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BGH · X ZR 26/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 26/72

Aus spritzfähigem, elastisch verformbarem Werkstoff gefertigter, hülsenförmiger Spreizdübel, bestehend aus einem an seinem einen Ende mit einem Ansatz versed henen, ungeschützten Halsteil und einem mit querverlaufenden Gratrippen versehenen Schaft, der einen mit einem Längsschlitz versehenen, durch eine Schraube spreizbaren Endteil aufweist und an seinem einführseitigen Ende verjüngt auslaufend gestaltet ist, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen dem geschlossenen Halsteil (2) und dem längsgeschlitzten Endteil (9) ein durch Teillängsschlitze (4) in Stege und durch zusätzliche Teilquerschlitze (4f) in Spreizteile (6) unterteilter, mittlerer Schaftteil vorgesehen ist, wobei die Stege und die Spreizteile an ihrer Innenseite an sich bekannte, längsverlaufende Rippen (12, 13) aufweisen. Er weise alle erfindungswesentlichen Merkmale der Ansprüche 1 und 3 der Anmeldung auf.Das Merkmal "der an der Unterseite der Stege längsverlaufenden Rippen", das beim Spreizdübel der Beklagten nicht vorhanden sei, habe keine erfindungswesentliche Bedeutung. Die Dübel besitzen einen ungeschützten Halsteil; an ihn schließt sich ein Schaftteil an,, .der zwei ßpreizzungen, auf-weist, die unmittelbar unterhalb des Halsteils beginnen und an ihrem unteren Ende mit dem Schaftteil in Verbindung stehen; die Spreizzungen sind an ihrer Innenseite durch längslaufende Rippen verstlrkt, die in den Dübelhohlraum hineinragen; an den Schaftteil schließt sich der Dübelendteil än, der mit einem Längsschlitz versehen ist, wobei der L$ngs schlitz um 90 gegenüber den Sprfeizzungen versetzt ist. Die Beklagten stellen eine gegenständliche Benutzung der Klagepatentanmeldung in Abrede und halten die von der Klägerin beanspruchte Teilkombination nicht für erfinderisch. 1, a) Das Berufungsgericht sieht die der Klagepatentanmeldung zugrunde liegende Aufgabe darin, a) eine frühzeitige weitgehende Anpassung des Dübels auch an unregelmäßig vorgebohrte Löcher zu ermöglichen und b) die Geradführung für Schrauben beliebigen Gewindes zu gewährleisten. In der Beschreibung sei aber nicht aufgeführt, es stehe auch im Widerspruch zu ihr, daß der Dübel auch dann einen festen Halt im Bohrloch finden solle, wenn die Schraube zu Kurz gewählt sei und deshalb überhaupt keine Endspreizung zu bewirken vermöge. Solchenfalls werde der Fachmann einen kürzeren Dübel verwenden und sich nicht auf den "festen Halt" der verhältnismäßig leicht abbrechenden Spreizzungen allein verlassen. d) Zur Frage der Benutzung des Gegenstandes der Anmeldung durch die Beklagten führt das Berufungsgericht aus: Der Spreizdübel der Beklagten weise am Halsteil anstelle eines Ansatzes (Flansches) vier Längsrippen auf.Das sei für die Verletzungsfrage ohne Bedeutung. Auf dem Halsteil des Dübels der Beklagten, der zwei Fünftel der Länge umfasse, seien durch je zwei Teillängsschlitze und einen Teilquerschlitz an deren oberen Enden zwei Spreizzungen abgeteilt, die im spannungslosen Zustand ein wenig aus dem Dübel herausragten, sich aber bis auf den Umfang des Dübelschaftes zurückdrücken ließen. Der Umstand, daß die Spreizzungen beim Dübel der Beklagten nicht an einem besonderen Mittelteil des Dübelschaftes angebracht seien, sondern an dessen Halsteil, stelle eine verschlechterte aber noch gleichwertige konstruktive Gestaltung der Aufgabe dar, den Dübel zu Beginn, wenn die Schraube eingedreht wird, gegen Herausfallen und Verdrehen zu sichern und im Endzustand seine Haftung im Bohrloch zu verbessern. Die Verkürzung des geschlossenen Halsteils auf ein für die Sicherung des Dübels gegen Zerreissen gerade ausreichendes Stück sei im Hinblick auf die Gewährleistung der Geradführung der Schraube als verschlechterte Ausführung zu werten. Dem weiteren Unterschied, daß sich der Längsschlitz vom Ende des Dübels über drei Fünftel der Dübellänge erstrecke, komme keine Bedeutung zu, da das Längenverhältnis zwischen Hals-, Mittelund geschlitztem Endteil des Dübelschaftes nur Kennzeichen des hier nicht interessierenden Anspruchs 2 sei. Das Berufungsgericht verneint dagegen die Benutzung des Merkmals der an der Innenseite der Stege und der Spreizteile längsverlaufenden Rippen. Die Spreizzungen gäben in normalen bis verhältnismäßig weiten oder unregelmäßig vorgebohrten Bohrlöchern, wo ein größerer Spielraum für ein schiefes Einziehen der Schraube bestehe, nach, wenn das Bohrloch Platz lasse, oder sie lenkten die Schraube bei entsprechendem Spielraum in Ri'ch-tung auf die festen Stege, wo entsprechende Verdickungen fehlten. Die Revision wendet sich jeweils mit einer Gruppe von Rügen gegen diese Beurteilung der Aufgabe, der Lösung und der Benutzung des Gegenstandes der Anmeldung durch den Dübel der Beklagten. Der Auslegeschrift ist zu entnehmen, daß die beanspruchte Erfindung auch das technische Problem lösen soll, eine Geradführung'der in den Dübel einzudrehenden Schrauben beliebigen Gewindes zu gewährleisten (Sp. 1, Z. Es kann entgegen der ,/nsicht der Revision dieser Beschreibungsstelle nichts dafür entnommen werden, daß die Geradführung an sich durch die Stege und die Spreizteile erfolgen soll und daß die an ihnen angebrachten Rippen nur deren Material verstärken sollen, wodurch deren geradführende Wirkung noch verbessert würde. Da die Beklagten das Merkmal der längsverlaufenden Rippen an der Innenseite der Stege 'unstreitig bei ihrem Dübel nicht benutzen, scheidet eine gegenständliche Benutzung der klägerischen Anmeldung aus. 1. Das Berufungsgericht hat eine Teilkombination aus den oben bei 11b aufgeführten Merkmalen der Patentansprüche 1 und 3 der Klagepatentanmeldung a) aa) und bb), b),c) aa), d) aa) und bb) aaa) und bbb), e) aa) und bb) und g)unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens auf ihre Schutzfähigkeit geprüft, wobei es nicht darauf abgestellt hat, ob sich die Spreizzungen im Halsteil oder im Mittelteil des Dübelschaftes befinden. dungshöhe auf Seite 23 im zweiten vollständigen Absatz des Berufungsurteils erkennen lassen, hat das Berufungsgericht bei der Bildung der Teilkombination zwar berücksichtigt, daß die Spreizteile beim Dübel der Beklagten innen durch Lippen, Nocken oder Rippen verstärkt sind, die die Spreizteile spreizbar machen. Das Berufungsgericht hat diesen Verstärkungen an den Spreizteilen jedoch ersichtlich keine Führungsfunktion für die Schraube beigemessen, denn es hat auf Seite 18 Mitte der Urteilsausfertigung festgestellt, daß die Verdickungen der Spreizzungen im Dübelinnern nicht die Geradführung der Schraube verbessern. Das Berufungsgericht hat die auf ihre Schutzfähigkeit geprüfte Teilkombination demnach unter Ausscheidung der Merkmale c) bb), d) cc), f) aa) und f) bb) aus dem Gegenstand der Patentanmeldung gebildet, die beim Dübel der Beklagten nicht benutzt werden. 2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Merkmale der beanspruchten Teilkombination beim Dübel der Beklagten teils identisch teils in äquivalenter Weise verwirklicht sind. Das Berufungsgericht führt sowohl auf Seite 16 Absatz 2 und Seite 17 oben der Urteilsgründe aus, die zusätzlichen Spreizteile beim Dübel der Beklagten seien aus dem oberen, zwei Fünftel der DUbellänge umfassenden Halsteil abgeteilt, nicht aber an einem besonderen Mittelteil des Dübelschaftes angebracht. Diese Gestaltung löse jedoch die Aufgabe, den Dübel zu Beginn des Ein-drehens der Schraube gegen Herausfallen und Verdrehen zu sichern und im Endzustand seine Haftung im Bohrloch zu verbessern, in etwas verschlechterter, aber noch gleichwertiger Weise. geschlossenen Halsteils" beim Dübel der Beklagten auf ein für die Sicherung des Dübels gegen Zerreissen gerade ausreichendes Stück im Hinblick auf die Sicherstellung der Geradführung der Schraube als verschlechterte Ausführungsform. Hierzu besteht umso weniger Veranlassung, als die Beklagte in der Revisions erwiderung selbst einräumt, daß eine Aufsprelzung der Spreizzungen in derselben Ebene wie beim Endteil den Sitz des Dübels im Bohrloch in gewissem Umfang verbessert. c) Die Auffassung der Beklagten, das Berufungsgericht