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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte verpflichtete sich weiter, eine Bankgarantie in Höhe von 10 % des jährlichen Auftragssolls zu Gunsten der Klägerin zu stellen, die mit den Lieferungen zu verrechnen war. Dieser Vertrag wird geschlossen für die Dauer des Hauptlizenzvertrages V^|^ und Q^^^fKlä-gerin vom 3. Danach hatte die Firma den Vertrieb der Sicherheitsgurte nach dem V^U-Patent auf Verlangen der Beklagten gegen eine Abstandzahlung einzustellen. März 1968 mit V^^^ einen Vertrag geschlossen hat, der die Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien vom 21. Dieser Vertrag tritt an die Stelle des Vertra ges vom 3« Februar 1961 zwischen V^^ und Die Beklagte macht geltend, ihre vertragliche Bindung an die Klägerin sei vereinbarungsgemäß wegen der Beendigung des Hauptlizenzvertrages durch den Lizenzvertrag vom 14. Die Beklagte hat den Vertrag mit der Klägerin mit Schreiben vom 25. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, der Beklagten habe nach dem Vertrage vom 21. 1. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung der Parteien vom 21. Februar 1966 sei diese für die Dauer des Hauptlizenzvertrages zwischen V(p und 0^|^^Klägerin geschlossen worden. Das Vertragsverhältnis der Parteien sei damit in eine zeitliche Wirkungsabhängigkeit zu dem V^^-O^H^-Vertrag vom 3. Dezember 1975 laufende Hauptvertrag, der V^p gegenüber der Klägerin verpflichtet habe, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland weder unmittelbar noch mittelbar die in Rede stehenden Sicherheitsgurte herzustellen und keinem anderen Unternehmen das Recht zur Herstellung solcher Gurte im Lizenzgebiet zu gewähren, sei durch die Vereinbarung der Klägerin mit V^^ vom 14. In dieser Vereinbarung sei der Klägerin von V([|0 das Herstellungs-Benutzungs-Ver-kaufsrecht bezüglich der deutschen Patente 1 101 989 und 1 152 907 "Übertragen", aber hervorgehoben worden, daß sei nach § 3 Abs. 1 b der Vereinbarung nicht gehindert gewesen, Lizenzverträge im Vertragsgebiet mit anderen Firmen oder Personen abzuschließen; Volvo habe sich lediglich verpflichtet, die Klägerin vorher zu konsultieren; die Vertragsdauer sei bis zu dem 24. Inhaltlich sei eine für die Beklagte auf Grund der Vereinbarung mit der Klägerin wesentliche Voraussetzung dadurch weggefallen, daß die Klägerin Vi^^ das Recht eingeräumt habe, im Lizenzgebiet weitere Lizenzen zu vergeben. Die Beklagte habe auf der Grundlage, daß die Klägerin nach dem Vertrage vom 3. Februar 1966 eine Vereinbarung geschlossen, durch die dieses ausschließliche Recht zugunsten der Beklagten durchbrochen wurde. Aus dieser Vereinbarung und den näheren Umständen des Vertragsschlusses entnimmt das Berufungsgericht, daß die Beklagte auf die Ausschließlichkeit wesentlichen Wert legte. Das besondere Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung der Ausschließlichkeitsrechte sei auch von den vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen im wesentlichen und im Ergebnis auch in einem Schreiben der Klägerin an V^^ vom 12. August 1977 verändert worden sei, müsse er im Verhältnis zur Vereinbarung der Parteien als ein vollständig neuer Vertrag angesehen werden. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß im Vertrag der V^|^ mit der Firma S^mif^kein Ausschließlichkeitsrecht der Beklagten festgelegt sei. Dies entspreche der Tatsache, daß der Klägerin in einer Vereinbarung mit V^P gestattet worden sei, "die Ausschließlichkeitsrechte an die Beklagte zu übertragen". Aus der Vereinbarung der Beklagten mit V^^ lasse sich nicht herleiten, daß die Beklagte der V^|^ gestatten wollte, innerhalb des Vertragsgebietes Lizenzen an andere Firmen als die Klägerin zu erteilen. 1. Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, das Vertragsverhältnis der Parteien sei infolge des Vertrages der Klägerin mit V^^p vom 14. worden, rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Klägerin der Beklagten im Vertrage vom 21• Februar 1966 Ausschließlichkeitsrechte übertragen habe. Da die Klägerin nicht gehindert gewesen sei, weitere Unterlizenzen zu erteilen, sei die Beklagte, der von V^[^ im Vertrage mit der Firma S^m^vom 2. Juni 1966 zu dem Ausdruck gebracht worden sei, daß Lizenzen an dritte Firmen erteilt werden konnten, durch den Vertrag der Klägerin mit vom 14. Die Revision wendet sich mit weiteren Rügen dagegen, daß das Berufungsgericht die Berechtigung der Beklagten zur fristlosen Kündigung des Vertrages vom 21. Februar 1966 ist vereinbart, daß der Vertrag geachlossen wird für die Dauer des Hauptlizenzvertrages und Q^|^/Klägerin vom 3. Februar 1966 vom Bestand des Hauptlizenzvertrages V^^ - OfBfc yom 3* Februar 1961 abhänge und daß die Vereinbarung der Parteien vom 21. Solange und die Klägerin die geschilderte Rechtsstellung gegenüber WP|P innehatten, war der Beklagten der Zugang zur Auswertung des V^^-Patents für Sicherheitsgurte versperrt. Erlosch die Rechtsstellung der Qppfp und der Klägerin gegenüber V^^, beispielsweise durch eine Aufhebung oder Kündigung des Vertrages vom 3. Februar 1961, dann wurde der Beklagten der Zugang zur Auswertung des V^pp-Patents frei und konnte die Beklagte von Vppp eine Lizenz zur Herstellung der im V^^p-Patent geschützten Sicherheitsgurte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erwerben. Die rechtlich nicht zu beanstandende Annahme des Berufungsgerichts, daß der Bestand der Vereinbarung der Parteien vom 21. Februar 1961 abhängt, hat demnach zur Folge, daß die Verpflichtung der Beklagten zur Auftragserteilung und zur Zahlung einer Garantiesumme mit dem Wegfall des Hauptlizenzvertrages Vfl^ - Opp|p durch Aufhebung oder Kündigung endet. Die genannten Verpflichtungen sind zwar als Gegenleistung für die von Qflflp und der Klägerin gegenüber zu erklärende Zustimmung zur Durchbrechung des alleinigen Rechts zugunsten der Beklagten vereinbart worden. Februar 1961 sei durch den Vertrag der Klägerin mit Vj^|^vom 14. März 1968 vorzeitig aufgehoben und durch einen anderen Vertrag ersetzt worden, die inhaltliche Kontinuität des Hauptlizenzvertrages sei durch den Vertrag vom 14. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis die wesentliche Änderung des Hauptlizenzvertrages der Aufhebung dieses Vertrage« gleichgestellt. Es hat angenommen, wegen wesentlicher Veränderungen zu dem Nachteil der Klägerin durch den Vertrag vom 14. daß die Klägerin ihre ausschließliche Stellung gegenüber Vpp auf gegeben und es Vp^i ermöglicht hat, mit anderen Firmen oder Personen Lizenzverträge im Vertragsgebiet abzuschließen, wobei die Klägerin nur das Recht behielt, vorher angehört zu werden. Weil Vp) sich gegenüber verpflichtet hatte, keinem anderen Unternehmen das Recht zur Herstellung der in Rede stehenden Gurte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu vergeben, schlossen die Parteien die Vereinbarung Februar 1966, um das dem Erwerb einer Lizenz durch die Beklagte entgegenstehende Hindernis mit einer Zustimmung von OgBP und der Klägerin zur Durchbrechung ihres Alleinrechts zugunsten der Beklagten auszuräumen. März 1968 ihre Rechtsstellung aufgab, von Vpp verlangen zu können, keine weiteren Lizenzen in der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen, es Volvo vielmehr ermöglichte, solche Lizenzen zu vergeben, beseitigte sie den Anlaß, der zu der Vereinbarung der Parteien vom 21. Für die Frage, welche Änderungen des Hauptlizenzvertrages seiner Aufhebung gleichzusetzen sind, kommt es nur auf die Vertragsbeziehungen von Opjp und der Klägerin zu Vjf^P an, nicht aber auf das Vertragsverhältnis der Beklagten zu Mp[p Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien nämlich den Fortbestand ihrer Rechtsbeziehungen nur an den Fortbestand des Vertrages zwischen V^IP und

Zitierte Normen: § 97 ZPO
vertragenFirmaRechtLizenzVereinbarungKlägerinHauptlizenzvertrages

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 26/T3	URTEIL
Verkündet am
3. Juni 1975
Kriegl,
 Amtsinspektor
als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kommanditgesellschaft F.W. itraße
 und S{
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c
gegen
 die Firma	GmbH,
lieh vertreten durch ihren
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 Dr.
