BGH · X ZR 26/04 vom 01.02.2005
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Das Ablehnungsgesuch ist zurückzuweisen, weil der von der Klägerin behauptete Grund für eine Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen nicht glaubhaft gemacht ist. Nach ständiger Rechtsprechung besteht Besorgnis der Befangenheit, wenn objektive Umstände vorliegen, die zwar aus der Sicht der ablehnenden Partei, aber bei Anlegung eines eine ruhig und vernünftig denkende Partei kennzeichnenden Maßstabs an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zweifeln lassen. Da die Klägerin den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen nicht mehr entgegengetreten ist und vor allem keine nach §§ 294, 406 Abs.3 ZPO zulässigen Beweismittel für ihre Behauptung kostenloser Überlassung von Gerätschaften an den L. vorgelegt hat, kann in tatsächlicher Hinsicht nur davon ausgegangen werden, daß die Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten Geräte im Rahmen von Austauschgeschäften hingegeben hat und die Geschäftsbeziehung zwischen R. Damit kann bereits der von der Klägerin behauptete Grund für die besorgte Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen nicht als gegeben angenommen werden. Bei der Prüfung, ob hinsichtlich des gerichtlichen Sachverständigen Besorgnis der Befangenheit besteht, könnte deshalb als objektive Gegebenheit lediglich zugrunde gelegt werden, daß ein Verein, dem der Sachverständige vorsteht, Projekte der Lasertechnik für die Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten in einer Weise und in einem Umfang erledigt hat, die sich nicht wesentlich von der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen dieser Branche unterscheiden. Deshalb könnte allein aus ihnen nicht ohne weiteres auf eine Abhängigkeit oder Verbundenheit beteiligter Personen geschlossen werden, die geeignet ist, die objektive Einstellung zu beeinträchtigen, die ein zu dem Sachverständigen bestellter Beteiligter bei der Beantwortung von Beweisfragen, die sich in einem Prozeß zwischen Unternehmen der Branche stellen, haben muß.