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BGH · X ZR 26/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 26/76

November 1979 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2. Roll- oder Gleitaufhänger aus Kunststoff für Schleudergardinen oder -Vorhänge, mit einem Aufhängerkörper und mit einer zwei Tragschenkel aufweisenden Öse, deren freies Ende formschlüssig mit dem Aufhängerkörper verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Aufhängerkörper (1) eine Vertikalnut (18) aufweist, die in eine Rastausnehmung (19) übergeht, daß das freie Ende des Tragschenkel;: (20, 21) eine die Verankerung in der Rastausnehmung (19) ermöglichende Formgebung hat, und daß die Vertikalnut (18) den Tragschenkel (20, 21) aufnimmt. 3. Roll- oder Gleitaufhänger nach Anspruch 1 bis 2, dadurch gekennzeichnet, daß sich die Vertikalnut (18) an der Schmalseite des Aufhängerkörpers (1) befindet." Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, einen Aufhänger zu schaffen, dessen Schließverbindung höheren Zugbeanspruchungen gewachsen und der trotzdem billig herzustellen und leicht zu montieren ist und eine einwandfreie betriebssichere Aufhängung der Gardine oder des Vorhanges gewährleistet (vgl. Die Klägerin meint, der Gegenstand des Streitpatents sei dem Gegenstand dieser Entgegenhaltung nicht überlegen. Bei der Verbindung der Aufhänger mit anderen als textilen Materialien, z.B. beim Anbringen von Schleuderstangen, treffen die Ausführungen der Klägerin nicht zu; hierbei hat vielmehr die durch das Streitpatent erreichte höhere Belastbarkeit praktische vorteilhafte Auswirkungen. Ein anderer Vorteil ergibt sich beim Anbringen der Aufhänger an die Vorhänge, also bei einem für die Verwendbarkeit der Aufhänger entscheidenden und im Gegensatz zu dem Entfernen der Aufhänger von den Vorhängen unvermeidbaren Vorgang. Die Schließverbindung nach dem Streitpatent ermöglicht durch die Vorspannung des Tragschenkels in Verbindung mit dessen Führung in der Vertikalnut eine treffsichere, nahezu zwangsläufig zu dem Verschluß führende Handhabung, während nach dem Patent 517 zunächst der Tragschenkel an den Aufhän- Ein weiterer Vorteil der Lehre nach dem Streitpatent besteht darin, daß sie es erlaubt, bei der Herstellung auf die Genauigkeit zu verzichten, die nach dem Patent # 0^ 517 für ein brauchbares Zusammenwirken von Loch und Zapfen erforderlich ist. Schließlich ist es vorteilhaft, daß die Lehre nach dem Streitpatent die Belastbarkeit der Schließverbindung von anderen Einrichtungen, z.B. davon unabhängig macht, ob die Vorhangschiene die Verbindung gegen seitlich wirkende Kräfte sichert; demgegenüber ist die Loch-Zapfen-Verbindung nach dem Patent A 517 auf ein Zusammenwirken mit der Vorhangschiene angewiesen und es kann zu einer Hemmung des Vorhanglaufs kommen. Jeder dieser Vorteile macht den Gegenstand des Streitpatents fortschrittlich gegenüber der Lehre nach dem Patent 41^^517. Der Senat folgt dem gerichtlichen Sachverständigen in der Beurteilung, daß der Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann zwar Kenntnisse über Formschlußverbindungen vermittelt, aber nicht die besondere Ausgestaltung des Ösenverschlusses, wie sie das Streitpatent lehrt, nahegelegt hat. Die bei solchen Aufhängern gegebenen Verhältnisse, vor allem ihre geringen Abmessungen, ihre Beschaffenheit aus Kunststoff und ihre Massenproduktion forderten zur Erreichung des Ziels, der