eschäftsführer von Beklagte und Revisionsbeklagte,
 und
gesetz-$
2
Der X, Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann und Dr. Häußer
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 1973 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 3. Februar 1961 schlossen die Firma Vfl|B» •Schweden (nachfolgend:	und	die Patentholding
 der Klägerin, die Firma	für Patentverwertung,	(nachfolgend:	einen
 Lizenzvertrag über die Patentanmeldungen von V^H^
A 32 723/59 beim Deutschen Patentamt (später Patent 1 101 987, Erfinder Nils Ivar	und A 7 125/60
beim österreichischen Patentamt. Vj(Hk gewährte das nicht übertragbare Recht, in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich Sicherheitsgurte nach den Patentanmeldungen herzustellen und zu verkaufen. 0^^^ war berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von V^^^ unter bestimmten Voraussetzungen den Vertrieb an andere Firmen zu vergeben. Vflft verpflichtete sich,
 im Lizenzgebiet weder unmittelbar noch mittelbar diese Gurte herzustellen und das Recht zu ihrer Herstellung keinem anderen Unternehmen im Lizenzgebiet zu gewähren. An Lizenzgebühren hatte	2	skr oder 1,62 DM für
 jeden verkauften Gurt zu zahlen. Als Zeitpunkt für die Beendigung des Vertrages war der 31. Dezember 1975 vereinbart; V^P konnte den Vertrag mit 6-monatiger Kündigungsfrist lösen, wenn	bestimmte Mindest-
mengen an Gurten verkaufte.
Die Klägerin stellt Metallteile her, die zu Sicherheitsgurten gehören. Sie erwarb am 20. Juni 1961 von OfllBdie ausschließliche Unterlizenz zur Herstellung und zu dem Vertrieb der für die Herstellung und Verwendung der Sicherheitsgurte erforderlichen Schlösser und Beschlagteile in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin arbeitete mit der Rirma RflBP in N^pPzusammen, der ebenfalls von Q^p| eine Unterlizenz erteilt worden war und die Sicherheitsgurte unter Verwendung der Metallteile der Klägerin vertrieb.
Auch die Beklagte stellt Sicherheitsgurte her und vertreibt diese. Die Beklagte interessierte sich Anfang 1966 für die Sicherheitsgurte nach dem Patent (V^p-Patent). Die Parteien schlossen am 21. Februar 1966 einen Vertrag. Darin verpflichteten sich die Klägerin und Opp V^p gegenüber ihre Zustimmung zu erklären,
"daß das alleinige Recht zu Gunsten der Beklagten gebrochen wird."
Als Gegenleistung übernahm die Beklagte die Verpflichtung, der Klägerin Aufträge im Umfange von mindestens
500 000 DM im ersten Jahr vom 1. Juli 1966 bis 30. Juni 1967 und jeweils plus 25 000 DM in den folgenden Jahren zu erteilen. Die Beklagte verpflichtete sich weiter, eine Bankgarantie in Höhe von 10 % des jährlichen Auftragssolls zu Gunsten der Klägerin zu stellen, die mit den Lieferungen zu verrechnen war. Die Garantiesumme wurde 30 Tage nach Ende des Lieferjahres fällig. § 5 des Vertra ges lautet:
Dieser Vertrag wird geschlossen für die Dauer des Hauptlizenzvertrages V^|^ und Q^^^fKlä-gerin vom 3. Februar 1961, d. h. bis zu dem 31. Dezember 1975.
