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BGH · X ZR 25/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 25/75

"Druckformzylinder mit dauermagnetisch erregter Oberfläche, bei dem die plättchenförmigen Erreger-Dauermagnete auf die zu erregenden Weicheisenteile aufgeklebt sind, dadurch gekennzeichnet, daß die zu erregenden Weicheisenteile Ringscheiben (2) sind, auf die die Erreger-Dauermagnete (6) in einem radial um den Mittelpunkt angeordneten Kreis aufgeklebt und die Ringscheiben (2) unter Druckformzylinder mit dauermagnetisch erregter Oberfläche und axialer Wechselpolfolge, bei dem Weicheisenringscheiben unter Zwischenfügen von Dauermagneten und Ringen aus nichtmagnetischem Material axial aneinander gereiht sind, dadurch gekennzeichnet, daß Dauermagnetplättchen (6), in einem radial um den Mittelpunkt angeordneten Kreis auf die Weicheisenringscheiben (2) aufgeklebt sind und von Messingringen (3) eingehüllt werden. 1. Das Streitpatent betrifft nach der Beschreibungseinleitung einen Druckformzylinder zu dem Aufspannen von flexiblen, magnetisierbaren Druckformen für Druckzwecke, wobei dessen Oberfläche - entsprechend dem Oberbegriff des Patentanspruchs dauermagnetisch erregt ist. Die Erfindung geht aus von einem Druckformzylinder, auf dessen Oberfläche möglichst viele (Magnet-)Pole in enger Aneinanderreihung vorgesehen sind (Engpolteilung), wobei die einzelnen Pole längs einer Mantellinie des Zylinders verlaufen und über den Umfang gesehen in ihrer Polarität wechseln (Sp. 1 Z. 3. Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, die zu erregenden Weicheisenteile als Ringscheiben auszubilden, auf diese die Erreger-Dauermagnete in einem radial um den Mittelpunkt angeordneten Kreis aufzukleben und die Ringscheiben unter Zwischenfügen von Messingringen zur Bildung des Druckformzylinders axial aneinanderzureihen. Die auf die Beklagte zurückgehende britische Patentschrift 632 aus dem Jahre 1958 hat eine Haftplatte mit Dauermagneten zu dem Gegenstand, mit der beispielsweise auch eine magnetisierbare Druckform festgehalten werden kann. Es kann hier auf sich beruhen, wie diese Ausführungen im einzelnen zu verstehen sind, denn diese Entgegenhaltung ist schon deshalb nicht neuheitsschädlich, weil sich alle beschriebenen Ausführungsformen von dem Gegenstand des Streitpatents jedenfalls dadurch unterscheiden, daß keine aufgeklebten Dauermagnetplättchen vorhanden sind. Zum Unterschied gegenüber der Haftplatte nach der britischen Patentschrift 789 632 ist dieses Haftsystem zur Abschirmung in einem rechteckigen Gehäuse aus weichmagnetischem Werkstoff untergebracht, dessen Boden zur Bildung von senkrechten Zwischenwänden als Polleisten in streifenförmigen Abschnitten ausgestanzt und hochgebogen ist, wobei zwischen zwei Wände je zwei Dauermagneten unter Zwischenlage von Eisenstreifen ten aus dem Jahre 1958 schließlich handelt es sich um einen Druckformzylinder mit entlang von Mantellinien in Nuten angeordneten magnetischen Leisten; er ist in der Streitpatentschrift als Stand der Technik angegeben (Sp. 1 Z. Der wesentliche Unterschied gegenüber dem Gegenstand des Streitpatents besteht in der unterschiedlichen Anordnung der einzelnen Dauermagneten und ihrer Magnetisierung in radialer Richtung, wobei der magnetische Rückschluß über den Zylinderkörper erfolgt. Denn Druckformzylinder der hier maßgebenden Art werden von Betrieben wie dem der Beklagten entwickelt und hergestellt, die auch mit der Entwicklung und Herstellung der bei derartigen Druckformzylindern verwendeten speziellen Dauermagnetwerkstoffe vertraut sind. Fachmann, der die außerdem erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Druckereimaschinentechnik entweder selbst besaß oder sich von einem auf diesem Fachgebiet Erfahrenen beschaffte, konnte den erörterten Entgegenhaltungen weder einzeln noch in der Gesamtschau Anregungen in Richtung auf die Lehre des Streitpatents entnehmen; er hätte sie ohne eigenes erfinderisches Zutun am Tage der Anmeldung des Streitpatents im Jahre 1960 nicht auffinden können. Die in der Zeitschrift "Werkstattstechnik und Maschinenbau 1958" auf Seite 516 dargestellten zylinderförmigen Transportrollen - und die breiteren Hafträder (Haftrollen) - besitzen zwar ebenso wie der in Figur 2 der britischen Patentschrift 753 279, in der Verbesserungen der magnetisier-, baren Teile von biegsamen Druckformen vorgeschlagen werden, dargestellte magnetische Druckformzylinder scheibenförmige Dauermagneten. Entgegen der Ansicht der Klägerin konnten diese Ausführungen von