habe festgestellt, die Spreizzungen beim Dübel der Beklagten seien wegen ihrer zu geringen Dimensionierung ungeeignet, dem Dübel einen ausreichenden Halt im Bohrloch zu geben, beruht auf einem Mißverständnis der Feststellung auf Seite 16 unten des Berufungsurteils. Dort hat das Berufungsgericht lediglich ausgeführt, daß "die Spreizzungen allein schon wegen ihrer zu geringen Dimensionierung dem Dübel keinen ausreichenden Halt im Das ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der auf Seite 17 der Urteilsgründe getroffenen weiteren Feststellung, daß die Spreizzungen beim Dübel der Beklagten den Dübel zu Beginn des Eindrehens der Schraube gegen Herausfallen und Verdrehen sichern und im Endzustand seine Haftung im Bohrloch verbessern. Die somit beim Dübel der Beklagten identisch benutzte Teilkombination ist aus den Patentansprüchen 1 und 3 der Patentanmeldung der Klägerin herleitbar. Sie ist der Auslegeschrift, die die beiden Teilaufgaben (frühzeitige weitgehende Anpassung zur Erreichung eines festen Halts des Dübels, bevor das Dübelende gespreizt wird, einerseits, und Geradführung der Schraube andererseits) voneinander scheidet und die die einzelnen Lösungsmerkmale den verschiedenen Teilaufgaben zuordnet (Sp. 1, Z. Mai 1963 ausgeführt worden, daß die Schraube sogleich beim Einführen in den Dübel eine einwandfreie Führung erhalten solle; von einer frühzeitigen Anpassung des Dübels an Wandungen und Decken werde auch in dieser Eingabe mit November 1967 sei zur Aufgabe der Erfindung ausgeführt worden, beim Eindrehen einer Schraube solle ohne Spreizen des Dübelendes zunächst ein fester Halt des in ein Dübelloch eingesetzten Dübels herbeigeführt und verhindert werden, daß die Schraube bei weiterem Eindrehen, während dem auch das* DÜbelende gespreizt werde * seitlich ausweiche. Februar 1968 sei entgegen einem ausdrücklichen Hinweis des Prüfers, die Aufgabe möglichst den ursprünglichen Unterlagen entsprechend zu definieren, ^äas Wort "TrÜhZSitig" in die neue itesöhreibung ^aufgenommen wöräenV :2u^di^s'dr ^eit deieh aber bereits die von äer KlägSir^n tiberrdifdh^ ihrvcksohrlfl^h, näriilfch deren 'ir änzÖ s i s che“8 ^ät ent W^WlB (jp1 (t96^) und das -Oebr auchs -muster t 1966)J des 'Beklagten zu 1) sowie die mit der Revisionserwiderung eingereichte belgische Patentschrift MllV (1962) der Klägerin veröffentlicht gewesen. Wenn das geschehen v/äre, hätten sich die Beklagten schon in den Tatsacheninstanzen auf die mangelnde Offenbarung der frühzeitigen Anpassung des Dübels an die Bohrlochwandung in den ursprünglichen Unterlagen und auf Vorveröffentlichungen im Zeitpunkt der späteren Offenbarung berufen. Die Beklagten können sich im Revisionsrechtszuge nicht auf mangelnde Offenbarung der frühzeitigen Anpassung des Dübels an die Bohrlochwandung in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und deren druckschriftliche Vorwegnahme im Zeitpunkt der erstmaligen Offenbarung im Erteilungsverfahren berufen. Darüber hinaus kann der Tatrichter entgegen der Ansicht der Beklagten nicht für verpflichtet angesehen werden, den Inhalt der Erteilungsakten auf etwaige Änderungen der Anmeldung, die eine Priori-tätsverSchiebung bewirken könnten, zu überprüfen, ohne daß von den Parteien auf derartige Umstände hingewiesen worden ist. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es auch angezeigt ist, den von dem Dübel nach der Teilkombination ereilten technischen Fortschritt an Hand der an anderer Stelle des Berufungsurteils getroffenen Feststellungen näher darzustellen. Der Dübel findet selbst dann einen mehr oder weniger festen Halt im Bohrloch, wenn die eingedrehte Schraube zu kurz ist und wegen ihrer zu geringen Länge das geschlitzte Dübelende nicht vollständig aufspreizen kann« Dem Berufungsgericht kann, wie die Revision zu Recht rügt, nicht gefolgt werden, wenn es dem die Gefahr entgegenhält, daß die Spreizzungen leicht abbrechen. Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin beigetreten werden, daß eine solche vorteilhafte Wirkung der Dübel im Widerspruch zur Beschreibung der Klagepatentanmeldung stehe. Ob ein Benutzer sich in einem solchen Falle auf den allein von den Spreizzungen vermittelten Halt des Dübels verlassen wird, was das Berufungsgericht bezweifelt, und - wenn Vorhanden - einen kürzeren Dübel verwenden wird, kann dahingestellt bleiben. Bei der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Spreizzungen der Dübel der Beklagten hierfür ungeeignet seien, sind diejenigen Fälle unberücksichtigt geblieben, bei denen nur geringe Anforderungen an den Endlich haben die Dübel nach der Teilkombination den Vorteil, daß die von der Schraube gespreizten Zungen dem Dübel einen zusätzlichen Halt geben, wenn die vollständig eingezo-gene Schraube den geschlitzten Endteil des Dübels gespreizt hat. Die vorbekannten Dübel, die vor dem Eindrehen der Schraube nur kraft der den Spreizzungen innewohnenden Elastizität im Bohrloch festhalten, sind den Dübeln nach der Teilkombination in ihrer Haltefestigkeit unterlegen. Die Lehre nach der US-Patentschrift W AB HB gebe einem durchschnittlichen Fachmann, der die Dübel nach den deutschen Patentschriften SH Hi und B HH (= französische Patentschrift SHI HB) und der britischen Patentschrift HP kenne, die Anregung, zusätzliche Spreizteile im Bereich des Dübelhalses statt durch federnd abstehende angegossene Zungen oder Schlitze im Dübelhals vom Kopfende her durch Heraustrennen von Zungen aus der DUbelwandung zu schaffen und durch Verstärkung an der Innenseite (Lippen, Nocken, Rippen) spreizbar zu machen. b).Den gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Verneinung der Erfindungshöhe der Teilkombination den durch sie erreichten technischen Fortschritt außer Betracht gelassen und den wahren Offenbarungsgehalt der entgegengehaltenen Druckschriften verkannt, kann der Erfolg nicht versagt bleiben* Die vom Berufungsgericht angezogene deutsche Patentschrift B |^P flB und die britische Patentschrift BP AB zeigen keine aus dem Dübelschaft austretenden Zungen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Lehren nach der US-Patentschrift B BP 4M und der britischen Patentschrift hätten einem Durchschnittsfachmann die Anregung gegeben, statt der außen an einem Dübel aus Kunststoff angebrachten Zungen aus dessen sonst bis auf den Schlitz zu dem Spreizen des Endteils geschlossenem Schaft Spreizteile auszuschneiden, findet, wie die Revision zu Recht rügt, in den genannten Druckschriften keine Stütze. Dieser Druckschrift ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, aus dem Schaftteil eines mit seinem geschlitzten Endteil spreizbaren Dübels aus elastischem Kunststoff zusätzliche Spreizteile auszuschneiden, die sich beim Eindrehen seiner Schraube eher spreizia als der geschlitzte Endteil,und die von Spreizkräften belastete Kunststoffhülse durch Längsschlitze für federnde Zungen im Schaft zu schwächen. Auch die britische Patentschrift & SB enthält somit keinen Hinweis in Richtung auf die Lehre nach der Teilkombination, bei der das Kopfende des Dübels bei einem weiteren Eindringen der Schraube stark belastet wird. Januar 1969 an ist den Beklagten auch der Vorwurf zu machen, daß sie die Rechtsstellung der Klägerin aus der Patent-*! Juli 1961 ist bei der Darstellung der der Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe erwähnt, daß sich der Dübel auch unregelmäßig vorgebohrten Löchern in Wandungen und Decken weitgehend anpassen soll und daß verhindert werden soll, daß der Dübel aus dem Bohrloch herausgleitet. Aus dem Zusammenhang von Beschreibung und Zeichnung kann der Durchschnittsfachmann ohne weiteres entnehmen, daß die Stege 6 schon ausschwenken, wenn mit dem Eindrehen der Schraube in den Dübel begonnen wird, ehe die Schraube das geschlitzte Endteil des Dübels aufspreizt. Daraus ergibt sich von selbst, daß der Dübel sich mit seinen Spreizteilen dem Bohrloch anpaßt, noch ehe die Endteile des Dübels aufgespreizt werden. Selbst wenn jedoch der Anspruch insoweit wieder auf seinen unrsprünglichen Inhalt zurückgeführt würde, erfaßte er den Dübel der Beklagten, bei dem die zusätzlichen Spreizteile am Endteil des Dübels angelenkt sind.