bei Vorhängen auftretenden Belastungen und Erfordernisse Herr zu werden, Überlegungen, die sich aus dem im folgenden erörterten Stand der Technik nicht ohne weiteres ergaben. b) Aus der deutschen Patentschrift 517 ergab sich keine Anregung für die Ausrüstung mit einer Rastausnehmung, für eine entsprechende Formung des Tragschenkelendes sowie für das Anbringen einer den Tragschenkel aufnehmenden und führenden Vertikalnut und deren Überleitung in die Rastausnehmung. Die Abbildung Ile zeigt, wie ein Drehkörper gegen Zug in einem Hohlkörper verankert wird; in dem Hohlkörper befindet sich eine Seitenöffnung; das Auflager für den Kopf des Zugankers ist sehr kurz gehalten und nach außen trichterförmig erweitert, so daß keine seitlichen Kräfte aufgenommen werden können. Hieraus konnte der Fachmann nichts für die Lösung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe entnehmen, den Ösenverschluß eines Aufhängers gegen alle auf ihn Bei der Lehre des US-Patents setzten somit die nicht umschlossene Lage der stärkeren Verdickung und deren Unbeweglichkeit in Strangrichtung nach dem Einfügen in die Aussparung, die Form der Verdickung und der Stirnfläche, die Abhängigkeit von einer Schnappverbindung, vor allem aber die Unterschiede, die auf der Verschiedenheit in der Funktion und der Dimensionierung beruhen, eine Vielzahl von gedanklichen Schritten von der Entgegenhaltung zur Lehre nach dem Streitpatent voraus, die das Können des Durchschnittsfachmanns überstiegen. sondere hat der Schlitz zu dem Einlegen des Bowdenzuges nichts mit einer seitlichen Kräften entgegenwirkenden formschlüssigen Führung zu tun, wie sie das Streitpatent lehrt. g) Auch die zusammenfassende Betrachtung der Entgegenhaltungen führte den Durchschnittsfachmann nicht zu dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents. Die Klägerin hat hilfsweise angeregt, den Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Wege einer Konkretisierung des Merkmals (2) teilweise für nichtig zu erklären, z.B. die Worte "eine die Verankerung in der Rastausnehmung (19) Im Hinblick darauf, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents auf einer erfinderischen Leistung beruht, also im Stande der Technik kein Vorhangaufhänger mit den im Patentanspruch 1 genannten Merkmalen nahegelegt war, besteht kein Anlaß, diesen Gegenstand einzuschränken.

Zitierte Normen: § 42 PatG
AufhängerVertikalnutTragschenkelVerbindungStreitpatentsVerdickungKlägerinStreitpatentlehrenRastausnehmung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 26/76
URTEIL
Verkündet am
13. November 1979
in der Patentnichtigkeitssache
 Justizamtsinspektor
als Lrkundsbeamter der Geschäftsstelle
r
der
1)	Brigitte H
2)	Elsbeth F
3)	Marianne
4)	Gretel S
5)	Hildegard
6)	Ella Fe
7)	Bärbel H
8)	Eva K
9)	Sabine Ha
10)	Wilhelm Ha
11)	Cornelia H
12)	Jochen H
13)	Gabriele H
14)	Sybille Ha zu 9) bis 14) zu 13) und 14): gesetzlich Mutter, die Beklagte zu 1)
vertreten durch ihre
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Berufungskläger,
 Rechtsanwalt Ulrich Ldl^-DflBp-Str • 4V, DI
Patentanwalt Dipl.-Ing. Ulrich Auf dem Gi Straße
 gegen
die G^HIH^	Kommandit-
gesellschaft, 1^^ (ÄBÜ&), gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die	&	K^^^	Be-
teiligungsgesellschaft mbH	(A^ip) , diese gesetzlich
 vertreten durch ihren Geschäftsführer Gebhard K^^^,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Dr. Patentanwalt Dr.-Ing. G.