einem Fachmann mit den erörterten Kenntnissen nicht als Anregung in dem Sinne verstanden werden, die einzelnen platten- oder scheibenförmigen Teile als Kreisscheiben auszubilden und aus ihnen durch axiale Aneinanderreihung einen Druckformzylinder, wie er Gegenstand des Streitpatents ist, zusammenzusetzen. Denn dem stand entgegen, daß es - wie der gerichtliche Gutachter dargelegt hat - im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents nicht möglich gewesen ist, aus den dazu allein verwendbaren speziellen Magnetwerkstoffen Teile in der erforderlichen Größe herzustellen. Für diese Beurteilung spricht zudem, daß der Erfinder Dr. Hotop, auf den eine Reihe von Anmeldungen der Beklagten zurückgehen und der als überragender Fachmann auf dem Gebiet der Dauermagnettechnik anzusehen ist, noch im Jahre 1958 einen anderen Weg für den Aufbau eines dauermagnetischen Druckformzylinders gewiesen hat, nämlich die Zusammensetzung eines "Plattenzylinder s" aus achsparallel angeordneten stab- oder leistenförmigen Elementen (vgl. Somit kann auch der von der Klägerin hervorgehobenen Auslegung dieser Veröffentlichungsstelle dahin, daß sie dem Fachmann im Zusammenhang mit Figur 2 der britischen Patentschrift 753 279 für die Zylinderform eine axiale Polfolge nahelegen konnte, nicht gefolgt werden. Als eine Ausführungsform, bei der die Polkuppenteile und die Dauermagneten rund (circular) sein können, bleibt dann eine Anordnung, wie sie in Figur 2 der von der Klägerin gefertigten Gegenüberstellung (Anl. 3 zu dem Schriftsatz vom 8. Dabei darf die Würdigung dieses einen Satzes der britischen Patentschrift 789 632, der nur als ein beiläufig gegebener Hinweis aufgefaßt werden kann, in seiner Bedeutung nicht überbewertet und vor allem nicht im Zusammenhang mit der erst durch das Streitpatent aufgezeigten technischen Lehre gelesen und verstanden werden. In dieser Entgegenhaltung fehlt darüber hinaus eine Anregung zu dem Aufteilen einer Magnetscheibe in Einzelmagneten, die auf die Weicheisenscheiben aufgeklebt sind, so daß sie den Fachmann nicht in Richtung auf die Lehre des Streitpatents lenken konnte. 3. Den deutschen Auslegeschriften 1 M 014 und 1101 konnte im Zusammenhang mit der Zielseztung des Streitpatents lediglich der Hinweis entnommen werden, Dauermagneten (hier in Form von Streifen) durch Verkleben - auch mit Weicheisenteilen - zu verbinden. Eine unmittelbare Anregung in Richtung auf die mit der Lehre des Streitpatents gestellte Aufgabe und deren Lösung konnte diesen Veröffentlichungen demnach nicht entnommen werden. Auch wenn alle diese für den Fachmann erkennbaren Hinweise aus den vorgenannten Druckschriften zusammengefaßt betrachtet werden, läßt sich nach der Überzeugung des erkennenden Senats nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß die Lehre des Streitpatents am Anmeldetage ohne eine erfinderische Leistung aufgefunden werden konnte. sicht, die in diesen Druckschriften enthaltenen Anregungen legten dem Fachmann ein Vorgehen in der Richtung nahe, daß bei der Verwendung einer Ring- oder Kreisscheibe mit größeren als den in der britischen Patentschrift angegebenen Dimensionen die besonders spröden Dauermagnetwerkstoffe zwar erkennbar eine Grenze setzten, daß dann der Fachmann aber ohne weiteres aus der Auslegeschrift als naheliegend die Anregung aufgreifen würde, einen großen oder langen - hier stabförmigen - Dauermagneten aus einzelnen kleineren Teilen (Stäbchen) zusammenzusetzen, vermag der Senat nicht zu folgen. Überlegungen in dieser Richtung hätten allenfalls Veranlassung geben können, eine große Dauermagnetscheibe aus mehreren Segmenten zusammenzufügen und entweder unmittelbar miteinander oder - wie bei dem Gegenstand der Auslegeschrift - mit einem nichtmagnetischem Trägermaterial zu verkleben. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, daß - wie die Klägerin weiterhin hervorhebt - bereits die in der Streitpatentschrift genannte Aufgabe, die Herstellung von Druckformzylindern zu vereinfachen, erkennbar in Richtung auf die konstruktive Ausgestaltung zielt und daher zu derartigen rein baulichen Merkmalen anregen mußte. 6. Soweit der Hilfsantrag der Klägerin lediglich darauf gerichtet ist, die für die patentrechtliche Beurteilung unwesentliche Aufteilung der Merkmale des Patentanspruchs auf Oberbegriff und kennzeichnenden Teil zu ändern und dabei die axiale Wechselpolfolge besonders hervorzuheben, sieht der Senat keinen Anlaß, dem infolge Zeitablaufs bereits erloschenen Streitpatent noch nachträglich eine andere Fassung zu geben.