Zitierte Normen: § 561 ZPO § 6 PatG § 97 ZPO
MerkmalSpreizzungenBerufungsgerichtSchraubeDübelBohrlochTeilkombinationdübelnKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 26/72	URTEIL	Verkündet	«m
.14. März 1974 Schwingen, Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma MME-Dübelfabrik, Friedrich KrBB, Inhaberin Lina KrflIBP geb. KuflBP, Kup^HBB, K^Hfcplatz Wk9
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Rue C
1.	Roger Fa(
2.	Firma Ernst L.
3.	Firma Sofll^B de Red_____
S.A.R.L., B Rue ChiB, F*»»eme,
 treten durch die Geschäftsführerin Ludmilla Fal n&e Zkonopintz Grfl^HB»
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der X* Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichts-hofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1974 durch die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann, Bendler und Häußer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsnahe vom 23. Februar 1972 teilweise abgeändert.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 9. Juli 1971 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß an die Stelle des in Nummer 2 und 3 des Urteiltenors genannten Datums vom 28. November 1968 das Datum 1. Januar 1969 tritt.
Die Beklagten haben die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte aus der am 29. Juli 1961 angemeldeten und am 28. November 1968 bekanntgemachten Patentanmeldung 0 ■■ ■), die einen
 
"Spreizdübel aus spritzfähigem, verformbarem Werkstoff" betrifft.
Die bekanntgemachten Patentansprüche lauten:
"1. Aus spritzfähigem, elastisch verformbarem Werkstoff gefertigter, hülsenförmiger Spreizdübel, bestehend aus einem an seinem einen Ende mit einem Ansatz versed henen, ungeschützten Halsteil und einem mit querverlaufenden Gratrippen versehenen Schaft, der einen mit einem Längsschlitz versehenen, durch eine Schraube spreizbaren Endteil aufweist und an seinem einführseitigen Ende verjüngt auslaufend gestaltet ist, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen dem geschlossenen Halsteil (2) und dem längsgeschlitzten Endteil (9) ein durch Teillängsschlitze (4) in Stege und durch zusätzliche Teilquerschlitze (4f) in Spreizteile (6) unterteilter, mittlerer Schaftteil vorgesehen ist, wobei die Stege und die Spreizteile an ihrer Innenseite an sich bekannte, längsverlaufende Rippen (12, 13) aufweisen.
2. Spreizdübel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Halsteil (2) und der einführseitig konisch auslaufende Endteil (9) etwa gleich lang sind und daß der längsgeschlitzte Schaftteil (5, 6) etwa doppelt so lang ist wie jeder dieser Teile.
3. Spreizdübel nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Längsschlitz (10) des Dübelendteils (9) versetzt zu den Teillängsschlitzen (4) des mittleren Schaftteils (5, 6) angeordnet ist.
4.	Spreizdübel nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet,
 da.0, an der Übergangsstelle von dem Halsteil (2) zu dem mittleren Schaftteil (5, 6) nach innen vorstehende Querrippen (14) vorgesehen sind.
Die Beklagte zu 3 stellt in Frankreich Kunststoff-Spreizdübel her (Muster gemäß Anlagen 4 und 5 zur Klageschrift), die von der Beklagten zu 2 in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden. Der Beklagte zu 1 ist Directeur G6n6ral der Beklagten zu 3» er ist Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters 1 944 573 für einen Dübel9 wie ihn die Beklagte zu 3 herstellt.
Die Klägerin sieht in dem Spreizdübel der Beklagten eine Verletzung ihrer Patentanmeldung. Er weise alle erfindungswesentlichen Merkmale der Ansprüche 1 und 3 der Anmeldung auf. Das Merkmal "der an der Unterseite der Stege längsverlaufenden Rippen", das beim Spreizdübel der Beklagten nicht vorhanden sei, habe keine erfindungswesentliche Bedeutung. Jedenfalls benutzten die Beklagten eine in ihrer Patentanmeldung unter Schutz gestellte Teilkombination, die dieses Merkmal der Erfindung nicht umfasse.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung und zur Rechnungslegung ab 28. November 1968 verurteilt und die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadenersatz von diesem Zeitpunkt ab festgestellt. Es hat das Verbot wie folgt gefaßt
1. Den Beklagten wird bei Meidung von Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zur Dauer von sechs Monaten für Jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten,
 
Kunststoffdübel in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, die durch folgende Merkmale gekennzeichnet sind:
Die Dübel besitzen einen ungeschützten Halsteil; an ihn schließt sich ein Schaftteil an,, .der zwei ßpreizzungen, auf-weist, die unmittelbar unterhalb des Halsteils beginnen und an ihrem unteren Ende mit dem Schaftteil in Verbindung stehen; die Spreizzungen sind an ihrer Innenseite durch längslaufende Rippen verstlrkt, die in den Dübelhohlraum hineinragen; an den Schaftteil schließt sich der Dübelendteil än, der mit einem Längsschlitz versehen ist, wobei der L$ngs schlitz um 90 gegenüber den Sprfeizzungen versetzt ist.
Die Beklagten stellen eine gegenständliche Benutzung der Klagepatentanmeldung in Abrede und halten die von der Klägerin beanspruchte Teilkombination nicht für erfinderisch. Der Beklagte zu 1 hafte der Klägerin nicht, da er nur auf Anweisung der Beklagten zu 3 tätig geworden sei.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Beklagten die Zurückweisung der Revision beantragen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision der Klägerin ist im wesentlichen begründet.
 
