"Vorrichtung zu dem Ausund Einbau der aus einzelnen Segmenten gebildeten, bogenförmig verlaufenden Strangführung von Stranggießanlagen, gekennzeichnet durch einen neben der Strangführung in Schienen geführt laufenden Wagen mit Auflageflächen für die Strangführungssegmente, wobei die Laufschienen des Wagens bogenförmig verlaufen und deren Krümmungsmittelpunkt Bei den von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Stranggießanlagen wird die bogenförmig verlaufende Strangführung aus einzelnen Rollen oder Rollenpaaren gebildet. es zu unterlassen, Vorrichtungen zu dem Ausund Einbau der aus einzelnen Segmenten gebildeten, bogenförmig verlaufenden Strangführung von Stranggießanlagen gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, welche einen oberhalb der Strangführung in Schienen geführt laufenden Wagen mit Auflagefläche für die Strangführungssegmente aufweisen, wobei die Laufschienen des Das Berufungsgericht hat die Aufgabe der Erfindung darin gesehen, einzelne Segmente der bogenförmig verlaufenden Strangführung kurzzeitig mittels einer besonderen Vorrich tung auswechseln zu können, ohne daß dabei die Stranggießanlage in irgendeiner Form, z.B. durch Beseitigung von Abdek-kungen u.ä. b) Die Laufschienen des Wagens verlaufen bogenförmig und deren Krümmungsmittelpunkt ist identisch mit dem der Strangführung und 3. a) Das Berufungsgericht hat das Klagepatent dahin ausgelegt, daß als Segmente im Sinne des Merkmals II a auch Teile der Strangführung mit einzelnen Rollen oder Rollenpaaren anzusehen sind. Aus der britischen Patentschrift 1 060 980 und aus Klepzig, "Fachberichte" habe er gewußt, daß man bei Stranggießanlagen auch einzelne Rollenpaare zu verwenden pflegte, wenn auch die dort dargestellten Einzelrollen nicht im Bereich eines gebogenen Teils der Strangführung, sondern im Bereich der in waagerechter Richtung verlaufenden Strangführung (Richttreiber) angeordnet gewesen sein mögen. Das Berufungsgericht konnte sich aufgrund der Darlegungen der Parteien ein hinreichend genaues Bild von dem technischen Sachverhalt machen und die von den Parteien vorgebrachten Argumente auch ohne die Mithilfe eines gerichtlichen Sachverständigen abschließend beurteilen. Es ist nichts für die Auffassung der Revision ersichtlich, daß dem Berufungsgericht das räumliche Vorstellungsvermögen für das Verständnis einer bogenförmigen Stranggießanlage gefehlt haben könne. Auch die Sachrügen der Revision gegen die Auslegung des Patents durch das Berufungsgericht bleiben ohne Erfolg. Der Begriff Segment läßt sich zwar im Zusammenhang mit einer bogenförmig verlaufenden Strangführung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dahin deuten, daß ein durch zwei Radien begrenzter Abschnitt eines Kreisbogens definiert sein soll. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß sich die Patentschrift mit der konstruktiven Ausgestaltung der Segmente nicht befaßt, sondern diese ganz dem konstruktiven Ermessen überläßt, womit ersichtlich alle in Betracht kommenden Formen erfasst werden. Es hat dem Umstand, daß diese bekannten Einzelrollen nicht im Bereich des gebogenen, sondern eines waagerechten Teils der Strangführung angeordnet waren, keine entscheidende Bedeutung zugemessen, da dem Fachmann jedenfalls die Erkenntnis vermittelt worden sei, daß die Verwendung einzelner Rollenpaare zur Bildung einer Strang führung in Betracht kämen. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich für eine Beschränkung des Begriffs Segment auf Einheiten mit mehreren Rollenpaaren nichts aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 5. Er hat hierzu ausgeführt, daß sich bei dem Übergang von der waagerechten in die senkrechte Transportrichtung die Belastungsverhältnisse sowie die Funktionen der einzelnen Bauteile der Vorrichtung änderten: Die Schienen, auf denen der die einzelnen Segmente transportierende Wagen laufe, würden von Tragschienen in ihrer unteren waagerechten Position in ihrer senkrechten oder nahezu senkrechten oberen Lage zu reinen Führungsschienen. Bot sich aufgrund der Aufgabenstellung des Klagepatents deren Verwendung auch für den gebogenen Teil der Strangführung an, so ist es nicht mehr von entscheidender Bedeutung, ob bis zu dem Anmeldetag ausschließlich Segmente mit mehreren Rollenpaaren hierfür üblich waren. technischen Handeln entnommen und die Aufnahme weiterer Merkmale in diesen nicht für notwendig erachtet, da der Anspruch dem Fachmann am Anmeldetag eine ausreichend verständliche Anweisung zur Erzielung des angestrebten Erfolgs vermittelt habe. 1. Von der durch das Klagepatent geschützten Lehre hat die Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts durch Verwendung teils identischer teils glatt äquivalenter Mittel Gebrauch gemacht. Diese Anordnung der Ausund Einbaumittel oberhalb der Strangführung ist nach Ansicht des Berufungsgerichts ein glattes Äquivalent zu dem entsprechenden Merkmal des Klagepatents. Ausgehend von der Aufgabe des Patents, im Bereich des bogenförmigen Teils der Strangführung nicht mehr wie früher die einzelnen beschädigten Teile so auszuwechseln, daß von oben, also von der Gießbühne anfangend, Teile der Anlage nacheinander bis zu dem beschädigten Führungssegment ausgebaut würden, sondern mittels des fahrbaren Wagens sofort das beschädigte Teil herauszunehmen, habe es für den Durchschnittsfachmann im Bereich seines allgemeinen Fachwissens gelegen, die beschädigten Segmente der Strangführung nicht durch seitliches Herausziehen auszubauen, sondern durch radiales Herausheben. Schließlich habe der Fachmann ohne weiteres erkannt, daß man bei einem seitlichen Ausbau von Teilen der Strangführung leichter größere und schwerere Teile ausbauen konnte, als wenn man diese von oben herausziehen wollte. 2. a) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe für die Feststellung der Äquivalenz der Lösungsmittel nicht die technische Lösung des Klagepatents ermittelt, sondern nur dessen Aufgabe im Auge gehabt. Das Berufungsgericht hat der Aufgabe des Klagepatents zu Recht besondere Bedeutung beigemessen, da sich die Frage der Äquivalenz nur dann stellt, wenn die Mittel, die anstelle der im Patent ausdrücklich empfohlenen Mittel benutzt werden, zur Erfüllung der im Patent gestellten Aufgabe dienen, weil nur dann eine Gleichwirkung der Mittel vorliegen kann (BGH GRUR 1967, 84, 85 - Christbaumbehang II). b) Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, bei der angegriffenen Ausführungsform liege ein Segment im Sinne des Klagepatents (Merkmal II a) vor, gehen ins Leere, da sie zu Unrecht darauf gestützt sind, der Gegenstand des Klagepatents umfasse keine einzelnen Rollen oder Rollenpaare (s. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die bei der angegriffenen Ausführungsform vorgesehene Anordnung der Einund Ausbaumittel oberhalb der Strangführung sei eine glatt äquivalente Benutzung des Merkmals II a, nach dem neben der Strangführung ein in Schienen geführter Wagen für die Strang-führungssegmente vorgesehen ist, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Ohne einen erkennbaren Verfahrensfehler hat das Berufungsgericht festgestellt, daß es im Bereich des allgemeinen Fachwissens des Durchschnittsfachmanns gelegen hat, den Ausbau beschädigter Segmente nicht durch seitliches Herausziehen, sondern durch radiales Herausheben zu bewirken; der Durchschnittsfachmann war weder durch eine trapezförmige Gestalt noch durch ein zu hohes Gewicht der Segmente von der Überlegung abgehalten worden, die Segmente radial herauszuheben. Die Revision rügt zu Unrecht, daß bei der angegriffenen Ausführungsform ein Wagen mit Auflageflächen im Sinne des Hauptanspruchs (Merkmal II a) fehle. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht aufgrund der Auslegeschrift 1 950 772, in der die Verletzungsform beschrieben ist, festgestellt, daß die Rollen beim Ausbau an Führungsschienen zur Auflage kommen.
