Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte geltend» weil es nicht zu dem von der Beklagten zugesicherten Abschluß eines Lizenzvertrages gekommen sei. Das Vorstandsmitglied der Klägerin (im folgenden mit Kho. bezeichnet), der lange in Deutschland gelebt hat und im Iran eine Firma zur Herstellung von Lebensmitteln gründen wollte, nahm im Jahre 1968 mit der Beklagten Verhandlungen wegen der Erteilung einer Herstellungslizenz an die noch zu gründende Firma auf.Die Beklagte war zu einer Lizenzerteilung bereit» Lizenzgeber sollte Jedoch nicht sie, sondern eine Ihrer Tochtergesellschaften, die Firma BHM|| AG in Zürich, eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, sein. Juni 1970, daß sie nicht mehr bereit sei, mit der Klägerin einen Lizenzvertrag abzuschließen. August 1968 zugesandt haben, sei nicht in angemessener Frist unterzeichnet worden; sie habe daher nicht damit rechnen können, daß die Klägerin den Vertrag unterzeichnen würde, und habe Ende 1969 Verhandlungen mit einer anderen iranischen Gruppe aufgenommen. Das Oberlande sgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als er den Schaden umfaßt, den die Klägerin dadurch erlitten hat, daß sie auf das Zustandekommen des Lizenzvertrages mit der BflH AG vertraut hat, Jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, das sie am Zustandekommen eines solchen Vertrages hat; wegen der Verhandlung über die Höhe des Anspruchs hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen An-spruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Zusage auf Abschluß eines Lizenzvertrages abgesprochen, weil eine dahingehende rechtsgeschäftliche Verpflichtung der Beklagten nicht begründet worden sei. Das Berufungsgericht hat auf Grund der gesamten Umstände die Überzeugung gewonnen, daß Kho. sich darüber im klaren war, daß die Beklagte mit dem Schreiben vom 15. Die Beklagte habe durch die Art ihrer Verhandlungen mit Kho. die berechtigte Erwartung begründet, daß es zu dem Abschluß eines Lizenzvertrages mit der Klägerin kommen würde. Grundlage für die Erwartung der Klägerin, die Beklagte werde mit ihr einen Lizenzvertrag schließen, bilde nicht allein das Schreiben vom 15. Venn die Beklagte sich nunmehr zurückzog, so habe sie das nicht tim können, ohne der Klägerin die im Vertrauen auf die Zusage gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob der Klägerin der Anspruch auf Ersatz des VertrauensSchadens zustehe, obwohl Kho, die Verhandlungen geführt habe und die Klägerin erst im November 1969 gegründet worden sei, hat das Berufungsgerieht weiter folgendes ausgeführt: b) Die Revision hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung gerügt, das Berufungsgericht habe zu geringe Anforderungen an das Maß des bei den Vertragsverhandlungen erwarteten Vertrauens gestellt, das eine Haftung auf Ersatz des Vertrauensschadens auslöse, wenn die Vertragsverhandlungen abgebrochen werden. Unter diesem Gesichtspunkt verpflichtet auch der grundlose Abbruch der Vertragsverhandlungen zu dem Ersatz des VertrauensSchadens, wenn derjenige, der die Verhandlungen abbricht, zuvor durch sein Verhalten das Vertrauen geweckt oder genährt hatte, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen (BGH LM § 276 Fa Nr. 1, 11, 23» 28, 34; NJW 1975, 43, 44, jeweils m.w.N.). Diese Verpflichtung besteht als Folge der Haftung für Auswirkungen eines Vertrauenstatbestandes gegenüber demjenigen, bei dem Vertrauen auf das Zustandekommen des in Aussicht genommenen Vertrages hervorgerufen worden ist (BGH LM § 276 Fa Nr. 34 unter III 2a). Soweit der in Aussicht genommene Vertrag mit einer noch zu gründenden Gesellschaft geschlossen werden sollte, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine demnächst gegründete Gesellschaft nach dem Gang der Verhandlungen darauf vertrauen durfte, daß der in Aussicht genommene Vertrag mit ihr zustande kommen werde. Der andere Teil kann aber auch, wenn es sich um eine von seinem Verhandlungspartner zu gründende Gesellschaft handelt, diesem einen gewissen GestaltungsSpielraum zugestehen und insoweit, wenn er sich auf das Zustandekommen des Vertrages verlassen darf, seine eigene Entschließungsfreiheit einschränken. Es hat den vorgetragenen Sachverhalt dahin gewürdigt, daß die Beklagte keine besonderen Ansprüche an die zu gründende Gesellschaft gestellt habe, daß die Klägerin den nach den Umständen an sie zu stellenden Erwartungen genüge und deshalb darauf vertrauen durfte, daß die Beklagte sie als Vertragspartnerin akzeptiere und den Lizenzvertrag mit ihr abschließe. Sie rechtfertigt die daraus abgeleitete Folgerung, daß der Klägerin wegen des ihr gegenüber begründeten Vertrauenstatbestandes Ansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen zustehen. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zu dem Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens sei die Beklagte und nicht die B^HPAG verpflichtet. Es begründet die Verantwortlichkeit der Beklagten wie folgt: Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte lediglich als Vertreterin der AG gehandelt habe. Die Beklagte habe als "Konzemspitze ” darüber bestimmen können, ob, in welcher Form und mit welcher ihrer Tochtergesellschaften der in Aussicht genommene Vertrag geschlossen werden sollte. Auch wenn diesem Schreiben der auf die B^^pAG lautende Vertragstext beigefügt gewesen sei, habe sowohl Kho. als auch später die Klägerin davon ausgehen können, daß die Beklagte selbst zu dem von ihr gesetzten Vertrauen stehen würde. Die Beklagte sei im übrigen aber auch dann zu dem Schadensersatz verpflichtet, wenn sie lediglich als Vertreterin der anzusehen wäre. Denn die Beklagte habe ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Zustandekommen des Lizenzvertrages gehabt und müsse daher nach den von der Rechtsprechung (BGHZ 14, 313; BGH LM § 276 BGB Fa Nr, 4 und 14) entwickelten Grundsätzen auch selbst für ihr Verhalten bei den Vertragsverhandlungen einstehen. Wie das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung zutreffend hervorgehoben hat, kann nämlich eine eigene Haftung der Beklagten auch dann begründet sein, wenn das Verhalten der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen zunächst und in erster Linie in entsprechender Anwendung des § 278 BGB der AG als der in Aussicht genommenen Vertragspartnerin der Klägerin zuzurechnen sein sollte. Sie liegen auch vor, wenn der Handelnde bei den Vertragsverhandlungen in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und die Verhandlungen dadurch beeinflußt hat (BGHZ 56, 81, 83 ff; Müller NJW 1969, 2169, 2171, Jeweils m.w.N.). erweist sich zu demindest aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt im Ergebnis als berechtigt, so daß es eines Eingehens auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision nicht bedarf.a) Die Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen beruht auf der Überlegung, daß der Eintritt in Vertragsverhandlungen ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis erzeugt, das die Beteiligten dazu verpflichtet, ihr Verhalten so einzurichten, daß dem anderen Vertragsinteressenten kein vermeidbarer Schaden entsteht. Wenn der Vertreter zu dem in ihn gesetzten Vertrauen Anlaß gegeben hat, übernimmt er auch selbst eine Verantwortung, der er sich nicht nachträglich mit dem Hinweis entziehen kann, er sei für einen anderen tätig geworden. Maßgeblich ist der Eindruck, den Kho, und später die Klägerin aus dem Verhalten der Beklagten gewinnen mußten. Die Beklagte hat aber die Verhandlungen unstreitig so geführt, daß ihr Verhandlungspartner der Meinung sein konnte, das Zustandekommen des Vertrages hänge allein von ihrer Entschließung ab. Sie hat vor allem, worauf das Berufungsgericht besonders hinweist, den Schriftwechsel unter ihrer Firma und mit ihrem Briefkopf geführt und der Ver-pflichtungserklärung im Schreiben vom 15* August 1968 eine Form gegeben, die das Berufungsgericht dahin würdigt, sie habe den Verhandlungspartner zu der Annahme berechtigt, die Beklagte werde selbst zu der von ihr gegebenen Zusicherung stehen. Diese tatrichterliche Beurteilung des Verhaltens der Beklagten, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist und auch von der Revision nicht angegriffen wird, trägt die Verurteilung der Beklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, daß die Beklagte selbst einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, den sie nicht nachträglich durch den Hinweis auf ihr Handeln für ihre Tochtergesellschaft beiseite schieben kann. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Klägerin vorgetragenen Gründe ließen die Lösung aus den vorvertraglichen Beziehungen nach Treu und Glauben nicht als gerechtfertigt erscheinen. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, daß Kho. sich nicht als zuverlässig erwiesen habe, handle es sich um einen nachträglich vorgeschützten Vorwand für den grundlosen Abbruch der Vertrag sve rhandlungen. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag über den Besuch des Kaufmanns Kho, am 30, April 1970 unberücksichtigt gelassen. Es hat zu'Gunsten der Beklagten unterstellt, daß die Beteiligung nicht, wie Kho. selbst vor Gericht erklärt hat (Bl. 149 Rs. GA), 33 1/3 sondern, wie die Beklagte behauptet hat, 16 % des Grundkapitals der Klägerin beträgt. Es hat sich Jedoch auf den Standpunkt gestellt, daß die Klägerin sich auch im Hinblick auf eine verhältnismäßig geringe kapitalmäßige Beteiligving von Kho. als eine Gesellschaft darstelle, welche die von der Beklagten gestellten Erwartungen erfülle, zu demal auch die übrigen Anteilseigner in der von der Beklagten vorgelegten Auskunft positiv beurteilt worden seien. Das spricht für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich darauf verließ, Kho. werde nur mit solchen Personen in Verbindung treten, die er selbst für vertrauenswürdig hielt und die demzufolge auch das Vertrauen der Beklagten verdienten. Die Vergrößerung der Zahl der Teilhaber allein berührte das Geheimhaltungsinteresse nicht in einem Maße, daß die Beklagte sich deswegen hätte zurückziehen können, zu demal sie auch nach der Mitteilung Über die Gründung der Klägerin kein Interesse an der Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses gezeigt hat. Soweit daraus in der Berufungserwiderung (Bl. 106 GA) und von der Revision hergeleitet wird, die Klägerin habe sich damit als ungeeignete Vertragspartnerin erwiesen, handelt es sich um eine Folgerung, die nur dann schlüssig
Nachschlagewerk s Ja BGHZ: nein BGB § 276 Fa; PatG § 9 Zum Ersatz des Vertrauensschadens beim Abbruch von Vertragsverhandlungen. BGH, Urt. vom 12. Juni 1975 - X ZR 25/73 - OLG Hamm BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 25/73 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 12, Juni 1975 Oechsler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Dr. August 0 Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma P L, T D F WKKR F gesetzlich vertreten dt*rch ihren Vorstand, die Kaufleute Dipl.-Ing»Abassali Gholam und Rasagh Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterl Rechtsanwalt Dr. Der X. Zivilsenat (PatentSenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus» Dr. Bruchhausen» Bendler und Dr. Häußer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. März 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte geltend» weil es nicht zu dem von der Beklagten zugesicherten Abschluß eines Lizenzvertrages gekommen sei. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Vorstandsmitglied der Klägerin (im folgenden mit Kho. bezeichnet), der lange in Deutschland gelebt hat und im Iran eine Firma zur Herstellung von Lebensmitteln gründen wollte, nahm im Jahre 1968 mit der Beklagten Verhandlungen wegen der Erteilung einer Herstellungslizenz an die noch zu gründende Firma auf. Die Beklagte war zu einer Lizenzerteilung bereit» Lizenzgeber sollte Jedoch nicht sie, sondern eine Ihrer Tochtergesellschaften, die Firma BHM|| AG in Zürich, eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, sein. Am 13. August 1968 übersandte die Beklag- te Kho. einen auf die AG als Lizenzgeber lau- tenden Vertragsentwurf mit folgendem Begleitschreiben: "Sehr geehrter Herr Khosrowschahi, in der Anlage überreichen wir Ihnen den endgültigen Vertragstext. Wir haben ihn von uns aus noch nicht unterzeichnet, da dieser Vertrag ja sowieso nochmals auf die von Ihnen zu gründende Gesellschaft umgeschrieben werden muß. Wir verpflichten uns aber unsererseits für die Unterzeichnung in der vorliegenden Form, sobald ihre Gesellschaft gegründet ist, und wir hoffen, daß diese Verpflichtung für Ihre Zwecke bei den Behörden im Iran ausreichend ist. Wenn nicht, müssen Sie uns schnellstens den Namen der künftigen Gesellschaft aufgeben, damit wir Ihnen einen Vertragstext von uns unterschrieben an die von Ihnen angegebene Adresse im Iran nachsenden können. Mit freundlichen Grüßen Dr. August ppa (gez n In der Folgezeit korrespondierten die Beklagte und Kho. über Fragen der aufzunehmenden Fabrikation, insbesondere über den Maschinenbedarf sowie Über Baupläne für das zü errichtende Fabrikgebäude. In einem Schreiben der Beklagten vom 11. Juli 1969 heißt es, daß selbstverständlich alle vertraglichen Beziehungen noch geregelt werden müßten, Kho. möge ihr - der Beklagten - dazu die erforder- liehen Einzelheiten mitteilen. Unter dem 17. Dezember 1969 richtete die Beklagte an Kho. ein Schreiben folgenden Inhalts: "Sehr geehrter Herr wir haben Ihren Brief vom 2. Dezember 1969 erhalten. Leider hatten wir lange nichts mehr von Ihnen gehört, so daß wir nicht sicher waren, ob Sie noch an einer Lizenzvereinbarung interessiert waren♦ In der Zwischenzeit haben wir auch Verhandlungen mit einer anderen iranischen Gruppe geführt. Wir könnten vor der Situation stehen, uns sehr kurzfristig entscheiden zu müssen. Wir möchten Ihnen daher vor schlagen, uns möglichst umgehend - spätestens Jedoch bis zu dem 15. Januar 1970 - Ihre Entscheidung verbindlich mitzuteilen, ob Sie den Ihnen Übergebenen Lizenzvertrag zu unterschreiben gedenken. Wir hoffen, daß Sie für diese Bitte Verständnis haben werden und sehen Ihrer Rückäußerung mit Interesse entgegen. Mit freundlichen Grüßen Dr. August 0 i.Vollm i.A gez. gez. Dr. K Kho. antwortete darauf unter dem 28. Dezember 1969 wie folgt: "Sehr geehrte Herren, Ihr Schreiben vom 17. des Monats habe ich erhalten. Vie ich Ihnen in meinem vorhergehenden Brief mitteilte, gab es behördliche Schwierigkeiten, die erst geklärt werden mußten. Da diese schon in dem o.a. Schreiben standen, brauche ich sie hier nicht weiter zu erörtern. Ich möchte nur nochmals darauf hinweisen, daß sich der Firmenname von IB-Süauf P^HHPgeändert hat. Selbstverständlich stehen wir zu dem Lizenzvertrag. Schicken Sie mir einen Lizenzvertrag auf den Namen P^^DGmbH, damit er tint er zeichnet werden kann.... Zum Schluß möchte ich Sie bitten, zu der von uns geänderten Bauzeichnung Stellung zu nehmen, ob wir den Bau so vornehmen können. Mit freundlichen Grüßen A. Die Beklagte teilte Kho. am 8. Januar 1970 mit, daß sich die Bearbeitung seiner Anfrage infolge Erkrankungen von Mitarbeitern der Beklagten verzögere. Auf eine weitere Anfrage von Kho. vom 13. März 1970, in der er auf die Dringlichkeit wegen ihm gesetzter behördlicher Fristen hinwies, antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 20. März 1970, daß sich ihr Herr Ke^HPB* der die Sache bearbeite, zur Zeit auf Reisen befände. Unter dem 6, April 1970 bat die Klägerin die Beklagte um weitere Unterlagen, die sie für die Banken benötigte. In ihrer Antwort vom 14. April 1970 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es stehe noch nicht endgültig fest, mit welcher iranischen Gruppe sie Zusammenarbeiten wolle, sie hoffe sehr, daß diese Entscheidung zu Gunsten einer Zusammenarbeit mit der Klägerin ausfal-len werde. Mit Schreiben vom 24. April 1970, das Kho. anläßlich eines Besuchs bei der Beklagten persönlich übergab, wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, daß es einen Lizenz-Vorvertrag zwischen der Firma der Beklagten, der B^^^^AG, \ind ihr - der Klägerin - gäbe. Auf diesen Brief und ein zwischen Kho. und der Beklagten geführtes Telefongespräch vom 14. Mai 1970 erwiderte die Beklagte am 9. Juni 1970, daß sie nicht mehr bereit sei, mit der Klägerin einen Lizenzvertrag abzuschließen. In diesem Schreiben heißt es, ihr Vertragsangebot, das sie mit Brief vom 15. August 1968 zugesandt haben, sei nicht in angemessener Frist unterzeichnet worden; sie habe daher nicht damit rechnen können, daß die Klägerin den Vertrag unterzeichnen würde, und habe Ende 1969 Verhandlungen mit einer anderen iranischen Gruppe aufgenommen. Die Klägerin verlangt Ersatz des ihr durch das Nichtzustandekommen des Lizenzvertrages entstandenen Schadens. Sie macht mit der Klage eine Teilforderung von 25.500,— DM geltend und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 25.500,— DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Passivlegitimation bestritten und geltend gemacht, sie habe die Vertragsverhandlungen lediglich im Aufträge der geführt. Die AG sei nicht verpflichtet gewesen, den in Aussicht genommenen Lizenzvertrag abzuschließen. Der Klägerin sei auch kein Schaden entstanden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlande sgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als er den Schaden umfaßt, den die Klägerin dadurch erlitten hat, daß sie auf das Zustandekommen des Lizenzvertrages mit der BflH AG vertraut hat, Jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, das sie am Zustandekommen eines solchen Vertrages hat; wegen der Verhandlung über die Höhe des Anspruchs hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisung sbegehren weiter. Die Klägerin erstrebt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Ent sehe idung sgründe I. 1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen An-spruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Zusage auf Abschluß eines Lizenzvertrages abgesprochen, weil eine dahingehende rechtsgeschäftliche Verpflichtung der Beklagten nicht begründet worden sei. Das Berufungsgericht hat auf Grund der gesamten Umstände die Überzeugung gewonnen, daß Kho. sich darüber im klaren war, daß die Beklagte mit dem Schreiben vom 15. August 1968 noch keine rechtsgeschäftliche Bindung, gleich welcher Art, eingehen wollte. Gegen diesen ihr günstigen Standpunkt erhebt die Revision keine Rügen. Er ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden. 2. a) Das Berufungsgericht