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BGH · X ZR 23/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 23/85

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich in Liquidation befindet, beantragt Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 24. Dezember 1984, mit dem ihre Klage auf Zahlung des Restwerklohnes für einen an die Beklagte gelieferten Kurzrollautomaten abgewiesen wurde, der das Landgericht in Höhe eines Betrages von 80.840,20 DM nebst Zinsen stattgegeben hatte. Sie bittet auch um Beiordnung eines Rechtsanwalts, da ihr Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat. Eine inländische juristische Person erhält nach S 116 Nr. 2 ZPO auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Allgemeine Interessen können durch die Unterlassung der RechtsVerfolgung berührt werden, wenn von dem Ausgang des Rechtsstreits das Schicksal einer größeren Zahl von Angestellten der juristischen Person abhängt (Stein-Jonas, ZPO 20. Rückwirkungen auf größere Teile der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens sind nicht zu erwarten, wenn die Durchführung des Revisionsverfahrens unterbleibt. Die Klägerin hat nichts dafür dargetan, daß sie eine größere Zahl von Zulieferunternehmen herangezogen hat und daß diese in einem Maße von ihr abhängig sind, daß auch sie durch die Entscheidung in dem vorliegenden Rechtsstreit wirtschaftlich beeinträchtigt werden.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 23/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Konstruktions-* und Verkaufs-GmbH i.L., HWBstraße J , gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführerin Br NaV^^HHAweg Ar NI
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die EA Kunststoff GmbH, Geschäftsführer Eckbert B
gesetzlich
 vertreten durch Straße A, kVA
ihren
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte in der Berufungsinstanz:
Rechtsanwälte VMAAIA und Partner, AAAA Straße Ar
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 1985 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Bruchhausen und der Richter Ochmann, Brodeßer, von Albert und Rogge
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich in Liquidation befindet, beantragt Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Dezember 1984, mit dem ihre Klage auf Zahlung des Restwerklohnes für einen an die Beklagte gelieferten Kurzrollautomaten abgewiesen wurde, der das Landgericht in Höhe eines Betrages von 80.840,20 DM nebst Zinsen stattgegeben hatte.
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Die Klägerin hat rechtzeitig Revision eingelegt. Sie bittet auch um Beiordnung eines Rechtsanwalts, da ihr Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Eine inländische juristische Person erhält nach S 116 Nr. 2 ZPO auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Während die erste Voraussetzung erfüllt ist, kann nicht festgestellt werden, daß im vorliegenden Falle die Unterlassung der Durchführung der Revision allgemeinen Interessen zuwider laufen würde. Nach der Rechtsprechung (BGHZ 25, 183, 185) muß es sich dabei um Entscheidungen handeln, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können . Das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Prozesses ist in der Regel als ausreichend anzusehen. Allgemeine Interessen können durch die Unterlassung der RechtsVerfolgung berührt werden, wenn von dem Ausgang des Rechtsstreits das Schicksal einer größeren Zahl von Angestellten der juristischen Person abhängt (Stein-Jonas, ZPO 20. Aufl. § 114 Rdn. 86) oder wenn eine Vielzahl von Kleingläubigern betroffen ist (Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 114 Anm. E II).
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Der hier zur Entscheidung stehende Fall berührt nur die Belange der Klägerin. Rückwirkungen auf größere Teile der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens sind nicht zu erwarten, wenn die Durchführung des Revisionsverfahrens unterbleibt. Die Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben erst im Jahre 1982 dazu übergegangen, ihre seit der Gründung im Jahre 1979 auf Konstruktion und Zeichnungserstellung beschränkten Aktivitäten auch auf die Montage der Maschinen und Anlagen zu erstrecken und über die für die Fertigung benötigten Teile Lohnaufträge an Dritte zu vergeben. Die Klägerin hat nichts dafür dargetan, daß sie eine größere Zahl von Zulieferunternehmen herangezogen hat und daß diese in einem Maße von ihr abhängig sind, daß auch sie durch die Entscheidung in dem vorliegenden Rechtsstreit wirtschaftlich beeinträchtigt werden. Die Höhe des angegebenen Jahresumsatzes
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der Klägerin von 400.000 DM gibt dafür keine Anhaltspunkte.
Bruchhausen
 Ochmann
von Albert
 Rogge
ausreichenden
 Brodeßer