Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 2 b des Landgerichts Siegen vom 24. Die Beklagte leistete die Zahlungen nach Nr. 5 b des Vertrages bis Februar 1980; dann stellte sie diese Zahlungen ein. Er hat sie im ersten Rechtszuge als - aus steuerlichen Gründen als Beraterhonorar ausgewiesene - Ratenzahlungen auf einen Gesamtkaufpreis von 430.00G,- DM für die Schutzrechte bezeichnet; die Vereinbarung in Nr. 5 des Vertrages sei nur zu dem Schein getroffen worden. Juli 1981 hat er erklärt, er halte sich an den Inhalt der streitigen Vereinbarungen gebunden; er habe indes nach dem Vertrag nichts zu tun brauchen. April 1978 einen Beratervertrag abgeschlossen haben und daß die streitigen monatlichen Zahlungen das Entgelt für die in dem Beratervertrag niedergelegten Verpflichtungen des Klägers darstellen. a) Bedenken hiergegen sind auch nicht ersichtlich, soweit das Berufungsgericht, gestützt auf das Ergebnis der im ersten Rechtszuge durchgeführten Beweisaufnahme, ausgeführt hat, daß der Beratervertrag nicht zu dem Schein vereinbart worden sei und daß die monatlichen Zahlungen nicht einen verschleierten Teil des Kaufpreises für die übertragenen Schutzrechte darstellten. b) Nicht zu billigen ist dagegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beratervertrag sei bereits am 26. Ob dies der Fall ist und ob die Schriftform als gewahrt angesehen werden kann, wenn zwar nicht der Vertrag selbst, wohl aber der mit ihm inhaltlich übereinstimmende Vorvertrag der Formvorschrift genügt, kann indes auf sich beruhen, da der Klage aus anderen Gründen der Erfolg zu versagen ist. b) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht die Ansicht vertreten, der Kläger habe diese Verpflichtungen nicht verletzt, da er "mit seiner erstinstanzlichen Ansicht" - nämlich daß es sich bei den geforderten Zahlungen um einen Teil des Kaufpreises handle und daß ein Beratervertrag in Wahrheit nicht abgeschlossen sei - "gar nicht so weit von der Auslegung (des Vertrages durch das Berufungsgericht) entfernt" sei. Es verkennt damit die rechtliche Bedeutung und Tragweite der von dem Kläger im ersten Rechtszuge abgegebenen Erklärungen über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift die eingeforderten Beträge als einen Teil des vereinbarten Kaufpreises bezeichnet und vorgetragen, ein Beratervertrag mit dem Inhalt der Nr. 5 des Vertrages vom 26. In dieser Behauptung lag die Erklärung, daß der Kläger die in dem Beratervertrag übernommenen Verpflichtungen nicht anerkenne. Juni 1980, zeigt, daß der Kläger zur Zeit der Einstellung der Zahlungen durch die Beklagte die Verpflichtungen aus dem Beratervertrag nicht für verbindlich gehalten hat. Juli 1981 von dem Kläger abgegebene Erklärung, er halte sich an die Vereinbarungen in dem Beratervertrag gebunden, konnte die Auflösung des Vertrages nicht mehr rückgängig machen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 26/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 24. November 1983 Kriegl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Fritz Schäfer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Hans und Gerhard SBH, nHHIB» Fritz-SBBHB-Straße H, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Diplom-Ingenieur Heinz Fritz • b. Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 w Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1983 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 1982 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 2 b des Landgerichts Siegen vom 24. März 1981 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten der Berufung und der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger übertrug der Beklagten mit Vertrag vom 26. April 1978 einige Schutzrechte und Schutzrechtsan-meldungen auf dem technischen Gebiet der Abfallbeseitigung. Die Beklagte verpflichtete sich dagegen zur Zahlung von 250.000,- EM (Nr. 4 des Vertrages). Unter Nr. 5 wurde unter anderem folgendes vereinbart: "Die Firma Schäfer wird mit Herrn RflHHHHIl einen Beratervertrag abschließen mit folgendem wesentlichen Inhalt: a) das Beratungsverhältnis wird auf 5 Jahre abgeschlossen. b) Herr RflHHI^^B erhält monatlich 3.000,- DM brutto. c) Herr Rflü^HHB wird im Rahmen seiner Beratertätigkeit darum bemüht sein, weitere Verbesserungen auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft zu entwickeln. Er wird seine Jeweiligen Entwicklungsergebnisse der Firma Schäfer unverzüglich mitteilen und übertragen. Mit der Zahlung des Beratungshonorars gelten zugleich alle Ansprüche von Herrn Reichenkron an diesen Erfindungen als abgegolten. d) Die Firma sflH behält sich vor, im Rahmen dieser Beratertätigkeit Herrn Reichenkron auch andere Aufgaben zuzuweisen. Ein^Tät^keit für Wettbewerber ist Herrn während dieser Zeit nicht gestattet. ...” Die Beklagte leistete die Zahlungen nach Nr. 5 b des Vertrages bis Februar 1980; dann stellte sie diese Zahlungen ein. Am 23. April 1981 kündigte sie den Beratervertrag fristlos. Der Kläger macht mit der Klage die weiteren Monatsbeträge bis zu dem vereinbarten Vertragsende geltend. Er hat sie im ersten Rechtszuge als - aus steuerlichen Gründen als Beraterhonorar ausgewiesene - Ratenzahlungen auf einen Gesamtkaufpreis von 430.00G,- DM für die Schutzrechte bezeichnet; die Vereinbarung in Nr. 5 des Vertrages sei nur zu dem Schein getroffen worden. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme über die Ernsthaftigkeit des Beratervertrages die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung vom 20. Juli 1981 hat er erklärt, er halte sich an den Inhalt der streitigen Vereinbarungen gebunden; er habe indes nach dem Vertrag nichts zu tun brauchen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Klagabweisungsbegehren weiter. Der Kläger möchte die Revision zurückgewiesen haben. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des ersten Rechtszuges. 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Parteien am 26. April 1978 einen Beratervertrag abgeschlossen haben und daß die streitigen monatlichen Zahlungen das Entgelt für die in dem Beratervertrag niedergelegten Verpflichtungen des Klägers darstellen. Gegen diese ihr günstige Feststellung erhebt die Revision keine Einwände. a) Bedenken hiergegen sind auch nicht ersichtlich, soweit das Berufungsgericht, gestützt auf das Ergebnis der im ersten Rechtszuge durchgeführten Beweisaufnahme, ausgeführt hat, daß der Beratervertrag nicht zu dem Schein vereinbart worden sei und daß die monatlichen Zahlungen nicht einen verschleierten Teil des Kaufpreises für die übertragenen Schutzrechte darstellten. Der Kläger hat auch im zweiten Rechtszuge seinen Vortrag, der das Landgericht zu der Beweisaufnahme genötigt hat, nicht aufrecht erhalten. b) Nicht zu billigen ist dagegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beratervertrag sei bereits am 26. April 1978 abgeschlossen worden. Wie der Vertragswortlaut zeigt, sind die Parteien vielmehr nur die - vorvertragliche - Verpflichtung eingegangen, einen Beratervertrag mit näher bestimmtem Inhalt abzuschließen. Das haben sie zwar danach, wie die Aufnahme der vorgesehenen Zahlungen und deren Entgegennahme erkennen lassen, entweder mündlich oder stillschweigend getan. Jedoch enthält der Beratervertrag möglicherweise Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des § 18 GWB, die den Vertrag der Schriftform des § 3^ GWB unterwerfen könnten. Ob dies der Fall ist und ob die Schriftform als gewahrt angesehen werden kann, wenn zwar nicht der Vertrag selbst, wohl aber der mit ihm inhaltlich übereinstimmende Vorvertrag der Formvorschrift genügt, kann indes auf sich beruhen, da der Klage aus anderen Gründen der Erfolg zu versagen ist. 2. Der Kläger ist auch bei Rechtsverbindlichkeit des Beratervertrages nicht berechtigt, das mit der Klage verlangte Entgelt zu fordern, weil der Beklagten zunächst ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden hat und der Vertrag danach wirksam gekündigt worden Ist. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht als Verpflichtungen des Klägers aus dem Beratervertrag das - Weisungen der Beklagten nicht unterworfene - Bemühen des Klägers um die Entwicklung weiterer Verbesserungen auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft und deren Übertragung auf die Beklagte, die Lösung zusätzlicher, ihm von der Beklagten gestellter Aufgaben sowie das Verbot der Tätigkeit für Mitbewerber der Beklagten bezeichnet. b) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht die Ansicht vertreten, der Kläger habe diese Verpflichtungen nicht verletzt, da er "mit seiner erstinstanzlichen Ansicht" - nämlich daß es sich bei den geforderten Zahlungen um einen Teil des Kaufpreises handle und daß ein Beratervertrag in Wahrheit nicht abgeschlossen sei - "gar nicht so weit von der Auslegung (des Vertrages durch das Berufungsgericht) entfernt" sei. Es verkennt damit die rechtliche Bedeutung und Tragweite der von dem Kläger im ersten Rechtszuge abgegebenen Erklärungen über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift die eingeforderten Beträge als einen Teil des vereinbarten Kaufpreises bezeichnet und vorgetragen, ein Beratervertrag mit dem Inhalt der Nr. 5 des Vertrages vom 26. April 1978 sei in Wahrheit nie abgeschlossen worden. In dieser Behauptung lag die Erklärung, daß der Kläger die in dem Beratervertrag übernommenen Verpflichtungen nicht anerkenne. Die Vorkorrespondenz, insbesondere das Schreiben der Rechtsvertreter des Klägers vom 9. Juni 1980, zeigt, daß der Kläger zur Zeit der Einstellung der Zahlungen durch die Beklagte die Verpflichtungen aus dem Beratervertrag nicht für verbindlich gehalten hat. Er hatte aber, auch nach der Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht, zu demindest die Pflicht, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Obliegenheiten bereit zu halten. Nicht einmal das hat er getan. Die Frage, ob das Berufungsgericht den Vertrag zutreffend ausgelegt hat, indem es dem Wettbewerbsverbot die vorherrschende Bedeutung beigelegt hat, stellt sich daher nicht. c) Angesichts dessen war die Beklagte berechtigt, die versprochene Gegenleistung ebenfalls zu verweigern (§ 320 BGB). Das Verhalten des Klägers gab ihr zudem das Recht, den Beratervertrag aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, mit der Folge, daß ihre Verpflichtung zur Zahlung für die Zukunft ganz entfiel. Diese Kündigung hat sie am 25. April 1981 ausgesprochen. Sie beendete den Vertrag. Die am 20. Juli 1981 von dem Kläger abgegebene Erklärung, er halte sich an die Vereinbarungen in dem Beratervertrag gebunden, konnte die Auflösung des Vertrages nicht mehr rückgängig machen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Bruchhausen Ochmann Hesse Brodeßer von Albert