die US-Patentschrift 2 833 199 lehrt, keine erfinderische Leistling. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, wird das System der diffusen Luftzuführung auch heute noch mit Erfolg angewandt, wenn die jeweiligen Raumverhältnisse dies erfordern. Auch kann von einer Unterlegenheit dieses Systems gegenüber demjenigen nach der Lehre des Streitpatents, wie sie die Beklagte zur Begründung der Erfindungshöhe ins Feld führt, keine Rede sein. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung läßt sich eine erfinderische Leistung auch nicht daraus herleiten, daß die US-Patentschrift 2 833 199 keine Anregung dahin vermittelt, die Abluft in den Raum oberhalb der abgehängten Wabendecke abzuführen. Denn abgesehen davon, daß der Patentanspruch 1 des Streitpatents in dieser Beziehung ebenfalls keine konkrete Aussage enthält, geht die Streitpatentschrift (Sp. 1, Z. 62 - 65) selbst davon aus, daß die Raumentlüftung durch oberhalb der Wabendecke angeordnete Abführungsöffnungen am Anmeldetag des Streitpatents bekannt 17 war. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen war es dem Durchschnittsfachmann überdies auf Grund seines allgemeinen Fachwissens und -könnens an die Hand gegeben, die Abluft gegebenenfalls auch durch die Öffnungen der Wabendecke nach oben abzuführen. Eine vergleichbare Lösung bot insoweit auch das Be- und Entlüftungssystem "New TITUS-COV-Aire" (aaO) an. Die Anordnung der Luftabführungsöffnungen in höheren Ratunteilen als die der Luftzuführungsöffnungen war zudem bereits in der deutschen Patentschrift 915 386 (S. 2, Z. 37 - 39) als zweckmäßig hervorgehoben . Schließlich kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf beirufen, daß mit dem Lösungsvorschlag des Patentanspruchs 1 des Streitpatents erstmals Trennwände einer Wabendecke einer neuen Funktion nutzbar gemacht worden seien. Denn ebenso wie die doppelwandig ausgebildeten Trennwände der Wabendecke nach dem Streitpatent dienen die - ebenfalls doppelwandig ausgebildeten - Rasterelemente der Deckenkonstruktion nach der US-Patentschrift 2 833 199 gleichermaßen der Zuführung der Zuluft in den zu belüftenden Raum. An der insoweit übereinstimmenden Funktion ändert es nichts, daß der luftführende Hohlraum der Trennelemente in dem einen Fall durch die doppelwandige Trennwand einer nach oben offenen Wabendecke und in dem anderen Fall durch die doppelwandige Trennwand einer nach oben geschlossenen Rasterdecke gebildet ist. Nach alledem hat der Patentanspruch 1 des Streitpatents mangels Erfindungshöhe keinen Bestand, so daß es auf die weiteren zur Begründung der mangelnden Patentfähigkeit der Lehre des Patentanspruchs 1 von den Klägerinnen vorgebrachten Tatsachen nicht mehr ankommt. I Die Unteransprüche 2 bis 6 teilen das Schicksal des Hauptanspruchs. Ihren Gegenständen kommt nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen kein eigenständiger Erfindungsgehalt zu. Das macht auch die Beklagte nicht geltend. V. Demzufolge sind die angefochtenen Urteile des Bundespatentgerichts abzuändern. Das Streitpatent ist in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 110 Abs. 3 PatG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Brodeßer v. Albert Die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn und Dr. Jestaedt sind wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen Brodeßer Broß