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 24/75 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 18. September 1979 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der GmbH, WflH^-Straße • DHHB #, gesetz- lich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl.-Ing. Ernst Theodor und Dr. Erich Sc^lM/ beide wohnhaft in Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die AG, S^^^straße gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dipl.Ing. Heinrich Sflp und Dr. Joachim G< Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1979 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. April 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Inhaberin des cunMI. 1965 angemeldeten Patents 440 (Klagepatent) , das eine Vor- richtung zu dem Wechseln der Rollenführungssegmente von Stranggießanlagen betrifft. Anspruch 1 lautet: "Vorrichtung zu dem Ausund Einbau der aus einzelnen Segmenten gebildeten, bogenförmig verlaufenden Strangführung von Stranggießanlagen, gekennzeichnet durch einen neben der Strangführung in Schienen geführt laufenden Wagen mit Auflageflächen für die Strangführungssegmente, wobei die Laufschienen des Wagens bogenförmig verlaufen und deren Krümmungsmittelpunkt 3 mit dem der Strangführung identisch ist und die Laufschienen sich entlang der Strangführung erstrecken . " Die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage ist erfolglos geblieben (Urteil des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1978 - X ZR 42/75). Bei den von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Stranggießanlagen wird die bogenförmig verlaufende Strangführung aus einzelnen Rollen oder Rollenpaaren gebildet. Zum Ausund Einbau ist ein oberhalb der Strangführung (hierunter verstehen die Parteien übereinstimmend: konzentrisch mit geringerem Radius) in Schienen laufender Wagen vorhanden. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Patente 562 undflitffl^ 440. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte bezüglich des Patents 1 239 440 verurteilt, I. 1. es zu unterlassen, Vorrichtungen zu dem Ausund Einbau der aus einzelnen Segmenten gebildeten, bogenförmig verlaufenden Strangführung von Stranggießanlagen gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, welche einen oberhalb der Strangführung in Schienen geführt laufenden Wagen mit Auflagefläche für die Strangführungssegmente aufweisen, wobei die Laufschienen des 4 Wagens bogenförmig verlaufen und deren Krümmungsmittelpunkt mit dem der Strangführung identisch ist und die Laufschienen sich entlang der Strangführung erstrecken, insbesondere wenn der Wagen mit einer in Richtung der Strangführung wirkenden Hubvorrichtung zu dem Quertransport der Strangführungssegmente ausgestattet ist; 2. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I, 1 be-zeichneten Handlungen begangen hat, unter Angabe der Liefermengen, -Zeiten, -preise und Abnehmer sowie der Art und des Umfang der betriebenen Werbung, ferner unter Angabe des Datums, des Inhalts und der Empfänger von Angeboten ; und ferner festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer I, 1 bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten, soweit sie sich auf das Klagepatent 440 bezieht, durch Teilurteil zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte insoweit ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, während die Klägerin die Revision zurückgewiesen haben möchte. 