Am 10. Februar 1966 schlossen die Firma	und	die
 Beklagte einen Vertrag. Danach hatte die Firma	den
 Vertrieb der Sicherheitsgurte nach dem V^U-Patent auf Verlangen der Beklagten gegen eine Abstandzahlung einzustellen. Am 2. Juni 1966 räumte V^|^ der holdingfirma der Beklagten Sflmi in B^^| das nichtausschließliche Recht zur Herstellung und zu dem Verkauf der geschützten Sicherheitsgurte unter anderem im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für sich und Unternehmen der Beklagten ein.
Bis zu dem 30. Juni 1968 erteilte die Beklagte der Klägerin die vereinbarten Aufträge. Seitdem erteilt sie keine Aufträge mehr.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die für das Lieferjahr 1968/69 vereinbarte Garantiesumme von 55 000 DM, nebst 8 % Zinsen für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1969 und 11 % Zinsen seit dem 1. Januar 1970.
 
Die Beklagte hält ihre vertragliche Beziehung zur Klägerin für beendet* Sie beruft sich darauf, daß die Klägerin am 14. März 1968 mit V^^^ einen Vertrag geschlossen hat, der die Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien vom 21. Februar 1966 herbeigeführt habe.
In dem Lizenzverträge vom 14. März 1968 vereinbar-ten Vf» und die Klägerin, daß der Klägerin das nicht übertragbare Recht gewährt werde, Sicherheitsgurte, Zusatzgeräte, Vorrichtungen und Teile gemäß Patenten von in Deutschland (darunter das Patent 1 101 937), Frankreich, Belgien, Italien, Schweiz und Österreich und gemäß Patentanmeldungen in Deutschland und Holland in den betreffenden Ländern herzustellen, zu benutzen und zu verkaufen. In § 3 Abs. 1 b) des Vertrages heißt es:
Dieses Recht ist nicht ausschließlich, was bedeutet, daß V([|^ nicht gehindert ist, Lizenzverträge im Vertragsgebiet mit anderen Firmen oder Personen zu schließen. ....
VS verpflichtete sich, die Klägerin vor dem Abschluß weiterer Lizenzverträge im Vertragsgebiet zu konsultieren. Die Vertragsdauer wurde bis zu dem 24. August 1977 vereinbart. § 9 des Vertrages lautet!
Dieser Vertrag tritt an die Stelle des Vertra ges vom 3« Februar 1961 zwischen V^^ und
• • • ♦
Im April 1968 schloß	mit	der	Firma	R^P	in	Li
 einen Lizenzvertrag ab.
 
Die Beklagte macht geltend, ihre vertragliche Bindung an die Klägerin sei vereinbarungsgemäß wegen der Beendigung des Hauptlizenzvertrages durch den Lizenzvertrag vom 14. März 1968 erloschen. Außerdem stelle der Vertrag der Klägerin mit Vp^ vom 14. März 1968 und die Zustimmung der Klägerin zur Lizenzerteilung der an die Firma R^p eine gravierende Vertragsverletzung der Klägerin gegenüber der Beklagten dar, weil dadurch ihre Ausschließlichheitsrechte zunichte gemacht worden seien. Hinsichtlich der Firma R^phabe sie sich nur der Not gehorchend mit einer begrenzten Fertigungserlaubnis für den amerikanischen Markt einverstanden erklärt. Die Beklagte hat den Vertrag mit der Klägerin mit Schreiben vom 25. April 1968 fristlos gekündigt.