I.
1, a) Das Berufungsgericht sieht die der Klagepatentanmeldung zugrunde liegende Aufgabe darin, a) eine frühzeitige weitgehende Anpassung des Dübels auch an unregelmäßig vorgebohrte Löcher zu ermöglichen und b) die Geradführung für Schrauben beliebigen Gewindes zu gewährleisten. Zur ersten Teilaufgabe a) gehöre einmal , daß dem Dübel schon zu Beginn des Eindrehens der Schraube vor der Spreizung des Endteils ein fester Halt in der Bohrung vermittelt werde, und zu dem anderen, daß die Anpassung des Dübels an die Bohrung im Endzustand verbessert werde. Der "feste Halt” des Dübels vor der Spreizung des Endteils könne jedoch nur als Sicherung gegen Herausfallen und Verdrehen verstanden werden. In der Beschreibung sei aber nicht aufgeführt, es stehe auch im Widerspruch zu ihr, daß der Dübel auch dann einen festen Halt im Bohrloch finden solle, wenn die Schraube zu Kurz gewählt sei und deshalb überhaupt keine Endspreizung zu bewirken vermöge. Solchenfalls werde der Fachmann einen kürzeren Dübel verwenden und sich nicht auf den "festen Halt" der verhältnismäßig leicht abbrechenden Spreizzungen allein verlassen. Mit der Verbesserung der Anpassung des Dübels an die Bohrung im Endzustand - nach vollständigem Einziehen der Schraube unter Spreizung des Dübelendes - sei die Verstärkung der radialen Anpreßkräfte gemeint, die den Dübel im Bohrloch festklemmten. Diese könnten dazu dienen, die Belastbarkeit des Dübels im gleichmäßig und unregelmäßig (ungenau) vorgebohrten Loch zu gewährleisten. Die Teilaufgabe a) bestehe bei regelmäßig und unregelmäßig vorgebohrten Löchern. Die zweite Teilaufgabe a) stelle sich auch bei regelmäßig
 
vorgebohrten Löchern. Die Aufgabe b) (Geradführung) beziehe sich auch auf die Stärke des Gewindedurchmes-sers.
b)	Das Berufungsgericht gliedert die Merkmale des Spreizdübels nach Patentanspruch 1 wie folgt auf:
a)	er soll aus einem Werkstoff gefertigt sein, der
 aa) spritzfähig und
 bb) elastisch verformbar ist,
b)	hülsenförmig sein und
c)	aus einem Halsteil, der aa) ungeschützt und
 bb) an seinem Ende mit einem Ansatz versehen ist,
d)	und einem Schaft bestehen, der
 aa) mit querlaufenden Gratrippen versehen ist und ' bb) einen Endteil aufweist, der
 aaa) mit einem Längsschlitz versehen und bbb) durch eine Schraube spreizbar ist, und
 cc) an seinem einführungsseitigen Ende verjüngt ausläuft.
e)	Zwischen dem geschlossenen Halsteil und dem längsgeschlitzten Endteil soll ein mittlerer Schaftteil angeordnet sein, der
 aa) durch Längsschlitze in Stege und bb) durch zusätzliche Teilquerschlitze in Spreizteile unterteilt ist.
f)	An der Innenseite
 aa) der Stege und bb) der Spreizteile
 sollen längsverlaufende Rippen vorhanden sein.
Aus der kurzen Zusammenfassung des Erfindungsgegenstan-des auf Seite 14 oben des Berufungsurteils ergibt sich, daß das Berufungsgericht auch das Merkmal f) bb), das auf Seite 12 ausgelassen ist, zu den Lösungsmerkmalen der Klagepatentanmeldung zählt.
Nach Patentanspruch 3 sollen
g)	die Teillängsschlitze im Mittelteil des Dübels zu dem Längsschlitz des Dübelendteils versetzt angeordnet sein.
c)	Das Berufungsgericht sieht in dem Merkmal c) bb) (Ansatz am Kopfende) kein wesentliches Merkmal des Gegenstandes der Erfindung. Der Ansatz am Kopfende des Dübels diene nur dazu, das Eindringen des Dübels in das Bohrloch zu begrenzen; er habe daher keinen Bezug zu der erfindungsgemäßen Lösung; die Aufgabe der Klagepatentanmeldung sei von seinem Vorhandensein unabhängig. Dieses Merkmal sei eine sog. Überbestimmung. Das Ausmaß des geschlossenen Dübelhalses ergebe sich in der Praxis daraus, daß eine gewisse Länge des Dübelhalses nicht unterschritten werden dürfe, ohne daß der Dübelschaft in Gefahr gerate
p ...
zu zerreissen. Die Längsrippen an der Innenseite der Stege und der Spreizteile seien für die Lösung der Aufgabe erforderlich, die Schraube gerade zu führen. Das Berufungsgericht verweist hierzu auf Spalte 2, Zeilen 13 bis 18 der Beschreibung und bemerkt weiter, diese Rippen
 
bildeten vier Führungslinien für die einzuzielende Schraube; zwei Punkte reichten nicht aus, um der Schraube eine Führung zu geben.
d)	Zur Frage der Benutzung des Gegenstandes der Anmeldung durch die Beklagten führt das Berufungsgericht aus: Der Spreizdübel der Beklagten weise am Halsteil anstelle eines Ansatzes (Flansches) vier Längsrippen auf. Das sei für die Verletzungsfrage ohne Bedeutung. Die von der Einführungsseite bis zur Schaftmitte reichende ”sägezahnartige Verrippung” sei als ”querlaufende Gratrippen” (Merkmal d) aa)) anzusehen. Sie diene einer besseren Haftung des Dübels im Bohrloch. Auf dem Halsteil des Dübels der Beklagten, der zwei Fünftel der Länge umfasse, seien durch je zwei Teillängsschlitze und einen Teilquerschlitz an deren oberen Enden zwei Spreizzungen abgeteilt, die im spannungslosen Zustand ein wenig aus dem Dübel herausragten, sich aber bis auf den Umfang des Dübelschaftes zurückdrücken ließen. Der Längsschlitz am Dübelende und die Spreizzungenlängsschlitze seien gegeneinander versetzt. Beim Einziehen der Schraube würden die Spreizzungen vor dem geschlitzten Endteil gespreizt; die gespreizten Zungen verstärkten die Sicherung des Dübels gegen Verdrehung. Bei völlig einge-zogener Schraube und gespreiztem Endteil gäben die Spreizzungen einen zusätzlichen Halt. Allein schon wegen ihrer zu geringen Dimensionierung könnten sie dem Dübel aber keinen ausreichenden Halt im Bohrloch geben. Der Umstand, daß die Spreizzungen beim Dübel der Beklagten nicht an einem besonderen Mittelteil des Dübelschaftes angebracht seien, sondern an dessen Halsteil, stelle eine verschlechterte aber noch gleichwertige konstruktive Gestaltung
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der Aufgabe dar, den Dübel zu Beginn, wenn die Schraube eingedreht wird, gegen Herausfallen und Verdrehen zu sichern und im Endzustand seine Haftung im Bohrloch zu verbessern. Die Verkürzung des geschlossenen Halsteils auf ein für die Sicherung des Dübels gegen Zerreissen gerade ausreichendes Stück sei im Hinblick auf die Gewährleistung der Geradführung der Schraube als verschlechterte Ausführung zu werten. Dem weiteren Unterschied, daß sich der Längsschlitz vom Ende des Dübels über drei Fünftel der Dübellänge erstrecke, komme keine Bedeutung zu, da das Längenverhältnis zwischen Hals-, Mittelund geschlitztem Endteil des Dübelschaftes nur Kennzeichen des hier nicht interessierenden Anspruchs 2 sei. Das Merkmal des Anspruchs 3 sei dagegen identisch verwirklicht.
Das Berufungsgericht verneint dagegen die Benutzung des Merkmals der an der Innenseite der Stege und der Spreizteile längsverlaufenden Rippen. Die nutförmigen Verdickungen der Spreizzungen verliefen nicht über deren gesamte Länge, sondern seien höckerartig ausgebildet.
Sie dienten nicht der Schraubenführung. Die Spreizzungen gäben in normalen bis verhältnismäßig weiten oder unregelmäßig vorgebohrten Bohrlöchern, wo ein größerer Spielraum für ein schiefes Einziehen der Schraube bestehe, nach, wenn das Bohrloch Platz lasse, oder sie lenkten die Schraube bei entsprechendem Spielraum in Ri'ch-tung auf die festen Stege, wo entsprechende Verdickungen fehlten. Der Dübel der Beklagten löse die eine Teilaufgabe der Anmeldung der Klägerin (Sicherung des Dübels gegen Herausfallen und Verdrehen und bessere Haftung des Dübels im Endzustand) in äquivalenter Weise, die andere
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Aufgabe (Geradführung der Schraube) dagegen überhaupt nicht. Das zweite kennzeichnende Kombinationsmerkmal (Verstärkungsrippen) sei nicht verwirklicht. Damit falle der Dübel der Beklagten nicht in den gegenständlichen Schutzbereich der Patentanmeldung.
2.	Die Revision wendet sich jeweils mit einer Gruppe von Rügen gegen diese Beurteilung der Aufgabe, der Lösung und der Benutzung des Gegenstandes der Anmeldung durch den Dübel der Beklagten. Allen diesen Rügen ist der Erfolg zu versagen, weil dem Berufungsgericht in dem Punkte zuzustimmen ist, daß der Dübel der Beklagten von dem erfindungswesentlichen Merkmal der längsverlaufenden Rippen an der Innenseite der Stege des Dübelschaftes (Merkmal f) aa)) keinen Gebrauch macht. Der Auslegeschrift ist zu entnehmen, daß die beanspruchte Erfindung auch das technische Problem lösen soll, eine Geradführung'der in den Dübel einzudrehenden Schrauben beliebigen Gewindes zu gewährleisten (Sp. 1, Z. 68 bis Sp. 2, Z. 2). Zur Lösung dieses Problems nennt die Beschreibung die Stege und die Spreizteile mit den an ihrer Innenseite längsverlaufenden Rippen (Sp. 2, Z. 13 - 15). Demgemäß ist im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 beansprucht, daß die Stege und die Spreizteile an ihrer Innenseite längsverlaufende Rippen aufweisen (Sp. 4, Z. 6 - 8). Wenn die Revision demgegenüber auf die Beschreibung des Ausführungsbeispiels verweist, wo es heißt, daß die längsverlaufenden Rippen Materialverstärkungen an der Innenseite der Stege oder Spreizteile bildeten (Sp. 3# Z. 7 - 9)» so ist an dieser Stelle der Beschreibung nur auf die besondere Art der Ausbildung der Rippen und auf die verstärkende Wirkung der Rippen auf die Stege und auf die
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Spreizteile hingewiesen. Es kann entgegen der ,/nsicht der Revision dieser Beschreibungsstelle nichts dafür entnommen werden, daß die Geradführung an sich durch die Stege und die Spreizteile erfolgen soll und daß die an ihnen angebrachten Rippen nur deren Material verstärken sollen, wodurch deren geradführende Wirkung noch verbessert würde. Nach der Lebenserfahrung ist dem Durch-schnittsfachmann eine solche abstrahierende Betrachtung der Lösungsmerkmale der Patentanmeldung der Klägerin nicht ohne besondere (nähere) Überlegungen möglich.
Eine derartige abstrahierende Betrachtung eines Anspruchsmerkmals verläßt aber bereits den gegenständlichen Bereich der Anmeldung zugunsten eines allgemeinen Erfindungsgedankens. Da die Beklagten das Merkmal der längsverlaufenden Rippen an der Innenseite der Stege 'unstreitig bei ihrem Dübel nicht benutzen, scheidet eine gegenständliche Benutzung der klägerischen Anmeldung aus. Aul' die weiteren Rügen, die zu diesem Themenkreis erhoben sind, braucht deshalb in diesem Zusammenhang nicht mehr eingegangen zu werden.
n.
1. Das Berufungsgericht hat eine Teilkombination aus den oben bei 11b aufgeführten Merkmalen der Patentansprüche 1 und 3 der Klagepatentanmeldung a) aa) und bb), b),c) aa), d) aa) und bb) aaa) und bbb), e) aa) und bb) und g)unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens auf ihre Schutzfähigkeit geprüft, wobei es nicht darauf abgestellt hat, ob sich die Spreizzungen im Halsteil oder im Mittelteil des Dübelschaftes befinden. Wie die Ausführungen bei der Prüfung der Erfin-
 