m,	(
 >) -
2
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1979 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert
 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 20. November 1975 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagten sind Inhaber des am0	1960	ange-
meldeten und inzwischen durch Zeitablauf erloschenen Patents	093 (Streitpatents), das einen rollenden oder
 gleitenden Aufhänger für Schleudergardinen oder dergleichen betrifft. Durch Urteil des erkennenden Senats vom 10. Mai 1973 (X ZR 62/69) sind die Patentansprüche 1 bis 6 durch die folgenden Patentansprüche ersetzt worden:
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"1. Roll- oder Gleitaufhänger aus Kunststoff für Schleudergardinen oder -Vorhänge, mit einem Aufhängerkörper und mit einer zwei Tragschenkel aufweisenden Öse, deren freies Ende formschlüssig mit dem Aufhängerkörper verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Aufhängerkörper (1) eine Vertikalnut (18) aufweist, die in eine Rastausnehmung (19) übergeht, daß das freie Ende des Tragschenkel;: (20, 21) eine die Verankerung in der Rastausnehmung (19) ermöglichende Formgebung hat, und daß die Vertikalnut (18) den Tragschenkel (20, 21) aufnimmt.
2.	Roll- oder Gleitaufhänger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Vertikalnut (18) sich nach innen erweitert und daß der Tragschenkel (20, 21) in die Vertikalnut (18) eindrückbar ist.
3.	Roll- oder Gleitaufhänger nach Anspruch 1 bis 2, dadurch gekennzeichnet, daß sich die Vertikalnut (18) an der Schmalseite des Aufhängerkörpers (1) befindet."
Die Klägerin hält die Gegenstände der Ansprüche 1 und 3 für nicht erfinderisch.
Sie hat beantragt,
 das Streitpatent im Umfang des Anspruchs 1 und im Umfang des Anspruchs 3, soweit
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darin unmittelbar auf den Anspruch 1 Bezug genommen werde,
 teilweise für nichtig zu erklären, hilfsweise, dem Anspruch 1 eine klarstellende Fassung zu geben.
Das Bundespatentgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben.
Mit der Berufung beantragen die Beklagten,
 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
 die Berufung zurückzuweisen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. Siegmund Wintergerst, Direktor des Instituts für Kunststoffprüfung und Kunststoffkünde der Universität Stuttgart, ein Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläutert hat.
Entscheidungsgründe Die Berufung hat Erfolg.
I.
Trotz Ablauf des Streitpatents bleibt die Klage zulässig, weil zwischen den Parteien ein Verletzungsprozeß anhängig ist.

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II.
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, einen Aufhänger zu schaffen, dessen Schließverbindung höheren Zugbeanspruchungen gewachsen und der trotzdem billig herzustellen und leicht zu montieren ist und eine einwandfreie betriebssichere Aufhängung der Gardine oder des Vorhanges gewährleistet (vgl. Sp. 1 Z. 14 - 18 und 6 - 13).
Zur Lösung dieser Aufgabe wird im Patentanspruch 1 ein Aufhänger aus Kunststoff vorgeschlagen,
(1)	dessen Aufhängerkörper eine Vertikalnut hat, die in eine Rastausnehmung übergeht,
(2)	dessen eine Öse bildender Tragschenkel an seinem freien Ende eine Form hat, die eine Verankerung in der Rastausnehmung ermöglicht,
(3)	bei dem die Vertikalnut den Tragschenkel aufnimmt.
III.
1. Die Klägerin hat die Neuheit nicht in Zweifel gezogen.
2. Der Fortschrittlichkeit des Gegenstandes des Streitpatents stehen die entgegengehaltenen Druckschriften nicht entgegen.
Die deutsche Patentschrift #*■■? 517 zeigt einen Gardinenaufhänger aus Kunststoff, dessen Tragschenkel
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durch eine Loch- und Zapfenverbindung mit dem Aufhängerkörper verbunden wird.