Zitierte Normen: § 42 PatG § 97 ZPO
GegenstandOberflächeFachmannDauermagnetenDruckformzylinderStreitpatentsPatentschriftZylinderKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 25/75
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
 Verkündet am
6. Februar 1979
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma OI^^^Bdi	Vi
 GflHBB, Via M. SflHM 18, G (Milano), Italien, Inhaber: Vittorio 0
Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Prof. Dr.B
Patentanwälte Dipl.-Ing. Dr.-Ing. König und Dipl.-Ing illee BB, D
gegen
 die Firma	EiflBHHHMB	Aktiengesellschaft in
 gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Dr. Alfons	SflBH^Bstraße	0,	Dr.-Ing.	Knut
B	istraße	Bi,	Kr	), Dipl.-Volkswirt Rolf
, Georg
 Beklagte und Berufungsbeklagte, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Windisch, Dr. Hesse und von Albert
 für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 3. Oktober 1974 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte war Inhaberin des am 24. März 1960 angemeldeten und inzwischen infolge Zeitablaufs erloschenen Patents 1	828	(Streitpatents), das einen Druckformzylinder
 betrifft und dessen einziger Patentanspruch lautet:
"Druckformzylinder mit dauermagnetisch erregter Oberfläche, bei dem die plättchenförmigen Erreger-Dauermagnete auf die zu erregenden Weicheisenteile aufgeklebt sind, dadurch gekennzeichnet, daß die zu erregenden Weicheisenteile Ringscheiben (2) sind, auf die die Erreger-Dauermagnete (6) in einem radial um den Mittelpunkt angeordneten Kreis aufgeklebt und die Ringscheiben (2) unter
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Zwischenfügen von Messingringen (3) zur Bildung des Druckformzylinders axial aneinandergereiht sind."
Die Klägerin erstrebt die Nichtigerklärung des Streitpatents wegen fehlender Erfindungshöhe. Sie hat dazu auf folgende ^rveröffentlichte Druckschriften hingewiesen: einen Aufsatz von Closset über "Dauermagnetische Hilfsgeräte für die Blechverarbeitung" in "Werkstattstechnik und Maschinenbau" 1956, Seiten 513 bis 518, und die britischen Patentschriften 753 279 sowie 789 632. Die Klägerin hat ferner geltend gemacht, von der Beklagten seien Druckformzylinder entsprechend der deutschen Auslegeschrift 1 4M 148 mit auf Leisten aufgeklebten Magnetplättchen offenkundig vorbenutzt gewesen.
Das Bundespatentgericht hat zur Frage der offenkundigen Vorbenutzung einen Zeugen vernommen und die Klage dem Antrag der Beklagten entsprechend abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie verweist ergänzend auf die deutschen Auslegeschri ten 1	014 und 1	465.
Die Klägerin beantragt,
 in Abänderung des angefochtenen Urteils das Streitpatent in vollem Umfange für nichtig zu erklären, hilfsweise,
 das Patent dadurch teilweise für nichtig zu erklären, daß der Patentanspruch folgende Fassung erhält:
Druckformzylinder mit dauermagnetisch erregter Oberfläche und axialer Wechselpolfolge, bei dem Weicheisenringscheiben unter Zwischenfügen von Dauermagneten und Ringen aus nichtmagnetischem Material axial aneinander gereiht sind, dadurch gekennzeichnet, daß Dauermagnetplättchen (6), in einem radial um den Mittelpunkt angeordneten Kreis auf die Weicheisenringscheiben (2) aufgeklebt sind und von Messingringen (3) eingehüllt werden.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Richter am Bundespatentgericht i.R. Dipl.-Ing. R.
ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläutert hat.
Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg.
Gegen die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage nach dem Erlöschen des Streitpatents bestehen mit Rücksicht auf den zwischen den Parteien vor dem Landgericht Düsseldorf schwebenden Verletzungsprozeß keine Bedenken.

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I.
1.	Das Streitpatent betrifft nach der Beschreibungseinleitung einen Druckformzylinder zu dem Aufspannen von flexiblen, magnetisierbaren Druckformen für Druckzwecke, wobei dessen Oberfläche - entsprechend dem Oberbegriff des Patentanspruchs dauermagnetisch erregt ist. Die Erfindung geht aus von einem Druckformzylinder, auf dessen Oberfläche möglichst viele (Magnet-)Pole in enger Aneinanderreihung vorgesehen sind (Engpolteilung), wobei die einzelnen Pole längs einer Mantellinie des Zylinders verlaufen und über den Umfang gesehen in ihrer Polarität wechseln (Sp. 1 Z. 3 - 16). Als Nachteil dieses in der Praxis bewährten Druckformzylinders wird es nach den weiteren Ausführungen in der Streitpatentschrift angesehei daß er teuer und schwierig herzustellen sei, und zwar insbesondere infolge der verhältnismäßig großen Längen der dauermagnetischen Leisten, die mittels besonderer Profilierungen und Zwischenstücke mit der Welle (dem Zylinder) verbunden werden müßten (Sp. 1 Z. 17 - 22).
2.	Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, eine wesentliche Vereinfachung und Verbilligung der Herstellung derartiger Druckformzylinder zu erreichen, ohne dabei auf die enge Aneinanderreihung der Pole zu verzichten (Sp. 1 Z. 29 - 33).
3.	Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, die zu erregenden Weicheisenteile als Ringscheiben auszubilden, auf diese die Erreger-Dauermagnete in einem radial um den Mittelpunkt angeordneten Kreis aufzukleben und die Ringscheiben unter Zwischenfügen von Messingringen zur Bildung des Druckformzylinders axial aneinanderzureihen.
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4.	Gegenstand des Streitpatents ist ein Druckformzylinder mit magnetisch erregter Oberfläche mit folgenden Merkmalen:
1.	Dauermagnetplättchen sind auf
2.	von diesen erregten Weicheisenteilen, die
a)	als Ringscheiben ausgebildet sind,
b)	in einem radial um den Mittelpunkt angeordneten Kreis aufgeklebt.
3.	Die Ringscheiben sind unter Zwischenfügen von Messingringen zur Bildung des Druckformzylinders axial aneinandergereiht.
II.
Der Gegenstand des Streitpatents war am Anmeldetage neu. In keiner der erörterten Druckschriften ist ein Druckformzylinder mit sämtlichen vorgenannten Merkmalen beschrieben.
1. Die Ausführungen von Closset in "Werkstattstechnik und Maschinenbau 1956" beschäftigen sich nicht mit Druckformzylindern, sondern mit dem Stand der Dauermagnettechnik im Bereich der Hilfsgeräte für die Blechverarbeitung, mit denen sich Bleche unter möglichster Schonung der Oberfläche handhaben lassen. In diesem Zusammenhang sind auch - unter Hinweis auf die Beklagte als Herstellerin - magnetische Hafträder und dauermagnetische Transportrollen mit Engpol-f	teilung	erwähnt	(S.	516),	bei	denen	indessen - wie den
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Bildern 8 und 9 sowie der Skizze rechts oberhalb der Zahlentafel 2 entnommen werden kann - scheiben- oder ringförmige Dauermagneten, dagegen keine aufgeklebten Dauermagnetplättchen verwendet werden.
2.	Die britische Patentschrift 753 279 aus dem Jahre 1956 beschreibt unter anderem eine Anordnung zu dem Aufspannen biegsamer Druckplatten auf einen Druckzylinder, bei der die aus Gummi oder einem ähnlichen Material bestehende Druckplatt auf ihrer Rückseite - gegebenenfalls unter Zwischenlage eines Textilgewebes - mit einer durchgehenden Schicht aus "Seite an Seite liegenden" Eisenstäben verleimt ist (Fig. 1). Bei de Verwendung auf einem in Figur 2 dargestellten (dauer)magnetischen (Druckform)Zylinder, dessen Pole (11, 12) ebenso wie die dauermagnetischen Abschnitte (13) scheibenförmig ausgebildet sind, sollen die Stäbe (4) - der Druckplatte - quer über die Pole (und die dauermagnetischen Abschnitte) gelegt werden; dadurch soll sich eine maximale Haltekraft auf der Zylinderoberfläche ergeben (S. 2 Z. 4 - 12; Ubers. S. 4). Dal bei diesem Druckformzylinder die Dauermagneten plättchenförmig ausgebildet und auf Weicheisen-Ringscheiben aufgeklebt wären, ist nicht erwähnt oder dargestellt.