5 Entscheidungsgründe Die Revision bleibt ohne Erfolg. 1. 1. Das Berufungsgericht hat die Aufgabe der Erfindung darin gesehen, einzelne Segmente der bogenförmig verlaufenden Strangführung kurzzeitig mittels einer besonderen Vorrich tung auswechseln zu können, ohne daß dabei die Stranggießanlage in irgendeiner Form, z.B. durch Beseitigung von Abdek-kungen u.ä. in Mitleidenschaft gezogen werde. 2. Es hat die Lösung dieser Aufgabe entsprechend der im Patentanspruch 1 gegebenen Lehre in folgende Merkmale aufgegliedert : I. Bei der Vorrichtung zu dem Ausund Einbau der aus einzelnen Segmenten gebildeten, bogenförmig ver laufenden Strangführung von Stranggießanlagen, II. a) läuft neben der Strangführung ein in Schienen geführter Wagen mit Auflageflächen für die Strangführungssegmente. b) Die Laufschienen des Wagens verlaufen bogenförmig und deren Krümmungsmittelpunkt ist identisch mit dem der Strangführung und c) die Laufschienen erstrecken sich entlang der Strangführung. 3. a) Das Berufungsgericht hat das Klagepatent dahin ausgelegt, daß als Segmente im Sinne des Merkmals II a auch Teile der Strangführung mit einzelnen Rollen oder Rollenpaaren anzusehen sind. Der Fachmann verstehe unter den im / ! 1 Klagepatent genannten Strangführungssegmenten nicht nur solche mit einer trapezförmigen Form. Die Ausbildung der Strangführungssegmente liege ganz im Bereich konstruktiven Ermessens. Die in der Klagepatentschrift zeichnerisch dargestellten StrangführungsSegmente seien keineswegs trapezförmig. Auch die Beschreibung enthalte keine Angaben über Art und Form der Segmente. Die einzelnen Segmente könnten in beliebiger Form an das die Strangführung bildende Gerüst gelagert werden. Vor Anmeldung des Klagepatents habe man auf dem Gebiet der bogenförmigen Stranggießanlagen nicht nur trapezförmige Strangführungssegmente verwendet. Der Fachmann sei durch den Begriff "StrangführungsSegmente" nicht davon abgelenkt worden, eine Konstruktion zu wählen, bei der Rollen oder Rollenpaare allein ausgewechselt würden. Aus der britischen Patentschrift 1 060 980 und aus Klepzig, "Fachberichte" habe er gewußt, daß man bei Stranggießanlagen auch einzelne Rollenpaare zu verwenden pflegte, wenn auch die dort dargestellten Einzelrollen nicht im Bereich eines gebogenen Teils der Strangführung, sondern im Bereich der in waagerechter Richtung verlaufenden Strangführung (Richttreiber) angeordnet gewesen sein mögen. b) Die gegen diese Auslegung des Patents erhobenen Rügen der Revision dringen nicht durch. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ohne Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen entschieden hat. Die Feststellungen zu dem Gegenstand des Klagepatents betreffen technisch nicht so schwierige Fragen, daß für deren Beantwortung die Sachkunde des ständig in Patentstreitsachen tätigen Berufungsgerichts nicht ausreichte. 7 Das Berufungsgericht konnte sich aufgrund der Darlegungen der Parteien ein hinreichend genaues Bild von dem technischen Sachverhalt machen und die von den Parteien vorgebrachten Argumente auch ohne die Mithilfe eines gerichtlichen Sachverständigen abschließend beurteilen. Insbesondere konnte es sich auf den von der Klägerin vorgelegten Beschluß der sachverständig besetzten Patentabteilung 24 des Deutschen Patentamts vom 28. September 1973 stützen. Mit dieser Entscheidung war das nachgesuchte Patent für die Anmeldung P^P^P^2.3~24 versagt worden, in der die Verletzungsform enthalten war. Im angefochtenen Urteil ist der technische Sachverhalt auch so