dungshöhe auf Seite 23 im zweiten vollständigen Absatz des Berufungsurteils erkennen lassen, hat das Berufungsgericht bei der Bildung der Teilkombination zwar berücksichtigt, daß die Spreizteile beim Dübel der Beklagten innen durch Lippen, Nocken oder Rippen verstärkt sind, die die Spreizteile spreizbar machen. Das Berufungsgericht hat diesen Verstärkungen an den Spreizteilen jedoch ersichtlich keine Führungsfunktion für die Schraube beigemessen, denn es hat auf Seite 18 Mitte der Urteilsausfertigung festgestellt, daß die Verdickungen der Spreizzungen im Dübelinnern nicht die Geradführung der Schraube verbessern. Zur Begründung hierfür hat es unter anderem darauf hingewiesen, daß die Spreizzungen dem Druck der Schraube nachgeben, wenn das Bohrloch dazu Platz läßt. Das ist entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat die auf ihre Schutzfähigkeit geprüfte Teilkombination demnach unter Ausscheidung der Merkmale c) bb), d) cc), f) aa) und f) bb) aus dem Gegenstand der Patentanmeldung gebildet, die beim Dübel der Beklagten nicht benutzt werden.
2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Merkmale der beanspruchten Teilkombination beim Dübel der Beklagten teils identisch teils in äquivalenter Weise verwirklicht sind. Hierzu rügen die Beklagten in ihrer Revisionserwiderung, bei ihrem Dübel seien die Spreizzungen nicht am "mittleren Schaftteil", sondern am Hals des Dübels angeordnet; außerdem spreizten sich die Spreizzungen bei ihrem Dübel in derselben Ebene wie die Hälften des Dübelendteils. Endlich weisen die Beklagten darauf hin, bei ihrem Dübel seien die Spreiz-
 
Zungen wegen der zu geringen Dimension nicht in der Lage, dem Dübel einen ausreichenden Halt im Bohrloch zu geben. Das habe das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt.
a)	Die Angriffe der Beklagten gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts greifen nicht durch. Das Berufungsgericht führt sowohl auf Seite 16 Absatz 2 und Seite 17 oben der Urteilsgründe aus, die zusätzlichen Spreizteile beim Dübel der Beklagten seien aus dem oberen, zwei Fünftel der DUbellänge umfassenden Halsteil abgeteilt, nicht aber an einem besonderen Mittelteil des Dübelschaftes angebracht. Diese Gestaltung löse jedoch die Aufgabe, den Dübel zu Beginn des Ein-drehens der Schraube gegen Herausfallen und Verdrehen zu sichern und im Endzustand seine Haftung im Bohrloch zu verbessern, in etwas verschlechterter, aber noch gleichwertiger Weise. Auf Seite 17 Mitte der Urteilsgründe beurteilt das Berufungsgericht die "Verkürzung des ... geschlossenen Halsteils" beim Dübel der Beklagten auf ein für die Sicherung des Dübels gegen Zerreissen gerade ausreichendes Stück im Hinblick auf die Sicherstellung der Geradführung der Schraube als verschlechterte Ausführungsform. Legt man die zuletzt genannte Betrachtungsweise des Berufungsgerichts zugrunde, wonach der geschlossene Halsteil des Dübels der Beklagten auf ein Mindestmaß verkürzt ist - gegen diese Betrachtung bestehen keine rechtlichen Bedenken, weil die Bemessung der einzelnen Bereiche des Dübels nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist, sondern erst im Unteranspruch 2 unter Schutz gestellt ist -, dann ergibt sich, daß sich die zusätzlichen Spreizzungen beim Dübel der Beklagten
 
nicht im Bereich des geschlossenen Halsteils, sondern in einem Bereich zwischen diesem und dem längsgeschlitzten Endteil des Dübels befinden. Damit verwirklicht der Dübel der Beklagten das Merkmal e) der Teilkombination identisch.
b)	Das Berufungsgericht hat auch das Merkmal der versetzt angeordneten Schlitze (Merkmal g) beim Dübel der Beklagten als identisch verwirklicht angesehen. Die Revisionserwiderung will dieses Merkmal einschränkend dahin verstanden wissen, daß sich die Spreizzungen in einer anderen Ebene spreizen sollen als die Hälften des Endteils. Das läuft auf eine unzulässige Beschränkung dieses Erfindungsmerkmals auf das in der Zeichnung dargestellt Ausführungsbeispiel hinaus. Hierzu besteht umso weniger Veranlassung, als die Beklagte in der Revisions erwiderung selbst einräumt, daß eine Aufsprelzung der Spreizzungen in derselben Ebene wie beim Endteil den Sitz des Dübels im Bohrloch in gewissem Umfang verbessert. Es besteht kein Anhalt dafür, daß der Anmelder auf einen Schutz für diesen Vorteil seiner Erfindung verzichten wollte.
c)	Die Auffassung der Beklagten, das Berufungsgericht habe festgestellt, die Spreizzungen beim Dübel der Beklagten seien wegen ihrer zu geringen Dimensionierung ungeeignet, dem Dübel einen ausreichenden Halt im Bohrloch zu geben, beruht auf einem Mißverständnis der Feststellung auf Seite 16 unten des Berufungsurteils. Dort hat das Berufungsgericht lediglich ausgeführt, daß "die Spreizzungen allein schon wegen ihrer zu geringen Dimensionierung dem Dübel keinen ausreichenden Halt im
 