Die Klägerin meint, der Gegenstand des Streitpatents sei dem Gegenstand dieser Entgegenhaltung nicht überlegen. Allen auftretenden Zugbelastungen werde die Schließverbindung nach dem Patent 6^1^517 gerecht. Es sei unrealistisch, auf eine Belastbarkeit abzustellen, die über die Belastbarkeit des Gardinenbandes hinausgehe. Dieser Vortrag der Klägerin stellt jedoch eine Überlegenheit der Lehre des Streitpatents aus folgenden Gründen nicht in Frage:
Bei der Verbindung der Aufhänger mit anderen als textilen Materialien, z.B. beim Anbringen von Schleuderstangen, treffen die Ausführungen der Klägerin nicht zu; hierbei hat vielmehr die durch das Streitpatent erreichte höhere Belastbarkeit praktische vorteilhafte Auswirkungen.
Ein anderer Vorteil ergibt sich beim Anbringen der Aufhänger an die Vorhänge, also bei einem für die Verwendbarkeit der Aufhänger entscheidenden und im Gegensatz zu dem Entfernen der Aufhänger von den Vorhängen unvermeidbaren Vorgang.
Die Schließverbindung nach dem Streitpatent ermöglicht durch die Vorspannung des Tragschenkels in Verbindung mit dessen Führung in der Vertikalnut eine treffsichere, nahezu zwangsläufig zu dem Verschluß führende Handhabung, während nach dem Patent	517	zunächst	der	Tragschenkel	an	den	Aufhän-
gerkörper herangeführt und dann Loch und Zapfen in einer anderen, nicht der Vorspannungsrichtung entsprechenden Bewegungsrichtung ineinandergefügt werden müssen. Ein weiterer Vorteil der Lehre nach dem Streitpatent besteht darin, daß sie es erlaubt, bei der Herstellung auf die Genauigkeit
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zu verzichten, die nach dem Patent # 0^ 517 für ein brauchbares Zusammenwirken von Loch und Zapfen erforderlich ist. Schließlich ist es vorteilhaft, daß die Lehre nach dem Streitpatent die Belastbarkeit der Schließverbindung von anderen Einrichtungen, z.B. davon unabhängig macht, ob die Vorhangschiene die Verbindung gegen seitlich wirkende Kräfte sichert; demgegenüber ist die Loch-Zapfen-Verbindung nach dem Patent A 517 auf ein Zusammenwirken mit der Vorhangschiene angewiesen und es kann zu einer Hemmung des Vorhanglaufs kommen.
Jeder dieser Vorteile macht den Gegenstand des Streitpatents fortschrittlich gegenüber der Lehre nach dem Patent 41^^517. Andere die Fortschrittlichkeit berührende Druckschriften sind nicht entgegengehalten worden.
3. a) Hinsichtlich des Gegenstandes des Anspruchs 1 kann eine erfinderische Leistung nicht verneint werden. Der entgegengehaltene Stand der Technik hat den Durchschnittsfachmann, einen Techniker auf dem Gebiet der KunststoffVerarbeitung, der über Kenntnisse von dem Material und dessen Verarbeitung und auch über entsprechende Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Metallkonstruktionen verfügte, nicht zu der Lehre nach dem Streitpatent angeregt. Der Senat folgt dem gerichtlichen Sachverständigen in der Beurteilung, daß der Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann zwar Kenntnisse über Formschlußverbindungen vermittelt, aber nicht die besondere Ausgestaltung des Ösenverschlusses, wie sie das Streitpatent lehrt, nahegelegt hat. Die bei solchen Aufhängern gegebenen Verhältnisse, vor allem ihre geringen Abmessungen, ihre Beschaffenheit aus Kunststoff und ihre Massenproduktion forderten zur Erreichung des Ziels, der
 bei Vorhängen auftretenden Belastungen und Erfordernisse Herr zu werden, Überlegungen, die sich aus dem im folgenden erörterten Stand der Technik nicht ohne weiteres ergaben.
b)	Aus der deutschen Patentschrift	517 ergab
 sich keine Anregung für die Ausrüstung mit einer Rastausnehmung, für eine entsprechende Formung des Tragschenkelendes sowie für das Anbringen einer den Tragschenkel aufnehmenden und führenden Vertikalnut und deren Überleitung in die Rastausnehmung.