vollständig erörtert, daß eine schlüssige und sichere Grundlage für die revisionsrechtliche Beurteilung gegeben ist (vgl. BGH GRUR 1964, 196, 199 - Mischmaschine m.w.N.). Es ist nichts für die Auffassung der Revision ersichtlich, daß dem Berufungsgericht das räumliche Vorstellungsvermögen für das Verständnis einer bogenförmigen Stranggießanlage gefehlt haben könne. Es gehört zu den täglichen Anforderungen an ein mit Patentstreitsachen beschäftigtes Gericht, zeichnerische Darstellungen zu erfassen und in eine räumliche Vorstellung umzusetzen; eine besondere Schwierigkeit des vorliegenden Falles kann hierin nicht gesehen werden. Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, die angeregte Augenscheinseinnahme einer Stranggießanlage durchzuführen. Die Beklagte hat nichts darüber dargetan, welche für die Entscheidung des Falles notwendigen tatsächlichen Erkenntnisse eine solche Besichtigung dem Berufungsgericht vermittelt hätte. Auch die Sachrügen der Revision gegen die Auslegung des Patents durch das Berufungsgericht bleiben ohne Erfolg. 8 « ' ^ ; * Zu Unrecht meint die Revision, nach dem System des Klagepatents sei die Strangführung aus Segmenten mit jeweils etwa sechs Rollenpaaren aufgebaut, wobei diese Segmente notwendig eine Trapezform aufwiesen, da die Führungsrollen des Innenbogens dichter beeinander lägen als die Rollen des Außenbogens. Diese Auslegung findet in der Patentschrift keine Stütze. Der Begriff Segment läßt sich zwar im Zusammenhang mit einer bogenförmig verlaufenden Strangführung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dahin deuten, daß ein durch zwei Radien begrenzter Abschnitt eines Kreisbogens definiert sein soll. Das Klagepatent verwendet den Begriff "Segment" jedoch nicht im Sinne einer solchen geometrisch exakten Fläche. Durch ihn soll vielmehr ein körperlicher Gegenstand bezeichnet werden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dieser Gegenstand von Kreisbogen begrenzt ist. Der Patentschrift läßt sich auch kein Hinweis darauf entnehmen, daß das Segment auf der dem Kreismittelpunkt entfernteren Seite breiter sein soll als auf der dem Kreismittelpunkt näheren Seite. So sind die Segmente in Figur 1 unter dem Bezugszeichen 4' in einer schematischen, rechteckigen Seitenansicht dargestellt. Die Bogenform der Strangführung ergibt sich bei dieser Gestaltung daraus, daß die Abstände der Segmente an der dem Kreismittelpunkt näheren Seite enger sind als an der entfernteren Seite. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß sich die Patentschrift mit der konstruktiven Ausgestaltung der Segmente nicht befaßt, sondern diese ganz dem konstruktiven Ermessen überläßt, womit ersichtlich alle in Betracht kommenden Formen erfasst werden. Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, der Durchschnittsfachmann sei durch den Begriff Strang- 9 führungsSegmente nicht davon abgelenkt worden, die Strangführung aus einzelnen Rollen oder Rollenpaaren zu bilden, ist nicht als prozeßordnungswidrig zu beanstanden. Es hat hierzu auf Vorbilder im Stand der Technik verwiesen, nach denen die Verwendung einzelner Rollen am Anmeldetag des Klagepatents bekannt war. Es hat dem Umstand, daß diese bekannten Einzelrollen nicht im Bereich des gebogenen, sondern eines waagerechten Teils der Strangführung angeordnet waren, keine entscheidende Bedeutung zugemessen, da dem Fachmann jedenfalls die Erkenntnis vermittelt worden sei, daß die Verwendung einzelner Rollenpaare zur Bildung einer Strang führung in Betracht kämen. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich für eine Beschränkung des Begriffs Segment auf Einheiten mit mehreren Rollenpaaren nichts aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1978. Auf S. 13 der Urteilsausfertigung hat der Senat die Erfindungshöhe des Klagepatents mit der Erwägung bejaht, es habe der Überwindung erheblicher Bedenken bedurft, um von den auf dem Gebiet der Walzwerktechnik bekannten, ausschließlich in einer horizontalen Ebene angeordneten Walzentransportvorrichtungen zu der bogenförmig verlaufenden Ausund Einbauvorrichtung nach der Lehre des Klagepatents zu gelangen. Er hat hierzu ausgeführt, daß sich bei dem Übergang von der waagerechten in die senkrechte Transportrichtung die Belastungsverhältnisse sowie die Funktionen der einzelnen Bauteile der Vorrichtung änderten: Die Schienen, auf denen der die einzelnen Segmente transportierende Wagen laufe, würden von Tragschienen in ihrer unteren waagerechten Position in ihrer senkrechten oder nahezu senkrechten oberen Lage zu reinen Führungsschienen. Der den Wagen bewegende Antrieb habe in der waagerechten Lage des Transportwagens nur den Reibungswiderstand des Wagens zu überwinden, während er in 10 der senkrechten Lage das volle Gewicht des Wagens mitsamt dem aufgeschobenen Strangführungssegment bewältigen müsse. Der Senat ist in seinem Urteil weder von einer konkreten Segmentart noch von einem Mindestgewicht des Segments ausgegangen; er hat lediglich angenommen, daß es sich um ein relativ schweres Bauteil handle (aaO S. 8). Von dieser Betrachtung sind die Segmente gemäß der angegriffenen Ausführungsform, die nach dem Vortrag der Revision eine Tonne wiegen sollen, jedenfalls nictfvt ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung der im Klagepatent gestellten Aufgabe, einen einfachen und schnellen Wechsel der Strangführungssegmente zu erreichen, und angesichts des vom Berufungsgericht herangezogenen Stands der Technik lag es dabei auf der Hand, auch kleine und damit leicht zu bewegende Einheiten wie einzelne Rollen oder Rollenpaare in Betracht zu ziehen. Bot sich aufgrund der Aufgabenstellung des Klagepatents deren Verwendung auch für den gebogenen Teil der Strangführung an, so ist es nicht mehr von entscheidender Bedeutung, ob bis zu dem Anmeldetag ausschließlich Segmente mit mehreren Rollenpaaren hierfür üblich waren. 4. Auch die Rüge der Revision, um eine ausführbare und brauchbare sowie nacharbeitbare Lehre zu erhalten, müßten in den Hauptanspruch Merkmale aus den Ansprüchen 2 und 4 einbezogen werden, greift nicht durch. Dieses Begehren geht über eine Auslegung des Anspruchs hinaus, vielmehr strebt die Beklagte in der Sache eine Teilvernichtung des Klagepatents an. Der erkennende Senat hat überdies in seinem Urteil vom 5. Dezember 1978 dem Hauptanspruch des Klagepatents eine vollständige Lehre zu dem 11 technischen Handeln entnommen und die Aufnahme weiterer Merkmale in diesen nicht für notwendig erachtet, da der Anspruch dem Fachmann am Anmeldetag eine ausreichend verständliche Anweisung zur Erzielung des angestrebten Erfolgs vermittelt habe. Die für die Ausführung der Lehre noch notwendigen Einzelheiten hätten sich für den Fachmann aus seinem Fachwissen ergeben. II. 1. Von der durch das Klagepatent geschützten Lehre hat die Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts durch Verwendung teils identischer teils glatt äquivalenter Mittel Gebrauch gemacht. Es hat hierzu ausgeführt: Die Beklagte wechsle die beschädigten Teile der Strangführung mit Hilfe eines oberhalb der Strangführung in Schienen geführt laufenden Wagens aus. Diese Anordnung der Ausund Einbaumittel oberhalb der Strangführung ist nach Ansicht des Berufungsgerichts ein glattes Äquivalent zu dem entsprechenden Merkmal des Klagepatents. Ausgehend von der Aufgabe des Patents, im Bereich des bogenförmigen Teils der Strangführung nicht mehr wie früher die einzelnen