Bohrloch geben könnten”. Das Wort "allein” wird an der betreffenden Stelle auf die "Spreizzungen”, nicht aber auf die "geringe Dimensionierung" bezogen verwendet.
Das ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der auf Seite 17 der Urteilsgründe getroffenen weiteren Feststellung, daß die Spreizzungen beim Dübel der Beklagten den Dübel zu Beginn des Eindrehens der Schraube gegen Herausfallen und Verdrehen sichern und im Endzustand seine Haftung im Bohrloch verbessern.
3.	Die somit beim Dübel der Beklagten identisch benutzte Teilkombination ist aus den Patentansprüchen 1 und 3 der Patentanmeldung der Klägerin herleitbar. Sie ist der Auslegeschrift, die die beiden Teilaufgaben (frühzeitige weitgehende Anpassung zur Erreichung eines festen Halts des Dübels, bevor das Dübelende gespreizt wird, einerseits, und Geradführung der Schraube andererseits) voneinander scheidet und die die einzelnen Lösungsmerkmale den verschiedenen Teilaufgaben zuordnet (Sp. 1, Z. 65 bis Sp. 2, Z. 19), bei einigem Nachdenken zu entnehmen und deshalb hinreichend offenbart.
4.	Das Berufungsgericht hat die Neuheit der • Teilkombination bejaht. Die Beklagten machen in der Revisionserwiderung geltend, in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen sei die Frühspreizung der zusätzlichen Spreizteile noch nicht erwähnt. Im Verlauf des Erteilungsverfahrens sei zwar mit der Eingabe vom 28. Mai 1963 ausgeführt worden, daß die Schraube sogleich beim Einführen in den Dübel eine einwandfreie Führung erhalten solle; von einer frühzeitigen Anpassung des Dübels an Wandungen und Decken werde auch in dieser Eingabe mit
 
keinem Wort gesprochen. Erstmalig mit der Eingabe vom 30. November 1967 sei zur Aufgabe der Erfindung ausgeführt worden, beim Eindrehen einer Schraube solle ohne Spreizen des Dübelendes zunächst ein fester Halt des in ein Dübelloch eingesetzten Dübels herbeigeführt und verhindert werden, daß die Schraube bei weiterem Eindrehen, während dem auch das* DÜbelende gespreizt werde * seitlich ausweiche. Das widerspreche der ursprünglichen Aufgabe.. In der am 11. Januar 1967 geänderten Beschreibung sei das Wort Mzunächst" nicht mehr zu finden. Erst mit der
 Eingabe vom 21. Februar 1968 sei entgegen einem ausdrücklichen Hinweis des Prüfers, die Aufgabe möglichst den ursprünglichen Unterlagen entsprechend zu definieren, ^äas Wort "TrÜhZSitig" in die neue itesöhreibung ^aufgenommen wöräenV :2u^di^s'dr ^eit deieh aber bereits die von äer KlägSir^n tiberrdifdh^ ihrvcksohrlfl^h, näriilfch deren 'ir änzÖ s i s che“8 ^ät ent W^WlB (jp1 (t96^) und das -Oebr auchs -muster	t 1966)J des 'Beklagten zu 1) sowie die
 mit der Revisionserwiderung eingereichte belgische Patentschrift MllV (1962) der Klägerin veröffentlicht gewesen. Die Beklagten vertreten den Standpunkt, die frühzeitige Anpaäsimg des Dübels an die Bohrlochwandung müsse wegen unzulässiger Erweiterving des Anmeldung s gegenständes ^Seim uailgemeinehr‘Erf indvingsgedanken
 die Beklagten könnten sich auch nochauf"dieseunzulässige Erweiterung berufen. Sie hätten schön im ersten Rechtszuge die Beiziehüng der Erteilvingsakten der Klagepatentanmeldung beantragt. Wenn der Vorderrichter dem ^pflichtgemäß en^sprochSh1hätte, habe er die unzulässige En/eiterüng"iaUsndeh"^fc?1teliüägskkteh ehseheh' köhheh Uhd kie Parteien hach §13§1 ZPÖ1 lauf diesen UinStähd hlh^Iseri
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müssen. Wenn das geschehen v/äre, hätten sich die Beklagten schon in den Tatsacheninstanzen auf die mangelnde Offenbarung der frühzeitigen Anpassung des Dübels an die Bohrlochwandung in den ursprünglichen Unterlagen und auf Vorveröffentlichungen im Zeitpunkt der späteren Offenbarung berufen.
Die Beklagten können sich im Revisionsrechtszuge nicht auf mangelnde Offenbarung der frühzeitigen Anpassung des Dübels an die Bohrlochwandung in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und deren druckschriftliche Vorwegnahme im Zeitpunkt der erstmaligen Offenbarung im Erteilungsverfahren berufen. Nach § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Der Inhalt der ursprünglichen Anmeldung ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden. Die Beklagten sind nach der genannten Vorschrift gehindert, dem Revisionsgericht diese neue Tatsache zur sachlichrechtlichen Beurteilung zu unterbreiten. Zwar kann das Revisionsgericht nach § 561 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch diejenigen Tatsachen berücksichtigen, die einen behaupteten Verfahrensmangel ergeben. Die Berücksichtigung dieser Tatsachen kann jedoch nur im Rahmen der Nachprüfung eines Verfahrens feh-lers erfolgen. Die Beklagten haben die BeiZiehung der Erteilungsakten in dem von der Revisionserwiderung be-zeichneten Schriftsatz zur Beurteilung der Erfindungshöhe der in der Klagepatentanmeldung unter Schutz gestellten Kombination angesichts des in Betracht zu ziehenden Standes der Technik beantragt. Das verpflichtete
 