3.	Die auf die Beklagte zurückgehende britische Patentschrift	632	aus	dem	Jahre	1958 hat eine Haftplatte mit
 Dauermagneten zu dem Gegenstand, mit der beispielsweise auch eine magnetisierbare Druckform festgehalten werden kann. Diese Haftvorrichtung besteht aus einzelnen scheibenförmigen ferromagnetischen Teilen (1), die streifenförmige Polkuppen (2) an der Plattenoberfläche bilden. Einzeln zwischen diesen Teilen (1) befinden sich scheibenförmige Dauermagnete (3). Diese sind über ihre Breite (Dicke) derart magnetisiert
 
daß an beiden Seiten der Polkuppen gleiche Polaritäten anlie-gen. Die verbleibende Lücke zwischen den Polkuppen und den oberen Seiten der Dauermagnete ist mit einem nichtmagnetischem Material (3a), beispielsweise Kunstharz gefüllt. Die Beschreibung schließt mit dem Hinweis, daß der Träger flach (flat) oder gekrümmt (curved), beispielsweise "in roller form"
(engl, roller = Rolle, Walze, hier wohl zutreffend als "Zylinder" übersetzt) ausgebildet sein kann, die Polkuppenteile sowie die Dauermagneten können kreisrund (circular) sein (S. 2 Z. 67 - 70). Es kann hier auf sich beruhen, wie diese Ausführungen im einzelnen zu verstehen sind, denn diese Entgegenhaltung ist schon deshalb nicht neuheitsschädlich, weil sich alle beschriebenen Ausführungsformen von dem Gegenstand des Streitpatents jedenfalls dadurch unterscheiden, daß keine aufgeklebten Dauermagnetplättchen vorhanden sind.
4.	Die ebenfalls auf einer Anmeldung der Beklagten beruhende deutsche Auslegeschrift 1	014 aus dem Jahre 1957
betrifft ein geschirmtes dauermagnetisches Haftsystem mit Engpolteilung, das dem Gegenstand der zuvor genannten britischen Patentschrift sehr ähnlich ist. Es besteht aus mehreren mit gleichen Polen einander gegenübergestellten, senkrecht zur Längserstreckung magnetisierten streifenförmigen Dauermagneten und zwischengefügten Weicheisenpolleisten. Zum Unterschied gegenüber der Haftplatte nach der britischen Patentschrift 789 632 ist dieses Haftsystem zur Abschirmung in einem rechteckigen Gehäuse aus weichmagnetischem Werkstoff untergebracht, dessen Boden zur Bildung von senkrechten Zwischenwänden als Polleisten in streifenförmigen Abschnitten ausgestanzt und hochgebogen ist, wobei zwischen zwei Wände je zwei Dauermagneten unter Zwischenlage von Eisenstreifen
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entsprechend eingelegt sind. Die Befestigung der Magneten im Gehäuse erfolgt durch Verkleben oder noch zweckmäßiger durch Vergießen mit einem Kunstharz. Dieses Magnetsystem unterscheidet sich somit wesentlich von dem Gegenstand des Streitpatents.
5.	Bei der zylinderförmigen Aufspannvorrichtung mit dauermagnetisch erregter Oberfläche, insbesondere zu dem Befestigen und Aufspannen von Klischees und Matrizen, gemäß der weiteren deutschen Auslegeschrift 1	101	der	Beklag-
ten aus dem Jahre 1958 schließlich handelt es sich um einen Druckformzylinder mit entlang von Mantellinien in Nuten angeordneten magnetischen Leisten; er ist in der Streitpatentschrift als Stand der Technik angegeben (Sp. 1 Z. 3-7 und 17 - 28). Der wesentliche Unterschied gegenüber dem Gegenstand des Streitpatents besteht in der unterschiedlichen Anordnung der einzelnen Dauermagneten und ihrer Magnetisierung in radialer Richtung, wobei der magnetische Rückschluß über den Zylinderkörper erfolgt. Die Dauermagneten sind vorzugsweise mit Messingstreifen verklebt, und die (in den Zylinder) eingeschobenen Leisten werden "an den Nuten" angeklebt (Sp. 3 Z. 29 - 32).
III.