Die Klägerin macht demgegenüber geltend, der Beklagten habe nach dem Vertrage vom 21. Februar 1966 keine Ausschließlichkeitsstellung zugestanden. Außerdem habe die Beklagte im Zusammenwirken mit Vjpjp die Klägerin zur Zustimmung zu der Lizenzvergabe an die Firma R^V veranlaßt, um auf diese Weise in das Amerikageschäft von V0zu gelangen. Der Vertrag vom 14. März 1968 mit habe den Hauptlizenzvertrag vom 3. Februar 1961 nicht beendet. Er beinhalte lediglich eine Neufassung des Vertrages vom 3. Februar 1961.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision begehrt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung der Beklagten, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
 
Entacheldungsgründe
 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
1.	Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung der Parteien vom 21. Februar 1966 wegen der Veränderung des ursprünglichen Hauptvertrages	vom 3. Februar 1961 auf Grund der Vereinbarung vom 14. März 1968 für aufgehoben angesehen und deshalb die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der eingeklagten Garantiesumme verneint. Das Berufungsgericht begründet dies wie folgt:
Nach § 5 der Vereinbarung vom 21. Februar 1966 sei diese für die Dauer des Hauptlizenzvertrages zwischen V(p und 0^|^^Klägerin geschlossen worden. Das Vertragsverhältnis der Parteien sei damit in eine zeitliche Wirkungsabhängigkeit zu dem V^^-O^H^-Vertrag vom 3. Februar 1961 gestellt. Dieser bis zu dem 31. Dezember 1975 laufende Hauptvertrag, der V^p gegenüber der Klägerin verpflichtet habe, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland weder unmittelbar noch mittelbar die in Rede stehenden Sicherheitsgurte herzustellen und keinem anderen Unternehmen das Recht zur Herstellung solcher Gurte im Lizenzgebiet zu gewähren, sei durch die Vereinbarung der Klägerin mit V^^ vom 14. März 1968 vorzeitig aufgehoben und ersetzt worden. In dieser Vereinbarung sei der Klägerin von V([|0 das Herstellungs-Benutzungs-Ver-kaufsrecht bezüglich der deutschen Patente 1 101 989 und 1 152 907 "Übertragen", aber hervorgehoben worden, daß
 
die "Rechtsübertragung" nicht ausschließlich erfolge;
sei nach § 3 Abs. 1 b der Vereinbarung nicht gehindert gewesen, Lizenzverträge im Vertragsgebiet mit anderen Firmen oder Personen abzuschließen; Volvo habe sich lediglich verpflichtet, die Klägerin vorher zu konsultieren; die Vertragsdauer sei bis zu dem 24. August 1977 befristet worden. Mit diesem Änderungs- und Ersetzungsvertrag der Klägerin mit Vi^^vom 14. März 1968 sei die ursprüngliche Vereinbarung	mit V^^ vom 3. Februar 1961 im Rechtssinne aufgehoben worden. Die beiden Vereinbarungen seien nicht identisch. Sowohl die zeitliche wie auch die inhaltliche Kontinuität sei durch die Vereinbarung vom 14. März 1968 unterbrochen worden. Inhaltlich sei eine für die Beklagte auf Grund der Vereinbarung mit der Klägerin wesentliche Voraussetzung dadurch weggefallen, daß die Klägerin Vi^^ das Recht eingeräumt habe, im Lizenzgebiet weitere Lizenzen zu vergeben. Die Beklagte habe auf der Grundlage, daß die Klägerin nach dem Vertrage vom 3. Februar 1961 im Lizenzgebiet das ausschließliche Recht zur Herstellung der Bestandteile der Gurte gehabt habe, mit der Klägerin am 21. Februar 1966 eine Vereinbarung geschlossen, durch die dieses ausschließliche Recht zugunsten der Beklagten durchbrochen wurde. Aus dieser Vereinbarung und den näheren Umständen des Vertragsschlusses entnimmt das Berufungsgericht, daß die Beklagte auf die Ausschließlichkeit wesentlichen Wert legte. Die Beklagte habe in dieser Vereinbarung ausdrücklich die Ausschließlichkeitsrechte festgelegt. Darüber hinaus habe sie mit der Firma R^BV gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart, daß diese die in Rede stehenden Gurte nicht mehr herstelle und in den Verkehr bringe. Das besondere Interesse der Beklagten
 an der Aufrechterhaltung der Ausschließlichkeitsrechte sei auch von den vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen im wesentlichen und im Ergebnis auch in einem Schreiben der Klägerin an V^^ vom 12. September 1967 bestätigt worden« Der Vertrag vom 14. März 1968 sei nach all dem nicht als identische oder kontinuierliche Fortsetzung der ursprünglichen Vereinbarung vom 3. Februar 1961 anzusehen. Da er hinsichtlich der Ausschließlichkeit wesentliche Veränderungen zu dem Nachteil der Klägerin enthalte und die Vertragsdauer bis zu dem 24. August 1977 verändert worden sei, müsse er im Verhältnis zur Vereinbarung der Parteien als ein vollständig neuer Vertrag angesehen werden. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß im Vertrag der V^|^ mit der Firma S^mif^kein Ausschließlichkeitsrecht der Beklagten festgelegt sei. Dies entspreche der Tatsache, daß der Klägerin in einer Vereinbarung mit V^P gestattet worden sei, "die Ausschließlichkeitsrechte an die Beklagte zu übertragen". Aus der Vereinbarung der Beklagten mit V^^ lasse sich nicht herleiten, daß die Beklagte der V^|^ gestatten wollte, innerhalb des Vertragsgebietes Lizenzen an andere Firmen als die Klägerin zu erteilen.