beschädigten Teile so auszuwechseln, daß von oben, also von der Gießbühne anfangend, Teile der Anlage nacheinander bis zu dem beschädigten Führungssegment ausgebaut würden, sondern mittels des fahrbaren Wagens sofort das beschädigte Teil herauszunehmen, habe es für den Durchschnittsfachmann im Bereich seines allgemeinen Fachwissens gelegen, die beschädigten Segmente der Strangführung nicht durch seitliches Herausziehen auszubauen, sondern durch radiales Herausheben. Beim Ausbau einzelner Rollen oder Rollenpaare habe sich der Ausbau von oben ohne weiteres angeboten. Es habe auch im Bereich rein konstruktiver Erwägungen gelegen, bei Verwendung einzelner Rollen anstelle mehrerer Rollenpaare und deren Ausbau in radialer Richtung dieselben so zu lagern, daß sie - in Taschen geführt - sich axial nicht bewegen lassen konnten. Schließlich habe der Fachmann ohne weiteres erkannt, daß man bei einem seitlichen Ausbau von Teilen der Strangführung leichter größere und schwerere Teile ausbauen konnte, als wenn man diese von oben herausziehen wollte. Aufgrund seines Fachwissens habe er wählen können, ob er kompakte und schwere Segmente axial ausbauen oder leichtere Baueinheiten von oben mittels einer leichten Zugvorrichtung herausziehen wollte. Die Beklagte mache vom Merkmal II a insoweit Gebrauch, als der in Schienen geführte Wagen Auflägeflächen für die Strangführungssegmente haben solle. Die Auslegeschrift 1 950 772, die die angegriffene Ausführungsform darstelle, erwähne ausdrücklich in der Beschreibung, daß die Rollen beim Ausbau an Führungsschienen zur Auflage kämen. Die angegriffene Vorrichtung weise auch bogenförmig verlaufende Laufschienen des Wagens und die Übereinstimmung des Krümmung smittelpunktes der Schienenführung mit der Strangführung (Merkmal II b) auf. Schließlich sei auch das Merkmal II c, nämlich die Erstreckung der Laufschienen entlang der Strangführung, bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht. Es sei schließlich für die Frage der Benutzung äquivalenter Mittel unerheblich, wenn man mit einer einzigen Laufkatze eine Mehrzahl von Strängen befahren könne, möge dies auch eine Verbesserung gegenüber der Vorrichtung des Klagepatents sein. 13 2. a) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe für die Feststellung der Äquivalenz der Lösungsmittel nicht die technische Lösung des Klagepatents ermittelt, sondern nur dessen Aufgabe im Auge gehabt. Im angefochtenen Urteil ist die Frage der Äquivalenz vielmehr anhand der Merkmale des Klagepatents und der gleichwirkenden Mittel der angegriffenen Ausführungsform erörtert. Das Berufungsgericht hat der Aufgabe des Klagepatents zu Recht besondere Bedeutung beigemessen, da sich die Frage der Äquivalenz nur dann stellt, wenn die Mittel, die anstelle der im Patent ausdrücklich empfohlenen Mittel benutzt werden, zur Erfüllung der im Patent gestellten Aufgabe dienen, weil nur dann eine Gleichwirkung der Mittel vorliegen kann (BGH GRUR 1967, 84, 85 - Christbaumbehang II). Die Verletzungsfrage konnte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen entscheiden. Die für die Zulässigkeit der Auslegung durch das Gericht ohne Sachverständigen maßgebenden Erwägungen (s. oben I 3 b) gelten hier entsprechend. b) Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, bei der angegriffenen Ausführungsform liege ein Segment im Sinne des Klagepatents (Merkmal II a) vor, gehen ins Leere, da sie zu Unrecht darauf gestützt sind, der Gegenstand des Klagepatents umfasse keine einzelnen Rollen oder Rollenpaare (s. oben I 3). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die bei der angegriffenen Ausführungsform vorgesehene Anordnung der Einund Ausbaumittel oberhalb der Strangführung sei eine glatt äquivalente Benutzung des Merkmals II a, nach dem neben der Strangführung ein in Schienen geführter Wagen für die Strang-führungssegmente vorgesehen ist, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Ohne einen erkennbaren Verfahrensfehler hat das Berufungsgericht festgestellt, daß es im Bereich des allgemeinen Fachwissens des Durchschnittsfachmanns gelegen hat, den Ausbau beschädigter Segmente nicht durch seitliches Herausziehen, sondern durch radiales Herausheben zu bewirken; der Durchschnittsfachmann war weder durch eine trapezförmige Gestalt noch durch ein zu hohes Gewicht der Segmente von der Überlegung abgehalten worden, die Segmente radial herauszuheben. Zwar ist in der Klagepatentschrift darauf hingewiesen, daß der bekannte Einund Ausbau durch Hebezeuge von oben umständlich und zeitraubend sei (Sp 1 Z. 5-11), doch bezieht sich dies ersichtlich auf einen Ausbau, bei dem die Seg mente nacheinander von oben her abgebaut werden. Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Fachmann durchschnittlichen Könnens in der Lage gewesen ist, der Klage Patentschrift diese abweichende Ausführungsform ohne erfinderische Überlegung als gleichwirkend zu entnehmen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß bei dieser abgewandelten Lösung der Beklagten Hubvorrichtung und Segmentaufhängung anders gestaltet sein müssen als bei einem neben der Strangführung angeordneten Wagen, liegt auf der Hand. Doch ebenso wie der Hauptanspruch des Klagepatents ohne eine Konstruktionsanweisung für eine Hubvorrichtung und für eine Lagerung der Segmente eine ausführbare Lehre zu dem technischen Handeln vermittelt, lag es nach den prozeßordnungsgemäßen Feststellungen des Berufungsgerichts im Können des Durchschnittsfachmanns, die entsprechenden baulichen Einzelheiten für die abgewandelte Lösung der angegriffenen Ausführungsform aufzufinden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Verwendung 15 einer Laufkatze als Hubvorrichtung und von zu dem Krümmungs-mittelpunkt hin offenen Taschen als Führung der axial nicht beweglichen Segmente für den Durchschnittsfachmann ohne nähere Überlegung erkennbar war, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Tatsache, daß mit einer Laufkatze gegebenenfalls ein weiterer Vorteil zu erzielen ist, weil gleichzeitig mehrere Strangführungen von einer Hubvorrichtung bedient werden können, steht einer glatten Äquivalenz nicht entgegen (BGH GRUR 1975, 484 - Etikettiergerät). Die Revision rügt zu Unrecht, daß bei der angegriffenen Ausführungsform ein Wagen mit Auflageflächen im Sinne des Hauptanspruchs (Merkmal II a) fehle. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht aufgrund der Auslegeschrift 1 950 772, in der die Verletzungsform beschrieben ist, festgestellt, daß die Rollen beim Ausbau an Führungsschienen zur Auflage kommen. Diese Führungsschienen wirken damit als Führungsflächen. Eine besondere Gestaltung der Auflagefläche ist nicht Gegenstand des Klagepatents, da der Durchschnittsfachmann aufgrund seines Fachkönnens der Patentschrift hierfür verschiedene Möglichkeiten entnehmen konnte (Urteil des Senats vom 5. Dezember 1978 S. 8 f). Daher ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich, daß Auflageflächen das Segment wechselweise abstützen. Die Merkmale II b und II c sieht das Berufungsgericht als identisch verwirklicht an. Hiergegen richtet die Revision keinen Angriff, ein Rechtsfehler ist insoweit auch nicht ersichtlich. III. Das Berufungsgericht hat danach zu Recht eine Patentverletzung festgestellt. Die Revision ist folglich unbegründet und mit der Kostenfolge gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bruchhausen Hesse Ochmann Brodeßer Windisch