Im Rahmen des Fortschrittsvergleichs können allein die zu II 2., 3. und 5. erwähnten Druckschriften herangezogen werden, weil nur diese Druckformzylinder mit dauermagnetischer Oberfläche betreffen. Diesen gegenüber ist die Lehre des Streitpatents vorteilhaft, weil sie es ermöglicht, Zylinder einfacher, billiger und mit größerem Durchmesser herzu-
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stellen, als dies mit massiven Scheiben aus Dauermagnetmaterial möglich ist. Denn für die Herstellung von magnetischen Druckformzylindern lassen sich nur Magnetmaterialien mit großer Koerzitivkraft verwenden. Das sind vor allem - wie in der Streitpatentschrift angegeben - gesinterte oxydische Werkstoffe auf der Basis von Eisen-III-Oxyd-Bariumoxyd und keramische Dauermagnetstoffe (z.B. Oxit - vgl. "Werkstattstechnik und Maschinenbau 1958", S. 517), die besonders spröde sind und deshalb schon aus technischen Gründen der Größe der einzelnen Magneten bei der Herstellung Grenzen setzen. Darüber hinaus gestattet es die Lehre des Streitpatents, auch bei größeren Druckformzylindern anstelle der in Nuten einzusetzenden Magnetleisten das leichtere Zusammensetzen aus einfach herzustellenden Scheiben vorteilhaft auszunutzen.
IV.
Dem Gegenstand des Streitpatents fehlt schließlich auch nicht die Erfindungshöhe. Es bedurfte einer über das durchschnittliche Können eines Fachmanns hinausgehenden Leistung, um von dem oben erörterten Stand der Technik am Anmeldetage zu der Lehre des Streitpatents zu gelangen.
Auszugehen ist dabei von einem Fachmann, der Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Dauermagnettechnik besitzt. Denn Druckformzylinder der hier maßgebenden Art werden von Betrieben wie dem der Beklagten entwickelt und hergestellt, die auch mit der Entwicklung und Herstellung der bei derartigen Druckformzylindern verwendeten speziellen Dauermagnetwerkstoffe vertraut sind. Ein derartiger
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Fachmann, der die außerdem erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Druckereimaschinentechnik entweder selbst besaß oder sich von einem auf diesem Fachgebiet Erfahrenen beschaffte, konnte den erörterten Entgegenhaltungen weder einzeln noch in der Gesamtschau Anregungen in Richtung auf die Lehre des Streitpatents entnehmen; er hätte sie ohne eigenes erfinderisches Zutun am Tage der Anmeldung des Streitpatents im Jahre 1960 nicht auffinden können.
t 1. Die in der Zeitschrift "Werkstattstechnik und Maschinenbau 1958" auf Seite 516 dargestellten zylinderförmigen Transportrollen - und die breiteren Hafträder (Haftrollen) - besitzen zwar ebenso wie der in Figur 2 der britischen Patentschrift 753 279, in der Verbesserungen der magnetisier-, baren Teile von biegsamen Druckformen vorgeschlagen werden, dargestellte magnetische Druckformzylinder scheibenförmige Dauermagneten. Diese sind indessen schon hinsichtlich ihrer Größe deutlich von den beim Gegenstand des Streitpatents verwendeten verschieden. Das gilt vor allem für die Transportrollen und Hafträder, für die der gerichtliche Sachverständige das Größenverhältnis gegenüber Druckformzylindern mit etwa 1 : 10 angegeben hat; dies wird durch den Vergleich der Größe der Abbildungen der Streichholzschachtel und der Transportrolle in dem oben erwähnten Bild 9 bestätigt. Aber auch die Figur 2 der britischen Patentschrift 753 279 läßt erkennen, daß bei dem dargestellten Druckformzylinder nur an kleinere Abmessungen gedacht ist. Das gezeichnete Druckmuster und der Vergleich der Abmessungen von Druckform und Zylinder können als Hinweis auf eine Verwendung zu dem Stoffdruck verstanden werden, bei dem - wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat - Druckformzylinder mit kleinerem Durchmesser bei zudem geringerer Druckgeschwindigkeit als beim Papier-
druck eingesetzt werden. Diese Darstellung entspricht damit auch dem vom gerichtlichen Sachverständigen ebenfalls dargelegten Umstand, daß es im Zeitpunkt der Anmeldung dieses Patents im Jahre 1953 schon aus herstellungstechnischen Gründen nicht ohne weiteres möglich war, Dauermagnetscheiben der dargestellten Art für entsprechend größere Druckformzylinder herzustellen.