spricht der Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens wegen Verschuldens beim VertragsSchluß zu. Die Beklagte habe durch die Art ihrer Verhandlungen mit Kho. die berechtigte Erwartung begründet, daß es zu dem Abschluß eines Lizenzvertrages mit der Klägerin kommen würde. Es hält das Vertrauen der Klägerin hierauf für schutzwürdig. Grundlage für die Erwartung der Klägerin, die Beklagte werde mit ihr einen Lizenzvertrag schließen, bilde nicht allein das Schreiben vom 15. August 1968, mit dem Kho, in die Lage versetzt werden sollte, die erforderlichen Schritte bei den iranischen Behörden zu ergreifen. Auf Grund der weiteren Verhandlungen, insbesondere der sich daran anschließenden Korrespondenz, in der es um Preis- imd Kalkulationsfragen, die Ausstattung und die Baupläne des zu errichtenden Fabrikgebäudes ging, sei diese Erwartung aufrechterhalten und noch verstärkt worden. Wenn sich die Gründung der Gesellschaft und die Er- richtung der Fabrikanlagen auch - möglicherweise länger, als ursprünglich erwartet - hingezogen habe, so sei doch ersichtlich gewesen, daß Schritte in dieser Richtung unternommen wurden und daß mit der Entstehung von Kosten zu rechnen war. Venn die Beklagte sich nunmehr zurückzog, so habe sie das nicht tim können, ohne der Klägerin die im Vertrauen auf die Zusage gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob der Klägerin der Anspruch auf Ersatz des VertrauensSchadens zustehe, obwohl Kho, die Verhandlungen geführt habe und die Klägerin erst im November 1969 gegründet worden sei, hat das Berufungsgerieht weiter folgendes ausgeführt: Es habe von vornherein festgestanden, daß der Lizenzvertrag nicht mit Kho. selbst, sondern mit einer von ihm “zu gründenden Gesellschaft" abgeschlossen werden sollte. Kho. sei daher von Anfang an gleichsam als Vertreter der künftigen Gesellschaft aufgetreten. Kho. gehöre zu den Gründern und Gesellschaftern der Klägerin. Es sei nicht von ausschlaggebender Bedeutung, daß er nicht die Mehrheit der Gesellschaftsanteile Besitze. Es könne offenbleiben, ob er nur zu 16 % oder zu 33 1/3 % beteiligt sei, denn seine Beteiligung könne weder in dem einen noch in dem anderen Falle als unbedeutend bezeichnet werden. Die Klägerin werde nach den von der Beklagten vorgelegten Auskünften durchaus positiv beurteilt; alle Gesellschafter fänden darin sowohl in persönlicher als auch in geschäftlicher Beziehung eine günstige Beurteilung. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, daß die Klägerin alle Erwartungen erfülle, die die Beklagte an die in Aussicht genommene Gesellschaft gestellt habe. Soweit die Beklagte das in Abrede stelle, handele es sich offensichtlich um einen bloßen Vorwand. Die Klägerin habe auf die zu ihren Gunsten gemachten Zusagen der Beklagten gegenüber Kho. vertraut und vertrauen dürfen. b) Die Revision hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung gerügt, das Berufungsgericht habe zu geringe Anforderungen an das Maß des bei den Vertragsverhandlungen erwarteten Vertrauens gestellt, das eine Haftung auf Ersatz des Vertrauensschadens auslöse, wenn die Vertragsverhandlungen abgebrochen werden. 3. Grundlage der Haftung für Verschulden bei Vertrag sverhandlungen ist enttäuschtes Vertrauen (BGHZ 60, 221, 226 m.w.N.). Unter diesem Gesichtspunkt verpflichtet auch der grundlose Abbruch der Vertragsverhandlungen zu dem Ersatz des VertrauensSchadens, wenn derjenige, der die Verhandlungen abbricht, zuvor durch sein Verhalten das Vertrauen geweckt oder genährt hatte, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen (BGH LM § 276 Fa Nr. 1, 11, 23» 28, 34; NJW 1975, 43, 44, jeweils m.w.N.). Diese Verpflichtung besteht als Folge der Haftung für Auswirkungen eines Vertrauenstatbestandes gegenüber demjenigen, bei dem Vertrauen auf das Zustandekommen des in Aussicht genommenen Vertrages hervorgerufen worden ist (BGH LM § 276 Fa Nr. 34 unter III 2a). Soweit der in Aussicht genommene Vertrag mit einer noch zu gründenden Gesellschaft geschlossen werden sollte, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine demnächst gegründete Gesellschaft nach dem Gang der Verhandlungen darauf vertrauen durfte, daß der in Aussicht genommene Vertrag mit ihr zustande kommen werde. Bei einer derartigen Sachlage kann zwar der andere Teil ein Interesse daran haben, sich seine 11 Entschließungsfreihe'it voll zu bewahren, bis er genauere Kenntnis Uber Art und Zusammensetzung der zu gründenden Gesellschaft erlangt hat. Der andere Teil kann aber auch, wenn es sich um eine von seinem Verhandlungspartner zu gründende Gesellschaft handelt, diesem einen gewissen GestaltungsSpielraum