den Tatrichter nicht zur BeiZiehung der betreffenden Akten. Er hatte die Erfindungshöhe der unter Schutz gestellten Gesamtkombination gar nicht zu prüfen, weil die Beklagten bei ihrem Dübel nicht sämtliche Merkmale der Gesamtkombination benutzen. Für die Beurteilung der Erfindungshöhe der Teilkombination waren die Erteilungsakten entbehrlich. Darüber hinaus kann der Tatrichter entgegen der Ansicht der Beklagten nicht für verpflichtet angesehen werden, den Inhalt der Erteilungsakten auf etwaige Änderungen der Anmeldung, die eine Priori-tätsverSchiebung bewirken könnten, zu überprüfen, ohne daß von den Parteien auf derartige Umstände hingewiesen worden ist. Ein Verstoß des Tatrichters gegen die Aufklärungspflicht im Sinne von § 139 ZPO liegt somit nicht vor.
5.	Das Berufungsgericht hat die Teilkombination auch als fortschrittlich angesehen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es auch angezeigt ist, den von dem Dübel nach der Teilkombination ereilten technischen Fortschritt an Hand der an anderer Stelle des Berufungsurteils getroffenen Feststellungen näher darzustellen. Die Dübel mit den Merkmalen der Teilkombina-? tion finden in verhältnismäßig engen Bohrlöchern bereits durch die Andrückkraft der elastischen Spreizzungen einen ersten Halt gegen Herausfallen aus dem Bohrloch. Beim Einziehen der Schraube werden zunächst die Spreizteile gespreizt und mit der von der Schraube den Spreizteilen vermittelten Kraft gegen die Bohrlochwandung gepreßt. Dabei können sich die Spreizteile auch ungenau vorgebohrten Bohrlöchern anpassen. Indem sie sich mehr oder weniger nach außen abspreizen, können
 sie den Dübel in ungleichmäßig oder zu weit gebohrten Bohrlöchern festhalten. Der Dübel findet selbst dann einen mehr oder weniger festen Halt im Bohrloch, wenn die eingedrehte Schraube zu kurz ist und wegen ihrer zu geringen Länge das geschlitzte Dübelende nicht vollständig aufspreizen kann« Dem Berufungsgericht kann, wie die Revision zu Recht rügt, nicht gefolgt werden, wenn es dem die Gefahr entgegenhält, daß die Spreizzungen leicht abbrechen. Vom Fachmann ist vielmehr zu erwarten, daß er das an sich schon einem Abbrechen entgegenwirkende elastisch verformbare Material des Dübels entsprechend dimensioniert. Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin beigetreten werden, daß eine solche vorteilhafte Wirkung der Dübel im Widerspruch zur Beschreibung der Klagepatentanmeldung stehe. Der Revision ist weiter zuzugeben, daß sich derartige Fälle nach der Erfahrung des täglichen Lebens beim Hausgebrauch der streitigen Dübel durchaus ergeben können, wenn kein kürzerer Dübel zur Verfügung steht. Ob ein Benutzer sich in einem solchen Falle auf den allein von den Spreizzungen vermittelten Halt des Dübels verlassen wird, was das Berufungsgericht bezweifelt, und - wenn Vorhanden - einen kürzeren Dübel verwenden wird, kann dahingestellt bleiben. Das Maß des allein von den Spreizzungen bewirkten Halts des Dübels hängt allerdings von der Dimensionierung der Spreizzungen ab. Man kann nicht ohne weiteres sagen, daß die Spreizzungen der Dübel der Parteien für einen ausreichenden Halt ungeeignet sind.
Bei der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Spreizzungen der Dübel der Beklagten hierfür ungeeignet seien, sind diejenigen Fälle unberücksichtigt geblieben, bei denen nur geringe Anforderungen an den
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Halt des Dübels gestellt werden. Endlich haben die Dübel nach der Teilkombination den Vorteil, daß die von der Schraube gespreizten Zungen dem Dübel einen zusätzlichen Halt geben, wenn die vollständig eingezo-gene Schraube den geschlitzten Endteil des Dübels gespreizt hat. Dieser zusätzliche Halt kann in Fällen unterschiedlicher Festigkeit der Bohrlochwandung von entscheidender Bedeutung für einen festen Sitz des Dübels sein. Jedenfalls erhöht er die Belastbarkeit des Dübels. Die vorbekannten Dübel, die vor dem Eindrehen der Schraube nur kraft der den Spreizzungen innewohnenden Elastizität im Bohrloch festhalten, sind den Dübeln nach der Teilkombination in ihrer Haltefestigkeit unterlegen.
4. a) Das Berufungsgericht versagt der Teilkombination den Schutz, weil es ihr an der Erfindungshöhe mangele, an die bei Massenartikeln an sich keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Die Lehre nach der US-Patentschrift W AB HB gebe einem durchschnittlichen Fachmann, der die Dübel nach den deutschen Patentschriften SH Hi und B HH (= französische Patentschrift SHI HB) und der britischen Patentschrift HP kenne, die Anregung, zusätzliche Spreizteile im Bereich des Dübelhalses statt durch federnd abstehende angegossene Zungen oder Schlitze im Dübelhals vom Kopfende her durch Heraustrennen von Zungen aus der DUbelwandung zu schaffen und durch Verstärkung an der Innenseite (Lippen, Nocken, Rippen) spreizbar zu machen.
b).Den gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Verneinung
 der Erfindungshöhe der Teilkombination den durch sie erreichten technischen Fortschritt außer Betracht gelassen und den wahren Offenbarungsgehalt der entgegengehaltenen Druckschriften verkannt, kann der Erfolg nicht versagt bleiben* Die vom Berufungsgericht angezogene deutsche Patentschrift B |^P flB und die britische Patentschrift BP AB zeigen keine aus dem Dübelschaft austretenden Zungen. Derartige Spreizzüngen eines Dübels aus plastisch verformbaren Kunststoff zeigt allein die der nachveröffentlichten deutschen Patentschrift BI^BB entsprechende vorveröffentliche französische Patentschrift	BP*	Bei	ihr	sind	diese	Spreizzun-
gen (15, 18 und 23 der Figuren 7 "bis 12) jedoch nicht durch Längsschlitze und einen Querschlitz aus dem Dübelschaft ausgeschnitten, sondern außen am Dübelschaft angebracht. Sie halten den Dübel nur kraft der ihnen innewohnenden Federkraft. Sie besitzen keinen unmittelbaren Kontakt mit der Schraube und können folglich nicht von ihr aufgespreizt werden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Lehren nach der US-Patentschrift B BP 4M und der britischen Patentschrift	hätten einem
 Durchschnittsfachmann die Anregung gegeben, statt der außen an einem Dübel aus Kunststoff angebrachten Zungen aus dessen sonst bis auf den Schlitz zu dem Spreizen des Endteils geschlossenem Schaft Spreizteile auszuschneiden, findet, wie die Revision zu Recht rügt, in den genannten Druckschriften keine Stütze. Die US-Patentschrift BBP BP zeigt eine durchgehend (vgl. den Schlitz 14) geschlitzte Verankerungshülse für Nägel und Dübel aus einem federnden Material, vorzugsweise aus Stahlblech, zur sicheren Befestigung von z.B. Gebäudeteilen (Sp. 1 Abs. 1 und 2). Aus den Hülsenschaft sind längliche
 Streifen 17 herausgetrennt, deren oberer Teil nach außen, deren Enden jedoch wiederum nach innen gebogen sind und horizontal verlaufende sägezahnartige Lippen bilden. Die Zähne der Lippen sollen in die gewellte (corregated) Oberfläche der Nägel eindringen und diese fest verankern (siehe Sp. 1, Z. 40 bis 45 und Sp. 2,
Z. 18 - 21). Dieser Druckschrift ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, aus dem Schaftteil eines mit seinem geschlitzten Endteil spreizbaren Dübels aus elastischem Kunststoff zusätzliche Spreizteile auszuschneiden, die sich beim Eindrehen seiner Schraube eher spreizia als der geschlitzte Endteil,und die von Spreizkräften belastete Kunststoffhülse durch Längsschlitze für federnde Zungen im Schaft zu schwächen. Die britische Patentschrift iBI BP zeigt zwar an der Kopfseite geschlitzte Dübel aus federndem thermoplastischen Kunststoff (S. 2,
 Z. 16 und den Schlitz 6^. Bei diesem Dübel ist die Bohrung zu dem Einsetzen der Schraube jedoch stark aufgeweitet, wie die Figuren 2 und 8 zeigen und in der Beschreibung ausgeführt ist (S. 1, Z. 73 - 75). Daraus folgt, daß die eingesetzte Schraube den geschlitzten Kopfteil des Dübelschaftes erst gegen Ende des Einschraubvorgangs belastet, wenn das dickste Ende der Schraube in den Dübel eindringt. Das steht im Gegensatz zur Lehre nach der Klagepatentanmeldung, bei der schon zu Beginn des Ein-drehens der Schraube ein seitliches Ausschwenken der Spreizteile erfolgen soll. Auch die britische Patentschrift & SB enthält somit keinen Hinweis in Richtung auf die Lehre nach der Teilkombination, bei der das Kopfende des Dübels bei einem weiteren Eindringen der Schraube stark belastet wird. Auch die US-Patent-schrift BSP zusammen mit der britischen Patent-
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Schrift BP flB ergeben keinen Hinweis, den Dübel noch der französischen Patentschrift 0 ^0 BP in Richtung auf die Lehre nach der in der Klagepatentanmeldung offenbarten Teilkombination zu verbessern. Da es für die Gesamtheit dieser Lehre somit an einem entsprechenden Vorbild und an entsprechenden Hinweisen im Stande der Technik fehlte, kommt dem vom Dübel nach der Teilkombination erreichten technischen Fortschritt entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Erfindungshöhe zu.
Die Erzielung dieses Fortschritts bei einem gebräuchlichen Massenartikel, der dessen Brauchbarkeit erheblich verbessert, kann nicht als rein handwerkliche Leistung gewertet werden. Die Teilkombination ist vielmehr erfinderisch und deshalb schutzfähig. Die Beklagten verletzen mit ihren Dübeln daher die Rechte der Klägerin aus ihrer Patentanmeldung ( § 30 Abs. 1 Satz 2
 i.V.m. § 6 PatG), indem sie die Dübel in die Bundesrepublik Deutschland exportieren und hier feilhalten, in den Verkehr bringen oder gebrauchen,
III.
1. Der Beklagte zu 1 ist für die Verletzung der Patentanmeldung der Klägerin verantwortlich. Er ist zwar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 3, leitet aber im Innenverhältnis das Unternehmen der Beklagten zu 3. Er hat den patentverletzenden Export der streitigen Dübel persönlich gefördert, indem er der Beklagten zu 3 sein am 26. April 1966 beim Deutschen Patentamt angemeldetes und am 18. August 1966 eingetragenes Gebrauchsmuster 0	für	einen	Dübel	zur
 Verfügung gestellt hat, nach dem die Beklagte zu 3 ihre
 