In diesen beiden Entgegenhaltungen sind zudem wesentlich andere Aufgaben als in der Streitpatentschrift angesprochen. Mit den magnetischen Transportrollen und Hafträdern, die insbesondere hinsichtlich ihrer Umdrehungsgeschwindigkeit nicht mit Druckzylindern verglichen werden können, sollen Bleche schlupffrei gefördert werden und sich dabei von allein wieder von den Haftelementen lösen können (S. 516 re.Sp. oben). Die der britischen Patentschrift 753 279 zugrunde liegende Aufgabe zielt auf eine bessere Haftung der Druckformen auf einem Zylinder mit dauermagnetischer Oberfläche allein durch eine Verstärkung der "Eisenbewehrung" der Druckform ab. Bei keiner dieser Entgegenhaltungen stellt sich das Problem, das in der Streitpatentschrift angesprochen ist: der Zusammenbau einer größeren Dauermagnetscheibe durch Zusammenfügen vieler kleiner Dauermagneten. Diese Veröffentlichungen konnten den Fachmann daher nicht dazu anregen, bei der Konstruktion eines dauermagnetischen Druckformzylinders nach der Lehre des Streitpatents vorzugehen.
2.	Soweit der in der britischen Patentschrift 789 632 als dauermagnetischer Halter (support) "in roller form" bezeichnete Gegenstand als eine Druckwalze im Sinne eines Druckformzylinders zu verstehen ist, fehlt es - abgesehen
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von dem für alle Ausführungsformen geltenden Hinweis auf die Zusammensetzung aus ferromagnetischen und dauermagnetischen Teilen in Platten- oder Scheibenform (plate-like, S. 2 Z. 18 ff und Figuren) - an einer Beschreibung oder Darstellung im einzelnen. Daher bleibt offen, durch welche Änderung in der Formgebung und in der Anordnung der einzelnen Teile der Aufbau als Zylinder erreicht werden soll.
Entgegen der Ansicht der Klägerin konnten diese Ausführungen von einem Fachmann mit den erörterten Kenntnissen nicht als Anregung in dem Sinne verstanden werden, die einzelnen platten- oder scheibenförmigen Teile als Kreisscheiben auszubilden und aus ihnen durch axiale Aneinanderreihung einen Druckformzylinder, wie er Gegenstand des Streitpatents ist, zusammenzusetzen. Denn dem stand entgegen, daß es - wie der gerichtliche Gutachter dargelegt hat - im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents nicht möglich gewesen ist, aus den dazu allein verwendbaren speziellen Magnetwerkstoffen Teile in der erforderlichen Größe herzustellen. Für diese Beurteilung spricht zudem, daß der Erfinder Dr. Hotop, auf den eine Reihe von Anmeldungen der Beklagten zurückgehen und der als überragender Fachmann auf dem Gebiet der Dauermagnettechnik anzusehen ist, noch im Jahre 1958 einen anderen Weg für den Aufbau eines dauermagnetischen Druckformzylinders gewiesen hat, nämlich die Zusammensetzung eines "Plattenzylinder s" aus achsparallel angeordneten stab- oder leistenförmigen Elementen (vgl. den Aufsatz "Rationalisierung im Buch- und Anilindruck" in "Der Maschinenmarkt", Oktober 1958,
S.	19/20), obwohl er bereits Kenntnis von den Transportrollen und Hafträdern mit axialer Wechselpolfolge gemäß der Veröffentlichung von Closset besitzen mußte.
Somit kann auch der von der Klägerin hervorgehobenen Auslegung dieser Veröffentlichungsstelle dahin, daß sie dem Fachmann im Zusammenhang mit Figur 2 der britischen Patentschrift 753 279 für die Zylinderform eine axiale Polfolge nahelegen konnte, nicht gefolgt werden. Als eine Ausführungsform, bei der die Polkuppenteile und die Dauermagneten rund (circular) sein können, bleibt dann eine Anordnung, wie sie in Figur 2 der von der Klägerin gefertigten Gegenüberstellung (Anl. 3 zu dem Schriftsatz vom 8. September 1977) dargestellt ist. Dabei darf die Würdigung dieses einen Satzes der britischen Patentschrift 789 632, der nur als ein beiläufig gegebener Hinweis aufgefaßt werden kann, in seiner Bedeutung nicht überbewertet und vor allem nicht im Zusammenhang mit der erst durch das Streitpatent aufgezeigten technischen Lehre gelesen und verstanden werden. In dieser Entgegenhaltung fehlt darüber hinaus eine Anregung zu dem Aufteilen einer Magnetscheibe in Einzelmagneten, die auf die Weicheisenscheiben aufgeklebt sind, so daß sie den Fachmann nicht in Richtung auf die Lehre des Streitpatents lenken konnte.