2.	Das Berufungsgericht hat das Vertragsverhältnis der Parteien außerdem als aus wichtigem Grunde rechtswirksam gekündigt angesehen.
II.
1. Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, das Vertragsverhältnis der Parteien sei infolge des Vertrages der Klägerin mit V^^p vom 14. März 1968 beendet
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worden, rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Klägerin der Beklagten im Vertrage vom 21• Februar 1966 Ausschließlichkeitsrechte übertragen habe. Der Wortlaut des Vertrages vom 21. Februar 1966 ergebe jedoch nur, daß das alleinige Recht der Klägerin zugunsten der Beklagten durchbrochen werde. Die Klägerin habe sich nicht verpflichtet, keine weiteren Unterlizenzen zu erteilen. Da die Klägerin nicht gehindert gewesen sei, weitere Unterlizenzen zu erteilen, sei die Beklagte, der von V^[^ im Vertrage mit der Firma S^m^vom 2. Juni 1966 zu dem Ausdruck gebracht worden sei, daß Lizenzen an dritte Firmen erteilt werden konnten, durch den Vertrag der Klägerin mit vom 14. März 1968 nicht berührt worden. Die in diesem Vertrage erfolgte Änderung des Endtermins auf den 24. August 1977 habe keine Bedeutung.
2. Die Revision wendet sich mit weiteren Rügen dagegen, daß das Berufungsgericht die Berechtigung der Beklagten zur fristlosen Kündigung des Vertrages vom 21. Februar 1966 anerkannt habe.
III.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Die erste Begründung des Berufungsgericht, wonach die Vereinbarung der Parteien vom 21. Februar 1966 infolge der Vereinbarung der Klägerin mit V^^ vom 14. März 1968, die die ursprüngliche Vereinbarung omppvom 3. Februar 1961 aufhob, beendet worden ist, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
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1.	Das Berufungsgericht geht von § 5 der Vereinbarung der Parteien aus. Es sieht darin eine zeitliche Wirkungsabhängigkeit der Vereinbarung der Parteien vom 21. Februar 1966 vom Bestand des Hauptvertrages V^^ -OHB vom 3. Februar 1961. Dieser Ausgangspunkt läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. In § 5 der Vereinbarung der Parteien vom 21. Februar 1966 ist vereinbart, daß der Vertrag geachlossen wird für die Dauer des Hauptlizenzvertrages	und	Q^|^/Klägerin	vom	3.	Februar	19611
d. h. bis zu dem 31. Dezember 1975. Die Auslegung dieser Vertragsklausel, daß der Bestand der Vereinbarung der Parteien vom 21. Februar 1966 vom Bestand des Hauptlizenzvertrages V^^ - OfBfc yom 3* Februar 1961 abhänge und daß die Vereinbarung der Parteien vom 21. Februar 1966 bei einer vorzeitigen Aufhebung des Hauptlizenzvertrages vom 3. Februar 1961 ende, ist möglich. Sie findet im Wortlaut dieser Vereinbarung eine hinreichende Stütze.