Auf dem Gebiet der Vorhangaufhänger sprach auch im übrigen im Stande der Technik nichts für eine derartige Ausgestaltung.
c)	In "Hütte", Des Ingenieurs Taschenbuch, 27. Aufl. 1949 Band II, sind auf den Seiten 12 und 13 unter Hinweis auf die Abbildungen Ile und 11g formschlüssige Verbindungen beschrieben und dargestellt. Als Formschluß werden Verbindungen bezeichnet, bei denen der Zusammenhalt durch Vorsprünge (Haken, Nasen, Bund, Kopf, Verzahnung, Zapfen) erzielt wird. Die Abbildung Ile zeigt, wie ein Drehkörper gegen Zug in einem Hohlkörper verankert wird; in dem Hohlkörper befindet sich eine Seitenöffnung; das Auflager für den Kopf des Zugankers ist sehr kurz gehalten und nach außen trichterförmig erweitert, so daß keine seitlichen Kräfte aufgenommen werden können.
Hieraus konnte der Fachmann nichts für die Lösung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe entnehmen, den Ösenverschluß eines Aufhängers gegen alle auf ihn
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einwirkenden Belastungen, also gegen senkrechte und seitliche Kräfte, zu sichern. Die Druckschrift regte insbesondere nicht dazu an, eine Vertikalnut zu schaffen, die in ihrem Zusammenwirken mit dem die Öse bildenden Tragschenkel seitlichen Kräften entgegenwirkte. Die aus "Hütte" bekannte seitliche Öffnung hat nicht die Funktion, die Verankerung des Drehkörpers zu unterstützen und Bewegungen nach den Seiten hin auszuschalten, sie ist nicht dazu bestimmt oder geeignet, das zu verankernde Element aufzunehmen und zu führen.
d)	Auch der Anwendung der allgemeinen Lehre von den Formschlußverbindungen in der US-Patentschrift 2 816 434 vermochte der Fachmann keine Anregung zu entnehmen, sofern sie überhaupt seinen Kenntnissen zuzurechnen wäre.
Diese US-Patentschrift behandelt einen einteiligen Schlüsselbund aus Kunststoff oder Gummi. An einem Halterkörper befindet sich ein dünner Strang, auf den die Schlüssel aufgezogen werden. Das freie Ende des Strangs hat eine zweistufige Verdickung. Es wird an dem Halterkörper mittels Schnappverbindung (Kraftschluß) dadurch befestigt, daß die schwächere Verdickung (33) von der Seite durch einen durchgehenden Schlitz (32) in eine dahinterliegende Längsaus-neimiung (31) eingedrückt wird. Die stärkere Verdickung (26) gelangt dabei in eine Aussparung (29) im Halterkörper. Der Absatz (34) zwischen der schwächeren und der stärkeren Verdickung stützt sich nunmehr auf der Stirnfläche (27) ab.
Diese Lehre sichert wegen des Fehlens einer Umschließung der Verdickung (26) nur gegen Kräfte in Richtung des Stranges
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und legte dem Fachmann nicht nahe, die Stirnfläche (27) und die Verdickung (26) so umzugestalten, daß eine Rastausnehmung zu dem Umschließen einer entsprechenden Form der Verdickung gebildet wurde; sie regte auch nicht dazu an, die Verdickung (26) und die Aussparung (29) so aufeinander abzustimmen, daß genügend Spielraum für das Hineinführen einer umgestalteten Verdickung in eine Rastausnehmung in Strangrichtung vorhanden war, und schließlich lag es fern, aus dem Schlitz (32) eine den Strang ohne Schnappverbindung aufnehmende Nut, die in eine Rastausnehmung überging, zu machen.