3.	Den deutschen Auslegeschriften 1 M 014 und 1101 konnte im Zusammenhang mit der Zielseztung des Streitpatents lediglich der Hinweis entnommen werden, Dauermagneten (hier in Form von Streifen) durch Verkleben - auch mit Weicheisenteilen - zu verbinden. Die letztgenannte Druckschrift zeigt darüber hinaus noch die Unterteilung der Magnetleisten in einzelne Magnetstäbe, die es erlaubt, die Länge der Leisten und damit des Druckformzylinders unabhängig von der werkstoffabhängigen Begrenzung der Größe der Stäbe zu wählen. Eine unmittelbare Anregung in Richtung auf die mit der Lehre des Streitpatents gestellte Aufgabe und deren Lösung konnte diesen Veröffentlichungen demnach nicht entnommen werden.
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4.	Auch wenn alle diese für den Fachmann erkennbaren Hinweise aus den vorgenannten Druckschriften zusammengefaßt betrachtet werden, läßt sich nach der Überzeugung des erkennenden Senats nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß die Lehre des Streitpatents am Anmeldetage ohne eine erfinderische Leistung aufgefunden werden konnte. Zwar hat die Klägerin von den den erfindungsgemäßen Druckformzylinder insgesamt kennzeichnenden Merkmalen alle bis auf die besondere Ausbildung der Einzelmagneten und deren kreisförmige Anordnung als bekannt nachgewiesen. Es fehlen aber Anhaltspunkte dafür, daß die Zusammenfassung und funktionsgerechte Ergänzung dieser Merkmale einem Fachmann durchschnittlichen Könnens ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Dies gilt insbesondere für die Betrachtung der britischen Patentschrift 753 279 zusammen mit der deutschen Aus-legeschrift 1	101.	Der	von	der	Klägerin vertretenen An-
sicht, die in diesen Druckschriften enthaltenen Anregungen legten dem Fachmann ein Vorgehen in der Richtung nahe, daß bei der Verwendung einer Ring- oder Kreisscheibe mit größeren als den in der britischen Patentschrift angegebenen Dimensionen die besonders spröden Dauermagnetwerkstoffe zwar erkennbar eine Grenze setzten, daß dann der Fachmann aber ohne weiteres aus der Auslegeschrift als naheliegend die Anregung aufgreifen würde, einen großen oder langen - hier stabförmigen - Dauermagneten aus einzelnen kleineren Teilen (Stäbchen) zusammenzusetzen, vermag der Senat nicht zu folgen. Überlegungen in dieser Richtung hätten allenfalls Veranlassung geben können, eine große Dauermagnetscheibe aus mehreren Segmenten zusammenzufügen und entweder unmittelbar miteinander oder - wie bei dem Gegenstand der Auslegeschrift - mit einem nichtmagnetischem Trägermaterial zu
 verkleben. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, daß - wie die Klägerin weiterhin hervorhebt - bereits die in der Streitpatentschrift genannte Aufgabe, die Herstellung von Druckformzylindern zu vereinfachen, erkennbar in Richtung auf die konstruktive Ausgestaltung zielt und daher zu derartigen rein baulichen Merkmalen anregen mußte. Denn daß gerade der von den Erfindern des Streitpatents gewählte Weg zu einer besonders erfolgreichen Lösung führen würde, dafür geben die genannten Druckschriften keinen Anhaltspunkt.
5.	Bei diesem Ergebnis hat das Streitpatent Bestand, ohne daß es auf eine Prüfung in Richtung auf das von der Beklagten hervorgehobene technische Vorurteil gegen die erfindungsgemäße Anordnung der Magnetpole ankommt.
6.	Soweit der Hilfsantrag der Klägerin lediglich darauf gerichtet ist, die für die patentrechtliche Beurteilung unwesentliche Aufteilung der Merkmale des Patentanspruchs auf Oberbegriff und kennzeichnenden Teil zu ändern und dabei die axiale Wechselpolfolge besonders hervorzuheben, sieht der Senat keinen Anlaß, dem infolge Zeitablaufs bereits erloschenen Streitpatent noch nachträglich eine andere Fassung zu geben.
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V.
Die Entscheidung über die Kosten der Berufung beruht auf § 42 Abs. 3 PatG i.V.m. §§ 40 Abs. 2, 36q Abs. 1 Satz 2 PatG und § 97 ZPO.
Ballhaus
 Hesse
Bruchhausen	Windisch
 von Albert