Sie wird auch den Umständen gerecht, die zu dem Abschluß der Vereinbarung der Parteien geführt haben. Vor dem Abschluß der Vereinbarung der Parteien am 21. Februar 1966 standen der Vertrag V^|^ -	vom	3.	Februar 1961
und der Unterlizenzvertrag	-	Klägerin	vom 20. Juni 1961 dem Erwerb einer Lizenz an dem V^^-Patent 1 101 987 für Sicherheitsgurte durch die Beklagte entge-gen.	hatte	0^^^	darin	nämlich	an	der Patentan-
meldung A 32 723 und dem darauf erteilten Patent das Auswertungsrecht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt und sich verpflichtet, keinem anderen Unternehmen im Lizenzgebiet das Recht zur Herstellung der betreffenden Gurte zu gewähren. Die Klägerin hatte von	die	ausschließliche	Unterlizenz	zur Herstel-
lung und zu dem Vertrieb der erforderlichen Schlösser und
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Beschlagteile erworben. Solange	und die Klägerin
 die geschilderte Rechtsstellung gegenüber WP|P innehatten, war der Beklagten der Zugang zur Auswertung des V^^-Patents für Sicherheitsgurte versperrt. Erlosch die Rechtsstellung der Qppfp und der Klägerin gegenüber V^^, beispielsweise durch eine Aufhebung oder Kündigung des Vertrages vom 3. Februar 1961, dann wurde der Beklagten der Zugang zur Auswertung des V^pp-Patents frei und konnte die Beklagte von Vppp eine Lizenz zur Herstellung der im V^^p-Patent geschützten Sicherheitsgurte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erwerben. Diese Rechtslage liefert eine Erklärung für die Regelung in § 5 der Vereinbarung der Parteien vom 21. Februar 1966, wonach diese für die Dauer des Hauptlizenzvertrages vom 3. Februar 1961 getroffen wurde: Solange ein rechtliches Hindernis bestand, eine Lizenz zu erwerben, sollte die Vereinbarung bestehen; sollte das Hindernis wegfallen, endete die Vereinbarung.
2.	Die rechtlich nicht zu beanstandende Annahme des Berufungsgerichts, daß der Bestand der Vereinbarung der Parteien vom 21. Februar 1966 vom Fortbestand des Hauptlizenzvertrages Vp0| - O^p^p vom 3. Februar 1961 abhängt, hat demnach zur Folge, daß die Verpflichtung der Beklagten zur Auftragserteilung und zur Zahlung einer Garantiesumme mit dem Wegfall des Hauptlizenzvertrages Vfl^ - Opp|p durch Aufhebung oder Kündigung endet. Die genannten Verpflichtungen sind zwar als Gegenleistung für die von Qflflp und der Klägerin gegenüber	zu
 erklärende Zustimmung zur Durchbrechung des alleinigen Rechts zugunsten der Beklagten vereinbart worden. Sie sind aber als Dauerverpflichtung begründet worden, die
 
nach Auffassung des Berufungsgerichts vom Fortbestand der Vereinbarung vom 21. Februar 1966 abhängig ist.
Auch darin tritt ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht zutage. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich. Für eine Erklärung, nach der QHHlund die Klägerin ihr alleiniges Recht zur Auswertung des V^H^-Patents in der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Beklagten durchbrachen, konnte als Gegenleistung eine von der Vertragsdauer abhängige Verpflichtung der Beklagten vereinbart werden. In der Gestaltung und Bemessung dieser Gegenleistung waren die Parteien frei. Die Klägerin hatte es in der Hand, den Hauptlizenzvertrag aufrechtzuerhalten und sich dadurch die Gegenleistung der Beklagten zu erhalten. Die Auffassung des Berufungsgerichts verstößt weder gegen Denkgesetze noch widerspricht sie anerkannten ErfahrungsSätzen.
3.	Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Hauptlizenzvertrag V^ -	vom	3.	Februar	1961 sei
 durch den Vertrag der Klägerin mit Vj^|^vom 14. März 1968 vorzeitig aufgehoben und durch einen anderen Vertrag ersetzt worden, die inhaltliche Kontinuität des Hauptlizenzvertrages sei durch den Vertrag vom 14. März 1968 unterbrochen worden, ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis die wesentliche Änderung des Hauptlizenzvertrages der Aufhebung dieses Vertrage« gleichgestellt. Es hat angenommen, wegen wesentlicher Veränderungen zu dem Nachteil der Klägerin durch den Vertrag vom 14. März 1968 müsse dieser Vertrag im Verhältnis zu der Vereinbarung der Parteien als ein vollständig neuer Vertrag angesehen werden. Das Berufungsgericht hat dabei besonders darauf abgehoben.