zugestehen und insoweit, wenn er sich auf das Zustandekommen des Vertrages verlassen darf, seine eigene Entschließungsfreiheit einschränken. Das hat das Berufungsgericht angenommen. Es hat den vorgetragenen Sachverhalt dahin gewürdigt, daß die Beklagte keine besonderen Ansprüche an die zu gründende Gesellschaft gestellt habe, daß die Klägerin den nach den Umständen an sie zu stellenden Erwartungen genüge und deshalb darauf vertrauen durfte, daß die Beklagte sie als Vertragspartnerin akzeptiere und den Lizenzvertrag mit ihr abschließe. Diese tatrichterliche V/Ur-digung wird von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Sie ist möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend. Sie rechtfertigt die daraus abgeleitete Folgerung, daß der Klägerin wegen des ihr gegenüber begründeten Vertrauenstatbestandes Ansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen zustehen. IX. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zu dem Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens sei die Beklagte und nicht die B^HPAG verpflichtet. Es begründet die Verantwortlichkeit der Beklagten wie folgt: Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte lediglich als Vertreterin der AG gehandelt habe. Die Beklagte habe als "Konzemspitze ” darüber bestimmen können, ob, in welcher Form und mit welcher ihrer Tochtergesellschaften der in Aussicht genommene Vertrag geschlossen werden sollte. Die Annahme, daß die Beklagte die gesamten Verhandlungen gleichwohl lediglich als Vertreterin ihrer Tochtergesellschaft geführt habe, würde "die Dinge geradezu auf den Kopf stellen". Tatsächlich habe die Beklagte die gesamte Korrespondenz unter ihrem Namen und unter ihrem Briefkopf geführt. Das gelte insbesondere auch für das Schreiben vom 15. August 1968. Auch wenn diesem Schreiben der auf die B^^pAG lautende Vertragstext beigefügt gewesen sei, habe sowohl Kho. als auch später die Klägerin davon ausgehen können, daß die Beklagte selbst zu dem von ihr gesetzten Vertrauen stehen würde. Die Beklagte sei im übrigen aber auch dann zu dem Schadensersatz verpflichtet, wenn sie lediglich als Vertreterin der anzusehen wäre. Denn die Beklagte habe ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Zustandekommen des Lizenzvertrages gehabt und müsse daher nach den von der Rechtsprechung (BGHZ 14, 313; BGH LM § 276 BGB Fa Nr, 4 und 14) entwickelten Grundsätzen auch selbst für ihr Verhalten bei den Vertragsverhandlungen einstehen. Dieses wirtschaftliche Interesse ergebe sich aus der Zugehörigkeit der Bpf^l AG zu dem Konzern, an deren Spitze die Beklagte stehe; es komme angesichts dieses Verhältnisses nicht darauf an, ob die Lizenzgebühren - insbesondere für die Produkte - an die Beklagte weiterzuleiten gewesen wären. 2. Soweit das Berufungsgericht der Beklagten wegen des ihr zustehenden Bestimmungsrechts die alleinige Verantwortung für die Einhaltving vorvertraglicher Verhaltenspflichten zuweist, vermißt die Revision nähere Feststellungen über das Verhältnis der Beklagten zu der EH^PAG. Die Revision beanstandet insbesondere, daß das Berufungsgericht ein Bestimmungsrecht schon daraus abgeleitet hat, daß' die Beklagte die "Konzemspitze" und die eine "Tochtergesellschaft" der Be- klagten sei. Sie rügt ferner, daß das Berufungsgericht wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen habe. 3. Es kann auf sich beruhen, ob die Rügen der Revision berechtigt sind. Denn es kommt für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht darauf an, ob die Beklagte im Verhältnis zur BfHIVAG eine Stellung eingenommen hat, die es rechtfertigen könnte, eine Verantwortung der B^Hi AG für ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen ganz auszuschließen (vgl. dazu BGH NJW 1973, 1604, 1605). Wie das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung zutreffend hervorgehoben hat, kann nämlich eine eigene Haftung der Beklagten auch dann begründet sein, wenn das Verhalten der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen zunächst und in erster Linie in entsprechender Anwendung des § 278 BGB der AG als der in Aussicht genommenen Vertragspartnerin der Klägerin zuzurechnen sein sollte. Denn eine solche Zurechnung schließt es nicht aus, daß unter besonderen Umständen auch der Handelnde selbst für eine Verletzung der durch die Anbahnung von Vertrag sverhandlungen entstandenen Verhaltenspflichten einstehen muß (BGHZ 56, 81, 83). Solche besonderen Umstände sind nicht nur in dem vom Berufungsgericht erörterten Fall gegeben, daß der Handelnde ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Zustandekommen des Geschäfts hatte (BGH LM § 276 Fa Nr. 4 und 14). Sie liegen auch vor, wenn der Handelnde bei den Vertragsverhandlungen in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und die Verhandlungen dadurch beeinflußt hat (BGHZ 56, 81, 83 ff; Müller NJW 1969, 2169, 2171, Jeweils m.w.N.). Die Verurteilung der Beklagten -14- erweist sich zu demindest aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt im Ergebnis als berechtigt, so daß es eines Eingehens auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision nicht bedarf. a) Die Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen beruht auf der Überlegung, daß der Eintritt in Vertragsverhandlungen ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis erzeugt, das die Beteiligten dazu verpflichtet, ihr Verhalten so einzurichten, daß dem anderen Vertragsinteressenten kein vermeidbarer Schaden entsteht. Bei Vertretung eines der Vertragsinteressenten wird das Verhandlungsvertrauen im allgemeinen dem Vertretenen entgegengebracht; es ist deshalb in aller Regel sachgerecht, den Vertretenen als den Geschäfts-herra haften zu lassen, wenn der Vertreter das in ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht und vorvertragliche Verhaltenspflichten verletzt (BGH NJW 1973, 1604, 1605). Im Einzelfalle kann es aber auch so liegen, daß sich der Verhandlungspartner auch und sogar in erster Linie auf den Vertreter verläßt. Wenn der Vertreter zu dem in ihn gesetzten Vertrauen Anlaß gegeben hat, übernimmt er auch selbst eine Verantwortung, der er sich nicht nachträglich mit dem Hinweis entziehen kann, er sei für einen anderen tätig geworden. b) Die Beklagte hatte, auch wenn sie bei den Vertrag sverhandlungen für die EflHBAG tätig geworden ist, jedenfalls eine Stellung inne, die über diejenige eines Gehilfen hinausging. Als "Konzemspitze" hatte sie Möglichkeiten einer Einflußnahme, die einem Vertreter im allgemeinen nicht zur Verfügung stehen. Auf die von oo der Revision erörterte Frage, ob die Beklagte im Verhältnis zu ihrer Tochtergesellschaft allein bestimmen konnte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Maßgeblich ist der Eindruck, den Kho, und später die Klägerin aus dem Verhalten der Beklagten gewinnen mußten. Die Beklagte hat aber die Verhandlungen unstreitig so geführt, daß ihr Verhandlungspartner der Meinung sein konnte, das Zustandekommen des Vertrages hänge allein von ihrer Entschließung ab. Sie hat vor allem, worauf das Berufungsgericht besonders hinweist, den Schriftwechsel unter ihrer Firma und mit ihrem Briefkopf geführt und der Ver-pflichtungserklärung im Schreiben vom 15* August 1968 eine Form gegeben, die das Berufungsgericht dahin würdigt, sie habe den Verhandlungspartner zu der Annahme berechtigt, die Beklagte werde selbst zu der von ihr gegebenen Zusicherung stehen. Diese tatrichterliche Beurteilung des Verhaltens der Beklagten, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist und auch von der Revision nicht angegriffen wird, trägt die Verurteilung der Beklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, daß die Beklagte selbst einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, den sie nicht nachträglich durch den Hinweis auf ihr Handeln für ihre Tochtergesellschaft beiseite schieben kann. III. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Klägerin vorgetragenen Gründe ließen die Lösung aus den vorvertraglichen Beziehungen nach Treu und Glauben nicht als gerechtfertigt erscheinen. Das gelte zunächst für die Verzögerung bei der Gründung der Klägerin um ein knappes halbes Jahr. Auf das Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 1969 habe die Klägerin prompt reagiert. Die Beklagte habe es nunmehr in der Hand ge- habt, einen auf die Klägerin lautenden Vertragsentwurf zu übersenden und dadurch eine schnelle Klärung herbeizuführen. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, daß Kho. sich nicht als zuverlässig erwiesen habe, handle es sich um einen nachträglich vorgeschützten Vorwand für den grundlosen Abbruch der Vertrag sve rhandlungen. 2. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Lizenzvertrag Fabrikationsgeheimnisse, Rezepte und technisches Know-how zu dem Gegenstand gehabt und ein besonderes Vertrauensverhältnis erfordert habe. Die Beklagte habe deshalb die Lizenz nur an eine Firma vergeben wollen, die der ihr persönlich bekannte Kaufmann Kho, maßgeblich beeinflußte. Kho, sei Jedoch an der Klägerin nur mit 16 % beteiligt. Diese Beteiligung verschaffe ihm nicht den von der Beklagten vorausgesetzten Einfluß. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag über den Besuch des Kaufmanns Kho, am 30, April 1970 unberücksichtigt gelassen. Bei diesem Besuch habe sich ergeben, daß auch damals noch keine bestimmten Vorstellungen über die wichtigsten Marktdaten, Über Absatzwege und Distributionskanäle bestanden hätten. Die Klägerin habe sich damit als völlig ungeeignete Vertragspartnerin erwiesen. 3. Auch diese Rügen können der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. a) Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß Kho. nur einen Teil der Geschäftsanteile der Klägerin besitzt. Es hat zu'Gunsten der Beklagten unterstellt, daß die Beteiligung nicht, wie Kho. selbst vor Gericht erklärt hat (Bl. 149 Rs. GA), 33 1/3 sondern, wie die Beklagte behauptet hat, 16 % des Grundkapitals der Klägerin beträgt. Es hat sich Jedoch auf den Standpunkt gestellt, daß die Klägerin sich auch im Hinblick auf eine verhältnismäßig geringe kapitalmäßige Beteiligving von Kho. als eine Gesellschaft darstelle, welche die von der Beklagten gestellten Erwartungen erfülle, zu demal auch die übrigen Anteilseigner in der von der Beklagten vorgelegten Auskunft positiv beurteilt worden seien. Auf das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten und der B^HBAG ist das Berufungsgericht dabei allerdings nicht besonders eingegangen, und der Revision ist einzuräumen, daß diesem Interesse bei Verträgen der hier in Rede stehenden Art besondere Bedeutung zukommt. Es ist aber auch zu berücksichtigen, daß es sich bei Geschäften der hier in Rede stehenden Art nicht vermeiden läßt, daß neben einer Vertrauensperson auch andere Personen von Fabrikationsgeheimnissen Kenntnis erhalten, seien diese nun Anteilseigner oder Angestellte. Der Lizenzgeber muß daher auch bei Lizenzvergabe an eine Vertrauensperson auf eine Wahrung seines Geheimhaltungsinteresses bedacht sein. Insoweit hatte die Beklagte bereits durch den Lizenzvertragsentwurf, der verhältnismäßig weitgehende Sicherungen gegen die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen enthält (§ U Abs. III und IV, § 15 Abs. III Nr. 2), Vorsorge getroffen. Es konnte deshalb nur noch darauf ankommen, auch hinsichtlich des Geschäftspartners das Risiko von vornherein gering zu halten. Der Beklagten war aber, wie aus der von ihr vorgelegten Notiz über die Besprechung am 9. April 1969 hervorgeht, schon damals bekannt, daß 18 - an der zu gründenden Firma neben Kho. noch "zwei weitere Perser" beteiligt sein sollten. Die Notiz gibt keinen Anhalt für die Annahme, daß die Beklagte Fragen nach der Person oder nach dem Umfang der Beteiligung der in Aussicht genommenen Teilhaber gestellt hätte. Die Beklagte hat in dieser Hinsicht auch im Rechtsstreit keine Behauptungen aufgestellt. Das spricht für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich darauf verließ, Kho. werde nur mit solchen Personen in Verbindung treten, die er selbst für vertrauenswürdig hielt und die demzufolge auch das Vertrauen der Beklagten verdienten. Die Vergrößerung der Zahl der Teilhaber allein berührte das Geheimhaltungsinteresse nicht in einem Maße, daß die Beklagte sich deswegen hätte zurückziehen können, zu demal sie auch nach der Mitteilung Über die Gründung der Klägerin kein Interesse an der Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses gezeigt hat. Es ist daher nicht ersichtlich, daß die Berücksichtigung des Geheimhaltung sintere sse s der Beklagten und der Backag AG eine von der des Berufungsgerichts abweichende _ Beurteilung rechtfertigen könnte. b) Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, im Rahmen der Vorplanung habe sich gezeigt, daß Kho. nicht über die notwendige Sachkenntnis verfügt habe. Das wird u.a. damit begründet, daß dieser bei der Besprechung am 30. April 1970 nicht in der Lage gewesen sei, konkrete Angaben über Absatzwege und Distributionskanäle zu machen (Bl. 105 GA). Soweit daraus in der Berufungserwiderung (Bl. 106 GA) und von der Revision hergeleitet wird, die Klägerin habe sich damit als ungeeignete Vertragspartnerin erwiesen, handelt es sich um eine Folgerung, die nur dann schlüssig -19- wäre, wenn die kaufmännische Leitung der Klägerin Kho. allein Übertragen gewesen wäre. Die Interessen der Beklagten und der Backag AG waren im übrigen auch durch die Festlegung von Mindestlizenzgebühren und von Mindestumsätzen in dem Lizenzvertragsentwurf (§8 Abs. VII und § 9 Abs. III) gewahrt* IV. Das angefochtene Urteil läBt auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen. Die Revision der Beklagten mußte daher zurückge-wiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. TrUstedt Ballhaus RiBGH Dr.Bruchhause ist infolge Urlaubi verhindert zu untei schreiben. Bendler Dr. Häußer TrUstedt