Bei der Lehre des US-Patents setzten somit die nicht umschlossene Lage der stärkeren Verdickung und deren Unbeweglichkeit in Strangrichtung nach dem Einfügen in die Aussparung, die Form der Verdickung und der Stirnfläche, die Abhängigkeit von einer Schnappverbindung, vor allem aber die Unterschiede, die auf der Verschiedenheit in der Funktion und der Dimensionierung beruhen, eine Vielzahl von gedanklichen Schritten von der Entgegenhaltung zur Lehre nach dem Streitpatent voraus, die das Können des Durchschnittsfachmanns überstiegen.
e)	Der Bowdenzug für Krafträder nach der US-Patent-schrift 1 556 411 kam für den Fachmann nicht - auch nicht ergänzend - für Überlegungen zur Verbesserung des Ösenverschlusses bei Gardinenaufhängern aus Kunststoff in Betracht, weil das Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik sowie das Material, der Verwendungszweck und die Funktionsweise von Bowdenzügen sehr weit davon entfernt liegen; insbe-
-11-
sondere hat der Schlitz zu dem Einlegen des Bowdenzuges nichts mit einer seitlichen Kräften entgegenwirkenden formschlüssigen Führung zu tun, wie sie das Streitpatent lehrt.
f)	Alle übrigen Entgegenhaltungen liegen noch weiter von der Lehre nach dem Streitpatent entfernt. Es handelt sich dabei um die US-Patentschriften 2 234 602 (Seilverbindung) , 2 254 582 (Schlüsselkasten), 2 284 ^07 (Schlüsselhalter) , 2 320 308 (Aufhänger für Duschvorhänge), 2 348 735 (Vorhangträger) und 2 850 269 (Aufhänger für Kühlkissen),
um die deutschen Patentschriften 205 994 (Sicherheitsnadel), 810 802 (Vorhangträger), 815 524 (Vorhangträger) und 856 201 (Rollende Aufhänger für Schleudergardinen) sowie schließlich um die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen, die den Figuren 11 und 14 der Zeichnung zu der deutschen Patentschrift 1 136 075 (Vorhangaufhänger) entsprechen.
g)	Auch die zusammenfassende Betrachtung der Entgegenhaltungen führte den Durchschnittsfachmann nicht zu dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents. Aus alledem folgt, daß der Annahme einer erfinderischen Leistung nichts entgegensteht.
IV.
Die Klägerin hat hilfsweise angeregt, den Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Wege einer Konkretisierung des Merkmals (2) teilweise für nichtig zu erklären, z.B. die Worte "eine die Verankerung in der Rastausnehmung (19)
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ermöglichende Formgebung" durch die Worte "ein die Verankerung in der Rastausnehmung (19) ermöglichendes an sich bekanntes, verdicktes Ende" zu ersetzen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, die geltende Anspruchsfassung reiche so weit, daß auch dem Stand der Technik zu entnehmende Vorrichtungen eingeschlossen seien.
Diese Bedenken teilt der Senat nicht. Im Hinblick darauf, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents auf einer erfinderischen Leistung beruht, also im Stande der Technik kein Vorhangaufhänger mit den im Patentanspruch 1 genannten Merkmalen nahegelegt war, besteht kein Anlaß, diesen Gegenstand einzuschränken.
V.
Der ebenfalls angegriffene Anspruch 3 des Streitpatents betrifft eine zweckmäßige Ausgestaltung des Erfin-dungsgegenstandes des Hauptanspruchs und erfüllt damit die an einen Unteranspruch zu stellenden Anforderungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs. 3 PatG in Verbindung mit § 40 Abs. 2, § 36q Abs. 1 PatG.
Bruchhausen
 Brodeßer
 Ochmann
von Albert
 Windisch