 
daß die Klägerin ihre ausschließliche Stellung gegenüber Vpp auf gegeben und es Vp^i ermöglicht hat, mit anderen Firmen oder Personen Lizenzverträge im Vertragsgebiet abzuschließen, wobei die Klägerin nur das Recht behielt, vorher angehört zu werden. Dieser Beurteilung liegt die Auslegung von § 5 der Vereinbamang der Parteien vom 21. Februar 1966 zugrunde, daß der Hauptlizenzvertrag vom 3. Februar 1961 auch dann nicht fortdauert, wenn er in wesentlichen Punkten geändert wird. Das Ergebnis dieser Auslegung der Klausel in § 5 der Vereinbarung der Parteien vom 21. Februar 1966 ist im Revisionsverfahren nur begrenzt darauf nachprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen worden ist (BGH GRUß 1965,
 160, 161 - Abbauhammer). Da die Revision insoweit Verfahrensverstöße nicht geltend gemacht hat, Auslegungsregeln, Denkgesetze und ErfahrungsSätze nicht verletzt sind, ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nicht zu beanstanden. Seine Würdigung, die Aufgabe der Ausschließlichkeitsstellung gegenüber V^^p durch die Klägerin, die es vpp ermöglichte, weitere Lizenzen im Vertragsgebiet zu vergeben, sei eine wesentliche Änderung des Hauptlizenzvertrages, die dessen inhaltliche Kontinuität unterbreche, liegt auf tatrichterlichem Gebiet.
Sie ist rechtlich unbedenklich, weil sie gerade den Punkt des Hauptlizenzvertrages betrifft, der Anlaß zu der Vereinbarung der Parteien vom 21. Februar 1966 gab. Weil Vp) sich	gegenüber	verpflichtet	hatte,	keinem
 anderen Unternehmen das Recht zur Herstellung der in Rede stehenden Gurte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu vergeben, schlossen die Parteien die Vereinbarung
 
vom 21. Februar 1966, um das dem Erwerb einer Lizenz durch die Beklagte entgegenstehende Hindernis mit einer Zustimmung von OgBP und der Klägerin zur Durchbrechung ihres Alleinrechts zugunsten der Beklagten auszuräumen.
Für diese Zustimmungserklärung versprach die Beklagte der Klägerin als Gegenleistung die Auftragserteilung und die Zahlung der Jährlichen Garantiesumme. Als die Klägerin am 14. März 1968 ihre Rechtsstellung aufgab, von Vpp verlangen zu können, keine weiteren Lizenzen in der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen, es Volvo vielmehr ermöglichte, solche Lizenzen zu vergeben, beseitigte sie den Anlaß, der zu der Vereinbarung der Parteien vom 21. Februar 1966 geführt hatte. Damit schuf sie eine Lage, wie sie im Verhältnis zur Beklagten bei einer völligen Aufhebung oder Kündigung des Hauptlizenzvertrages entstanden wäre, durch die Jedem Interessenten der Zugang zu einer Lizenz am Vpp-Patent für die Bundesrepublik Deutschland eröffnet worden wäre.
4.	Der von der Revision angeführte Umstand, daß der Beklagten über ihre Holdingfirma SBHHB von	nur
 eine einfache Lizenz erteilt worden war, sie also damit rechnen mußte, daß	weitere	Lizenzen	im	Vertragsge-
biet erteilen werde, ist unerheblich. Für die Frage, welche Änderungen des Hauptlizenzvertrages seiner Aufhebung gleichzusetzen sind, kommt es nur auf die Vertragsbeziehungen von Opjp und der Klägerin zu Vjf^P an, nicht aber auf das Vertragsverhältnis der Beklagten zu Mp[p Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien nämlich den Fortbestand ihrer Rechtsbeziehungen nur an den Fortbestand des Vertrages zwischen V^IP und
3.	Februar 1961 geknüpft.
vom
IV.
Da somit die erste Begründung des Berufungsgerichts die angefochtene Entscheidung trägt, kommt es auf die zusätzlich gegebene Begründung und die hiergegen gerichteten Rügen der Revision nicht mehr an.
Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Trüstedt	Ballhaus	Bruchhausen
 Ochmann	Häußer