Dübel herstellt. Deshalb muß er persönlich für die Verletzung der Klagepatentanmeldung einstehen (Benkard, PatG GebrMG 6. Aufl. 1973 § 47 Rdn. 16; Klauer/Möhring, Patentrechtskommentar Bd. II 3. Aufl. 1971 § 47 Anm. 10,; Lindenmaier, PatG 6. Aufl. 1973 § 47 Anm. 14; Reimer, PatG und GebrMG 3. Aufl. 1968 § 47 Anm. 73 b).
2.	Die Beklagten bestreiten die Rechte der Klägerin. Das begründet die Gefahr, daß sie ihre Verletzungshandlungen fortsetzen. Deshalb ist der Unterlassungsantrag der Klägerin begründet. Vom 1. Januar 1969 an ist den Beklagten auch der Vorwurf zu machen, daß sie die Rechtsstellung der Klägerin aus der Patent-*! anmeldung nicht respektiert haben. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten sie nach der am 28. November 1968 erfolgten Bekanntmachung der Klagepatentanmeldung ausreichend
A.
Zeit und Gelegenheit, das Recht der Klägerin kennenzulernen und in seinen Auswirkungen zu überschauen. Deshalb sind die Beklagten von diesem Zeitpunkt an nach §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 47 Abs. 2 PatG zu dem Schadenersatz verpflichtet. Insoweit sind der Antrag auf Rechnungslegung und der Antrag auf Feststellung der Schadener- * satzpflicht begründet. Das angefochtene Urteil ist deshalb insoweit abzuändern und die Berufung der Beklagtei gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Innerhalb der Uberlegungsfrist von etwa einem Monat nach der Bekanntmachung der Anmeldung trifft die Beklagten kein Verschulden, weshalb für diesen Zeitraum ihre Ersatzpflicht entfällt. In diesem Umfang ist die Abweisung des Rechnungslegungsantrages und des Antrags auf Feststellung der Schadenersatzpflicht durch
 durch das Borurim/ ;s/';erich L zu Recht erfolgt. Die Abweisung: der genannten Anträge für die genannte Zeitspanne betrifft jedoch einen verhältnismäßig geringfügigen Teil der Klage und hat keine besonderen Kosten veranlaßt, Deshalb waren die Kosten der Rechtsmittel insgesamt den Beklagten aufzuerlegen (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO).
IV.
Eine Aussetzung des Rechtsstreits mit Rücksicht auf das schwebende Beschwerdeverfahren vor dem Bündes-patentgericht ist nicht veranlaßt. Es ist nach dem derzeitigen Stand der Erörterungen kein greifbarer Anhalt vorhanden, der es hinreichend wahrscheinlich macht, daß die Beschwerde der Firma	zu einer Versagung des
 Patents oder zu einer solchen Einschränkung des Patentanspruchs führt, daß die angegriffene Aüsführungsform nicht mehr vom Schutzunfang des Patents erfaßt würde.
1. Was zunächst die von der Beklagten aufgeworfene Frage der Prioritätsverschiebung wegen der sogenannten Frühspreizung angeht, so vermag der Senat dem Standpunkt der Beklagten, daß diese in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht offenbart sei, nicht beizutreten.
In der Anmeldung vom 29. Juli 1961 ist bei der Darstellung der der Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe erwähnt, daß sich der Dübel auch unregelmäßig vorgebohrten Löchern in Wandungen und Decken weitgehend anpassen soll und daß verhindert werden soll, daß der Dübel aus dem Bohrloch herausgleitet. Bei der Schilderung der erfindungsgemäßen Lösung sind zwei Stege (Spreizteile) genannt , die "in bekannter Weise spreizbar gemacht sind".
 
Bei der Beschreibung des ./usführungsbeispiels sind die spreizfähigen oder spreizbaren Stege 6 genannt, die auch in den ersten Anspruch aufgenommen worden sind.
In der Zeichnung sind die spreizbaren Stege 6 in den Figuren 1 und 3 im aufgespreizten Zustand dargestellt. Aus dem Zusammenhang von Beschreibung und Zeichnung kann der Durchschnittsfachmann ohne weiteres entnehmen, daß die Stege 6 schon ausschwenken, wenn mit dem Eindrehen der Schraube in den Dübel begonnen wird, ehe die Schraube das geschlitzte Endteil des Dübels aufspreizt. Daraus ergibt sich von selbst, daß der Dübel sich mit seinen Spreizteilen dem Bohrloch anpaßt, noch ehe die Endteile des Dübels aufgespreizt werden. Der Hinweis darauf, daß ein Herausgleiten des Dübels aus dem Bohrloch verhindert.werden soll, und die gezeichnete Ausführungsform des Dübels lassen den Fachmann ohne weiteres- erkennen, daß dem Dübel schon beim Einziehen der Schraube durch die spreizbaren Stege ein fester Halt im Bohrloch vermittelt werden soll. In den späteren Eingaben des Anmelders während des Erteilungsverfahrens ist das, was der Fachmann ohnehin schon den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen entnehmen konnte, nur zusätzlich noch einmal in l/orte gefaßt worden.
Eine Prioritätsverschiebung ist dadurch nicht einge-, treten. Dem steht auch nicht entgegen, daß in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen von "in bekannter Veise spreizbar gemachten Stegen" gesprochen wird. Dieser Ausdruck weist nur auf die Tatsache hin, daß die Stege aufgespreizt werden können und daß aufgespreizte Zungen schon durch die französische Patentschrift 0BP bekannt waren. Er steht der Erkenntnis nicht entgegen, daß das Aufspreizen beim Dübel nach der ur-
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sprünglichen Anmeldung schon beim Eindrehen der Schraube geschehen soll, noch ehe die Endteile des Dübels aufgespreizt werden. Die Tatsache der frühzeitigen Anpassung des Dübels an die Bohrlochwandung ist demnach bereits in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart.
2.	Der Anspruch 1 der ursprünglichen Anmeldung beanspruchte das Merkmal der zusätzlichen Spreizteile allerdings mit der Maßgabe, daß sie mit dem einführungsseitigen Teil des Dübels fest verbunden sein sollten. Eine derartige eingeschränkte Fassung dieses Merkmals enthält der bekanntgemachte Patentanspruch nicht mehr. Dieser Umstand nötigt nicht zu der Annahme, daß der bekanntgemachte Patentanspruch im Beschwerdeverfahren insoweit wieder auf seine ursprüngliche Form zurückgeführt werden wird, denn die Streichung der genannten Einschränkung hält sich im Rahmen einer vor der Bekanntmachung der Anmeldung zulässigen Verallgemeinerung der Anspruchsmerkmale. Selbst wenn jedoch der Anspruch insoweit wieder auf seinen unrsprünglichen Inhalt zurückgeführt würde, erfaßte er den Dübel der Beklagten, bei dem die zusätzlichen Spreizteile am Endteil des Dübels angelenkt sind.
3.	Die oben Ausführungen zur Schutzfähigkeit der beanspruchten Teilkombination ergeben, daß auch
 im .übrigen nach dom derzeitigen SHxtni 4er £ri gen nicht mit einer Versagung dte.s Patents zu ist.
Ballhaus	Bruchhausen
 Bendler	Häußer
u't erun-rechnen
 Ochmann