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BGH · X ZR 24/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 24/76

Rechtsanwalt Klaus RflHHV' ® wr als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma Georg Sch|^mPKGf vertreten durch den Gesellschafter Dipl.-Ing. Walter SchpUBi, Ba(p- 1. Dem Beklagten zu 2) wird als Revisionsbeklagten zu 2) für die Revisionsinstanz das Armenrecht bewilligt. 2. Dem Kläger wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen das Ergebnis, daß der Kläger keinen Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz hat. Sie kann entfallen, wenn dem Lizenznehmer die weitere Erfüllung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unzu demutbar wird (Benkard aaO). Der Einwand der Unzu demutbarkeit weiterer Nutzung ist nicht auf die Fälle der nachträglichen Nichtigkeitserklärung des Patents und des Verlusts der bisherigen geschäftlichen Wirkung des Patents infolge offenbar oder wahrscheinlich gewordener Nichtigkeit (BGH GRUR 1957, 595, 596 - Verwandlungstisch) beschränkt, sondern greift auch dann durch, wenn trotz Bemühungen keine den Kostenaufwand rechtfertigenden Erträgnisse zu erwarten sind und eine Auswertung wirtschaftlich nicht als sinnvoll erscheint (Benkard aaO mit Nachw.). des Klägers in die Praxis umzusetzen, und die Aussichtslosigkeit ihrer jahrelangen Bemühungen bereits aufgrund der Patentschriften voraussehen können.

Zitierte Normen: § 119 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 24/76
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Barteid Pieter reg •, Niederlande,
f, M.D
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1	. Rechtsanwalt Klaus RflHHV' ®	wr
 als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma Georg Sch|^mPKGf vertreten durch den Gesellschafter Dipl.-Ing. Walter SchpUBi,	Ba(p-
PPstraße fl|,
2. Dipl.-Ing. Walter SchpmH^	H^H|straße
(Wohnblock) ,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
2
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Windisch,
 Dr. Hesse und Brodeßer
 beschlossen:
1.	Dem Beklagten zu 2) wird als Revisionsbeklagten zu 2) für die Revisionsinstanz das Armenrecht bewilligt.
Ihm wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte der von dem Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt	und	zur	vor-
läufig unentgeltlichen Bewirkung von Zustellungen der zuständige Gerichtsvollzieher beigeordnet.
2.	Dem Kläger wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert.
Gründe :
1.	Die Armenrechtsbewilligung für den Beklagten zu 2) beruht auf § 119 Abs. 2 ZPO.
2.	Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen das Ergebnis, daß der Kläger keinen Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz hat.
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Eine vertraglich festgelegte Ausübungspflicht des Lizenznehmers untersteht in besonderem Maße dem Grundsatz von Treu und Glauben (Benkard, Patent- und Gebrauchsmustergesetz 6. Aufl. Rdn. 58 S. 711 mit Nachw. aus der Rechtsprechung) . Sie kann entfallen, wenn dem Lizenznehmer die weitere Erfüllung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unzu demutbar wird (Benkard aaO). Der Einwand der Unzu demutbarkeit weiterer Nutzung ist nicht auf die Fälle der nachträglichen Nichtigkeitserklärung des Patents und des Verlusts der bisherigen geschäftlichen Wirkung des Patents infolge offenbar oder wahrscheinlich gewordener Nichtigkeit (BGH GRUR 1957, 595, 596 - Verwandlungstisch) beschränkt, sondern greift auch dann durch, wenn trotz Bemühungen keine den Kostenaufwand rechtfertigenden Erträgnisse zu erwarten sind und eine Auswertung wirtschaftlich nicht als sinnvoll erscheint (Benkard aaO mit Nachw.). Davon sind die Voraussetzungen der Haftung des Lizenzgebers zu unterscheiden. Für eine solche Haftung reicht das Fehlen wirtschaftlicher Verwertbarkeit nicht aus.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich entweder zu Unrecht technische Sachkenntnis angemaßt oder aber technische Tatsachen festgestellt, die auch der Lizenznehmerin von Anfang an bekannt gewesen sein müßten und die deshalb nicht für die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage herangezogen werden dürften. Die Revision verkennt dabei, daß einerseits die Feststellungen des Berufungsgerichts unabhängig von seinen eigenen technischen Überlegungen bereits aufgrund des Sachverständigengutachtens getroffen worden sind und daß andererseits kein Anhalt dafür besteht, die Lizenznehmerin hätte die festgestellten Verluste bei den Versuchen, die Ideen
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des Klägers in die Praxis umzusetzen, und die Aussichtslosigkeit ihrer jahrelangen Bemühungen bereits aufgrund der Patentschriften voraussehen können.
Die Ausführungen der Revision zu dem Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses enthalten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger im Berufungsrechtszuge hierfür erhebliche Tatsachen substantiiert vorgetragen hätte oder - im Falle einer Befragung durch das Gericht - hätte vortragen können; der Hinweis der Revision auf spätere Entwicklungen rechtfertigt nicht die in diesem Zusammenhang daraus gezogenen Folgerungen.
Hesse
 Brodeßer
 Ballhaus
Bruchhausen
 Windisch